BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 7/fW
URTEIL Verkündet am
20. März 1984 Schwarz Justizangestallte
als Urknndsbeamter
ln dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
der cmmm Messemarketing GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dettmar DBBHHB, A4 Straße BP, Dül
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtlgte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.BMPMB und
gegen
die DüBBHBBM*’ Messegesellschaft mbH - NflB gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Claus Gl St4BBBP KBBstraße BP, Di
Beklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann,
Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc kverwi e s en.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist eine durch notariellen Vertrag vom 13. Februar 1981 errichtete und am 18. März 1981 ins Handelsregister eingetragene Messemarketing GmbH, die Orientteppich-Importmessen (EflHMW) veranstaltet. Die Beklagte ist eine Messegesellschaft, die Messen und Ausstellungen veranstaltet und Messehallen vermietet.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, die Zusage einzuhalten, für den 1. bis 8. September 1981 Messeräume zur Durchführung der 1981 - Fachmesse für Orientteppiche"
zu reservieren und entsprechende Verträge mit der Klägerin zu schließen.
Nach Vorverhandlungen bestätigte die Beklagte mit
Schreiben vom 25. November 1980 gegenüber Helmut Ruß
zugunsten der damals noch nicht gegründeten Klägerin,
sie habe "für die Durchführung der EiflHBPBb 81 -
Fachmesse für Orientteppiche - den Zeitraum vom
3. bis 6. September 1981 reserviert." Für den Aufbau
habe sie den 1. und 2. September und für den Abbau den
7. und 8. September vorgesehen. Der Schlußsatz lautet:
"Im Hinblick auf den Vertragspartner wären wir Ihnen dankbar, wenn sie uns die Gesellschaft benennen könnten, sobald sie in das Handelsregister eingetragen ist."
Am 22. Dezember 1980 bestätigte Ruß die Reservierung des "Messetermins EfBHPI" und teilte mit, daß die Organisation und Durchführung der Messe durch die in Gründung befindliche Klägerin, vertreten durch Dettmar (den späteren Geschäftsführer der Klägerin)^ erfolgen werde. Eine weitere Bestätigung der "Reservierung des Messetermins EfHBBHP 81 (3. bis 6. Sep-
tember 1981)" durch Ruß erfolgte am 6. Januar 1981.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 22. Januar 1981 der Messe- und Ausstellungs GmbH in Frankfurt am Main auf deren Anfrage vom 12. Januar 1981 mit, es treffe zu,
"daß ln der Zeit vom 3. bis 6. September 1981 in unserem Gelände eine Fachmesse für Orientteppiche '
durch geführt werden soll" und daß diese von der in Gründung befindlichen Klägerin organisiert werden solle. Sie - die Beklagte - werde die Gesellschaft, sobald sie ihre Tätigkeit auf genommen habe, bitten, sich mit der Frankfurter Messegesellschaft in Verbindung zu setzen, um die "angesprochene Problematik zu klären".
Sie kündigte ferner in dem Messe- und Ausstellungskatalog 1981/82 für DüdflBIBP die E^HflHBP-Messe für den 3. bis 6. September 1981 an. In der Folgezeit bei der Beklagten eingegangene Standflächenbewerbungen und Anfragen potentieller Aussteller von Importteppichen leitete sie an die Klägerin weiter. Mit Schreiben vom 10. März 1981 erbat sie von der Klägerin weitere Informationen hinsichtlich der Durchführung der Teppichmesse zu dem "vorgesehenen Termin (03. - 06.09.1981)".
Am 16. März 1981 besprachen die Parteien weitere Einzelheiten zur Durchführung der Messe, die die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 1981 bestätigte und ergänzte.
Mit Schreiben vom 23. März 1981 erklärte die Beklagte:
"Nach eingehender Erörterung in unserem Hause und Abwägen sämtlicher Aspekte der mittelfristigen Termin- ujmi Programmplanung sehen wir uns aus grundsätzlichen Erwägungen leider veranlaßt, die geplante nicht in DüflHHHI
durchzuführen."
Die Klägerin ist der Auffassung, die Absage sei aufgrund
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von Interventionen des Bundesverbandes der Orientteppich-Importeure in Hamburg e.V., des Bundesverbandes des deutschen Textileinzelhandels und des Fachverbandes des deutschen Teppich- und Gardinenhandels erfolgt.
