BGH · KZR 8/69 vom 08.07.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kläger behauptet, Angestellte der Beklagten hätten über seinen Pensionsbetrieb geäußert, er sei schlecht geführt und daher nicht empfehlenswert, es beschwerten sich laufend Graste; auch seien Zimmer suchende Gäste, die sich nach seiner Pension erkundigt hätten, Außerdem habe die Beklagte, die in eine marktbeherrschende Stellung auf dem Gebiet des Zimmernachweises einnehme, seinen Betrieb von der Zimmervermittlung ausgeschlossen und dadurch gegenüber anderen Beherbergungsbetrieben in Hmm^diskri-miniert. Ihre Angestellten hätten - wie in solchen Fällen üblich - Zimmer suchenden Gästen gegenüber nur geäußert, daß das Haus des Klägers von der Vermittlung ausgeschlossen sei; man arbeite damit nicht zusammen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die Angestellten lediglich geäußert, der Hotelnachweis der Beklagten arbeite mit dem Kläger nicht mehr zusammen, weil Gäste sich beschwert hätten; dies aber habe der Wahrheit entsprochen. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an dem beantragten gerichtlichen Unterlassungsgebot kann nur dann bejaht werden, wenn die Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Äußerungen durch die Beklagte besteht. Ob im Einzelfalle die Gefahr besteht, daß der Beklagte die beanstandeten Äußerungen wiederholen wird, ist im wesentlichen eine Präge tatrichterlicher Würdigung, die nur dann Gegenstand eines Revisionsangriffs sein kann, wenn der Tatrichter von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, wichtige Tatumstände nicht beachtet oder sich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung oder zu Denkgesetzen gesetzt hat. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts finden eine zusätzliche Grundlage in folgenden Erwägungen: Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sollen die den Kläger herabwürdigenden Äußerungen in der Vergangenheit immer nur dann gefallen sein, wenn die Beklagte ausdrücklich gebeten wurde, einen Gast in die Pension des Klägers zu vermitteln (Pall SflMfc) oder wenn Dritte eine anderweite Vermittlung der Be-klagten korrigiert hatten (Pall • Da der Kläger im September 1968 seinen Betrieb und die Konzession aufgegeben hat, ist schon die Möglichkeit einer Vermittlungstätigkeit zugunsten des Klägers und damit der hier allein in Betracht kommende Anlaß für Äußerungen der Beklagten über den Pensionsbetrieb des Klägers entfallen. 1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung einerseits davon ausgegangen, daß die Beklagte den Kläger nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund von der Vermittlung ausschließen durfte, und hat andererseits angenommen, daß der Kläger als Mitglied der Beklagten verpflichtet war, diese in ihren gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen (§8 der Satzung) und demgemäß insbesondere die im ”Hotelnachweis” der Beklagten für die Pension des Klägers aufgeführten Preise einzuhalten. der Beklagten vor allem im Hinblick auf das Preisgebaren des Klägers nicht mehr zu demutbar gewesen sei, weiterhin Gäste in die Pension des Klägers zu vermit teln. Der Kläger habe die vorgesehenen Preise wieder überschritten und sein Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt; aus diesem Grunde hätten sich auch weiterhin Gäste bei der Beklagten beschwert. Die Maßnahme der Beklagten habe nachträglich auch durch das schlechte Verhalten des Klägers eine Rechtfertigung erfahren; er sei gegenüber den Angestellten der Beklagten ausfällig geworden. Seine Feststellungen tragen die Schlußfolgerung, daß es einer Vereinigung wie der Beklagten, die in erster Linie gemeinnützige Aufgaben wahrnimmt und einerseits Repräsentantin der Fremdenverkehrsbetriebe andererseits Bindeglied zu den Gästen ist, nicht verwehrt werden kann, die Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiete der Zimmervermittlung mit dem Kläger wenigstens für die hier in Betracht kommende Zeit (1964 und 1965) abzubrechen. Die Revision wendet sich gegen das angefochtene Urteil in erster Linie mit der Rüge, das Berufungsgericht habe aus den Bekundungen der Angestellten der Beklagten, Gäste hätten sich wiederholt über den Kläger und seinen Pensionsbetrieb - insbesondere über das Preisgebaren - beschwert, nicht entnehmen dürfen, da3 diese Beschwerden auch begründet seien. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, im Interesse einer sachgerechten Behandlung jeder Beschwerde sei es notwendig gewesen, daß die Beklagte die einzelnen Beschwerdepunkte jeweils auf dem Durchschlag des Quartierscheines vermerkt und den Kläger in jedem Einzelfall alsbald unterrichtet hätte. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Geschäftsführer der Beklagten die Angestellten trotz der im Mai erfolgten Vereinbarung der Parteien angewiesen habe, in die Pension des Klägers keine Gäste mehr zu vermitteln, übersieht, daß diese Weisung erst erfolgt ist, nachdem der Kläger auf Grund weiterer Beschwerden erneut abgemahnt worden war. Aus den von der Beklagten vorgelegten Quartierzetteln ergibt sich, daß die Beklagte im Jahre 1963 nach dieser Einigung an den Kläger noch 105 Gäste und im Jahre 1964 16 Gäste vermittelt hat.

