BGH · KZR 7/70 vom 29.04.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

gegen die Firma Fi Gesellschaft mit beschränkter Haftung, >, w^^i^^JtraBe^Pt gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Friedrich BflflBl ebendort, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Durch diesen war der Beklagten das ausschließliche Recht zu dem Verkauf von Renopac-Automaten nebst Füll- und Verschlußmaschinen für Italien eingeräumt worden. N0P (d.i. die Beklagte) verpflichtet sich, weder Maschinen noch Pläne noch den Know how in das italienische Ausland zu liefern und allen Erwerbern von Maschinen die Verpflichtung aufzuerlegen, diese nicht aus Italien zu exportieren. Drei davon hatte sie von der Klägerin gekauft, während die weiteren sechs aufgrund des Lizenzvertrages von der Beklagten gebaut worden waren. Die Klägerin fordert mit der Klage den Betrag von Der Vertrag zwischen den Parteien sei mit Abschluß des Liefervertrages zwischen der Beklagten und beendet worden; hilfsweise fordert sie die Vertragsstrafe auch für die Zeit ab Februar 1967. Außerdem stehe ihr ein Schadensersatzanspruch von 78.000,— DM zu; sie habe einen Verlust in dieser Höhe infolge von Nachbesserungsarbeiten an der an die Firma gelieferten Renopac-Maschine erlitten; mit dem Anspruch auf Ersatz dieses Schadens habe sie gegen die angeblichen Forderungen der Klägerin aufgerechnet. Der Vertrag der Parteien sei nicht schon mit Abschluß des Vertrages zwischen ihr, der Beklagten, und beendet worden, sondern erst mit der Lieferung der ersten Maschine an RHB- Die Renopac-Ma-schinen fielen nämlich nicht unter das lizenzierte Patent der Klägerin, Das in Ziffer 4 des Lizenzvertrages vorgesehene verlängerte Exportverbot betreffe also das patentfreie Ausland und sei daher nichtig. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 45-056,34 DM als begründet. Zwar habe die Beklagte im zweiten Rechtszug vorgetragen, ihr Geschäftsführer Dr. Neg^P habe sofort nach Eingang des Bestätigungsschreibens bei dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, Dr. telefonisch Widerspruch erhoben und sich auf die Vernehmung Dr. Ne^^s bezogen. Von den Angriffen der Revision hat lediglich die Rüge Erfolg, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen. 4 = GA 168) vorgetragen, Dr. Ne^^ habe sofort nach Erhalt des Bestätigungsschreibens gegen dessen Inhalt bei der Klägerin telefonisch Widerspruch erhoben, wobei er nochmals auf die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Schadensersatzanspruch aus dem Prozeß mit der Firma TflHB hingewiesen habe. April 1967 habe Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, daß jedenfalls die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der auf Zahlung von Sollte nach Durchführung der Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten nicht für wahr zu erachten und daher vom Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses auszugehen sein, so sei zur Vereinfachung des Prozeßstoffes darauf hingewiesen, daß die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum sind. Denn auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist - wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend begründet hat - deutsches Recht und damit auch die Vorschrift des § 350 HGB anzuwenden. Da regelmäßig auch ein nur bestätigendes Anerkenntnis die Wirkung hat, daß der Anerkennende sich künftig nicht mehr auf Einwendungen berufen kann, die er im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits gekannt hat (BGH BB 1970, 1194; MDR 1968, 483), konnte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang offen lassen, ob das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis ein konstitutives oder ein nur bestätigendes ist. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne nicht mehr damit gehört werden, die Forderung der Klägerin sei nicht richtig berechnet und sie, die Beklagte, habe mit ihrem Ersatzanspruch aufgerechnet, ist rechtlich nicht angreifbar. 2. Entgegen dem Vorbringen der Revision kommt es für die Frage, ob der Klägerin auf Grund des Schuldanerkenntnisses der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Juli 1962 ohnehin nicht entgegenstehen würde, ist das auch deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte diese Maschine von der Klägerin auf Grund des Alleinvertriebsvertrages vom 19. 3. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich verneint, daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des streitigen Betrages verjährt sei. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, das Bestätigungsschreiben der Klägerin enthalte nicht nur das Angebot, den Betrag bis zu dem 31. Diese Auslegung steht entgegen der Rüge der Revision weder mit dem Wortlaut des Schreibens noch mit anerkannten Auslegungsregeln in Widerspruch, wenn - wie hier - unterstellt wird, die Behauptung der Beklagten über den Inhalt der Besprechung vom 4.

