BUNDESGERICHTSHOF ‘
C02
KZR 8/83
BESCHLUSS
Verkündet am 15. Mai 1984 Schwärz,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der PflBHHi de Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Martine sMB Fl
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
gegen
die unter der Firma handelnde Kauffrau Rosalinde Irmgard
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Hesse und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 85 Abs. 1 EWGV auf Franchise-Verträge wie die Verträge zwischen den Parteien anwendbar, deren Gegenstand die Durchführung eines besonderen Vertriebssystems ist, innerhalb dessen der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer außer Waren auch Geschäftsnamen, Warenzeichen, Warenausstattung und andere Dienstleistungen überläßt?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist:
Ist die Verordnung Nr. 67/67 EWG der Kommission über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinba-
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rungen vom 22. März 1967 (Gruppenfreistellungsverordnung) auf derartige Verträge anwendbar?
3. Falls Frage 2 zu bejahen ist:
a) Ist die Gruppenfreistellungsverordnung auch dann anzuwenden, wenn auf einer Seite des Vertrages mehrere rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich untereinander verbundene Unternehmen beteiligt sind, die im Hinblick auf den Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden?
b) Wird durch die Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere deren Art. 2 Abs. 2 lit. c, eine Verpflichtung des Franchise-Nehmers gedeckt, Werbung nur nach Zustimmung des Franchise-Gebers und nur in Übereinstimmung mit dessen Werbung und unter Verwendung des von diesem zur Verfügung gestellten Werbematerials zu treiben und allgemein dessen kaufmännische Methoden anzuwenden? Ist es in diesem Zusammenhang erheblich, wenn das Werbematerial
des Franchise-Gebers dessen unverbindliche Preisempfehlungen enthält?
c) Wird durch die Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere deren Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b, eine Verpflichtung
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des Franchise-Nehmers gedeckt, Vertragswaren ausschließlich oder doch überwiegend nur in einem bestimmten, besonders hierfür hergerichteten Geschäftslokal zu vertreiben?
d) Wird durch die Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere deren Art. 1 Abs. 1 lit. b, eine Verpflichtung des - hauptsächlich zu dem Alleinbezug vom Franchise-Geber verpflichteten - Franchise-Nehmers gedeckt, den "freien" Teil seiner Bezüge an Vertragsware nur bei Anbietern zu tätigen, die vom Franchise-Geber zugelassen sind?
e) Gestattet die Gruppenfreistellungsverordnung Verpflichtungen des Franchise-Gebers, den Franchise-Nehmer kaufmännisch, werblich und fachlich zu unterstützen?
II. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die vorstehend genannten Fragen wird die Verhandlung über die Revision ausgesetzt.
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Gründe :
I. Die in M
(Frankreich) ansässige Muttergesellschaft
der Klägerin,
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Societe Anonyme, vertreibt
unter dem Warenzeichen "
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Brautmoden und
andere Waren, für die im Zusammenhang mit Hochzeiten Bedarf besteht. Ihre Interessen in der Bundesrepublik Deutschland werden durch die Klägerin wahrgenommen. Der Vertrieb der Waren in der Bundesrepublik Deutschland beruht auf einem System im wesentlichen gleichartiger sogenannter Franchise-Verträge, die die Klägerin und/oder ihre französische Muttergesellschaft mit ihren deutschen Abnehmern abschließen. Diese Verträge sind bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht angemeldet.
Eine der Franchise-Nehmer innen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft ist die Beklagte. Sie hat mit jenen am 24. Januar 1980 drei ungefähr gleichlautende Verträge abgeschlossen. Durch diese Verträge räumte ihr die Klägerin nim eigenen Namen und als Master-Franchise-Nehmer in der PflBHHfe de S.A. ... sowie in deren Namen" für die Bezirke Hamburg, Oldenburg und Hannover "das ausschließliche Recht zur Benutzung des Zeichens <3e P^^p zu dem Vertrieb ihrer Waren und
Dienstleistungen, und das Recht zur Werbung in diesem Bezirk ein, wobei diese Werbung der vorherigen Zustimmung von Pro-nuptia" bedurfte (§ 1 Abs. 1). Die Verträge waren für drei Jahre unkündbar (§ 2 Abs. 1), danach konnten sie zu dem Ende des
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jeweiligen Vertragsjahres mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden (§ 2 Abs. 2). Die Franchise-Geber innen verpflichteten sich, in den genannten Bezirken "keine weiteren Geschäfte zu eröffnen, noch Waren oder Dienstleistungen an Dritte in diesem Gebiet zu liefern" (S 1 Abs. 2). Die Beklagte traf ein Wettbewerbsverbot für die Laufzeit des Vertrages und das auf die Vertragsbeendigung folgende Jahr (§ 9). In einem früheren Vertrag, der durch die genannten Vereinbarungen vom 24. Januar 1980 abgelöst wurde, hatte sich das Wettbewerbsver-bot auf zwei Jahre nach Vertragsende erstreckt.
