BGH · KZR 8/84 vom 09.07.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Heizwerk und ein Teil der übrigen Gebäude wurden errichtet, nicht jedoch die im Baugebiet I als "Baulos VII" vorgesehenen Bauten, die nach dem Baufortschrittsplan 22.700 qm Wohn- und Gewerbeflächen mit einem Wärmeanschlußwert von 3.300 Mcal/h umfassen und bis zu dem 1. Die Erwerber traten mit Genehmigung der Klägerin und der jeweiligen Voreigentümerin "in Ansehung des Bauloses VII" in den Anschlußvertrag ein und erkannten die in dem Vertrag für DeuWo bestimmten Rechte und Pflichten als für sie verbindlich an, zuletzt die Beklagte durch Vertrag vom 2./3. Februar 1975 mit Genehmigung der Klägerin und der DeuWo in den Betreibungsvertrag ein und erkannte die in dem Vertrag für DeuWo bestimmten Rechte und Pflichten als für sie verbindlich an. trete in den Anschlußvertrag ein und stelle die Verkäuferin (Firma "aus sämtlichen - nach Übernahme des Kaufobjek- "Sollte die genannte Wohnfläche und/oder der Gewerbe-Anschlußwert termingemäß aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise nicht zu dem Anschluß kommen, so ist DeuWo verpflichtet, an S^|^ für die fehlende Wohnfläche bzw. Da die in Baulos VII des Baugebietes I vorgesehenen Bauten bisher nicht errichtet worden sind, verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Grundpreises für die Zeit von Dezember 1980 bis einschließlich April 1981, den sie gemäß § 2 des Wärmelieferungsvertrages i.V. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat insbesondere geltend gemacht: Der Anschlußvertrag genüge nicht dem Formerfordernis des § 34 GWB und sei daher nichtig. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil ihre Forderung aus § 5 Abs. 1 des Anschlußvertrages nach § 4 Abs.4 des Betreibungsvertrages mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses zu verrechnen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesenr weil der Anschlußvertrag gegen die Formvorschrift des § 34 GWB verstoße und daher nichtig sei. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Anschlußvertrag, auf dessen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Klägerin ihre Forderung stützt, bedürfe nach § 34 GWB der Schriftform, da er wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB enthalte. a) Der Anschlußvertrag ist ein Vertrag zwischen Unternehmen über gewerbliche Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB. werberäume in bestimmtem Umfang und zu vereinbarten Terminen zu errichten und an das Heizwerk anzuschließen hatte, verpflichtete sich die Klägerin in § 8 Abs. 1 des Vertrages, die in den Baugebieten I, II und III angeschlossenen Gebäude mit Fernwärme aus dem Heizwerk zu versorgen. Für die Wärmeabgabe setzte sie mit der in derselben Vertragsbestimmung erklärten Zustimmung von DeuWo eine Tochtergesellschaft ein, die Firma He^Jj^-Fernwärme-gesellschaft mbH, )* °iG Wärme sollte auf der Grundlage von Wärmelieferungsverträgen abgegeben werden, die He^^ gemäß dem dem Anschlußvertrag anliegenden Muster mit den Abnehmern schloß. Ergänzend zu den Wärmelieferungsverträgen sollten die von verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Wärme aus Heizwerken (AB)" gelten, von denen ein Muster dem Anschlußvertrag ebenfalls als Anlage beigefügt wurde. Denn DeuWo, die keinen Bau lediglich für eigene Zwecke, sondern den Bau einer Wohnsiedlung mit Hotel und Gewerberäumen geplant und betrieben hat, um durch Veräußerung oder Vermietung bzw. den eigenen Bedarf hinaus als Nachfrager nach Heizenergie aufgetreten und hat überdies durch die Errichtung und Verpachtung des Heizwerks das Wärmelieferungsverhältnis auch auf seiten des Lieferanten, also der Klägerin, mitgestaltet, so daß sie durch die dazu entwickelten Tätigkeiten am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat (vgl, dazu Senatsurteil vom 11. vielmehr stehen sie mit den Vertragspflichten der Klägerin, insbesondere ihrer Pflicht zur Wärmelieferung gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages, in einem Austauschverhältnis (vgl. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB zunächst aus der Vereinbarung in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Darin verpflichtete DeuWo sich, dafür zu sorgen, daß "in den Baugebieten I, II und III geschaffene Räume" nur veräußert werden, wenn der Erwerber den Wärmelieferungsvertrag mit Helios unterzeichnet hat. Durch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Veräußerung der "Räume" von der Unterzeichnung des Wärmelieferungsvertrages abhängig gemacht wird, wurde DeuWo in ihrer Abgabe an Denn darin liegt eine tatsächliche Erschwerung der Veräußerung, die bereits eine Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB darstellt (Langen/Niederleithinger/Rit-ter/Schmidt aaO § 18 Rdn. 37). Für sich allein liegt darin allerdings keine Beschränkung der hier in Rede stehenden Art, da DeuWo sich in § 9 des Vertrages - anders als das Berufungsgericht anscheinend gemeint hat -nicht verpflichtete, Fernwärme nur von He(|[^ zu beziehen. DeuWo hatte aber in § 7 Sätze 2 und 4 des gleichzeitig geschlossenen Betreibungsvertrages die Verpflichtung übernommen, "auf den Baugebieten I, II und III" Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt eines dem Vertrag als Anlage beigefügten Textes eintragen zu laö'sen. Nach § 2 Nr. 2 der Anlage war aber zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit dem Heizwerk bebauten Grundstückes zusätzlich eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bestellen, daß die jeweiligen Grundstückseigentümer "nur Geräte zur Raumbeheizung und Bereitung von Gebrauchswarmwasser unter- Sie besagt, daß auf dem belasteten Grundstück bestimmte Handlungen, nämlich die Benutzung nicht an das Heizwerk angeschlossener Geräte, nicht vorgenommen werden dürfen, und gehört daher zu den in § 1018 BGB zugelassenen Belastungen. stellt, galt dies jedoch nicht, wenn die Veräußerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages von der Unterzeichnung eines Wärme lieferungsvertrages abhängig zu machen war, also bei der Veräußerung von "Räumen" (dazu s. Die Frage kann aber auf sich beruhen, da der Anschlußvertrag jedenfalls aus den oben zu b und c dargelegten Gründen der Form des § 34 GWB bedarf.2. Der Anschlußvertrag als solcher ist von der Klägerin und DeuWo unterschrieben worden und genügt daher insoweit der durch § 34 GWB vorgeschriebenen Form. Da sich der Inhalt dieses Vertrages darin erschöpfte, daß die Beklagte die Rechte und Pflichten ihrer Vorgängerin aus dem Anschlußvertrag 'übernahm, brauchte nur dieser Vertragsinhalt schriftlich niedergelegt zu werden. Insbesondere war es zur Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, daß die Beklagte auch den Anschlußvertrag (und ggf.die weiteren Verträge vom 28. Die angeführten Vertragsbestimmungen lassen allerdings nicht erkennen, daß der Betreibungs- und der Errichtungsvertrag gleichzeitig mit dem Anschlußvertrag geschlossen worden sind. Ob die Erklärung, einen weiteren Vertrag (oder weitere Verträge) erst noch schließen zu wollen, während dies in Wahrheit schon geschehen ist, im Einzelfall den kartellrechtlich bedeutsamen Sachverhalt in einer Weise zu verschleiern geeignet ist, daß der Schriftform nach ihrem Zweck nicht genügt ist, kann hier auf sich beruhen. Soweit hiermit gesagt werden soll, die in § 4 Abs.3 und § 11 des Anschlußvertrages enthaltenen Hinweise auf den Betreibungs- und den Errichtungsvertrag genügten inhaltlich den zu stellenden Anforderungen nicht, vermöchte der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr genügt es, wenn der untrennbare wirtschaftliche Zusammenhang mit den anderen Vereinbarungen so weit zu dem Ausdruck kommt, daß Kartellbehörden und Gerichte Anlaß erhalten, diese in die Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts einzubeziehen. § 4 Abs.3 des Anschlußvertrages besagt, DeuWo werde das Heizwerk an die Klägerin verpachten. Immerhin läßt bereits die Tatsache, daß die Klägerin und DeuWo über die Errichtung des Heizwerks einen besonderen Vertrag vorsahen, die Vermutung zu, daß die Klägerin auch an der Errichtung des Heizwerks beteiligt sein sollte, und spricht damit für den wirtschaftlichen Zusammenhang auch mit diesem Vertrag. Sollten sie (oder einer von ihnen) wegen Formmangels nichtig sein, hätte dies jedoch nicht zugleich die Formnichtigkeit des Anschlußvertrages zur Folge. Trotzdem haben die von der Revision aufgeworfenen Bedenken gegen die Forragültigkeit insbesondere des Betreibungsvertrages auch für die Frage Bedeutung, ob der Anschlußvertrag der Form des § 34 GWB genügt. Wie oben zu 1.c schon hervorgehoben, hatte DeuWo in § 7 Sätze 2 und 4 des Betreibungsvertrages die Verpflichtung zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten an den Grundstücken aller drei Baugebiete übernommen, deren Inhalt ihr in einer jenem Vertrag beigefügten, nicht unterschriebenen Anlage (von den Parteien zuweilen "Dienstbarkeitenvertrag" genannt) vorgeschrieben war. Nach § 2 Nr. 2 dieser Anlage war zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit dem Heizwerk bebauten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bestellen, daß die jeweiligen Eigentümer (von näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen) "nur Geräte zur Raumbeheizung und Bereitung von Gebrauchswarmwasser unterhalten und betreiben dürfen, die an die Heizzentrale angeschlossen sind". mit § 7 des Betreibungsvertrages und der genannten Anlage einer Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB unterworfen. Denn der Schriftform bedürfen jedenfalls die Vereinbarungen, die die Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB enthalten und ihrer Sicherung dienen (dazu vgl. Der Anschlußvertrag genügt daher nur dann der Schriftform des § 34 GWB, wenn diese auch für die in § 7 des Betreibungsvertrages genannte Anlage über den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeiten gewahrt ist. Denn jedenfalls ist zu verlangen, daß die Bezugnahme des Betreibungsvertrages auf die Anlage den Anforderungen des § 34 GWB genügt. Sie gilt nicht für eine größere Zahl von Fällen einheitlich, sondern speziell für die von DeuWo übernommene Verpflichtung zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten an den zu den Baugebieten I, II und III gehörenden Grundstücken. c) Die Revision macht schließlich geltend, der Anschlußvertrag wahre nicht die Schriftform, weil das in seinem $ 8 Abs. 1 in Bezug genommene und dem Vertrag als Anlage beigefügte Muster des Wärmelieferungsvertrages - unstreitig - nicht unterschrieben worden ist. Auch hier muß der Senat davon ausgehen, daß die in Rede stehende Anlage mit der Unterzeichneten Urkunde, der sie beigefügt ist, also dem Anschlußvertrag, nicht fest verbunden worden ist. Der Form des § 34 GWB wäre daher nur genügt, wenn die Bezugnahme auf die Anlage durch Satz 3 der Vorschrift gedeckt wäre. Eine weitere Bezugnahme auf den Betreibungsvertrag enthält § 5 des Wärmelieferungsvertrages, während § 6 die Bestimmungen der "Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Wärme aus Heizwerken (AB)", deren Geltung im übrigen vereinbart wird, in zahlreichen Einzelpunkten durch Sonderregelungen ersetzt. d) Ob die Bezugnahme des Anschlußvertrages auf weitere, ebenfalls nicht unterschriebene Anlagen, insbesondere die in § 1 Nr. 2 enthaltene auf den Baufortschrittsplan, der Vorschrift des § 34 Satz 3 GWB genügt, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.' Der Verstoß gegen § 34 GWB hat zur Folge, daß der Anschlußvertrag nach § 125 BGB nichtig ist und die Klägerin aus ihm den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht herleiten kann. sollten ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung der Grundpreise nach § 5 Abs. 1 des Anschlußvertrages (und die weitere Verpflichtung zu dem Abschluß des Wärmelieferungsvertrages für nicht veräußerte Räume) die Rentabilität des Heizwerks sicherstellen. Der Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrages stehen auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ent- Daher kann nicht berücksichtigt werden, daß der Anschlußvertrag (wie das gesamte Vertragswerk) die rechtliche Grundlage für beträchtliche Investitionen darstellt und ersichtlich seit Jahren praktiziert wird. Damit ist jedoch nur über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch aus § 5 Abs. 1 des Anschlußvertrages entschieden. Welche Folgen sich aus dem Formmangel des Anschlußvertrages und gegebenenfalls des sonstigen Vertragswerkes im übrigen für ,die Rechtsbeziehungen der Parteien und der weiter beteiligten Grund-, Wohnungsund Teileigentümer ergeben, hat der Senat nicht zu beurteilen.

