BGH · KZR 8/61 vom 08.03.1962

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

GWB § 26 Ab So 2; ÜViG § 1 Wor sich unter sittenwidriger Ausnutzung fremden Vertragsbruchs preisgebundene Markenware zu dem Zwecke des Weiterverkaufs verschafft, kann sich gegenüber dem Unter-lassungsansprueh des Herstellers (.§ 10WO) nicht mit br-folg darauf berufen, er handele in wettbewerblicher Abwehr, da der Hersteller ihn unter Verstoß gegen § 26 Abs* 2 am durch Hichtbelieferung diskriminiere* Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte verschaffe sich dadurch, daß er ihre Erzeugnisse über vertragsuntreue Großhändler beziehe, einen Vorsprung im Wettbewerb, da er so als einziger "cash and carry^-Großhändler (im folgenden; Selbstbedienungsgroßhändler) in der Lage sei, diese Erzeugnisse zu vertreiben» Sie beziehe die Selbstbedienungsgroßhändler deshalb nicht in den Kreis ihrer Großhandelskunden ein, weil sie die Hauptlieferanten des sogenannten ‘‘grauen Marktes“ seien und das Preisbindungs-systora erheblich gefährdeten» Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, sich ihre oben genannten Markenerzeugnisse zu dem Zwecke des Wiederverkaufs zu beschaffen, sie anzubieten oder feilzuhalten» Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Klagabweisung vor allem geltend gemacht, die Klägerin verstoße dadurch, daß sie ihn von der Belieferung ausschließe, gegen das Diskriminierungsverbot nach § 26 Abs» 2 GWB» ist nach den vorstehenden Ausführungen Ob § 18 G-WB gegenüber § 26 GWB eine Spezialvorschrift dar-stollt und ob die Zulässigkeit von Vortriebsbindungen demzufolge überhaupt nur nach § 18, nicht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.- a) Pie Revision'wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin es für die Annahme einer Verleitung zu dem Vertragsbruch an genügend substantiiertem öaehvortrag habe fehlen lassen« Sie meint, das Berufungsgericht habe damit die Behauptungen der Parteien nicht erschöpft« Der Beklagte habe selbst vorgetragen - und die Klägerin habe sich diesen Vortrag zu eigen gemacht daß er laufend von einem Großhandelskunden der KlUgexiii deren BrZeugnisse bezogen habe« Pureh die laufende Abnahme der Ware habe er dann den Großhandelskunden aber auch dazu veranlaßt, sich immer wieder Ware zu verschaffen, die er unter Bruch des Vertrages habe veräußern wollen« Pie Ausführungen dos Berufungsgerichts lassen nicht klar erkennen, ob es den Begriff der Verleitung zu dem Vertragsbruch umfassend genug verstanden hat« Rach richtiger Auffassung ist unter einer solchen Verleitung nicht nur die (erfolgreiche) Anstiftung im strafrechtlichen Sinne zu verstehen« Bs genügt vielmehr jedes bewußte Hinwirken darauf, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, wenn auch der Widerstand des anderen noch so gering ist (HG in GRÜE 1959, 56g, 566; BGH in GRUR 1956, 275, 275 - Prahtverschluß Baumbach/Hefermehl UWG § 1 Aiim« 266)« Selbst der Umstand, daß der andere ohnehin schon zu dem Vertragsbruch entschlossen ist, schließt eine Verleitung in diesem Sinne nicht aus. b) Es kommt indessen nicht entscheidend darauf an, ob eine Verleitung zu dem Vertragsbruch Vorgelegen hat» Denn mindestens ist von einer Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auszugehen - wie auch der Beklagte, jedenfalls in objektiver Hinsicht nicht in Zweifel zieht und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts treten zu der Ausnutzung des Vertragsbruchs hier besondere Umstände hinzu, die das Ver- Das Berufungsgericht hat die Frage, ob solche besonderen Umstände hier vorliegen, im wesentlichen unter dem an sich zutreffenden Gesichtspunkt geprüft, ob der Beklagte durch die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs einen Wettbewerbsvorsprung erlangt hat« Es hat die Finge dann aufgrund folgender Erwägungen verneint: Es komme nur auf die Wettbewerbsvorteile des Beklagten gegenüber den gebundenen Kunden der Klägerin, nicht aber gegenüber sonstigen Mitbewerbern an, Denn nur im Hinblick auf die Kunden der Klägerin könne der