BGH · KZR 7/77 vom 13.06.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auch nach Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Klägers und der Schweizer Muttergesellschaft der Beklagten verblieb diese bei ihrer Weigerung. Der Kläger hat vorgetragen, er habe gegenüber der Firma oflHi Systems schon im Mai 1975 - vor der Auftragserteilung durch die Landeszentralbank - diese als voraussichtliche Auftraggeberin genannt, ohne daß er auf den damals der Firma HäMBB schon zugebilligten Objektschutz hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe mit ihrer Weigerung die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie kartellrechtliche Vor schritten verletzt; außerdem hafte sie aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens bei VertragsVerhandlungen. Das Berufungsgericht hat die Revision "insoweit zugelassen, als ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Kartellrecht verneint wird". 1. Das Berufungsgericht hat die Verletzung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Händlervertrages verneint und zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu verwiesen. Dieses hat das Nichtbestehen eines die Beklagte möglicherweise zur Annahme von Aufträgen verpflichtenden Vertragsverhältnisses daraus hergeleitet, daß die Schweizer Muttergesellschaft der Beklagten in ihrem Schreiben vom 16. 2. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) hat das Berufungsgericht verneint mit der Begründung, eine unterlassene Mitteilung von dem der Firma HaUH^g ewähr ten Objekt schütz könne allenfalls der Firma oflU Systems vorgeworfen werden; diese sei aber mit der Beklagten weder identisch, noch sei die Beklagte sonst in Verbindlichkeiten dieser Firma ein- Der Kläger meine zu Unrecht, die im Verlauf der Auseinandersetzungen über die Annahme der Bestellung erteilte Empfehlung der Muttergesellschaft der Beklagten, er solle den Auftrag an die LandesZentralbank zurückgeben, würde im Falle ihrer Befolgung einer Kartellabsprache nach § 1 GWB, mindestens einem verbotenen abgestimmten Verhalten nach § 25 Abs. 1 GWB gleichzuachten sein, weil dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen worden sei. Der der Firma HäUHBI gewährte Objektschutz stelle ein auf einen einzelnen Geschäftsvorfall begrenztes Alleinvertriebsabkommen dar, das nach § 18 GWB unter bestimmten Voraussetzungen verbietbar, aber nicht verboten und daher auch nicht rechtswidrig gewesen sei. In dem Verhalten der Beklagten liege daher ein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 GWB, der sie nach § 35 GWB zur Leistung von Schadensersatz verpflichte. Durch die Weigerung der Direktbelieferung habe die Beklagte dem Kläger Nachteile nicht nur angedroht, sondern auch zugefügt (§ 25 Abs. 2 GWB) . Die Lieferungsverweigerung verstoße auch gegen § 25 Abs.3 Nr. 3 GWB, da sie nur die Verwirklichung des Objekt Schutzes gewesen sei und deshalb die Absicht bestanden habe, durch die Rückgabe des bereits erteilten Auftrages ein gleichförmiges Verhalten im Markt herbeizuführen. Die von dem Kläger behauptete Sittenwidrigkeit der Objektschutzvereinbarung soll nach seiner Auffassung darin bestehen, daß der ausschreibenden Landeszentralbank vorgetäuscht worden sei, die Ausschreibung werde, ihrem Sinn und Zweck gemäß, einen im Wettbewerb gebildeten Preis zutage fördern, während in Wahrheit von vornherein alle außer einem Anbieter - der Firma HäHHIB “ ausgeschaltet gewesen seien. Diese Annahme ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich - unstreitig - mehrere Bewerber, mindestens jedoch neben der Firma Häussler der Kläger, auf die Ausschreibung gemeldet haben, von denen jedenfalls der Kläger Preise genannt hat, die von der Objektschutzvereinbarung nicht beeinflußt waren. Darüber hinaus würde auch ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung voraussetzen, daß die Beklagte oder vielmehr, da diese zur Zeit der Zusicherung des Objektschutzes rechtlich noch nicht existent war, ihre Schweizer Muttergesellschaft über den Inhalt der Ausschreibung, insbesondere darüber, daß durch die ObjektschutzVereinbarung der Wettbewerb unter den Bietern in der vom Kläger behaupteten Weise ausgeschlossen werde, unterrichtet gewesen wäre. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch das Vorbringen des Klägers lassen aber solche Schlüsse zu: Aus ihnen ergibt sich nicht, daß die Ausschreibung von vornherein auf Bürotische der Schweizer Muttergesellschaft der Beklagten beschränkt war und ebensowenig, daß diese den Inhalt der Ausschreibungsunter lagen kannte, als sie der Firma HäJ^mpden Objektschutz ein räumte. Denn weder hat die Beklagte zu dem Zwecke der Behinderung des Klägers zu einer Liefersperre aufgefordert (§ 26 Abs. 1 GWB), noch ist die Beklagte ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne der § 26 Abs. 2, § 22 GWB. Die Weigerung der Beklagten, den Auftrag des Klägers anzunehmen, stellt keine verbotene Einflußnahme auf das geschäftliche Verhalten des Klägers im Sinne des § 25 Abs. 2 GWB dar. Ziel der Einflußnahme muß es sein, das andere Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach den Bestimmungen des Kartellrechts nicht zu dem Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden dürfte. In dieser Empfehlung ist nicht die Aufforderung zu dem Abschluß einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung (§ 1 GWB) oder zu einem verbotenen gleichförmigen Verhalten (§ 25 Abs. 1 GWB) zu sehen, sondern lediglich der Hinweis auf eine Möglichkeit, wie sich der Kläger angesichts der von der Briefverfasserin in bestimmter Weise beurteilten Rechtslage von seiner der Landeszentralbank gegenüber übernommenen Verpflichtung befreien könne. Sie erschwerte es dem Kläger lediglich, eine bestimmte vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er bereits vor der Ablehnung seines Auftrages auf sich genommen hatte.

Schlagwörter

LandeszentralbankAusschreibungGWBFirmaBerufungsgerichtKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES , r~ o U '-J n U / KZR 7/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juni 1978 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Paul jr itraße Fl Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die Firma USM U. Söhne Gesellschaft mit beschränkter Haftung, lflHHHstraße gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul S< Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Herdegen, Lohmann und Dr. Hesse für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 1977 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger betreibt ein Einzelhandelsgeschäft mit Möbeln. Er stand in Geschäftsverbindung mit der Firma O^H Systems in Hdie die Alleinvertretung der Schweizer Firma U. Sc^HB Söhne AG inne hatte. Diese teilte dem Kläger unter dem 16. April 1975 mit, ab 1. Juni 1975 werde eine neu gegründete Tochtergesellschaft, die jetzige Beklagte, den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland übernehmen. Zugleich erhielt der Kläger ein Schriftstück, das mit "Konzeptzusammenfassung und Konditionen USM BRD" überschrieben war. 3 Im Frühjahr 1975 beteiligte sich der Kläger in Arbeitsgemeinschaft mit der Firma P. + B. Bcpmp an einer Ausschreibung der Landeszentralbank Baden-Württemberg betreffend die Büroeinrichtung eines Dienstgebäudes in Stuttgart. Die Arbeitsgemeinschaft erhielt den Zuschlag. Der Kläger hatte 65 Bürotische Typ USM in einer von der serienmäßigen Herstellung abweichenden Ausführung zu liefern. Er bestellte diese Tische am 30. Juni 1975 bei der Beklagten. Am 4. Juli 1975 lehnte die Beklagte telephonisch die Annahme des Auftrags ab mit der Begründung, sie habe der Firma Hä^H^ KG in die für die Landes Zen- tralbank die Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung gefertigt hatte, "Objektschutz" erteilt. Auch nach Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Klägers und der Schweizer Muttergesellschaft der Beklagten verblieb diese bei ihrer Weigerung. Sie stützte sie zusätzlich darauf, daß sie zur Herstellung der bestellten Sonderausführung nicht in der Lage sei. Der Kläger bestellte schließlich die Tische bei der Firma HäfllBH KG und erhielt sie in der verlangten Ausführung rechtzeitig zu dem Preise von 25.046,40 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer. Der Kläger hat vorgetragen, er habe gegenüber der Firma oflHi Systems schon im Mai 1975 - vor der Auftragserteilung durch die