BGH · KZR 9/62

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mikropho Unter eine Schiedsgerichtsklausel*, nach der "Streitig-* keiteh, die sich evtlo aus diesem Vertrag ergehen",, vor ein Schiedsgericht zu bringen sinds können auch Streitigkeiten um die Bezahlung von Lieferungen auf Grund einer in dem Vertrag vereinbarten Bezugsverpflichtung fallen» Von Rechts wegen Tatbestands Die ütreitparteien standen von 1950 bis Anfang I960 nach ■Maßgabe eines Vertrages vom 23° November 1951/Qo Januar ■’952 in Geschäftsverbindung* Im Kähmen dieser Geschäftsverbindung nahm die Beklagte von der Klägerin laufend größere Mengen des Phosphats "Mikrophos" ab, deren noch ausstehende Bezahlung für die Zeit vom 1* Juli bis zu dem 5* Dezember 1959 und vom 9* Dezember 1959 bis zura 23° Februar I960 die Klägerin hier mit zwei getrennt erhobenen, erst in der Revisionsinstanz verbundenen Klagen von der Beklagten verlangt* 070 eines Herrn Kj ■§ betreffend den Korrosionsschutz mit Phosphaten, an dem die Klägerin die alleinige Lizenz hatte» Die am 29» Juli 1939 eingereichte eigene Patentanmeldung der Klägerin iot am 10« Juli 1952 bekanntgemacht worden* hat aber noch nicht zur Patenterteilung geführt und wird von der Klägerin nur mit einem eingeschränkten Anspruch weiterverfolgt » Seit dem 21» Januar 1952 war zwischen den Parteien ein Preis von 4,75 DM jo kg Mikrophos vereinbart» Seit 1959 bemühte sich die Beklagte unter Hinweis auf das von der Firma Gehr» hergestellte billigere Konkurrenz- produkt "Siliphoa (s"Granulophos"} bei der Klägerin um einen niedrigeren Preis» Eine Einigung wurde nicht erzielt,, Die Beklagte zahlte daher teilweise statt des vereinbarten und bisher auch von ihr bezahlten Preises von 4,75 DM je kg Mikrophos trotz Abrechnung der Klägerin nur noch 4»— DM je kg und zog davon auch noch die Frachtkosten ab» Auf andere Rechnungen aus der Zeit seit dem 1» Juli 1959 bezahlte sie garniehts» Mit Schreiben vom 2» Die Klägerin hat unter Vorlage der einschlägigen Rechnungen geltend gemacht, daß die Beklagte ihr für die in der Zeit vom 1» Juli bis zu dem 5» Dezember 1959 und vom Abnahme und Bezahlung des Mikrophos als ein einheitlicher Bezugsvertrag anzusehen« Die Forderungen der Klägerin auf Bezahlung der einzelnen Mikrophos-Lieferungen seien mithin nicht als einzelne Kaufpreisfordorungen aus einer Vielzahl selbständiger Kaufverträge? i»V»m» § 440 Abs» 1 und § 320 BGB hat die Beklagte daher "in erster Linie" die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben und die Bezahlung der hier von der Klägerin als Kaufpreis geforderten Beträge verweigert, weil dio3e sich als eine Gegenleistung im Sinne der §§ 32o ff BGB zu den durch den Lizenzvertrag gewährten, von .Anfang an nicht bestehenden Rechten dar-st ollt on , Vorsorglich hat die Beklagte gegen die Klagforderungen, gleichgültig, ob sie nun als Forderungen aus dem Lizenzvertrag, als Bereieherungsansprüehe oder als einzelne Kaufproisforderungen ansusohen seien, eine Anzahl von Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, nämlich Bereieherungsansprüehe nach §§ 8'i2 ff BGB auf Rückzahlung der Beträge, die sie seit Abschluß des (nach § 3o6 BGB nichtigen) Lizenzvertrages für die Lieferungen von Mikro-phoo über dessen gemeinen Wort hinaus bezahlt habe, ferner Schadenersatzansprüche nach § 3o7 BGB oder nach den §§ 437 ff BGB, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und wogen positiver Vertragsverletzung sowie schließlich Schadenersatzansprüche nach. Die Prteien sind sich jedoch, wie sie in der mündlichen Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt haben, darüber einig, daß eine eventuelle Hichtigkeit des Lizenzvertrags von 1951/52 nach § 3o6 BGB oder § 2o GWB die Gültigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel nicht berühren würde. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von der Beklagten erhobene sog» prozeßhindernde Einrede der nchiedsgerichtsklausol {§ 274 Abs» 2 Br« 3 ZPO/ nicht für begründet erachtet, v/eil die Klageforderungen Kaufpreisforderungen aus rechtlich selbständigen Kaufverträgen seien, die nicht unter die Schiedsgerichtsklausel in Uro 15 des Vertrags der Parteien vom 23o November 195l/8o Januar 1952 fielen» Es hat ferner - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht -» die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages als nicht begründet und den Vertrag von 1951/52 selbst als rechtswirksam angesehene Es hat aber nach § 539 ioVoiiu § 512 ZPO die vom Landgericht erlassenen Vorbehaltsurteile samt der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung, ausweislich der Urteilsgründe also insbesondere auch die Beschlüsse des Landgerichts zur Anordnung der getrennten Verhandlung über die Klage und die Aufrechnung, aufgehoben und öle Sachen an das Landgericht zurückverv/iesen, v/eil zwischen den Klageforderungen und den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 3o2 ZPO bestehe und daher die Voraussetzungen des § 3o2 ZPO für den Erlaß eines Vorbehalts-urteile und die des § 145 Abs» 3 ZPO für die Anordnung getrennter Verhandlung nicht gegeben gewesen seieno Io Gegen die Zuläss gkeit der von der Beklagten dagegen er-1 hobenen Revsion bestehen keine Bedenkeno La die Beklagte in den Berufungsurteilen nicht die von ihr in erster Linie beantragte, die bei den Rechtsstroitigkeiten abschließende Abweisung der beiden Klagen -> sei es aus prozeßualen, sei es aus suchrechtlichen Gründen - , sondern nur gemäß ihren Hilfsanträgen de Aufhebung der landgerichtlichen Urteile und die Zurückverweisung der beiden Sachen an das Landgericht erreicht hat, ist cie durch die beiden Berufungaur-toilo im Sinne des Rechtsmittelrechtes "beschwert" (BGI-IZ 3l3 356, 361}» Auf ihre Revision sind die angefochtenen Beruf ungsurt eile auch in Punkten nachzuprüfen, ohne deren - gedanklich vorangehende ~ Entscheinung zu dem Nachteil dei* Beklagten es auf die Verfahrensverstöße, deretwegen das Berufungsgericht die landgerichtlichen Urteile aufgehoben hat, garnicht hätte ankommen können (vgl« BGHZ 343 558, 363/64)0 Es sind daher hier insbesondere und in.erster Linie auch diejenigen Ausführungen nachzuprüfen, mit denen Berufungsgericht die von d er Beklagten in der Revisioneln-stanz wiederum in den Vordergrund gerückte Einrede der Schiedsgerichtsklausel verworfen hat» IIc. 1, Dazu, daß die Einrede der Schiedsgerichtsklausel nicht begründet sei, hat das -Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Zwar liege in Ur. 15 des Lizenzvertrags von 1951/52 eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor, sie erfasse aber nicht die hier eingeklagten Sortierungen» Durch den Lizenzvertrag habe die vorher lose Geschäftsverbindung der Parteien auf eine dauerhafte Grundlage gestellt werden sollen: : der Beklagten sei von der Klägerin eine Lizenz zu dem Bau von zweckdienlichen Vfasseraufbereitungsapparaten für das von der Klägerin zu dem Patent angeraeldete und in interessierten Kreisen als Mikrophos-Verfahren bekannt gewordene Verfahren eingeräumt worden; es sei ihr außerdem das Inverkehrbringen von mit Mikrophos gefüllten Wasseraufbereitungsapparaten sowie allgemein die Werbung für die von ihr her-gestellten Wasseraufbereitungsapparate unter Hinweis auf ihre Eignung für das Mikrophos-Verfahren gestattet worden; dem habe die Verpflichtung der Beklagten gegenüberge-standen, das zur Füllung der von ihr hergesteilten Wasseraufbereitungsapparate benötigte Mikrophos ausschließlich von der Klägerin zu beziehen» Inhalt und Gegenstand des Lizenzvertrags habe mithin die Einräumung von Lizenzen gegen eine ausschließliche Bezugsverpflichtung