BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 8/76 URTEIL Verkündet am
30. Mai 1978 Schnurr,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. Firma Sd & Co., offene Handelsgesellschaft, gesetzlich
vertretendurch die persönlich haftenden Gesellschafter Helmut S^^BBund Georg F^^BBBstraße
_______ |r
2. Helmut
3. Georg Si
rstraße
;traße BP/ Rüsselsheim-Königstädten, Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
Firma Fertighausbau W^Bigesetzlich vertreter^durch die persönlich haftende Gesellschafterin Friedrich wBBI^B GmbH, diese gesetzlich vertreten durch_die Geschäftsführer Friedrich u.ncd Magdalena GBBBBBB'
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die. mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1978 durch die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Frhr. v. Gamm, Herdegen und Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juni 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Klägerin stellt Fertighäuser her. Sie hat hierfür bestimmte Haustypen, Fertigteile aus bestimmten Werkstoffen, sowie Herste1lungs- und Aufstellungsmethoden entwickelt und erprobt.
Alleininhaber des Unternehmens der Klägerin war zunächst der Kaufmann Friedrich Seit 1972 wird
das Unternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft geführt.
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Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesell schafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, befaßt sich eben falls mit der Errichtung von Fertighäusern.
Am 30. November 1969 schloß der Kaufmann Friedrich wf|m als Rechtsvorgänger der Klägerin einen Lizenzvertrag mit der Beklagten zu 1: Die Beklagte zu 1 erhielt als Lizenznehmerin das Recht, im Gebiet von rHHHHB und im Umkreis von 50 km um umfassend die Städte Frank-
furt/Main, Mainz und Wiesbaden, Fertighäuser nach den Haustypen der Firma W|^m sowie unter Benutzung von deren Erkenntnissen und Erfahrungen herzustellen. Die Lizenznehmerir verpflichtete sich, Wohnhäuser nur nach dieser Bauweise gewerbsmäßig herzustellen; sie sicherte ferner zu, außerhalb des Lizenzgebietes keine Wohnhäuser ohne schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers zu errichten, während dieser sich verpflichtete, im Lizenzgebiet selbst keine Häuser zu erstellen und keine weitere Lizenz für dieses Gebiet zu erteilen. Als Entgelt sollte die Lizenznehmerin 5 % aus der Auftragssumme des jeweiligen Bauvorhabens, mindestens aber 30.000 DM im Vertragsjahr - im ersten Vertragsjahr jedoch nur mindestens 10.000 DM -, zuzüglich Umsatzsteuer entrichten. Als Vertragsdauer wurde ein Zeitraum von mindestens 20 Jahren vorgesehen. Für die Zeit nach Vertragsbeendigung sagte die Lizenznehmer in zu, sich 10 Jahre nicht mehr in der Fertighausbranche zu betätigen; andernfalls sollte sie an W^^^m auch aus dieser Tätigkeit 30 % des für die Vertragsdauer vereinbarten Lizenzbetrages zahlen. Schließlich sollte die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen des Lizenzvertrages die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berühren.
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Nach Abschluß des Vertrages überließ die Firma Friedrich bzw. die Klägerin als Rechtsnachfolgerin
den Beklagten Prospekte, Baubeschreibungen, Leistungsbeschreibungen, Werkpläne, Preislisten und Statikunterlagen
Die Beklagte zu 1 leistete folgende Lizenzzahlungen:
am 3. Februar 1970 10.000 DM
am 28. Januar 1971 15.000 DM
am 30. September 1971 15.000 DM
am 28. Februar 1972 30.000 DM.
