BGH · KZR 7/84

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Leitsatz / Zusammenfassung

c) Vorschläge der Preisbindungstreuhänder über sachlich notwendige Änderungen im Sammelreverssystem und deren organisatorische Durchführung unterliegen nicht dem Empfehlungsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB, solange sichergestellt ist, daß sowohl den am Sammelrevers beteiligten Verlagen als auch den Händlern eine eigene freie Entscheidung offensteht. Sortimentsbuchhandel als dem Konkurrenten des Versandbuchhandels die Anpassung an die gewandelten Vertriebsverhältnisse zu erleichtern, gestaffelte Rabatte für das Schulbuchmassengeschäft mit der öffentlichen Hand auf die Dauer von zunächst zwei Jahren festgelegt. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Verlag der Kostenersparnis durch die folgenden Nachlaßstaffeln Rechnung trägt und dem Auftraggeber diese Nachlässe gewährt werden: (es folgt eine nach dem Gesamtwert des Auftrages abgestufte Rabattstaffelung von 8 % bis zu 12-15 %, wie sie in den Sammelreversen 1977, 1979 und 1982 enthalten ist) . Auf die Verfassungsbeschwerden der Klägerin des vorliegenden Verfahrens erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 4.12.1979 die beiden Verordnungen mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für nichtig (BVerfGE 53, 1 ff.). "unabhängig von der Geltung der VO PR 1/77 die dort vorgesehenen Nachlaßstaffeln Gegenstand der Preisbindungsverträge zwischen den Verlagen und den Firmen des verbreitenden Buchhandels werden zu lassen, sie also unmittelbar und nicht erst auf dem Umwege über die VO in den Preisbindungsrevers aufzunehmen." Ob die Preisbindungs-Treuhänder in der Folgezeit Kontakte mit den einzelnen Verlagen aufgenommen und über die Durchführung ihres Vorschlages Übereinstimmung unter ihnen hergestellt haben, ist streitig. Im weiteren Verlauf erhielt der Sammelrevers 1974 im Jahre 1982 eine Neufassung des Inhalts, daß die - inhaltlich beibehaltenen - Rabatt-Staffeln nicht schlechthin für verbindlich erklärt, sondern unter den Vorbehalt "einer abweichenden Festsetzung in den Preislisten oder Preismitteilungen der Verlage" gestellt wurden. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin vorbeugend die weitere Belieferung mit allen bei der Beklagten bestellten Schulbüchern zu den vergleichsweise üblichen Konditionen verlangt, und ferner die Feststellung begehrt, daß die Nachlaßregelungen des Sammelreverses 1974 (Fassung 1979) Ziff.9 Satz 1 a) und b) (wegen Verstoßes gegen § 15 GWB) unwirksam, hilfsweise (als Folge einer zugrundeliegenden horizontalen Absprache der Verleger) nichtig seien, weiter hilfsweise (wegen fehlender Befugnis des Bevollmächtigten der Sortimenter zur Unterzeichnung auch im Namen der Klägerin) die Klägerin nicht verpflichteten. Die Klägerin hat sich darüber hinaus darauf berufen, die Rabattregelung des Sammelreverses (Fassung 1979) beruhe auf einer gegen §§ 1, 25 GWB verstoßenden horizontalen Vereinbarung, zu demindest Abstimmung der am Revers beteiligten Verlage. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgebracht, der Sammelrevers beruhe in seiner früheren Fassung vom November 1977 nicht auf einer kollektiven Vereinbarung der Verleger, sondern bedeute lediglich die Übernahme des Rechtszustandes, wie ihn die VO PR 1/77 vorgegeben habe. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Belieferung nach § 26 Abs. 2, § 35 Abs. 1 GWB in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB für gerechtfertigt gehalten. Ein solcher ergebe sich weder daraus, daß die Klägerin als Vorkämpferin gegen die Rabattbindung der Verlage im Bereich des Schulbuchvertriebs auftrete, noch aus der Tatsache, daß sie höhere Rabatte gegeben habe und weiterhin geben wolle, als dies in den Sammelreversen -Fassungen 1979 und 1982 - sowie in den AGB der Beklagten vorgesehen sei. Sie beruhten auf einer unzulässigen horizontalen Abrede aller am Sammelrevers-System beteiligten Verlage, für die Zukunft die in der VO PR 1/77 enthaltenen Rabattstaffeln, insbesondere die damit verbundene Rabattbegrenzung als privatrechtliche Regelung in den Sammelrevers aufzunehmen. Juli 1979 und durch stillschweigende Zustimmung der Verlage geschaffene - Absprache diene dem gemeinsamen Zweck, die Preisbindung zu sichern, und sei geeignet, den Wettbewerb unter den Verlagen insofern zu beschränken, als der wegen der kaum unterschiedlichen Grundpreise nur über den Rabatt mögliche Wettbewerb ausgeschlossen werde. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß eine vertikale Preisbindung für Verlagserzeugnisse auch für das Schulbuchraassengeschäft, um das es hier bei der strittigen Rabattregelung geht, nach § 16 GWB zulässig ist, wobei eine Erstreckung der Preisbindung auf die Regelung bestimmter Mengenrabatte grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (BGH Beschluß vom 23.4.1985 - KVR 4/84). Ebensowenig bestehen im Grundsatz kartellrechtliche Bedenken gegen die organisatorische Zusammenfassung solcher vertikaler Preisbindungen einer Reihe von Verlagen in einem Sammelreverssystem, wenn - was hier unstreitig der Fall ist - Verlagen und Abnehmern der individuelle Beitritt offensteht, wobei den Abnehmern freisteht, in dem Revers gegebenenfalls einzelne Verlage zu streichen, denen gegenüber sie keine Bindung eingehen wollen (vgl. BGH aaO sowie BGH GRUR 1979, 490 - Sammelrevers 74, wo das Sammelrevers-System als solches nicht beanstandet worden ist; zu dem Samraelrevers von Spirituosenherstellern und Vertriebsunternehmen unter Einschaltung eines Treuhandbüros: BGHZ 38, 90 - Grote-Revers, ferner BGH GRUR 1964, 629, 632 -Grauer Markt). Nach Vorlage einer Ablichtung des von der Klägerin Unterzeichneten Sammelreverses 1974 - Stand 1982 -vom 6.6.1983 durch die Beklagte (Anl. SzW 12) hat die Kläge rin in der Berufungsinstanz ihren Feststellungsantrag dahin gehend geändert, daß die Unwirksamkeit der zwischen den Par teien getroffenen Vereinbarungen, soweit sie die beanstande te Rabattregelung enthalten, festgestellt werden solle (Bl. 245 GA II mit handschriftlicher Einfügung v. Das Berufungsgericht hat nach Maßgabe dieses Antrages erkannt und ist damit - insoweit in der Revisionsinstanz unbeanstandet - davon ausgegangen, daß die Klägerin den Sammelrevers 1982 rechtswirksam unterzeichnet hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die in den vertikalen Preisbindungen nach dem Sammelreverssystem -Fassungen 1979 und 1982 - enthaltenen Mengenrabattstaffeln seien, weil auf einer nach § 1 GWB unwirksamen horizontalen Absprache aller am Sammelrevers beteiligten Verlage beruhend, unwirksam, unterliegt jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat es bei seiner Beurteilung allein auf die Fassungen 1979 und 1982 des Sammelreverses abgestellt und gemeint, erst diese - und noch nicht die Fassung 1977 - enthielten als verbindlichen Bestandteil eine Rabattregelung mit bestimmten Mengenrabattstaffeln für das Schulbuchmassengeschäft mit der öffentlichen Hand. Daß dieser Rabattregelung in den Sammelreversen 1979 und 1982, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, horizontale Vereinbarungen der Verlage zugrundelägen, sei nicht ernsthaft zu bezweifeln, da immerhin rund 1.500 Verlage per Sammelrevers mit den Buchhändlern eine identische Vereinbarung über die Höhe von Mengenrabatten getroffen hätten, wobei die technische Abwicklung mit Hilfe der von den Verlagen beauftragten Preisbindungstreuhänder erfolgt sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Fassung der Sammelreverse 1979 und 1982 auf die Fassung von 1974 zurück. Damit trug, wie auch das Bundesverfassungsgericht betont hat (BVerfGE 53, 1, 4), die Fassung des Sammelreverses 1974 der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 53 ff), daß einerseits nach der Rechtsprechung die Gewährung auch der gesetzlich zugelassenen Rabatte und Sonderpreise durch den vertikalen Preisbindungsvectrag wirksam ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. fest, sondern bestimmte in § 3 Abs. 2 Satz 2 lediglich, daß die Verpflichtung zur Unterschreitung der gebundenen Preise (soweit es die beim Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigten) als erfüllt gelte, wenn der Verlag der Kostenersparnis durch die in der VO genannten Nachlaßstaffeln Rechnung trage und dem (öffentlichen) Auftraggeber diese Nachlässe gewährt würden. Dezember 1979 (BVerfGE 53, 1, 18) näher ausgeführt hat, es werde eine durch § 3 Abs. 5 der VO nicht ausgeschlossene anderweitige Rabattbestimmung durch den Verlag in aller Regel nicht erfolgen, da bei einer niedrigeren Rabattfestsetzung die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß die Verpflichtung zur angemessenen Preisunterschreitung erfüllt sei, nicht Platz greife und zu einer höheren Rabatteinräumung keine Veranlassung bestehe. 