Landeszentralbank - diese als voraussichtliche Auftraggeberin genannt, ohne daß er auf den damals der Firma HäMBB schon zugebilligten Objektschutz hingewiesen worden sei. Hätte die Beklagte die Bestellung angenommen, dann hätte er 5.191,98 DM weniger bezahlen müssen. Außerdem seien ihm 378,75 DM Anwaltskosten und 234,50 DM Auslagen entstanden. / Die Beklagte habe mit ihrer Weigerung die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie kartellrechtliche Vor schritten verletzt; außerdem hafte sie aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens bei VertragsVerhandlungen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.805,23 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, eine Lieferverpflichtung in Abrede gestellt und die Entstehung eines Schadens bestritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Revision "insoweit zugelassen, als ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Kartellrecht verneint wird". Diese Einschränkung ist wirkungslos. Die Revisionszulassung kann nicht auf einzelne von mehreren rechtlichen Grundlagen, unter denen ein auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhender einheitlicher Anspruch zu beurteilen ist, beschränkt werden. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterwirft daher das angefochtene Urteil der vollen revisionsmäßigen Nachprüfung; das Revisionsgericht ist nicht auf die Beurteilung der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen beschränkt. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Verletzung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Händlervertrages verneint und zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu verwiesen. Dieses hat das Nichtbestehen eines die Beklagte möglicherweise zur Annahme von Aufträgen verpflichtenden Vertragsverhältnisses daraus hergeleitet, daß die Schweizer Muttergesellschaft der Beklagten in ihrem Schreiben vom 16. April 1975 neben der Übersendung ihrer Konzeptzusammenfassung angekündigt hatte, daß sie zu dem Abschluß einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Parteien leitende Angestellte zu dem Kläger entsenden werde, wozu es aber nicht gekommen sei. Diese Würdigung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) hat das Berufungsgericht verneint mit der Begründung, eine unterlassene Mitteilung von dem der Firma HaUH^g ewähr ten Objekt schütz könne allenfalls der Firma oflU Systems vorgeworfen werden; diese sei aber mit der Beklagten weder identisch, noch sei die Beklagte sonst in Verbindlichkeiten dieser Firma ein- i getreten. Darüber hinaus könne aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt lediglich der Ersatz eines VertrauensSchadens ver langt werden, nicht jedoch der von dem Kläger geltend gemachte entgangene Gewinn. Auch diese von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Worin ein etwaiger Vertrauensschaden bestehen könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. 3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche wegen Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften für nicht gegeben erachtet. a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Kläger meine zu Unrecht, die im Verlauf der Auseinandersetzungen über die Annahme der Bestellung erteilte Empfehlung der Muttergesellschaft der Beklagten, er solle den Auftrag an die LandesZentralbank zurückgeben, würde im Falle ihrer Befolgung einer Kartellabsprache nach § 1 GWB, mindestens einem verbotenen abgestimmten Verhalten nach § 25 Abs. 1 GWB gleichzuachten sein, weil dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen worden sei. Der der Firma HäUHBI gewährte Objektschutz stelle ein auf einen einzelnen Geschäftsvorfall begrenztes Alleinvertriebsabkommen dar, das nach § 18 GWB unter bestimmten Voraussetzungen verbietbar, aber nicht verboten und daher auch nicht rechtswidrig gewesen sei. Die tatbestandliehen Voraussetzungen des § 26 GWB seien ebensowenig gegeben. 