In der Folgezeit stellte sich die Beklagte zu 1 auf
den Standpunkt, der Lizenzvertrag sei wegen Unmöglichkeit der Leistung nichtig, weil Bauvorhaben nach den Plänen der Klägerin nach der hessischen Bauordnung nicht genehmigungsfähig seien. Vorsorglich ließ die Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 1. April 1974 aus wichtigem Grund kündigen, weil die Klägerin wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt habe.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung von Lizenzgebühren für die Jahre 1973 und 1974. Sie beruft sich darauf, daß sie ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe. Die Beklagte zu 1 habe unter Benutzung der übermittelten Pläne und Erkenntnisse mehrere Fertighäuser im Lizenzgebiet errichtet. Allein im Jahre 1973 habe sie 8 bis 10 Häuser nach dem "W^d^^^-System" mit einer Auf-tragssurame von mindestens 1,5 Millionen DM gebaut; sie schulde insoweit eine Lizenzgebühr von 75.000 DM. Hinzukomme für das Jahr 1974 eine Mindestgebühr von 30.000.DM. Ferner seien die Beklagten zur Leistung von jeweils 11 % Mehrwert-
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Steuer aus den genannten Beträgen verpflichtet. Außerdem müsse nach dem Vertrag von den Beklagten über alle Bauvorhaben Rechnung gelegt und Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen gewährt werden.
Die Klägerin hat beantragt.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen.
a) an die Klägerin 126.550 DM nebst 10 %
Zinsen hieraus seit 10. Januar 1974 zu bezahlen,
b) über alle, von den Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1974 errichteten oder im Bau befindlichen Bauvorhaben gern. § 7 des Vertrages vom 30. November 1969 der Klägerin Rechnung zu legen,
c) der Klägerin Einsicht in alle Unterlagen
zu gewähren, die sich auf die seit 1. Januar 1970 ausgeführten, im Bau oder in Vorbereitung befindlichen Bauvorhaben der Beklagten beziehen.
Die Beklagten haben vorgebracht, daß die von der Klägerin entwickelten Haustypen als Lizenzgegenstand nicht geeignet seien, weil jeder Konkurrent derartige Fertighäuser nach entsprechender Abwandlung der Pläne der Klägerin unbeanstandet hersteilen könne. Auch das technische "know-how" habe keinen objektiven Wert. Außerdem seien die Pläne der Klägerin wegen Unzulänglichkeiten der Rohbauhöhe, der Trepper der Dampfsperre und des Schallschutzes nach der Hessischen Bauordnung nicht genehmigungsfähig. Die Beklagten hätten daher eigene Pläne entwickeln müssen, nach denen dann ausschließlich gebaut worden sei. Der Lizenzvertrag verstoße
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überdies in mehreren Punkten gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten. Er unterliege ferner kartellrechtlichen Bedenken, so daß er keinen Bestand haben könne.
Das Landgericht hat - bis auf eine Teilabweisung des geltend gemachten Zinsanspruchs - der Klage entsprochen. Die Beklagten haben Berufung zu dem (vorgeordneten) Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt und die Verweisung des Rechtsstreits an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München als den zuständigen Kartellspruchkörper beantragt. Nach ihrer Meinung hat der Kartellspruchkörper zu entscheiden, da der dem Klagebegehren zugrundliegende Lizenzvertrag unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen enthalte. Demgegenüber, so haben die Beklagten ausgeführt, könne sich die Klägerin nicht auf §§ 20, 21 GWB berufen; die Erkenntnisse und Erfahrungen, die Gegenstand des Lizenzvertrages seien, könnten nicht - wie es die Anwendung der §§ 20, 21 GWB voraussetze - als schützenswertes Betriebsgeheimnis der Klägerin angesehen werden. Im übrigen gingen aber auch die der Beklagten zu 1 in dem Lizenzvertrag auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen sachlich über den durch §§ 20, 21 GWB zugelassenen Inhalt hinaus und zwar durch das völlige Wettbewerbsverbot außerhalb des Lizenzgebiets, durch die Verpflichtung der Beklagten zu 1, im Lizenzgebiet gewerbsmäßig Fertighäuser ausschließlich nach dem lizensierten System herzustellen, ferner durch die 20jährige Vertragsdauer und durch das Verbot, auf die Dauer von 10 Jahren nach Vertragsbeendigung in der Fertighausbranche tätig zu werden.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat seine Zuständigkeit bejaht und auf die Berufung der Beklagten ihre Verurteilung im Zahlungsanspruch (einschließlich Zinsen) abgeändert auf einen Betrag von 116.550 DM, im übrigen hat es die Berufung
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zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils; sie beantragen in erster Linie Verweisung des Rechtsstreits an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München, hilfsweise Abweisung der Klage und weiterhin hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war eine ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München nicht gegeben; die geltend gemachten Ansprüche, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, gründeten sich nicht auf kartellrechtliche Bestimmungen, sondern allein auf den Vei trag vom 30. November 1969; auch eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB sei nicht erforderlich gewesen, da die behauptete Beeinträchtigung des Wettbewerbs allenfalls zu einer Teilunwirksamkeit des Vertrags hinsichtlich dieser Wettbewerbsbeschränkungen führen, aber nicht den ganzen Vertrag hinfällig machen könne.