Schlagwörter

ForderungFirmaRechtBerufungsgerichtMaschineKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF ra o* IM NAMEN DES VOLKES KZR 7/70 URTEIL Verkündet am 29. April 1971 Zug, Justizangestellter als U rkundsbeam ter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma societs a rflHHMHHHt (Italien), gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Gabriele ebendort. - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Fi Gesellschaft mit beschränkter Haftung, >, w^^i^^JtraBe^Pt gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Friedrich BflflBl ebendort, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Hill, Offterdinger, Dr. Sprenkmann und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Klägerin hatte mit der Beklagten, die ihren Geschäftssitz in Mailand hat, am 19. März 1962 einen Alleinvertriebsvertrag geschlossen. Durch diesen war der Beklagten das ausschließliche Recht zu dem Verkauf von Renopac-Automaten nebst Füll- und Verschlußmaschinen für Italien eingeräumt worden. Dieser Vertrag ist durch einen Lizenzvertrag vom 19./24. Juli 1962 ersetzt worden. In diesem gewährte die Klägerin der Beklagten das ausschließliche Recht, in Italien das Renopac-Verfahren anzuwenden und die dazu erforderlichen Renopac-Automaten zu bauen oder bauen zu lassen oder zu importieren und zu vertreiben (Ziff. 2). Zur Ausübung dieses Rechts überließ die Klägerin der Beklagten die ausschließliche Lizenz an bestimmten Schutzrechten, einen vollständigen Satz der Konstruktionszeichnungen, den gesamten Know-how sowie die ausschließliche Lizenz zur Benutzung der Marke "Renopac" (Ziff. 3). Unter Ziffer 4 heißt es: In Ziffern 2 und 3 gewährte Rechte beziehen sich nur auf Italien. N0P (d.i. die Beklagte) verpflichtet sich, weder Maschinen noch Pläne noch den Know how in das italienische Ausland zu liefern und allen Erwerbern von Maschinen die Verpflichtung aufzuerlegen, diese nicht aus Italien zu exportieren. Sollte diese Verpflichtung aus irgendeinem Grunde, z.B. infolge entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen oder eines RichterSpruches wegfallen, so wird der ganze Vertrag mit Ausnahme von Ziffern 11 und 12 hinfällig ... Ziffer 16 lautet: Bei Auflösung des Vertrages hat NBB sämtliche von Formplastic erhaltenen Zeichnungen samt allen davon angefertigten Kopien spätestens bei Ablauf des Vertrages zurückzugeben; oder Beauftragte von NBB sind nicht berechtigt, die Zeichnungen oder Kopien zurückzubehalten. Falls die Pläne nicht bei Vertragsabschluß zurückgegeben werden, schuldet MBB für Jeden vollen oder angebrochenen Monat seit Vertragsablauf eine Kon-ventionsalstrafe von DM 10.000,—, ohne von der Pflicht zur Rückgabe befreit zu sein. Weiter ist vereinbart, daß für diesen Vertrag deutsches Recht gilt (Ziff. 18). Die Klägerin übersandte der Beklagten einen Kontoauszug vom 24. September 1963, der mit einem Zwischensaldo von 45-056,34 DM zugunsten der Klägerin abschloß. Am 19. März 1964 kam es zu einer Besprechung zwischen den Vertragspartnern. In einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 20. März 1964 heißt es: Den bisherigen strittigen Rechnungsbetrag von DM 45-056,34 erkennen Sie grundsätzlich an. Wir haben uns Jedoch bereit erklärt, diesen Betrag bis zu dem 31.12.1965 zu stunden.w Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die sem Schreiben widersprochen hat. Anfang 1966 neun Renopac-Straßen. Drei davon hatte sie von der Klägerin gekauft, während die weiteren sechs aufgrund des Lizenzvertrages von der Beklagten gebaut