Nachschlagewerk; ja BGHZ:____________ja
UWG § 1; GWB § 26 Abs. 2
Die Lieferung einer Fachzeitschrift als Verbandszeitschrift an alle Vereinsmitglieder auf Kosten des Vereins stellt, soweit die Lieferung im Rahmen des Vereinszwecks erfolgt und kein Mißbrauch der Vereinsautonomie vorliegt, auch bei Gefahr der Verdrängung einer anderen Fachzeitschrift keine unbillige Behinderung oder unlautere Wettbewerbshandlung zu dem Nachteil des Verlages der anderen Zeitschrift dar.
GWB § 1
Zur Frage, ob der Beschluß eines Berufsvereins, nach dem die Vereinsmitglieder mit einer Fachzeitschrift auf Kosten des Vereins beliefert werden sollen, geeignet ist, die Verhältnisse auf dem Zeitschriften- und Inseratenmarkt durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1971 - KZR 8/70 - OLG Düsseldorf
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR_8/7p_
URTEIL
in dein Rechtsstreit
Verkündet am
21. Juni 1971 Zug,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma W. (r^Bi ^HHH^und V^K^in
EÜ0. G^H^straße^,
vertreten durch die persönlich haltenden Gesellschafter Dr. Wilhelm GflHHB und Dr. Herbert G(
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
1. die Kreisbauernschaft D^JPe.V., vertreten durch ihren Vorstand, den Kreisbauervorsitzenden und Landwirt Adolf in J^Bstraße^B.
2. Dr
Oarl
11
in
traße^J^,
3
den Kreisverbandsdirektor Dr. in
jj^^straße
1
zu 1-3 Beklagte,
zu 1-2 Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der Karteiisenai des Rundester i.chtshofs hat aui die mündliche Verhandlung vom 16. Juni I97I unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs T)r. Fischer und der Bundesrichter Offterdinger, otimpei, Ballhaus und Dr. Ke Hermann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartell-.senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für den Bereich des "RflBHHHV Landwirtschafts-Verbands e.V." - im folgenden abgekürzt: Landwirtschafts-Verband einem freien Zusammenschluß des landwirtschaftlichen Berufsstands im G-ebiet des Landschaftsverbands Rheinland und der Landwirtschaftskammer Rheinland, mit etwa 37 000 Landwirten als Verbandsangehörigen erscheint, vom genannten Verband herausgegeben, im
-Verlag GmbH" - im folgenden: RL-Verlag-wöchentlich die "Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland"
- abgekürzt: LZ - als "Organ des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes und des Provinzialverbandes ehemaliger Landwirtschaftsschüler und -Schülerinnen - Amtsblatt der Landwirtschaftskammer Rheinland - Verkündungsblatt des Landesbeauftragten für den Landesteil Nordrhein." Der Landwirt-
3
sc haft 3-Verband besitzt jeweils für ihren Geschäftsbereich selbständige Orts-, Kreis- und Bezirksbauern-schaften, darunter auch den Beklagten zu 1. Am Stammkapital des RL-Verlags sind neben dem Provinzialverband der Erwerbs-, Obst- und Gemüsebauern und der Landwirtschaft skammer Rheinland der Landwirtschafts-Verband und 20 Kreisbauernschaften zusammen mit knapp 90 fo beteiligt.
Die Klägerin verlegt die in der ganzen Bundesrepublik vertriebene landwirtschaftliche Fachzeitschrift "Feld und Wald" - im folgenden abgekürzt: FuW - mit dem Untertitel "Das freie deutsche Bauernblatt". Sie wird fast ausschließlich an Landwirte als feste Einzelbezieher verkauft. Im Bereich des Rheinischen Landwirtschafts-Verbands halten diese Zeitschrift etwa 16 000 Landwirte; dieser Absatz entsprich^ etwa 27 1° der Gesamtauflage.
Am 14. Mai 1968 beschloß der Vorstand des Beklagten zu 1 je Mitgliedsbetrieb ab 1. Juli 1968 einen Grundbeitrag von 20.— DM zu erheben. Der bisherige Flächenbeitrag von 1.— DM je Morgen blieb daneben bestehen. Die Mitglieder wurden entsprechend diesem Beschluß davon unterrichtet, daß sie ab 1. Juli 1968 die LZ durch die Kreisbauernschaft "kostenlos" erhielten. Das Rundschreiben ist vom Beklagten zu 2, dem damaligen Kreisbauernvorsitzenden, dem die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane obliegt, unterzeichnet. Einen ähnlichen Beschluß faßte am 7. September 1968 die Kreisbauernschaft GeHMBMHB ~ e.V.
Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Belieferung aller seiner Mitglieder mit der LZ führe angesichts der ähnlichen Gestaltung beider
Fachzeitschriften dazu, daß die Empfänger, soweit sie bisher die FuW bezogen hätten, auf deren Bezug künftig verzichten würden. Eine weitere Beeinträchtigung ergebe sich für sie aus dem mit einer Verringerung der Auflage verbundenen Rückgang des Inseratengeschärts. Mit der Neufestsetzung des G-rundbeitrags sei beabsichtigt gewesen, den Absatz der LZ zu fördern und die dem Beklagten zu 1 aus der Belieferung seiner Mitglieder erwachsenen Kosten zu decken. Die Klägerin meint, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 2b Abs. 2 GWB und sei auch wett bewerbswidrig.
Die Klägerin hat auf Unterlassung gegen beide Beklagten dahin geklagt, die Mitgliedschaft im Verein des Beklagten zu 1 damit zu verknüpfen, daß aufgrund der Erhebung eines Grundbeitrags von 20.— DM jährlich die Mitglieder mit der LZ kostenlos beliefert werden.
Sie hat ferner die Peststellung der Pflicht beider Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens beantragt, der ihr aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die LZ sei im Gegensatz zur PuW ein Vereinsund Mitteilungsblatt, das ausschließlich den im Landwirtschaftsverband zusammengeschlossenen rheinischen Landwirten diene. Sie bezweckten mit dem Bezug aller Vereinsmitglieder eine erhebliche Ersparnis und eine Entlastung der Geschäftsführung.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, die Mitgliedschaft bei ihm damit zu verknüpfen, daß auf
5
seine Kosten die Mitglieder mit der LZ beliefert werden.
Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte zu 1 sich in einem Schreiben an diejenigen Mitglieder gewandt, die erst im Verlauf der von dem Kläger beanstandeten Aktion zu Beziehern der LZ geworden sind. Danach sollte entsprechend dem Urteil des Landgerichts der Bezug der LZ von der Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 1 unabhängig sein; heim Beklagten zu 1 sollten jedoch der Mitgliedsbeitrag und der Bezugspreis, dieser auf Grund Inkassovollmacht des Verlags, zusammen einbezahlt werden können. Für die Zeit bis zu dem Ende des Bezugsjahrs sollte aer anteilige Bezugspreis mit dem zuviel gezahlten Verbandsbeitrag verrechnet werden.
Die Klägerin, die Berufung eingelegt hat, begehrt die vom Landgericht gegenüber dem Beklagten zu 1 ausgesprochene Unterlassung in etwas anderer Form. Sie hat den Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1 weiterverfolgt, den Feststellungsantrag gegenüber dem Beklagten zu 2 im Hinblick auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung eingeschränkt. Wegen des Verhaltens des Beklagten zu 1 nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils hat die Klägerin weitere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erhoben.
Der Beklagte zu 1 hat Anschlußberufung mit dem Antrag erhoben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise aber festzustellen, daß er berechtigt sei, an alle seine Mitglieder die Verbandsfachzeitschrift LZ auszuliefern, wenn ein Teil der Kosten hierfür, z.B. die Hälfte oder ein Drittel der normalen Bezugsgebühr, als Vereinskosten getragen wird.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in der Brufungsinstanz gestellten Klaganträge und den Antrag auf Zurückweisung der Anschlußberufung weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat sich schriftsätzlich geäußert und war in der mündlichen Verhandlung über die Revision vertreten.
Entscheidungsgründe:
I. Der Vereinsbeschluß vom 14. Mai 1968 und seine Durchführung wirkten nach dem Klagvortrag nachhaltig auf den Absatz der landwirtschaftlichen Fachzeitschrift der Klägerin im örtlichen Bereich des beklagten Vereins und auf das Inseratengeschäft mit dieser Zeitschrift ein.