3. Auf Grund dieses Rundschreibens der Preisbindungstreuhänder vom 20.7.1979 kam es dann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Neufassung des Sammelreverses 1979, in dem nunmehr ohne den bisherigen gleichzeitigen Hinweis auf die VO PR 1/77 allein die Mengenrabattstaffeln, wie sie in der VO enthalten waren, als Inhalt des Preisbindungsreverses bestimmt wurden. Gründe dieser Abänderung des Reverses waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die durch die VO zeitlich beschränkte Geltungsdauer der Mengenrabattstaffeln und die Befürchtung, das Bundesverfassungsgericht werde auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin die VO PR 1/77 für nichtig erklären. Diese Gründe wie auch der weitere Umstand, daß rund 1.500 Verlage per Sammelrevers eine identische Vereinbarung über die Höhe von Mengenrabatten getroffen hatten, lassen jedoch, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, noch nicht den Schluß zu, daß der Änderung des Sammelreverses entsprechende horizontale Abreden der Verlage zugrundelagen. historische Entwicklung außer Betracht, die dazu geführt hatte, daß bereits vorher dieselben Mengenrabattstaffeln auf Grund der durch die VO PR 1/77 bewirkten Zwangslage von den am Sammelreverssystem beteiligten Verlagen - wenn auch mit Hinweis auf die VO - zugelassen worden waren, und zwar Mengenrabattstaffeln, die nach der Begründung der VO PR 1/77 (BAnz. Nr. Auch aus der technischen Abwicklung der Neufassung des Sammelreverses 1979 auf der Grundlage des Schreibens der Preisbindungstreuhänder vom 20.7.1979 läßt sich, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, eine horizontale Absprache der Verlage nicht entnehmen. Mit seiner Auffassung, das Schreiben der Preisbindungstreuhänder stelle ein namens der vertretenen Verlage an diese gerichtetes Angebot zur einheitlichen Festsetzung der Mengenrabatte dar, das dann von den Verlagen stillschweigend angenommen worden sei, wird das Berufungsgericht dem Wesen des Sammelreverssystems nicht hinreichend gerecht; es übersieht überdies, daß zu diesem Zeitpunkt die fraglichen Mengenrabatte bereits einheitlich durch die Fassung des Sammelreverses 1977 zugelassen worden waren Daran ändert auch nichts die Einschaltung von Treuhändern (BGH, aaO.), die zwar von den Verlagen mit der organisatorischen Durchführung und Überwachung der Preisbindung beauftragt sind, sich aber auch gleichzeitig als im buchhändlerischen Gesamtinteresse tätig betrachten (Franzen, aaO. Bei dieser Ausgestaltung des Samraelreverssystems obliegt es den Preisbindungstreuhändern, eine - dem Zweck der Privilegierung des § 16 GWB entsprechende - organisatorische Grundlage für das Sammelreverssystem zu schaffen, eines Systems, dessen Zweckmäßigkeit, wenn nicht gar Notwendigkeit sich schon aus der Vielzahl der beteiligten Verlage und der auf dem Markt befindlichen Titel ergibt (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts: rund Zu diesen Organisationsaufgaben der Preisbindungstreuhänder gehört es aber auch, die Verlage auf sachlich notwendige Änderungen des Reverssystems hinzuweisen und deren organisatorische Durchführung sicherzustellen. Diese Zusammenhänge und die aus dem Wesen des Sammelreverssystems und aus ihrer eigenen Stellung folgende Verpflichtung der Preisbindungstreuhänder, auf diese bevorstehende Änderung zu reagieren und den Verlagen die für das Funktionieren des Systems geeigneten Vorschläge zu unterbreiten, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens der Treuhänder vom 20.7.1979 nicht hinreichend berücksichtigt. Nur dadurch konnte das Berufungsgericht in dem Schreiben einen namens aller Verlage an eben diese Verlage gerichteten Antrag zur Vereinheitlichung der Mengenrabattstaffeln sehen, der dann von den Verlagen stillschweigend angenommen worden sei. Wird jedoch, wie geboten, vom Wesen des Sammelreverssystems und der Stellung der Preisbindungstreuhänder mit der Verpflichtung, für das Funktionieren des Systems Sorge zu tragen, ausgegangen, so kann in dem Schreiben der Treuhänder vom 20.7.1979 - entsprechend seinem Wortlaut - nicht mehr als der Hinweis auf die notwendige Änderung des Sammelreverses infolge des möglichen Fortfalls der VO PR 1/77 und weiter die Empfehlung gesehen werden, die auf Grund der Vielmehr war nach der Organisation des Sammelreverssystems und nach der Aufgabe und Stellung der Preisbindungstreuhänder auf deren Schreiben eine jeweils selbständige Entscheidung der beteiligten Verlage für ihre eigene nur organisatorisch mit den anderen verbundene Preisbindung erwartet worden. Ob die Preisbindungstreuhänder, wie von der Klägerin behauptet, mit einzelnen Verlagen diesbezüglich Verbindung aufgenommen haben, ist unerheblich, da ihre Treuhandstellung sie gegebenenfalls auch hierzu verpflichtete. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung von einer hori-^ zontalen Absprache auf die "Prangerwirkung" der Bekanntmachung der der Änderung nicht zustimmenden Verlage im Börsenblatt des deutschen Buchhandels berufen. Die Preisbindungstreuhänder haben zwar in ihrem Schreiben vom 20.7.1979 eine Empfehlung ausgesprochen, die der Sache nach zu einer Umgehung eines Verbots horizontaler Abreden über die Mengenrabattvereinheitlichung in den einzelnen Preisbindungen der Verlage durch die gleichförmige Beibehaltung einheitlicher Mengenrabatte im Schulbuchmassengeschäft führen konnte. Der Umstand, daß gegen die Festlegung bestimmter Mengenrabatte in einzelnen Preisbindungsverträgen, wie ausgeführt (oben Ziff.II, 1), keine Bedenken nach § 16 GWB bestehen, bringt sie nicht aus dem Verbotsbereich (vgl. Hierzu ausgesprochene Vorschläge und Hinweise für die organisatorische Abwicklung unterliegen nicht dem Empfehlungsverbot, solange sichergestellt ist, daß sowohl den am Sammelrevers beteiligten Verlagen als auch den Händlern eine eigene freie Entscheidung offensteht. Den Preisbindungstreuhändern kann nicht - soll nicht die von der Rechtsprechung zugelassene organisatorische Zusammenfassung der einzelnen selbständigen Preisbindungen im Sammelreverssystem praktisch unmöglich gemacht werden - über das Empfehlungsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB die Möglichkeit zu notwendigen Änderungsvorschlägen und zu deren Durchführung genommen werden. Danach läßt sich, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, die in der vertikalen Preisbindung der Beklagten - über den Sammelrevers 1979 und 1982 - festgelegte Mengenrabattstaffel nicht aus kartellrechtlichen Gründen beanstanden. Damit sind die Feststellungsanträge unbegründet; die Beklagte kann sich ferner gegenüber dem auf § 26 Abs. 2, § 35 GWB gestützten Belieferungsanspruch der Klägerin darauf berufen, daß diese die für sie wie für alle anderen gleichartigen Abnehmer geltenden Mengenrabattstaffeln nicht einhält.