sein sollen, so daß sich Streitigkeiten "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 nur im Hinblick auf den Bestand, Ben Umfang und die Einhaltung dieser Verpflichtungen hätten er-geben können» Dieser festgestellte Umfang des Vertragsgegenstandes umreiße auch den Bereich der in Nr» 15 enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarung» Seien also die einzelnen Kaufverträge über Mikrophos in ihrer rechtlichen Selbständigkeit durch den Lizenzvertrag nicht berührt worden, so würden sie infolgedessen auch nicht von der Schiedsgerichtsvereinbarung in Nr» 15 des Lizenzvertrags erfaßt» Der Lizenzvertrag habe für diese Kaufverträge über Mikrophos eine zeitlich begrenzte, mangels Kündigung sich jeweils verlängernde Bezugsverpflichtung geschaffen, die jedoch die Kaufverträge über Mikrophos weder in ihrem Inhalt noch In-ihrer Ausführung unmittelbar berührt und auch nicht überflüssig gemacht habe» Durch den Lizenzvertrag sei lediglich eine Grundverpflichtung für die einzelnen, jeweils abzuschließenden Kaufverträge geschaffen worden* Für die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Kaufverträge gegenüber dem Lizenzvertrag spreche auch, daß dieser außer der in Nr» Io enthaltenen ausschließlichen Bezugsverpflichtung keine mit den einzelnen Kaufverträgen über Mikrophos in Zusammenhang zu bringende Bestimmung enthalte; in Nr. 11 sei lediglich klarstellend der seinerzeitige Einstandspreis für Mikrophos erwähnt; im übrigen aber sei der Preis für Mikrophos'- ebenso wie die Kleinver-packungczuschläge und der Endverbraucherpreis - unabhängig vom Lizenzvertrag ausgehandelt und vereinbart worden; ausserdem sei der Beklagten unmittelbar nach jedem Mi- Dazu sei, wie die Revision unter Bezugnahme auf das drteil des II« Zivilsenats vom 5« März 1955 - II ZR 325/55 - (abgedr, in "Betrieb” 1955, 688 und in BB 1955, 552) ausführt, nur das Schiedsgericht selbst zuständig; denn die Parteien hätten nach ihrem eindeutig erklärten Willen -namentlich mit den in der Schiedsgerichtsklausel enthaltenen, vom Berufungsgericht übersehenen Worten "unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs" - dem Schiedsgericht zulässigerweise diese Kompetenz-Kompetenz übertragen. 610 Nr. 71) - zwecks Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines bereits gefällten Schiedsspruchs in einem Verfahren nach den §§ 1o41 ff ZPO angerufen ist, und ob darüber hinaus diese Bindung sogar dann gilt, wenn das ordentliche Gericht - wie hier - von einem der Vertragspartner mit einer Klage zur Bache selbst angerufen wird und auf die vom Beklagten erhobene prozeß-hindernde Einrede der Schiedsgerichtsklausel die Zulässigkeit seines eigenen Verfahrens zu prüfen hat. Das Berufungsgericht hat aus der Schiedsgerichtsklausel in %.15 des Lizenzvertrags von 1951/52 nichts dafür entnommen, daß das vereinbarte Schiedsgericht nach dem Willen der Vertragsparteien ausschließlich zur Entscheidung auch der Frage zuständig sein solle, was unter "Streitigkeiten, die sich evtl« aus diesem Vertrag ergeben", zu verstehen sei« Der Gebrauch der Worte "unter Ausschluß des ordentlichen Ge- .Da die Auslegung des Berufungsgerichts, wie noch dar-sulegen ist, von Rechtsirrtum beeinflußt ist, ist das Re-visionsgericht an diese Auslegung und die aus ihr folgende rechtliche Beurteilung'nicht gebunden (BGHZ 31, 1o5, 111)» Angesichts der festzustellenden Mängel und Lücken, in den Überlegungen des Berufungsgerichts ist das Hevisions-gericht dann auch nicht gehindert, die streitige Schiedsgerichtsklausel selbständig auszulegen (BGH LM Nr» 2 zu § 133 (A) BGB bei I a.E. b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen, kurz zusammengefaßt, darauf hinaus, als ’'Streitigkeiten aus dem Vertrag" im Sinne der Schiedsgerichtsklausel in Nr. 15 des Lizenzvertrages von 1951/52 könnten, was die Hikrophos-Bezüge der Beklagten anlangt, nur Streitigkeiten über den . Bestand, den Umfang und die Einhaltung der in Kr. Io des Lizenzvertrags festgelegten Verpflichtung der Beklagten, das benötigte Mikrophos-Phosphat ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, nicht dagegen Streitigkeiten über die Ansprüche der Klägerin aus den gegenüber dem Lizenzvertrag "rechtlich selbständigen" Kaufverträgen über die einzelnen Mikrophos-Bezüge der Beklagten angesehen werden» Damit hat das Berufungsgericht unter Verkennung der rechtlichen Einordnung der einzelnen Mikrophos-Be-züge in den Lizenzvertrag der Schiedsgerichtsklausel einen zu engen Anwendungsbereich und eine schon in Anbetracht ihres Wortlauts zu enge Auslegung gegeben» aa) Das Berufungsgericht hat sich weder ausreichend noch zutreffend mit der Hechtsfrage auseinandergesetzt ob hinsichtlich der Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Mikrophos-Füllungen zwischen den Parteien eih/d^.^iederkehr Schuldverhältnis" oder ein dem Lizenzvertrag zu entnehmender einheitlicher "Bezugsvertrag" Vorgelegen hat» In Streitfall nun sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in bezug auf die in Rede stehenden Mikrophos-Lieferungen, wie die Beklagte mit Recht geltend gemacht hat, nicht als ein "Wiederkehrschuldverhältnis11 in diesem Sinne, sondern als ein "Einheitsvertrag", und zwar als ein "Bezugs-vertrag" gestaltet gewesen (vgl» dazu BGB-RGRK 11» Aufl» § § lol II 4 So 4o-7; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 1, Band 6o Aufl» § 2 VI So 22/23)» Die Beklagte hatte sich in Sr„ "0 des Lizenzvertrags verpflichtet, die Mikrophos-Füllungen, die für die von ihr hergestellten Mikrophos-Apparate erforderlich sein würden, an die Apparatebesitzer zu vertreiben und ihren gesamten Bedarf an Mikrophos-Füllungen ausschließlich von der Klägerin zu beziehen» Dieser Bedarf war zwar nicht in der Art "bestimmt", daß man im voraus die Anzahl der benötigten Hikrophos-Füllungen hätte angeben können» Er war aber insofern "bestimmt", als dieBeklagte den gesamten Bedarf an Füllmengen für ihre Kunden nur bei der Klägerin decken dürfte» Damit wurde, wie das Berufungsgericht selbst sagt, eine "Grundverpflichtung" (BU S» 18) und eine "Dauerbeziehung" (BU S»25) geschaffen, aber nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Grundverpflichtung "für die einzelnen, jeweils ab-zuschlicßenden Kaufverträge" und nicht nur eine "Wirtschaft-liehe" Dauerbeziehung, sondern eine Grundverpflichtung der Beklagten zu dem Bezug ihres gesamten Bedaris an Mikrophos- Füllungen lei der Klägerin im Rahmen einer darauf gerichteten rechtlichen Lauerbeziehung» Die Beklagte hatte die jeweils benötigten Mikrophos-Füllungen nur noch abzurufen, und die Klägerin war, wie sich aus dem Sinn und Zweck des gesamten "Lizenzvertrags" ohne weiteres ergibt, verpflichtetder Beklagten auf ihren Abruf hin die jeweils benötigten Mikro-phos-f'üllungen zu liefern» Wortlaut dor iJr« 11 zu folgern scheint, als derzeitiger Einstandspreis "für Mikrophos" schlechthin, sondern als derzeitiger Einstandspreis "für die Beklagte", also als der gerade für sic geltende Kaufpreise Etwaige spätere Änderungen des für die Beklagte geltenden Kaufpreises konnten natürlich nicht vorhergesehen und deshalb in dem Vertrag selbst noch nicht festgelegt werden« Daraus folgt aber keineswegs, daß später der Preis der Mikrophos-Füllungen "unabhängig vom Lizenzvertrag" in dem Sinne, wie das Berufungsgericht das zu verstehen scheint, ausgehandelt und vereinbart worden sei« Spätere Preisvereinbarungen waren zu demindest in dem Sinne von dem Lizenzvertrag "abhängig", als sie sich auf Lieferungen bezogen, zu deren Aufgabe und Abnahme sich die Beklagte in Nr« Io des Lizenzvertrags verpflichtet hatte« Im übrigen wurde