BUNDESGERICHTSHOF
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2060 GG2
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 9/64- URTEIL Verkündet am
30. April 1965 7/ Ü S t Justizhauptsekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma PaulGllBHH KG, Fabrik für Horn- und Klauen-verv/crtung, 9 vertreten durch den alleinigen
persönlich h^^enden Gesellschafter Wilhelm Rl Kaufmann, FÄBB/Bayern, hflHHstraßc
Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagtc,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt
gegen
die Firma C|Bpv/erk, Co., KG in uQ^G{_____
vertreten durch denalleinigen persönlich ha Gesellschafter Robert Kaufmann,
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Dr. h.c. Heusingcr und der Bundesrichter Dr. Kuhn,
Dr. Löscher, Junghluth und Offterdinger
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin &cgen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 21» November 1963 werden zurückgewiesen, und zwar die Revision der Beklagten mit der Maßgabe, daß in Ziffer 1 3 e des Urteilstenors der zulässige G-ehalt an Sand oder Ballaststoffen bei Knochenmehl und Knochenschrot von 7 c/o auf 9 # heraufgesetzt wird .
IX» Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 3/4 der Beklagten und zu l/4 der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber in der Herstellung und im Vertrieb von Düngemitteln, namentlich von Horn-, Knochen- und Mischdüngern»
Gegen Ende des Jahres 1953 hatte die Klägerin der Beklagten vorgev/orfen, daß der Horndünger der Beklagten
in erheblichem Umfange, und zwar zu dem Teil bis zu 40 Iure Stoinnußbeimischungcn verfälscht sei und darüber hinaus Asche, Sand und andere den Stickstoffgehölt herabsetzende Fremdkörper enthalte. Steinnuß, ein billiges Material, ist der Same mehrerer Palmenarten, wird zur Herstellung von Knöpfen verwendet und ist für Düngezweckc wertlos.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß die Beklagte durch das Verschweigen der Beimischungen und durch das Angebot des minderwertigen Düngers zu einem vorteilhaften Preise gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und gegen die Strafgesetze verstoße. In dem hierubo geführten Schriftwechsel verlangte sie von der Beklagten unter anderem Unterlassung und Schadensersatz. Die Beklagte bestritt, absichtlich irgendwelche Beimischungen vorgenorrc zu haben. Die Auseinandersetzung wurde durch einen am 18. Mai 1954 geschlossenen Vergleich der Parteien beendet. In dem Schreiben an die Klägerin vom 14« Mai 1954, in dem die einzelnen Punktet dieses Vergleiches niedergelcgt sind, hat die Beklagte folgendes erklärt:
1* Ich verpflichte mich, keinerlei, wie immer geartete Beimischungen zu Hornmehl, -Spänen und -grieß sov/ie zu Knochenschrot und anderen von mir gehandelten Erzeugnissen vorzunehnen, gegebenenfalls solche richtig und erschöpfend zu deklarieren.
2. Ich verpflichte mich weiter,jedwede Garantie für und Angaben über Nährstoffgehalte zu unterlassen, die nicht in vollen Umfange zutreffen.
3» ..... (betrifft die Unterlassung einer
\7erbebehauptung dor Beklagten).
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4. Ich verpflichte mich endlich,
a) das ''teinnußmaterial in besonderen Räumen zu lagern und separat zu verarbeiten,
b) diejenige Ware, welche einen Stein-nußanteil aufv/eist, im ganzen Bundesgebiet neu zu bezetteln, wobei der prozentuale Steinnußgehalt ausdrücklich anzugeben ist,
c) die Kundschaft bereits im Angebot auf Beimischungen und Gehalte an Steinnuß aufmerksam zu machen*
5. Ich zahle an Sie zur Abgeltung aller Ansprüche den Betrag von BI/I 4 000*- in bar sofort,
v/eiter liefere ich an Sie im Gegcnstandswert von DM 4 000*- 5 to Horngrieß S 1 und den Rest in S 2 oder S 3 zu dem Preise und Bedingungen unseres Kontraktes vom 21* 10*1953 bis spätestens 30*6*1954. «••••
6........... (betrifft die Kosten).
7. Sie werden zu Y/ettbewerbozwecken die Behauptung unterlassen, daß meine Maro in der Vergangenheit beanstandet worden sei*
Sie werden den Inhalt des nunmehr mit mir geschlossenen Vergleichs nicht an Britto mitteilen.
8. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs
sind alle gegenseitigen wettbewerbsrechtlichcn, aus der Vergangenheit herrührenden Ansprüche ausgeglichen*
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In dor Folgezeit entwickelte die Beklagte, die verlier unter anderem Horndüngcr, Knochendünger und den Korn-Knochenmehl-Mischdünger ’’Hornphos" hergcatcllt hatte, die organisch-mineralischen Mischdünger "Hornooka” und "Hornoska-Spezial", deren Herstellung und Vertrieh der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (3M ELF) am 18. Juli 1955 vorläufig, am 27. Mai 1953 endgültig unter bestimmten Auflagen genehmigte. In diesen Büngern befinden sich außer Horn und Knochenmehl auch Kakaoschalen, Torf (Torfmull) und - bei Hornoska-Spezial - Harnstoff. Bio Beklagte hat diese Bestandteile nicht gekennzeichnet und hält sich dazu auch nicht für verpflichtet.
Bie Klägerin hat geltend gemacht, eine solche Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus der Ziffer 1 des Vergleichs. Banach müsse die Beklagte bei allen gegenwärtigen und sulcünftigen Erzeugnissen jede wie immer geartete Beimischung ohne Rücksicht darauf deklarieren, ob sie werterhöhend oder verfälschend sei und ob sio absichtlich oder unabsichtlich in das Erzeugnis gelange.
Ba die Beklagte sich dieser Kennzeichnungspflicht widersetze, müsse ihre Verpflichtung aus dem Vergleich im vorliegenden Rechtsstreit ein für allemal klargostcllt werden.
