BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
9. November 1967 Sug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Dietrich B dmbH in
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Bäckermeister und Fabrikanten Dietrich ebendort,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Fro2eßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte Prof* und Dr,
gegen
die Firma III
&
in öl
Westf.)
j
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr.
V
- a -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1967 unter Mitwirkung der Buiidesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger, Dr. Weber und Dr. Sprenkraann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 19. Oktober 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht (Kartellsenat) zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte stellt fabrikmäßig Backwaren, vor allem Zwieback her; bis zu dem Herbst des Jahres 1964 hat sie auch Brot herge3tellt. Die Klägerin, die neben einer Lebensmittelgroßhandlung eine Reihe von Einzelhandelsgeschäften in Form von Discount-Läden betreibt, erhielt von der Beklagten auf G-rund einer Absprache von Anfang Januar 1962 seit dem 8. Januar 1962 Dreipfund-Mischbrote zu dem Preise von 92,5 Pfennigen je Brot geliefert. Sie verkaufte das Brot für 1,08 DM weiter; die Menge des von ihr abgenommenen Brotes stieg bis Ende Januar 1962 auf 300 bis 350 Brote täglich. Rachdem es mit den Bäckern in zu Preis-
kämpfen gekommen war ("Kordhorner Brotkrieg"), die durch
cine Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Bäckern vom 26./27. Januar 1962 beendet Yfurden, machte es die Beklagte am 27. Januar 1962 zur Bedingung für die weitere Belieferung der Klägerin, daß diese ihren Weiterverkaufspreis auf 1,10 BM erhöhe. Die. Klägerin lehnte das ab. Daraufhin belieferte die Beklagte die Klägerin vom 29. Januar 1962 ab nicht mehr mit Brot.
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom selben Tage, der am 30. Januar 1962 bei dem Amtsgericht Neuenhaus oinging, den Brlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte dahin, daß diese die Klägerin künftig in bisherigen Umfange mit Brot beliefern solle, ohne die Weiterbelieferung von einer Preisbindung abhängig zu machen. Der Antrag der Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuenhaus vom 6. Februar 1962 (4 G 2/62), ihre Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Februar 1962 (6 HS 3/62) zurückgewiesen.
Nachdem gegen die Beklagte durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 1962 (3 Kart B 1/62) wegen der Verhängung der Liefersperre gegen die Klägerin auf Grund der §§ 38 Abs. 1 Nr. 8, 25 Abs. 1, 15 GWB eine Geldbuße von 1 500 DM festgesetzt worden war, hat die Klägerin im Oktober 1962 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst den schon im Verfügungsverfahren gestellten Antrag auf Weiterbelieferung mit Brot ohne Preisbindung weiterverfolgt hat.
Das Landgericht hat die, Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch das erste Berufungsurteil
vom 22. Juli 1964 verurteilt, die Klägerin entsprechend ihren Abrufen mit bis zu 300 Dreipfunds-Mischbroten täglich zu den jeweils geltenden allgemeinen Verkaufspreisen der Beklagten zu beliefern. Durch das erste Revisionsurteil des erkennenden Senats KZR 7/64 vom 24. Juni 1965 (BGHZ 44, 279) ist das ersteBerufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen worden.
ln der erneuten Berufungsverhandlung ist die Klägerin von dem Anspruch auf Weiterbelieferung für die Zukunft zu dem Anspruch auf Schadenersatz für die Vergangenheit übergegangen, d.i. für die Zeit vom 29. Januar 1962 (dem Beginn der Liefersperre) bis zu dem 3. Oktober 1964 (der Einstellung der Brotfabrikation durch die Beklagte)» Sie hat für diese Zeit eine Schadensersatzforderung von 56.348,62 LH errechnet, die sich aus dem ünterschiedsbetrag zwischen den nach ihrer Meinung bei Weiterbelieferung an die Beklagte zu zahlenden Kaufpreisen und den nach ihrem Vorbringen nun an andere Hersteller gezahlten Vergütungen sowie aus behauptetem Mehraufwand an Fahrkosten zusammensetzt. Sie hat einen Teilbetrag davon in Höhe von 31.000,— DM eingeklagt. Das Oberlandesgericht hat auch diesem Antrag stattgegeben und die Beklagte durch das jetzt angefochteiie zweite Berufungsurteil vom 19* Oktober 1966 zur Zahlung von 31.000,— DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Beklagte begehrt mit ihrer jetzigen Revision die Aufhebung des zweiten Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin, hilfsweise die erneute Zurückverweisung der Sache, und zwar an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das, Bundeskartellamt hat erneut schriftlich sowie in der Revisionsverhandlung zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Bntscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht würdigt das Abkommen der Parteien vom Januar 1962, nach dem die Klägerin vom 8. Januar 1962 ab von der Beklagten nach täglichem Abruf ihren Bedarf an Brot bezog-, als ein Bau er schul dverhäl tni s. Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen die Denkgesetze sowie gegen'allgemeine Srfahrungs-sätzo verstoßen und habe wesentlichen Sachvortrag übergangen. Daß bei der Größenordnung der in Rede stehenden Lieferungen eine solche Lieferbeziehung auf die Dauer angelegt sei, widerspreche der Lebenserfahrung. Rieht berücksichtigt habe das Oberlandesgericht den Vortrag Uber da3 eigene Verhalten der Klägerin gegen der Firma NoiflUB? ihrem.langjährigen Lieferanten. Fs sei nichts Ungewöhnliches, wenn ein Großabnehmer sich eine günstigere Bezugsquelle suche und dann die Brotbestellungen bei dem bisherigen Lieferanten ausfielon. Bauerschuldverhältnisse seien beim Warenbezug zwischen den einzelnen Handelsstufen äußerst selten.