Durch den für sofort vollziehbar erklärten Beschluß vom 22. Mai 1981 untersagte das Bundeskartellamt der Beklagten, den Abschluß eines für die Durchführung der EÜMBHPB Erforderlichen Vertrags zu verweigern.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Vertragsverhandlungen.. Mit der Begründung, die verbleibende Zeit reiche für die Vorbereitung der Messe nicht aus, erklärte die Klägerin am 22. Juni 1981 das Scheitern der Vertragsverhandlungen. Die Messe fand dann vom' 22. bis 25. Oktober 1981 in Essen statt. Gegen den Untersagungsbeschluß hatte die Beklagte Beschwerde eingelegt, die die Beteiligten nach Durchführung der Messe in Essen in der Hauptsache für erledigt erklärten; das Kammergericht hat die Gerichtskosten und die Verwaltuugsgebühr der Beschwerdeführerin und dem Bundeskartellamt je zur Hälfte auf erlegt und angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Klägerin hat neben mehreren auf die Feststellung der Schadens er satzverpflichtung der Beklagten gerichtet«! Hilfsanträgen beantragt,
a) die Beklagte zur Zählung von 280.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
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b) festzustellen, daß die .'-Beklagte sei, den darüber hinaus gehenden Schaden der dadurch entstanden sei, daß sie mit keinen Vertrag für die Durchführung der geschlossen habe.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgevnesen, soweit mit ihr ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück -zuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche der Klägerin für nicht gegeben. Der Beschluß des Bundes-kartell amt s vom 22. Mai 1981 scheide als Anspruchs grund-lage aus, weil er durch die beiderseitige Erledigungserklärung wirkungslos geworden sei . Auf das Diskriminierung s verbot des § 26 Abs. 2 GWB könne die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil sie von der Beklagten nicht abhängig gewesen sei. Schließlich falle der Beklagten kein Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Last.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet.
verpflichtet zu ersetzen, der Klägerin
1981
I. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis allerdings darin zuzustimmen, daß die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf die Verfügung des Bundeskartellamts vom 22. Mai 1981 stützen kann, mit der der Beklagten aufgrund des § 37 a Abs. 2 i.V.m.
§ 26 Abs. 2 GWB untersagt worden ist, der Klägerin den Abschluß eines für die Durchführung der 1981 erforderlichen Vertrages zu verweigern.
Schutzverfügungen einer Kartellbehörde im Sinne von § 35 Abs. 1 GWB können nur dann die Grundlage für Schadensersatzansprüche bilden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder das Gericht nach § 70 Abs. 3 GWB unanfechtbar festgestellt hat, daß die Verfügung begründet war. Das entspricht der ganz herrschenden Meinung und wird durch die Einfügung des neuen Absatz 2 in § 35 GWB im Rahmen der 4. Novelle zu dem GWB bestätigt (vgl. Emmerich in Immenga/Mestmäcker § 35 Rdn. 71, 71 a). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn, wie hier, die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Beschwerde angegriffen, im Verfahren vor dem Beschwerdegericht in der Hauptsache für erledigt erklärt und nicht darüber entschieden worden ist, ob die Verfügung begründet war. Das Gesetz hat mit Rücksicht auf die schützwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmen nur unanfechtbare und solche Verfügungen der KarteiIbehörde einem Schutzgesetz im Sinne des § 35 GWB gleichgestellt, deren Rechtsmäßigkeit nach Erledigung in der Hauptsache unanfechtbar festgestellt worden ist.
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Verfügung sofort vollziehbar war und die eingelegte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte.
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts, § 26 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 GWB scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil die Klägerin in dem hier entscheidenden Zeitraum von der Beklagten nicht im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB abhängig gewesen sei, der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Bedenken könnten insoweit vor allem dagegen bestehen, daß das Berufungsgericht mit der Begründung, die Vorgängerin der Klägerin sei von sich aus an die Beklagte herangetreten, angenommen hat, die marktstarke Beklagte habe die Klägerin nicht 51 veranlaßt”, ihre Bemühungen um die EuroCarpet auf die Räume der Beklagten zu konzentrieren. Nach dem - im wesentlichen durch Urkunden belegten - Vorbringen der Klägerin hat sich die Beklagte bis. zu dem 23. März 1981 nicht nur darauf beschränkt, durch ihr Schreiben vom 25. November 1980 - auf welches das Berufungsgericht insoweit abhebt - zu erklären, für die Klägerin als künftigen Vertragspartner zur beabsichtigten Durchführung der 1981 den Zeitraum
vom 3. bis 6. September 1981 (einschließlich Auf- und Abbau: vom 1. bis 8. September 1981) zu reservieren.