gerade in der vom Berufungsgericht selbst herangezogenen Nr« 11 des Lizenzvertrags schon durch den Gebrauch der Worte "zur Zeit" zu dem Ausdruck gebracht, daß der von der Beklagten vertraglich zu zahlende Preis sich während der Vertragsdauer ändern könne, und darüber hinaus für den Pall einer Erhöhung der Lieferpreise noch ausdrücklich bestimmt, daß die bisherigen Preise noch zwei Monate lang für die bereits vorher eingeleiteten Aufträge der Beklagten gültig bleiben sollten« Laß der Beklagten unmittelbar nach jedem Mikrophos-"Kauf" ein Rechnungsformular über die gekaufte Menge übersandt wurde, spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts durchaus nicht für das Vorliegen "rechtlich selbständiger Kaufverträge" über die einzelnen Mikrophos-Lieferungen« Dieses Verfahren war vielmehr auch bei Vorliegen eines einheitlichen "Bezugs-Vertrages" ein sieh geradezu anbietendes und durchaus zweckmäßiges Verfahren zur Abrechnung der im Rahmen des Bezugsver- ' trage von der Beklagten abgenommenen Mengen« dem Li zenzvertrag gegenüber rechtlich selbständigen Kaufverträgen gehabte Daß das Berufungsgericht das verkannt hat, war ein Rechtsfehlero bb- Schon aus diesem Grunde ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der streitigen Schiedsgerichtsklausel gegeben hat, von Rechtsirrtum beeinflusste, Denn wenn das Berufungsgericht diese Schiedsgerichtsklausel einengend dahin auslegt, Streitigkeiten "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 hätten sich, was die Mikrophos-Bezüge der Beklagten anlangt, nur im Hinblick auf den Bestand, den Umfang und die Einhaltung der ausschließlichen Bezugsverpflichtung der Beklagten ergeben können, so beruht das ersichtlich auf seiner rechtsirrigen Auffassung, über die einzelnen Mikrophos-Bezüge seien einzelne, dem Lizenzvertrag gegenüber rechtlich selbständige Kaufverträge abgeschlossen worden.» Wird dagegen erkannt, daß der Lizenzvertrag in ÜFr« 10 nicht nur eine (einseitige) Bezugsverpflichtung der Beklagten, sondern einen (gegenseitigen' Bezugsvertrag enthielt, so müssen auch die Streitigkeiten, die aus der Durchführung der EezugsverpfDichtung der Beklagten entstehen konnten, als Streitigkeiten aus dem Bezugsvertrag und damit "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 angesehen werden« 2113 Nr» 7 zur Erwägung gestellt hatte, hätten die Parteien mittels einer ausdrücklichen Bestimmung in ihrer Schiedsgerichtsvereinbarung gewisse "Streitigkeiten» aus der Durchführung der Bezugsverpflichtung der Beklagten, also etwa die hier in Rede stehenden Streitigkeiten um die Bezahlung einzelner Mikrophos-Bezüge, von der Schiedsgerichtsvereinbarung ausnehmen können, so wie zu dem Beispiel die Parteien in dem Pall der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 133, 16 von der Vereinbarung eines Schiedsgerichts für "alle aus Anlaß dieses Vertrags entstehenden Rechtsstreitigkeiten" ausdrücklich "dem Grund und der Höhe nach anerkannte Zahlungsverbindlichkeiten" ausgenommen hatten» Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben eine solche Ausnahme mindestens nicht ausdrücklich vereinbart» Ob gleichwohl etwaige Zahlungsklagen zu überhaupt nicht mehr streitigen Zahlungsverbindlichkeiten oder etwaige Zahlungskiagon, denen lediglich Einwendungen gerade in bezug auf die betreffenden einzelnen Mikrophcs-Lieferungen, zsB» Mängel- oder Stundungseinreden, entgegengesetzt werden, nach dem Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsklausel und dem mutmaßlichen Willen der Parteien als nicht mehr unter die Schiedsgerichtsklausel fallend anzusehen wären, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Pall hier nicht vorliegt» Die sachlichrechtlichen Einwendungen, die hier die Beklagte gegen die eingeklagten Zahlungsforderungen erhebt und die übrigens im wesentlicher der Klägerin in der Sache H»K»0» 45/60 zu demindest schon bei Einreichung der Klagebegründung vom 8» April 196q, in der Sache H»K»0» 138/60 schon bei Einreichung der Klageschrift vom 28» November I960 selbst bekannt waren,

Schlagwörter

SchiedsgerichtsklauselvertragenBerufungsgerichtParteiLizenzvertragLizenzvertragsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung; nein ZPO § 1025 Mikropho Unter eine Schiedsgerichtsklausel*, nach der "Streitig-* keiteh, die sich evtlo aus diesem Vertrag ergehen",, vor ein Schiedsgericht zu bringen sinds können auch Streitigkeiten um die Bezahlung von Lieferungen auf Grund einer in dem Vertrag vereinbarten Bezugsverpflichtung fallen» BGH., Urte vom 5» Dezember ’963 «, k2B.; 9/62 OLG Neustadt LG Frankenthal ■ Verkündet am 5= Dezember "963 Zug, Justizahgestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volk e s In dem Rechtsstreit der Firma Karl & Sohn, Chemische Wasseraufbereitung« Alleininhaber Karl Heinz in Wj^^straße 0| Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr0h»c<,j gegen die Firma Joh« A» B^mi^GmbH, Chemische Fabrik, in Khein, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr0 philo hat» Albert RflHIV^n i'flHHP" am Rhein, FBHHHiHV^ra^e Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwälte Prof« Dr< und Ir, - hat dei’ Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14c November 1963 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs BroDr.hn« Heusinger und der Bundosrichter Br» Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Y/einstraße vom 11» Dezember 1961 (2 U 6/61 und 2 U 48/61) sowie die Vorbehaltsurteile des Landgerichts Frankenthal;, Ka raer für Handelssachen-, geführt beim Amtsgericht Ludwigs- hafen/Rho, vom 20« Dezember I960 (H°K»0o 45/60) und vom 24° Januar 1961 (H»KoQo 138/60) aufgehoben» Die beiden Klagen werden als unzulässig abgewiesen» Die Kosten aller drei Rechtazüge werden der Klägerin auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestands Die ütreitparteien standen von 1950 bis Anfang I960 nach ■Maßgabe eines Vertrages vom 23° November 1951/Qo Januar ■’952 in Geschäftsverbindung* Im Kähmen dieser Geschäftsverbindung nahm die Beklagte von der Klägerin laufend größere Mengen des Phosphats "Mikrophos" ab, deren noch ausstehende Bezahlung für die Zeit vom 1* Juli bis zu dem 5* Dezember 1959 und vom 9* Dezember 1959 bis zura 23° Februar I960 die Klägerin hier mit zwei getrennt erhobenen, erst in der Revisionsinstanz verbundenen Klagen von der Beklagten verlangt* In dem Vertrag der Parteien von 1951/52, der in seiner Überschrift als "Vertrag über die lizenzweise Benützung eines durch Patente und Patentanmeldungen gekennzeichneten Verfahrens sowie des für dieses Verfahren eingetragenen Warenzeichens MIKROPHOS" bezeichnet ist, heißt es zur Einleitung: die Klägerin habe Schutzrechte auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung mittels Phosphaten in unterstöchiometrischer Monge zur Verhinderung von 'Vasserstein und Korrosionen; die praktische Anwerbung dieses Verfahrens laufe unter dem eingetragenen Warenzeichen MIKROPHOS; die Klägerin und die Beklagte, die auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung, im Apparatebau tätig sei, kämen überein, die Auswertung des Mikrophoo-Verfahrens gemeinsam unter den nachfolgend nieder-gelegten Bedingungen vorzunehmen* Mit den in dieser Einleitung erwähnten *Schutzrechten der Klägerin waren gemeint: eine eigene Patentanmeldung der Klägerin vom 29° Juli 1939, betreffend ein Verfahren zur Wasserbehandlung, und das Patent 76? 