Schlagwörter

AnlagevertragenGWBAnschlußvertragesAnschlußvertragHeizwerkVertragKlägerinDeuWo

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja St BGHZ: nein GWB § 34 Zur Frage, wann ein eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung (§ 18 GWB) enthaltender Vertrag auf einen rechtlich selbständigen anderen Vertrag, mit dem er in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht, in der zur Wahrung der Schriftform des § 34 GWB erforderlichen Weise hinweist (Ergänzung zu dem Senatsurteil BGHZ 84, 322 "Laterne"). BGH, Urt. v. 9. Juli 1985 - KZR 8/84 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 8/84 URTEIL Verkündet am 9. Juli 1985 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der seilschaf GflUHF mbH Ob jek tElBHHHv Straße KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin lBMMBBBGrun<3stücks-Gesellschaft OflHHP diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. RenatiösR^^^, Lothar Udo und Werner (ÄHfcstraße^K - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Dr. Dr. Dr. Hi Wilhelm von Klaus W. Mi lut S , gesetzlich vertreten durch den Vorstand ___ Hans-Georg Dr. Hans Hans Carster^^fc, Willem SflHM und Klägerin und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. /z 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März 1984 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, 12. Kammer für Handelssachen, vom 3. März 1983 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Firma D GmbH & Co. G KG in ("DeuWo") plante und betrieb in den 70er Jahren den Bau einer Wohnsiedlung samt Hotel und Gewerberäumen auf einem ihr gehörenden, in die Baugebiete I, II und III eingeteilten Areal bäude sollten von einem Fernheizwerk, das im Baugebiet I dieses Areals errichtet werden sollte, mit Wärme zur Raumheizung und Brauchwassererwärmung versorgt werden. Das Heizwerk sollte an die Klägerin verpachtet und von dieser auf eigene Rechnung betrieben werden; die Klägerin übernahm es auch, die technischen Anlagen des Heizwerks im Namen und für Rechnung von DeuWo zu erstellen. Zu diesen Zwecken schloß DeuWo am 28. Mai/15. Juni 1973 mit der Klägerin mehrere Verträge, nämlich: Einen Vertrag "über die Verpachtung und Betreibung eines Heizwerks" (sog. Betreibungsvertrag); einen Vertrag "über die Wärmeversorgung eines Wohngebietes" (sog. Anschlußvertrag)? sowie einen Vertrag "über die Errichtung eines Heizwerks" (sog. Errichtungsvertrag). In den Verträgen wird jeweils auf Anlagen Bezug genommen, u.a. im Betreibungsvertrag (§ 4 Nr. 4 und § 9 Nr. 1) auf den Anschlußvertrag und (§ 7 Satz 4) auf eine Anlage betr. den Inhalt zu bestellender Dienstbarkeiten und Reallasten, im Anschlußvertrag (§ 1 Nr. 2) auf einen Baufort- an der Z tstraße in . Die Ge- 4 schrittsplan sowie (§ 8 Nr. 1) auf das Muster eines Wärme-lieferungsverträges. Das Heizwerk und ein Teil der übrigen Gebäude wurden errichtet, nicht jedoch die im Baugebiet I als "Baulos VII" vorgesehenen Bauten, die nach dem Baufortschrittsplan 22.700 qm Wohn- und Gewerbeflächen mit einem Wärmeanschlußwert von 3.300 Mcal/h umfassen und bis zu dem 1. Juli 1976 fertiggestellt sein sollten. Die Grundstücke des Bauloses VII, die bei Abschluß der genannten Verträge DeuWo gehört hatten, gelangten später in das Eigentum der Beklagten. Zunächst hatte DeuWo diese Grundstücke an die Firma DEBA - DflHHHl GmbH und Co. - und diese sie an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank veräußert, von der die Beklagte sie erwarb. Die Erwerber traten mit Genehmigung der Klägerin und der jeweiligen Voreigentümerin "in Ansehung des Bauloses VII" in den Anschlußvertrag ein und erkannten die in dem Vertrag für DeuWo bestimmten Rechte und Pflichten als für sie verbindlich an, zuletzt die Beklagte durch Vertrag vom 2./3. Oktober 1980. Auch das Grundstück, auf dem das Heizwerk errichtet wurde, kam in andere Hände. Zunächst erwarb es die Firma Firma I^m^l and C^^m^und von dieser - aufgrund Kaufvertrages vom 10. September 1977 - die Firma Ge seil schaf t für S2, 5 mbH. Die Firma T trat durch Vertrag vom 23. September 1974/15. Februar 1975 mit Genehmigung der Klägerin und der DeuWo in den Betreibungsvertrag ein und erkannte die in dem Vertrag für DeuWo bestimmten Rechte und Pflichten als für sie verbindlich an. Im Kaufvertrag vom 10. September 1977 trete in den Anschlußvertrag ein und stelle die Verkäuferin (Firma "aus sämtlichen - nach Übernahme des Kaufobjek- tes - daraus resultierenden Ansprüchen frei". Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte Ansprüche aus § 5 des Anschlußvertrages. In dieser Bestimmung hatte DeuWo sich verpflichtet. Wohn- und Gewerberäume zu den im Baufortschrittsplan genannten Terminen in näher bestimmtem Umfang bezugsfertig zu errichten und an das Heizwerk anzuschließen. In § 5 Abs. 1 heißt es weiter: "Sollte die genannte Wohnfläche und/oder der Gewerbe-Anschlußwert termingemäß aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise nicht zu dem Anschluß kommen, so ist DeuWo verpflichtet, an S^|^ für die fehlende Wohnfläche bzw. den fehlenden Wärmeanschlußwert die Grundpreise entsprechend § 2 des Wärmelieferungsvertrages (vgl. Anlage 6) während der vorgesehenen Vertragsdauer, d.h. bis 31.5.1998 zu zahlen. Die Preisänderungsklausel gemäß V/2 der AB findet Anwendung; dies gilt jedoch erst ab Beginn des Betriebsjahres 1977/78." zwischen den Firmen T und S heißt es, die letztere 6 Da die in Baulos VII des Baugebietes I vorgesehenen Bauten bisher nicht errichtet worden sind, verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Grundpreises für die Zeit von Dezember 1980 bis einschließlich April 1981, den sie gemäß § 2 des Wärmelieferungsvertrages i.V. mit Abschnitt V Ziffer 2 der "Allgemeinen Bedingungen über die Lieferung von Wärme aus Heiz-werken (AB)" mit 18.911,09 DM monatlich errechnet. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 94.555,45 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer aus den Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat insbesondere geltend gemacht: Der Anschlußvertrag genüge nicht dem Formerfordernis des § 34 GWB und sei daher nichtig. Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 2./3. Oktober 1980 entfallen, weil die beim Abschluß des Anschlußvertrages im Jahre 1973 vorgesehene'Wärmeabnahme nicht mehr zu erreichen sei, nachdem der Wärmeverbrauch durch die technische Entwicklung beim Bau gesunken und die Nutzfläche der an das Heizwerk anzuschließenden Gebäude durch Änderungen des Bebauungsplanes um 10 % verringert worden sei. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil ihre Forderung aus § 5 Abs. 1 des Anschlußvertrages nach § 4 Abs. 4 des Betreibungsvertrages mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses zu verrechnen sei. Zudem setze die Forderung voraus, daß das Heizwerk die als Baulos VII vorgesehenen Gebäude sofort 7 - und ohne weitere Investitionen mit Wärme versorgen könne. Das sei nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage abgewiesenr weil der Anschlußvertrag gegen die Formvorschrift des § 34 GWB verstoße und daher nichtig sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung geändert und die Beklagte antragsgemäß (ausgenommen allein die Mehrwertsteuer auf die Zinsen) verurteilt. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Anschlußvertrag, auf dessen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Klägerin ihre Forderung stützt, bedürfe nach § 34 GWB der Schriftform, da er wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB enthalte. Diese Auffassung, die im Revisionsverfahren auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, trifft zu. a) Der Anschlußvertrag ist ein Vertrag zwischen Unternehmen über gewerbliche Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB. Während DeuWo (nach § 5 Abs. 1 des Vertrages) Wohn- und Ge- 8 werberäume in bestimmtem Umfang und zu vereinbarten Terminen zu errichten und an das Heizwerk anzuschließen hatte, verpflichtete sich die Klägerin in § 8 Abs. 1 des Vertrages, die in den Baugebieten I, II und III angeschlossenen Gebäude mit Fernwärme aus dem Heizwerk zu versorgen. Für die Wärmeabgabe setzte sie mit der in derselben Vertragsbestimmung erklärten Zustimmung von DeuWo eine Tochtergesellschaft ein, die Firma He^Jj^-Fernwärme-gesellschaft mbH, )* °iG Wärme sollte auf der Grundlage von Wärmelieferungsverträgen abgegeben werden, die He^^ gemäß dem dem Anschlußvertrag anliegenden Muster mit den Abnehmern schloß. Ergänzend zu den Wärmelieferungsverträgen sollten die von verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Wärme aus Heizwerken (AB)" gelten, von denen ein Muster dem Anschlußvertrag ebenfalls als Anlage beigefügt wurde. Sowohl der Anschluß der zu errichtenden Räume wie die Lieferung der Wärme stellen gewerbliche Leistungen zwischen Unternehmen dar. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn ein privater Hauseigentümer sich verpflichtet, sein Grundstück an ein Heizwerk anzuschließen. Denn DeuWo, die keinen Bau lediglich für eigene Zwecke, sondern den Bau einer Wohnsiedlung mit Hotel und Gewerberäumen geplant und betrieben hat, um durch Veräußerung oder Vermietung bzw. Verpachtung Gewinne zu erzielen, ist beim Abschluß des Anschlußvertrages als Unternehmer tätig geworden. Sie ist über sz 9 - den eigenen Bedarf hinaus als Nachfrager nach Heizenergie aufgetreten und hat überdies durch die Errichtung und Verpachtung des Heizwerks das Wärmelieferungsverhältnis auch auf seiten des Lieferanten, also der Klägerin, mitgestaltet, so daß sie durch die dazu entwickelten Tätigkeiten am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat (vgl, dazu Senatsurteil vom 11. April 1978 - KZR 1/77 "Gaststättenverpachtung" - WuW/E BGH 1521, 1522), Die im Folgenden noch zu erörternden Wettbewerbsbeschränkungen stehen mit diesem Vertrag in dem durch § 18 Abs. 1 GWB geforderten Zusammenhang (vgl. Langen/Niederleithinger/Ritter/ Schmidt GWB 6. Aufl. § 18 Rdn. 22). Bei ihnen handelt es sich nicht um DeuWo einseitig auferlegte Verpflichtungen? vielmehr stehen sie mit den Vertragspflichten der Klägerin, insbesondere ihrer Pflicht zur Wärmelieferung gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages, in einem Austauschverhältnis (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. April 1978 aaO? vom 14. Juli 1980 - KZR 19/79 "Mallendarer Bürgerstube" - WuW/E BGH 1745, 1747). b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB zunächst aus der Vereinbarung in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Darin verpflichtete DeuWo sich, dafür zu sorgen, daß "in den Baugebieten I, II und III geschaffene Räume" nur veräußert werden, wenn der Erwerber den Wärmelieferungsvertrag mit Helios unterzeichnet hat. Bei den hier genannten Räumen ist 10 ersichtlich an Häuser und an Eigentumswohnungen sowie anderen als Wohnzwecken dienende Räume gedacht, an denen nach § 1 Abs. 1, 3 WEG Teileigentum