Beklagte auf die Vertragstreue anderer spekuliert haben« Den Vorteil des Außenseiters gegenüber Vertragstreuen Kunden eines preisbindenden Unternehmens genieße der Beklagte den Kunden der Klägerin gegenüber jedoch nicht, da die Klägerin für die Großhandelsstufe keine Preisbindung eingeführt habe« Der Beklagte sei zwar anders als die Kunden der. Dem Vortrag der Parteien lasse sich aber nicht entnehmen, daß der Beklagte in dieser Hinsicht (faktisch) günstiger gestellt sein wolle al3 die Kunden der Klägerin, Auch wenn man im übrigen den Vorsprung dos Beklagten gegenüber anderen Selbstbedienungs-großhändlern genügen lasse, könne die Klägerin daraus nichts für sich herleiten. Denn dieser Vorsprung des Beklagten beruhe darauf, daß die Klägerin in unzulässiger Weise die Selbstbedienungsgroßhändler gegenüber den übrigen Großhändlern unterschiedlich behandle, indem sie nur diese beliefere und jene ohne sachlich gerechtfertigten Grund von der Belieferung ausschließe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten auch darin den Angriffen der Revision stand, daß es bei Unterstellung bloßer Au s n u t z u n g fremden Vertragsbruchs im allgemeinen nicht entscheidend auf den Vorteil ankommen kann, den der Beklagte dadurch vor den gebundenen Großhandelskunden der Klägerin hat, daß er nicht der Klägerin gegenüber vertraglich zur Bindung seiner Abnehmer an die Pestpreise verpflichtet ist. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Bedeutung des Wettbewerbsvorsprungs des Beklagten vor den anderen Selbstbedienungsgroßhändlern verkannt habe« Dieser Vorsprung erschöpft sich nicht darin, daß der Beklagte die Erzeugnisse der Klägerin gewinnbringend woiterveräußern kann« Er ist vielmehr auch - und zwar in erster Linie - darin zu sehen, daß der Beklagte im Gegensatz zu anderen Selbstbedienungsgroßhändlern sein Sortiment durch Aufnahme dieser Erzeugnisse zu vervollständigen vermag. den Selbstbedienungsgroßhändlern nämlich deshalb besonders nachteilig aus, weil Einzelhändler nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu neigen, ihre gesamten Süßwaren - nicht nur die Erzeugnisse der Klägerin - von denjenigen Großhändlern zu beziehen, in deren Sortiment auch diese Erzeugnisse vorhanden sind* Per Beklagte möchte deshalb auch für die Zukunft sicherstellen, daß die Erzeugnisse der Klägerin in seinem Sortiment nicht fehlen, und möchte zu diesem Zweck solche. Erzeugnisse': ohne zeitliche, oder sonstiger Begrenzung unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs erwerben dürfen« Dadurch gewinnt sein Wettbewerbsvorsprung vor anderen Selbstbedienungsgroßhändlern nach Art und Umfang ein besonderes Gepräge,, ohne daß es noch darauf ankommt, ob ein so gearteter"' Yfarenbezug nicht auch mit einer Täuschung der Klägerin darüber verbunden wäre, an wen ihre Vertragsbrüchigen Kunden die Ware weiterveräußern« Dieser Vorsprung ist zwar anders als bei der oben erörterten Preisunterbietung durch einen Außenseiter nicht eine folge davon, daß die anderen Selbstbedienungsgroßhändler sich an einem gleichen Vorgehen durch eigene vertragliche Pflichten gehindert sähen« Denn vertragliche Pflichten gegenüber der Klägerin, die ihnen ja keine Ware verkauft, haben sie nicht«. Sie könnten aber im Hinblick auf die vom Berufungsgericht rechtlich bcdenkenfreivbejahte: Lückenlosigkeit des P^eis- und Vertriebsbindungssystems der Klägerin und deren Weigerung, Selbstbedienungsgroßhändler überhaupt zu beliefern, sich nur dadurch als Großhändler in den Absatz der Erzeugnisse der Klägerin einschalten und nur dadurch den Vorsprung des Beklagten ausgleichen, daß sie ihrerseits einen Kunden der Klägerin zu dem Vertragsbruch verleiteten oder Gelegenheit zur Ausnutzung von Vertragsbrüchen fänden« Andere Möglichkeiten stehen ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu Gebote» Auch wenn sie gegen die Klägerin materiellrechtlich Anspruch auf Einbeziehung in den Kreis ihrer Abnehmer haben sollten, könnten sie ihn nur im proze’ß'wege unter Aufwand von erheblichen Kosten und Mühen