070 eines Herrn Kj ■§ betreffend den Korrosionsschutz mit Phosphaten, an dem die Klägerin die alleinige Lizenz hatte» Die am 29» Juli 1939 eingereichte eigene Patentanmeldung der Klägerin iot am 10« Juli 1952 bekanntgemacht worden* hat aber noch nicht zur Patenterteilung geführt und wird von der Klägerin nur mit einem eingeschränkten Anspruch weiterverfolgt » Die für das Wasseraufbereit^mgsverfahren erforderlichen Apparate werden von der Klägerin - einer Chemischen Fabrik -selbst nicht hergestellt, sondern von Apparatebaufirmen -wie z»B» der Beklagten mit denen die Klägerin darüber entsprechende "Lizenzverträge" abgeschlossen hat» Die Klägerin stellt dagegen die für das Aufbereitungsverfahren zu benutzende cheaisphe Substanz her und vertreibt sie unter der Bezeichnung "llikrophos"» Die Bezeichnung "Mikrophos" ist der Klägerin auch als Warenzeichen eingetragen, und zwar unter Br» 6o? 324 für die Waren "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Mittel zur Verhütung von 'Steinansatz und von Korrosion bei cer Verwendung von Wasser", und unter Er. 64 9 065'für “chemische Geräte, Dosier-Vorrichtungen, insbesondere für das Versetzen von Flüssigkeiten wie V/asser mit festen Substanzen"» In dem Vertrag der Parteien vom 23» November 1951/8» Januar 1952 .wurde im einzelnen unter anderem folgendes vereinbart ; "1 .BMIM (cUi» die Klägerin) räumt E3BM (d»i» der Beklagten) das Recht ein, für das unter dem Hamen MIKROPHQS hifigöführte Wasserbehandlungsverfahren mittels bestimmten 4 Phosphaten zweckdienliche Apparate jeder Größe zu entwickeln, zu bauen und zu vertreiben, wobei er sich auf die von gemachten Er- fahrungen stützt» 2o oooo&ooooooo 3» KBIB wird das Firmenschild für seine Apparate im Inland mit folgendem Wortlaut Versehens "Karl & Sohn» MI Lizenz MIKHOPHOS-B det" OOOOOPOOoOOOOOOOOOOOO DBP an gerne: 4» Die gesamte Werbung für das MIKROPHOS-Verfähren ist mit abzustimmen o oöooooo->oooo<> gibt allmonatlich - bis zu dem 10» des folgenden Monats - eine Aufstellung über die getätigten Verkäufe in Apparaten und Füllungen unter Nennung der Bezieh er? Mengen u’sw» Auf Grund der monatlichen Meldungen gewährt Kundenschutz» Sämtliche bei eingehenden Aufträge und Anfragen für Füllmaterial von Kunden, die Phosphat- schleusen, gleich welcher Größen und Leistungen bezogen haben, sind an k£H zur Erledigung weiterzuleiten» verpflichtet sich« die Einführung des Verfahrens mit allem Nachdruck zu betreiben« Sollten die Bezüge für X (d^-Eilt er bis zu dem 1«3°19!>2 nicht den Monatsdurchschnitt von 4 000 Kilo erreichen,, so zahlt KflH|nach diesem Zeitpunkt an hfHHIHl entweder eine Ausfallgarantiesumme in Höhe von DM 200o— für jede 100 Kilo, die bis zu 4 000 Kilo fehlen, oder gibt ^m^die Möglichkeit , das Vertragsvorhaltnis vorzeitig abzuändern oder zu lösen0 So beraten sich gegenseitig und unterrichten sich laufend über die Erfahrungen, über die technische Entwicklung und die Marktlage auf dem Vertragsgebiet«»««»««««« o « gibt « die notwendigen Auskünfte über die im MIKROPHOS zur Wirkung kommenden Phosphate und haftet für die Richtigkeit der angegebenen chemisch-physikalischen Werte« 9o Solange gezwungen ist, Lizenzen an Britto (kJHHHB) zv- zahlen, hat kJH® sich an diesen mit einem Höchstbetrag bis zu DM 200 o — monatlich zu beteiligen« 10o vertreibt gleichzeitig die für die MIKROPHöS-Apparate erforderlichen MIKROPHOS-Büllungen an die Apparatehesitzer und übernimmt den erforderlichen Kundendienst« ver- pflichtet sich, das benötigte MIKROPHOS-Phosphat ausschließlich von zu beziehen und das- selbe in den von ßfllHHB unter der Bezeichnung "MIKROPHOS'1 gelieferten Originalpackungen an 'die Verbraucher abzugeben« 1**«. Der MIKROPHOS--->Einatandspreis für beträgt z„2t« 2'M„4jl2P, Werk ° Die Vor- wendungevon StandardPackungen, doli« Kleinpackungen von etwa 1, 2, 5,5 oder 10 Kilo bedingt entsprechende Zuschlägeo SflHHIV hält sich an die jeweils festgesetzten Lioforpreise in der V'eise gebunden, daß er sich ver- • pflichtet» noch während zweier Monate nach dem Tage» an dem eine Preiserhöhung in Kraft tritt, Aufträge zur Lieferung innerhalb dieser zwei Monate hereinzu*» nehmen auf Angebote, die kJH® bereits vor Eintritt dieser Maßnahme herausgegeben hat« Die betreffenden Angebote sind in einem solchen Pall vorzulegeno 12o Das Abkommen läuft zunächst bis zu dem 3oo6o1953 und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der beiden Pari. n&nie in Vierteljahr vor iblauf des Vertrages in einem Einschreibebrief die Kündigung ausspricht <. j } o oooooooc-ooooo !4o OOOrtOooiJOOOOD 15., Streitigkeiten, die sich evtl» aus diesem Vertrag ergeben, sind unter Ausschluß des ordentlichen Gerichtsweges vor ein Schiedsgericht zu bringen, dessen Entscheidungen endgültig sind« „«„*.«*«« 16« Diese Vereinbarung gilt ab 4. Juli 1950« «„>,n Dor in Nr« Io dieses Vertrages vorgesehene bezug der IlikrophoS' Füllungen wickelte sich in der Folgezeit in der r'eise ah, daß die Beklagte die gewünschten Mengen hei der Klä-gerin jeweils fernmündlich bestellte und selbst abholte, und daß die Klägerin der Beklagten nach Ausführung jeder Bestellung ein als "Rechnung” bezeiehnetes Formular zusandte, auf dessen Vorderseite vor den für die Eintragungder Waren, Mengen und Preise vorgesehenen Spalten der Satz stand "Wir danken für Ihre Bestellung, die wir auf Grund unserer Ihnen bekannten Ailg» Verkaufsbedingungen wie folgt ausführen”, und auf dessen Rückseite die "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" der Klägerin abgedruckt waren» Seit dem 21» Januar 1952 war zwischen den Parteien ein Preis von 4,75 DM jo kg Mikrophos vereinbart» Seit 1959 bemühte sich die Beklagte unter Hinweis auf das von der Firma Gehr» hergestellte billigere Konkurrenz- produkt "Siliphoa (s"Granulophos"} bei der Klägerin um einen niedrigeren Preis» Eine Einigung wurde nicht erzielt,, Die Beklagte zahlte daher teilweise statt des vereinbarten und bisher auch von ihr bezahlten Preises von 4,75 DM je kg Mikrophos trotz Abrechnung der Klägerin nur noch 4»— DM je kg und zog davon auch noch die Frachtkosten ab» Auf andere Rechnungen aus der Zeit seit dem 1» Juli 1959 bezahlte sie garniehts» Mit Schreiben vom 2» März i960 kündigte sie schließlich den Vertrag von 1951/52 fristlos» Die Klägerin hat unter Vorlage der einschlägigen Rechnungen geltend gemacht, daß die Beklagte ihr für die in der Zeit vom 1» Juli bis zu dem 5» Dezember 1959 und vom - 8 9o Dezember 1959 bis zu dem 25« Februar i960 gelieferten Mengen Mikrophos noch die mit den zwei Klagen geforderten Be-träge schulde» Sie hat beantragt;; in der Sache H»K»0» 45/60 10 Frankenthal (für die Zeit vom 1» Juli bis zu dem 5« Dezember 1959)? die Beklagte zu verurteilen;, an die Klägerin 75 668,60 DM zuzüglich 8 Zinsen ab 21» März 196o zu zahlen« in der Sache H»K»0 198/60 10 Frankenthal (für die *eit vom 9» Dezember 1959 bis zutn 23» Februar I960); die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin I08 499?20 DM zuzüglich 8 cfo Zinsen ab 1» Juni i960 zu zahlen» Die Beklagte hat in beiden Sachen beantragt» die Klage abzuweisen» Sie hat nicht bestritten, daß eie die von der Klägerin berechneten Mengen Mikrophos in den angegebenen Zeiträumen bestellt und erhalten und die darüber ausgestellten Rechnungen teils gar nicht, teils nicht vollständig bezahlt hat» Sie hat aber vorweg die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und diese Einrede ebenso wie ihre sachlichen Einwendungen gegen das Klagebegehren aus dem Vertrag von 1951/52 hergeloitetp Sie hat geltend gemacht, daß die einzelnen Mikrophos-lieferungon im Rahmen dieses Vertrages erfolgt und die gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der Parteien einschließlich der Lieferungen von Mikrophos als einheitliches Lebens- - 9 und Rechtsverhältnis ausschließlich in diesem Vertrag geregelt seien» Der Vertrag von 195^/52 