Für die Leistungen der Franchise-Geber innen - in § 5 Abs. 1 des Vertrages als "die Vorteile, die dem Franchise-Nehmer durch die Ausschließlichkeit des Verkaufs der Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung PMHiBde ein-
geräumt werden, und für die anderen Vorteile, die ihm durch diesen Vertrag erwachsen" umschrieben - hatte die Beklagte für die Dauer des Vertrages eine Lizenzgebühr von 10 % ihres Gesamt* Umsatzes - auch der nicht von Pronuptia de Paris bezogenen Waren - zu entrichten. Bei letzteren Waren handelte es sich um einen Anteil von 20 % an den Brautmoden und -ausstattungen sowie einen von der Beklagten selbst festzulegenden Anteil bei Cocktail- und Gesellschaftskleidern, die die Beklagte von anderen, von Pronuptia zugelassenen Anbietern beziehen durfte (§ 3 Abs. 6).
II. Die Klägerin hat mit der Klage rückständige Lizenzgebühren für Umsätze in den Jahren 1978 bis 1980 geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 158.502,82 DM nebst 13 % Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Verträge seien nach Art. 85 Abs. 1 EWGV nichtig, weil sie Beschränkungen enthielten, die auch durch Art. 85 Abs. 3 EWGV und die VO Nr. 67/67 EWG (Gruppenfreistellungsverordnung) nicht gestattet seien.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des ersten Rechtszuges erstrebt. Die Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, deren Überprüfung dem beschließenden Senat obliegt, beruht auf einer Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Gruppenfreistellungsverordnung (VO 67/67? die VO 1983/83 - ABI. EurGem 1983, Nr. L 173 S. 1, kommt nicht zur Anwendung, da der zur Beurteilung stehende Sachverhalt in die Zeit vor deren Inkrafttreten fällt)• Für die Entscheidung über die Revision kommt es auf die Richtigkeit dieser Auslegung an.
1. Die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, gestatten nicht die Folgerung, daß die Verträge schon nach deutschem Kartellrecht unwirksam sind. So hat
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das Berufungsgericht zwar die Frage erörtert, ob etwa in der Bestimmung des § 6 Abs. 1 der Verträge, welche lautet:
"Pronuptia wird dem Franchise-Nehmer Richtpreise empfehlen, die sie als angemessen ansieht. Unbeschadet seiner Freiheit, die Wiederverkaufspreise selbst zu gestalten, sehen die Parteien die von Pronuptia vorgeschlagenen Preise als Richtlinien für den Wiederverkauf an",
besonders im Zusammenhang mit anderen Verlautbarungen der Klägerin in Wahrheit eine verbotene Preisbindung der zweiten Hand liege, sich aber nicht abschließend hiervon überzeugen können, weil es an substantiiertem Vortrag der Beklagten fehle.
2. Der beschließende Senat sieht sich andererseits, auch unter der von der Revision verfochtenen Annahme, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht abgelehnt habe, sich mit ihrem Hilfsvorbringen zu beschäftigen, außerstande, die von der Klägerin beanspruchte Rechtsfolge aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung - bei Rechtsunwirksamkeit der Verträge - auszusprechen. Denn einmal hat sich die Klägerin hierauf nur für den Fall berufen, daß ihr die geltend gemachte Forderung nicht auf vertraglicher Grundlage zustehe, und zu dem anderen fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie an unstreitigem tatsächlichem Vorbringen der Klä-
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gerin, die bereits jetzt eine Entscheidung über Grund und Höhe der angeblichen Bereicherungsforderung zuließen.