Die mit der Revision geltend gemachte Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist zwar zulässig (vgl. BGHZ 37, 194, 196, 197 - SPAR; BGH vom 26. Februar 1970, KZR 5/69, WuW/E 1081, insoweit nicht in BGHZ 53, 304), aber unbegründet; das Berufungsgericht hat seine sachliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht.
2. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist zwar auf Grund der nach § 89 Abs. 1 GWB ergangenen Verordnungen der Bayerischen Staatsregierung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 318) und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 23. November 1966 (GVBl. S. 490) nach § 87 GWB für Kartellsachen zuständig. Die erkennende Kammer des Landgerichts hat aber nicht in dieser Eigenschaft entschieden. Ob für den Fall, daß es sich um eine Kartellsache handelte, gleichwohl der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München zur Entscheidung über die Berufung zuständig wäre, kann hier offen bleiben, denn es liegt keine Kartellsache vor.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Zuständigkeit nach dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch richtet, dagegen nicht nach den Einwänden der Beklagten oder nach den im einzelnen zu entscheidenden Vorfragen (BGHZ 31, 162, 164 - Malzflocken). Geltend gemacht sind, wie das Berufungsgericht weiter mit Recht ausgeführt hat, allein Ansprüche aus dem Vertrag vom 30. November 1969. Vertragliche Ansprüche gehören aber nur dann in die ausschließliche Zuständigkeit (§ 96 Abs. 1 GWB) der Kartellspruchkörper, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten aus Kartellverträgen (§ 87 Abs. 1 GWB) handelt. Kartellverträge in diesem Sinn sind, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 9. Juli 1958 (NJW 1958, 1395 = WuW/E 244, 246 - Abitz) näher dargelegt hat, die im ersten Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen "Kartellverträge und Kartellbeschlüsse" geregelten Verträge der §§1-8 GWB, einschließlich der in den §§ 99, 100, 103 GWB einer Sonderregelung unterzogenen Verträge. Dagegen sind die Individualverträge der §§ 15 ff GWB keine Kartellverträge in diesem Sinn; Ansprüche aus diesen Verträgen unterliegen grundsätzlich nicht der aus-
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schließlichen Zuständigkeit der Kartellspruchkörper; es sei denn, es handelt sich dabei um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergeben. Letzteres ist aber entgegen der Meinung der Revision noch nicht der Fall, wenn das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen überhaupt als Entscheidungsgrundlage mit-heranzuziehen ist, wie bei der Beurteilung der bloßen Vorfrage, ob der dem geltend gemachten Klageanspruch zugrundeliegende Lizenzvertrag kartellrechtlich zulässig ist (vgl.
BGH aaO). 1st dagegen die (behauptete) kartellrechtliche Unwirksamkeit eines solchen Lizenzvertrages unmittelbar Streitgegenstand, etwa aufgrund eines entsprechenden Feststellungsantrags, so ist die ausschließliche Zuständigkeit der Kartell spruchkörper gegeben (vgl. BGHZ 49, 33, 36, 38 - Kugelschreiber ) .