sei hinsichtlich der Lieferung? Abnahme und Bezahlung des Mikrophos als ein einheitlicher Bezugsvertrag anzusehen« Die Forderungen der Klägerin auf Bezahlung der einzelnen Mikrophos-Lieferungen seien mithin nicht als einzelne Kaufpreisfordorungen aus einer Vielzahl selbständiger Kaufverträge? sondern als aus dem Vertrag von 1951/52 erwachsene Forderungen zu behandeln, und die vorliegende Streitigkeit sei eine »Streitigkeit aus diesem Vertrag» im Sinne der Nr» 15 des Vertrags von 1951/52» Sachliebrcchtlich hat die Beklagte folgendes einge-wandt: Der Lizenzvertrag von 195f/52 sei? weil auf »unmögliche11 Leistungen gerichtet? nach § 3ö6 BGB nichtig» Ferner sei der Lizenzvertrag? und zwar gerade die den Klageforderungen als Grundlage dienende Bestimmung der Nr» Io und die damit untrennbar verbundene.Proisabrede? nach § 2o GWB-seit dem 1» Juli 1958 unwirksam» Sofern die Klägerin anstelle der danach nicht begründeten vertraglichen Ansprüche wegen der tatsächlich gelieferten Mengen Mikrophos Bereicherungsansprüche geltend machen wolle; seien die* se durch die vorsorglich erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt» Sollte der Vertrag selbst nicht nach § 3o6 BGB nichtig sein? so stünden, wie die Beklagte ferner vorgetragen hat? ihr doch die in den §§ 45? ff BGB für den Fall der Veräußerung eines nicht bestehenden Rechts gegebenen vertraglichen Gewährleistungsansprüehe zu» Unter Bezugnahme auf § 45? i»V»m» § 440 Abs» 1 und § 320 BGB hat die Beklagte daher "in erster Linie" die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben und die Bezahlung der hier von der Klägerin als Kaufpreis geforderten Beträge verweigert, weil dio3e sich als eine Gegenleistung im Sinne der §§ 32o ff BGB zu den durch den Lizenzvertrag gewährten, von .Anfang an nicht bestehenden Rechten dar-st ollt on , Vorsorglich hat die Beklagte gegen die Klagforderungen, gleichgültig, ob sie nun als Forderungen aus dem Lizenzvertrag, als Bereieherungsansprüehe oder als einzelne Kaufproisforderungen ansusohen seien, eine Anzahl von Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, nämlich Bereieherungsansprüehe nach §§ 8'i2 ff BGB auf Rückzahlung der Beträge, die sie seit Abschluß des (nach § 3o6 BGB nichtigen) Lizenzvertrages für die Lieferungen von Mikro-phoo über dessen gemeinen Wort hinaus bezahlt habe, ferner Schadenersatzansprüche nach § 3o7 BGB oder nach den §§ 437 ff BGB, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und wogen positiver Vertragsverletzung sowie schließlich Schadenersatzansprüche nach. § 35 GWB, weil die Klägerin os trotz ihres Versprechens unterlassen habe, den Vertrag von 1951/52 rechtzeitig an die Bestimmungen dos Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzupassem, - Die Klägerin ist diesen Ausführungen der Beklagten in allen Punkten entgegengetreten. Die Prteien sind sich jedoch, wie sie in der mündlichen Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt haben, darüber einig, daß eine eventuelle Hichtigkeit des Lizenzvertrags von 1951/52 nach § 3o6 BGB oder § 2o GWB die Gültigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel nicht berühren würde. Das Landgericht hat in beiden Aachen die getrennte Verhandlung über die Klage und über die Aufrechnung angoordnet und hat sodann in der Sache HoKo0°4*5/60 durch Vorbehaltsurteil vom 2Ch Dezember I960 und in der Sache HoKoO» 158/60 durch Vorbehaltsurteil vom 24» Januar 196'! die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung verurteilt, an die Klägerin die mit den beiden Klagen verlangten Beträge nebst den verlangten Einsen zu zahlen» Auf die von der Beklagten in beiden Sachen eingelegten Berufungen;, mit denen sie in erster Linie ihre Klagabweisungs-anträge weiter verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht durch die hier angefochtenen» bis auf das Zahlenwerk im wesentlichen, gleichlautenden zwei Urteile vom 11» Dezember 1961 (2 U 6/61 zu HoKo0» 45/60? 2 U 48/61 zu H»Ko0» 138/6o) gemäß den Berufungs-Hilfsanträgen der Beklagten die beiden Vorbehaltsurteile des Landgerichts sowie die ihnen vorausgegangene mündliche Verhandlung aufgehoben und: die beiden Sachen an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen» Gegen diese zwei Urteile hat nur die Beklagte Revision eingelegt» Der Bundesgerichtshof hat die Verbindung der beiden Sachen zu dem Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung angeordnet» Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klagen als unzulässig, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen» Die Klägerin beantragt die Revision zurück-zuv/eisen» Das Bundeskartcllamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen k'.artellrcchilichen Fragen schriftlich Stellung genommeno Ent a cii e i d un g s g run de; Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von der Beklagten erhobene sog» prozeßhindernde Einrede der nchiedsgerichtsklausol {§ 274 Abs» 2 Br« 3 ZPO/ nicht für begründet erachtet, v/eil die Klageforderungen Kaufpreisforderungen aus rechtlich selbständigen Kaufverträgen seien, die nicht unter die Schiedsgerichtsklausel in Uro 15 des Vertrags der Parteien vom 23o November 195l/8o Januar 1952 fielen» Es hat ferner - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht -» die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages als nicht begründet und den Vertrag von 1951/52 selbst als rechtswirksam angesehene Es hat aber nach § 539 ioVoiiu § 512 ZPO die vom Landgericht erlassenen Vorbehaltsurteile samt der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung, ausweislich der Urteilsgründe also insbesondere auch die Beschlüsse des Landgerichts zur Anordnung der getrennten Verhandlung über die Klage und die Aufrechnung, aufgehoben und öle Sachen an das Landgericht zurückverv/iesen, v/eil zwischen den Klageforderungen und den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 3o2 ZPO bestehe und daher die Voraussetzungen des § 3o2 ZPO für den Erlaß eines Vorbehalts-urteile und die des § 145 Abs» 3 ZPO für die Anordnung getrennter Verhandlung nicht gegeben gewesen seieno Io Gegen die Zuläss gkeit der von der Beklagten dagegen er-1 hobenen Revsion bestehen keine Bedenkeno La die Beklagte in den Berufungsurteilen nicht die von ihr in erster Linie beantragte, die bei den Rechtsstroitigkeiten abschließende Abweisung der beiden Klagen -> sei es aus prozeßualen, sei es aus suchrechtlichen Gründen - , sondern nur gemäß ihren Hilfsanträgen de Aufhebung der landgerichtlichen Urteile und die Zurückverweisung der beiden Sachen an das Landgericht erreicht hat, ist cie durch die beiden Berufungaur-toilo im Sinne des Rechtsmittelrechtes "beschwert" (BGI-IZ 3l3 356, 361}» Auf ihre Revision sind die angefochtenen Beruf ungsurt eile auch in Punkten nachzuprüfen, ohne deren - gedanklich vorangehende ~ Entscheinung zu dem Nachteil dei* Beklagten es auf die Verfahrensverstöße, deretwegen das Berufungsgericht die landgerichtlichen Urteile aufgehoben hat, garnicht hätte ankommen können (vgl« BGHZ 343 558, 363/64)0 Es sind daher hier insbesondere und in.erster Linie auch diejenigen Ausführungen nachzuprüfen, mit denen Berufungsgericht die von d er Beklagten in der Revisioneln-stanz wiederum in den Vordergrund gerückte Einrede der Schiedsgerichtsklausel verworfen hat» IIc. 1, Dazu, daß die Einrede der Schiedsgerichtsklausel nicht begründet sei, hat das -Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Zwar liege in Ur. 15 des Lizenzvertrags von 1951/52 eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor, sie erfasse aber nicht die hier eingeklagten Sortierungen» Durch den Lizenzvertrag