IV. Die Preisklausel der Verträge (§ 6 Abs. 1), das in dem früheren, für die Klageforderung teilweise noch maßgebenden Vertrag enthaltene zeitlich ausgedehntere Wettbewerbsverbot sowie die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob auf die Verträge die Bekanntmachung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Mai 1970 über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Art. 85 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (Bagatellbekannt-machung, ABI. Nr. C 64/1, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Dezember 1977, ABI. C 313/3) anzuwenden sei, geben keinen Anlaß zur Stellung von Vorlagefragen, da die diesbezügliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auf einer Auslegung von Gemeinschaftsrecht beruht, sondern sich ausschließlich auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung bewegt.
V. Die übrigen von dem Berufungsgericht entschiedenen, die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 EWGV und der VO Nr. 67/67 EWG betreffenden Fragen erfordern hingegen eine Auslegung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die dem Bundesgerichtshof als einem Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verwehrt ist; daher ist die Anrufung des Gerichtshofs
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der Europäischen Gemeinschaften zu dem Zwecke der Vorabentscheidung (Art. 177 Abs. 3 EWGV) geboten.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Franchise-Verträge, wie sie hier zwischen den Parteien abgeschlossen worden sind, grundsätzlich nach den rechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind, die Art. 85 Abs. 1 EWGV aufstellt. Es hat damit eine Rechtsfrage beantwortet, die bisher in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht entschieden worden ist. Dem Gerichtshof ist deshalb zunächst die Frage vorzulegen, ob Franchise-Verträge der hier in Rede stehenden Art überhaupt der Beurteilung nach Art. 85 Abs. 1 EWGV unterworfen sind.
2. Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Frage bejaht, ist die Anwendbarkeit der Gruppenfreistellungsverordnung zu untersuchen. Das Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Es konnte dies tun, weil es der Auffassung war, daß die Verträge selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der Gruppenfreistellungsverordnung eine Reihe von Bestimmungen enthielten, die über das nach dieser Verordnung allenfalls Zulässige hinausgingen. Da jedoch zur Zeit nicht feststeht, ob die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Auslegung der Verordnung die Billigung des Gerichtshofs finden wird, ist bereits auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der
VO Nr. 67/67 EWG eine Vorlagefrage zu richten.
3.. Für den Fall, daß der Gerichtshof auch diese Frage bejaht, ergibt sich eine Reihe von Auslegungsfragen, die die Anwendung der VO 67/67 im einzelnen betreffen.
a) An den Verträgen ist außer den Parteien dieses Rechtsstreits auch die französische Muttergesellschaft der Klägerin beteiligt. Die Gr uppenf re is tellungs Verordnung betrifft jedoch ihrem Wortlaut nach Verträge, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles liegt indes darin, daß zwei der beteiligten drei Unternehmen, venn nicht rechtlich oder personell, so doch jedenfalls wirtschaftlich miteinander verbunden sind und insbesondere im Hinblick auf: die Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die sich hieraus ergebende Vorlagefrage weicht von der durch den beschließenden Senat in einer anderen Sache (KZR 17/82, Beschluß vom 28. Juni 1983) dem Gerichtshof vor geleg ten Frage ab, da in jenem Fall, in welchem gleichfalls mehrere rechtlich selbständige Unternehmen die eine Vertragspartei bildeten, zwischen diesen Unternehmen personelle Verbindungen bestanden. Da auf den seinerzeit ergangenen Vorlagebeschluß mit einer Beantwortung der allgemeinen Frage, ob die Beteiligung mehrerer Unternehmen auf einer Seite des Vertrages die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung hindert, durch den Gerichtshof zu rechnen ist, bedarf es hier nur der Stellung der die besonderen Verhältnisse dieses Falles einbeziehenden Frage.
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b) Die Verträge verpflichteten die Beklagte dazu, Werbung
für die von ihr zu vertreibenden Erzeugnisse nur nach vorheriger Zustimmung von PflHHHPzu treiben (§ 1 Abs. 1) , ihre Werbung stets in Übereinstimmung mit der nationalen und internationalen Werbung von zu gestalten (§ 6 Abs. 4) und deren Kata-
loge und andere Werbemittel "auf das gewissenhafteste" zu verteilen (S 6 Abs. 5). Darüber hinaus hatte die Beklagte "ganz allgemein” die von ?BIBBB als die von ihr angewandt bezeich-neten kaufmännischen Methoden anzuwenden. Es ergibt sich die Auslegungsfrage, ob es sich hierbei um eine insbesondere durch Art. 2 Abs. 2 lit. c VO 67/67 EWG noch gedeckte Verpflichtung handelt.