begründet worden ist. Denn nach § 3 des Anschlußvertrages beabsichtigte DeuWo, die Baugebiete zu parzellieren bzw. Grundstückseigentum durch Teilungserklärung (en) gemäß § 8 WEG in mit Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Miteigentumsanteile zu teilen. Jedenfalls unter diesen Umständen handelt es sich bei den in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anschlußvertrages genannten Räumen um (andere) "Waren" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Denn darunter fallen nach der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch Grund stücke, die Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs sein können (Langen/Niederleithinger/Ritter/Schmidt aaO § 18 Rdn. 24 i.V. mit § 1 Rdn. 51; Immenga in Immenga/Mestmäcker GWB 1981 § 1 Rdn. 332). Da der hier gebrauchte Begriff der Waren Körperlichkeit nicht voraussetzt, sondern auch Rechte umfaßt (Langen/ Niederleithinger/Ritter/Schmidt aaO; Immenga aaO), gilt dasselbe für Miteigentumsanteile, Wohnungsund Teileigentum. Ange sichts der aus § 3 des Anschlußvertrages ersichtlichen Zielsetzung können die in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages unter der Bezeichnung "Räume" zusammengefaßten Grundstücke und Rechte fraglos Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs sein. Durch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Veräußerung der "Räume" von der Unterzeichnung des Wärmelieferungsvertrages abhängig gemacht wird, wurde DeuWo in ihrer Abgabe an 11 Dritte beschränkt. Denn darin liegt eine tatsächliche Erschwerung der Veräußerung, die bereits eine Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB darstellt (Langen/Niederleithinger/Rit-ter/Schmidt aaO § 18 Rdn. 37). c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB ferner in § 9 Abs. 1 des Anschlußvertrages erblickt. Nach dieser Vorschrift hatte DeuWo für bezugsfertig erstellte, jedoch nicht veräußerte Räume selbst den Wärmelieferungsvertrag mit Hefl|^ zu schließen. Für sich allein liegt darin allerdings keine Beschränkung der hier in Rede stehenden Art, da DeuWo sich in § 9 des Vertrages - anders als das Berufungsgericht anscheinend gemeint hat -nicht verpflichtete, Fernwärme nur von He(|[^ zu beziehen. DeuWo hatte aber in § 7 Sätze 2 und 4 des gleichzeitig geschlossenen Betreibungsvertrages die Verpflichtung übernommen, "auf den Baugebieten I, II und III" Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt eines dem Vertrag als Anlage beigefügten Textes eintragen zu laö'sen. Nach Satz 2 sollten die Dienstbarkeiten allerdings lediglich der Sicherstellung der Verlegungs- und Zugangsrechte dienen. Dem entspricht der in § 2 Nr. 1 der Anlage vorgeschriebene Inhalt. Nach § 2 Nr. 2 der Anlage war aber zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit dem Heizwerk bebauten Grundstückes zusätzlich eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bestellen, daß die jeweiligen Grundstückseigentümer "nur Geräte zur Raumbeheizung und Bereitung von Gebrauchswarmwasser unter- 12 halten und betreiben dürfen, die an die Heizzentrale angeschlossen sind" (ausgenommen Geräte für gelegentliche zusätzliche Raumbeheizung, Kochendwassergeräte, Wasch- und Spülmaschinen usw.). Diese Verpflichtung kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Sie besagt, daß auf dem belasteten Grundstück bestimmte Handlungen, nämlich die Benutzung nicht an das Heizwerk angeschlossener Geräte, nicht vorgenommen werden dürfen, und gehört daher zu den in § 1018 BGB zugelassenen Belastungen. Auch bietet sie Vorteile für die Benutzung des herrschenden Heizwerk-Grundstücks. Schließlich ist nicht zweifelhaft (im Rechtsstreit auch nicht bezweifelt worden), daß die aus der Dienstbarkeit folgende Unterlassungspflicht nicht nur etwaige Grundstückserwerber, sondern auch DeuWo selbst traf. Da die Lieferung von Wärme eine gewerbliche Leistung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist (s. oben zu a), wurde DeuWo mithin durch § 9 Abs. 1 des Anschlußvertrages i.V. mit § 7 des Betreibungsvertrages und der darin genannten Anlage darin beschränkt, gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen. d) Das Berufungsgericht hat auch in § 13 des Anschlußvertrages eine Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB erblickt. Nach Satz 2 dieser Vertragsbestimmung war DeuWo, deren Recht zur Veräußerung von Grundflächen der Baugebiete I, II und III unberührt geblieben war (Satz 1), im Veräußerungsfall verpflichtet, den Erwerber in Ansehung der veräußerten Fläche in den Vertrag eintreten zu lassen. Wie Satz 3 der Bestimmung klar- stellt, galt dies jedoch nicht, wenn die Veräußerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages von der Unterzeichnung eines Wärme lieferungsvertrages abhängig zu machen war, also bei der Veräußerung von "Räumen" (dazu s. oben zu b). Ob der Anschlußvertrag aus diesem Grunde der Schriftform des § 34 GWB bedurfte, ist jedoch zweifelhaft. Die Frage kann aber auf sich beruhen, da der Anschlußvertrag jedenfalls aus den oben zu b und c dargelegten Gründen der Form des § 34 GWB bedarf. 