/*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12o März 1965
Zug, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kmj3/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Albert (Hof“
- prozeßbevollraächtigte:
Klägers und Hevisionsklägers,
i Hechtsanwällß Prof oDr»
Dr.
u.
gegen
den Bauern Hans
bei
Beklagten und Eevisionsbeklagten,
prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der Kartellsenat des Bundesser
chtshofs .hat ai
die iTiunci-
liehe Verhandlung vom 11. Bundesrichtcr Dr. Löscher, und Dr. Snrenkmann
iarz 196t unter Mitwirkung der Jungbluth, Hill, Offterdingcr
■+ -j -5 ■y%
_L ul
:Cilb
’Mann u
T
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Schleswig-Kolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12» Juli 1963
»v xTu U
5 ö^v/crXü u.jl C! kxdgü aUl
Zahlung ausgezahlter Milchgelder und Zahlung von
Milchanfuhrkosten gerichtet ist«
Iio Im übrigen wird das bezeichnete Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben.
I Der Klageanspruch wird dem Grundehhach für gerechtfertigt erklärt? soweit Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in der Zeit vom 1. bis zu dem 7« Oktober 1959 verlangt wird.
2. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Beruf1ungs-gericht zurückverwiesen»
IIIo Die Entscheidung über die Kosten des .Revisionsverfahrens v,rird dem Berufungsgericht übertragene
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger betrieb bis zu dem 51» Dezember 1959 unter der ei
den Verkehr mi
"Meierei
eine
Das der Meierei gemäß §§ 1 t Milch, Milcherzeugnissen
Privatmeierei ir 7 des Gesetzes und Retten Milc
ngc-
über
h-
und Fettgesetz/ vom 28» 'Februar 1951 id? vom lo. Dezember 1952 (l!FG) zugewiesenc Einzugsgebiet umfaßte etwa 12o landwirtschaftliche Betrieben darunter den des Beklagten« Der von den Hi 1 dierzeugern gebildete Lieferantenausschüß sollte deren Interessen bei der Festsetzung des Milclipreises, der Regelung der Milchanfuhr und der Rückgabe der Magermilch vahrnehmen. Der Beklagte war mehrere Jahre lang bis zur Stillegung der Molkerei des Klägers Vorsitzender”des lie-10 r a n t en au s s c hu s s c s.
. -Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten trafen der Kläger und der Lieferantenausschuß ara 24. Oktober 1951 eine halbjährlich kündbare Vereinbarung, demzufolge das Hilchgeld künftig nach dem Durchschnittspreis von vier bestimmten Meiereien berechnet worden sollte» Es kam jedoch erneut zu Differenzen über den Milchpreis« Im Jahre 1952 wurde zur Sicherung etwaiger Milchgeldforderungen'für den Beklagten als Treuhänder der Lieferanten eine Sicherungshypothek von 50o000,— DM an dem Molkereigrundstück eingetragen 0 Da dio Unstimmigkeiten fortbestanden, beantragten 12 Lieferanten am 14° Februar 1957,bei dem Minister für Ernährung^ Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein die ümweisung zur Meiereigenossenschaft eC-mbH in Hofli Der Kläger seinerseits teilte in einem Rundschreiben vom Februar 1957 allen Lieferanten mit, daß er ab 1« Januar 1957 den Grundpreis von 2,5 Big auf 6 Pfg je kg Milch erhöht habe. Vom 1. November 1957 an senkte der Kläger den Grundpreis wieder auf 2,5 Pfg- je kg Milch» Durch Bescheid vom 12» Februar 1958 und Einspruchsbescheid vom 2o c Mai 1958 lehnte der Minister den Umweisungsantrag der 12 Milcherzeuger ab« Diese fochten im Juni 1958 die
Bes cheiö .e du roh Klage be im Ver \'i a 1 tungsgeric h t in Schl .e c-wu O » T ~JL- a- o
an. Nack .dem die Mei erei des Kl äge rs am 31* •n XJ ez ember 1 ■9 59
stillgel egt war 0 stellte o.a s V er w altungsger i Uli "u das 7 rfa hr cn
ein und legt e d ie Kosten zu V 4 d en Milchli e f* a ranten u Tid zu
5/4 dem bekl a & t <-~o ^ en Minist er auf 0
Inzwisehen ginger die weiter» Die Frage, der
Auseinandersetzungen über den Milchpreic Milchgeldzahlung im Jahr 1958 war Gegen-
stand
der Vorstandssitzung des Lieferantenausschusses vom
19o Marz 1959 und der Generalversammlung der Milcherzeuger vom 12» Mai 1959» Im Protokoll der Versammlung vom 12» Mai 1959 heißt es hierzu?
»La Ho Y/jHHHBiD58 stillschweigend den Auszahlungs--preis der Richtmeiereien nicht eingehalten hat, kündigen wir, und stellen einen Antrag an die Landesregierung, die Umweisung nach Möglichkeit zur Molkerei He(IB° Herr MflHB stellt den Antrag, daß der Auszahlungspreis 1959 der Richtmeiereien im Durchschnitt weiter gezahlt wird. Der Durchschnittspreis der Richtmeiereien wird nach petteinheitsausZahlung geleistet, am Ende des Jahres die Dandesvereinigung der Milchwirtschaft die vergleichbare durchschnittliche Auszahlung der Richtmeiereien T#odding-stedt, Nordhastedt, Bargenstodt und Krummstedt ermittelt, und sie mit gleichbarer Auszahlung von Herrn 'Y/dHHB vergleichen^ErgiVfc sich dabei eine Minderleistung, so wird Herr Differenz nachbezahlen. Im umgekehrten Falle wird Herr die Differenz einbe-
halten . "
89 Milcherzeuger, darunter auch der Beklagte, beantragten in Juli 1959 bei dem Minister, sie von der Verpflichtung zur Milchlieferung an den Kläger zu befreien und sie nach Möglichkeit der Meiereigenossenschaft in KeflB zuzuweisen. Am 14. August 1959 richtete Rechtsanwalt Dr= Hs(m namens des Klägers folgendes Schreiben an den Beklagten?
"In der Versammlung der Lieferanten der Molkerei meines. Auftraggebers vom 12. Mai 1959 haben Sie unter der Androhung, die Stillegung der Molkerei, meines Mandanten erwirken zu wollen, diesen veranlaßt, die Zusage zu geben, in Zukunft den Durchschnitts-Fetteinheitspreis der Molkereien Krumstedt, Bargenstedt, Nordhastedt und Weddingstedt auszuzahlen. Diese von Ihnen angewandte Drohung war rechtswidrig; die Stillegung einer Molkerei gegen den V/illen ihres Inhabers ist nach den geltenden Gesetzen, insbesondere dem Milchund Fettgesetz, nicht zulässig; eine solche Maßnahme würde auch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs» 1 des Grundgesetzes verletzen; dieses Grundrecht schützt, wie das Bundesverfassungsgericht rBVerfGE 7 S. 575 ff (401})ausgesprochen
hat« auch die Portiührune eines
me De
Namens und im Auftrag des Herrn Wöhrmann fechte ich daher diese Zusage nach § 123 Abs. 1 BG-B ’wegen widerrechtlicher Drohung' an. Herr WfllHHB he trachtet daher diese ihm aufgezwungene Erklärung vom 12« Mai 1959 als nichtig.w
Wegen des JJmweisungsantragn führte die Landesvereinigung der Mi 1 chv;irtschaf t in Schleswig-Holstein e J. 1 am 18. September
59
r* "V V' VO
iM, u -L w li
ntc Besprechungen mit dem Lieferantenausschuß
einerseits und dem Kläger andererseits. Dabei erklärten die Erzeuger,jsie seien an der Regelung des Milchpreises nicht mehr interessiert, da sie vom 1. Oktober 1959 an die Milchlieferungen an den .Kläger einstellen würden. Sie wollten ihr Milch im eigenen Betrieb verwerten; dazu, hätten sie bereits Vorbereitungen durch Kauf von Jungvieh getroffen, zu dessen Aufzucht sic in Zukunft die Milch verwenden wollten. Der Kläger teilte darauf in einem Hundschreiben vom September 1959 die Grundsätze mit, nach denen er den Milchpreis berechne und auch in Zukunft berechnen werde.