durchsetzen» Ein Verhalten im Wettbewerb, das^die Mitbewerber dazu zwingt, sich : entweder auf einen solchen Bf©zeß • ^ einzulassen oder sich Uber die von anderen übernommenen vertraglichen Pflichten in dem zu dem Ausgleich des Vorsprungs erforderlichen Ausmaß hinwegzusetzen, steht im Widerspruch zu dem Anstandsgefühl des verständigen Burchschnittsgewerbetreibendeno Es ist deshalb als sittenwidrig und wettbewerbswidrig im Sinne des | die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Klägerin durch ihre Weigerung, den Beklagten in den Kreis ihrer Kunden einzubeziehen, gegen § 26 Abs» 2 G-WB verstoßen haben sollte» Glaubt der Beklagte, aus dieser Vorschrift An- -'i Sprüche auf Lieferung oder auf Schadensersatz gegen die Klägerin herleiten zu können, so steht es ihm frei, diese Ansprüche gegen die Klägerin im Wege der Zivilklage oder durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend zu machen» Ist die Klägerin zur Lieferung j verpflichtet, so doch nur auf die Weise, daß sie den Beklag- 1 ten in den Kreis ihrer Abnehmer einbezieht, ihn ihren anderen Großhandelskunden gleichstellt und daß er dagegen die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen übernimmt» Dagegen geben dem Beklagten etwaige Ansprüche solchen Inhalts kein Kocht, sich die Ware statt durch unmittelbaren Bezug von der Klägerin auf dem Wege über einen Vertragsbrüchigen Kunden : der Klägerin unter Mißachtung ihres Vertriebssystems und unter erheblicher Beeinträchtigung der Belange seiner Mit- bewerber zu verschaffen« Würde dem Beklagten ein solches Verhalten gestattet, so wäre dies mehr, als er selbst durch eine erfolgreiche - etwa auf den Gesichtspunkt der Diskriminierung gestützte - Klage mf Belieferung überhaupt erreichen könnte« Wer sich unter sittenwidriger Ausnutzung fremden Vertragsbruches preisgebundene Markenwaren zu dem Zwecke des Weiterverkaufs verschafft, kann sich hiernach gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Herstellers nicht mit Erfolg darauf berufen, er handele in wettbewerblicher Abwehr, da der Hersteller ihn durch Nichtbelieferung unter Verstoß gegen § 26 Abs« 2 GWB diskriminiere« - Es ist auch nicht etwa dargetan, daß der Beklagte eine gerichtliche Entscheidung über seinen vermoihtliehen Anspruch auf Liefe- Denn da es bei dem Unterlassungsanspruch der Klägerin um sein zukünftiges Verhalten geht, ist entscheidend, daß er diese Kenntnis jedenfalls jetzt hat und nicht ohne sie in Zukunft den streitigen Warenbezug fortsetzen könnte (GRUR I960, 193, 196 - Frachtenrückvergütung -)»

Zitierte Normen

Schlagwörter

ErzeugnisGroßhandelskundenBerufungsgerichtVertragsbruchGroßhändlerKlägerinUWGRevision

Volltext der Entscheidung

Hach sch lagev/erk: Amtliche Sammlung 3 a GWB § 26 Ab So 2; ÜViG § 1 Wor sich unter sittenwidriger Ausnutzung fremden Vertragsbruchs preisgebundene Markenware zu dem Zwecke des Weiterverkaufs verschafft, kann sich gegenüber dem Unter-lassungsansprueh des Herstellers (.§ 10WO) nicht mit br-folg darauf berufen, er handele in wettbewerblicher Abwehr, da der Hersteller ihn unter Verstoß gegen § 26 Abs* 2 am durch Hichtbelieferung diskriminiere* BGH, ürt* Vo 8* Ärz 1962 - KZE 8/61 OLG Düsseldorf Verkündet am 8. März 1962 Zug, Justizangestellter .s Urkundsbeamter der Geschäfttest olle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma SfllB Aktiengesellschaft, H ___ irch Otto rMBiv< vertreten durch ihren Vorstands Heinz M| Br. Otto lift Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Pr, «ege n den Kaufmann Heinz Inhaber der Firma bei KflHB’ W^pstraßq^l, Beklagten und RevisionsbeklagtenP - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br* flUHV - hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« März 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Heusinger und der Bundesrichter Br* Augustin, Pr« Löscher, Jungbluth und Hill für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Januar 1961 aufgehoben. Pie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Krefeld vom 10,* Juni I960 wird