In dem Verschweigen der zugesotzten Stoffe^ namentlich des nichtorganischen Harnstoffs, liege aber auch eine Irreführung der Käufer. Ferner mische die Beklagte den Horn- und Knochendüngern in erheblichem Maße Sand und Ton und dom Horndünger außerdem Knochenmehl hei, das in den reinen und besonders teuren Korndüngern nicht vorhanden sein dürfe. Burch die nicht gekennzeichneten Beimischungen verschaffe sich die Beklagte wiederum die Möglichkeit einer unlauteren Preisunterbietung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Zubilligung der Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils des Urteils erhoben. Ihr ursprünglich noch gestellter Antrag, der Beklagten die Bezeichnung des Mischdüngers "Hornoska-Spezial" als "organischer Gartendünger" zu untersagen, hat sich im zweiten Rechtszuge erledigt, nachdem die Beklagte eine dahingehende, durch das Versprechen einer Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung übernommen hatte»
Die Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt» Sie hat vorgetragen, der Vergleich vom IS» Mai 1954 beziehe sich nur auf Erzeugnisse der damals von ihr gehandelten Art, nicht aber auf die später entwickelten, völlig anders zusammengesetzten und einer anderen Düngergruppe angehörenden organisch-mineralischen Mischdünger "Hornooka" und "Hornoska-Spezial"» Die Kennzeichnungspflicht habe überdies nur für verfälschende Zusätze, nicht aber für Stoffe gelten sollen? deren Beimischung wie die von Kakaoschalen, Torf und Harnstoff zu ihren organisch-mineralischen Mischdüngern auf Grund der vom BM ELF erteilten Genehmigung zulässig und zu Bindezwecken notwendig sei. Diese Pflicht beschränke sich ferner auf absichtliche Beimischungen» Daß sie ihren Horn- und Knochendüngern absichtlich verfälschende Bestandteile wie zu dem Beispiel Sand oder Ton und den Horndüngern darüber hinaus Knochenmehl zusetze, hat die Beklagte bestritten. Gewisse, den vermahlenen Hufen und Klauen von Hause aus anhaftende Spuren von Sand und Dehrn, so hat sic geltend gemacht, seien auch im Enderzeugnis nicht zu vermeiden. Die Reinigung des von den Schlachthöfcn angelieferten Materials
vor der Vermahlung sei nämlich nicht möglich, aber auch nicht notwendig, weil trotz der geringfügigen Verunreinigungen der erforderliche Stickstoffgehalt erreicht werdeo Wenn die Kennzeichnungspflicht gleichwohl den von der Klägerin behaupteten Umfang haben und sich namentlich auf die bei allen Y/ettbewerbser-zeugnissen, auch denjenigen der Klägerin, vorhandenen Verunreinigungen erstrecken solle, so sei der Vergleich als wettbewerbsbeschränkende Abrede aus kartellrechtlichen Gründen und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig» Sie, die Beklagte, wäre dann zur Angabe von Bestandteilen genötigt, die keiner ihrer Y.'ettbe-werber zu nennen brauche. Dadurch wäre sie vor allen Y/ettbewcrbern benachteiligt,
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Unterlas-sungsanträgen der Klägerin in -ihrer damaligen Fassung sowie dem Antrag auf Zubilligung der Veröffentlichungs-befugnis otattgegeben. ^o..eit die Kennzeichnungspflicht in r.eue steht, hat es die Verurteilung dabei auf den Vergleich vom 1ö. Mai 1954 gestützt; in dem nicht deklarierten Zusatz von synthetischem Harnstoff zu dem Dünger ’’Hornoska-Spezial” hat es in Verbindung mit den sonstigen, auf dieses Brzeugiiis sich beziehenden Anpreisungen der Beklagten weiterhin einen Verstoß gegen §• 3 U’YG erblickt .
Gegen das landgerichtliche Teilurteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin unter Neufassung ihrer Anträge Anschlußberufung eingelegt. Der zweitinstanzliche Unterlassungsantrag der Klägerin lautet wie folgt:
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II. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird Ziffer I des Teilurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1961 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte hat bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafc bis zur Dauer von längstens 6 Monaten zu unterlassen:
irgendwelche, wie immer geartete Beimischungen, insbesondere von Kakaoschalen, Torf bzv/o Torfmull und/oder Harnstoff zu Hornmehl, Hornspänen und Horngrieß sowie zu Knochenschrot und anderen von ihr hergestollten oder gehandelten DüngererZeugnissen vorzunehmen, ohne die Beimischungen richtig und erschöpfend anzugoben, wobei als Beimischungen alle Stoffe anzusehen sind, die entweder
a) Einzel- oder Mehrstoffdüngern wie zu dem Beispiel Hornmehl, Hornspänen, Horngrieß, Knochenmehl und Knochenschrot oder
b) Mischdüngern wie zu dem Beispiel Hornos-ka, Hornoska-Spezial und Hornphoo neben oder anstatt der namentlich und einzeln genannten IJaterialkomponentcn der amtlichen Zulassung oder neben
oder anstatt den im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung namentlich aufgeführten Bestandteilen
hinzugefügt werden.”
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Zubilligung der Veröffentlichungsbefugnis abgev/iesen. Die Verurteilung zur Unterlassung hat es unter Bewilligung einer Aufbrauchs frist für vorhandenes Material bis zu dem 31« März 1964 in folgender Fassung aufreehterhalten:
”1* .0. 1. Die Beklagte hat bei Lleidung einer
vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest zutetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder einer Haftctra-fe bis zur Dauer von längstens 6 Monaten zu unterlassen:
irgendwelche, wie immer geartete Beimischungen, insbesondere von Kakaoschalen, Torf bzw. Torfmull und/oder Harnstoff zu Hornmehl, Hornspänen und Horngrieß sowie zu Knochenschrot und anderen von ihr hergestellten oder gehandelten Dünger-Erzeugnissen vorzunehmen, ohne die Beimischungen richtig und erschöpfend anzugoben.
2. Als Beimischungen sind alle Stoffe anzusehen, die enthalten sind
a) in Einzel- oder Mehrstoffdüngern (vde ZoBo in Hornmehl, Hornspänon, Horngrieß Knochenmehl und Knochenschrot), oder
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b) in Mischdüngern (wie z.B. in Hornoska, Hornoska-Spezial und Hornphos) neben oder anstatt der namentlich und im einzelnen genannten Materialkonponenten der amtlichen Zulassung oder neben oder anstatt den im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der 7/erbung namentlich aufgeführten Bestandteilen.
3» Verwendet die Beklagte nur den Markennamen, brauchen die Bestandteile nicht im einzelnen angeführt zu werden. Gibt sie aber auch nur ei n e n Bestandteil an, verbleibt es bei der Verpflichtung aus Ziffer 1 und 2.
Die Pflicht zur Kennzeichnung wird wie folgt begrenzt:
a) Sov/eit allgemeine Vorschriften, insbesondere Düngemittelvorschriften nichts anderes bestimmen, braucht der prozentuale Anteil der Beimischungen nicht abgegeben zu werden.
b) Harnstoff ist als solcher zu kennzeichnen, ohne daß er näher aufgegliedert zu werden braucht.
c) Sand oder dergleichen Ballast-Stoffe sind anzugeben, soweit ihr Anteil bei Hornnehl, Horngrieß und Hornspänen 5 öß>, bei Knochenmehl und Knochenschrot 7 überschreitet.