Dennoch stellte die Mehrzahl der Erzeuger am 1. Oktober 1959 die Milchlieferungen ein, so daß der Kläger den Betrieb der Molkerei am 4. Oktober 1959 stillegte. Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft berief den bei ihr gebildeten Sachvor-ctündigenausochuss zur Stellungnahme über den Umweisungsan-trag der 89 Ni.l eher zeug er zu einer Sitzung in Hemmingstedt am 7» Oktober 1959 und lud dazu auch den Kläger sowie die 80 Milcherzeuger ein. Im Laufe dieser Sitzung erklärte der
1 O V "Y T* 1 Q Q U. rr t' "t* p er
i» o \«/ i\. sj k/ ^ — —i— j J j K/ v -i. .1» \j s-* w 1
l ^ ^ O J- O u ; J C jl yJ* J_ 0 Olli v w-Lb hLui K- o \J K. o U A3 ü
Vertragsangebot der Meiereigenossenschaft in He
über eine
Beteiligung an den Kosten einer Stillegung seiner Molkerei zu prüfen, wenn die Milcherzeuger ihre Lieferungen sofort Y,Moder aufnähmen. Die Erzeuger belieferten ihn daraufhin vom folgenden Tage an wieder
o —
Am 20= Oktober 19!?9 fand iis Hotel "Stadt in
eine Besprechung zwischen dem Kläger und Vertretern der Meiereigenossenschaft in Jle^B über die Stillegung oder den Verkauf der Molkerei des Klägers stattö Daraufhin kam es am 14= iiovenber 1959 zu dem Abschluß eines Vertrages, durch den der Kläger sich verpflichtete, seinen Betrieb spätestens am 31o Dezember 1959 einzustellen» Die Meiereigenossenschaft in äem erklärte sich bereit, ihm eine Abfindung von 109o200 DM zu zahlen, und übernahm einzelne Inventargegenstände zu einem Preis von insgesamt 15<>000 DM«, Das Betriebsgrundstück verblieb im Eigentum des Klägers»
Der Kläger legte seine Molkerei auch vereinbarungsgemäß stillo Am 10« Februar I960 bewilligte der Beklagte die Löschung der für ihn als Treuhänder der Lieferanten eingetragenen Sicherungshypothek: von 50»000 DK«
Der Kläger verlangt von Beklagten die Erstattung ausgezahlter Milchgelder und die Zahlung von Milchanführkosten sowie von Schadensersatzp
Der Kläger hat vorgetragen: Kr habe den Lieferanten milch-gold im Betrage von 7»756,24 DH zu viel gezahlt sowie an Milchanfuhrkosten 1«446,80 DM mehr verausgabt, als er den Lieferanten berechnet gehabt habe«, La die Lieferanten vor-
einsmäßig
als Vorsta
von denen
organisiert gewesen seien, hafte der
■-<^6
tend gemacht werde« Darüber hinaus hafte der Beklagte für die an ihn selbst geleisteten Überzahlungen von 530,17 DM, von denen ein Teilbetrag von 289,03 DM eingeklagt werdee
Ferner hafte der Beklagte für den durch den "Milchlieferungs-streik" vom 10 bis 7» Oktober 1959 und die fortdauernde Streikdrohung entstandenen Schaden, weil er die Mehrzahl der Erzeuger zur Einstellung der Milchlieferungen veranlaßt
!
und den Aiichfuhrleuten in September 1959 untersagt habe, ■weiterhin milch zur Meierei zu fairen»
im cf -M ix. *J
^ Pi ~i~* *w "i ^o)]c n <;* +* T A >1 A *1 A V Vf; -■ rt -y^ it y\ 1 »*, f* I t r* ^ A A "A *\r a \ri A a >■» * A*luuUiD ^ y b j. i Lt JL v* o x ±-> bX ^ l». .4. u.L> Ma, *-/ X V \j;i o. v_- X
er t d-
| nicht ois zu dem J J- o wü uü üvi U y j U au~
ar sei es frelun s~r w T* ^ Q* ^ 6'/' 0 ^ S SK." d Q ^
ef ristu ng ihres Vertragsangebotes bis
ovenb er 1959 zu verlängerno lie' ver-
. bten ab er unter ier ständigen irohung
. u 0IL G u o Einfluß des Beklagten stehen-
Liefer ungsstre ik erneuerten» Ihm,
I andesvereinivung der Milcirvirtsehoi t einoerufenen Sitzung
O O
an 7 o Oktober 1959 gedroht, die Milchlieferungen erneut einzustellen, .wenn die v erhandlungen mit der iSel er ei Genossenschaft in Hei geschlossen seien, zu veranlassen, die
Beständen, daß d:
der Klager, sei es daher nicht möglich gov/esen,. seine Absicht zu verwirklichen, den betrieb fort Zufuhren0 Ir sei vielmehr genötigt gewesen, die gut eingerichtete und einwandfrei geführte Molkerei zu schließen»
lie Streikdrohung der Erzeuger habe sich auch ungünstig auf die Verhandlungen mit der l'eiereigenossenschaft in Heide ausgevvirkt» Ohne deh Druck der erneuten 'Einstellung der ililchlief erungen hätten außerdem hinreichende möglich-
rerhandlungen mit anderen Interessent on .eö ncXooe als piruieit vemaurt v,-or o. en können, während die üeiereigenossenschaft in HeflB das zetriebsgrunöstäc.k und eine Heine von Maschinen nicht übernommen habe» las Gebäude sei dadurch erheblich entwertet, daß es nicht mehr für Molkereizwecke verwandt werden könne» Auch die nicht übernommenen Maschinen seien infolge der Stillegung der Molkerei erheblich in ihrem Wert genin-
für verkaufsverhandiungen mit anderen
en o 1er jetrieö hatte als -... Xj -L Ui leit ver
— Ö —
Lj £ 1* 8 nr sta:
r> h npi .