Ob das angefochtene Urteil diesen Revisionsangriffen standhalten könnte, erscheint fraglich, kann indes dahinstehen, da die Revision selbst dann, wenn ein Dauerschuld-verhältnis anzunehmen sein sollte, schon aus einem anderen Grund Erfolg haben muß.
II. 1« Zur Beendigung des Vertragszuatandes zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht ausgeführts Der Liefex-ungsvertrag vom Januar 1962 habe nur durch Kündigung beendet werden können. Die Beklagte habe jedoch vor ihrer vorsorglichen Erklärung in der Berufungsbeantwortung vom 28. Oktober 1963 keine Kündigung ausgesprochen, die unabhängig von der Weigerung der Klägerin, sich der unzulässigen Preisbindungsforderung zu unterwerfen, gewesen wäre. Bis dahin habe sich die Beklagte darauf beschränkt, das Verlangen der Klägerin auf Weiterbelieferung zuruckzuweisen und das Verlangen der Klägerin, die Weiter-. belieferung nicht an eine Pr ei sbindungs Verpflichtung zu knüpfen, abzulehnen. Durch dieses Verhalten im Verfahren der einstweiligen Verfügung und im vorliegenden Rechtsstreit habe die Beklagte zu erkennen gegeben, daß ihr Rechtsstandpunkt unverändert geblieben sei. Sie habe nirgends zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auch aus anderen Gründen, geschweige denn aus welchen, das LieferVerhältnis zur Klägerin habe gekündigt wissen wollen.
2; Die Revision rügt gegenüber diesen Feststellungen, daß das Berufungsgericht nicht den gesamten Sachvortrag gewürdigt habe. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß ein Vertrag auch'.durch den beiderseitigen Willen der Parteien, ihn aufzuheben, beendet werden könne. Die Beklagte habe schon in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgetragen, daß sie aus Gründen legitimer Marktpflege die Klägerin nicht mehr beliefern wolle. Auch das Verhalten der Klägerin, die vom Urteil des Landgerichts im Verfügungsverfahren vom 19« Februar 1962 bis zur Klagerhebung im Hauptverfahren an 17o Oktober 1962 nichts unternommen habe, könne nur dahin verstanden werden, daß sie an dem Vertrage nicht mehr habe festhalten wollen« Das Verlangen nach einem bestimmten
Wiederverkaufspreis im Zusammenhang mit einer Weiterbelieferung der Klägerin möge von ;der Beklagten zwar in der Verhandlung vom 26./27. Januar 1962 gestellt worden sein, sei aber für die weitere Zukunft schon deshalb gegenotandlos gewesen und infolgedessen auch nicht auf gestellt worden, weil nach der Beendigung des ’’Brotkrieges M sowieso kein Interesse mehr an einem bestimmten Brotpreis der Klägerin bestanden habe. Bas Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß seit Februar 1962 die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen die Inhaber der Beklagten gedroht habe und die Beklagte deshalb bereits seit diesem Zeitpunkt auf Grund der durchgeführten Vernehmungen über da3 kartellre.cht-liehe Verbot, unterrichtet gewesen sei. Es sei völlig ausgeschlossen, daß die Beklagte noch nach Erlaß des Bußgeldbescheids auf dem Standpunkt beharrt habe, sie werde die Klägerin nur dann weiterbeiiefern, wenn diese zur Einhaltung bestimmter Preise bereit sei. Bereits in ihrem Erwiderun^sschriftsatz vom Februar 1962 im einstweiligen Veriügungsverfahren habe sie darauf hingewiesen, daß.sie aus Gründen der Marktpflege nicht bereit sei, ihr Brot dadurch in Mißkredit bringen zu lassen, daß es zu einem niedrigeren Preise als ein minderwertiges Brot einer ,Firma aus Gronau verkauft, werde.