4. Die in Ziffer 1 bis 3 erforderlichen Angaben haben im geschäftlichen Verkehr in 'Jerbc-schriften, Inseraten, Zeitungsartikeln, Angeboten und an oder auf Verpackungen zu erfolgen.
Bio Kosten des Berufungsrechtszuges hat das Berufungsgericht zu'3/4 der Beklagten, zu 1/4 der Klägerin auferlegt . ”
Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung auch des Unterlassungsantrags, Me Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision, Sic hat ferner Anschlußrevision eingelegt mit den Anträge,
das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als in Ziffer I 3 c des Urteilstcnors eine Kennzeichnungspflicht für Ballaststoffe bei Korn-düngcr (Hornmehl, Horngricß, Horncpünc) verneint wird.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschluß-revision.
Das Bundeskartollamt hat zu den im Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichcn Fragen schriftsätzlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen.
Bntscheidungsgründej_
I. Nach dem Klageanträge soll die Beklagte verurteilt werden, es zu unterlassen, sogenannte Beimischungen zu ihren Büngererseugnissen vorzunehmen, "ohne die Beimischungen richtig und erschöpfend anzugoben". Der Antrag ctirmt insoweit nahezu wörtlich mit der Ziffer 1 dos Vergleichs vom 18. Mai 1954 überein, in dem die Beklagte sich verpflichtet hatte, keinerlei wie immer geartete Beimischungen zu Hornmehl, -spänen und -grieß sowie zu Knochcn-schrot und anderen von ihr gehandelten Brzcugnissen vorzunehmen, ’’gegebenenfalls solche richtig und erschöpfend zu deklarieren".
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1. Der Antrag "beschränkt sich danach nicht auf die von der Klägerin "behaupteten konkreten Verletzungshandlungcn der Beklagten, welche die Klägerin einmal darin crbliclct, daß die Horn- und Knochendünger der Beklagten Sand und Ton und die Horndünger außerdem Knochenbestandteile enthalten haben sollen, was die Beklagte bestreitet, und zu dem anderen darin, daß die Beklagte bei den Mischdüngern "Hornoska" und ’'Hornoska-Spezial11 den Gehalt an Kakaoschalen, Torf (Toi’fmull) und - bei ';Hornoska-Spczialu Harnstoff nicht angibt, was unstreitig ist. Gleichv/ohl kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis auch für das mit dem Anträge verfolgte allgemein gehaltene Klagebegehren nicht abgesprochen werden. Die Beklagte hat nämlich die Verpflichtungen, die sie nach der Auffassung der Klägerin in den vorgetragenen Einselfallen verletzt hat, schlechthin bestritten. Für die Klägerin folgt hieraus die Besorgnis, daß die Beklagte diesen Verpflichtungen so, wio die Klägerin sie auffaßt, auch über die behaupteten Verlctzungc-handlungen hinaus zuwiderhandelt. Diese Besorgnis begründet für die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die Einhaltung der Verpflichtungen auch über die von ihr beanstandeten Einzelfälle hinaus durch eine - insoweit vorbeugende - Unterlassungsklage sicherstellen zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtungen sich nur aus dem Vergleich oder auch aus dem Gesotz
(§§ 1, 3 UWG) ergeben. Auch die Revision hat das Berufungsurteil unter diesem Gesichtspunkt nicht angegriffen.
2. In der Begründung des Berufungsurteils wird das entscheidende Gewicht auf die Beklarierungspflicht gelegt, die in Ziffer 1 des Vergleichs und im Klageantrag jeweils in dem einschränkenden Uachsatz niedergolegt ist. Dementsprechend befassen die Urteilsgründe sich allein mit
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der Frage, ob und inwieweit die Beklagte kraft Gesetzes oder auf Grund der Ziffer 1 des Vergleichs gehalten ist, Beimischungen zu ihren Erzeugnissen zu kennzeichnen. Dem folgt auch die Revision«, Indessen ist der Klageantrag in Übereinstimmung mit dem Vergleich in erster Linie nicht auf diese Kennzeichnungspflicht, sondern auf eine Untorlassungspflicht, nämlich auf die Pflicht zur Unterlassung der Vornahme von Beimischungen abgcstcllt. Die Unterlassungspflicht wird durch das Kcnnzcichnungogcbot in dem Sinne eingeschränkt, daß sie entfallen soll, wenn die Beimischung als solche gekennzeichnet ist.
Wenn dieser Zusammenhang zwischen dem Kennzeichnungs-gebot und der Unterlassungspflicht beachtet wird, so ergibt sich, daß der Klageantrag für die Fälle, in denen die Beklagte eine Beimischung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften unterlassen müßte, in seinem die Kennzeichnungspflicht betreffenden Nachsatz lediglich eine Einschränkung des alsdann an sich unbeschränkt bestehenden Unterlassungsanspruchs enthält. Dies gilt für die Beimischung aller Stoffe, deren Vorhandensein das Endprodukt verfälschen würde, und die namentlich im Hinblick auf die wettbewerbsrcchtlichen Vorschriften der §§1,3 U..'G nicht in dem Erzeugnis enthalten sein dürfen, weil der Vertrieb dos Erzeugnisses sich andernfalls den I.Iitbewerbern gegenüber als unlauterer Wettbewerb oder dom Publikum.gegenüber als Irreführung darstellen würde. Hinsichtlich solcher Beimischungen begehrt die Klägerin mit dem durch den Nachsatz eingeschränkten Untcrlaosungcanopruch wehiger als das, was sie nach dem Gesetz fordern könnte. Hierdurch kann die Beklagte in ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kann sich daher auch von
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vornehcrein nicht die von der Revision aufgeworfene Frage stellen, ob eine aus dem Vergleich etwa zu entnehmende Kennzeichnungspflicht die Beklagte in unzulässiger Weise im Wettbewerb beschränken oder wegen einer Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen würde; denn bei Beachtung der aus dem G-esetz folgenden unbeschränkten TJnterlascungspflicht ist die Kennzeichnung der zu unterlassenden Zusätze in diesen Fällen gegenstandslos»
Anders liegt der Fall bei an sich statthaften Zusätzen, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht kennzeichnungr pflichtig sind. Hier würde der Beklagten durch die von der Klägerin begehrte Verurteilung eine Verpflichtung auferlegt, die ihr ohne den Vergleich nicht obliegen würde; denn die Beklagte müßte auf Grund der Verurteilung, um der Pflicht zur Unterlassung der an sich statthaften Beimischungen zu entgehen, diese Beimischungen verlautbaren, wozu sie ohne den Vergleich nicht verpflichtet wäre»
