BGH · KZR 8/83 vom 27.05.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. a) räumt der Franchisenehmer in für einen bestimmten Bezirk, der auf einer Karte im Anhang zu dem Vertrag festgelegt ist, das ausschließliche Recht zur Benutzung des Zeichens de zu dem Vertrieb ihrer Waren und Dienst- DM sowie für die Dauer des Vertrages Lizenzgebühren in Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes zu zahlen, der mit Pronuptia-Waren und allen anderen Waren erzielt worden ist, doch unterliegen die bei anderen Lieferanten als Pronuptia eingekauften Abendkleider nicht dieser Lizenzgebühr ($ 5 Abs. 1); Franchisegeber in zu übertragen, wobei davon ausgegangen wird, daß diese ihre Zustimmung erklären wird, wenn die Übertragung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und der neue Vertragspartner seine Bonität nachweist sowie den Nachweis führt, daß er kein Mitbewerber, in welcher Form auch immer, der Franchisegeberin ist (§ 8 Abs.1-2, 4). Im übrigen enthalten die Verträge weitere hier nicht näher interessierende Bestimmungen, insbesondere über die Abrechnung der Lizenzgebühren, die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftsvorgänge durch die Franchisenehmer in, die Kündigung des Vertrages und die Rücknahme von Waren bei Vertragsende . Der erkennende Senat bat das Verfahren über die Revision ausgesetzt und gemäß Art. 177 Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen. Diese Klageänderung, der die Beklagte widersprochen habe, könne nicht als sachdienlich zugelassen werden, weil das Verfahren dadurch verzögert und den Parteien eine Tatsacheninstanz genommen werde. * ZIP 1986, 329 ff.) ergibt sich, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer großen Anzahl einzelner Vertragsbestimmungen der in Rede stehenden Vertriebsfranchising-Verträge mit Art. 85 Abs. 1 EWGV einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt hat. 1. a) Die Vereinbarkeit der Verträge für Vertriebsfranchising mit Art. 85 Abs. 1 hängt von den einzelnen Bestimmungen dieser Verträge und von dem wirtschaftlichen Zusammenhang ab, in dem diese stehen. b) Die Bestimmungen, die unerläßlich sind, damit das vermittelte Know-how und die vom Franchisegeber gewährte Unterstützung nicht den Konkurrenten zugute kommen, sind keine Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 Abs.1, c) Die Bestimmungen über die Kontrolle, die zur Wahrung der Identität und des Ansehens der durch die Geschäftsbezeichnung symbolisierten Vertriebsorganisation unerläßlich ist, stellen ebenfalls keine Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 Abs. 1 dar. d) Die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern oder unter den Franchisenehmern sind Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 Abs. 1. f) Verträge über Vertriebsfranchising, die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern enthalten,- sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Januar 1986 weitere Hinweise gegeben hat, wird das Berufungsgericht die einzelnen Vertragsklauseln der Franchiseverträge neu zu würdigen haben, wobei den Parteien wegen der veränderten rechtlichen Gesichtspunkte Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben sein wird. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht die von ihm offen gelassene Frage aufzuklären haben, ob die Klägerin die Richtpreise abweichend vom Vertragstext des § 6 Abs. 1 der Verträge als Festlegung der Wiederverkaufspreise verstanden und diese Wiederverkaufspreise auch durchgesetzt hat. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV verstoßenden Abreden von den Das Berufungsgericht wird auch § 12 Abs. 2 der Verträge zu berücksichtigen haben, wonach sich die Vertragsparteien für den Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung verpflichtet haben, diese durch eine andere, zulässige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. gesamt nichtig sind, wird es die Verhandlung über die von der Klägerin hilfsweise für den Fall der Nichtigkeit der Verträge geltend gemachten Bereicherungsansprüche nicht mit der Begründung zurückweisen können, in dem Übergang auf diese Ansprüche liege eine nicht sachdienliche Klageänderung, $ 264 Nr. 3 ZPO. Da die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht ausreichen und um