V' ^ xl c VJ
- • bi S U,. lil
e m w iPi r\ ic ri-
V er ka Ul de:
uTSl US V
<iai3 er Vt fw/
nr^ <r c-< f" f.
h> 0 v fil
sne Schaden bestehe in den Veröienstausf bis 2oOOO,— DM während des strei von » Oktober 1959? ferner darir unter den Iruek der Streikdi Meierei 40«000,— bis 50°COO,— IM mehr erzielt hätte, weil von einen, anderen Erwerber für das Einzugsgebiet statt der von der Molkereigenossenschaft Heide -e kg Milch gezahlten 0,07 IM ein angemessener Preis von 0,10 LK gezahlt worden wäre0 'Außerdem hätte er dann für die von dieser Genossenschaft nicht übernommenen Maschinen mindestens etwa 2Q.Q00*— bis 25 »000,— IM erhaltene Schlie lieh hätte er ohne den auf ihn ausgeübten Verkaufszwang die Meierei bis sum Verkauf weiterführen können; der hierdurch verursachte Verdienstausfall betrage jährlich 2öoG00,— bis 25oOOO,— IM» Von den durch den Streik entstandenen Gesamt schaden werde ein Teilbetrag von 500,— geltend gemachte Hillsweise werde die gesamte Eiageforderun such auf diesen Klagegrund gestützte
Ler Kläger hat beantragt,
den Beklag gten zu verurteil en, an
nebst 4 M Linsen seit dem Q !»"\ CM La:
1961 7j 11 z ah 1 en o
her 'Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen0
I er Beklagte hat geltenu gemacht, daß Ausp rüc h e w egen Mile-; geldübersahlungen und Anfuhrkosten nicht bestünden, im übrigen seine Haftung für die angebliche Überzahlung an die anderen Lieferanten schon deswegen nicht gegeben sei, weil die Lieferant engemeinschaft weder einen Verein noch eine Gesellschaft gebildet habe«. Was die Schadensersatzforderung angehe, so habe er weder die Mileherzeuger zu dem Streik noch die Fuhrleute zur Einstellung des ruhrbetriebe,
aes
aufgeforderto Vielmehr habe er immer wieder versucht zu vermitteln» Auch hätten weder er noch die anderen Milcherzeuger dem Kläger mit der erneuten Einstellung der Milchlieferungen gedroht» Vielmehr sei die Einstellung der Milchlieferung erfolgt, um eine umweisung zur Meierei in Heide und damit ein höheres Kilchgeld zu erreichen» Das sei nicht vertragswidrig gewesen, weil die Vereinbarung von 1951 in der Sitzung vom 19* März 1939 rechtzeitig gekündigt worden sei, da der Kläger mehrfach vertragbrüchig geworden sei und stets zu wenig IKLIchgeld gezahlt habe« lie Erzeuger seien daher berechtigt gewesen, die Milch in ihren eigenen Betrieben zu verwerten» Durch den Vertrag mit der Meiereigenossenschaft in Heide sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden»
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung ein Grundurteil des Inhalts erlassen, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist» Die Kostenentycheidung ist dem Schlußurteil Vorbehalten worden» In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt , daß der Klageanspruch gemäß §§ 823 Abs» 1, 123, 826, 830, 840 BGB dem Grunde nach insoweit gerecht!ex’tigt sei, als der Kluger Schadensersatz wegen des durchgeführten und des angedrohten Kilchstreiks begehre» Aus den weiteren Klagegründen stünden ihm jedoch keine Forderungen gegen den Beklagten zu»
Mit der von ihm eingelegten Berufung beantragte der Beklagte,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen»
Der Kläger beantragte,
die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung das angcfochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6»100 DL1 nebst 4 ?-■ Einsen seit dem 23o J'ärz 1961 und weiter 2»410,97 DM zuzüglich 289,03 DM zusammen also 2»?C0 DM nebst 4 Zinsen seit dem 23o Marz 1961 zu zahlen»
- 10
/t u
Von dem Zahlungsanspruch ln Höhe von 6.100 IM entfallen nach der Aufgliederung des Klägers ein Teilbetrag von 5CO,— DM auf den durch den Streik vom L bis zu dem 7» Oktober 1959 entstandenen Verdienstausfall; ein Teilbetrag von 2.600,-- DM auf den beim Verkauf der Molkerei zufolge eines Mindererlöses eingetretenen Schaden; ein Teilbetrag von 3«Ö00,— DM auf den Verdienstausfall, der dadurch entstanden sei, daß er die Molkerei nicht bis zu einem Verkauf ohne Druck mit einer erneuten Einstellung der Milchbelieferung habe weiterführen können. Der Zahlungsanspruch in Höhe von 2.700,— DM setzt sich aus den schon im ersten Rechtszug so bezifferten Teilbeträgen von 2o410,97 DM und289,03 DM (Erstattung ausgezahlter Milchgelder und Zahlung von Milchanfuhr kosten) zusammen.««
Der Beklagte beantragte die Zurückv-eisung der Anschluß-berufungo
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurüekgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Das .Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen schriftsätzlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgrunde:
Ao Schadensersatzansprüche wegen Boykotts.
Während das Landgericht den Beklagten als Teilnehmer an
einem rechtswidrigen Boykott angesehen hat, gelangt das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis.
I. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Milcherzeuger die Lieferungen am 1. Oktober 1959 nicht in der Absicht eingestellt hätten, sie nach einer gewissen Zeit wieder-aufzunehmen. Vielmehr seien sie mit Recht davon ausgegangen, daß eine privatrechtliche Lieferverpflichtung - wenn sie überhaupt je begründet worden sei - jedenfalls am 1. Oktober 1959 nicht mehr bestanden habe* Eine schuldhafte Vertragsverletzung seitens der Erzeuger liege daher nicht vor.
Bas Berufungsgericht fährt fort, daß die Einstellung der Milchlieferungen zwar eine nach § 823 BGB unzulässige Boykott-naßnahme darstellen könne. IJach dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme könne jedoch weder festgestellt werden, daß der Beklagte auf die Entschließungsfreiheit der Erzeuger mit dem Ziel eingewirkt habe, die Einstellung des Betriebes des Klägers zu erreichen, noch daß die Erzeuger infolge seiner Einwirkung oder infolge einer wechselseitigen Verabredung bewußt und planmäßig zur Erreichung dieses Zieles zusammengewirkt hätten. So habe keiner der Zeugen bekundet, daß er von einem anderen Milcherzeuger zur Einstellung der Lieferung aufgefordert worden sei jeder daß er selbst die anderen Lieferanten in diesem Sinne beeinflußt habe. Bie Auffassung der Mehrzahl der Zeugen gehe dahin, daß der Beklagte ihr Verhalten nicht veranlaßt habe. Auch .ein bewußtes und planmäßiges, auf die Einstellung des Betriebes des Klägers gerichtetes Zusammenwirken der Lieferanten könne nicht festgestellt werden. Allerdings sei der Gedanke, die Milchlieferungen einzustellen, offenbar aus der Versammlung vom 18* September 1959 heraus entstanden, wie den Bekundungen der Zeugen LflUH’ H^Bund SaflBzu entnehmen sei. Aber Paulsen und Johann BHIBB^tten in ihren Aussagen darauf hingewio-sen, daß keine besondere Vereinbarung getroffen worden sei, die Belieferung vom 1. Oktober ab einzustellen. Es sei zwar
/
nicht ausgeschlossen, so fährt das Berufungsgericht fort, daß diejenigen Zeugen, die als Milcherzeuger von den Vorgängen Berührt seien, die Dinge nicht immer vorurteilsfrei hätten Betrachten können. ABer auch nach der Bekundung des am Ausgang des Rechtsstreits persönlich uninteressierten, mit dem Umweisungsantrag der Bauern Befaßten Dr. fBB hätten diese am 18. SeptemBer 1959 keinen allgemeinen Beschluß gefaßt, an den Kläger nicht mehr 2U liefern. Die Milcherzeuger hätten im üBrigen den ABBruch der Geschäftsbe-ziehungen zu dem Kläger Bereits seit der Versammlung vom 12. Mai 1959 iw Betracht gezogen, so daß ihr Entschluß, die Lieferungen vom 1. Oktober 1959 an einzustellen, keiner Einwirkung durch jemanden aus ihren Reihen mehr Bedurfte, sondern Ausdruck seit längerem Bestehender Erwägungen gewesen sei.