II» 1. Bas Berufungsgericht hat zutreffend zunächst geprüft, ob dio Klageansprüche sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben» Da es nicht von der ünterlascungs-, sondern von der Kennzeichnungspflicht ausgeht, hat es diese Prüfung allerdings auf die Beimischungen beschränkt, welche die Beklagte nach dem Genehmigungsbescheid des BI.! ULF in zulässiger Weise ihren Horn-Knoehenmehl-IIischdüngern !iKor-nocka" und "Hornoska-Spezial" zusetzt, nämlich auf Kakaoschalen, Torf (Torfmull) und Harnstoff» Seine Auffassung, daß hinsichtlich dieser Beimischungen keine außervertragliche Kennzeichnungspflicht bestehe und die Unterlassung
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der Kennzeichnung daher keinen Wcttbcwerbsvcrctoß nach §§ 1? 3 UWG darstollc, wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und auch von der Anochlußrevasion der Klägerin nicht bemängelt» Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken»
2« Dagegen hat das Berufungsgericht nicht erörtert, v.ile das Vorhandensein von Sand sowohl in Horn- als auch in Knochen- und Mischdüngern und von Knochenmehl in reinen Ilorndüngern wettbewerbsrechtlich zu beurteilen wäre»
Diese Erörterung erübrigte sich nicht etwa deshalb, weil für die hier genannten Bestandteile keine Deklarierungs-Vorschriften bestehen. Es liegt auf der Hand, daß es solche Vorschriften nur für erlaubte Zusatzstoffe, nicht dagegen für Bestandteile geben kann, die als Verunreinigungen oder sogar .als Verfälschungen der auf den Markt gebrachten Ware betrachtet werden müßten» Dies ändert aber nichts daran, daß der mit der Klage geltend gemachte Un-terlassungsanspruch Bestandteile dieser Art miterfaßt, mag der Klageantrag auch seinem Wortlaut nach dahin gehen, daß Unterlassung nur verlangt wird, wenn die betreffenden Bestandteile nicht gekennzeichnet werden» Die Frage, ob der Vertrieb von Düngemitteln mit solchen Bestandteilen unabhängig vom Vergleich der Parteien als Y/ettbewerbover-stoß anzusehen ist, durfte daher nicht offen bleiben. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Tragweite des Vergleichs vom 18» Mai 1954 getroffere hat, ermöglichen jedoch ihre abschließende Beurteilung durch das Revisionogericht.
a) Hach diesen Feststellungen, die insoweit auf dem im zweiten Rechtszuge erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof» Dr.-Ing» habil, B. Se(HB beruhen und keinen
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Anlaß zur rechtlichen Beanstandung geben, müssen Horndünger frei von P^O^-haltigen Knochensnbstanzon sein. Vie das Berufungsgericht gleichfalls rochtsirrtunofrci fest-gestellt hat, ist indessen das Vorhandensein solcher Substanzen in den Ilorndüngern der Beklagten nicht auszu-schließen, weil das Material, das zur Herstellung dieser Dünger dient, bei der Beklagten nicht sortiert wird, und weil sich deshalb darin auch Reste von Vollhörnern, nämlich nicht aus den Hörnern entfernte Knochenzapfen befinden,die mitvermahlen werden. Die Beklagte hat nicht etwa geltend gemacht, daß sic von dieser Hcrstcllungcv;oiso abzugehen beabsichtige, insbesondere, daß sie in Zukunft die Mitvormahlung von Knochensapfen durch geeignete Vorkehrungen verhindern werde. Vielmehr geht ihre Auffassung ersichtlich dahin, daß die Klägerin wegen eines Gehalts von Knochenmehl in Horndünger, der auf dieser Jlitvcrnahlung beruht, keine Ansprüche gegen sie erheben könne. Der Vertrieb von Horndüngern, die solche den Charakter des Erzeugnisses verfälschende Bestandteile enthalten, verstößt indessen nach den oben wiedergegebenen Feststellungen gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Die Klägerin kann ihm daher mit einem Unterlassungsanspruch aus § 1 IB7G entgegentreten. Die Bezeichnung eines Knochenbcotandtcilc enthaltenden Düngers als "Horndünger" wäre ferner als unrichtige Angabe anzusehen, die wegen der dem Horndünger zuge-schricbenen besonderen, nach dem Gutachten des Sachverständigen auch im Preise sich ausdrückenden Eigenschaften geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, und die mithin auch nach § 3 IA7G unterlassen werden müßte.
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b) Desgleichen würde ein Verstoß zu demindest gegen § 1 U'..'C-darin zu erblicken sein, daß ein Düngererzeugnis mit einen Gehalt von Sand, Ton oder ähnliche!!, vom Berufungsgericht als "Ballast st off ot! bezeichnotcn Verunreinigungen auf den Markt gebracht wird, der das ITaß der nach der Beschaffenheit des Rohstoffs und der Art des Herstellungsverfahrens unvermeidlichen und vom Verkehr daher in Kauf genommenen Verunreinigung übersteigt.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der beiden Gutachten des schon erwähnten Sachverständigen die den Düngenittel-herstellern insoweit suzübilligenden Tolerierungsgrenzcn bei Horndüngern auf 5 ?j9 bei Knochendüngern (insbesondere Knochenmehl) auf 7 c/° festgesetzt. Die Revision wendet sic)', hiergegen mit der Rüge, diese Unterscheidung der Gandgchaltc finde im Vergleich der Parteien keine Stütze: ferner habe der Sachverständige bei Knochenmehl einen natürlichen ierd-gehalt bis zu 9 für möglich gehalten; einen Sandgehalt in dieser Höhe weise zudem, wie die Beklagte vorgetragen habe, auch der Mischdünger "Ookorna" der Klägerin auf. Im Rahmen der Anspruchsbegründung aus den gesetzlichen Vorschriften des V/ettbewerbsrechts kommt ec jedoch auf den Inhalt des Vergleichs nicht an; vielmehr ist in diesem Rahmen nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, von welcher Grenze an der Gehalt an Sand und ähnlichen Stoffen das Angebot eines Düngers unlauter oder irreführend erscheinen läßt.
aa) Diese Bestimmung ist so, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, beim Horndünger rechtlich bedenkenfroi.