den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 8/83 URTEIL Verkündet am 27* Mai 1986 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma PHHHV de ihre Geschäftsführerin GmbH, Martine RI gesetzlich S ver treten Fl durch Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen die unter der Firma P^|^ de Irmgard S handelnde Kauffrau Rosalinde Irmgard S wiMBI, h Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Dr. Kellermann sowie die Richter Theune und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. Dezember 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die in M (Frankreich) ansässige Muttergesellschaft der Klägerin, P de Societe Anonyme, vertreibt unter dem Warenzeichen "p de P !' Brautmoden und 3 - andere Waren, für die im Zusammenhang mit Hochzeiten Bedarf besteht. Ihre Interessen in der Bundesrepublik Deutschland werden durch die Klägerin wahrgenommen. Der Vertrieb der Waren in der Bundesrepublik Deutschland beruht auf einem System im wesentlichen gleichartiger sogenannter Franchiseverträge, die die Klägerin und/oder ihre französische Muttergesellschaft mit ihren deutschen Abnehmern abschließen. Diese Verträge sind weder beim Bundeskartellamt noch bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet. Eine der Franchisenehmer innen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft ist die Beklagte. Am 24. Januar 1980 schloß die Klägerin mit der Beklagten "im eigenen Namen und als Master-Franchisenehmer in der pBIB de S.A. ... sowie in deren Namen" drei im wesentlichen gleichlautende Verträge für die Bezirke Hamburg, Oldenburg und Hannover. Diese Verträge enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: A. Die Franchisegeber in a) räumt der Franchisenehmer in für einen bestimmten Bezirk, der auf einer Karte im Anhang zu dem Vertrag festgelegt ist, das ausschließliche Recht zur Benutzung des Zeichens de zu dem Vertrieb ihrer Waren und Dienst- leistungen und das Recht zur Werbung in diesem Bezirk ein (§ 1 Abs. 1); 4 b) verpflichtet sich, in diesem Bezirk keine weiteren P Geschäfte zu eröffnen, noch Waren oder Dienst leistungen an Dritte in diesem Gebiet zu liefern ($ 1 Abs. 2); c) verpflichtet sich zur Unterstützung der Franchisenehmer in hinsichtlich der kaufmännischen und werblichen Gestaltung ihres Handelsgeschäfts, der Einrichtung und Ausstattung des Ladens, der Ausbildung des Personals, der Verkaufstechniken, der Mode und der Waren, des Einkaufs, des Marketings sowie ganz allgemein hinsichtlich dessen, was nach ihrer Erfahrung den Umsatz und die Rentabilität des Geschäfts der Franchisenehmer in fördern kann ($ 3 Abs. 1). B. Die Franchisenehmer in, die alleinige Inhaberin ihres Handelsgeschäfts bleibt und dessen Risiken allein trägt (S 3 Abs. 5), verpflichtet sich, a) die Waren unter Verwendung der Firmenbezeichnung und Marke "PflHHHi de nur in dem vertraglich be- stimmten Ladengeschäft zu verkaufen, das in der Hauptsache für den Verkauf von Brautmodenartikeln nach den Angaben der Franchisegeber in einzurichten und auszustatten ist, und zwar mit dem ausdrücklichen Ziel, das Markenbild der Geschäftskette P am günstigsten in 5 - Erscheinung treten zu lassen, und das nur mit Genehmigung der Franchisegeberin verlegt oder verändert werden darf (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 - 3}? b) 80 % der Brautmoden und -ausstattungen sowie einen von der Franchisenehmer in selbst festzulegenden Anteil an Cocktail- und Gesellschaftskleidern bei der Franchisegeberin und den Rest bei von der Franchisegeber in zugelassenen Lieferanten einzukaufen (S 3 Abs. 6); c) der Franchisegeber in als Gegenleistung für die eingeräumten Vorteile eine einmalige Eintrittsgebühr für das Vertragsgebiet in Höhe von ....... DM sowie für die Dauer des Vertrages Lizenzgebühren in Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes zu zahlen, der mit Pronuptia-Waren und allen anderen Waren erzielt worden ist, doch unterliegen die bei anderen Lieferanten als Pronuptia eingekauften Abendkleider nicht dieser Lizenzgebühr ($ 5 Abs. 1); d) unbeschadet ihrer Freiheit, die Wiederverkaufspreise selbst zu gestalten, die von der Franchisegeber in vorgeschlagenen Preise als Richtlinien für den Wiederverkauf anzusehen (§ 6 Abs. 1); e) im zugeteilten Bereich Werbung nur mit Zustimmung