Sodann untersucht das Berufungsgericht, oB das Verhalten der Milcherzeuger, welche die Belieferung eingestellt haben, unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Abkehr zu Beanstanden ist. Es verneint dies, weil weder ein Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch gegen die guten Sitten gegeben sei.
II. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht von einem in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffenden Begriff des Boykotts ausgegangen sei. So halte es einmal eine ausdrückliche Aufforderung oder Abrede für notwendig, obwohl diese auch stillschweigend erfolgt sein könne. Ferner hafte nach anerkannter Rechtsprechung nicht nur derjenige, der einen anderen zu dem Boykott auffordere, sondern auch, wer, wie der Beklagte durch seine Beteiligung am Milchstreik, Bewußt mit den anderen zur Erreichung des abgesprochenen Kampfziels zusammenwirke. Auch habe das Berufungsgericht wesentlichen Tatsachenstoff übersehen. Die Beweisw;?rdigung verstoße überdies gegen § 286 ZPO. Schließlich sei der Boykott auch sittenwidrig gewesen, weil er die Vernichtung der Existenz des Klägers Bezweckt und erreicht habe.
- 13
III. Diese Rügen mußten jedenfalls im Ergebnis Erfolg haben.
1 • Die_ Eipste 1 lung_ der_Mi 1 c]ilie/erungen_ yom_ bis_ zu dem_ 7_*_ Ok-
tober^ IQ35j,
a) Der "Boykott” eines Gewerbeunternehmens greift in die Interessen des Geschäftsinhabers ein, die unter dem Schutz des ’’Hechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb’ stehen (BGHZ 24, 2oo, 2o6, - Spätheimkehrer;, und kann daher eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung im Sinne des § 623 Abs. 1' BGB sein. Der Boykott setzt begrifflich mindestens drei Beteiligte voraus, nämlich den Verrufer oder Boykottieren, den Adressaten der Verrufserklärung, der die Sperre ausführen soll, und den Verrufenen oder Boykottierten (BGHZ 19, 72, 77 - Gesangbuch). Gelegentlich v/ird auch die ’’Abkehr” (vgl. BGB-RGBK 11. Aufl.
§ 826 Anm. 60) oder ’’Sperre”, nämlich der Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch einen e i n z e 1-n e n Gewerbetreibenden, als ’’einfacher Boykott” bezeichnet, obwohl hier nur ein Zweiparteienverhältnis vorliegt (vgl. BGH GRUR i960, 5o55 5o7 - Inseratensperre; Baumnach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 9» Aufl.
§ 1 UWG Anm. 157 und 174). Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Begriffe Boykott und Abkehr können dann bestehen, v/enn die Abkehr von einer Mehrzahl von Personen oder Unter' nehmen begangen v/ird und die Frage auf taucht, ob diese völlig unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. den Fall RGZ 155, 257, 276 ff). Es ist anerkannt, daß es sich auch dann um einen Boykott im echten Sinne handelt, v/enn Verrufer und Adressat gleichzeitig nach beiden Richtungen tätig werden und damit eine Boykottabrede der Mitglieder einer Personenmehrheit oder einer Gruppe vorliegt. Ein Fall des Boykotts ist daher nicht nur dann gegeben, v/enn ein bewußtes, planmäßiges Zusammenwirken zur Erreichung des Kampfzieles auf der Einv/irkung und gegebenenfalls ooga Leitung durch eine einheitliche Stelle beruht, sondern auc dann, wenn dies auf wechselseitige Verabredung zurUckzufül
ist, die ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist (RGZ 155? 279 ff)» Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Berufungsurteil zugrunde. Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht demnach von einem zutreffenden Rechtshegriff des Boykotts ausgegangen.
Die Möglichkeit, daß das bewußte und planmäßige Zusammenwirken der Milcherzeuger zur Erreichung ihres Kampfzieles auf der Einwirkung oder gar Leitung des Beklagten beruhte, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei aufgrund des Beweisergebnisses verneint. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß ein solches Zusammenwirken zur Erreichung des Kampfzweckes auch dann unzulässig sein kann, wenn es auf v/echselseitige Verabredung zurückzuführen ist. In dieser Hinsicht ist es jedoch bei der rechtlichen Würdigung der von ihm getroffenen Feststellungen zu unrichtigen Schlußfolgerungen gelangt. Der Zusa menhalt der Entscheidungsgründe ergibt, daß an sich auch das Berufungsgericht das Vorliegen einer wechselseitigen Verabredung der Milchlieferanten festgestellt hat. So entnimmt es der Aussage Kurt daß sicJl di® Lieferan-
ten im September 1959? vielleicht schon vorher, entschlossen hätten, vom 1. Oktober 1959 an keine Milch mehr an den Kläger zu liefern (BU 32). Aus den Bekundungen uiehrerer Zeugen folgert es, daß sich der "Streik" aus der Gesamtheit der Lieferanten heraus entwickelt habe (BU 33 Mitte) und daß der Gedanke, die Milchlieferungen einzustellen, offenbar am 18. September 1959 aus der Versammlung heraus entstanden sei (BU 33 unten). Weiter entnimmt das Berufungsgericht dem Bericht Dr. daß der Beklagte in der Sitzung vom
18. September erklärt habe, der Kläger müsse damit rechnen, von den meisten Bauern vom 1. Oktober 1959 an keine Milch mehr zu bekommen, da die Bauern zu sehr enttäuscht seien, als daß sie noch beabsichtigten, die Beziehungen weiter aufrecht zu erhalten (BU 34). Schließlich stellt es fest, daß
die Milcherzeuger im übrigen den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger bereits seit der Versammlung vom 12. Mai 1959 in Betracht gezogen hätten, so daß ihr Entschluß, die Milchlieferungen vom 1. Oktober 1959 an einzustellen, keiner Einwirkung durch jemanden aus ihren Reihen mehr bedurft habe, sondern Ausdruck seit längerem bestehender Erwägungen gev/e-sen sei (BU 35)• Biese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber die rechtliche Schlußfolgerung, daß die Milcherzeuger sich untereinander "verabredet” hatten, vom 1. Oktober 1959 an die Milchlieferungen an den Kläger einzustellen. Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle eine dahingehende "besondere Vereinbarung”
(BU 33) oder einen darauf zielenden "Beschluß” {Bü 35) vermißt, so ist dem entgegenzuhalten, daß es ausreicht, wenn eine solche wechselseitige Verabredung stillschweigend getroffen ist, und daß es nach der zuletzt wiedergegebenen eigenen Feststellung des Berufungsgerichts eines solchen Beschlusses gar nicht mehr bedurfte, weil der Entschluß der Milchlieferanten bereits gefaßt war.