Dieses Verhalten des Beklagten zu 1 ist vom Blickpunkt des klägerischen Verlagsunternehmens in seinem Verhältnis zu dem RL-Verlag als ein wettbewerbbezogenes in Betracht zu ziehen und der Klagvortrag daher unter den sich überschneidenden Gesichtspunkten (vgl. Koenigs NJW 1961,
1041. 1047 rechts; Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichen-recht Bd. I, Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 210; Ulmer/Reirner, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedsstaaten der EWG, Bd. III: Deutschland,
Nr. 41 und 44; Langen. GWB 4. Aufl., § 26 Rdnr. 29 S. 25 und Rdnr. 26) der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG und eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens im Sinne des 4. Abschnitts des ersten Teils
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere einer unbilligen Behinderung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB zu prüfen.
Das Berufungsgericht hält die Klagansprüche unter beiden Gesichtspunkten gegenüber beiden Beklagten für unbegründet; Ansprüche aus § 35 i.V.m. § 26 Abs. 2 GWB mangels einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 22 Abs. 1 oder 2 GWB, Ansprüche aus § 1 UWG mangels einer wettbewerbswidrigen Handlung.
Die Revision greift das Urteil nach beiden Richtungen an und erhebt den Vorwurf, es verstoße gegen materielles Recht und wegen des Übergehens rechtserheblichen Sach-vortrags auch gegen Verfahrensrecht. Daneben rügt sie die Richtanwendung des § 1 GWB i.V.m. § 35 GWB. Ihre Rügen sind jedoch nicht begründet.
II. Der Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens oder, soweit der Beklagte zu 1 ein marktbeherrschendes Unter* nehmen sein sollte, der unbilligen Behinderung der Klägerin im Geschäftsverkehr richtet sich gegen Maßnahmen, die der beklagte Verein aufgrund der einem Verein zustehenden Befugnisse getroffen hat, das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern im Rahmen des Gesetzes zu regeln. Sie betreffen die inneren Verhältnisse des Vereins und können die Rechte Außenstehender unmittelbar nicht berühren. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Zuteilung der IZ an die Mitglieder als Vereinsleistung auf Kosten des Vereins rechtserhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis des Vereins zu Wettbewerbern des RL-Verlags im geschäftlichen Verkehr nach verschiedenen Richtungen haben kann.
8
1. Was den Anspruch aus § 1 UWG- anlangt, so ist der Revision vor allem einzuräumen, daß die für alle Mitglieder des beklagten Vereins angeordnete Belieferung der LZ in den Bereich des geschäftlichen Verkehrs fällt. Selbst wenn diese Anordnung und ihre Durchführung nicht einem G-eschäftszweck des (ideellen) Vereins selbst dienen sollte, so dient sie doch demjenigen eines anderen, nämlich dem Geschäftsverkehr des vom Verband und seinen Untergliederungen getragenen und in der Form der GmbH betriebenen RL-Verlags. Dies genügt zur Handlung im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 19, 299, 303 - Bad Ems;
BGHZ GRUR I960, 3«4; 1964, 208, 209). Die Herstellung und der Vertrieb der LZ ist ein Geschäftsbetrieb, der am gewerblichen Leben teilnimmt.
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß der RL-Verlag , dessen WettbewerbsVerhältnisse als des geförderten Unternehmens maßgebend sind, zu der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Dies ergibt sich 3chon daraus, daß beide Unternehmen mit ihren Zeitschriften denselben Kundenkreis ansprechen und diese sich nach dem hier zugrunde zu legenden klägerischen Vortrag im Kreise der durchschnittlichen Abnehmer ohne weiteres ersetzen.
Nach dem Klagvortrag ist die Belieferung der Vereinsmitglieder auf Kosten des Vereins auch zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs bedeutet in objektiver Hinsicht ein Tun, das äußerlich geeignet ist, Wettbewerbszwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Person, nicht notwendig des Handelnden selbst, zu Lasten des Absatzes einer anderen gefördert wird. Dies ist nach dem Klagvortrag der Pall.
Neben dieser objektiven Eignung ist in subjektiver Hinsicht
eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden erforderlich, die - wenn sie auch nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht doch nicht völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BG-HZ 19,
299, 303 m. Nachw.).