Schlagwörter

SammelreversesGWBSammelreversBerufungsgerichtVO1/77KlägerinMengenrabattstaffelnVerlag

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein y/ GWB §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 11 - Preisbindungstreuhänder-Empfehlung - a) Zur Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit des Sammelreverssystems im Buchhandel unter Einschaltung von Treuhändern. b) Der durch die VO PR 1/77 vom 21. Januar 1977 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Schulbücher (BAnz Nr. 16 vom 25.1.1977) mittelbar hervorgerufene Zwang für die Verlage, die Mengenrabattstaffeln der VO für den Vertrieb ihrer preisgebundenen Schulbücher zuzulassen, läßt die Annahme einer horizontalen Vereinbarung der Verlage über die Einführung dieser Mengenrabattstaffeln bezw. deren Beibehaltung nach Fortfall der VO PR 1/77 in den Preisbindungsverträgen als fernliegend erscheinen. c) Vorschläge der Preisbindungstreuhänder über sachlich notwendige Änderungen im Sammelreverssystem und deren organisatorische Durchführung unterliegen nicht dem Empfehlungsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB, solange sichergestellt ist, daß sowohl den am Sammelrevers beteiligten Verlagen als auch den Händlern eine eigene freie Entscheidung offensteht. BGH, ürt. v. 9. Juli 1985 - KZR 7/84 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 9. Juli 1985 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle KZR 7/84 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma C®BH|^Ä-VÄ^M^J&KBB^^Mtei^agsgesell schaf t mbH & Co KGTKflflBHHHIiBP, bUHHHB, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Verwaltungsgesellschaft mbH, daselbst, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Klaus G^ff^P, Manfred LMjjjM und Hans-Joachim daselbst, Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, fund Dr , gegen die Firma Co KG, R^^^straßever- treten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Günther Kdaselbst, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Dr.^^flj^^^fcund 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Lobmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1984 aufgehoben und auf ihre Berufung das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen (Kartellspruchkörper) des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 1983 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand 1, Die Klägerin hat sich auf den Versandhandel mit Schulbüchern spezialisiert. Sie beteiligt sich an den Ausschreibungen, die von den Schulträgern für deren durch die Lernmittelfreiheit bedingten Schulbuch-Sammelbestellungen veranstaltet werden. Die Beklagte verlegt im Preis gebundene Schulbücher und belieferte auch die Klägerin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der in den Preisbindungs-Regelungen enthaltenen Bestimmungen, nach denen für Schulbuch-Sammelbestellungen öffentlicher Auftraggeber umsatzabhängig gestaffelte (Höchst-)Rabatte festgesetzt sind. 2. Die Preisbindung der Beklagten beruht auf einem Sammelrevers-Verfahren. Seiner bedienen sich die meisten deutschen Verlage. Sie lassen sich dabei unter Einschaltung zweier Rechtsanwälte als ihrer Preisbindungs-Treuhänder von den Buchhändlern, die ihre preisgebundenen Erzeugnisse vertreiben wollen, die formularmäßige Verpflichtung gegenüber den in einer Anlage aufgeführten Verlagen unterzeichnen, die in den Verlagslisten festgesetzten Endabnehmerpreise einzuhalten. Neben vielen Einzelregelungen enthält der Sammelrevers in seinen hier umstrittenen Fassungen von 1977, 1979 und 1982 unter Ziff. A.3 Satz 1 a) und b) folgende Vorschriften über Nachlässe: "Bei Sammelbestellungen von Schulbüchern zur unmittelbaren Verwendung im Unterricht im Rahmen gesetzlicher Lernmittelfreiheit sind öffentlichen oder solchen Auftraggebern, deren Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden, die folgenden Nachlaßstaffeln zu gewähren: bis zu a) Bei einem DM 50.000,— mehr als 10 mehr als 25 mehr als 100 mehr als 500 Auftrag mit Gesamtwert für Titel mit Stück 8 % Nachlaß Stück 10 % Nachlaß Stück 12 % Nachlaß Stück 13 % Nachlaß. b) Bei einem DM 50.000,-DM 75.000,-DM 100.000,- Auftrag mit 10- 13 11- 14 12- 15 Gesamtwert % Nachlaß % Nachlaß % Nachlaß. von mehr als Barzahlungsnachlässe (Skonti) sind unzulässig. Ausgenommen nur lt. Sonderbedingungen einzelner Verlage (siehe B 2).” Diese Regelung geht auf die Fassung des Sammelreverses von 1974 zurück, in deren Ziff. A.3. - um § 4 Abs. 4 der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (vom 21.11.1953, BAnz Nr. 244 vom 18.12.1953) Rechnung zu tragen - bestimmt war: "Beim Mengenbezug von Schulbüchern desselben Titels im Rahmen gesetzlich geregelter Lernmittelfreiheit dürfen öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Nachlässe eingeräumt werden, die nach der Größe der Aufträge kostenmäßig gerechtfertigt sind. Die Verlage behalten sich vor, entsprechende Nachlaßstaffeln bekanntzugeben ." Die Ausweitung der Lernmittelfreiheit führte zu dem ständigen Anwachsen des Schulbuch- und Schulbuchversandgeschäfts. Dabei wurden den öffentlichen Auftraggebern, die sich auf die VO PR 30/53 berufen konnten, immer größere Rabatte eingeräumt. In dieser Situation erließ der Bundesminister für Wirtschaft am 21.1.1977 die VO PR 1/77 (BAnz Nr. 16 vom 25.1.1977). In ihr wurden in dem Bestreben, dem 5 // Sortimentsbuchhandel als dem Konkurrenten des Versandbuchhandels die Anpassung an die gewandelten Vertriebsverhältnisse zu erleichtern, gestaffelte Rabatte für das Schulbuchmassengeschäft mit der öffentlichen Hand auf die Dauer von zunächst zwei Jahren festgelegt. § 3 der VO PR 1/77 hatte folgenden Wortlaut: § 3 Preise (1) Die nach § 16 des GWB gebundenen Preise dürfen nicht überschritten werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Preise sind zu unterschreiten, soweit es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Verlag der Kostenersparnis durch die folgenden Nachlaßstaffeln Rechnung trägt und dem Auftraggeber diese Nachlässe gewährt werden: (es folgt eine nach dem Gesamtwert des Auftrages abgestufte Rabattstaffelung von 8 % bis zu 12-15 %, wie sie in den Sammelreversen 1977, 1979 und 1982 enthalten ist) . (3) ... (4) ... (5) Trägt der Verlag der Kostenersparnis durch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Nachlaßstaffeln Rechnung, so dürfen keine anderen Nachlässe als die dort genannten gefordert oder angenommen werden. Durch die VO PR 1/78 vom 30.11.1978 (BAnz Nr. 227 vom 5.12.1978) sollte die Geltungsdauer der genannten VO um weitere zwei Jahre bis zu dem 31.12.1980 verlängert werden. Auf die Verfassungsbeschwerden der Klägerin des vorliegenden Verfahrens erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 4.12.1979 die beiden Verordnungen mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für nichtig (BVerfGE 53, 1 ff.). 