In der Einstellung der Milchlieferungen vom 1. Oktober 1959 an, an der der Beklagte sich beteiligt hat, ist daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein Boykott zu erblicken.
b) Dieses Verhalten der Milcherzeuger war auch rechtswidrig^
Die in diesem Zusammenhang nachzuprüfenden Erörterungen des Berufungsgerichts hat dieses unter dem Gesichtspunkt angestellt, ob eine in dem Verhalten der Milcherzeuger etwa liegende gemeinschaftliche Abkehr gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) vorstieß. Beides hat es verneint. Es folgert dies daraus, daß den Mitglidern des Lieferantenausschusses in der Sitzung vom 18. September 1959 mitgeteilt worden sei, der Kläger wolle die im Schreiben Dr. H^l vom 14. August 1959 ausgesprochene "Kündigung" aufrechterhalten und habe nur noch die Absicht, die Auszahlungen nach dem Landesdurch-
schnitt seiner eigenen Gruppe zu leisten. Daher spreche nichts dafür, daß die Erzeuger in der bloßen Absicht gehandelt hätten, den Kläger zu schädigen. Vielmehr sei ihr Verhalten von dem Wunsch der Wahrung ihrer Interessen auf Zahlung eines gerechten Ililchpreioes und Einhaltung der getroffenen Preisabreden bestimmt gewesen. Die Wahrung dieser Interessen sei zulässig gewesen. Die Erzeuger seien dabei auch mit zulässigen Mitteln vorgegangen, da es ihnen nach dem Milchund Pettge-setz frei gestanden habe, ihre Milch im eigenen Betrieb zu verwerten, ohne eine Entscheidung im Umweisungsverfahren abzuwarten. Weiter legt das Berufungsgericht dar, daß die Milcherzeuger auch nicht einseitig eine Monopolstellung mißbräuchlich ausgenützt hätten. Denn auch die Meierei habe eine gewisse Monopolstellung. Infolge dieser beiderseitigen Monopolstellung sei ein Ausgleich der Kräfte und der Verhandlungsgrundlagen geschaffen, der es ziilasse, den Widerstreit der Interessen des Klägers und der Erzeuger auf gleicher Ebene abzuwägen. Das führe aber dazu, daß eine mögliche gemeinschaftliche Abkehr der Lieferanten, die der Beklagte weder organisiert noch gefördert habe, nicht als rechtswidrig angesehen werden könne.
Diese Beurteilung des Sachverhalts seitens des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum. Wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ersehen läßt (BU 5), hat nämlich der Lieferantenausschuß in der Besprechung vom IS. September 1959 den Vertretern der Landesvereinigung der Milchwirtschaft in Schleswig-Holstein erklärt, daß die Erzeuger an der Regelung des Milchpreises nicht mehr interessiert seien, da sic von 1. Oktober 1959 an die Milchlieferungen an den Kläger einstellen würden. Nach Lage der Sache konnte sich diese Erklärung nur darauf beziehen, daß die Erzeuger nicht mehr daran interessiert waren, ißit.dem^Kläger eine Vereinbarung über den Milchpreis zu erzielen. Denn die Vertreter der Landesvereinigung hatten getrennte Besprechungen mit dem Kläger und mit dem Lieferantenausschuß aufgenommen, um fest-zustellen, ob eine Einigung zwischen diesen zu erreichen war
17
und ob in Falle eines Sehe!terns dieser Bemühungen die zur Entschei ung über den Umweisungsantrag der 89 Milcherzeuger erforderlichen Ermittlungen durchzuführen waren. Sowohl in dieser Besprechung als auch danach gaben die Milcherzeuger zu erkennen, daß sie ihrem Wunsch, nicht durch Vereinbarung mit dem Kläger, sondern durch Umweisung an die Molkerei in Heide zu einem höheren Milchpreis zu gelangen, dadurch Nachdruck verleihen wollten, daß sie vom 1. Oktober 1959 ab die Belieferung des Klägers einstellen wollten.«
Bei dieser Sachlage kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß das Vorgehen der Milchcrzeuger durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen sei.
Für die Abwägung der Interessen der Meierei auf der einen Seite und der Milcherzeuger andererseits sind die durch das Milchund Fettgesetz (vom 28. Februar 1951 - BGBl I 135.' in der Fassung vom lo. Dezember 1952 (BGBl I 811) geschaffenen Beziehungen von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 1 MFG sind diejenigen Milcherzeuger, die Milch in Verkehr bringen, verpflichtet, diese an die von der obersten Landesbehörde bestimmte Molkerei zu liefern. Nach § 8 Abs. 1 MFG können Milcherzeuger bei der obersten Landesbehörde die Umweisung an eine andere Molkerei beantragen. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, besteht für die Milcherzeuger danach eine "Kontrahie-rungsbeschränkung1’ insofern, als es ihnen zwar frei steht, die Milch selbst zu verwerten, sie jedoch dann, wenn sie Milch in Verkehr bringen, gehalten sind, diese nur an eine bestimmte Molkerei zu liefern (BGHZ 41, 271, 275 f - Werkmilchabzug) . Für die Molkerei besteht dagegen voller "Kontrahierungs-zwano’1 > da sie nach § 1 Abs. 4 MFG zur Abnahme der von den zugewiesenen Milcherzougern gelieferten Milch verpflichtet ist. Die Molkerei hat weder das Recht der Auswahl ihrer Lieferanten noch die Möglichkeit, die Menge der abzunehmenden Milch zu beschränken. Dagegen werden die mit den Milchlieferun-
18
/
IM
gen als solchen zusammenhängenden Rechtsbeziehungen zwischen Molkerei und Milcherzeuger vom Milchund Fettgesetz nicht berührt. Diese sind bürgerlich-rechtlicher Natur, die über die Milchlieferungen abgeschlossenen Verträge sind Kaufverträge (BGH aaO 274). Die Bestimmung des Kaufpreises für die Milch kann durch die Molkerei unter den Voraussetzungen des § **-15 Abs. 1 BGB erfolgen (BGHZ aaO 275 ff). Vielfach - so im Streitfall - erfolgt die Festlegung des Milchpreises durch Vereinbarung zwischen der Molkerei und den Milcherzeugern.