zurückgewiosen* Per Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und RevisionsVerfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat die Verbraucherpreise für die von ihr hergestellten massiven Schokoladen mit den Markenbezeichnungen MSarotti", "Cailler" und "Gala Peter" gebundene Die Preise in der Großhandelsstufe sind frei. Mit ihren Großhandelskunden hat sie unter anderem folgendes vereinbart: "Unsere Großhandelskunden verpflichten sich ferner, diese Erzeugnisse nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Großhandels an solche Einzelhändler weiterzugeben, die sich ihrerseits schriftlich zur Einhaltung unserer festgesetzten Verbraucherpreise verpflichtet haben und außerdem die Gewähr für eine sachgemäße Warenpflege bieten; die Weiterveräußerung an andere Großhändler sowie an den Werks- oder Behördenhandel ist nicht gestattet. Die Klägerin hat die Preisbindungsvereinbarungen beim Bundeskartellamt nach § 16 Abs« 4 GWB angemeldet und eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Anmeldung erhalten« Der Beklagte betreibt Großhandel nach dem sogenannten "cash and carry-System"« hach diesem System holen die Kunden die Waren bei dem Großhändler ab und zahlen den Kaufpreis sofort in bar. Solche Großhändler zu beliefern lehnt die Klägerin ab* Der Beklagte verschafft sich von anderen Großhändlern die oben genannten Markenschokoladen und vertreibt sie« Die Aufforderung der Klägerin, dies zu unterlassen, wies er zurück« Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte verschaffe sich dadurch, daß er ihre Erzeugnisse über vertragsuntreue Großhändler beziehe, einen Vorsprung im Wettbewerb, da er so als einziger "cash and carry^-Großhändler (im folgenden; Selbstbedienungsgroßhändler) in der Lage sei, diese Erzeugnisse zu vertreiben» Sie beziehe die Selbstbedienungsgroßhändler deshalb nicht in den Kreis ihrer Großhandelskunden ein, weil sie die Hauptlieferanten des sogenannten ‘‘grauen Marktes“ seien und das Preisbindungs-systora erheblich gefährdeten» Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, sich ihre oben genannten Markenerzeugnisse zu dem Zwecke des Wiederverkaufs zu beschaffen, sie anzubieten oder feilzuhalten» Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Klagabweisung vor allem geltend gemacht, die Klägerin verstoße dadurch, daß sie ihn von der Belieferung ausschließe, gegen das Diskriminierungsverbot nach § 26 Abs» 2 GWB» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben $ das Berufungsgericht hat sie abgewiesen» Die Klägerin erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils , während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» Das Bundeskarteilamt hat zu den streitigen kartellreeht-lichen Fragen in der Revisionsinstanz Stellung genommen» 4 - / / Entscheidungsgründe s Io Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtswirk-samkeit der durch die Großhandelskunden der Klägerin übernommenen Verpflichtung aus, die bei der Klägerin gekauften Erzeugnisse nicht an andere Großhändler zu veräußern. Es handelt sieh bei dieser Verpflichtung um eine Vortriebsbindung der in § 18 Abs. 1 Nr„ 3 GWB bezeichneten Art, wie sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Kartellbehörde für i unwirksam erklärt und für die Zukunft verboten werden kann, ^ grundsätzlich aber nicht ohne weiteres nichtig ist. Die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für ein derartiges Eingreifen der Kartellbehörde - außer der unbilligen Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Unternehmens insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt durch das Ausmaß solcher Beschränkungen -sind hier nicht dargotan« Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, auch ohne ein Eingreifen der Kartellbehörde Zivilrecht-liehe Ansprüche eines beeinträchtigten Unternehmens in Betracht kommen. Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergeben sieh hier keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vortriebsbinäungo I 2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß für die Anwendung des § 26 Abs. 2 GY/B hinsichtlich dieser Vertriebsbindung hier kein Raum ist. Die Klägerin untersagt ihren Großhandelskunden generell die Weiterver-äußorung an andere Großhändler - konventionelle wie solche mit Besonderheiten der Vertriebsform und von diesem Verbot wird auch der Beklagte betroffen. Es kann keine Rede davon 3oin, daß er dadurch "in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist". \ - 5 unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt würde» Dies gilt unabhängig davon, welcher Maßstab bei der Prüfung der Begriffo,,gleichartig.‘-und ’‘üblicherweise zugänglich’* zugrunde gelegt wird; auf die im Schrifttum zu dieser Frage vertretenen unterschied- lichen Auffassungen braucht daher nicht eingegangen zu werden» - Der Beklagte ist nun zwar insofern in einer anderen Lage als die Großhandelskunden der Klägerin, als er nicht die Möglichkeit hat, unmittelbar bei der Klägerin zu kaufen» Die Frage» ob die Klägerin ihm die Lieferung ihrer Erzeugnisse versagen darf, ist jedoch nicht mit der anderen frage gleichzusetzen, ob die Klägerin ihren Kunden den Weiterverkauf an Großhändler ganz allgemein verbieten darf» Diese letztere Frage aber zu bejahen* ist nach den vorstehenden Ausführungen Ob § 18 G-WB gegenüber § 26 GWB eine Spezialvorschrift dar-stollt und ob die Zulässigkeit von Vortriebsbindungen demzufolge überhaupt nur nach § 18, nicht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.- auch nach § 26 zu beurteilen ist, braucht hiernach nicht untersucht zu werden, da auch die Voraussetzungen des §26 insoweit nicht vorliegen* 3» Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, daß die zu Wettbewerbs-zwecken erfolgende V e r 1 e i t u n g . zu dem Vertragsbruch in aller Hegel dem Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetroibenden widerspricht und daher im Sinne des § 1 UWG die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verletzt» Dagegen ist die - gleichen Zwecken dienende -bloße Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs . nur dann als sittenwidrig zu erachten, wenn weitere, eine solche Beurteilung rechtfertigende/Umstände hinzutreten besondere (BGH in GRUR 1956» 273, 275 - Prahtverschluß - m.w.Kachvi. ; EGZ 148, 364, 369 - 4711 Baumbach/Hofermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht,8. Aufl« UWG § 1 Anm« 265, 310; Helmer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3» Aufl« 76o Kapitel S. 515) <> a) Pie Revision'wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin es für die Annahme einer Verleitung zu dem Vertragsbruch an genügend substantiiertem öaehvortrag habe fehlen lassen« Sie meint, das Berufungsgericht habe damit die Behauptungen der Parteien nicht erschöpft« Der Beklagte habe selbst vorgetragen - und die Klägerin habe sich diesen Vortrag zu eigen gemacht daß er laufend von einem Großhandelskunden der KlUgexiii deren BrZeugnisse bezogen habe« Pureh die laufende Abnahme der Ware habe er dann den Großhandelskunden aber auch dazu veranlaßt, sich immer wieder Ware zu verschaffen, die er unter Bruch des Vertrages habe veräußern wollen« Pie Ausführungen dos Berufungsgerichts lassen nicht klar erkennen, ob es den Begriff der Verleitung zu dem Vertragsbruch umfassend genug verstanden hat« Rach richtiger Auffassung ist unter einer solchen Verleitung nicht nur die (erfolgreiche) Anstiftung im strafrechtlichen Sinne zu verstehen« Bs genügt vielmehr jedes bewußte Hinwirken darauf, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, wenn auch der Widerstand des anderen noch so gering ist (HG in GRÜE 1959, 56g, 566; BGH in GRUR 1956, 275, 275 - Prahtverschluß Baumbach/Hefermehl UWG § 1 Aiim« 266)« Selbst der Umstand, daß der andere ohnehin schon zu dem Vertragsbruch entschlossen ist, schließt eine Verleitung in diesem Sinne nicht aus. Pas Reichsgericht hat demzufolge in der erwähnten Entscheidung GRUR 1959, 562, 566 (Bezug von Zeiß-Brillergläsern durch einen Außenseiter) eine "Verleitung zu dem Vertragsbruch in jeder neuen Bestellung des Außenseiters