der 20 Franchisegeber in zu betreiben und in jedem Fall die Werbung in Übereinstimmung mit der nationalen und internationalen Werbung der Franchisegeber in zu gestalten; die von der Franchisegeber in zur Verfügung gestellten Kataloge und andere Werbemittel auf das gewissenhafteste zu verteilen und allgemein die kaufmännischen Methoden anzuwenden, die ihr von der Franchisegeber in mitgeteilt werden ($ 6 Abs. 4, 5); f) den Vertrieb von Brautmodenartikeln zu ihrem Hauptziel zu machen (§ 6 Abs. 6); g) jede Tätigkeit in Konkurrenz zu einem Pronuptia- Geschäft zu unterlassen, insbesondere während der Dauer des Vertrages und während eines Zeitraumes von einem Jahr nach seiner Beendigung weder unmittelbar noch mittelbar im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und in allen Gebieten, in denen in irgendeiner Weise präsent ist, ein Handelsgeschäft zu eröffnen oder sich hieran zu beteiligen, das denselben oder einen gleichartigen Zweck hat, wie das von der Franchisenehmer in im Rahmen des Vertrages betriebene Handelsgeschäft ($ 9); h) weder die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag noch ihr Handelsgeschäft ohne vorherige Zustimmung der 7 - Franchisegeber in zu übertragen, wobei davon ausgegangen wird, daß diese ihre Zustimmung erklären wird, wenn die Übertragung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und der neue Vertragspartner seine Bonität nachweist sowie den Nachweis führt, daß er kein Mitbewerber, in welcher Form auch immer, der Franchisegeberin ist (§ 8 Abs. 1-2, 4). Im übrigen enthalten die Verträge weitere hier nicht näher interessierende Bestimmungen, insbesondere über die Abrechnung der Lizenzgebühren, die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftsvorgänge durch die Franchisenehmer in, die Kündigung des Vertrages und die Rücknahme von Waren bei Vertragsende . Die Klägerin hat mit der Klage rückständige Lizenzgebühren für Umsätze in den Jahren 1978 bis 1980 geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 158.502,82 DM nebst 13 % Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des ersten Rechtszuges erstrebt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Der erkennende Senat bat das Verfahren über die Revision ausgesetzt und gemäß Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen. Wegen der Vorlagefragen wird auf den Senatsbeschluß vom 15. Mai 1984 verwiesen (GRUR Int. 1984, 521 ff.) . Entsche idungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ob die Franchiseverträge nach deutschem Kartellrecht wirksam seien, insbesondere ob die Parteien trotz des Wortlauts des $ 6 Abs. 1 der Franchiseverträge in Wahrheit eine Preisbindung der zweiten Hand vereinbart hätten, wofür zahlreiche Urkunden aus dem beigezogenen Verfahren OLG Frankfurt 6 U Kart 168/81 sprächen, könne offen bleiben. Die Franchiseverträge verstießen jedenfalls gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV und seien daher gemäß Art. 85 Abs. 2 EWGV nichtig, weil sie eine Vielzahl von Wettbewerbsbeschränkungen enthielten, die auch durch Art. 85 Abs. 3 EWG-Vertrag und die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 nicht gestattet seien. Soweit die Klägerin im Anschluß an die Erörterung der eventuellen Nichtigkeit der Franchiseverträge wegen eines Verstoßes gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV ihre Klageansprüche hilfs- 9 weise auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt habe, liege darin eine Klageänderung. Diese Klageänderung, der die Beklagte widersprochen habe, könne nicht als sachdienlich zugelassen werden, weil das Verfahren dadurch verzögert und den Parteien eine Tatsacheninstanz genommen werde. II. Gegen diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung allein auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gestützt. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 1986 (Rechtssache 161/84, veröffentlicht in GRUR Int. 1986, 193 ff. = DB 1986, 637 ff. * ZIP 1986, 329 ff.) ergibt sich, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer großen Anzahl einzelner Vertragsbestimmungen der in Rede stehenden Vertriebsfranchising-Verträge mit Art. 85 Abs. 1 EWGV einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt hat. Der Europäische Gerichtshof hat die Vorlagefragen des Senats wie folgt beantwortet: 1. a) Die Vereinbarkeit der Verträge für Vertriebsfranchising mit Art. 85 Abs. 1 hängt von den einzelnen Bestimmungen dieser Verträge und von dem wirtschaftlichen Zusammenhang ab, in dem diese stehen. 