BGH · KZR 9/68

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Leitsatz / Zusammenfassung

In diesem zweiten Revisionsverfahren geht es - ebenso wie schon in dem ersten Revisionsverfahren K2!R 6/66 - um die Frage, ob der Beklagte für seinen Werkstattbetrieb andere Schmierstoffe als die der Klägerin beziehen und dort vertreiben darf» Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben» Die von dem Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist durch das erste Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 17» März 1966 zurückgewicsen worden» Auf die erste Revision des Beklagten hat dor erkennende Kartellsenat durch Urteil vom 15. Juli 1968 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und dem Beklagten bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe oder Kaftstrafe verboten, im geschäftlichen Verkehr zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb in seinen Werkstätten in Straße^pund 0), andere Kraftfahrzeugschmierstoffe als solche der Klägerin zu beziehen und zu vertreiben oder für sie zu werben, außer in denjenigen Fallen, in denen Kunden die Verwendung eines bestimmten anderen, nicht von der Klägerin hergestellten Schmierstoffes verlangt haben oder vom Kraftfahrzeugherstoller die Verwendung eines nicht von der Klägerin hergestellten Schmierstoffes vorgeschrieben ist. Kosten des Rechtsstreites, einschließlich den Kosten des ersten Revisionsverfahrens, hat das Oberlandesgericht der Klägerin 1/4 und dem Beklagten 3/4 auferlegt. ausgeführts Zwar sei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sich die Verpflichtung des Beklagten, nur SBBÄ-SchmierStoffe zu führen, auf etwaige Werkstätten erstrecken sollte <> Da der Beklagte after nach dem Tankstellen-Agenturvertrag Handelsvertreter der Klägerin sei, ergefte sich aus § 86 HGB für ihn das Gebot, auch außerhalft seiner Tankstelle den Vertrieb von Schmierstoffen der Konkurrenzfirmen zu unterlassene Auf der anderen Seite sei der Beklagte Inhafter einer mit Wissen der Klägerin als Bigenftetrieft geführten Autoreparaturv/erkstätte, in der er zur Befriedigung der Kundenwünsche nach den Empfehlungen der Autohersteller auch Schmierstoffe anderer Firmen führen müsse» Treu und Glaufton erforderten deshalft zu dem Ausgleich dieser Interessen- und Pflichtenkollision, daß dem Beklagten ein Begrenzter Vertrieb anderer Schmierstoffe in seinen \7erkstattftctrieft gestattet werde» Auf dieses ihm nach § 242 3GB zuzuftilligende Recht könne er sich allerdings nicht berufen, falls er für seine 'Werkstatt eine so starke neue Bindung an die Firma VfHH^ eingegangen sei, daß der Klägerin das Einverständnis zu einem beschränkten Vertrieb anderer Öle nicht mehr zugemutet werden konnte» Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte das ihm nach Treu und Glauben einzuräumende Recht auf beschränkten Vertrieb anderer Schmierstoffe durch seine Bindung an die Birma V^m^die nach seinem allerdings von der Klägerin bestrittenen Vortrag inzwischen einvernehm-lich aufgelöst worden sein soll) nicht eingebüßt habe. Unstreitig sei, daß der Beklagte gegenüber dor Firma vflHHl niemals die Verpflichtung übernommen habe, in seinem V/ork-stattsbetrieb ausschließlich deren Schmierstoffe zu führen» Konkrete Zahlen über den tatsächlichen Bezug an VjflHP-Schmierstoffen hätten'die Parteien nur für das Jahr 1967 dem Gericht bekanntgogeben0 Danach sei in diesem Jahr die Hälfte der in der Y/erkstatt vertriebenen Schmieröle Erzeugnisse der Firma Vf^Kl gewesen. Wie der erkennende Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, könnte sich der Beklagte auf sein Recht, in beschränktem Umfange in der Werkstatt