6 Kurz vor dem Inkrafttreten der VO PR 1/77 richteten die Preisbindungs-Treuhänder an die am Sammelrevers 1974 beteiligten Verlage das Schreiben vom 24.1,1977, in dem es u.a. heißt: "Die neue Verordnung gilt mit ihren -Staffeln nur für preisgebundene Verlagserzeugnisse derjenigen Verlage, die solche Staffeln festsetzen. Daher ist es erforderlich, daß Sie eine Entscheidung darüber treffen, ob Sie ihren Händlerkunden die Gewährung der in der Verordnung genannten Nachlässe bei öffentlichen Aufträgen für Schulbücher gestatten. Als Preisbindungstreuhänder raten wir dazu, dies zu tun. ... Wir beabsichtigen daher, im Namen unserer Auftraggeber-Verlage gemäß A 12 des Sammelreverses durch Börsenblatt-Anzeige folgende Änderung des Reverses bekanntzugeben : "A 3: Im Rahmen des öffentlichen Preisrechts gilt für Öffentliche Aufträge beim Mengenbezug von Schulbüchern die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft Nr. 1/77 vom 21.1.1977 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Schulbücher, abgedruckt im Bundesanzeiger Nr. 16 vom 25.1.1977. Danach sind folgende Nachlässe zu gewähren: ..." (es folgt Wiedergabe der in § 3 Abs. 2 der VO PR 1/77 formulierten Nachlaßstaffeln) Bitte geben Sie uns Nachricht, wenn Sie eine solche Reversänderung nicht wünschen. Wir würden dies dann in der Börsenblatt-Anzeige ebenfalls mitteilen ... Falls Sie unserem Vorschlag folgend Nachlaßstaffeln gemäß der Verordnung festsetzen, bedarf dies keiner besonderen Nachricht. Wir gehen dann von Ihrem Einverständnis aus." Die Preisbindungs-Treuhänder verfuhren, wie von ihnen angekündigt. Die Beklagte versandte daraufhin einen auf den 1.2.1977 datierten vorgedruckten Vertragstext, in dem sie ihre Händlerkunden auf ihre Preisbindung festlegte, auf die VO PR 1/77 hinwies und gleichzeitig deren Rabattstaffeln 7 wiedergab. Diesen Vertragstext hat auch die Klägerin erhalten und nach Unterzeichnung an die Beklagte zurückgesandt. Mit Schreiben vom 5.3.1979 unterrichteten die Preisbindungs-Treuhänder das Bundeskartellamt von Bestrebungen, "unabhängig von der Geltung der VO PR 1/77 die dort vorgesehenen Nachlaßstaffeln Gegenstand der Preisbindungsverträge zwischen den Verlagen und den Firmen des verbreitenden Buchhandels werden zu lassen, sie also unmittelbar und nicht erst auf dem Umwege über die VO in den Preisbindungsrevers aufzunehmen." Ob die Preisbindungs-Treuhänder in der Folgezeit Kontakte mit den einzelnen Verlagen aufgenommen und über die Durchführung ihres Vorschlages Übereinstimmung unter ihnen hergestellt haben, ist streitig. Unter dem Datum des 20.7.1979 versandten sie an alle am Sammelrevers beteiligten Verlage ein Rundschreiben mit u.a. folgendem Inhalt: "Bekanntlich hat der Bundesminister für Wirtschaft ... die VO PR 1/77 ... bis zu dem 31. Dezember 1980 verlängert. Einige unserer Auftraggeber-Verlage haben sich im Hinblick hierauf mit der Bitte an uns gewandt, für Schulbuchlieferungen ... unabhängig von der Geltung der VO PR 1/77 die dort vorgesehenen Nachlaßstaffein Gegenstand der Preisbindungsverträge zwischen den Verlagen und den Firmen des verbreitenden Buchhandels werden zu lassen. Schon jetzt haben alle am Sammelrevers beteiligten Verlage ... ausdrücklich auf diese Verordnung Bezug genommen. Eine direkte und unmittelbare Aufnahme des Inhalts der Verordnung in die Preisbindungsverträge ... erfordert also eine entsprechende Änderung des Revers-Textes. Wir sind darüber unterrichtet, daß der verbreitende Buchhandel sehr an einer Weitergeltung der Nachlaßstaffeln der VO PR 1/77 über den 31.12.1980 hinaus interessiert ist. Dies erfordert die nachfolgende Änderung von A 3 des Sammelreverses: (es folgen die Nachlaßstaffeln)... Wir empfehlen die Änderung schon jetzt ... Wenn Sie die vorgeschlagenen Reversänderungen nicht wünschen, würden wir dies in der Börsenblatt-Anzeige ebenfalls raitteilen. Wir dürfen von Ihrer Zustimmung ausgehen, wenn wir bis zu dem 10. August 1979 von Ihnen keine anderslautende Nachricht haben." Sodann erschien eine Neufassung des Sammelreverses 1974 mit dem Untertitel: "Stand: November 1979". Sie enthielt unter Ziff. A.3. die eingangs dieses Tatbestands wiedergegebenen Rabatt-Staffeln. Im weiteren Verlauf erhielt der Sammelrevers 1974 im Jahre 1982 eine Neufassung des Inhalts, daß die - inhaltlich beibehaltenen - Rabatt-Staffeln nicht schlechthin für verbindlich erklärt, sondern unter den Vorbehalt "einer abweichenden Festsetzung in den Preislisten oder Preismitteilungen der Verlage" gestellt wurden. Die Beklagte hat solche Abweichungen nicht festgesetzt. 3. Die Klägerin will sich von den Begrenzungen der Rabattgewährung an ihre öffentlichen Auftraggeber freigestellt wissen. Hierfür hat sie sich außer mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die VO PR 1/77 und 1/78 auch in Schreiben an potentielle Besteller und in sonstigen Veröffentlichungen eingesetzt. Sie räumt ein, daß sie jedenfalls in der letzten Zeit Rabatte bzw. Skonti gewährt hat, die die Sätze der Sammelrevers-Rabattstaffel überstiegen. Die Beklagte drohte der Klägerin wegen solcher Überschreitungen eine Liefersperre an. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin vorbeugend die weitere Belieferung mit allen bei der Beklagten bestellten Schulbüchern zu den vergleichsweise üblichen Konditionen verlangt, und ferner die Feststellung begehrt, daß die Nachlaßregelungen des Sammelreverses 1974 (Fassung 1979) Ziff. 9 A. 3. Satz 1 a) und b) (wegen Verstoßes gegen § 15 GWB) unwirksam, hilfsweise (als Folge einer zugrundeliegenden horizontalen Absprache der Verleger) nichtig seien, weiter hilfsweise (wegen fehlender Befugnis des Bevollmächtigten der Sortimenter zur Unterzeichnung auch im Namen der Klägerin) die Klägerin nicht verpflichteten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, durch eine Liefersperre der Beklagten werde sie unbillig behindert. Zur Erhaltung ihrer vollen Wettbewerbsfähigkeit auf dem Schulbuchmarkt müsse sie auch die Bücher der Beklagten ausliefern können. Die Sperre lasse sich nicht damit rechtfertigen, daß sie die Sätze der Rabattstaffel unterboten habe. Die betreffenden Regelungen des Sammelreverses 1974 in den Fassungen von 1977 und 1979 seien wegen Verstoßes gegen § 15 GWB unwirksam. Die Ausnahmevorschrift des § 16 GWB erlaube nur die Festlegung bestimmter Preise, nicht aber die Bindung an Rabatt-Sätze. Die Rabatt-Staffeln führten zudem nicht zu bestimmten Preisen, sondern ließen dem Händler in der Rabattgewährung noch gewisse Spielräume. Auch gelte nach richtiger Auslegung § 16 GWB nur für das normale Buchhandelssortiment , nicht aber für Schulbücher oder gar den Schulbuchversand . Die Klägerin hat sich darüber hinaus darauf berufen, die Rabattregelung des Sammelreverses (Fassung 1979) beruhe auf einer gegen §§ 1, 25 GWB verstoßenden horizontalen Vereinbarung, zu demindest Abstimmung der am Revers beteiligten Verlage. Die daraus folgende Nichtigkeit dieser Rabattregelung schlage auf die Wirksamkeit ihrer Übernahme in den vertikalen Preisbindungsvertrag durch. Das rechtswidrige Vorgehen der Verlage führe zu einer erheblichen Marktbeeinträchtigung, da hierdurch die Schulbuchpreise künstlich hochgehalten würden. Die Beklagte hat dagegen die angedrohte Belieferungssperre für gerechtfertigt gehalten, weil die Klägerin seit Jahren ihre Preisbindung bekämpft und laufend gegen die Rabattregelung verstoßen habe. Die Klägerin sei durch den Sammelrevers (Fassung 1979) in rechtswirksamer Weise den Rabattstaffeln unterworfen worden. Diese beruhten nicht auf Absprachen der Verleger, denn ihnen habe es seinerzeit freigestanden, den Vorschlag der Preisbindungs-Treuhänder anzunehmen oder abzulehnen. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgebracht, der Sammelrevers beruhe in seiner früheren Fassung vom November 1977 nicht auf einer kollektiven Vereinbarung der Verleger, sondern bedeute lediglich die Übernahme des Rechtszustandes, wie ihn die VO PR 1/77 vorgegeben habe. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, die Vereinheitlichung der Mengenrabatte sei wettbewerbs-neutral. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, wobei es dem Feststellungsbegehren nach dessen Hauptantrag entsprochen hat. Das Oberlandesgericht (veröffentlicht: WuW/E 3271) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es - auf den Antrag der Klägerin - den Feststellungsausspruch wie folgt neu gefaßt hat: "Es wird festgestellt, daß die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sind, soweit sie eine Regelung gemäß A.3. Satz 1 a) und b) des Sammelreverses 1974 in der Fassung des 20. Nachtrages von 1979 und aller weiterer Nachträge enthalten." Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. y/ - ii - Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Belieferung nach § 26 Abs. 2, § 35 Abs. 1 GWB in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB für gerechtfertigt gehalten. Die ihr angedrohte Liefersperre stelle eine gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedliche Behandlung dar, für die ein sachlich gerechtfertigter Grund nicht bestehe. Ein solcher ergebe sich weder daraus, daß die Klägerin als Vorkämpferin gegen die Rabattbindung der Verlage im Bereich des Schulbuchvertriebs auftrete, noch aus der Tatsache, daß sie höhere Rabatte gegeben habe und weiterhin geben wolle, als dies in den Sammelreversen -Fassungen 1979 und 1982 - sowie in den AGB der Beklagten vorgesehen sei. Die dort festgelegten Rabattstaffeln, insbesondere die sich daraus ergebenden Rabattbegrenzungen, seien unverbindlich. Sie beruhten auf einer unzulässigen horizontalen Abrede aller am Sammelrevers-System beteiligten Verlage, für die Zukunft die in der VO PR 1/77 enthaltenen Rabattstaffeln, insbesondere die damit verbundene Rabattbegrenzung als privatrechtliche Regelung in den Sammelrevers aufzunehmen. Diese - technisch durch das Schreiben der Preisbindungs-Treuhänder vom 20. Juli 1979 und durch stillschweigende Zustimmung der Verlage geschaffene - Absprache diene dem gemeinsamen Zweck, die Preisbindung zu sichern, und sei geeignet, den Wettbewerb unter den Verlagen insofern zu beschränken, als der wegen der kaum unterschiedlichen Grundpreise nur über den Rabatt mögliche Wettbewerb ausgeschlossen werde. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen. 12 II. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß eine vertikale Preisbindung für Verlagserzeugnisse auch für das Schulbuchraassengeschäft, um das es hier bei der strittigen Rabattregelung geht, nach § 16 GWB zulässig ist, wobei eine Erstreckung der Preisbindung auf die Regelung bestimmter Mengenrabatte grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (BGH Beschluß vom 23.4.1985 - KVR 4/84). Ebensowenig bestehen im Grundsatz kartellrechtliche Bedenken gegen die organisatorische Zusammenfassung solcher vertikaler Preisbindungen einer Reihe von Verlagen in einem Sammelreverssystem, wenn - was hier unstreitig der Fall ist - Verlagen und Abnehmern der individuelle Beitritt offensteht, wobei den Abnehmern freisteht, in dem Revers gegebenenfalls einzelne Verlage zu streichen, denen gegenüber sie keine Bindung eingehen wollen (vgl. BGH aaO sowie BGH GRUR 1979, 490 - Sammelrevers 74, wo das Sammelrevers-System als solches nicht beanstandet worden ist; zu dem Samraelrevers von Spirituosenherstellern und Vertriebsunternehmen unter Einschaltung eines Treuhandbüros: BGHZ 38, 90 - Grote-Revers, ferner BGH GRUR 1964, 629, 632 -Grauer Markt). 2. Das Berufungsgericht ist weiter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Beklagte als preisbindendes Unternehmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB und als Unternehmen, von dessen Belieferung die Klägerin abhängig ist, nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB die Klägerin bei der Belieferung mit Schulbüchern im Massengeschäft nicht gegenüber anderen gleichartigen Abnehmern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln und sie insbesondere nicht von einer Belieferung ausschließen darf. 13 Nicht ausdrücklich erörtert hat das Berufungsgericht die - zunächst umstrittene - Frage, ob die Klägerin nicht nur den Sammelrevers 1974 (BU S. 5 Abs. 2) unterzeichnet bat, sondern auch auf die Neufassungen - zuletzt 1982 - ver pflichtet ist. Nach Vorlage einer Ablichtung des von der Klägerin Unterzeichneten Sammelreverses 1974 - Stand 1982 -vom 6.6.1983 durch die Beklagte (Anl. SzW 12) hat die Kläge rin in der Berufungsinstanz ihren Feststellungsantrag dahin gehend geändert, daß die Unwirksamkeit der zwischen den Par teien getroffenen Vereinbarungen, soweit sie die beanstande te Rabattregelung enthalten, festgestellt werden solle (Bl. 245 GA II mit handschriftlicher Einfügung v. 13.12.1983; siehe ferner Sitzungsprotokoll v. 13.12.1983, Bl. 311 GA II). Das Berufungsgericht hat nach Maßgabe dieses Antrages erkannt und ist damit - insoweit in der Revisionsinstanz unbeanstandet - davon ausgegangen, daß die Klägerin den Sammelrevers 1982 rechtswirksam unterzeichnet hat. Für den geltend gemachten Belieferungsanspruch wie auch für die begehrte Feststellung kommt es danach in der Revisionsinstanz allein auf die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit der umstrittenen Rabattregelung an. III. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die in den vertikalen Preisbindungen nach dem Sammelreverssystem -Fassungen 1979 und 1982 - enthaltenen Mengenrabattstaffeln seien, weil auf einer nach § 1 GWB unwirksamen horizontalen Absprache aller am Sammelrevers beteiligten Verlage beruhend, unwirksam, unterliegt jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat es bei seiner Beurteilung allein auf die Fassungen 1979 und 1982 des Sammelreverses 14 abgestellt und gemeint, erst diese - und noch nicht die Fassung 1977 - enthielten als verbindlichen Bestandteil eine Rabattregelung mit bestimmten Mengenrabattstaffeln für das Schulbuchmassengeschäft mit der öffentlichen Hand. Daß dieser Rabattregelung in den Sammelreversen 1979 und 1982, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, horizontale Vereinbarungen der Verlage zugrundelägen, sei nicht ernsthaft zu bezweifeln, da immerhin rund 1.500 Verlage per Sammelrevers mit den Buchhändlern eine identische Vereinbarung über die Höhe von Mengenrabatten getroffen hätten, wobei die technische Abwicklung mit Hilfe der von den Verlagen beauftragten Preisbindungstreuhänder erfolgt sei. Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht weder der von ihm festgestellten - im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1979 (in dem angeführten Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Klägerin: BVerfGE 53, 1 ff.) näher dargestellten - historischen Entwicklung über die Einführung der von der öffentlichen Hand beanspruchten Mengenrabatte noch dem Wesen des Preisbin-dungsreverssystems hinreichend gerecht. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Fassung der Sammelreverse 1979 und 1982 auf die Fassung von 1974 zurück. Der Sammelrevers 1974 ließ beim Mengenbezug von Schulbüchern durch die öffentliche Hand die Nachlässe zu, die nach der Größe der Aufträge kostenmäßig gerechtfertigt waren. Damit trug, wie auch das Bundesverfassungsgericht betont hat (BVerfGE 53, 1, 4), die Fassung des Sammelreverses 1974 der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 15 18. Dezember 1953) Rechnung, nach deren § 4 Abs. 4 bei öffentlichen Aufträgen die üblichen Preise zu unterschreiten sind, wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen. Die Notwendigkeit zu einer solchen vertraglichen Einbeziehung der von der öffentlichen Hand (im Schulbuchmassengeschäft) verlangten Mengenrabatte ergab sich dabei ersichtlich daraus (vgl. Franzen, Die Preisbindung des Buchhandels, 2. Aufl., 1979, S. 53 ff), daß einerseits nach der Rechtsprechung die Gewährung auch der gesetzlich zugelassenen Rabatte und Sonderpreise durch den vertikalen Preisbindungsvectrag wirksam ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. v. 15.2.1962, BGHZ 36, 370, 372 -Agfa-Filme; BGH, Beschl. v. 23.4.1985 - KVR 4/84; oben Ziff. II, 1), andererseits aber bis heute noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Regelung in § 4 Abs. 4 der VO PR 30/53 als öffentlich-rechtlicher Höchstpreisvorschrift dem privatrechtlichen Preisbindungsvertrag vorgeht (so BayObLG, Beschl. v. 29.3.1962, WuW/E VG 137 = BB 1962, 659; a.A.: Ellscheid GRUR 1974, 527, 531; OLG Düsseldorf v. 17.1.1978, WuW/E OLG 1981 = BB 1978, 376; OLG Frankfurt v. 9.1.1978, WuW/E OLG 1979; offen gelassen im Urteil des BGH v. 26.4.1967, GRUR 1968, 95, 102 - Büchereinachlaß). Mengenrabattstaffeln enthielt der Sammelrevers 1974 noch nicht; doch behielten sich die Verlage vor, entsprechende Staffeln bekanntzugeben. Eingeführt wurden Mengenrabattstaffeln - in der dann in den Sammelreversen 1977, 1979 und 1982 beibehaltenen Höhe - durch die VO PR Nr. 1/77 vom 21. Januar 1977 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Schulbücher (BAnz. Nr. 16 v. 25.1.1977). Die VO PR 1/77 legte diese Rabattstaffeln jedoch nicht verbindlich 16 fest, sondern bestimmte in § 3 Abs. 2 Satz 2 lediglich, daß die Verpflichtung zur Unterschreitung der gebundenen Preise (soweit es die beim Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigten) als erfüllt gelte, wenn der Verlag der Kostenersparnis durch die in der VO genannten Nachlaßstaffeln Rechnung trage und dem (öffentlichen) Auftraggeber diese Nachlässe gewährt würden. Gleichwohl wirkte sich diese Regelung praktisch dahin aus, daß die Verlage diesen Rabattstaffeln Rechnung tragen mußten; denn wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1979 (BVerfGE 53, 1, 18) näher ausgeführt hat, es werde eine durch § 3 Abs. 5 der VO nicht ausgeschlossene anderweitige Rabattbestimmung durch den Verlag in aller Regel nicht erfolgen, da bei einer niedrigeren Rabattfestsetzung die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß die Verpflichtung zur angemessenen Preisunterschreitung erfüllt sei, nicht Platz greife und zu einer höheren Rabatteinräumung keine Veranlassung bestehe. Doch erforderte die Anwendung dieser Rabattstaffeln, wovon auch die VO PR 1/77 selbst ausging, die Zulassung durch die preisbindenden Verlage, also eine entsprechende Willensund nicht eine bloße Wissenserklärung, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Dementsprechend ist auch das Bundesverfassungsgericht (aaO.) von einer solchen vertraglich notwendigen Übernahme der in der VO PR 1/77 enthaltenen Mengenrabattstaffeln in den Sammelrevers ausgegangen. Dieser durch die VO PR 1/77 - ungeachtet ihrer später durch den angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts erklärten Unwirksamkeit - mittelbar hervorgerufene Zwang für die Verlage, die Mengenrabattstaffeln der VO zuzulassen und damit zu dem Inhalt ihrer Preisbindungsverträge zu machen, läßt die Annahme einer diesbezüglichen 17 horizontalen Vereinbarung der Verlage als fernliegend erscheinen. Das Berufungsgericht, das zur Fassung 1977 des Sammelreverses irrig von bloßen Wissenserklärungen der Verlage ausgegangen ist, hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Dem Schreiben der Preisbindungstreuhänder vom 24.1.1977, das das Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 65, 107, 112), lassen sich keine Anhaltspunkte für eine horizontale Absprache der Verlage entnehmen. Das Schreiben kann allenfalls als Empfehlung gewertet werden; dann gilt aber im Ergebnis nichts anderes als für ihr noch näher zu erörterndes Schreiben vom 20.7.1979 zur Fassung des Sammelreverses 1979. 