2. Der Anschlußvertrag als solcher ist von der Klägerin und DeuWo unterschrieben worden und genügt daher insoweit der durch § 34 GWB vorgeschriebenen Form. Dasselbe gilt für den Vertrag vom 2./3. Oktober 1980, durch den die Beklagte in Ansehung des Bauloses VII in ihn eingetreten ist. Da sich der Inhalt dieses Vertrages darin erschöpfte, daß die Beklagte die Rechte und Pflichten ihrer Vorgängerin aus dem Anschlußvertrag 'übernahm, brauchte nur dieser Vertragsinhalt schriftlich niedergelegt zu werden. Insbesondere war es zur Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, daß die Beklagte auch den Anschlußvertrag (und ggf. die weiteren Verträge vom 28. Mai/ 15. Juni 1973) Unterzeichnete (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 234, 237 "Mendener Hof"). Entsprechendes gilt für die Verträge, durch die die Vorgängerinnen der Beklagten, die Firma DEBA und die 14 Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, in Ansehung des Bauloses VII in den Anschlußvertrag eingetreten waren. Trotzdem genügt der Anschlußvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB. a) Das Berufungsgericht ist - ohne dies freilich auszuführen - ersichtlich davon ausgegangen, daß sowohl der Anschlußvertrag wie die beiden anderen am 28. Mai/15. Juni 1973 geschlossenen Verträge, der Betreibungs- und der Errichtungsvertrag, jeweils rechtlich selbständig sind. Aus dem allen drei Verträgen einheitlich zugrunde liegenden Zweck, gemeinsam die Wärmeversorgung eines größeren Grundstücksareals sicherzustellen, hat es jedoch gefolgert, diese Verträge bildeten einen wirtschaftlich untrennbar verbundenen Vertragskomplex, was - wie das Berufungsgericht näher dargestellt hat - in verschiedenen ihrer Einzelbestimmungen auch zu dem Ausdruck komme. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage würde der Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB, es den Kartellbehörden und Gerichten zu erleichtern, sich Gewißheit über den Vertragsinhalt und über Ausmaß, Tragweite und Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen auf die Vertragspartner und auf die Wettbewerbsverhältnisse insgesamt zu verschaffen, vereitelt, wenn der Anschlußvertrag die mit ihm wirtschaftlich untrennbar verbundenen, aber in gesonderten Ur- yz künden niedergelegten Vereinbarungen nicht erwähnte (Senatsurteil BGHZ 84, 322, 324 "Laterne"). Die Revision macht geltend, diesem Erfordernis sei nicht in der gebotenen Weise genügt. Ihre Rüge ist jedoch nicht begründet. Die Bestimmung in § 4 des Anschlußvertrages, nach deren beiden ersten Absätzen DeuWo die Errichtung des Heizwerks und des zu dem Wärmetransport erforderlichen Heizwasser-Rohrleitungs-netzes übernahm, besagt in ihrem Absatz 3: "DeuWo wird das Heizwerk nebst der maschinentechnischen Einrichtung sowie das Rohrleitungsnetz an Shell bis 31.5.1998 verpachten. Die Errichtung und Verpachtung dieser Anlagen werden die Parteien in besonderen Verträgen regeln." Ferner heißt es in § 11 des Anschlußvertrages: "Dieser Vertrag läuft bis zu dem 31.5.1998. Sollte der in § 14 Abs. 13 genannte Pachtvertrag über das HW aus irgendeinem Grunde vorher enden, so endet gleichzeitig dieser Anschlußvertrag, ohne daß es einer besonderen Kündigung bedarf." Damit weist der Anschlußvertrag in einer dem Zweck der Schriftform genügenden Weise auf die beiden anderen Verträge 16 hin. Die angeführten Vertragsbestimmungen lassen allerdings nicht erkennen, daß der Betreibungs- und der Errichtungsvertrag gleichzeitig mit dem Anschlußvertrag geschlossen worden sind. Sie deuten vielmehr eher darauf hin, daß der Abschluß dieser Verträge noch bevorstehe. Entgegen der Ansicht der Revision sind daraus jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einhaltung der Schriftform herzuleiten. Wie schon dargelegt, soll diese den Kartellbehörden und Gerichten die ihnen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen übertragenen Aufgaben erleichtern. Diesem Zweck ist bereits gedient, wenn die Unterzeichnete Vertragsurkunde Anlaß gibt, die mit dem Vertrag in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden anderen Verträge in die Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts einzubeziehen. Ein solcher Anlaß besteht regelmäßig schon dann, wenn die Beteiligten in der Unterzeichneten Urkunde die Absicht erklärt haben, den weiteren Vertrag (hier: die weiteren Verträge) noch zu schließen. Denn im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wird schon aufgrund einer solchen Angabe Grund zu der Annahme bestehen, der weitere Vertragsschluß sei inzwischen erfolgt. Ob die Erklärung, einen weiteren Vertrag (oder weitere Verträge) erst noch schließen zu wollen, während dies in Wahrheit schon geschehen ist, im Einzelfall den kartellrechtlich bedeutsamen Sachverhalt in einer Weise zu verschleiern geeignet ist, daß der Schriftform nach ihrem Zweck nicht genügt ist, kann hier auf sich beruhen. Denn im vorliegenden Fall ist dafür nichts ersichtlich. yz Die Revision macht weiter geltend, die Schriftform sei nur gewahrt, wenn in jeder zu einem Vertragskomplex gehörenden Vertragsurkunde alle anderen hierzu gehörigen Vereinbarungen eindeutig und genau bezeichnet würden. Soweit hiermit gesagt werden soll, die in § 4 Abs. 3 und § 11 des Anschlußvertrages enthaltenen Hinweise auf den Betreibungs- und den Errichtungsvertrag genügten inhaltlich den zu stellenden Anforderungen nicht, vermöchte der Senat dem nicht zu folgen. Die im Senatsurteil BGHZ 84, 322, 324 "Laterne" verlangte Erwähnung wirtschaftlich untrennbar verbundener Vereinbarungen braucht sich nicht auch auf den näheren Inhalt jener anderen Vereinbarungen zu erstrecken. Sonst würde - wie gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt - die bei umfangreichen und komplexen Vertragswerken zuweilen unerläßliche Aufteilung auf mehrere Urkunden in einer Weise erschwert, die der Zweck des Formerfordernisses verständigerweise nicht fordert. Vielmehr genügt es, wenn der untrennbare wirtschaftliche Zusammenhang mit den anderen Vereinbarungen so weit zu dem Ausdruck kommt, daß Kartellbehörden und Gerichte Anlaß erhalten, diese in die Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts einzubeziehen. Diesem Erfordernis ist hier genügt. § 4 Abs. 3 des Anschlußvertrages besagt, DeuWo werde das Heizwerk an die Klägerin verpachten. Da es außerdem in der Präambel heißt, das zu errichtende Heizwerk sei zur Wärmeversorgung der Gebäude in den Baugebieten I, II und III bestimmt, umschreibt der Anschlußver- 18 trag den Rahmen, in dem sich die Regelungen des Betreibungsvertrages halten und der den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden Verträgen ergibt. Dieser wird obendrein durch § 11 des