Der Anschlußrevision der Klägerin, die, wenn auch auf der Grundlage dos Vergleichs der Parteien, in Horndünger
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jedweden Sandgehalt für unzulässig halt und daher die Streichung der vom Berufungsgericht gesogenen 5 ^-Grenze erstrebt, kann nicht gefolgt werden» Bas Berufungsgericht ist bei seiner Peststellung darüber, bis zu welchem Anteil der Sandgehalt im Horndünger auf natürliche und unvermeidbare Verunreinigungen zurückzuführen und von welche Grenze an er als unnatürlich hoch und damit als vermeidbar anzusehen ist, dem zweiten Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. Schmitt gefolgt, und es hot demgegenüber Ausführungen in dem ersten Gutachten dieses Sachverständigen, in denen die Anschlußrevision eine Stütze für ihre strenger Auffassung erblickt, keine entscheidende Bedeutung bcigoncs sen. Bieser tatrichterlichen Würdigung kann aus Bcchtsgrün-den nicht entgegengetreten werden.
bb) Soweit es sich um den Sandgehalt in Knochendünger handelt, ist das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Tolerierungsgrenzc über den Klageantrag hinausgegangen. Zwar bezieht sich dieser Antrag dem Wortlaut nach auf Beimischungen jeder Art, unter denen die Klägerin, wie dargelegt, auch verunreinigende Ltoffo versteht, ohne daß dabei im Anträge selbst eine Einschränkung nach dem Anteil dieser Stoffe im jeweiligen Enderzeugnis gemacht wird. Indessen hat die Klägerin wiederholt vorgetragen, daß Knochenmehl von Natur aus bis zu 9 Sand aufweise und auch aufweisen dürfe (Schriftsätze vom 12. Mai 1959 und vom 26. Oktober 1961), und daß sie gerade deshalb hinsichtlich des von Natur aus Sand enthaltenden Mischdüngers uHomos3:an der Beklagten eine Verurteilung bezüglich des Sandgchalts nicht begehren wolle. Angesichts dieses Vortrags muß der Klageantrag dahin verstanden werden, daß die Klägerin bei Knochendüngern und entsprechend bei Mischdüngern, die Knochenbestandteile enthalten, eine Verurteilung nur
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erstrebt, sofern der Sandgehalt den Hundertsatz von 9 übersteigt. Y/ird dieser Kundertsatz aber überschritten, so ist die Verurteilung nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts, das sieh hier auf das diesen Punkt näher behandelnde erste Gutachten des Sachverständigen stützt, bereits gemäß § 1 Ih/G, wenn nicht sogar wegen einer mit dem Angebot vrbundenen Täuschung der Abnehmer nach § 3 UWG gerechtfertigte
cc) Soweit die Revision sich gegen die der Beklagten nach dem Berufungsurteil obliegenden Kennzoichnungopfliehl für Sand und ähnliche verunreinigende Stoffe wendet, erledigen sich ihre Angriffe, von der Erhöhung der Tolerier, grenze für Sand bei Knochendüngern abgesehen, hiernach schon deshalb, weil der Vertrieb von Erzeugnissen, welche diese Stoffe über die festgesetzten Grenzwerte hinaus enthalten, nach den Vorschriften dos Y/ettbcwcrbsreehts schice hin unterlassen werden muß und die im Vergleich vorgesehen-. Kennzeichnungspflicht deshalb bei den genannten Bestandteilen nicht praktisch werden kann. Auf die Ausführungen, welche die Revision in diesem Zusammenhang gemacht hat, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Baß die Beklagte etwa auf Grund des Vergleichs auch Anteile an verunreinigenden Stoffen kennzeichnen müßte, die unterhalb der Grenzwerte liegen, also wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könnten, hat das Berufungsgericht nicht angenommene Bei den Knochendüngern hat die Klägerin selbst, wie dargelegt, eine Verurteilung der Beklagten und damit auch eine entsprechende Kennzeichnung der betreffenden Stoffe insoweit nicht verlangt. Bei den Horndüngern hat sie mit der Anschlußrcvioion ein solches Verlangen nur deshalb gestellt, weil sie den im Berufungsurteil
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fcstgelcgtcn Grenzwert ale zu hoch ansieht. Daraus ist 'ersichtlich, daß die Klägerin auch nach den Vergleich eine Kennzeichnungspflicht für verunreinigende Stoffe nur als gegeben ansehen würde, wenn der Anteil dieser Stoffe die Grenzwerte überschreitet» Bei einer Überschreitung dieser Y/erte aber kommt es nach dem Vorhergehenden auf den Vergleich nicht an, weil alsdann schon nach v/ettbc-werbsrechtlichen Vorschriften eine Unterlassungopflicht besteht»
3» V/ie aus alledem folgt, mußte die Anschlußrevision erfolglos bleiben, während zugunsten der Beklagten der zulässige Anteil von Sand und sonstigen Ballaststoffen im Knochenmehl (einschließlich Knochenschrot) auf 9 herauf-zusetzen war»
III. Die weitere Präge, ob die Beklagte auch an sich zulässige Beimischungen zu den von ihr in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen unterlassen muß, sofern sie diese nicht kennzeichnet, läßt sich - von dem hier nicht zur Erörterung stehenden Pall einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Kennzcichnungspflicht abgesehen - nur auf Grund des Vergleichs der Parteien beantworten. Es handelt sich dabei zur Zeit namentlich um die in den organisch-mineralischen Mischdüngern "Hornoska" und "Hornoska-Spezial" enthaltenen Bestandteile Kakaoschalen, Torf (Torfmull) und Harnstoff.