7 b) Die Revision rügt die Verletzung des § 138 BGB sowie der §§ 18, 25 und 35 GWB und führt zur Begründung aus: Die ObjektschützVereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma Häussler sei wegen Verstoßes gegen Sinn und Zweck der öffentlichen Ausschreibung gesetz- und sittenwidrig und daher nichtig (§ 138 BGB). Der Vertrag habe bewirkt, daß die öffentliche Ausschreibung nicht mehr zu Wettbewerbspreisen habe führen können, da es nur noch einen einzigen Anbieter gegeben habe. Der Landeszentralbank, die von der Absprache nichts gewußt habe, sei vorgetäuscht worden, es könne eine ordnungsgemäße Ausschreibung durchgeführt werden. In dem Verhalten der Beklagten liege daher ein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 GWB, der sie nach § 35 GWB zur Leistung von Schadensersatz verpflichte. Entscheidend komme es darauf an, daß die Beklagte und ihre Muttergesellschaft sich mehrfach geweigert hätten, den Kläger zu beliefern. Die Empfehlung, der Kläger solle den Auftrag an die Landeszentralbank zurückgeben, stelle die Aufforderung zu einer Kartellabsprache nach § 1 GWB oder doch zur Einhaltung eines aufeinander abgestimmten Verhaltens nach § 25 Abs. 1 GWB dar. Durch die Weigerung der Direktbelieferung habe die Beklagte dem Kläger Nachteile nicht nur angedroht, sondern auch zugefügt (§ 25 Abs. 2 GWB) . Die Lieferungsverweigerung verstoße auch gegen § 25 Abs. 3 Nr. 3 GWB, da sie nur die Verwirklichung des Objekt Schutzes gewesen sei und deshalb die Absicht bestanden habe, durch die Rückgabe des bereits erteilten Auftrages ein gleichförmiges Verhalten im Markt herbeizuführen. c) Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. aa) Soweit sich der Kläger auf die angebliche Gesetz-und Sittenwidrigkeit der Objektschutzvereinbarung und deren Nichtigkeit gemäß § 138 BGB beruft, ist ihm dies - wegen der Wirkungslosigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung der Zulassung der Revision, vgl. oben unter I -an sich nicht verwehrt. Es ist jedoch nicht zu erkennen, auf welchem Wege der Kläger aus der angeblichen Sittenwidrigkeit der von ihm beanstandeten Vereinbarung Ersatzansprüche außerhalb des Kartellrechts herleiten will. Da er selbst an dieser Vereinbarung nicht beteiligt war, durch sie auch nicht in eine seiner absolut geschützten Rechtspositionen eingegriffen worden ist, könnten allenfalls Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht zu ziehen sein. Solche Ansprüche bestehen jedoch nicht. Die von dem Kläger behauptete Sittenwidrigkeit der Objektschutzvereinbarung soll nach seiner Auffassung darin bestehen, daß der ausschreibenden Landeszentralbank vorgetäuscht worden sei, die Ausschreibung werde, ihrem Sinn und Zweck gemäß, einen im Wettbewerb gebildeten Preis zutage fördern, während in Wahrheit von vornherein alle außer einem Anbieter - der Firma HäHHIB “ ausgeschaltet gewesen seien. Diese Annahme ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich - unstreitig - mehrere Bewerber, mindestens jedoch neben der Firma Häussler der Kläger, auf die Ausschreibung gemeldet haben, von denen jedenfalls der Kläger Preise genannt hat, die von der Objektschutzvereinbarung nicht beeinflußt waren. Diese Vereinbarung hat demnach die angebliche Täuschung der Landeszentralbank nicht bewirkt. Aus der Zielrichtung einer solchen Täuschungshandlung würde sich auch ergeben, daß allenfalls der Landeszentralbank ein ursächlich darauf zurückzuführender Nachteil entstanden sein könnte. Schließlich käme der Ab- 9 Schluß der Objektschutzvereinbarung als schadenstiftendes Ereignis zu Lasten des Klägers auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht der Abschluß der Vereinbarung den Kläger zu dem Deckungskauf veranlaßt hat, sondern erst die durch die Objektschutzvereinbarung bloß motivierte Weigerung der Beklagten, den Auftrag des Klägers entgegenzunehmen. Darüber hinaus würde auch ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung voraussetzen, daß die Beklagte oder vielmehr, da diese zur Zeit der Zusicherung des Objektschutzes rechtlich noch nicht existent war, ihre Schweizer Muttergesellschaft über den Inhalt der Ausschreibung, insbesondere darüber, daß durch die ObjektschutzVereinbarung der Wettbewerb unter den Bietern in der vom Kläger behaupteten Weise ausgeschlossen werde, unterrichtet gewesen wäre. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch das Vorbringen des Klägers lassen aber solche Schlüsse zu: Aus ihnen ergibt sich nicht, daß die Ausschreibung von vornherein auf Bürotische der Schweizer Muttergesellschaft der Beklagten beschränkt war und ebensowenig, daß diese den Inhalt der Ausschreibungsunter lagen kannte, als sie der Firma HäJ^mpden Objektschutz ein räumte. Die Frage, ob sich die damals noch nicht bestehende Beklagte ein Verhalten ihrer Muttergesellschaft zurechnen lassen müßte, braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden. bb) Dem Kläger steht ebensowenig ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften zu. oO Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 26 GWB nicht vorliegen. Denn weder hat die Beklagte zu dem Zwecke der Behinderung des Klägers zu einer Liefersperre aufgefordert (§ 26 Abs. 1 GWB), noch ist die Beklagte ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne der § 26 Abs. 2, § 22 GWB. ß) Nach § 35 GWB zu dem Schadensersatz verpflichtende Verstöße gegen § 25 GWB hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Die Weigerung der Beklagten, den Auftrag des Klägers anzunehmen, stellt keine verbotene Einflußnahme auf das geschäftliche Verhalten des Klägers im Sinne des § 25 Abs. 2 GWB dar. Diese Vorschrift dient der Sicherung der Entscheidungsfreiheit des Unternehmens. Maßnahmen, die einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 GWB darstellen, können deshalb nur solche sein, die darauf abzielen, das Unternehmen in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Ziel der Einflußnahme muß es sein, das andere Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach den Bestimmungen des Kartellrechts nicht zu dem Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden dürfte. Als Mittel einer solchen Einflußnahme kommen auch Liefersperren in Betracht (BGH GRUR 1973, 208 - Wetterschutzanzüge). Stets aber muß die Maßnahme, um unter das Verbot des § 25 Abs. 2 GWB zu fallen, darauf gerichtet und dazu geeignet sein, geschäftliche Entscheidungen des anderen Unternehmens in bestimmter Weise zu beeinflussen. Dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte hat keine in die Zukunft wirkende, auf die Erzwingung künftigen Wohlverhaltens des Klägers abzielende Liefersperre verhängt. Ihre Weigerung, den Kläger zu beliefern, bezog sich von vornherein nur auf eine einzige Bestellung. Dieses Verhalten war nach seiner Intention und seiner Tragweite 11 nicht geeignet, künftige geschäftliche Entschließungen des Klägers zu beeinflussen, zu demal der Kläger sich gegenüber der Landeszentralbank bereits rechtsverbindlich zur Lieferung der Tische verpflichtet hatte. Zu Unrecht sieht der Kläger einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 GWB in dem Schreiben der Schweizer Muttergesellschaft der Beklagten an seinen Rechtsvertreter vom 24. Juli 1975, in welchem der Vorwurf Wettbewerbsund kartellrechtswidrigen Verhaltens zurückgewiesen und die Empfehlung erteilt wird, "den Auftrag an die LZB zurückzugeben". In dieser Empfehlung ist nicht die Aufforderung zu dem Abschluß einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung (§ 1 GWB) oder zu einem verbotenen gleichförmigen Verhalten (§ 25 Abs. 1 GWB) zu sehen, sondern lediglich der Hinweis auf eine Möglichkeit, wie sich der Kläger angesichts der von der Briefverfasserin in bestimmter Weise beurteilten Rechtslage von seiner der Landeszentralbank gegenüber übernommenen Verpflichtung befreien könne. Es ist weiter nicht zu erkennen, welcher Schaden, der nicht bereits - nach dem eigenen Vorbringen des Klägers - durch die Weigerung der Auftragsannahme entstanden war, durch diese Empfehlung noch hätte zusätzlich entstehen können. Schließlich scheidet auch eine Anwendung des § 25 Abs. 3 Nr. 3 GWB aus. Wie bereits dargelegt, stellte die einmalige Lieferungsverweigerung kein Mittel dar, welches künftige geschäftliche Entscheidungen des Klägers im Sinne eines gleichförmigen Verhaltens erzwingen sollte und konnte. Sie erschwerte es dem Kläger lediglich, eine bestimmte vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er bereits vor der Ablehnung seines Auftrages auf sich genommen hatte. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Dr. Pfeiffer Dr. Kellermann Herdegen Lohmann Dr. Hesse