Anschlußvertrages nachdrücklich unterstrichen, wonach die Dauer dieses Vertrages nicht weiter reicht als die des Pacht- (Be-treibungs-)Vertrages. Der Regelungsgehalt des - kartellrechtlich auch weniger bedeutsamen - Errichtungsvertrages ist dem Anschlußvertrag freilich weniger deutlich zu entnehmen. Immerhin läßt bereits die Tatsache, daß die Klägerin und DeuWo über die Errichtung des Heizwerks einen besonderen Vertrag vorsahen, die Vermutung zu, daß die Klägerin auch an der Errichtung des Heizwerks beteiligt sein sollte, und spricht damit für den wirtschaftlichen Zusammenhang auch mit diesem Vertrag. Damit ist dem Schriftformerfordernis auch insoweit Genüge getan. b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob auch der Betreibungs- und der Errichtungsvertrag hinreichend deutlich auf die jeweils anderen Vereinbarungen Bezug nehmen. Diese Frage stellt sich, wenn es darum geht, ob jene beiden Verträge ihrerseits der Form des § 34 GWB bedürfen und genügen. Sollten sie (oder einer von ihnen) wegen Formmangels nichtig sein, hätte dies jedoch nicht zugleich die Formnichtigkeit des Anschlußvertrages zur Folge. Vielmehr würde sich die nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage stellen, ob der Anschlußvertrag ohne jene anderen Verträge Bestand hat. 19 SI Trotzdem haben die von der Revision aufgeworfenen Bedenken gegen die Forragültigkeit insbesondere des Betreibungsvertrages auch für die Frage Bedeutung, ob der Anschlußvertrag der Form des § 34 GWB genügt. Wie oben zu 1. c schon hervorgehoben, hatte DeuWo in § 7 Sätze 2 und 4 des Betreibungsvertrages die Verpflichtung zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten an den Grundstücken aller drei Baugebiete übernommen, deren Inhalt ihr in einer jenem Vertrag beigefügten, nicht unterschriebenen Anlage (von den Parteien zuweilen "Dienstbarkeitenvertrag" genannt) vorgeschrieben war. Nach § 2 Nr. 2 dieser Anlage war zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit dem Heizwerk bebauten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bestellen, daß die jeweiligen Eigentümer (von näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen) "nur Geräte zur Raumbeheizung und Bereitung von Gebrauchswarmwasser unterhalten und betreiben dürfen, die an die Heizzentrale angeschlossen sind". Wie unter 1. c ferner ausgeführt worden ist, wurde DeuWo infolgedessen durch § 9 Abs. 1 des Anschlußvertrages i.V. mit § 7 des Betreibungsvertrages und der genannten Anlage einer Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB unterworfen. Außerdem dienen die zu bestellenden Grunddienstbarkeiten, soweit sie von DeuWo veräußerte "Räume" (s. oben zu 1. b) belasten, der dinglichen Sicherung der von DeuWo in § 8 Abs. 2 des Anschlußvertrages übernommenen Verpflichtung, Veräußerungen von dem Abschluß des Wärmelieferungsvertrages abhängig zu machen. 20 Dieses Zusammenwirken der genannten Vertragsbestimmungen beeinflußt die Beurteilung, ob der Anschlußvertrag der Form des § 34 GWB genügt. Denn der Schriftform bedürfen jedenfalls die Vereinbarungen, die die Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB enthalten und ihrer Sicherung dienen (dazu vgl. Senatsurteil vom 8. März 1983 - KZR 7/82 - nicht veröffentlicht). Es wäre weder mit dem Wortlaut des § 34 GWB noch mit dem Zweck der Schriftform vereinbar, wenn solche Absprachen dem Formerfordernis teilweise dadurch entzogen werden könnten, daß sie auf verschiedene Verträge oder Schriftstücke verteilt werden. Der Anschlußvertrag genügt daher nur dann der Schriftform des § 34 GWB, wenn diese auch für die in § 7 des Betreibungsvertrages genannte Anlage über den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeiten gewahrt ist. Ob es daran schon deshalb fehlt, wie die Revision anscheinend meint, weil nicht der Anschlußvertrag selbst, sondern erst der Betreibungsvertrag - "mittelbar" - auf die fragliche Anlage verweist, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist zu verlangen, daß die Bezugnahme des Betreibungsvertrages auf die Anlage den Anforderungen des § 34 GWB genügt. Das ist indessen nicht der Fall. Die Anlage ist nicht unterzeichnet. Nach allgemeinen Grundsätzen brauchen aber nur solche Anlagen eines der Schriftform bedürftigen Vertrages nicht gesondert unterschrieben zu werden, 21 die mit der Unterzeichneten Urkunde fest verbunden sind (Langen/ Niederleithinger/Ritter/Schmidt aaO § 34 Rdn. 7 unter Hinweis auf OLG Hamm WuW/E OLG 1472; Emmerich in Immenga/Mestmäcker aaO § 34 Rdn. 56). Daß dies mit der fraglichen Anlage geschehen ist, ist weder festgestellt oder aus der bei den Akten befindlichen Ablichtung ersichtlich noch auch nur behauptet worden. Nach § 34 Satz 3 GWB genügt es, wenn die Unterzeichnete Urkunde auf einen schriftlichen Beschluß, eine schriftliche Satzung oder eine Preisliste Bezug nimmt. Diese nicht als abschließend, sondern nur als beispielhaft anzusehende Aufzählung umfaßt auch andere Urkunden, die für eine größere Zahl von Fällen einheitlich gelten und für die zuständigen Behörden und Gerichte zweifelsfrei bestimmbar und ihrer Kenntnisnahme und Einbeziehung in die Überprüfung nicht entzogen sind (Senatsurteil BGHZ 72, 371, 378 "Butaris"). Diese Voraussetzungen sind bei der in Rede stehenden Anlage nicht erfüllt. Sie gilt nicht für eine größere Zahl von Fällen einheitlich, sondern speziell für die von DeuWo übernommene Verpflichtung zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten an den zu den Baugebieten I, II und III gehörenden Grundstücken. Daß es sich dabei offenbar um eine größere Zahl von Grundstücken handelt, nimmt der durch die Anlage ausgefüllten Vertragsbestimmung * nicht den Charakter einer Individualvereinbarung. 