1. a) Bas für solche bejaht und Interessen
Berufungsgericht hat die Kennzeichnungspflicht Stoffe auf Grund des Vergleichs im Grundsatz sie nach einer Abwägung der beiderseitigen lediglich dahin begrenzt, daß die Aufführung
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dor Einsolbestandtoile unterbleiben kann, wenn die Beklagte das Erzeugnis nur mit dem Markennaiaen kennzeichnet, also überhaupt keine Angaben über die Zusammensetzung macht, daß ferner vorbehaltlich allgemeiner Vorschriften der prozentuale Anteil der Beimischungen nicht angegeben zu werden braucht, und daß es bei Harnstoff außer der Kennzeichnung als solcher keiner näheren Aufgliederung bedarf0 Biese Begrenzungen werden von der Klägerin mit der An-schlußrevision nicht angegriffen.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, dje Kennceichnungspflicht - also sinngemäß auch die mangels Kennzeichnung bestehende Unterlassungspflicht - gelte für alle gegenwärtigen und zukünftigen, also auch für die erst nach dem Abschluß des Vergleichs neu herausgebrachten Büngercrzcugnisse der Beklagten, sic gelte weiterhin sowohl für bewußte Beimischungen als auch für Bestandteile, die nicht absichtlich zugesetzt, sondern aus nicht nachv.c: •-baren Gründen Kn das Erzeugnis gelangt seien, und sie gelte schließlich sowohl für sogenannte verfälschende Stoffe,
- für die sich im übrigen nach den früheren Darlegungen wegen der ohnehin bestehenden v/ottbewcrbcrechtlichcn Unterlassungspflicht eine Vereinbarung erübrigt hatte -, als auch für an sich statthafte, aber nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht konnzeichnungspflichtige, sei es notwendige, sei es zweckfordernde Zusätzee
b) Bie Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe bei dieser V/ürdigung des Ver-gleiehsinhalts die Beweiolast verkannt. Sie knüpft hierbei an einen in den Urteilsgründen enthaltenen Satz an, in dem es heißt, die von der Beklagten vorgotragenen Einschränkungen des Vergleichs seien nicht bewiesen. In
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den gleichen Zusammenhang würde ferner die allgemeine Bemerkung an einer früheren Stolle des Urteils gehören, wer behaupte, daß der Inhalt eines Vertrags ein anderer sei als der, welcher sich aus der Urkunde ergebe, müsse dies beweisen. Es kann indessen dahinstchen, ob in dicccn Wendungen eine Verkennung der Beweislast zutage tritt.
Die angefochtene Entscheidung beruht nämlich hierauf nicht weil das Berufungsgericht diese Entscheidung im Ergebnis nicht auf die Beweislast abgcotellt, sondern den Inhalt des Vergleichs teils auf Grund des Wortlauts der Urkunde, teils auf Grund der Vorgeschichte und von Zeugenaussagen, namentlich der Aussage des Rechtsanwalts iflllH? ahschlics send zu seiner Überzeugung festgestellt hat.
Diese Peststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen Mit den gegen sie erhobenen weiteren Angx*iffen versucht die Revision lediglich, ihre eigene Beweicv/ürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichtero zu setzen, die für das Revisionsgericht bindend ist. Wenn die Revision unter Hinweis auf den Text der Ziffer 1 des Vergleich insbesondere meint, die Kennseichnungspflicht müsse auf bewußt vorgenommene verfälschende Zusätze beschränkt werden, so übersieht sie die Bedeutung, die das Berufungege:: der aus dem ihm vorliegenden Schriftwechsel ersichtlichen Vorgeschichte des Vergleichs beigemeesen hat. Es ging dema darum, daß die Klägerin der Beklagten vorwarf, als hochwertig angebotenen Düngern in großem Umfange wertloses Steinnußmatcrial beigemischt zu haben. Die Beklagte bestritt demgegenüber die absichtliche Beimischung, also die bewußte Verfälschung, und versuchte später, die in den Erzeugnissen unstreitig Vorgefundenen erheblichen Mengen
von Steinnuß mit einem Versehen zu erklären« Auch damals war zudem bereits beanstandet worden, daß in den Erzeugni': sen der Beklagten weiterhin Sand und Asche enthalten sei Es spricht alles dafür, daß ein Vergleich« der diese Auseinandersetzung zu dem Ausgangspunkt hatte, für die Zukunll gerade dem Streit über die im Einzolfallc schwer zu klärende Präge, ob ein Zusatz auf einer bewußten Beimischung beruhte, Vorbeugen und sich deshalb auch auf solche Zusatz beziehen sollte, von denen ungewiß war, wie sie in das Erzeugnis gelangt waren. Der dahin gehenden tatrichterlich Überzeugung kann aus Rechtsgründen auch dann nicht entgegengetreten werden, wenn berücksichtigt wird, daß der Wortlaut des Vergleichs {''Beimischungen vornehmen") zunächst auf bewußt beigefügte Zusätze hinzudeuten scheint, was der Berufungsgrichter keineswegs verkannt, sondern sogar ausdrücklich hervorgehobon, dann aber aus tatsächlichen Gründen als nicht entscheidend angesehen hat.
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Was die Gesamtwürdigung des 1ergleichs anbetrifft, so lassen sich die Darlegungen dos Berufungsgerichts überdies noch durch die rechtliche Erwägung ergänzen, daß die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Vergleich dann, wenn sic lediglich den ihnen von der Beklagten gegebenen eng begrenzten Inhalt gehabt hätten, sogar hinter den Unterlassungspflichtcn zurückgeblieben wären, die der Beklagten nach den Vorschriften des ’Wettbewerbs-rechts ohnehin obliegen. Dies kann um so weniger der Sinn des Vergleichs gewesen sein, als die Klägerin ihrerseits auf wesentliche, von ihr vorher geltend gemachte Rechte, namentlich auf jede Weitcrverfolgung ihrer aus der Steiunußbeimisehung hergcleiteten Ansprüche, auch des überwiegenden Teils des zunächst erhobenen erheblichen Schadensersatzanspruchs verzichtete und sich
darüber hinaus bereit erklärte, den Inhalt des Vergleichs nicht Dritten mitzutoilen und die Behauptung zu unterlassen, daß die Ware der Beklagten in der Vergangenheit beanstandet worden sei»
2. Dem Berufungsgericht ist schließlich darin beizutreten, daß die Eechtswirksamkeit des Vergleichs mit dem hiernach rechtsirrtumsfrei festgesteilten Inhalt keinen rechtlichen Bedenken begegnet»
Die Revision vertritt die Auffassung, mit diesem Inhalt sei der Vergleich sowohl auf Grund kartcllrecht-licher Vorschriften, nämlich derjenigen des zur Zeit des Vergleichoabschlusses noch in Geltung befindlichen AmMilRcgGcs 56? des danach in Kraft getretenen Gesetzes gegen Wettbewerbsbcschränliungeii und des EY/G-Vertrags (Artikel 85)? als auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 136 BGB) nichtig; außerdem macht sie geltend, das Klagebegehren sei auf eine der Beklagten nicht zu demutbare Leistung gerichtet und stelle einen Bechtsnißbrauch dar (§ 242 BGB)» Auch hiermit kann die Revision nicht dirchdringen»
a) Ihre Auffassung, es liege eine unznliisnigo V/ett-bewerbsbeschränkung vor, beruht weitgehend auf der Vorstellung, der Vergleich lege der Beklagten eine für die Mitbewerber nicht bestehende Pflicht zu einer ihre Erzeugnisse diffamierenden Kennzeichnung verunreinigender oder verfälschender Stoffe auf. Diese Vorstellung geht schon deshalb fehl, weil der Beklagten, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, nach dem vom Berufungsgericht fcstgestcllten Inhalt des Vergleichs eine Kennzcichnungspflicht für Stoffe der erwähnten Art nur in dem Umfange obliegen würde, in dem diese Stoffe aus v/cttbcwcrbsrcchtlichon Gründen ohnehin nicht in den Erzeugnissen enthalten
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sein dürfen» Die Pflicht, die nach den Wettbewerberecht-liehen Vorschriften zu unterlassenden Beimischungen zu vermeiden, gilt indessen ebenso wie für die Beklagte auch für ihre Mitbewerber, denen gegenüber die Beklagte also insoweit nicht im Wettbewerb beschränkt ist.
Eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung kann aber auch nicht darin gesehen werden, daß die Beklagte nach dem Vergleich erlaubte Zusätze bekanntgeben muß, die von Hause aus nicht kennzeichnungspflichtig sind und daher von den Wettbewerbern der Beklagten nicht-angegeben zu werden brauchen.
aa) Diese Verpflichtung der Beklagten verstieß nicht gegen Bestimmungen des Dekartellierungsrechts. Allerdings erschöpfte das AmUilBegGes 56 sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in dem Ziel, Konzentrationen der deutschen Wirtschaftskraft und zu Angriffszwecken geeignete monopolistische Zusammenschlüsse zu beseitigen. Seine namentlich in Artikel I Ur» 2 i.V.m. Artikel V Ifr. 9 niedergelegten, dem amerikanischen Anti-trustrecht naohgebildeten Vorschriften bezweckten vielmehr darüber hinaus, Beeinträchtigungen des freien ‘Wettbewerbs zu verhindern. Dem fostgestellten Sachverhalt ist indessen nichts dafür zu entnehmen, daß mit der Angabe der in einem Düngererzeugnis enthaltenen erlaubten Bestandteile für den Hersteller eine nach diesen Vorschriften verbotene Beeinträchtigung verbunden ist.
Es bandelt sich dabei nicht um die nach Artikel V Nr. 9c 1 AmMilBegGes 56 unzulässige 'Festsetzung von Bedingungen beim Verkauf der Erzeugnisse; denn die Kennzeichnung des Erzeugnisses durch den Hersteller
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selbst berührt nicht den Inhalt der Vereinbarungen, die beim Verkauf des Erzeugnisses nit den Abnehmern getroffen werden. Der Hersteller wird dadurch auch nicht von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen ausgeschlossen (aaO Artikel V ITr. 9 c 2).
Da die Beimischung zulässiger Bestandteile in Zweifel für den jeweiligen Gebrauchszweck eines bestimmten Düngemittels wenn nicht notwendig, so doch förderlich ist, zu demindest aber diesen Zweck nicht abträglich sein kann, könnte eine zuverlässige Aufklärung darüber dem Abnehmer sogar durchaus erwünscht sein. Der Revision kann daher auch nicht gefolgt werden, wenn sie in Ziffer 1 des Vergleichs eine diskriminierende Behandlung der Beklagten zu dem Zwecke der Ausschaltung oder Verhinderung ihres V/ettbewerbs erblicken will (Artikel V 9 c 4 AmMilRegGes 56). Selbst wenn angenommen wird, daß die vertragliche Verpflichtung zu einem wettbewerblichen Verhalten, welches die übrigen Y/ottbewerber nicht zu beobachten brauchen, einer unterschiedlichen und daher diskriminierenden "Behandlung" des Verpflichteten glcichzusctzen wäre, so würde es im Streitfälle doch an den weiteren Erfordernis fehlen, daß diese unterschiedliche Behandlung ohne einen anderen, vom Recht gebilligten Grund lediglich dem Zweck der Behinderung des freien Wettbewerbs dienen soll (BGHZ 19? 72, 81). Der Zweck der Ziffer 1 des Vergleichs war nach der vom Berufungsgericht festgcstellten Vorgeschichte einmal der, zu verhindern, daß die Beklagte durch den Vertrieb von' Düngererzcugnisocn mit nicht gekennzeichneten wertlosen Bestandteilen wie seinerzeit Steinnuß unlauteren Wettbewerb betrieb, und zu dem anderen der, die Dolgen zu
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vermeiden, die ein Rechtsstreit über die in ihren Ursachen umstrittene Steinnußbeimischung für die Beklagte hätte nach sich ziehen können. Dieser doppelte Zweck läßt es gerechtfertigt erscheinen, daß die Beklagte eine über die Düngemittelvorschriften und das UY/G hinausgehende Kennzeichnungspflicht übernahm, die über die tatsächliche Zusammensetzung der angebotenen Erzeugnisse Klarheit schuf, damit zukünftigen Auseinandersetzungen über etwaige Beimischungen und ihre Ursachen vorbeugte und wegen ihrer Verbindung mit der vorweg übernommenen Unterlassungspflicht zugleich mittelbar den Zusatz verfälschender oder über die Tolerie-rungsgrenze hinausgehender verunreinigender Stoffe verhinderte. Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse daran, auf eine solche Verpflichtung der Beklagten hin-zuwirken, nachdem sich ergeben hatte, daß sich in dem Dünger der Beklagten - was insoweit unstreitig ist -tatsächlich in erheblichem Umfange wertlose Steinnuß befand, Dieses Interesse war um so schutzwürdiger, als durch den Vertrieb der von der Beklagten in den Handel gebrachten minderwertigen Y/aro nicht nur der Klägerin als uettbewerberin Yehaden drohte, sondern auch der allgemeine Ruf des Geschäftszweiges gefährdet werden konnte. Eine Verpflichtung des in Ziffer 1 des Vergleichs niedergelegten Inhalts, die mangels einer Beeinträchtigung des offenen Marktes keinesfalls etwa im Sinne der Dekartellierungsreehtsprechung als "per se bad” und daher als schlechthin nichtig angesehen werden kann, war bei dieser Sachlage auch insoweit, als die Beklagte dadurch v/eitergehende als die gesetzlichen Bindungen auf sich nahm, unter dem Gesichtspunkt der Rule of Reason zur 7/ahrung der Lauterkeit de3 v/ottbe.:crjo
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vernünftig und mithin wirksam. Die höchstrichterlichcr. Entscheidungen, auf welche die Revision sich für ihre gegenteilige Ansicht beruft (BGHZ ö9 193 - Tauchpumpe; 16, 296 - Herzwandvaoe), haben Ralle zu dem Gegenstände, die mit dem vorliegenden Sachverhalt keine Berührung haben. Sie können daher im Streitfälle nicht herangezogen werden.