auch Schmier-Stoffe anderer Hersteller zu führen, der Klägerin gegenüber nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn er mit der Firma einen Vertrag abgeschlossen hätte, der ihn in die Hage gebracht hätte, seine Werkstattkunden etwa ausschließlich mit V^J^-Schmicrstoffen beliefern zu müssen o Damit hätte er nämlich einem mit der Klägerin im Wettbewerb stehenden Schmierstofferzeuger diejenige Steilung in seinem Werkstattbetrieb oingeräumt, die er der Klägerin gerade nicht einräumen willo Die tatriohterliche Würdigung, mit der das Berufungsgericht die Annahme eines derartigen Sachverhalts verneint hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» ausschließlich V^BB^-Schmierstoffe zu führen , und daß im Jahre 1967 nur zur Hälfte VBBB~Schmi er Stoffe dort vertrieben wurden,, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darauf verzichten, weitere Beweise über den Inhalt des zwischen dem Beklagten und der Firma V|BB abgeschlossenen Vertrages zu erheben« Wenn die vertraglichen Absprachen zwischen dem Beklagten und der Firma V<BBB so gestaltet waren, wie sie das Berufungsgericht fest-gestellt hat, konnte die Firma VBBB dem Beklagten gegenüber nicht auf der Abnahme einer bestimmten Jährlichen I,lindostmenge bestehen. Soweit die Revision ausführt, die Firma V^H^ habe während dieses Rechtsstreits nur ausnahmsweise nicht auf der Abnahme der MindestJahresmenge bestanden, entfernt sie sich von den Feststellungen des angegriffenen Urteils, die für das Revisionsgericht bindend sind« Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht eine Abnahmebindung, durch die der Beklagte noch die Hälfte seines Schmierölumsatzes von anderen Herstellern beziehen durfte, als nicht so ’’gravierend” angesehen hat, daß dieser dadurch seine Rechte verloren habe« Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht an die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Senats in seinem vorausgegangenen Revisionsurteil gehalten* Hach diesen Ausführungen konnte- ein Verlust dos dem Beklagten insoweit zustehenden Rechts nur in Betracht gezogen werden, wenn sich dieser gegenüber der Firma V^H^ su ei^er Mindest abnahmc verpflichtet hätte, die etwa dem tatsächlichen Uccam bedarf in seiner Werkstatt entsprochen hätte« An diese recht Bio Reehtsansicht dor Revision wäre nur haltbar, wenn der Beklagte von den Bindungen, die sich für ihn als Handelsvertreter der Klägerin aus der gesetzlichen Vorschrift des § 86 HOB ergehen, in seinem Werkstattbctrieb frei v/äre» Per erkennende Kartollsenat hat aber in den tragenden Entscheidungsgründen des ersten Revisionsurteils die Rechtsauffassung vertreten, daß sich diese Bindungen grundsätzlich auch auf den Werkstattbetricb des Beklagten erstrecken (vglo die Ausführungen So 14 f jenes Urteils). Er hat sich insoweit der Rechtsprechung des VII<, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen und ausdrücklich betont, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge böten keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Bindungen örtlich auf den lanksteilenbetrieb des Beklagten beschränkt werden sollten. Aus der danach im jetzigen Revisionsverfahren gebotenen Anwendung dos § 86 Abs. 1 HOB folgt, daß der Beklagte nicht ohne Einverständnis der Klägerin deren Erzeugnisse als Eigenhändler vertreiben darf.Bas gilt auch für den Absatz von S^H^-Schmi erst offen in seiner Werkstatt« Hieran ändert nichts, daß er diese Y/erkstatt als Bigenbetrieb führt« Er kann deshalb nicht verlangen, daß die Klägerin ihn genau so stelle, wie es der Fall wäre, wenn er die Schmierstoffe in seiner Werkstatt als Eigenhändler beziehen und vertreiben vrürde.