Schlagwörter

GrundBerufungsgerichtGastBeschwerdeKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF *•@48 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. Juli 1970 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle KZR 8/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Joseph S fstraßel Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Fremdenverkehrs- und Kongreßzentrale I* e.V., Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. \ Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1970 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb von 1962 bis September 1968 die Hotel-Pension "Miriam” in IjHHHfe. Er war, wie fast alle Hamburger Hotels und Pensionen, Mitglied der Beklagten, die neben anderen Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs unter anderem einen Zimmernachweis mit Büros im Hauptbahnhof und am Flughafen unter- hält. Im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit der Beklagten kam es sehr bald zu Spannungen zwischen den Parteien. Der Kläger behauptet, Angestellte der Beklagten hätten über seinen Pensionsbetrieb geäußert, er sei schlecht geführt und daher nicht empfehlenswert, es beschwerten sich laufend Graste; auch seien Zimmer suchende Gäste, die sich nach seiner Pension erkundigt hätten, gewarnt worden. Außerdem habe die Beklagte, die in eine marktbeherrschende Stellung auf dem Gebiet des Zimmernachweises einnehme, seinen Betrieb von der Zimmervermittlung ausgeschlossen und dadurch gegenüber anderen Beherbergungsbetrieben in Hmm^diskri-miniert. Dadurch sei ihm in den Jahren 1964 und 1965 ein Schaden von 77 184 DM entstanden. Der Kläger beantragt deshalb, 1. der Beklagten zu verbieten, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fremdenverkehrsbüro Zimmer suchende Gäste vor der Pension des Klägers zu warnen und zu behaupten, die Pension sei schlecht geführt und Gäste beschwerten sich laufend, 2. die Beklagte zur Zahlung von 77 184 DM nebst 4 io Zinsen seit Zustellung der Klage zu verurteilen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Ihre Angestellten hätten - wie in solchen Fällen üblich - Zimmer suchenden Gästen gegenüber nur geäußert, daß das Haus des Klägers von der Vermittlung ausgeschlossen sei; man arbeite damit nicht zusammen. Der Ausschluß von der Vermittlung gründe sich allein auf fremdenverkehrspolitische Erwägungen; zahlreiche Gäste hätten sich bei ihr wegen des Preisgebarens, der Führung des Hauses und des persönlichen Verhaltens des Klägers beschwert. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und den Schadensersatzanspruch dem Grunde rach für gerechtfertigt er- \ klärt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag aus formellen und aus materiellen Gründen abgewiesen. Für einen Unterlassungsanspruch bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die Pension seit September 1968 nicht mehr betreibe und sie auch nicht verpachtet habe. Es sei auch keine Wiederholungsgefahr gegeben. Sachlich sei das Begehren nicht begründet, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß Angestellte der Beklagten die im Klageantrag angeführten Äußerungen getan hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die Angestellten lediglich geäußert, der Hotelnachweis der Beklagten arbeite mit dem Kläger nicht mehr zusammen, weil Gäste sich beschwert hätten; dies aber habe der Wahrheit entsprochen. Es kann offenbleiben, ob den materiellrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts gefolgt werden kann. Der Revision bleibt ein Erfolg versagt, weil das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu Recht verneint hat. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an dem beantragten gerichtlichen Unterlassungsgebot kann nur dann bejaht werden, wenn die Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Äußerungen durch die Beklagte besteht. Nach anerkannter Rechtsprechung ist hierfür eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis einer Beeinträchtigung erforderlich, die noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestehen muß. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß diese Voraussetzungen sich im allgemeinen schon daraus ergeben, daß ein Eingriff bereits stattgefunden hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn das Verhalten des Beklagten eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (RGZ 170, 317, 319; BGH NJW 1966, 648). Ob im Einzelfalle die Gefahr besteht, daß der Beklagte die beanstandeten Äußerungen wiederholen wird, ist im wesentlichen eine Präge tatrichterlicher Würdigung, die nur dann Gegenstand eines Revisionsangriffs sein kann, wenn der Tatrichter von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, wichtige Tatumstände nicht beachtet oder sich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung oder zu Denkgesetzen gesetzt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dies hier der Pall ist. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts finden eine zusätzliche Grundlage in folgenden Erwägungen: Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sollen die den Kläger herabwürdigenden Äußerungen in der Vergangenheit immer nur dann gefallen sein, wenn die Beklagte ausdrücklich gebeten wurde, einen Gast in die Pension des Klägers zu vermitteln (Pall SflMfc) oder wenn Dritte eine anderweite Vermittlung der Be-klagten korrigiert hatten (Pall • Da der Kläger im September 1968 seinen Betrieb und die Konzession aufgegeben hat, ist schon die Möglichkeit einer Vermittlungstätigkeit zugunsten des Klägers und damit der hier allein in Betracht kommende Anlaß für Äußerungen der Beklagten über den Pensionsbetrieb des Klägers entfallen. II. Der Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu 2) läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 26 Abs. 2 GWB begründen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zimmervermittlerin als Marktbeherrschendes Unternehmen” anzusehen ist. Der für die Jahre 1964 und 1965 geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert jedenfalls daran, daß der Beklagten kein diskriminierendes Verhalten zur Last gelegt werden kann, wie es § 26 Abs. 2 GrWB voraussetzt. 1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung einerseits davon ausgegangen, daß die Beklagte den Kläger nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund von der Vermittlung ausschließen durfte, und hat andererseits angenommen, daß der Kläger als Mitglied der Beklagten verpflichtet war, diese in ihren gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen (§8 der Satzung) und demgemäß insbesondere die im ”Hotelnachweis” der Beklagten für die Pension des Klägers aufgeführten Preise einzuhalten. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagten vor allem im Hinblick auf das Preisgebaren des Klägers nicht mehr zu demutbar gewesen sei, weiterhin Gäste in die Pension des Klägers zu vermit teln. Der Kläger habe von den Gästen überhöhte und von den Angaben der Beklagten abweichende Zimmerpreise gefordert, die Gäste wiederholt zu Beschwerden bei der Beklagten veranlaßt hätten. Die aus diesem Grunde zwischen den Parteien schon kurze Zeit nach Eröffnung des Pensionsbetriebes des Klägers entstandenen Auseinandersetzungen seien am 22. Mai 1963 beigelegt worden (vgl. Schreiben des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. Mai 1963 - GA 286, 284). Die Beklagte habe darauf wieder in größerem Umfange Gäste in die Pension des Klägers vermittelt. Die Erwartungen, daß er in Zukunft die mit ihm vereinbarten und den Gästen aufgegebenen Preise einhalten werde, hätten sich jedoch nicht erfüllt. Der Kläger habe die vorgesehenen Preise wieder überschritten und sein Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt; aus diesem Grunde hätten sich auch weiterhin Gäste bei der Beklagten beschwert. Davon abgesehen seien auch Beschwerden darüber eingegangen, daß der Kläger Gäste im Schlafanzug und unrasiert empfangen habe. Zur Wahrung des guten Rufes der Beklagten sei deshalb nur der Weg geblieben, den Kläger von weiteren Gästezuweisungen auszuschließen. Die Maßnahme der Beklagten habe nachträglich auch durch das schlechte Verhalten des Klägers eine Rechtfertigung erfahren; er sei gegenüber den Angestellten der Beklagten ausfällig geworden. 