ob) Die Unwirksamkeit der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Vergleichs ergibt sich auch nicht aus Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. § 1 GW13 ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien durch den Vergleichsabschluß nicht beiderseitige Leistungen zu einem gemeinsamen Zweck vereinigt, sondern durch das austauschweise Versprechen von Leistungen und Gegenleistungen ihre entgcgengcrichteten Individualinteressen verfolgt haben. Die Vorschrift des § 15 GV/B greift nicht ein, weil sie, auch soweit sie eich auf die Kennzeichnung von uaren bezieht - was die Revision aus einem Umkehrschluß aus § 100 Abs. 2 GAB ableitot -, nur die Bindung eines Vertragotoilo hinsichtlich des Inhalts der von ihm mit Dritten abzuschließenden Vertrüge für nichtig erklärt und daher ebensowenig wie Artikel V Nr. 9c 1 AmMilRegGcs 56 den Poll trifft, daß der Hersteller selbst sich zu einer bestimmten Kennzeichnung seiner eigenen Erzeugnisse verpflichtet. Bei einer Beschränkung nach § 18 GAB
ferner würde, selbst wenn sie vorläge, die Unwirksamkeit der Vereinbarung nur durch Anordnung der Kartellbehörde herbeigeführt werden können, an der es fehlt.
Bin Tatbestand der in §§ 20, 28 und 29 GV/B geregelten Art ist im Streitfälle nicht gegeben; entgegen der
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Ansicht der Revision sind diesen Vorschriften auch koine über ihren abgegrenzton Anwendungsbereich hinauc-gehenden Rechtsgedanken zu entnehmen, auf Grund deren dem Vergleich der Parteien die rechtliche Wirkung versagt werden könnte.
cc) Die Meinung der Revision, wegen einschlägiger Exporte der Parteien ergebe sich die Dichtigkeit des Vergleichs aus Artikel 85 EWGV, entbehrt der tatsächlichen Grundlage, v/eil nichts dafür vorgetragen worden ist, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse in Länder ausführt, die der EY>G angeschlosoen sind. Der mit einer Rüge aus § 139 ZPO verbundene Hinweis der Revision, auf Befragung hätte die Beklagte behauptet, daß sie solche Exporte vernehme, geht gleichfalls fehl; denn das Gericht ist auf Grund des § 139 ZPO nicht verpflichtet, in Streitigkeiten über den wettbewerbsbeschränkenden Charakter eines Vertrags ohne einen bestimmten, hier nicht vorliegenden Anhaltspunkt eine Partei nach Tatsachen zu befragen, die zur Anwendung des Art. 85 EWGV führen könnten.
b) Die Gründe, aus denen die Revision die Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach ? 138 BGB herleitcn will, stimmen im wesentlichen mit denjenigen überein, auf die sie ihre kartellrechtlichen Angriffe stützt. Die Revision beanstandet auch in diesem Zusammenhang, daß der Vergleich für die Beklagte eine einseitige Verpflichtung schaffe, die weder der Klägerin noch einem sonstigen Wettbewerber obliege, und daß diese Verpflichtung die Beklagte in einem gegen die guten
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Sitten verstoßenden Maße in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindere. Diese Beanstandungen sind, wie schon bei der Erörterung der Dekartollierungsvor-□chriften dargelcgt wurde, nicht berechtigt, weil die Beklagte, auch soweit sie hinsichtlich der Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse strengere als die von ihren Wettbewerbern einzuhaltenden Bindungen auf sich genommen hat, zu demal bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht gezogenen Grenzen der Kennzeichnungspflicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit nicht unangemessen beschränkt wird, andererseits aber ein billigensv/ertec Interesse der Klägerin daran bestand, daß die Beklagte eine Verpflichtung mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt einging.
Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang noch darauf berufen, die Klägerin habe die Beklagte zu dem Abschluß des Vergleichs durch die Drohung mit einer Strafanzeige wegen der Steinnußbeimischung bestimmte Hiermit kann sie indessen den Vergleich ebenfalls nicht zu Fall bringen. Die Beklagte hat den Vergleich nicht nach § 123 BGB angefochten und kann die Anfechtung wogen Fristablaufs (§ 124 BGB) auch nicht mehr nachholcn.
Da die Vorschrift des § 123 BGB eine die Art des Zustandekommens einer Willenserklärung betreffende Sonderregelung enthält, kann nach Versäumung der Anfcchturgs-frist die Dichtigkeit der angeblich durch Drohung ver-anlaßten Willenerklärung nicht mit derselben Begründung aus der allgemeinen Vorschrift des § 138 BGB hergelei-tet werden, deren Anwendung voraussetzt, daß das Rechtsgeschäft seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstößt (RGZ 72, 216; 115, 378, 363; RGRK 11. Auf1.
§ 138 Anm. 11). Abgesehen hiervon hätte die behauptete Drohung nur dann die von der Revision geltend gemachte Rechtewirkung äußern können, wenn sie widerrechtlich gewesen wäre. Dies kann indessen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Vorgeschichte des Vergleichs
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und die daraus sich ergebende, bereits erörterte Intcr--essenlage nicht angenommen werden. Die Ankündigung, daß zur Nachprüfung des Sachverhalts gegebenenfalls eine Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs und Betrugs erstattet werde, war danach vielmehr angesichts der zu demindest vorliegenden erheblichen Verdachtsgründe kein unangemessenes Mittel, um eine Regelung durchzusetzen, die einer Wiederholung von Vorkommnissen der seinerzeit beobachteten Art mit größtmöglicher Sicherheit vorbeugto. Die Anwendung dieses Mittels kann daher nicht die Rechtswirksamkeit einer Verpflichtung in Frage stellen, welche die Beklagte, sei es auch unter dem Einfluß jener Ankündigung, eingegangen ist, um die Weiterverfolgung der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erübrigen (vgl.dazu BGHZ 25, 217, 219)*
c) Au;? Grund der vorstehenden Ausführungen ei'ledigcn sich auch die Einwände, welche die Revision gegen die Klageansprüe' ^ unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit und des echtsmißbrauchs erhoben hat.
IV. Rach alledem konnte die Revision der Beklagten abgesehen von der Erhöhung der Grenzwerte für die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des Gehalts an Sand und dergleichen Ballaststoffen bei Knochenmehl
(und Kochenschrot) von 7 $ auf 9 i° Keinen Erfolg haben, hie Anschlußreviaion andererseits war in vollen Unfange zurückzuweisen, ha der zurückgewicsene Teil der Revision den hei weitem größeren Teil des Streites betraf, erschien es angemessen, gemäß § 92 SPO der Beklagten 3/4, der Klägerin 1/4 der Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Heusinger
Kuhn
Löscher
Jungbluth
Offterdin