Auch diese Voraussetzung hat die Klägerin schlüssig vorgetragen. Danach handelt es sich bei der LZ nach Inhalt, Ausgestaltung, Ausstattung und Erscheinungsweise nicht um ein Blatt zur Mitteilung von Vereinsnachricnten, sondern um eine vollwertige landwirtschaftliche Zeitschrift mit redaktionellem Teil und Inseratenteil, die insbesondere das Informations- und Lesebedürfnis des angesprochenen Berufskreises vollkommen deckt; dabei ist der angeordnete Mitgliederbezug auch auf eine Erhöhung des Zeitschriftenabsatzes und damit notwendig auf Kosten der allein konkurrierenden FuW, verbunden mit einer Ausweitung des Inseratengeschäfts der LZ, gerichtet.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit, soweit die Klage auf § 1 UWG gestützt ist, davon ab, ob die von den Beklagten getroffenen Maßnahmen gegen die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift verstießen.
Die Revision stellt bei der Beurteilung dieser Frage entscheidend auf die Folgen der Zuweisung der Zeitschrift durch den Verein auf den Absatz der Klägerin als Wettbewerberin ab. Diese bestehen nach ihrem Vortrag in Anbetracht des Umstandes, daß nahezu alle potentiellen Zeitschriftenabnehmer im Vereinsgebiet dem Beklagten zu 1 angehören und diese Landwirte auf die Mitgliedschaft bei dem politisch und wirtschaftlich maßgebenden und mit der öffentlich-rechtlichen Standesvertretung personell
10
eng verbundenen Berufaverband nicht verzichten könnten, in ihrer zunehmenden Verdrängung als Wettbewerberin; denn die Mehrzahl der Landwirte sehe ihr Bedürfnis an Fach-informationen durch eine Zeitschrift gedeckt, zu demal sie in ihren Mitteln zur Befriedigung dieses Bedürfnisses auch beschränkt sei. Auf diese Art werde, meint die Revision, die Klägerin durch wettbewerbsfremde Maßnahmen von einem Leistungswettbewerb ausgeschlossen.
Der Revision ist einzuräumen, daß beide Zeitschriften nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung dasselbe Marktbedürfnis zu befriedigen suchen, nämlich das Bedürfnis der Landwirte, durch eine periodische Druckschrift Informationen über die jetzigen und in der Zukunft zu erwartenden Verhältnisse auf dem Agrarmarkt, über die Strukturveränderungen in der Landwirtschaft, über betriebstechnische Fragen und in gewissem Umfang auch Unterhaltungsstoff zu erhalten. Durch den Vereinsbeschluß und seine Durchführung wird dementsprechend die Stellung beider Verlage im Wettbewerb um die Abonnenten und dementsprechend auch im Wettbewerb um die Inserenten wesentlich zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt. § 1 UWG knüpft jedoch das rechtliche Unwerturteil nicht in erster Linie an den den Mitbewerber beeinträchtigenden Erfolg; diese Vorschrift tritt vielmehr vor allem den unlauteren Mitteln und Methoden im Wettbewerb entgegen; entscheidend ist, wie der Ib-Zivilsenat im Zusammenhang mit der Werbung durch Verschenken von Originalwaren ausgeführt hat, ob der Erfolg mit wettbewerbseigenen Mitteln erzielt wird (BGH 43, 278, 281).
11
Unter diesem Blickpunkt ist der Streitfall aber, wie oben schon bemerkt, dadurch besonders gekennzeichnet, daß die Maßnahmen und Handlungen des Beklagten zu 1 keine Werbemaßnahmen auf dem freien Markt sind, sondern sich unmittelbar auf die Vereinssphäre beziehen. Daher ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen ihren sachlichen Grund im wesentlichen im Rahmen der vereinsautonomen Satzung bei der Erfüllung des Vereinszwecks finden und damit -mögen sie auch im Einzelfall schwerwiegende Auswirkungen auf einzelne Wettbewerber haben - durch diesen Funktions-rahmen gedeckt und gerechtfertigt sind, oder ob sie wegen Überschreitung oder Mißbrauchs dieses vom Gesetz gewährleisteten, aber auch beschränkten Rahmens ein wettbewerbsfremdes Mittel im Geschäftsverkehr darstellen. Wettbewerbsrechtlich anstößig könnte ein solches Verhalten sein, wenn die einem Verein gewährte Selbstbestimmung unter Verfehlung ihres Sinns unter besonderen Umständen mißbräuchlich ausgenützt würde. Ähnlich den Fällen des Verschenkens von Originalwaren oder redaktioneller Arbeitsleistung als gezielter geschäftlicher Wettbewerbsmaßnahmen können in diesem Zusammenhang umso eher wettbewerbsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Unlauterkeit erweckt werden, je stärker die nachteilige Auswirkung für Wettbewerber zugleich Interessen der Allgemeinheit berühren und je weniger das angewandte Mittel dem Prinzip des freien und lauteren Leistungswettbewerbs entspricht, mit der Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung zu werben (BGHZ 51, 236, 242).