Das Bnd;isi/:L e 1 der Milcherzeuger, nämlich für die von ihnen abgelieferte Milch einen höheren Milchpreis zu erhalten, war rechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für das Mittel , das die Erzeuger zur Erreichung dieses Zieles gewählt hatten, nämlich von der ihnen gemäß § 8 Abs. 1 MFG zustehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, bei der obersten Landesbehörde die Umweisung an die Molkereien He|H zu beantragen. Dies war auch nicht etwa deshalb zu mißbilligen, weil ein solcher Antrag von der Mehrzahl der Erzeugereeo und nach vorheriger Absprache gestellt worden ist. Unbedenklich v/äre es auch gewesen, wenn einzelne Milcherzeuger, denen das damals gezahlte Milehgcld zu gering erschien, aus wirtschaftlichen Gründen und aus eigenem Entschluß die Milch nicht abgeliefcrt, sondern zur Viehaufzucht selbst verwertet hätten. Dagegen ist es rechtlich nicht zu billigen, wenn die Mehrzahl der Milcher-zeuger von der für den einzelnen Milcherzeuger bestehenden Möglichkeit, die Milch wegen Selbstverwertung nicht abzuliefern, aufgrund wechselseitiger Verabredung zu dem Zweck Gebrauch ge^-cacht hat, durch die gemeinschaftliche Einstellung der Belieferung die Molkerei des Klägers wirtschaftlich zu vernichten, um auf diese Weise die Umweisung zur Meiereigenossenschaft in Heide zu erzwingen. Venn auch, wie dargelegt, das Ziel der Milcherzeuger, die Zahlung eines höheren Milchgeldes zu erreichen, rechtlich einwandfrei gewesen ist, so durften sie doch nicht zu dessen Erreichung das Mittel des Boykotts durch Einstellung der Milchbelieferung wählen, das zur wirtschaftlichen
Vernichtung des Molkereibetriebes des Klägers fuhren mußte« Der Kläger war denn auch gezwungen, seinen Betrieb am 4« Oktober 1959 still^ulegen«
Bei der hier erforderlichen Intereasenabwägung ist von dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung Jeder zur Interessenwahrung nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung auszugehen (BGHZ 24, 201, 206 - Spätheimkehrer). ln diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Miicherzeuger bereits einen ihnen vom Gesetz eröffneten Weg zur Erreichung ihres Zieles beschritten hatten, indem, die Mehrzahl von ihnen die Umweisung an die Meiereigenossenschaft in Heide beantragt hatte« Auch hätten sie, nachdem bezüglich der Höhe des Milchgeldes ein vertragsloser Zustand zwischen ihnen und dem Kläger bestand, gemäß § 515 BGB den gerichtlichen Weg zur Bestimmung eines nach ihrer Auffassung angemessenen Milchgeldes becehreiten können (vgl« BGHZ 41, 271, 276 - Werkmilchabzug)« Schließlich hätten die Milcherzeuger bei der Kartell!chorde ein Einschreiten nach § 22 Abs» 4 iVm Abs« 3 Kr« 1 GWB anregen können (BGH $JYi 1964, 161? f, insoweit in BGHZ 41, 271 nicht abgedruckt)« Angesichts der hiernach bestehenden verschiedenen Möglichkeiten, auf rechtlich zulässige Weise die Zahlung eines angemessenen Milchpreises zu erreichen, ist es rechtlich nicht zu billigen, daß sie das Mittel der Belieferungseinsiellung zu den Zweck wählten, den Betrieb des Klägers wirtschaftlich 2u vernichten« für die Anwendung eines in seinen tatsächlichen Folgewirkungen so schwerwiegenden Kampfmittels wie des Boykotts bestand unter diesen Umständen kein rechtfertigender Grund« Bas gilt um so mehr, als die Milcherzeuger zunächst einmal den Ausgang des anhängigen Umweisungsverfahrens abwarten mußten, ‘worauf das Landgericht zutreffend
hingewiesen hato lie Annahme, daß die Milcherseuger rechtswidrig gehandelt haben, setzt auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Feststellung voraus, daß diese nur in der Absicht gehandelt haben* den Kläger zu schädigen»
Aus diesen Gründen ergibt sich demnach, daß die Teilnehmer an den von den Milcherzeugern vom 1* bis zu dem 7» Oktober 1959 durchgeführten S05'kott, darunter auch der Beklagte, rechtswidrig gehandelt haben•
c) Der Beklagte hat als Teilnehmer am Boykott auch s_c h u Id -h,na f_ t gehandelt» Denn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte ihm nicht verborgen bleiben dürfen, daß durch die von den Milcherzeugern verabredete Belieferungseinstollung der Gewerbebetrieb des Klägers in sachlich nicht gerechtfertigter Weise verletzt werde»
d) Durch die Einstellung der Milchlieferungen vom 1» bis zu dem 7« Oktober 1959 ist dem Kläger nach Lage der Sache auch ein Schaden entstanden» Er erhielt zunächst nur noch die Milch von denjenigen Erzeugern, die sich an dem "streik” nicht beteiligten, und mußte nach dem unstreitigen Tatbestand den Betrieb seiner Molkerei am 4» Oktober 1959 vorübergehend sogar ganz stillegen» Es ist bei dieser Sachlage wahrscheinlich, daß er in dieser Zeit einen Verdienstaus-fall gehabt hat',, von dem er hier einen Teilbetrag von
500 EM einklagt» Bas Revisionsgericht kann daher, wenn dieser Anspruch auch der Höhe nach noch nicht feststeht, so doch jedenfalls Uber den Grund dieses Anspruchs vorab entscheiden (§ 504 ZPO)» Der Beklagte haftet nach §§ 830,
840 BGB als Gesamtschuldner mit den anderen für den gesamten Schaden, der durch seine Teilnahme an der Einstellung der Milchlieferungen vom 1» bis zu dem 7» Oktober 1959 entstanden ist»
e) ln einer Hilfserwügung hat das Berufungsgericht angenommen, daß in der vom Kläger am 7° Oktober 1959 abgegebenen Erklärung ein Verzieht auf etwaige Schadensersatzansprüche zu erblicken sei. Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß bei der Sitzung des Gutachteraussehusses an diesem rage das bis Bnde Oktober befristete Angebot der Heiereigenossenschaft in Vorgelegen nabe, sich an
den Kosten der Stillegung des Betriebes des Klägers zu beteiligen, unS8ii’ach dem jErotokoll der Kläger dazu folgende von seinem Bevollmächtigt er Drc ziJHB formulierte Krkl ärung ab gege b en hab e ?
"Io Die liolkerei DflHHHB ist bereit, das bis zu dem ölo Oktober 1959 befristete Angebot der Volkere! ileflB sachlich und objektiv innerhalb dieser Bi'lot zu prüfen und unter Beteiligung der Bandes-Vereinigung einen ViCg zu suchen, um zu einer alle feile befriedigenden Lösung zu. gelungene
20 Dies setzt voraus, daß der Lieferstreik sofort aufgehoben wird; Herr * ;lfl|HBBv/ird für die Dotier dieser Verhandlungen den Durchschnittspreis der 4 Richtmolkereien zahlen, ohne auf der in Ziffer seines Rundschreibens vom 24®9«1959 vorgesehenen Abweichung bis zu 0,2 Pfg Je kg zu bestehen*"
Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger - wenn er sich daneben Schadensersatzansprüche hätte Vorbehalten wollen -verpflichtet gewesen sei, den Beteiligten hiervon Kenntnis zu gebouo Sein Schweigen müsse daher als Verzieht eufge-faßt werden* Unter den Umständen, unter denen er seine Zusage gemacht habe, widerspreche es seinem damaligen Verhalten und verstoße gegen freu und Glauben, wenn der Kläger Jetzt insgeheim vorbehaltene Uchaaensersatzan-sprüchc geltend machen und sich darauf berufen körnte, daß er unter Druck verhandelt habe*
V>1
/tfc
Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht angegriffen«
Der "Verzicht" (in Wahrheit handelt es sich um einen "Erlaßvertrag") kann zwar stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erklärt werden« Soweit es sich darum handelt, welche Schlüsse aus dem Verhalten des Gläubigers zu ziehen 3ind, ist aber davon auszugehen, daß ein Verzicht auf Forderungen im allgemeinen nicht zu vermuten ist* Daher wird die Aufgabe eines Rechts, wenn sein Bestehen oder wenigstens die Möglichkeit seines Bestehens dem Erklärenden zur Zeit der Abgabe der Erklärung nicht bewußt ist, nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden können (BGB RGEK 11. Aufl« § 397 Anm« 9).