habe die vorher lose Geschäftsverbindung der Parteien auf eine dauerhafte Grundlage gestellt werden sollen: : der Beklagten sei von der Klägerin eine Lizenz zu dem Bau von zweckdienlichen Vfasseraufbereitungsapparaten für das von der Klägerin zu dem Patent angeraeldete und in interessierten Kreisen als Mikrophos-Verfahren bekannt gewordene Verfahren eingeräumt worden; es sei ihr außerdem das Inverkehrbringen von mit Mikrophos gefüllten Wasseraufbereitungsapparaten sowie allgemein die Werbung für die von ihr her-gestellten Wasseraufbereitungsapparate unter Hinweis auf ihre Eignung für das Mikrophos-Verfahren gestattet worden; ■4 dem habe die Verpflichtung der Beklagten gegenüberge-standen, das zur Füllung der von ihr hergesteilten Wasseraufbereitungsapparate benötigte Mikrophos ausschließlich von der Klägerin zu beziehen» Inhalt und Gegenstand des Lizenzvertrags habe mithin die Einräumung von Lizenzen gegen eine ausschließliche Bezugsverpflichtung sein sollen, so daß sich Streitigkeiten "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 nur im Hinblick auf den Bestand, Ben Umfang und die Einhaltung dieser Verpflichtungen hätten er-geben können» Dieser festgestellte Umfang des Vertragsgegenstandes umreiße auch den Bereich der in Nr» 15 enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarung» Seien also die einzelnen Kaufverträge über Mikrophos in ihrer rechtlichen Selbständigkeit durch den Lizenzvertrag nicht berührt worden, so würden sie infolgedessen auch nicht von der Schiedsgerichtsvereinbarung in Nr» 15 des Lizenzvertrags erfaßt» Der Lizenzvertrag habe für diese Kaufverträge über Mikrophos eine zeitlich begrenzte, mangels Kündigung sich jeweils verlängernde Bezugsverpflichtung geschaffen, die jedoch die Kaufverträge über Mikrophos weder in ihrem Inhalt noch In-ihrer Ausführung unmittelbar berührt und auch nicht überflüssig gemacht habe» Durch den Lizenzvertrag sei lediglich eine Grundverpflichtung für die einzelnen, jeweils abzuschließenden Kaufverträge geschaffen worden* Für die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Kaufverträge gegenüber dem Lizenzvertrag spreche auch, daß dieser außer der in Nr» Io enthaltenen ausschließlichen Bezugsverpflichtung keine mit den einzelnen Kaufverträgen über Mikrophos in Zusammenhang zu bringende Bestimmung enthalte; in Nr. 11 sei lediglich klarstellend der seinerzeitige Einstandspreis für Mikrophos erwähnt; im übrigen aber sei der Preis für Mikrophos'- ebenso wie die Kleinver-packungczuschläge und der Endverbraucherpreis - unabhängig vom Lizenzvertrag ausgehandelt und vereinbart worden; ausserdem sei der Beklagten unmittelbar nach jedem Mi- krophos-Kauf ein Rechnungsformuiar Uber die gekaufte Menße übersandt worden. V/egen der rechtlichen Selbständigkeit cler Kaufverträge über Mikrophos gegenüber dem Lizenzvertrag fielen die eingeklagten Kaufpreisforderungen nicht unter die Schiedsgerichtsklausel in Nr. 15 des Lizenzvertrags. 2a) Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht sich für berechtigt gehalten habe, selbständig den Lizenzvertrag und die Schiedsgerichtsklausel auszulegen und die Grenzen des Zuständigkeitsbereichs des vereinbarten Schiedsgerichts abzustecken. Dazu sei, wie die Revision unter Bezugnahme auf das drteil des II« Zivilsenats vom 5« März 1955 - II ZR 325/55 - (abgedr, in "Betrieb” 1955, 688 und in BB 1955, 552) ausführt, nur das Schiedsgericht selbst zuständig; denn die Parteien hätten nach ihrem eindeutig erklärten Willen -namentlich mit den in der Schiedsgerichtsklausel enthaltenen, vom Berufungsgericht übersehenen Worten "unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs" - dem Schiedsgericht zulässigerweise diese Kompetenz-Kompetenz übertragen. Das ordentliche Gericht dürfe in einem solchen Palle lediglich nachprüfen, ob die Schiedsgerichtsklausel die Auslegung zulassen, daß dem Schiedsgericht auch die Kompetenz-Kompetenz habe übertragen werden sollen. Das müsse im Streitfall, schon angesichts der Worte "unter.Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs", unzweifelhaft bejaht werden. Das Berufungsgericht habe daher die Untersuchung der Präge, ob die vorliegende Streitigkeit unter Kr. 15 des Lizenzvertrags falle, dem Schiedsgericht überlassen müssen. Sache des Schiedsgerichts sei es, darüber zu befinden, ob hier Ansprüche aus dem Vez'trag von 1951/52 zur Entscheidung stünden, und bejahendenfalls als Schiedsgericht über sie zu erkennen. b) Dieser Angriff der Revision ist nicht gerechtfertigt c Es 'braucht hier nicht näher auf die Rechtsfrage eingegangen zu werden, ob in einem Schiedsgerichtsvertrag von den Vertragspartnern dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz in dem von der Revision gemeinten Sinne übertragen werden kann, ob also eine vom Schiedsgericht getroffene Feststellung für das ordentliche Gericht bindend ist, wenn dieses - wie in den von der Revision angeführten Fällen aus der Rechtsprechung (KG JW 19245 1182 Nr« 14; RG WarnRspr 1934 Kr» 42; BGH Betrieb 1955, 688 sowie BGH MDR 1952, 487 Nr. 3o2; OLG Gelle MDR 1958, 172 Nr. 44; OLG Hamburg MDR 1958, 610 Nr. 71) - zwecks Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines bereits gefällten Schiedsspruchs in einem Verfahren nach den §§ 1o41 ff ZPO angerufen ist, und ob darüber hinaus diese Bindung sogar dann gilt, wenn das ordentliche Gericht - wie hier - von einem der Vertragspartner mit einer Klage zur Bache selbst angerufen wird und auf die vom Beklagten erhobene prozeß-hindernde Einrede der Schiedsgerichtsklausel die Zulässigkeit seines eigenen Verfahrens zu prüfen hat. Denn im Streitfall fehlt es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Revision in Anspruch genommene Rechtsfolge. Das Berufungsgericht hat aus der Schiedsgerichtsklausel in %. 15 des Lizenzvertrags von 1951/52 nichts dafür entnommen, daß das vereinbarte Schiedsgericht nach dem Willen der Vertragsparteien ausschließlich zur Entscheidung auch der Frage zuständig sein solle, was unter "Streitigkeiten, die sich evtl« aus diesem Vertrag ergeben", zu verstehen sei« Der Gebrauch der Worte "unter Ausschluß des ordentlichen Ge- riehtswegs“ für sich allein nötigte entgegen der Meinung der Revision das -Berufungsgericht nicht, auf einen solchen willen der Vertragsparteien zu schließen.; diese Worte an sich besagen nur, daß neben der schiedsgerichtlichen nicht auch wahlweise die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts gegeben sein soll» Andere Umstände, aus denen sich ein solcher Wille der Vertragsparteien ergeben könnte, sind in diesem Rechtsstreit nicht vorgetragen worden» 3» Dagegen kann dem weiteren Vorbringen "der Revision, die hier zur Entscheidung des ordentlichen Gerichts gestellten Streitigkeiten seien bei richtiger Auslegung der Er» 15 des Lizenzvertrags von 1951/ 52 als unter diese Schiedsgerichtsklausel fallend anzusehen, der Erfolg nicht versagt werden» a) Außer Betracht bleiben kann dabei allerdings derjenige Vortrag der Revision, mit dem sie unter Bezugnahme auf Schiedermair, Vereinbarungen im Zivilprozeß (Heft 33 der Bonner rechtswissenschaxtlichen Abhandlungen, Bonn 1935 - insbesondere S» 1o2 ff, S» 166 ff und auf Baumgärtel, Wesen und .Begriff der Prozeß-hanölung einer Partei im Zivilprozeß (Berlin 1957, -insbesondere S» 113, S» 230 ff ~) dartun will, daß die Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung als die eine ‘'prozeßrechtlichen Vertrags“ in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachprüfbar sei» Denn die Revision muß auch dann Erfolg haben, wenn die hier vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der streitigen Schiedsgerichtsklausel nach den allgemein für sog» Individualverträge geltenden Grundsätzen in der Revisionsinstanz nur daraufhin- zu prüfen.ist, ob gegen Auslegungen ~ 18 ~ regeln, Denkgesetze oder Brfahrungssätze verstoßen ■worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (BGHZ 24, 15, 19; ähnlich BGH LM Nr. 1 zu § 1o4o ZPO bei III 3 und Nr. 5 zu § 1o27 ZPO bei III 1 ). .Da die Auslegung des Berufungsgerichts, wie noch dar-sulegen ist, von Rechtsirrtum beeinflußt ist, ist das Re-visionsgericht an diese Auslegung und die aus ihr folgende rechtliche Beurteilung'nicht gebunden (BGHZ 31, 1o5, 111)» Angesichts der festzustellenden Mängel und Lücken, in den Überlegungen des Berufungsgerichts ist das Hevisions-gericht dann auch nicht gehindert, die streitige Schiedsgerichtsklausel selbständig auszulegen (BGH LM Nr» 2 zu § 133 (A) BGB bei I a.E. ; BGH NJW 1958, 2o67 Kr. 7 bei II 2; vgl. auch BGH NJW I960, 1248 Nr. 5 bei 2 a) und NJW 1961, 73 Ni’. 