3. Auf Grund dieses Rundschreibens der Preisbindungstreuhänder vom 20.7.1979 kam es dann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Neufassung des Sammelreverses 1979, in dem nunmehr ohne den bisherigen gleichzeitigen Hinweis auf die VO PR 1/77 allein die Mengenrabattstaffeln, wie sie in der VO enthalten waren, als Inhalt des Preisbindungsreverses bestimmt wurden. Gründe dieser Abänderung des Reverses waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die durch die VO zeitlich beschränkte Geltungsdauer der Mengenrabattstaffeln und die Befürchtung, das Bundesverfassungsgericht werde auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin die VO PR 1/77 für nichtig erklären. Diese Gründe wie auch der weitere Umstand, daß rund 1.500 Verlage per Sammelrevers eine identische Vereinbarung über die Höhe von Mengenrabatten getroffen hatten, lassen jedoch, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, noch nicht den Schluß zu, daß der Änderung des Sammelreverses entsprechende horizontale Abreden der Verlage zugrundelagen. Damit läßt das Berufungsgericht die 18 historische Entwicklung außer Betracht, die dazu geführt hatte, daß bereits vorher dieselben Mengenrabattstaffeln auf Grund der durch die VO PR 1/77 bewirkten Zwangslage von den am Sammelreverssystem beteiligten Verlagen - wenn auch mit Hinweis auf die VO - zugelassen worden waren, und zwar Mengenrabattstaffeln, die nach der Begründung der VO PR 1/77 (BAnz. Nr. 16 v. 25.1.1977) dazu beitragen sollten, daß sich der Wandlungsprozess auf dem Schulbuchmarkt in geordneten Bahnen vollzieht. Wenn bei dieser Sachlage dec Fortbestand der VO PR 1/77 ernstlich in Frage stand, bedurfte es kaum eines Anstoßes, um die Veclage auf ausschließlich vertragsrechtlicher Grundlage zur Beibehaltung der bereits vertraglich zugelassenen Mengenrabattstaffeln zu veranlassen, die nach der Begründung zur (Verlängerungs-)VO PR 1/78 wesentlich zu einem geordneten Ablauf des Strukturwandels auf dem Schulbuchmarkt beigetragen hatten. Daß dem eine horizontale Abrede der Verlage zugrundelag, kann jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden. Auch aus der technischen Abwicklung der Neufassung des Sammelreverses 1979 auf der Grundlage des Schreibens der Preisbindungstreuhänder vom 20.7.1979 läßt sich, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, eine horizontale Absprache der Verlage nicht entnehmen. Mit seiner Auffassung, das Schreiben der Preisbindungstreuhänder stelle ein namens der vertretenen Verlage an diese gerichtetes Angebot zur einheitlichen Festsetzung der Mengenrabatte dar, das dann von den Verlagen stillschweigend angenommen worden sei, wird das Berufungsgericht dem Wesen des Sammelreverssystems nicht hinreichend gerecht; es übersieht überdies, daß zu diesem Zeitpunkt die fraglichen Mengenrabatte bereits einheitlich durch die Fassung des Sammelreverses 1977 zugelassen worden waren 19 4. Das Sammelreverssystem, das als solches von der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben ist (oben Ziff. II, 1), dient einer erleichterten Einführung, Durchsetzung und Überwachung der autonom von den beteiligten Verlagen festgesetzten vertikalen Preisbindung? es stellt seinem Wesen nach lediglich eine organisatorische Zusammenfassung und Bündelung der einzelnen selbständigen Preisbindungen der Verlage dar. Die nur der technischen Vereinfachung und Durchführbarkeit dienende Zusammenfassung von Erklärungen einer Reihe von Verlagen ändert nichts daran, daß zwischen dem Händler und jedem einzelnen ein rechtlich selbständiger Preisbindungsvertrag zustande kommt (vgl. BGH, GRUR 1964, 629, 632 - Grauer Markt, zu dem Sammelreverssystem der Markenspirituosenindustrie) . Dementsprechend hat es die Rechtsprechung für die Frage der Vertragserfüllung, -Verletzung und insbesondere der Lückenlosigkeit auch stets nur auf die konkrete Preisbindung des jeweiligen Unternehmens abgestellt (vgl. BGH, aaO.). Daran ändert auch nichts die Einschaltung von Treuhändern (BGH, aaO.), die zwar von den Verlagen mit der organisatorischen Durchführung und Überwachung der Preisbindung beauftragt sind, sich aber auch gleichzeitig als im buchhändlerischen Gesamtinteresse tätig betrachten (Franzen, aaO. S. 99 - 102). Bei dieser Ausgestaltung des Samraelreverssystems obliegt es den Preisbindungstreuhändern, eine - dem Zweck der Privilegierung des § 16 GWB entsprechende - organisatorische Grundlage für das Sammelreverssystem zu schaffen, eines Systems, dessen Zweckmäßigkeit, wenn nicht gar Notwendigkeit sich schon aus der Vielzahl der beteiligten Verlage und der auf dem Markt befindlichen Titel ergibt (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts: rund 20 1.500 Verlage; ferner nach Franzen aaO. S. 40: im Jahre 1979 rund 300.000 lieferbare Titel und jährlich rund 35.000 Erstauflagen) . Zu diesen Organisationsaufgaben der Preisbindungstreuhänder gehört es aber auch, die Verlage auf sachlich notwendige Änderungen des Reverssystems hinzuweisen und deren organisatorische Durchführung sicherzustellen. Eine solche sachlich notwendige Änderung des Sammelreverses ergab sich für die Mengenrabattregelung aus dem möglichen Fortfall der VO PR 1/77, die in der Fassung des Sammelreverses 1977 unter ausdrücklicher Zulassung der dort angegebenen Mengenrabattstaffeln genannt worden war. Diese Zusammenhänge und die aus dem Wesen des Sammelreverssystems und aus ihrer eigenen Stellung folgende Verpflichtung der Preisbindungstreuhänder, auf diese bevorstehende Änderung zu reagieren und den Verlagen die für das Funktionieren des Systems geeigneten Vorschläge zu