Da die Erklärung des Klägers einen ausdrücklichen Verzieht nicht enthält, hätte dieser nur unter besonderen Umständen den Verhalten des Klägers entnommen werden können« Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht dargelegt, sie sind auch nicht ersichtlich« Ebensowenig kann die nunmehrige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des Eilchstreiks deshalb als unzulässig angesehen werden, weil der Kläger sieh durch die Verfolgung seines Anspruches in Widerspruch zu seinem eigenen vorangegangenen Verhalten setzen würde« Angesichts der gesamten Sachlage - am Tage der Abgabe der Erklärung des Klägers dauerte der Milch-streik noch an - konnte ihr nur der Zweck entnommen werden, eine Fortführung dos Milchstreiks zu verhindern und damit den Betrieb des Klägers vor dem völligen Zusammenbruch zu bewahren und zu einem einigermaßen befx’iedigenden Vertragsabschluß mit der Molkereigenossenschaft in UefUzu gelangen« Diese Möglichkeit bot für die Lieferanten des Klägers den Vorteil, daß sie alsbald der Molkerei in Heide zugewiecen werden und dadurch ein höheres Milchgeld erhalten konnten« In diesem Zeitpunkt war noch völlig ungewiß,
ob überhaupt ein bür den Kläger befriedigender Vertragsabschluß durchgeführt werden könnte• Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß der Häger sich 'in diesem Zeitpunkt überhaupt des Bestehens von Schadensercatzanspruchen bewußt gewesen ist, hätte er - selbst wenn dies der lall gewesen wäre - auch nicht gegen freu und Glauben verstoßen, wenn er in dieser un—
[jEii'iciiCi.i uit*u^.uT) u. r v ot.:u. L/enu;!;c3.ciiung BOj.cnv.t nr—
v o r o e ha Its n hätte» V/ e rin e r
i.o zur • Sprache - gebracht hätte, 'gesetzt v/oraerio
ie r_ e r neutnn m Bel lebe run g s o i rr-
S rüche nicht a US drü ckli<
na mlich damals SG ine , wi
c e ten Schadense v* ri ^ O atz o >ü c* rv, ■ Cl ul K> h' .
so wäre der mil ch str oik :
Li, ggf o rt d a uernd e pro hung
4-O 0 ellungo
Hi er zu führt d.s s Ber G-i. Uil;
7 o Oktober 1959 u nd da na'
ni cht angelaste t wer den,
od er die andere n Lie fers;
st ellung der Li ef eru ngen
d. S ß der Kläger ni Cht bis
ab Schluß mit de r k?ei o ^ q i
Es könne nicht f 0 _ 4- ^ bg. ests!
V e rtragsangebot d er IJeie:
anlaßt habe» An.der Besprechung am 20» Oktober 1959 habe er nicht teilgenommeno lach der Bekundung., des Zeugen Mfl habe zwar die Gefahr bestanden, daß die Bauern ihre Lieferungen wieder einstellten« Es seien jedoch keine bestimmten Äußerungen oder Maßnahmen festgestellt worden, die auf einen erneuten HilcrstreiKl natter, nrndeuten
v, >">
. U cx
.her-Beklagte habe sich stet
gegen einen Streik
^^gesprochen0 Ilacn dem kmtonvei■mer k
Uf:
/ - hi 1 L '* • ; J1 * »-1 r i I
/N *
vets 220 Oktober 1959 babe 2
7 der Vorsitzende der
ileiereigenossenochaft in He*», bei der Besprechung ein
die Genossenschaft nolle sic]
nicht auf die Streikdroliung Q-^r mij-cherzeager oezieoei
Oktober 1959 erklärt,
.t au SoVvohl S
sichtsrats der heiereigenossensenaxs in de
b ekund cf ^ U 5 eine Äpß vt ie/
streik x ur d cn Pal.
in ein Ci y* 'h n of ^ >-t; JL ucblnu *}* Ct' k*v.i 0 w.
), hätten
irio des Beklagten über einen Lieferung:
-L110 j-\ U. Jm t_- a. ^
aü der Kläger seinen Betrieb nicht P-n vT'H'f pr" s 1 einfc?teJ-ü-j Xi-I-Cnu genox u six haben. Von Bedeutung sei auch, daß diese Verhandlungen und Besprechungen im Kaumen des csweisungsverfanrens otattgefunden hätten, das eingeleitet worden sei, weil eino Einigung nit deE KlsS0^ oaneaxes nicno ino'glxch genesen seio Wenn der Klager sich bei der Besprechung am 20o Oktober mit Vertretern der Heiereigenossenschaft in UcJBgegen eine Befristung ihres Angebots bis zu dem plo Oktober gewandt habe und die an der Besprechung Beteiligten sich über eine Vorste]
Milchwirt sc
o
eo;
.lun p b o ei d 0 r» Landesver einigu v\ c- pr> —ö
■ g* hat t en, um eine Ein st ellu n g 1 er
Erz 0 t‘ 't er a m 1 o Bovembe r zu v erhinde
gen blo ß 0T* Verhandi U n f\ y uS ktik
san riny» üche de C; k" "1 Cv CT O *»"* c* O r. *. .-L O, O seien . somit
so könne dies auf j£rwä; beruhen,, 5 c h a d e n s e r s a' nicht gerechtfertigte
iuch diese Beurteilung v/xrd von d^r r.evxGXon nxii ttechu angegrifxeno
Las Berufungsgericht hat nur geprüft, ob die Milcherzeuger und namentlich der Beklagte durch besondere Androhung einer erneuten Umstellung der Rücklieferungen einen zusätzliche brück auf den Kläger ausgeükt haben, innerhalb burner
Frist zu dem Abschluß eines Vor “h TP cto o rr i,*LC'bvw xt aer M eiereim
schuft in KeflH zu gelangen* Es hat iedoch nicht be;
eaent ex ?
daß ein solcher Bruck, schnellstens zu irgend einem Vertrag
mit aer meiereigenossensciia.it, seiest Bedingungen, zu gelangen? auch schon in den für die hilch™
1QRQ ü'prnrmT' c?-! >i Lrr'vnv
2' V O ~ O. VA.
bis 7 o U iv i- 0
no. ge r i cht ha
a rung ( Vglc
1113 v> : “ vO Cf'■ Ys O d" U.* s. lib ü
H ,Ci vS -p ‘ V gr* Ki
\.l Vf I- i. U, 'jß,. J- uiv
Cf T' Vorgänge
:uc 11
'i
o Bereits das hatte' festgestellt? daß der Klager seine Er-nd zu 1 e)? er sei bereit? das bis 959 befristete Angebot der Kalkerei in
üfen? nur unter den Bin-
~ Ä VV 1 t
V./ IX 0 U v ui -i.