gefunden, auch wenn sein Lieferant ohnehin zur Fort Setzung der Ge- schäftsverbindung unter den gegebenen Verhältnissen bereit war* b) Es kommt indessen nicht entscheidend darauf an, ob eine Verleitung zu dem Vertragsbruch Vorgelegen hat» Denn mindestens ist von einer Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auszugehen - wie auch der Beklagte, jedenfalls in objektiver Hinsicht nicht in Zweifel zieht und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts treten zu der Ausnutzung des Vertragsbruchs hier besondere Umstände hinzu, die das Ver- halten des Beklagten als Wettbewerb OV«A O <5+ «ß 4 m C*! vt vt « /3 j» ft U (/WW 4.1JJ. WXi 111 \S Mi M § 1 UWG kennzeichnen« Das Berufungsgericht hat die Frage, ob solche besonderen Umstände hier vorliegen, im wesentlichen unter dem an sich zutreffenden Gesichtspunkt geprüft, ob der Beklagte durch die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs einen Wettbewerbsvorsprung erlangt hat« Es hat die Finge dann aufgrund folgender Erwägungen verneint: Es komme nur auf die Wettbewerbsvorteile des Beklagten gegenüber den gebundenen Kunden der Klägerin, nicht aber gegenüber sonstigen Mitbewerbern an, Denn nur im Hinblick auf die Kunden der Klägerin könne der Beklagte auf die Vertragstreue anderer spekuliert haben« Den Vorteil des Außenseiters gegenüber Vertragstreuen Kunden eines preisbindenden Unternehmens genieße der Beklagte den Kunden der Klägerin gegenüber jedoch nicht, da die Klägerin für die Großhandelsstufe keine Preisbindung eingeführt habe« Der Beklagte sei zwar anders als die Kunden der. Klägerin nicht vertraglich gehal- ten, die Ware nur an solche Einzelhändler v/eiterzuveräußorn«, die sieh der Klägerin gegenüber zur Einhaltung der verge-schricbenen Preise verpflichtet .hätten. Dem Vortrag der Parteien lasse sich aber nicht entnehmen, daß der Beklagte in dieser Hinsicht (faktisch) günstiger gestellt sein wolle al3 die Kunden der Klägerin, Auch wenn man im übrigen den Vorsprung dos Beklagten gegenüber anderen Selbstbedienungs-großhändlern genügen lasse, könne die Klägerin daraus nichts für sich herleiten. Denn dieser Vorsprung des Beklagten beruhe darauf, daß die Klägerin in unzulässiger Weise die Selbstbedienungsgroßhändler gegenüber den übrigen Großhändlern unterschiedlich behandle, indem sie nur diese beliefere und jene ohne sachlich gerechtfertigten Grund von der Belieferung ausschließe. Das Verhalten des Beklagten sei des- halb nicht sittenwidrig. U wenn es das wäre, könne die Klägerin ihn nicht auf ünterlassung in Anspruch nehmen, da er in zulässiger Abwehr einer gegen § 26 Abs, 2 GWB ver- stoßenden Diskriminierung gehandelt habe. Diesen Ausführungen kann nur zu dem Teil gefolgt werden, Richtig ist, daß sich der Wettbewerbsvorsprung eines Außenseiters, der die gebundenen Preise eines Markenartikelherstellers unterbietet, in aller Hegel daraus ergibt5 daß seine Mitbewerber der Preisbindung unterliegen und sieh daran halten. So liegt der Pall hier nicht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten auch darin den Angriffen der Revision stand, daß es bei Unterstellung bloßer Au s n u t z u n g fremden Vertragsbruchs im allgemeinen nicht entscheidend auf den Vorteil ankommen kann, den der Beklagte dadurch vor den gebundenen Großhandelskunden der Klägerin hat, daß er nicht der Klägerin gegenüber vertraglich zur Bindung seiner Abnehmer an die Pestpreise verpflichtet ist. Der Außenseiter handelt in der Regel nicht schon dadurch wettbewei’bswidrig, daß er \ sich preisgebundene Markenware durch Ausnutzung fremden Vertragsbruchs verschafft, solange nicht eine Preisunterbietung bei der Vieiterveräußerung hinzutritt (Baumbaeh/Hefor-mehl UWGr § 1 Anon 310 und 311). 