10 b) Die Bestimmungen, die unerläßlich sind, damit das vermittelte Know-how und die vom Franchisegeber gewährte Unterstützung nicht den Konkurrenten zugute kommen, sind keine Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 Abs. 1, c) Die Bestimmungen über die Kontrolle, die zur Wahrung der Identität und des Ansehens der durch die Geschäftsbezeichnung symbolisierten Vertriebsorganisation unerläßlich ist, stellen ebenfalls keine Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 Abs. 1 dar. d) Die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern oder unter den Franchisenehmern sind Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 Abs. 1. e) Wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer Richtpreise mitteilt, so stellt dies keine Wettbewerbsbeschränkung dar, vorausgesetzt, daß zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung dieser Preise keine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise besteht. 11 f) Verträge über Vertriebsfranchising, die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern enthalten,- sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 2. Die Verordnung Nr. 67/67 ist auf Verträge über Vertriebsfranchising, wie sie in diesem Verfahren untersucht worden sind, nicht anwendbar. Auf der Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Rechtsgrundsätze, zu deren Anwendung auf die in Rede stehenden konkreten Franchiseverträge der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 28. Januar 1986 weitere Hinweise gegeben hat, wird das Berufungsgericht die einzelnen Vertragsklauseln der Franchiseverträge neu zu würdigen haben, wobei den Parteien wegen der veränderten rechtlichen Gesichtspunkte Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben sein wird. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht die von ihm offen gelassene Frage aufzuklären haben, ob die Klägerin die Richtpreise abweichend vom Vertragstext des § 6 Abs. 1 der Verträge als Festlegung der Wiederverkaufspreise verstanden und diese Wiederverkaufspreise auch durchgesetzt hat. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV verstoßenden Abreden von den JW 12 - übrigen Bestimmungen der Vertriebsfranchising-Verträge abtrennbar sind, d.h. ob der übrige Vertragsinhalt auch ohne die unwirksamen Abreden einen selbständiger Geltung fähigen Regelungsgehalt behält (vgl. dazu EuGH - Amtliche Sammlung, Bd. XTI, 1966 S. 282, 304 = GRUR Int. 1966, 586, 588 - Maschinenbau Ulm). Läßt sich diese Abtrennung vornehmen, beurteilt sich die Auswirkung der Nichtigkeit der mit Art. 85 Abs. 1 EWGV unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern nach nationalem Recht, hier nach $ 139 BGB (BGH GRUR 1976, 101, 103 - EDV-Zubehör; BGH GRUR 1969, 501, 504 -Fruchtsäfte). In diesem Zusammenhang gewinnt die Vorschrift des § 12 der Verträge Bedeutung, wonach die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen nicht berühren soll. Das Berufungsgericht wird auch § 12 Abs. 2 der Verträge zu berücksichtigen haben, wonach sich die Vertragsparteien für den Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung verpflichtet haben, diese durch eine andere, zulässige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Schließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der Frage einer spürbaren Marktbeeinflussung durch die in Rede stehenden Franchiseverträge nachzugehen haben. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die in Rede stehenden Franchiseverträge ins- gesamt nichtig sind, wird es die Verhandlung über die von der Klägerin hilfsweise für den Fall der Nichtigkeit der Verträge geltend gemachten Bereicherungsansprüche nicht mit der Begründung zurückweisen können, in dem Übergang auf diese Ansprüche liege eine nicht sachdienliche Klageänderung, $ 264 Nr. 3 ZPO. Da die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht ausreichen und um den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Januar 1986 zu geben, war die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Pfeiffer Theune v. Gamm v. Maltzahn Kellermann