Die Interessen der Allgemeinheit können in diesem Zusammenhang insbesondere berührt sein, wenn das Verhalten geeignet wäre, den Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Gebiet in nicht unerheblichem Ausmaß aufzuheben (BGHZ 43» 278, 284 - Kleenex; NJW 1956, 588 -
12
Anzeigenblatt; Hefermehl aaO UWG, Einl. Rdnr. 38 (m. Nachw.), 62 und 91; Ulmer/Reimer aaO, Er. 29 ff,
40; Nastelski GRUR 1969, 323).
Die Frage, inwieweit unter den gegebenen Umständen das allgemeine Interesse am Bestand des Wettbewerbs, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausschaltung des Leistungswettbewerbs, auch bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG von Bedeutung ist, tritt im vorliegenden Fall jedoch in den Hintergrund.
Das Recht auf Freiheit des Wettbewerbs und der wirtschaftlichen Betätigung steht nicht bei dieser Vorschrift im Mittelpunkt; dies ist vielmehr bei den im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen getroffenen Regelungen über wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, hier im besonderen der unbilligen Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB, außerhalb des Bereichs der Unlauterkeit der Fall (vgl. BGHZ 38, 90, 102 - Treuhandbüro; WuW/E BGH 863, 870 -Rinderbesamung II). Im Streitfall kann, wie noch zu zeigen ist, zugunsten der Revision unterstellt werden, daß der beklagte Verein bei den hier angegriffenen Maßnahmen als marktbeherrschendes Unternehmen auftritt, etwa unter dem Gesichtspunkt, daß er nach Durchführung des VereinsbeschlusBes zur Beherrschenden Nachfragemaoht in seinem Bereich wird.
2.) Die Unbilligkeit der Behinderung im Absatz ihrer Zeitschrift wie auch die oben erwähnte Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG durch Förderung der wettbewerblichen Position des RL-Verlags erblickt die Revision letztlich darin, daß der Beklagte aufgrund des tatsächlichen Zwangsj fast aller potentieller Abonnenten, Mitglied des Vereins zu sein, seine ihm als Verein verliehene rechtliche Macht, die Beziehungen zu den Mitgliedern verbindlich zu regeln,
-13-
dazu ausnutzt, die Klägerin vollständig vom Markt zu verdrängen und damit die ihr nach dem Gesetz zustehende wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unter völliger Abschnürung eines Leistungswettbewerbs, nämlich des Wettbewerbs durch Leistung im redaktionellen Teil (vgl. BGH NJW 1956, 588, 589 rechts), ungebührlich zu beschränken.
Angesichts der weitreichenden, hier zu unterstellenden Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Klägerin, die ihr die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen eines Leistungswettbewerbs im Vereinsgebiet mit ihrer Zeitschrift durchzusetzen, ist die Gefahr einer ungerechtfertigten Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung des weiteren Klagvortrags, daß die Verdrängung der nicht verbandsgebundenen landwirtschaftlichen Zeitschriften nicht auf den verhältnismäßig kleinen Bereich der Beklagten zu 1 beschränkt bleibt, sondern die ernstliche Gefahr besteht, daß die anderen Gliedvereine ähnliche Maßnahmen ergreifen (vgl. für den Pall der Nachahmung von Werbemaßnahmen BGHZ 51» 236, 240). Es bedarf bei der im Streitfall gebotenen Abwägung der sich gegenüberstehenden Vereinsfreiheit und Wettbewerbsfreiheit einer Prüfung vor allem in zweierlei Richtung: Ob die sich wettbewerbsbeschränkend auswirkenden Maßnahmen sich im Rahmen der Satzung des beklagten Vereins halten und ob im Einzelfall die Verfolgung des ideellen Satzungszwecks etwa nicht gegenüber einer an sich möglichen wirtschaftlichen Nebentätigkeit zurücktritt und damit die Einwirkung auf den Wettbewerb auch vom Blickpunkt des Vereins maßgeblich an Bedeutung gewinnt. Der Senat hat dazu schon im Zusammenhang mit einem Aufnahmebegehren
14 -
im Sinne des § 27 GWB ausgesprochen, daß einem Verein die Berufung auf eine - nicht schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu mißbilligende - Satzungsbestimmung im allgemeinen auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung nicht verwehrt werden kann, sofern diese Bestimmung nicht selbst gerade den Zweck hat, den freien (wirtschaftlichen) Wettbewerb zu behindern (WuW/E BGH 947- 950 =*' IM BGB § 38 Hr. 5 *
GRUR 1969, 242 - Üniversitätssportclüb).