3. Biese Revisionsangriffe greifen jedenfalls zu dem „Teil durch.
a) Zwar könnte das etwaige Bauerschuldverhältnis nur durch Kündigung beendet worden sein. Eine Aufhebung durch beiderseitige Willenserklärungen erforderte eine entspreche* de Erklärung auch der Klägerin, die indes entgegen der Meinung der Revision aus dem Sachvortrag nicht entnommen werden kann.
b) Wenn die Revision ferner meint, das ursprüngliche Preisbindungsvcrlangen der Beklagten sei schon wegen der Beendigung des. ’'Brotkrieges” gegenstandslos geworden, so ist dieser Schluß nicht zwingend. Der Brotkrieg ist in nicht unerheblichem Maße gerade auf den von der Klägerin niedrig festgesetzten Brotpreis zurückzuführen gewesen, so daß bei Weiterbelieferung der Klägerin neue gegenseitige Preisunterbietungen nicht ausgeschlossen gewesen wären.
c) Weiter ist dem-Berufungsgericht zwar darin beisu-pflichten, daß angesichts der bindend getroffenen Feststellungen über den Grund der Lieferungsverweigerung von 2?. Januar 1962 dem rechtsgeschäftlichen Beendigungcwiilen der Beklagten die Rechtswirksarakeit bis zu einem Zeitpunkt zu versagen ist, für den,die Beklagte darlegt und beweist, daß ihr rechtswidriges Beeinflussungsstreben aufgehört hat. Insofern hat das Berufungsgericht aber bei seiner Y/ürdigung das Vorbringen der Beklagten außer acht gelassen, daß sie vorsorgliche Vertragskündigungen nach dem Januar 1962 nicht mehr ausgesprochen habe, um die Klägerin zu dem Verkauf zu einem bestimmten Preis zu veranlassen*
Der Wille der Beklagten, das -;-hi§r unterstellte -Dauerochuldverhältnis "aufzukündigen", ergibt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, aus den anhaltenden Erklärungen der Beklagten, kein weiteres Brot mehr liefern zu wollen, insbesondere schon aus dem Antrag vom 2. Februar 1962, die von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung abzulehnen. Zu der entscheidenden Frage, ob die späteren '‘Kündigungen*’ in Verbindung mit der Absicht erklärt worden sind, die Klägerin zu einer Preisbindung zu veranlasson, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 22. März 1966, Seite 5/6
vorgetragen, sie habe die Belieferung der Klägerin - ohne das Verlangen hach einem bestimmten Wiederverkauf spreis - ohnehin abgelehnt« Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf ihren Vortrag im Verfahren über die einstweilige Verfügung (vgl. Schriftsatz vom 2. Februar 1962, Seite 5) hingewiesen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 3‘) in Verbindung mit dem ersten Berufungsurteil (S. 6) ergibt, waren die Akten über das Verfügungsverfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Als Grund für die Verweigerung weiterer Lieferungen hat die Beklagte im Verfügungsverfahren vortragen lassen, sie sei nicht bereit gewesen, ihr Dreipfund-Brot dadurch in Mißkredit bringen zu lassen, daß es von der Klägerin zu einem niedrigeren Breis als ein 2 n/2 Pfund-Brot einer Firmh aus Gronau verkauft und deshalb von den Käufern als ein minderwertiges Brot betrachtet werde«
Das Berufungsgericht hat diesen Sachvortrag nicht berücksichtigt, bei der Feststellung, die Beklagte habe vor ihrer Erklärung vom 28. Oktober 1963 niemals zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auch aus anderen Gründen, geschweige denn aus welchen, das Dieferverhältnia zur Klägerin habe gekündigt wissen wollen. Da die Beweiswürdigung davon beeinflußt sein kann, daß das Berufungsgericht diesen erheblichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache erneut zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
III. Unter diesen Umständen bedürfen die v/eiteren Bügen der Revision, die gegen die Dauer der Kündigungsfrist und die Schadensberechnung vorgebracht sind, im jetzigen Revisionsverfahren an sich keiner Prüfung. Es sei jedoch auf folgendes hingewiesens Sollte das Berufungsgericht
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wiederum zu dem Ergebnis gelangen* daß von einem Dauer-schuldverhältnio auszugehen sei, so wird bei der Bemessung der Kündigungsfrist die Kürze der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien nicht außer Betracht bleiben dürfen und auch der Präge nachzugehen sein, ob die Klägerin sich schon vor einer wirksamen Kündigungserklärung der Beklagten auf anderweitigen Brotbezug einstellen konnte. Ferner würde für die Länge der Kündigungsfrist sowie unter den Gesichtspunkten des § 254 BGB das Vorbringen der Beklagten erheblich sein können, daß die Klägerin anderweitig Dreipfundbrote zu gleichen Bedingungen habe beziehen können. Zudem kann möglicherweise ein Rückschluß aus dem späteren eigenen Verhalten der Klägerin gegenüber ihren Lieferanten gezogen werden* kann also auch hier von Belang sein* daß die Klägerin nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Beklagten ihrerseits ihre - bisher nach Umfang und Beendigungsgrund freilich .nicht feststehende - Geschäftsverbindung zu dem Kaufmann Johann Nordbeck in Nordhorn kurzfristig beendet hat.
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IV. Zu der von der Revision angeregten Zurtickverweisung an einen anderen Senat (§565 Abs. 2 ZPO) besteht kein Anlaß.
Löscher Hill Offterdinger
Dr. Weber Sprenkmann