2)ies gilt auch dann, wenn - wie hier - die der Preisbindung unterliegende Veräußerung an den Letztverbraucher nicht durch ihn, sondern durch seine Abnehmer erfolgte Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen, daß der Beklagte bei der WeiterVeräußerung günstiger gestellt sein wolle als die gebundenen Großhandelskundon der Klägerin« Der Hinweis der Revision auf die nach ihrer Auffassung entgegenstohendo Lebenserfahrung vermag den fehlenden Bachvortrag nicht zu ersetzen« Davon abgesehen geht die Revision in diesem Zusammenhang insofern von falschen Voraussetzungen aus, als der Beklagte auf S« 4 seines Schriftsatzes vom 28. April I960 nicht die Kenntnis der Pr ei s b in dung , sondern die der V e r -triebsbi n d u n g der Klägerin bestritten hat« Damit entfällt die Grundlage für die Argumentation, daß der Beklagte eine Preisbindung, die er gar nicht gekannt habe, auch nicht freiwillig beachtet haben könne« Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Bedeutung des Wettbewerbsvorsprungs des Beklagten vor den anderen Selbstbedienungsgroßhändlern verkannt habe« Dieser Vorsprung erschöpft sich nicht darin, daß der Beklagte die Erzeugnisse der Klägerin gewinnbringend woiterveräußern kann« Er ist vielmehr auch - und zwar in erster Linie - darin zu sehen, daß der Beklagte im Gegensatz zu anderen Selbstbedienungsgroßhändlern sein Sortiment durch Aufnahme dieser Erzeugnisse zu vervollständigen vermag. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend äuoführt, wirkt sich die Liefersperre der Klägerin gegenüber 10 - den Selbstbedienungsgroßhändlern nämlich deshalb besonders nachteilig aus, weil Einzelhändler nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu neigen, ihre gesamten Süßwaren - nicht nur die Erzeugnisse der Klägerin - von denjenigen Großhändlern zu beziehen, in deren Sortiment auch diese Erzeugnisse vorhanden sind* Per Beklagte möchte deshalb auch für die Zukunft sicherstellen, daß die Erzeugnisse der Klägerin in seinem Sortiment nicht fehlen, und möchte zu diesem Zweck solche. Erzeugnisse': ohne zeitliche, oder sonstiger Begrenzung unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs erwerben dürfen« Dadurch gewinnt sein Wettbewerbsvorsprung vor anderen Selbstbedienungsgroßhändlern nach Art und Umfang ein besonderes Gepräge,, ohne daß es noch darauf ankommt, ob ein so gearteter"' Yfarenbezug nicht auch mit einer Täuschung der Klägerin darüber verbunden wäre, an wen ihre Vertragsbrüchigen Kunden die Ware weiterveräußern« Dieser Vorsprung ist zwar anders als bei der oben erörterten Preisunterbietung durch einen Außenseiter nicht eine folge davon, daß die anderen Selbstbedienungsgroßhändler sich an einem gleichen Vorgehen durch eigene vertragliche Pflichten gehindert sähen« Denn vertragliche Pflichten gegenüber der Klägerin, die ihnen ja keine Ware verkauft, haben sie nicht«. Sie könnten aber im Hinblick auf die vom Berufungsgericht rechtlich bcdenkenfreivbejahte: Lückenlosigkeit des P^eis- und Vertriebsbindungssystems der Klägerin und deren Weigerung, Selbstbedienungsgroßhändler überhaupt zu beliefern, sich nur dadurch als Großhändler in den Absatz der Erzeugnisse der Klägerin einschalten und nur dadurch den Vorsprung des Beklagten ausgleichen, daß sie ihrerseits einen Kunden der Klägerin zu dem Vertragsbruch verleiteten oder Gelegenheit zur Ausnutzung von Vertragsbrüchen fänden« Andere Möglichkeiten stehen ihnen 11 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu Gebote» Auch wenn sie gegen die Klägerin materiellrechtlich Anspruch auf Einbeziehung in den Kreis ihrer Abnehmer haben sollten, könnten sie ihn nur im proze’ß'wege unter Aufwand von erheblichen Kosten und Mühen durchsetzen» Ein Verhalten im Wettbewerb, das^die Mitbewerber dazu zwingt, sich : entweder auf einen solchen Bf©zeß • ^ einzulassen oder sich Uber die von anderen übernommenen vertraglichen Pflichten in dem zu dem Ausgleich des Vorsprungs erforderlichen Ausmaß hinwegzusetzen, steht im Widerspruch zu dem Anstandsgefühl des verständigen Burchschnittsgewerbetreibendeno Es ist deshalb als sittenwidrig und wettbewerbswidrig im Sinne des | § 1 ÜWG zu erachten» 1 ■ j 4* An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn j die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Klägerin durch ihre Weigerung, den Beklagten in den Kreis ihrer Kunden einzubeziehen, gegen § 26 Abs» 2 G-WB verstoßen haben sollte» Glaubt der Beklagte, aus dieser Vorschrift An- -'i Sprüche auf Lieferung oder auf Schadensersatz gegen die Klägerin herleiten zu können, so steht es ihm frei, diese Ansprüche gegen die Klägerin im Wege der Zivilklage oder durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend zu machen» Ist die Klägerin zur Lieferung j verpflichtet, so doch nur auf die Weise, daß sie den Beklag- 1 ten in den Kreis ihrer Abnehmer einbezieht, ihn ihren anderen Großhandelskunden gleichstellt und daß er dagegen die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen übernimmt» Dagegen geben dem Beklagten etwaige Ansprüche solchen Inhalts kein Kocht, sich die Ware statt durch unmittelbaren Bezug von der Klägerin auf dem Wege über einen Vertragsbrüchigen Kunden : der Klägerin unter Mißachtung ihres Vertriebssystems und unter erheblicher Beeinträchtigung der Belange seiner Mit- bewerber zu verschaffen« Würde dem Beklagten ein solches Verhalten gestattet, so wäre dies mehr, als er selbst durch eine erfolgreiche - etwa auf den Gesichtspunkt der Diskriminierung gestützte - Klage mf Belieferung überhaupt erreichen könnte« Wer sich unter sittenwidriger Ausnutzung fremden Vertragsbruches preisgebundene Markenwaren zu dem Zwecke des Weiterverkaufs verschafft, kann sich hiernach gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Herstellers nicht mit Erfolg darauf berufen, er handele in wettbewerblicher Abwehr, da der Hersteller ihn durch Nichtbelieferung unter Verstoß gegen § 26 Abs« 2 GWB diskriminiere« - Es ist auch nicht etwa dargetan, daß der Beklagte eine gerichtliche Entscheidung über seinen vermoihtliehen Anspruch auf Liefe- rung - insbesondere eine einstweilige Verfügung - nicht rechtzeitig hätte herbeiführen können und daß bis zu ihrem Erlaß der Eintritt eines nicht wieder gutzu demachenden Scha dens zu befürchten gewesen wäre« Für den Einwand der wett- bewerblichen Abwehr ist unter diesem umstanden nach alledem kein Raum (vgl» dazu insbesondere die Entscheidung des Reichsgerichts GRüR 1959» 562, 566 sowie BGH GRUR I960, 195, 196 - FrachtenrückvergUtung; BGKZ 25, 565, 576 - BuWaj Baumbach/Kefermehl UWG Einl Anm« 199 - 202; Reimer aaO 115» Kapitel S« 869 ff)« Der Fall gibt mithin keinen Anlaß zu einer Prüfung der Frage, ob die Klägerin aufgrund des § 26 Abs« 2 GWB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Diskriminierung zu Lieferungen an den Beklagten verpflichtet ist« 5« In subjektiver Hinsicht genügt es für den Untorlassungsan-Spruch nach § 1 UWG, daß der Beklagte die äußeren Tatum-ständo kennt, die seinem Verhalten den Stempel der Wett-bewerbswidrigkeit geben« Der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens braucht er- siCh nicht bewußt zu sein, und auch Ver- 13 - schulden ist nicht erforderlich (BGHZ 8, 387, 393 - Fern-sprechnummer-; 23? 184, 194 - Spalttabletten -). Es bedarf nicht der Prüfung der Frage, ob er in der Vergangenheit die hiernach erforderliche Kenntnis der entscheidenden Tatsachen hatte, ob er insbesondere schon damals wußte, daß die Großhandelskunden der Klägerin die von ihr bezogenen Markenwaren nicht an andere Großhändler veräußern dürfen» Denn da es bei dem Unterlassungsanspruch der Klägerin um sein zukünftiges Verhalten geht, ist entscheidend, daß er diese Kenntnis jedenfalls jetzt hat und nicht ohne sie in Zukunft den streitigen Warenbezug fortsetzen könnte (GRUR I960, 193, 196 - Frachtenrückvergütung -)» 6o Da der Klägerin nach alledem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, war der Revision stattzugeben und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zürückzuweisen» Eine ausdrückliche Klarstellung im Urteilstenor, daß das Urteil nur die unter Ausnutzung fremden V ertragsbruches erfolgende Beschaffung us\v0 der bezeichneten Erzeugnisse erfaßt, bedarf es mit Rücksicht auf die gebotene Heranziehung der Entscheidungsgründe bei der Auslegung des Tenors nicht» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO» Heusinger Augustin Löscher Jungbluth Hill