Schlagwörter

SchmierstoffeFirmaBerufungsgerichtWerkstattBindungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2048 061 IM NAMEN DES VOLKES KZR 9/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Ver^“deMx 1969 55 u g p Justizangectelltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma S AG, H{_____ vertreten durch die Vorstandsmitglieder B garten, Pr. R. F| Pr» K. S( Wo Hl Pr. 0 - ProzeßbevollmächtigteJ Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Revi sionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof._Pr und Pr gegen Anton Straß epp Beklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juli 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br* Fischer und der Bundesrichter Offterdinger, Dr« Faller, Dr« Sprenk-mann und Stimpel für Hecht erkannts Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Ober-landesgerichts München vom 11» Juli 1968 werden zurückgev/iesen. Die Kosten dieses Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte unterhält in Be- triebs statten. Er ist Inhaber einer von der Klägerin mit-ausgebauten Tankstelle in der Straße« Er be- treibt ferner auf dem Grundstück RMBHHHV Straße ^päls Opelvertragshändler den Autohandel und unterhielt auf diesem Grundstück noch während dieses Rechtsstreites eine Autoreparaturwerkstatt© (sog« alte Werkstatt), die er später ein- stellteo Die Wiederaufnahme des Y/erkstattbetriebes an dieser Stelle behalt er sich jedoch vor» Außerdem unterhält er seit Anfang 1964 auf dem Grundstück HHHHHHV Straße l^peinen großen Werkstattenbetrieb (sog» neue Werkstatt) » Der Beklagte schloß mit der Klägerin am 24» September 1952 einen Tankstellen (Agentur)- und "Kabinett"vertrag sowie am 9« September 1955 noch einen Pflegedienstvertrag• In diesen Verträgen übernahm er für die Klägerin iua« den Verkauf von S^B^-Schmierstoffen«, In seiner Tankstelle vertreibt er ausschließlich Schmierstoffe der Klägerin« Für seine neue Werkstatt schloß er am 17«. Mai 1962 einen Vertrag mit der Firma VBiHi ab, auf Grund dessen er dort in erster Linie Schmierstoffe der Firma neben Produkten anderer Hersteller, darunter auch solchen der Klägerin,vertreibt» In diesem zweiten Revisionsverfahren geht es - ebenso wie schon in dem ersten Revisionsverfahren K2!R 6/66 - um die Frage, ob der Beklagte für seinen Werkstattbetrieb andere Schmierstoffe als die der Klägerin beziehen und dort vertreiben darf» Die Klägerin verlangte von dem Beklagten, den Bezug und Vertrieb anderer als ihrer SBB^-Schmi er Stoffe in seinen Werkstattbetrieben zu unterlassen, da sich die zwischen ihnen abgeschlossenen Verträge auf den gesamten als Einheit anzusehenden Betrieb des Beklagten, d,h, auch auf seine Werkstätten erstreckten* Der Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, daß die allein auf die Tankstelle gerichteten Verträge, seine Werkstattbetriebe nicht berührten und er dort Schmierstoffe seiner Wahl verkaufen könneo Einer solchen Erstreckung ständen auch Vorschriften des Kartellrechts entgegen» Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben» Die von dem Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist durch das erste Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 17» März 1966 zurückgewicsen worden» Auf die erste Revision des Beklagten hat dor erkennende Kartellsenat durch Urteil vom 15. Dezember 1967 das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen» In seinem zweiten Berufungsurteil vom 11. Juli 1968 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und dem Beklagten bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe oder Kaftstrafe verboten, im geschäftlichen Verkehr zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb in seinen Werkstätten in Straße^pund 0), andere Kraftfahrzeugschmierstoffe als solche der Klägerin zu beziehen und zu vertreiben oder für sie zu werben, außer in denjenigen Fallen, in denen Kunden die Verwendung eines bestimmten anderen, nicht von der Klägerin hergestellten Schmierstoffes verlangt haben oder vom Kraftfahrzeugherstoller die Verwendung eines nicht von der Klägerin hergestellten Schmierstoffes vorgeschrieben ist. Die weitergehende Klage ist abgewiesen und im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden» Von den Kosten des Rechtsstreites, einschließlich den Kosten des ersten Revisionsverfahrens, hat das Oberlandesgericht der Klägerin 1/4 und dem Beklagten 3/4 auferlegt. G-egen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihren Klagantrag weiter, 'soweit dieser abgev/iesen 'worden ist. Der Beklagte erstrebt mit seiner erneuten Revision Klagabweisung in vollem Umfange. Beide Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung des gegnerisehen Rechtsmittels. Ent scheidu^sgründe^ I. ^ur_Revision_der_Klägerin 1. Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht vollstreckbar, ist unbegründet. Soweit die dem Beklagten auferlegte Unterlassungspflicht es ihrem Wesen nach mit sich bringt, daß die Klägerin in entschuldbarer Y/eise darüber im Ungewissen ist, ob und inwieweit der Beklagte dem Verbot zuwider gehandelt hat, ist der Beklagte zur Offenlegung und Auskunft (§ 260 BGB) verpflichtet. Diese Verpflichtung obliegt ihm in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter der Klägerin. Er muß auch über vertragswidrig getätigte Geschäfte Auskunft erteilen (vgl. RG JW 1928, 2092 Kr. 18). 2. Der erkennende Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil vom 15» Dezember 196? ausgeführts Zwar sei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sich die Verpflichtung des Beklagten, nur SBBÄ-SchmierStoffe zu führen, auf etwaige Werkstätten erstrecken sollte <> Da der Beklagte after nach dem Tankstellen-Agenturvertrag Handelsvertreter der Klägerin sei, ergefte sich aus § 86 HGB für ihn das Gebot, auch außerhalft seiner Tankstelle den Vertrieb von Schmierstoffen der Konkurrenzfirmen zu unterlassene Auf der anderen Seite sei der Beklagte Inhafter einer mit Wissen der Klägerin als Bigenftetrieft geführten Autoreparaturv/erkstätte, in der er zur Befriedigung der Kundenwünsche nach den Empfehlungen der Autohersteller auch Schmierstoffe anderer Firmen führen müsse» Treu und Glaufton erforderten deshalft zu dem Ausgleich dieser Interessen- und Pflichtenkollision, daß dem Beklagten ein Begrenzter Vertrieb anderer Schmierstoffe in seinen \7erkstattftctrieft gestattet werde» Auf dieses ihm nach § 242 3GB zuzuftilligende Recht könne er sich allerdings nicht berufen, falls er für seine 'Werkstatt eine so starke neue Bindung an die Firma VfHH^ eingegangen sei, daß der Klägerin das Einverständnis zu einem beschränkten Vertrieb anderer Öle nicht mehr zugemutet werden konnte» Da in dem ersten Berufungsurteil nähere Feststellungen über das Ausmaß der Bindung an die Firma Veedol fehlten, hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwi esen, Das Berufungsgericht hat die damals vermißte Prüfung nunmehr nachgeholt 0 Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte das ihm nach Treu und Glauben einzuräumende Recht auf beschränkten Vertrieb anderer Schmierstoffe durch seine Bindung an die Birma V^m^die nach seinem allerdings von der Klägerin bestrittenen Vortrag inzwischen einvernehm-lich aufgelöst worden sein soll) nicht eingebüßt habe. Unstreitig sei, daß der Beklagte gegenüber dor Firma vflHHl niemals die Verpflichtung übernommen habe, in seinem V/ork-stattsbetrieb ausschließlich deren Schmierstoffe zu führen» Konkrete Zahlen über den tatsächlichen Bezug an VjflHP-Schmierstoffen hätten'die Parteien nur für das Jahr 1967 dem Gericht bekanntgogeben0 Danach sei in diesem Jahr die Hälfte der in der Y/erkstatt vertriebenen Schmieröle Erzeugnisse der Firma Vf^Kl gewesen. Eine Abnahmebindung, die es dem Beklagten immerhin gestatte, die Hälfte seines Schmierölumsatzes von fremden Schmierölherstellern zu beziehen, sei aber nicht so '‘gravierend11, daß der Beklagte dadurch das ihm nach Treu und Glauben für seine als Eigenbetrieb geführte Werkstatt zuzugestehende Recht eines begrenzten Schmierölbezuges von anderen Herstellern verloren haben könnte» Die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Grund seiner Handelsvertretereigenschaft lasse nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zwar nicht eine Bindung zu, wie sie der Beklagte gegenüber der Firma V^H^ eingegangen sei» Diese Bindung sei aber andererseits wiederum nicht so stark, daß durch sie der Beklagte seines Rechtes auf Bezug und Vertrieb von Fremdölen in seiner Werkstatt völlig verlustig gegangen sei» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision der Klägerin ohne Erfolg angegriffen» Wie der erkennende Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, könnte sich der Beklagte auf sein Recht, in beschränktem Umfange in der Werkstatt auch Schmier-Stoffe anderer Hersteller zu führen, der Klägerin gegenüber nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn er mit der Firma einen Vertrag abgeschlossen hätte, der ihn in die Hage gebracht hätte, seine Werkstattkunden etwa ausschließlich mit V^J^-Schmicrstoffen beliefern zu müssen o Damit hätte er nämlich einem mit der Klägerin im Wettbewerb stehenden Schmierstofferzeuger diejenige Steilung in seinem Werkstattbetrieb oingeräumt, die er der Klägerin gerade nicht einräumen willo Die tatriohterliche Würdigung, mit der das Berufungsgericht die Annahme eines derartigen Sachverhalts verneint hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die rechtliche Beurteilung dos ersten Revisionsurteils seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt» Die Klägerin rügt Verletzung der §§ 286, 565 Abs» 2 242 BGB9 weil das Berufungsgericht ihren unter Beweis gestel^" ten Vortrag nicht geprüft habe, der Beklagte sei zur Abnahme einer Jahresmenge von 14 000 1/kg V^|^-Schmierstoffen verpflichtet o Die Revision übersieht dabei, daß nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Abnahmeverpflichtung des Beklagten gegenüber V^HB elastisch gestaltet war» Berücksich" tigt man weiter, daß der Beklagte sich nach diesen Festste!-* lungen nicht verpflichtet hatte, in seiner Werkstatt etwa ausschließlich V^BB^-Schmierstoffe zu führen , und daß im Jahre 1967 nur zur Hälfte VBBB~Schmi er Stoffe dort vertrieben wurden,, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darauf verzichten, weitere Beweise über den Inhalt des zwischen dem Beklagten und der Firma V|BB abgeschlossenen Vertrages zu erheben« Wenn die vertraglichen Absprachen zwischen dem Beklagten und der Firma V<BBB so gestaltet waren, wie sie das Berufungsgericht fest-gestellt hat, konnte die Firma VBBB dem Beklagten gegenüber nicht auf der Abnahme einer bestimmten Jährlichen I,lindostmenge bestehen. Soweit die Revision ausführt, die Firma V^H^ habe während dieses Rechtsstreits nur ausnahmsweise nicht auf der Abnahme der MindestJahresmenge bestanden, entfernt sie sich von den Feststellungen des angegriffenen Urteils, die für das Revisionsgericht bindend sind« Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht eine Abnahmebindung, durch die der Beklagte noch die Hälfte seines Schmierölumsatzes von anderen Herstellern beziehen durfte, als nicht so ’’gravierend” angesehen hat, daß dieser dadurch seine Rechte verloren habe« Auch damit kann sie nicht durchdringen« Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht an die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Senats in seinem vorausgegangenen Revisionsurteil gehalten* Hach diesen Ausführungen konnte- ein Verlust dos dem Beklagten insoweit zustehenden Rechts nur in Betracht gezogen werden, wenn sich dieser gegenüber der Firma V^H^ su ei^er Mindest abnahmc verpflichtet hätte, die etwa dem tatsächlichen Uccam bedarf in seiner Werkstatt entsprochen hätte« An diese recht 10 liehe Beurteilung ist auch der erkennende Senat nunmehr in diesem Revisionsverfahren gebunden (§ 565 Abs* 2 ZPO)» Es ist daher nicht möglich, insoweit auf den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Revision nochmals einzugehen-, IIo 2ur_Revision_des_Beklagten 1o Der Beklagte macht mit seiner erneuten Revision hauptsächlich geltend-, nach der Zuxückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sei insofern ein neuer Sachverhalt entstanden, als die Klägerin sich auf Anfrage des Beklagten geweigert habe, ihm für seine Werkstatt Paßöl zu den gleichen Litorprcisen zu liefern, wie sie sie den Werkstattinhabern in Rechnung stelle, die Schmiermittel als Eigen-händler vertriebene Sie wolle ihm vielmehr für die Werkstatt ölr.nur zu dem höheren Literpreis abgeben, den sie für Tankstellenlieferungen auf Agenturbasis berechne» Der Agenturvertrag erstrecke sich aber nicht auf die Werkstatt«, Deshalb könne der Beklagte seinen "Werkstattbedarf an Ölen als freier Händler beziehen und die gleichen Lieferbedingungen wie jeder andere Yferkstattinhaber beanspruchen» Da die Klägerin