4-
Y'\ V>
y und. oo^ekerv zu
druck des filchstreiks abgegeben haben könne? dessen weitere Bortsetzung ihn wirtschaftlich schwer getroffen hätteo hierfür spricht auch schon der bortlaut der Erklärung? den eindeutig zu entnehmen ist, daß die sachliche Prüfung des Angebots die sofortige Aufhebung des Lieferstreiks voraussetzCo Per von 1° bis zu dem 7« Oktober durchgeführte milchstreik kann daher für den Entschluß des Klägers? das - nach seiner Darstellung für ihn nachteilige - Angebot der holkereigenossev^chaft in HeflB schließlich anzunehnen? durchaus ursächlich gewesen sein« Da der Beklagte sich an den milchstreik beteiligt hatte? wäre mithin auch sein Verhalten für den Entschluß des Klägers mitursächlich ge-
lle infolge dieses Tatbeitrages des Beklagten gegebene Ursächlichkeit seines Verhaltens für den vom Kläger behaupt vfcen weiteren Schaden hätte allerdings auch wieder beseitigt werden können, etwa dadurch? daß er eindeutig zu dem. Ausdruck gebracht hätte? daß er von seiner -bisherigen Handlungsweise abrlicke und sich jedenfalls. an einer Fortsetzung des Streiks seinerseits nickt mehr beteiligen werde« In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht jedoch keine Eest-stellungen getroffene Vielmehr hat es das Verhalten des Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft? ob er etwa nach Beendigung: des' Glichstreifes auf sine erneute
Einstellung der Milchrieferungen an den Kläger hingevvirk-
___ e eC- uri 'u 0 e a
ch infolge des vorauf gegangene: ten nicht o Zwar hat das Berufu: der Beklagte habe sich nach den Aussagen Haal
htung Dec. uri 'ü e
.1D eit r ages des
;ericht festges
:en Ha a
tets gegen einen Streik ausgesprochen* Dabei ist t1ed
iuu; i
ra berücksichtigen, daß nacn
ven zeruncungen per ne
xa.oc.-ng j
gt haben s oll, ein Streik” sei nie nt zu-
rn könnten rs ja gT* (3 ^ 0 Milch in ihren Betrieben
Ilten bloß den Wage n fahren lassen* Haase
ß sie (die Bauern) in der Zeit vom ~\ V1. n o j- o iv u- h>
zun 7 o Oktober zwar nicht geliefert, jedoch nicht 11 gestreikt” hättene Diese Aussagen lassen es möglich erscheinen, daß der Beklagte und die übrigen Milcherzeuger lediglich auf eine Vermeidung des Wortes <fStreik” zur Verschleierung ihres Zieles, nämlich einer gemeinsamen Belieferungsoinstellung, bedacht gewesen sind* .Allein aus der Tatsache, daß der Beklagte gesagt haben mag* es solle nicht ngestreiktwerden, vermag das Revisionsgericht daher nicht von sich aus zu entnehmen, daß der Beklagte sich damit von seinem bisherigen Verhalten in eindeutiger Weise losgelöst und seinen Tatbeitrag rückgängig gemacht hato Diese Prüfung v»5ird das Berufungsgerichi nunmehr nachzuholen haben, um sodann die Frage zu ent scheiden, ob die Teilnahme des Beklagten an dem vorangegangenen MMilchstreik' vom I* bis 7o Oktober 1959 mitursächlich dafür war, daß der Kläger sich gezwungen sah, den Vertrag.mit der Meierei-genoesenechafi in 1-leJDunter ungünstigeren Bedingungen absuschließen als wenn er ohne Zeitdruck sich hatte einen anderen Interessenten suchen können <>
and crcn
1 oO vMv i. ü
does p "p K“ ^
s-*
.ie oacue Parier unxe:
Ä >1 ‘r- c *fm p
vilu öui
er aui hedurig
Urteils zur anderweiten Verhandlung und
27
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dabei bedurfte es keiner Zurückverweisung an den zuständigen oberlandesgerichtlichen Kartellsenat. Denn Gegenstand der nachzuholenden Entscheidung ist die im Rahmen des § 823 Abc, 1 BGB zu prüfende Drage, ob das Verhalten des Beklagten mitursachlich für den vom Kläger behaupteten Schaden gewesen ist, wäre diese Drage zu verneinen, so könnten mangels eines ausreichenden lat** beitrages des Beklagten auch Ansprüche aus dem Gesotz gegen Wettbev/erbsbeschränkungen (vgl, §§ 26 Abs, 2, 33 GV/B) nicht gegeben sein. Es braucht daher übrigens hier auch nicht näher erörtert zu werden, ob die Ansprüche des Klägers, wie das Bundeskartellamt meint, außer auf § 823 Abs, 1 BGB auch auf §§ 26 Abs, 2, 33 G\.B gestützt werden könnton»
3o In prozessualer Hinsicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Kläger - nachdem das Landgericht ein Grundurteil erlassen hatte - erst im zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Klageerweiterung im einzelnen angegeben hat, welche Teilbeträge der nunmehr eingeklagten Teilforderung von 6,100,— DM auf die von ihm aus der Durchführung der Belieferungseinstellung vom 1, bis 7» Oktober 1959 sowie aus der fortdauernden Drohung einer erneüten Be-lieferungseinatellung hergeleiteten drei selbständigen Ansprüche entfallen. Das Landgericht hätte allerdings ein Grundurteil insoweit nicht ex*lassen dürfen, da bezüglich dieser Ansprüche eine Aufgliederung fehlte (3GHZ 11* 192, 194)o Andererseits stand die Tatsache, da£ ein Grundurteil vorlag, der späteren Aufgliederung nicht entgegen, da dieoo auch in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden kann (3GKZ 11? 192, 195)»
28
4o Nachdem infolge der mit der Anschlußberufung des Klägers vorgenommenen Aufgliederung der Teilbeträge der Rechtsstreit bezüglich der Schadensersatzansprüehe nicht nur
nach
dem Grunde, sondern auch der nohe in den zweiten Rechtszug gelangt war, wird das Berufungsgericht über den - noch den Ausführungen oben bei III 1 a) - ö) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten - Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch den Streik vom L bis zu dem 7. Oktober 1959 entstandenen Verdienstausfalls nunmehr noch der Höhe nach zu befinden haben.» Auch in diesem Punkte wird der Rechtsstreit daher zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
B o Ansprüche betreffend Milchgelder und yj.lchanfuhrkosten«
l)er Kläger trägt vor, er habe von 1955 bis 1959 jeweils in den einzelnen Jahren den Mileherzeugern teilweise zu wenig, teilweise aber auch zu viel Milcbgeld gezahlt« Auch habe er mehr Milchanfuhrkosten verausgabt als den Milcherzeugern in Rechnung gestellte Hiervon mache er einen Teilbetrag von 2o410,97 IM geltend, für den der Beklagte als Vorstand der lieferantengemeinschaft hafte« Außerdem mache er von dem an den Beklagten persönlich zu viel gezahlten Milchgeld einen Teilbetrag von 289,05 DM geltend, so daß sich insgesamt eine Klageforderung von 2o?CQ,— IM ergebe«
Die Klage ist insoweit vom Landgericht abgewieaen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen worden«
Zur Begründung hat da3 Berufungsgericht ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten für die gegen die einzelnen Lieferanten etwa bestehenden
29 -
Forderungen des Klägers nach §§ 54 Satz 2, 427 BGi3 nicht gegeben seien» Soweit ein Teilbetrag der dem Kläger angeblich gegen den Beklagten selbst zustehenden Forderung verlangt v/erde, ergebe sich, daß der Betrag von 595,78 DU im Jahre 1957 nicht zu viel gezahlt worden sei, weil die Zahlung aufgrund der Rahmenvereinbarung vom 24o Oktober 1951 und des Angebots im Rundschreiben des Klägers vom Februar 1957 erfolgt sei» Eine Rückforderung sei daher auch nach § 814 BGB nicht begründet»
Soweit die Revision sich gegen diese Beurteilung richtet, konnte sie keinen Erfolg haben, da die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Hechtsirrtum nicht erkennen lassen»
(j „ Hiernach erweist sich die Revision des Klägers als
begründet, soweit das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, als mit ihr Schadensersatz wegen der Einstellung der Eilchlieferungen vom 1» bis zu dem 7o Oktober 1959 und wegen der fortdauernden Irohung einer erneuten Einstellung der Belieferung begehrt wird» £a bezüglich des dem Kläger durch den isilchstreik vom lo bis zu dem 7° Oktober 1959 entstandenen Schadens die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundui’teils vorliegen, war dieses vom Eevisionsgericht selbst zu erlassen» Wegen der Höhe dieses Schadenersatzanspruchs und wegen der anderen Schadenersatzansprüche war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Im übrigen, nämlich wegen der Milchgelder und der milch-anfuhrkosten, war die Revision zurüekzuweisen»
/
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war den Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits im ganzen abhängig zu machen isto
I.ü scher Jungbluth
Offterdinger
Sprenkmann
Hill