4 bei II 2). Die dazu erforderlichen tatsächlichen Unterlagen sind in den Berufungsurteilen und im unstreitigen Sachverhalt gegeben? daß die Parteien durch ergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der streitigen Schiedsgerichtsklausel beibringen könnten, erscheint nach Lage der Sache und dem .Ergebnis, der mündlichen Revisionsverhandlung ausgeschlossen (vgl. BGH Hr. 6 a zu § 565 Abs. 3 ZPO bei 4 sowie BGHZ Io, 35 0, 358; BGH-NJW 1954, 150 Nr. 8 und die Anrner]ran-g -ron Johannsen bei LM Nr. 5 zu § 565 Abs. 3 ZPO). b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen, kurz zusammengefaßt, darauf hinaus, als ’'Streitigkeiten aus dem Vertrag" im Sinne der Schiedsgerichtsklausel in Nr. 15 des Lizenzvertrages von 1951/52 könnten, was die Hikrophos-Bezüge der Beklagten anlangt, nur Streitigkeiten über den . Bestand, den Umfang und die Einhaltung der in Kr. Io des Lizenzvertrags festgelegten Verpflichtung der Beklagten, das benötigte Mikrophos-Phosphat ausschließlich von der Klägerin -19- zu beziehen, nicht dagegen Streitigkeiten über die Ansprüche der Klägerin aus den gegenüber dem Lizenzvertrag "rechtlich selbständigen" Kaufverträgen über die einzelnen Mikrophos-Bezüge der Beklagten angesehen werden» Damit hat das Berufungsgericht unter Verkennung der rechtlichen Einordnung der einzelnen Mikrophos-Be-züge in den Lizenzvertrag der Schiedsgerichtsklausel einen zu engen Anwendungsbereich und eine schon in Anbetracht ihres Wortlauts zu enge Auslegung gegeben» aa) Das Berufungsgericht hat sich weder ausreichend noch zutreffend mit der Hechtsfrage auseinandergesetzt ob hinsichtlich der Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Mikrophos-Füllungen zwischen den Parteien eih/d^.^iederkehr Schuldverhältnis" oder ein dem Lizenzvertrag zu entnehmender einheitlicher "Bezugsvertrag" Vorgelegen hat» In der bereits in der Berufungsbegründung der Beklagten hierzu angeführten Entscheidung RGZ 148, 326 (332) hat das Reichsgericht den sog. "Einheitsvertrag" (Dauervertrag) gegen das sog» "Wiederkehrschuldverhältnis" dahin abgegrenzt: sei eine "ganz bestimmte" Leistung Gegenstand des Vertrags, solle also der eine Teil zur Lieferung einer bestimmten ^en'ge, der andere Teil zur Abnahme dieser LIenge, sei es auch in zeitlich getrennten Lieferungen, bis zu einem bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt verpflichtet sein, so liege ein wechselseitig verpflichtender Einheitsvertrag (Bukzessivlieferungsver-trag) vor;- sei dagegen eine derartige wechselseitige Bindung ausgeschlossen, sei also etwa zwar der eine Teil zur jederzeitigen Lieferung verpflichtet, der andere Teil aber zur jederzeitigen Ablehnung der Lieferung berechtigte so sei ein Y/iederkehrsehuldverhältnis gegeben, dessen Eigentümlichkeit mithin im Mangel einer dauernden wechselseitigen Bindung, im Fehlen eines einheitlichen Verpflichtungsgrundes, der die einzelnen Vertragsleistungen zu einer inneren Einheit verbinde, zu erblicken sei. In Streitfall nun sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in bezug auf die in Rede stehenden Mikrophos-Lieferungen, wie die Beklagte mit Recht geltend gemacht hat, nicht als ein "Wiederkehrschuldverhältnis11 in diesem Sinne, sondern als ein "Einheitsvertrag", und zwar als ein "Bezugs-vertrag" gestaltet gewesen (vgl» dazu BGB-RGRK 11» Aufl» § 433 Anm, 1o2 mit Anm» lol; Staudinger/Ostler BGB 11o Auf!» § 433 Rdn» 73; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15» Bearb» § lol II 4 So 4o-7; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 1, Band 6o Aufl» § 2 VI So 22/23)» Die Beklagte hatte sich in Sr„ "0 des Lizenzvertrags verpflichtet, die Mikrophos-Füllungen, die für die von ihr hergestellten Mikrophos-Apparate erforderlich sein würden, an die Apparatebesitzer zu vertreiben und ihren gesamten Bedarf an Mikrophos-Füllungen ausschließlich von der Klägerin zu beziehen» Dieser Bedarf war zwar nicht in der Art "bestimmt", daß man im voraus die Anzahl der benötigten Hikrophos-Füllungen hätte angeben können» Er war aber insofern "bestimmt", als dieBeklagte den gesamten Bedarf an Füllmengen für ihre Kunden nur bei der Klägerin decken dürfte» Damit wurde, wie das Berufungsgericht selbst sagt, eine "Grundverpflichtung" (BU S» 18) und eine "Dauerbeziehung" (BU S»25) geschaffen, aber nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Grundverpflichtung "für die einzelnen, jeweils ab-zuschlicßenden Kaufverträge" und nicht nur eine "Wirtschaft-liehe" Dauerbeziehung, sondern eine Grundverpflichtung der Beklagten zu dem Bezug ihres gesamten Bedaris an Mikrophos- Füllungen lei der Klägerin im Rahmen einer darauf gerichteten rechtlichen Lauerbeziehung» Die Beklagte hatte die jeweils benötigten Mikrophos-Füllungen nur noch abzurufen, und die Klägerin war, wie sich aus dem Sinn und Zweck des gesamten "Lizenzvertrags" ohne weiteres ergibt, verpflichtetder Beklagten auf ihren Abruf hin die jeweils benötigten Mikro-phos-f'üllungen zu liefern» Die Verpflichtung der Be :lagten zu dem Bezug ihres gesamten Bedarfs an Mikrophos-Füllungen bei der Klägerin war auch nicht etwa nur eine belanglose Nebenverpflichtung im Rahmen des gesamten Lizenzvertrags, sondern, wie das Berufungsgericht selbst erwähnt., die einzige, ausdrücklich übernommene Haupt-Verpflichtung der Beklagten, ihre eigentliche Gegenleistung fü]-1 die ihr von der Klägerin eingeräumten Befugnisse und für die Klägerin demzufolge die einzige unmittelbare Grundlage für die Erzielung eines geschäftlichen Gewinns aus dem Vertrag» Die besondere Bedeutung dieser Verpflichtung der Beklagten für das ganze Vertragswerk ergibt sich auch noch aus einigen weiteren Bestimmungen des Vertrages nach Nr» 5 hatte die Beklagte der Klägerin allmonatlich eine Aufstellung über die getätigten Verkäufe von Füllungen zu geben, nach Nr» 6 hatte die Klägerin alle bei ihr eingehenden Aufträge und -nfragen wegen Füllmaterials für Klein-Phosphat-schleusen an die Beklagte zur Erledigung weiterzuleiten» und nach Nr»' ? hatte die Beklagte in der Anfangszeit bei Unterschreitung eines Mindestbezugs von monatlich, durchschnittlich 1 000 kg Mikrophos an die Klägerin eine Ausfallgarantiesumme von 2ÖQo— DM für fehlende je 100 kg zu zahlen» Als der von d er Beklagten für die Mikrophos-Füllungen zu sahlc2ide Kaufpreis war allerdings, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, in Nr» 11 des Vertrags nur der derzeitige Mikrophos-Einstandspreis von 4,50 DM genannt, aber nicht, wie das Berufungsgericht entgegen dem - 22 Wortlaut dor iJr« 11 zu folgern scheint, als derzeitiger Einstandspreis "für Mikrophos" schlechthin, sondern als derzeitiger Einstandspreis "für die Beklagte", also als der gerade für sic geltende Kaufpreise Etwaige spätere Änderungen des für die Beklagte geltenden Kaufpreises konnten natürlich nicht vorhergesehen und deshalb in dem Vertrag selbst noch nicht festgelegt werden« Daraus folgt aber keineswegs, daß später der Preis der Mikrophos-Füllungen "unabhängig vom Lizenzvertrag" in dem Sinne, wie das Berufungsgericht das zu verstehen scheint, ausgehandelt und vereinbart worden sei« Spätere Preisvereinbarungen waren zu demindest in dem Sinne von dem Lizenzvertrag "abhängig", als sie sich auf Lieferungen bezogen, zu deren Aufgabe und Abnahme sich die Beklagte in Nr« Io des Lizenzvertrags verpflichtet hatte« Im übrigen wurde gerade in der vom Berufungsgericht selbst herangezogenen Nr« 11 des Lizenzvertrags schon durch den Gebrauch der Worte "zur Zeit" zu dem Ausdruck gebracht, daß der von der Beklagten vertraglich zu zahlende Preis sich während der Vertragsdauer ändern könne, und darüber hinaus für den Pall einer Erhöhung der Lieferpreise noch ausdrücklich bestimmt, daß die bisherigen Preise noch zwei Monate lang für die bereits vorher eingeleiteten Aufträge der Beklagten gültig bleiben sollten« Laß der Beklagten unmittelbar nach jedem Mikrophos-"Kauf" ein Rechnungsformular über die gekaufte Menge übersandt wurde, spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts durchaus nicht für das Vorliegen "rechtlich selbständiger Kaufverträge" über die einzelnen Mikrophos-Lieferungen« Dieses Verfahren war vielmehr auch bei Vorliegen eines einheitlichen "Bezugs-Vertrages" ein sieh geradezu anbietendes und durchaus zweckmäßiges Verfahren zur Abrechnung der im Rahmen des Bezugsver- ' trage von der Beklagten abgenommenen Mengen« - 23 Die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich der einzelnen Mikrophos-KBezüge der Beklagten haben mithin ihren Rechtsgrund in einem bereits im Lizenzvertrag von 195'!/52 enthaltenen Bezugsvertrag und nicht in einzelnen.; dem Li zenzvertrag gegenüber rechtlich selbständigen Kaufverträgen gehabte Daß das Berufungsgericht das verkannt hat, war ein Rechtsfehlero bb- Schon aus diesem Grunde ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der streitigen Schiedsgerichtsklausel gegeben hat, von Rechtsirrtum beeinflusste, Denn wenn das Berufungsgericht diese Schiedsgerichtsklausel einengend dahin auslegt, Streitigkeiten "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 hätten sich, was die Mikrophos-Bezüge der Beklagten anlangt, nur im Hinblick auf den Bestand, den Umfang und die Einhaltung der ausschließlichen Bezugsverpflichtung der Beklagten ergeben können, so beruht das ersichtlich auf seiner rechtsirrigen Auffassung, über die einzelnen Mikrophos-Bezüge seien einzelne, dem Lizenzvertrag gegenüber rechtlich selbständige Kaufverträge abgeschlossen worden.» Wird dagegen erkannt, daß der Lizenzvertrag in ÜFr« 10 nicht nur eine (einseitige) Bezugsverpflichtung der Beklagten, sondern einen (gegenseitigen' Bezugsvertrag enthielt, so müssen auch die Streitigkeiten, die aus der Durchführung der EezugsverpfDichtung der Beklagten entstehen konnten, als Streitigkeiten aus dem Bezugsvertrag und damit "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 angesehen werden« cc) Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch die rechtliche Bedeutung der in der Sehiedesgerichtsklausel verwendeten Sendung "Streitigkeiten, die sich eventuell, aus diesem Vertrag ergeben," nicht richtig erkannt hat« Wie die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung (imrch ihren Hinwois auf die Fälle der Ent Scheidungen def Reichsgerichts in RGZ 133? 16, des Oberlandesgerichts Hamburg im Betriebsberater 1958, 1000 und des Oberlandesgerichts Dresden in der Juristischen Wochenschrift 1926., 2113 Nr» 7 zur Erwägung gestellt hatte, hätten die Parteien mittels einer ausdrücklichen Bestimmung in ihrer Schiedsgerichtsvereinbarung gewisse "Streitigkeiten» aus der Durchführung der Bezugsverpflichtung der Beklagten, also etwa die hier in Rede stehenden Streitigkeiten um die Bezahlung einzelner Mikrophos-Bezüge, von der Schiedsgerichtsvereinbarung ausnehmen können, so wie zu dem Beispiel die Parteien in dem Pall der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 133, 16 von der Vereinbarung eines Schiedsgerichts für "alle aus Anlaß dieses Vertrags entstehenden Rechtsstreitigkeiten" ausdrücklich "dem Grund und der Höhe nach anerkannte Zahlungsverbindlichkeiten" ausgenommen hatten» Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben eine solche Ausnahme mindestens nicht ausdrücklich vereinbart» Ob gleichwohl etwaige Zahlungsklagen zu überhaupt nicht mehr streitigen Zahlungsverbindlichkeiten oder etwaige Zahlungskiagon, denen lediglich Einwendungen gerade in bezug auf die betreffenden einzelnen Mikrophcs-Lieferungen, zsB» Mängel- oder Stundungseinreden, entgegengesetzt werden, nach dem Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsklausel und dem mutmaßlichen Willen der Parteien als nicht mehr unter die Schiedsgerichtsklausel fallend anzusehen wären, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Pall hier nicht vorliegt» Die sachlichrechtlichen Einwendungen, die hier die Beklagte gegen die eingeklagten Zahlungsforderungen erhebt und die übrigens im wesentlicher der Klägerin in der Sache H»K»0» 45/60 zu demindest schon bei Einreichung der Klagebegründung vom 8» April 196q, in der Sache H»K»0» 138/60 schon bei Einreichung der Klageschrift vom 28» November I960 selbst bekannt waren, - 25 namentlich also die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, die Einwendung der Dichtigkeit des Lizenzvertrags und die Aufrechung mit Gegenforderungen, - leitet die Beklagte, zu demindest zu dem größten Teil, unzweifelhaft im Sinne der Sr. 15 des Lizenzvertrags "aus diesem Vertrag" her0 Schon weil von Anfang an also zu demindest vorwiegend solche Einv/enöungen der Beklagten "aus dem Vertrag" den eigentlichen Gegenstand des "Streites" bildeten.» muß der ganze Rechtsstreit im Sinne der Nr» 15 als eine "Streitigkeit, die sich evtl» aus diesem Vertrag ergeben" konnte, angesehen werden» c) Rach alledem fällt der hier zur Entscheidung des ordentlichen Gerichts gestellte Rechtsstreit der Parteien unter die Schiedsgerichtsklausel in Nr» 15 des Lizenzvertrags von 1951/52 o. 4» Bedenken gegen die Gültigkeit der Schiedsgerichtsklausel, dio hier zu beachten wären-, bestehen nicht» Eine etwaige Nichtigkeit des Lizenzvertrags im übrigen, sei es nach § 3o6 BGB, sei es nach § 2o GV7B, würde» wovon auch die Parteien selbst ausgehen, die Gültigkeit der darin enthaltenen Schiedsgerichtsklausel nicht berühren» Aus § 91 G?/B würden, falls der Lizenzvertrag der Parteien als ein Vertrag über die Benutzung von Patenten im Sinne des § 20 GV/B anzusehen sein sollte, Bedenken gegen die Gültigkeit der Schiedsgerichtsklausel schon deshalb nicht herzuleiten sein, weil Verträge der in § 2G GY/B bezeichneten ;s.rt nicht unter die Vorschrift des § 91 GWB fallen» Bas Schiedsgericht würde, wie zusätzlich bemerkt sei, auch nicht gehindert sein, über die kartellrechtliche Gültigkeit der sachlichrechtlichen Bestimmungen des Lizenzvertrags von 1951/52 zu entscheiden, falls sie die Beklagte vor dem Schiedesgericht wiederum in Frage stellen sollte (BGH GRUR 1963, 331 334)» IIJo Unter Aufhebung der Urteile des Berufungs- und des Landgerichts waren daher die beiden Klagen auf die Einrede der Belclagten5 daß der Rechtsstreit durch Schied rieht er zu entseheide-n sei? als unzulässig abziuveiseiio Die KostonentScheidung beruht auf § 9“' ZPO» Heusinger' Löscher Jungbluth Hill Offterdinger