Sie hat auch durch ihr späteres Verhalten bei den Initiatoren der Klägerin, deren Rechtsvorgangerin und der Anfang Februar 1981 gegründeten und am 18. März 1981 ins Handelsregister eingetragenen Klägerin selbst die
berechtigte Erwartung geweckt, auf rechterhalten und bestärkt, sie könne die für den 3. bis 6. September 1931 vorgesehene in den Räumen der
Beklagten durchführen. Sie hat den Bestätigungsschreiben der damaligen Kontaktperson vom 22. Dezember 1980 und 6. Januar 1981 und der Mitteilung, daß für die in Gründung befindliche Klägerin in Zukunft deren späterer Geschäftsführer Dettmar auf trete, nicht widersprochen,
vielmehr noch mit ihrem an die Messe- und Aus Stellung s GmbH Frankfurt gerichteten Schreiben vom 22. Januar 1981 mit geteilt, daß die Messe der Klägerin vom 3. bis 6. September 1981 auf ihrem Gelände durch ge führt werde. Außerdem hat sie diese Messe in dem für die interessierte Öffentlichkeit bestimmten Messe- und Ausstellungskatalog 1981/82 für zu dem 3. bis 6. September 1981 angekündigt
und seit Ende Januar 1981 wiederholt Standflächenbewerbungen und Anfragen von Interessenten an der zur
weiteren Veranlassung an die Klägerin weiter geleitet, ohne mitzuteilen, daß gegen die Durchführung der Messe Bedenken bestehen. Schließlich hat sie noch unmittelbar vor dem Abbruch der Beziehungen am 23. März 1981 durch Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin deren Vertrauen darauf, die EMBHHPP wie geplant durchführen zu können, gestärkt. Einer abschließenden Entscheidung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht, weil das Berufungsgericht jedenfalls zu Unrecht verneint hat, daß, wie die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien ein Vorvertrag zustande gekommen ist.
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Das Berufungsgericht meint, ein Vorvertrag könne deshalb nicht zustande gekommen sein, weil es bis zur Eintragung der Xlägerin im Handelsregister an einem zu dem Vertragsschluß berechtigten Vertragspartner der Beklagten gefehlt habe und die Verhandelnden sich noch nicht über alle wesentlichen Punkte geeinigt hätten.
Dem kann nicht gefolgt werden.
1. Dem Berufungsgericht mag allerdings darin zugestimmt werden können, daß trotz der eindeutigen und uneingeschränkten Erklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 25. November I960, daß sie den Zeitraum vom 3. bis 6. September 1981 ''reserviert” und "für den Aufbau den 1. und 2. September und für den Abbau den 7. und 8. September vorgesehen” habe, zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Bindung eingetreten ist, weil der Vertragspartner der Beklagten, der das Angebot anzunehmen hatte, noch nicht feststand. Dieses vom Berufungsgericht als entscheidend erachtete Hindernis wurde jedoch spätestens am 13. Februar 1981, mit dem Abschluß des notariellen GründungsVertrags der Klägerin, beseitigt. Damit war eine Vergesellschaft entstanden, die als ein auf die künftige juristische Person hin angelegtes Rechtsgebilde bereits körperschaftlich strukturiert und daher imstande war, durch ihre Geschäftsführer als Vertretungsorgan nach außen geschlossen aufzutreten (vgl. BGHZ 80, 129,.132). Mit der Eintragung ins Handelsregister trat die Klägerin kraft Gesetzes ohne weiteres in die Verbindlichkeiten dieser Vorgesellschaft ein;
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denn sämtliche Passiva einer Vorgesellschaft - wie auch das gesamte von der Vorgesellschaft angesammelte Aktivvermögen - gehen mit der Eintragung nahtlos auf die GmbH Ober (BGHZ 80, 129, 140).
Daß die Erklärung vom 25. November 1980 noch bis zur Zeit nach Gründung der Klägerin am 13. Februar 1981 gegenüber dem die Interessen der Klägerin wahrnehmenden Helmut Ruß und dem seit Anfang 1981 für die Klägerin auf tretenden späteren Geschäftsführer, Dettmar DVBHBfr, aufrechterhalten wurde und von letzterem nach der Gründung der Klägerin am 13. Februar 1981 auch angenommen worden ist, könnte sich aus dem vorstehend dargelegten Verhalten und den Erklärungen der vertretungsberechtigten Personen der Parteien ergeben. Für den Willen der Beklagten, die Klägerin als Vertragspartnerin des Messevertrages zu akzeptieren, spricht insbesondere, daß sie die bei ihr eingegangenen Standflächenbewerbungen und Anfragen potentieller Aussteller in der Anfangszeit an die "EuroCarpet zu Händen Herrn D. weiter-
leitete, nach .Gründung der Klägerin aber ohne jede Einschränkung an diese selbst (vgl. Schreibai vom 3.3.1981: "CdBHpi Deutschland GmbH zu Händen Herrn D. DtfHMHBt").