die Lieferung ihres Öles zu angemessenen Bedingungen verv/eigere, hätten ihre Klagansprüche die Grundlage verloren» Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben; denn sie setzt sich in Widerspruch zu der Reehtsauf-fassung, die dem ersten, das frühere Berufungsurteil aufhebende Revisionsurteil zu Grunde liegt» Bio Reehtsansicht dor Revision wäre nur haltbar, wenn der Beklagte von den Bindungen, die sich für ihn als Handelsvertreter der Klägerin aus der gesetzlichen Vorschrift des § 86 HOB ergehen, in seinem Werkstattbctrieb frei v/äre» Per erkennende Kartollsenat hat aber in den tragenden Entscheidungsgründen des ersten Revisionsurteils die Rechtsauffassung vertreten, daß sich diese Bindungen grundsätzlich auch auf den Werkstattbetricb des Beklagten erstrecken (vglo die Ausführungen So 14 f jenes Urteils). Er hat sich insoweit der Rechtsprechung des VII<, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen und ausdrücklich betont, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge böten keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Bindungen örtlich auf den lanksteilenbetrieb des Beklagten beschränkt werden sollten. An diese Rechtsauffassung war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs o 2 ZPO bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites im zweiten Rechtszug.gebunden. Sie bindet daher auch den erkennenden Senat selbst (vgl. RGZ 149, 1-57, 163/164; BGHZ 25, 200, 204) und kann von der Revision nicht mehr in Frage gestellt werden. Aus der danach im jetzigen Revisionsverfahren gebotenen Anwendung dos § 86 Abs. 1 HOB folgt, daß der Beklagte nicht ohne Einverständnis der Klägerin deren Erzeugnisse als Eigenhändler vertreiben darf. Bas gilt auch für den Absatz von S^H^-Schmi erst offen in seiner Werkstatt« Hieran ändert nichts, daß er diese Y/erkstatt als Bigenbetrieb führt« Er kann deshalb nicht verlangen, daß die Klägerin ihn genau so stelle, wie es der Fall wäre, wenn er die Schmierstoffe in seiner Werkstatt als Eigenhändler beziehen und vertreiben vrürde. Er ist vielmehr nach § 86 HGB verpflichtet, die Schmierstoffe der Klägerin auch in seiner Y/erkstatt als ihr Handelsvertreter auf Provisionsbasis zu vertreiben«, 2, Eie Revision hat ferner vorsorglich zur Nachprüfung gestellt, oh nicht die Klägerin mit ihrer Y/eigerung, Faßöl für den Y/erkstattbetrieb des Beklagten zu gleichen Literpreisen wie an Eigenhändler abzugeben^ gegen § 26 Abs« 2 GWB verstoße« Diese Frage ist schon aus folgendem Grunde zu verneinen; Da die Klägerin ihre Preise für die Schmiermittel nicht nach § 16 GWB bindet, unterliegt sie dem Behinderungsverbot des § 26 Abs, 2 GY/B nur, wenn sie raarktbehei’rschend in Sinne des § 22 GWB ist. Daß aber die Klägerin auf dem hier maßgebenden Markt eine marktbeherrschende Stellung inne habe, ißt den im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Dafür hat der Beklagte keine hinreichend substantiierte Tatsachen vorgetragen. Aus dem Umstande allein, daß die großen Mineralölgesellschaften gleichförmig Tankstellenverträge nur auf "Agenturbasis” ab-schließen, kann noch nicht die Folgerung gezogen werden, es bestehe zwischen ihnen auf diesem Markte kein wesentlicher Wettbewerb« Auch die Verwendung von Formularverträgen schließt nicht aus, daß individuelle Vereinbarungen mit Tankstelleninhabern über den Vertrieb von Schmiermitteln in deren Werkstätten getroffen werden, zu demal auf diesem Markte außer den großen Mineralölgesellschaften auch andere Schmiermittelher-steiler als Wettbewerber auftreten, wie dieser Rechtsstreit zeigt. In diesem Sinne hat sich der erkennende Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil (8, 23/24) ausgesprochen. -13- 3c Daß im übrigen der Ausschließlichkeitsbindung des Beklagten an die Klägerin, wie sie das angegriffene Urteil annimmt, keine kartellrechtlichen Bedenken entgegenstehen, ist ebenfalls im ersten Revisionsurteil des näheren dargelegt worden« Daran wird festgehalten. III» Da das Urteil des Oberlandesgerichts auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, sind die Revisionen beider Parteien als unbegründet zurückzuweisen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs» 1 in Verbindung mit § 92 Abs, 1 Satz 1 2PÖ» Dr* Pischer Offterdinger Paller Sprenkmann Stimpel