3. Das Berufungsgericht ist ersichtlich mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Vertrag vom 30. November 1969 um einen sog. Know-how-Lizenzvertrag im Sinn des § 21 GWB handelt, also um einen Austauschvertrag über (geheim gehaltenes) technisches Wissen (vgl. BGH BB 1974 1550 = GRUR 1975, 206, 207 = WuW/E 1332 - Kunststoffschaum-Bahnen). Ein solcher Lizenzvertrag unterliegt als Austauschvertrag kartellrechtlich den Bestimmungen der §§ 15 ff GWB, insbesondere der Sonderregelung der §§ 21, 20 GWB. Soweit der Vertrag einer gleichgerichteten Interessenverfolgung der Vertragsparteien dient, der Vertrag also insoweit zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen worden ist, kann auch eine Anwendung des § 1 GWB (über Kartellverträge) in Frage kommen (vgl. BGH aaO, ferner BGH GRUR 1975, 387, 388 = WuW/E 1353 -Schnittblumentransport). Ob das - wie die Revision meint -der Fall ist, ob also die Parteien mit den hier in Frage stehenden Wettbewerbsabreden gleichlaufende Interessen ver-
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folgten, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Vertragsauslegung. Hat jedoch - wie hier - das Berufungsgericht diese notwendige Vertragsauslegung unterlassen und kommen hierfür keine weiteren Feststellungen mehr in Betracht, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbst vornehmen (vgl.
BGHZ 65, 107, 112).
Danach scheidet aber eine Anwendung des § 1 GWB auf den Know-how-Linzenzvertrag vom 30. November 1969 aus; auch im Hinblick auf die von der Revision insoweit herangezogenen Wettbewerbsabreden läßt sich eine Verfolgung gleichlaufender Interessen durch den Lizenzvertrag nicht feststellen. Diese Wettbewerbsabreden können dabei nicht isoliert für sich gesehen werden; sie müssen vielmehr in ihrer Bedeutung im Rahmen des Gesamtvertrags und dessen Charakters gewürdigt werden. Der Vertrag vom 30. November 1969 ist aber ein Lizenzvertrag und als solcher ein Austauschvertrag. Zum Inhalt eines solchen Lizenzvertrags gehört - und davon geht die gesetzliche Regelung der §§ 20, 21 GWB aus - nicht nur die Bestimmung des Lizenzgegenstandes, sondern auch die Festlegung von Lizenzausübung, Lizenzgebiet und -dauer. Werden aber die von den Beklagten beanstandeten Abreden über den räumlichen Gebietsschutz, über die Verpflichtung zur Ausnutzung der Lizenz, über die Vertragsdauer und über die Konkurrenzklausel in diesem Zusammenhang gesehen, so wird deutlich, daß diese Vertragsbestimmungen der Durchführung der Lizenzabreden, also dem Austauschzweck dienen; eine Verfolgung gleichlaufender Interessen im Sinn des § 1 GWB liegt hier nicht vor.
4. Soweit eine Anwendung der §§ 20, 21 GWB in Frage steht, scheidet nach den obigen Grundsätzen zu Ziff. I, 2 hier schon deshalb eine ausschließliche Zuständigkeit der Kartellspruch-
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körper aus, weil für die vertraglich begründeten Klageansprüche die kartellrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nur Vorfrage ist. Aus diesem Grund kann sich die Revision im vorliegenden Zusammenhang auch nicht auf die bereits erwähnte Kugelschreiber-Entscheidung des erkennenden Senats stützen; denn in dem damals entschiedenen Fall war die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit des (Patent-)Lizenzvertrags durch einen (negativen) Feststellungsantrag zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden (siehe BGHZ 49, 33,
34, 36).
Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB war das Berufungsgericht schließlich auch nicht gezwungen, da es - nach seiner Rechtsauffassung - zur Entscheidung der mit der Klage allein geltend gemachten Ansprüche auf Lizenzzahlung und Rechnungslegung nicht auf die kartellrechtlichen Einwendungen der Beklagten ankam. Dabei konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob nicht jedenfalls ein Teil der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen - wie etwa die räumliche Abgrenzung des Lizenzgebiets - ohnehin durch die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB gedeckt sind. Denn, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat, hätte die kartellrechtliche Unzulässigkeit der hier in Frage stehenden Wettbewerbsbeschränkungen - nämlich der Abreden über den räumlichen Gebietsschutz, über die Verpflichtung zur Ausnutzung der Lizenz, über die Vertragsdauer und über die Konkurrenzklausel - hier nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern allein der fraglichen wettbewerbsbeschränkenden Abreden geführt. Die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen waren, davon ist ersichtlich das Berufungsgericht ausgegangen, auch nicht für die Vertragsparteien von so ausschlaggebender Bedeutung, daß sie ohne diese Beschränkungen den Vertrag
nicht abgeschlossen hätten (§ 139 Hs. 2 BGB); sie haben vielmehr in Ziff. III Abs. 2 des Vertrags ausdrücklich bestimmt, daß die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt lassen solle. Das Berufungsgericht hat schließlich das Vorbringen der Beklagten, das möglicherweise zu einer Nichtigkeit des Gesamtvertrags hätte führen können, nach § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Damit erübrigte sich - nach der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Rechtsauffassung - auch insoweit eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB, als sich diese Einwendungen (Fehlen eines geheimgehaltenen und technisch fortschrittlichen, schütz würdigen know-how) auf die kartellrechtliche Vorfrage einer Anwendung des § 21 Abs. 1 GWB beziehen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten, wie sie selbst nicht bestritten hätten, von der Kläge rin Unterlagen über die Errichtung von Fertighäusern erhalten hätten, ferner, daß die Beklagten die Gegenleistung in Höhe der vereinbarten Mindestbeträge für die ersten drei Jahre der Vertragszeit anstandslos erbracht hätten. Soweit die Beklagten, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nunmehr nachträglich die Unvollständigkeit oder Unbrauchbarkeit der empfangenen Leistungen rügten, treffe sie die Beweisiast. Hierzu hätten die Beklagten jedoch im ersten Rechtszug keine Einzelheiten vorgetragen und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht offengelegt, aufgrund welcher Pläne und Berechnungen sie selbst bei der Errichtung von Fertighäusern vorgegangen seien. Auch im zweiten Rechtszug hätten sie keine Vergleichsunterlagen beigebracht. Soweit die Beklagten nunmehr unter Angabe von Einzelheiten die Unzulänglichkeit der Leistungen der Klägerin einwendeten, sei dieser neue Sachvortrag als verspätet zurückzuweisen.
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Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, den erstinstanziellen Sachvor-trag der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt und an die notwendige Substantiierung des Parteivorbringens zu strenge Anforderungen gestellt.
2. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 30. November 1969 als sog. Know-how-Lizenzvertrag angesehen (oben Ziff. I, 3) . Es konnte ferner ohne Rechtsverstoß dem Umstand, daß die Beklagten Unterlagen über die Errichtung von Fertighäusern von der Klägerin erhalten und ihrerseits die Mindestlizenzen für die ersten drei Vertragsjahre bezahlt hatten, ent nehmen, daß die Klägerin (bzw. ihr Rechtsvorgänger) - wie es der Vertrag in Ziff. I Abs. 1 voraussetzte - das "Urheberrecht an einer Anzahl von Haustypen (Bauplänen) sowie an (für die Erstellung von Fertighäusern schutzwürdigen) Erkenntnissen unc Erfahrungen im Gebrauch von Werkstoffen, in der Herstellung der Fertigteile, in der Anwendung bestimmter Arbeitsmethoden und in der organisatorischen Gestaltung des Arbeitsablaufs besaß und dieses Wissen vertragsgemäß den Beklagten zugänglich gemacht hatte. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daß bei diesem Sachverhalt die Beklagten darlegungsund beweispflichtig waren, wenn sie sich auf eine (ursprüngliche) Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung beriefen (§ 306 BGB; vgl. BGH GRUR 1963, 207, 209 = WuW/E 531, 535 - Kieselsäure; BGH GRUR 1975, 206 = WuW/E 1332 - KunstStoffschaum-Bahnen). Soweit sich die Beklagten auf eine unvollständige Erfüllung durch die Klägerin berufen, hat das Berufungsgericht die Beklagten nach § 363 BGB für beweispflichtig angesehen. Die insoweit notwendigen Feststellungen können dem Berufungsurteil jedoch nicht entnommen werden. Selbst wenn aber mit dem Berufungsgericht auch inso-
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weit von der Darlegungsund Beweislast der Beklagten ausgegangen wird, so haben sie dem»entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, bereits in erster Instanz genügt. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es eine weitere Substantiierung des Tatsachenvorbringens für erforderlich hält. Es ist zwar richtig, daß die Beklagten in ganz erheblichem Umfang nur allgemeine Ausführungen über die angeblich fehlende Leistung der Klägerin gemacht haben, ohne hierzu konkrete Einzelheiten anzugeben. Sie haben aber gleichwohl bereits in der Klageerwiderung wie auch in zwei späteren Schriftsätzen in erster Instanz unter Angebot von Zeugen- und Sachverständigenbeweis eine Reihe von Einzelpunkten angeführt und erläutert, die die unvollständige Erfüllung bzw. das Fehlen eines schutzwürdigen Lizenzgegenstands verdeutlichen könnten; dabei handelt es sich um die schriftsätzlich wiederholt erörterten Beanstandungen bezüglich der vorgeschriebenen Rohbauhöhe (Bl. 11, 37 GA), der Treppengestaltung (Bl. 11, 37, 64 GA), der fehlenden Dampfsperre und des fehlenden Schallschutzes (Bl. 11,
12, 33-36, 70-72 GA). Ferner haben die Beklagten unter Beweis gestellt, daß die von der Klägerin als besondere Leistung beanspruchte Rolladengestaltung (Bl. 23) eine seit Jahren bekannte handelsübliche Konstruktion sei (Bl. 40) und auch Aufbau, Abmessung, stoffliche Zusammensetzung und Art der Herstellung der Fertigteile, die von der Klägerin ebenfalls als besondere Leistung beansprucht werden (Bl. 23), auch seit vielen Jahren allgemein bekannt und verwendet worden seien (Bl. 38, 39 GA). Zwar fehlten dabei teilweise nähere Angaben, etwa über die Abmesssungen; doch war das für die erforderliche Substantiierung des Tatsachenvorbringens unschädlich, soweit sich die Behauptungen auf vorangegangene Ausführungen der Klägerin bzw. auf deren Baupläne bezogen; solche Einzelangaben waren ferner entbehrlich.
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soweit das Vorbringen durch sachverständige Zeugen bzw. durch Sachverständige ohnehin einer näheren Prüfung unterzogen werden sollte. Schließlich haben die Beklagten bereits in erster Instanz wiederholt unter Beweisangebot auf die Unvollständigkeit der ihnen übergebenen Unterlagen (Bl. 30, 31, 67 GA) und der ihnen zuteilgewordenen Unterweisung und der Einweisung in den Fertighausbau der Klägerin verwiesen (Bl. 14, 31, 32, 39, 67, 72 GA). Unter Beweis gestellt worden ist ferner (Bl. 13 GA), daß bereits ab dem ersten Lizenzjahr die Frage der behaupteten unzureichenden Vertragserfüllung Gegenstand zahlreicher Besprechungen gewesen sei, um zu einer vertretbaren Regelung von Leistung und Gegenleistung zu kommen.
Angesichts dieses konkreten, unter Beweis gestellten Vorbringens, dessen Erheblichkeit für die von den Beklagten erhobenen Einwendungen das Berufungsgericht selbst nicht in Zweifel zieht (BU S. 14, 15), konnte es das Berufungsgericht nicht entscheidend darauf abstellen, daß die Beklagten - trotz gerichtlicher Auflage - ihre eigenen Pläne, nach denen sie selbst tatsächlich und - wie sie behaupten - abweichend vom lizenzierten System gearbeitet hatten, nicht als Vergleichsmaterial vorgelegt haben. |
III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung, in der nunmehr das von ihm als verspätet zurückgewiesene Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen ist, entsprechend den obigen Ausführungen zu Ziff. I, 4 zu prüfen haben, ob jetzt eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB geboten ist.
Offterdinger Dr. Kellermann v. Gamm
Herdegen
Lohmann