2. Soweit das Berufungsgericht aus führt, die Verhandelnden hätten sich nicht Über alle Punkte des abzuschließenden Vertrages geeinigt, Übergeht es unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin und überspannt die an einen Vorvertrag zu stellenden Anforderungen.
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Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Verhandlungen seien bereits so weit konkretisiert worden, daß die Beteiligten - insbesondere auch die damaligen Vertreter der Beklagten - von dem Abschluß eines Vorvertrages aus gegangen seien. "Wie bei jeder Messe" seien allerdings die genauen Einzelheiten noch festzulegen gewesen. Neben dem genauen Zeitraum hätten jedoch die Auswahl und Zähl der Hallen ("die Hallen 1 und 2 oder auch die Hallen 4 und 5") festgestanden.
Die Vertragsbedingungen hätten sich an den Mustern der Messeverträge orientieren sollen, die die Beklagte mit der "P®" und der "KMB" geschlossen hatte. Dem Geschäftsführer der Klägerin seien als Musterverträge die "allgemeinen Mietbestimsrungen" der Beklagten sowie der Mietvertrag zwischen der Beklagten und der "P®" aus gehändigt worden. Letztere- sei auch als vergleichbare Messe angesehen worden. Als Mietpreis für die Anmietung der Hallen 1 und 2 oder 4 und 5 sei ein Betrag von 2,— DM "pro qm und Tag" angenommen worden.
3. Träfe diese Darstellung der Klägerin zu, könnte zwischen den Parteien ein bindender Vorvertrag über die Bereitstellung von Messehallen der Beklagten für die Zeit vom 1. bis 8. September 1981 zur Durchführung der von der Klägerin geplanten Fachmesse für Orientteppiche (EflMNMBHF 81) zustande gekommen seih. Der.Erklärung der Beklagten, den Zeitraum vom 3. bis 6. September für die Durchführung der 81 zu "reservieren",
könnte der für die Annahme eines Vorvertrages notwendige
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Bindungswille der Beklagten entnommen werden, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Parteien auf der Grundlage dieser Erklärung bis zu dem 23- März 1981 zusammen tätig geworden sind und diese aufrechterhalten haben.
Der Annahme eines Vorvertrages stünde nicht entgegen, daß sich die Parteien noch nicht über alle Punkte einig geworden sind. Denn selbst bei Abschluß eines Hauptvertrages können sich die Parteien bereits binden, auch wenn sie sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140, 1141 f. zu II m.w.N.); es reicht aus, wenn die geschuldete Leistung bestimmbar ist. Allerdings muß auch ein Vorvertrag so genaue Vereinbarungen enthalten, daß er den wesentlichen Inhalt des HauptVertrages aufweist oder dieser jedenfalls bestimmbar ist. Dabei genügt es jedoch, wenn das Fehlende im Streitfall durch ergänzende Vertragsauslegung festgestellt werden kann, d. h. wenn die Bestimmungen des Vorvertrages den notwendigen Anhalt dafür bieten, um eine fehlende Einigung der Parteien in einzelnen Punkten zu ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 3-6.1958 - I ZR 83/57, LM BGB § 154 Nr. 4). Gegebenenfalls kommt auch eine ergänzende Inhaltsbestimmung des Vertrages durch einen Vertragsteil nach den §§ 315 ff. BGB in Betracht (vgl. BGH LM BGB § 154 Nr. 4; BGHZ 41 , 271, 275; Sen.Urt. v. 27.10.1972 - KZR 9/71 WuW/E BGH 1249, 1251; Sen.Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, LM BGB § 315 Nr. 12).
III. Sollte zwischen den Parteien ein bindender Vorvertrag zustande gekommen sein, so wäre die Beklagte zu dem Abschluß des Haüptvertrages verpflichtet gewesen, und die Klägerin könnte unter den Voraussetzungen des § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (vgl. im einzelnen BGH, Urt. v. 15.3.1963 -I b ZR 69/62, NJW 1963, 1247; Brüggemann JR 1968 , 201,
208; MünchKomm - Kramer Vor § 145 Rdn. 39)* Ein solcher Schadens ersatzanspruch könnte hier ohne besondere Nachfristsetzung erwachsen sein, wenn - was naheliegt -in dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 1981 und dem sich hieran schließenden Verhalten die ernsthafte und endgültige Verweigerung zu sehen wäre, den Hauptvertrag abzuschließen und die nach dem Hauptvertrag geschuldete Leistung zu erbringen.
Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt, weil zunächst weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind und alsdann der gesamte Sachverhalt unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte neu zu würdigen ist.
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Dazu ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Pfeiffer Dr. Kellermann Theune
Scholz-Hoppe
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