unterbreiten, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens der Treuhänder vom 20.7.1979 nicht hinreichend berücksichtigt. Nur dadurch konnte das Berufungsgericht in dem Schreiben einen namens aller Verlage an eben diese Verlage gerichteten Antrag zur Vereinheitlichung der Mengenrabattstaffeln sehen, der dann von den Verlagen stillschweigend angenommen worden sei. Wird jedoch, wie geboten, vom Wesen des Sammelreverssystems und der Stellung der Preisbindungstreuhänder mit der Verpflichtung, für das Funktionieren des Systems Sorge zu tragen, ausgegangen, so kann in dem Schreiben der Treuhänder vom 20.7.1979 - entsprechend seinem Wortlaut - nicht mehr als der Hinweis auf die notwendige Änderung des Sammelreverses infolge des möglichen Fortfalls der VO PR 1/77 und weiter die Empfehlung gesehen werden, die auf Grund der 21 VO PR 1/77 bereits zu dem Gegenstand der Preisbindungsverträge gemachten Rabattstaffeln auch unabhängig vom (Fort-)Bestand der VO beizubehalten. Die auf diese Hinweise erfolgte Änderung des Sammelreverses ist zwar Folge eines gleichgerichteten Verhaltens der Verlage, beruht jedoch nicht auf einer horizontalen Absprache oder auch nur gegenseitigen Abstimmung, Für eine gegenseitige Verständigung der Verlage untereinander besteht kein Anhaltspunkt; allein das Zusammentreffen von Abänderungsvorschlag und (stillschweigender) Zustimmung in der Person der Treuhänder genügt im Hinblick auf deren besondere Stellung und Aufgabe im Rahmen des Sammelreverssystems noch nicht, um eine horizontale vertragliche Bindung der Verlage untereinander oder auch nur eine gegenseitige Verständigung über ein entsprechend abgestimmtes Vorgehen anzunehmen. Vielmehr war nach der Organisation des Sammelreverssystems und nach der Aufgabe und Stellung der Preisbindungstreuhänder auf deren Schreiben eine jeweils selbständige Entscheidung der beteiligten Verlage für ihre eigene nur organisatorisch mit den anderen verbundene Preisbindung erwartet worden. Ob die Preisbindungstreuhänder, wie von der Klägerin behauptet, mit einzelnen Verlagen diesbezüglich Verbindung aufgenommen haben, ist unerheblich, da ihre Treuhandstellung sie gegebenenfalls auch hierzu verpflichtete. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung von einer hori-^ zontalen Absprache auf die "Prangerwirkung" der Bekanntmachung der der Änderung nicht zustimmenden Verlage im Börsenblatt des deutschen Buchhandels berufen. Entsprechende Veröffentlichungen im Börsenblatt sind in A. 12 des Sammelreverses vorgesehen; ihnen kommt lediglich die Funktion einer öffentlichen Bekanntmachung insbesondere der am 22 Sammelreverssystem beteiligten Verlage zu. Die Frist zur Stellungnahme war mit weniger als drei Wochen auch nicht so kurz gewählt, daß den Verlagen ein "Aus-der-Reihe-tanzen" unzu demutbar erschwert worden wäre. - 5. Bei dem vorliegenden besonderen Sachverhalt scheidet auch ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB aus. Die Preisbindungstreuhänder haben zwar in ihrem Schreiben vom 20.7.1979 eine Empfehlung ausgesprochen, die der Sache nach zu einer Umgehung eines Verbots horizontaler Abreden über die Mengenrabattvereinheitlichung in den einzelnen Preisbindungen der Verlage durch die gleichförmige Beibehaltung einheitlicher Mengenrabatte im Schulbuchmassengeschäft führen konnte. Der Umstand, daß gegen die Festlegung bestimmter Mengenrabatte in einzelnen Preisbindungsverträgen, wie ausgeführt (oben Ziff. II, 1), keine Bedenken nach § 16 GWB bestehen, bringt sie nicht aus dem Verbotsbereich (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.1983, GRUR 1984, 230, 231 - Freistellungs-raißbrauch). Das gilt - jedenfalls soweit es nicht um die Frage spürbarer Marktauswirkungen geht - auch für den Umstand, daß hier die Mengenrabattvereinheitlichung nicht neu eingeführt, sondern lediglich - trotz möglichen Fortfalls der VO PR 1/77 - beibehalten werden sollte. Entscheidend ist aber die hier gegebene Besonderheit aus dem Wesen des Sammelreverssystems und der daraus folgenden besonderen Stellung der Preisbindungstreuhänder. Das Sammelreverssystem stellt, wie ausgeführt, eine rein organisatorische Zusammenfassung rechtlich selbständiger Preisbindungsverträge dar. Den Treuhändern fällt dabei die Aufgabe zu, diese organisatorische Zusammenfassung sicherzustellen und praktisch durchzuführen. Dazu gehört auch, wie ausgeführt, daß sie die 23 Verlage auf sachlich notwendige Änderungen im Samme^revers-system hinweisen und deren organisatorische Durchführung sicherstellen. Hierzu ausgesprochene Vorschläge und Hinweise für die organisatorische Abwicklung unterliegen nicht dem Empfehlungsverbot, solange sichergestellt ist, daß sowohl den am Sammelrevers beteiligten Verlagen als auch den Händlern eine eigene freie Entscheidung offensteht. Es würde dem Sinn und Zweck des gegen eine Umgehung des Verbots kartellrechtswidriger Abreden und abgestimmten Verhaltens gerichteten Empfehlungsverbots widersprechen, auch ein Parallelverhalten der Verlage zu erfassen, das auf Vorschläge der Preisbindungstreuhänder zurückgeht. Den Preisbindungstreuhändern kann nicht - soll nicht die von der Rechtsprechung zugelassene organisatorische Zusammenfassung der einzelnen selbständigen Preisbindungen im Sammelreverssystem praktisch unmöglich gemacht werden - über das Empfehlungsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB die Möglichkeit zu notwendigen Änderungsvorschlägen und zu deren Durchführung genommen werden. IV. Danach läßt sich, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, die in der vertikalen Preisbindung der Beklagten - über den Sammelrevers 1979 und 1982 - festgelegte Mengenrabattstaffel nicht aus kartellrechtlichen Gründen beanstanden. Die Klägerin muß sich an ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Einhaltung dieser Mengenrabattstaffeln festhalten lassen. Damit sind die Feststellungsanträge unbegründet; die Beklagte kann sich ferner gegenüber dem auf § 26 Abs. 2, § 35 GWB gestützten Belieferungsanspruch der Klägerin darauf berufen, daß diese die für sie wie für alle anderen gleichartigen Abnehmer geltenden Mengenrabattstaffeln nicht einhält. Letzteres hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls für die letzte Zeit eingeräumt. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben unter Abänderung des Urteils des Landgerichts war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann Theune