22 c) Die Revision macht schließlich geltend, der Anschlußvertrag wahre nicht die Schriftform, weil das in seinem $ 8 Abs. 1 in Bezug genommene und dem Vertrag als Anlage beigefügte Muster des Wärmelieferungsvertrages - unstreitig - nicht unterschrieben worden ist. Auch diese Rüge ist begründet. Auch hier muß der Senat davon ausgehen, daß die in Rede stehende Anlage mit der Unterzeichneten Urkunde, der sie beigefügt ist, also dem Anschlußvertrag, nicht fest verbunden worden ist. Denn derartiges ist weder festgestellt oder aus den zu den Akten gegebenen Ablichtungen ersichtlich noch auch nur behauptet. Der Form des § 34 GWB wäre daher nur genügt, wenn die Bezugnahme auf die Anlage durch Satz 3 der Vorschrift gedeckt wäre. Das ist indessen auch hier nicht der Fall. Das Muster des Wärmelieferungsvertrages ist keine für eine größere Zahl von Fällen einheitlich geltende Urkunde (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 371, 378 "Butaris”? s. oben zu b). Seine Bestimmungen sind vielmehr in wesentlichen Teilen auf die Vertragsbeziehungen gerade zwischen der Klägerin und DeuWo und die besonderen Verhältnisse des von dieser Firma geplanten und betriebenen Bauvorhabens zugeschnitten. Nach § 4 Abs. 1 läuft der Wärmelieferungsvertrag bis zu dem 31. Mai 1998, wird also der vorgesehenen Laufzeit des gesamten Vertragswerks angepaßt. Entsprechend ist He^l^ nach § 4 Abs. 2 des Wärmelieferungsvertrages zur Kündigung berechtigt, wenn der Betreibungsvertrag, 23 auf den in derselben Vertragsbestimmung verwiesen wird, (vorzeitig) endet. Eine weitere Bezugnahme auf den Betreibungsvertrag enthält § 5 des Wärmelieferungsvertrages, während § 6 die Bestimmungen der "Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Wärme aus Heizwerken (AB)", deren Geltung im übrigen vereinbart wird, in zahlreichen Einzelpunkten durch Sonderregelungen ersetzt. Im übrigen ist weder festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, daß He^^^ dieses Vertragsmuster allgemein beim Abschluß derartiger Wärmelieferungsverträge verwende. Daher muß angenommen werden, daß auch die in §§ 2 und 3 des Vertragsmusters enthaltenen Preisbestimmungen speziell auf die in Rede stehenden Vertragsbeziehungen zugeschnitten sind. d) Ob die Bezugnahme des Anschlußvertrages auf weitere, ebenfalls nicht unterschriebene Anlagen, insbesondere die in § 1 Nr. 2 enthaltene auf den Baufortschrittsplan, der Vorschrift des § 34 Satz 3 GWB genügt, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.' 3. Der Verstoß gegen § 34 GWB hat zur Folge, daß der Anschlußvertrag nach § 125 BGB nichtig ist und die Klägerin aus ihm den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht herleiten kann. Eine Teilnichtigkeit, die die Bestimmung in § 5 Abs. 1 des Anschlußvertrages unberührt ließe, scheidet aus. Sie käme nur in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Grundpreise für nicht termingerecht angeschlossene Wohn- oder Gewer- 24 • « beflachen in keinem irgendwie gearteten Zusammenhang mit den im Vertrag enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen stände (Senatsurteil vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 "Celler Imbiss" - WuW/E BGH 1426, 1428). Davon kann jedoch keine Rede sein. Die DeuWo auferlegten Verpflichtungen, die Veräußerung von "Räumen” von der Unterzeichnung des Wärmelieferungsvertrages abhängig zu machen (s. oben zu 1. b) und in nicht veräußerten Räumen zur Heizung und Warmwasserbereitung grundsätzlich nur an das Heizwerk angeschlossene Geräte zu verwenden (s. oben zu l.c), sollten ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung der Grundpreise nach § 5 Abs. 1 des Anschlußvertrages (und die weitere Verpflichtung zu dem Abschluß des Wärmelieferungsvertrages für nicht veräußerte Räume) die Rentabilität des Heizwerks sicherstellen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Grundpreise für nicht termingerecht angeschlossene Wohn- oder Gewerbeflächen findet seine Rechtfertigung darin, daß sie diese Räume, wären sie angeschlossen, gegen entsprechendes Entgelt mit Wärme beliefern könnte. Diese Rechtfertigung fehlt, wenn ihr Recht zur (ausschließlichen) Wärmelieferung nicht sichergestellt ist, wie es angesichts der Formnichtigkeit der dazu bestimmten Wettbewerbsbeschränkungen der Fall ist. - Aus entsprechenden Erwägungen scheidet eine Umdeutung (§ 140 BGB) des Anschlußvertrages in einen Vertrag ohne Wettbewerbsbeschränkungen aus. Der Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrages stehen auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ent- 25 gegen (Senatsurteile vom 24. Februar 1975 - KZR 3/74 "Werk-stück-Verbindungsmaschinen" - WuW/E BGH 1356, 1358; vom 1. Dezember 1977 - KZR 5/76 "Belüftungsgitter" - WuW/E BGH 1513, 1514 f; vom 6. März 1979 - KZR 12/78 "branchenübliche Preislisten" - WuW/E BGH 1592, 1595 = WM 1979,' 675, 676). Daher kann nicht berücksichtigt werden, daß der Anschlußvertrag (wie das gesamte Vertragswerk) die rechtliche Grundlage für beträchtliche Investitionen darstellt und ersichtlich seit Jahren praktiziert wird. Da der Anspruch aus § 5 Abs. 1 des Vertrages wegen dessen Formnichtigkeit nicht besteht und eine andere Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommt, kann die Klage daher (insgesamt) keinen Erfolg haben. Damit ist jedoch nur über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch aus § 5 Abs. 1 des Anschlußvertrages entschieden. Welche Folgen sich aus dem Formmangel des Anschlußvertrages und gegebenenfalls des sonstigen Vertragswerkes im übrigen für ,die Rechtsbeziehungen der Parteien und der weiter beteiligten Grund-, Wohnungsund Teileigentümer ergeben, hat der Senat nicht zu beurteilen. Er weist jedoch vorsorglich darauf hin, daß 26 sich aus der tatsächlichen Ausführung der Verträge hier nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilende Pflichten der Beteiligten gegeneinander ergeben können, damit unnötig einschneidende, wirtschaftlich untragbare Auswirkungen des Formmangels möglichst vermieden werden. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann Theune