Daß die Kataloge der Klägerin deren unverbindliche Preisempfehlungen enthalten, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt, erscheint aber nach dem Parteivorbringen nicht ausgeschlossen. Es fragt sich, ob dieser Gesichtspunkt - sollte die Werbeverpflichtung der Beklagten als solche nicht zu beanstanden sein - zu einer anderen Beurteilung nötigen würde.
c) In § 1 Abs. 3 der Verträge versichert die Beklagte, daß sie ihr Ladengeschäft an einem bestimmten Platz führen werde.
§ 3 Abs. 3 gebietet ihr, den Verkauf der Waren unter Verwendung des Warenzeichens und der Firmenbezeichnung PflHHHl de nur in diesem Ladenlokal durchzuführen und dieses Geschäft in der Hauptsache für den Verkauf von Brautmodenartikeln und in
Übereinstimmung mit dem Harkenbild von PflHMHi de ein Zu-
rich ten. Sie hat den Vertrieb dieser Artikel zu ihrem Hauptziel zu machen (§ 6 Abs. 6; nach dem früheren Vertrag: zu ihrem ausschließlichen Ziel). Ob diese Beschränkung noch durch die Zulässigkeit ausschließlicher Bezugspflichten (Art. 1 Abs. 1 lit. b VO Nr. 67/67 EWG), der Verpflichtung, mit Vertragswaren in Wettbewerb stehende Erzeugnisse nicht zu vertreiben (Art. 2 Abs. 1 lit. a VO Nr. 67/67 EWG) sowie der Verpflichtung, Vertragswaren mit den vom Hersteller vorgeschriebenen Warenzeichen oder Ausstattungen zu vertreiben (Art. 2 Abs. 2 lit. b VO Nr. 67/67 EWG), gedeckt ist, bedarf ebenfalls der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof.
d) Die Beklagte wird durch § 3 Abs. 6 der Verträge verpflichtet, einen bestimmten oder noch näher zu bestimmenden Anteil von Vertragsware ausschließlich von den Franchise-Gebern zu beziehen. Der beschließende Senat ist der Ansicht, daß diese Verpflichtung durch den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 lit. b der Gruppenfreistellungsverordnung zugelassen wird. Die Verpflichtung, außerhalb dieser Bezugsverpflichtung bezogene Ware nur von Anbietern zu beziehen, die von den Franchise-Gebern zugelassen sind, geht jedoch möglicherweise über das nach der genannten Vorschrift Erlaubte hinaus? andererseits könnte diese Verpflichtung aber auch als eine mildere und darum erst recht durch Art. 1 Abs. 1 lit. b VO Nr. 67/67 EWG gestattete Form der Alleinbezugsverpflichtung aufgefaßt werden. Diese Auslegungs-
frage bedarf mithin der Vorabentscheidung
e) Nach § 3 Abs. 1 der Verträge sind die Franchise-Geber verpflichtet, der Beklagten "jegliche Unterstützung hinsichtlich der kaufmännischen und werblichen Gestaltung ihres Handelsgeschäftes, der Einrichtung und Ausstattung des Ladens, der Ausbildung des Personals, der Verkaufstechniken, der Mode und der Waren, des Einkaufs, des Marketings usw., sowie ganz allgemein dessen, was nach ihrer Erfahrung den Umsatz und die Rentabilität ... fördern kann" zu leisten. Über zulässige Bindungen des Herstellers innerhalb eines Alleinvertriebsverträges enthält die Gruppenfreistellungsverordnung - abgesehen von der Lieferverpflichtung - keine Vorschriften. Es erhebt sich die Auslegungsfrage, ob aus dem Fehlen derartiger Vorschriften der Schluß zu ziehen ist, daß solche Bindungen ohne Einschränkung zulässig sind oder nicht, wobei zu berücksichtigen sein könnte, daß diese Bindungen für sich gesehen keine über den sonstigen Vertragsinhalt hinausgehenden zusätzlichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft haben.
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VI. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die vorstehenden Fragen ist gemäß S 148 ZPO die Verhandlung über die Revision auszusetzen.
Pfeiffer v. Gamm Lohmann
Hesse Scholz-Hoppe