Die erste Frage ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Nach § 2 der Satzung des beklagten Vereins bezweckt der Verein die Wahrung der kulturellen, sozialen, rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Belange des landwirtschaftlichen Berufsstandes in seinem Bereich. Dieser Zweck umfaßt die Herausgabe eines publizistischen Organs in Form einer fachlich orientierten Zeitschrift und ihren Bezug durch jedes Mitglied, um den berufsständischen Zielen eine entsprechende Geltung unter den Berufsangehörigen und darüber hinaus bei der öffentlichen Diskussion wirtschaftspolitischer Fragen zu verschaffen. Auch eine Beteiligung an einem Verlagsunternehmen, die wie hier als Mittel für die Erreichung idealer Zwecke dienen soll, hält sich im Rahmen des satzungsgemäßen Wirkungsbereichs.
Die mit dem Vereinsbezug verbundene Förderung des Inseraten-geschäfts wird, soweit sich dieses im üblichen Rahmen solcher fachlich ausgerichteten Zeitschriften hält, vom Vereinszweck noch gedeckt.
Die zweite Frage hat der Tatrichter unter Abwägung der Interessen des Vereins an der Erreichung des Vereinszwecks und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Einwirkung auf den Wettbewerb gegenüber den Interessen
der Klägerin an einer freien Betätigung im Inseratengeschäft und im Zeitschriftenabsatz ohne Rechtsirrtum verneint. Schließlich bestehen auch für eine mißbräuchliche Handhabung in der Richtung keine Anhaltspunkte, daß im vorliegenden Pall etwa der Wille der Verbandsmitglieder nicht satzungsgemäß gebildet und zu dem Ausdruck gekommen wäre.
liegt sonach schon unter dem Gesichtspunkt der Einwirkung des beklagten Vereins als eines nachfragebeherrschenden Unternehmens keine unbillige Behinderung der Klägerin im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB vor, so ist für ein wettbewerbswidriges Verhalten unter dem Gesichts punkt der Gefährdung des Bestands des Wettbewerbs kein Raum.
III. Die Revision würdigt im Hinblick darauf, daß Landwirte Fachzeitschriften der vorliegenden Art für ihren Betrieb notwendig bedürfen, den Vereinsbeschluß vom 14. Mai 1968 als Beschluß einer Vereinigung von Unternehmen, der eine rechtliche Verpflichtung der einzelnen Unternehmen begründet, ihren Bedarf an einer landwirtschaftlichen Fachzeitschrift "im Wege des Gemeinschaftseinkaufs zu decken" und damit als einen Beschluß im Sinne des § 1 GWB. Als fehlerhaft rügt sie daher die Nichtanwendung der §§ 1, 35 GWB.
Auch diese Rüge verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg* Der Klaganspruch ist selbst dann, wenn man unterstellt, daß § 38 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 GWB ein Gesetz zu dem Schutze der Mitbewerber im Sinne des § 35 GWB darstellt, die Erfüllung dieses Tatbestands somit einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen schafft,
nicht begründet
Hätte der Beschluß, wie die Revision meint, den in § 1 GWB näher gekennzeichneten Inhalt, so wäre schon zweifelhaft, ob er, wie § 1 weiter voraussetzt, einen Beschluß der Mitglieder darstellt. Dies wäre, da er vom Vorstand gefaßt worden ist, nämlich nur der Pall, wenn der Vorstand aufgrund der Satzung oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Passung eines Beschlusses kartellrechtlichen Inhalts ermächtigt gewesen wäre. Da über einen Beschluß der Mitgliederversammlung nichts vorgetragen ist, kommt nur die Vereinssatzung als Ermächtigung für eine Bindung kartellrechtlicher Art durch Vorstandsbeschluß in Betracht. Aus der Satzung läßt sich dafür jedoch nichts ohne weiteres entnehmen. Sie bedarf in dieser Hinsicht keiner näheren Prüfung, denn der Beschluß stellt sich unter Berücksichtigung der nach der Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins und seines in der Satzung bestimmten Zwecks nicht, wie § 1 GWB weiter voraussetzt, als geeignet dar, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.
Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich bei dem vorliegenden Vereinsbeschluß nicht um den gemeinschaftlichen Einkauf eines für landwirtschaftliche Betriebe notwendigen Artikels durch mehrere selbständige Unternehmen. Hier handelt es sich vielmehr um die Beschaffung der zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Fachzeitschrift. Der Erwerb der Zeitschrift und ihre Zuteilung an die Vereinsmitglieder als Vereinsleistung hält sich, wie oben schon unter II dargestellt ist, im Rahmen des Vereinszwecks, dessen gemeinsame Verfolgung außerhalb der Regelung von
- 17-
Marktverhältnissen seine Rechtfertigung findet. Die Befriedigung des auch ohne den Verein bestehenden Bedürfnisses der einzelnen Landwirte an Aufklärung berufspolitischer und fachlicher Fragen tritt gegenüber den gemeinschaftlich verfolgten Berufsinteressen zurück. Dies gilt auch, wenn die Zeitschrift, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ein "bloßes Mitteilungsblatt” ist, sondern gleichzeitig Fachartikel über landwirtschaftliche Betriebsführung sowie Beiträge zur Unterhaltung bringt, und schließlich die Wahrnehmung des Vereinszwecks unter den hier nach dem Klagvortrag zugrunde zu legenden Marktverhältnissen zu einer Sättigung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Fachzeitschriften der Vereinsmitglieder und damit im Bereich des Vereins überhaupt führt. Die Einflußnahme auf die Marktverhältnisse erfolgt unter diesen Umständen nicht durch Beschränkung des Wettbewerbs, wie das § 1 GWB voraussetzt. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das oben erwähnte Urteil des Senats (WüW/E BGH 947, 950 = LM BGB § 38 Nr. 5) zu verweisen.
Die Revision möchte im Wege der Auslegung des Beschlusses als seinen Inhalt nicht nur die Pflicht zu dem Bezug der LZ auffassen. Sie führt dazu aus, es stelle einen Verstoß gegen § 133 BGB dar, wenn dem Beschluß keine Verpflichtung der Mitglieder dahin entnommen werde, die LZ "oder die mit ihr im Wettbewerb stehende FuW nicht oder nicht selbständig zu beziehen." Die Revision möchte damit vom Boden der "Gegenstandstheorie" aus ohne weiteres die Einflußnahme auf die Marktverhältnisse durch eine Wettbewerbsbeschränkung verwirklicht sehen. Diese Auslegung des Beschlusses findet jedoch in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Dabei hat das Berufungsgericht nicht den Klagvortrag übersehen, daß der Beschluß
18 -
durch. Erhöhung der Auflagenzahl auch eine größere Anziehungskraft der LZ als Anzeigenorgan erstrebt. Als den entscheidenden Zweck des Beschlusses stellt das Berufungsgericht den wettbewerbsneutralen Kontakt zwiscnen der Vereinsführung und den einzelnen Mitgliedern fest.
Er wird von dem in der Satzung niedergelegten Vereinszweck umfaßt. Es liegt schließlich auch nicht außerhalb des nach Vereinsrecht zulässigerweise gemeinsam verfolgten Ziels, wenn der Beklagte zu 1 das üblicherweise mit einer Fachzeitschrift verbundene Anzeigengeschäft im Zusammenhang mit einer dem idealen Vereinszweck untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeit mit zu nutzen sucht.
IV. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last.
Dr. Fischer Offterdinger Ballhaus
Die Bundesrichter Stimpel und Dr. Kellermann sind beurlaubt und deshalb nicht in der Lage, das Urteil zu unterschreiben
Dr. Fischer