8 - 2. Die Darlegungen des Berufungsgericht enthalten keinen Rechtsfehler, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Präge, ob die Beklagte den Kläger "unbillig" behindert oder "ohne sachlich gerechtfertigten Grund" im Vergleich zu anderen Beherbergungsbetrieben unterschiedlich behandelt hat, die Grundsätze beachtet, die der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2 GWB entwickelt hat (BGHZ 38, 90, 102; 41, 271, 279 f; 49, 90, 98; 52, 65, 70; LM GWB § 26 Abs. 2 Nr. 13). Es hat insbesondere die hier geforderte Ab-wägung zwischen den Interessen der Beklagten und des Klägers rechtsfehlerfrei vorgenommen, ohne den Gesichtspunkt der Freiheit wettbewerblicher Betätigung zu vernachlässigen. Seine Feststellungen tragen die Schlußfolgerung, daß es einer Vereinigung wie der Beklagten, die in erster Linie gemeinnützige Aufgaben wahrnimmt und einerseits Repräsentantin der Fremdenverkehrsbetriebe andererseits Bindeglied zu den Gästen ist, nicht verwehrt werden kann, die Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiete der Zimmervermittlung mit dem Kläger wenigstens für die hier in Betracht kommende Zeit (1964 und 1965) abzubrechen. 3. Die Revision wendet sich gegen das angefochtene Urteil in erster Linie mit der Rüge, das Berufungsgericht habe aus den Bekundungen der Angestellten der Beklagten, Gäste hätten sich wiederholt über den Kläger und seinen Pensionsbetrieb - insbesondere über das Preisgebaren - beschwert, nicht entnehmen dürfen, da3 diese Beschwerden auch begründet seien. Ein solcher Angriff mag im allgemeinen gerechtfertigt sein, wenn einzelne Gäste Beschwerden Vorbringen. Häufen sich aber diese Beschwerden in dem vom Berufungsgericht festge- stellten Umfange, so ist es nicht zu beanstanden, wenn daraus abgeleitet wird, daß die Beschwerden im Kern berechtigt sind. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, im Interesse einer sachgerechten Behandlung jeder Beschwerde sei es notwendig gewesen, daß die Beklagte die einzelnen Beschwerdepunkte jeweils auf dem Durchschlag des Quartierscheines vermerkt und den Kläger in jedem Einzelfall alsbald unterrichtet hätte. Diese Rüge scheitert an der nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellung, daß der Kläger wiederholt gerade wegen des Preisgebarens abgemahnt worden ist. Mehr war von der Beklagten schon mit Rücksicht auf die Gäste, die sich ihr anvertraut hatten, nicht zu erwarten. Das angefochtene Urteil bietet schließlich auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung wesentliche, zugunsten des Beklagten sprechende Gesichtspunkte nicht beachtet hat. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Geschäftsführer der Beklagten die Angestellten trotz der im Mai erfolgten Vereinbarung der Parteien angewiesen habe, in die Pension des Klägers keine Gäste mehr zu vermitteln, übersieht, daß diese Weisung erst erfolgt ist, nachdem der Kläger auf Grund weiterer Beschwerden erneut abgemahnt worden war. Aus den von der Beklagten vorgelegten Quartierzetteln ergibt sich, daß die Beklagte im Jahre 1963 nach dieser Einigung an den Kläger noch 105 Gäste und im Jahre 1964 16 Gäste vermittelt hat. i *4 III. Die Beklagte hat somit § 26 Abs. 2 GWB nicht verletzt. Aus den dargelegten Gründen kann auch von einem Verstoß gegen § 1 UWG oder § 826 BGB keine Rede sein. Ebensowenig ist in dem Verhalten der Beklagten ein unter § 823 Abs. 1 BGB fallender rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen (BGHZ 38, 90, 103). ! i Dr. Eischer Bundesrichter Dr. Löscher Hill ist nach Beratung und Verkündung des Urteils gestorben. Dr. Fischer Offterdinger Dr. Kellermann