worden waren. Die Klägerin fordert mit der Klage den Betrag von 45.056,34 DM sowie eine Vertragsstrafe von 50.000,— DM, insgesamt 95.056,34 DM nebst Zinsen. Die Vertragsstrafe hat die Klägerin mit der Begründung verlangt, die Be- MAbsprachegemäß bestät' ~ folgende gestern in F getroffene Vereinbarungen: Die Beklagte verkaufte der Firma klagte habe die ihr überlassenen Zeichnungen und Unterlagen nicht bei Vertragsbeendigung zurückgegeben. Der Vertrag zwischen den Parteien sei mit Abschluß des Liefervertrages zwischen der Beklagten und beendet worden; hilfsweise fordert sie die Vertragsstrafe auch für die Zeit ab Februar 1967. Die Beklagte hat vorgetragen: Den Saldobetrag von 45.056,34 DM habe sie nicht anerkannt, sondern die Richtigkeit des Kontoauszuges bestritten. Außerdem stehe ihr ein Schadensersatzanspruch von 78.000,— DM zu; sie habe einen Verlust in dieser Höhe infolge von Nachbesserungsarbeiten an der an die Firma gelieferten Renopac-Maschine erlitten; mit dem Anspruch auf Ersatz dieses Schadens habe sie gegen die angeblichen Forderungen der Klägerin aufgerechnet. Die angebliche Forderung der Klägerin, die aus der im Jahre 1962 erfolgten Lieferung an die Firma TJHHÄ herrühre, sei zudem verjährt. Der Vertragsstrafeanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Der Vertrag der Parteien sei nicht schon mit Abschluß des Vertrages zwischen ihr, der Beklagten, und beendet worden, sondern erst mit der Lieferung der ersten Maschine an RHB- Die an HHHHl gelieferten Maschinen hätten aber die italienisch-deutsche Grenze nicht passiert. Die Vertragsstrafebestimmung in Ziffer 16 des Lizenzvertrages sei außerdem nichtig, da der Lizenz- vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 85» 86 des EWG-Ver-träges und gegen § 1 GWB nichtig sei. Die Renopac-Ma-schinen fielen nämlich nicht unter das lizenzierte Patent der Klägerin, Das in Ziffer 4 des Lizenzvertrages vorgesehene verlängerte Exportverbot betreffe also das patentfreie Ausland und sei daher nichtig. Außerdem habe sie, die Beklagte, sämtliche Zeichnungen und Unterlagen der Klägerin bei einem Notar hinterlegt gehabt, diese Papiere hätten der Klägerin zur Verfügung gestanden, sobald diese die Zustimmung der Firma RÜB~ in die Aushändigung an die Klägerin bei— gebracht hätte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte die ihr überlassenen Zeichnungen und Unterlagen am 28. August 1969 an die Klägerin zurückgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 45.056,34 DM nebst Zinsen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte, soweit der Klage stattgegeben worden ist, ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Bundeskartellamt hat von einer Stellungnahme zu den kartellrechtlichen Fragen abgesehen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 45-056,34 DM als begründet. Es entnimmt dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20. März 1964, die Beklagte habe in der Besprechung am 19. März 1964 ihre Schuld in dieser Höhe anerkannt. Soweit die Beklagte dem später schriftlich widersprochen habe, könne darin kein unverzüglicher Widerspruch mehr gesehen werden. Zwar habe die Beklagte im zweiten Rechtszug vorgetragen, ihr Geschäftsführer Dr. Neg^P habe sofort nach Eingang des Bestätigungsschreibens bei dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, Dr. telefonisch Widerspruch erhoben und sich auf die Vernehmung Dr. Ne^^s bezogen. Die Klägerin habe das bestritten. Da Dr. Nepjp als Geschäftsführer nach italienischem Recht Vertreter der Beklagten sei, sei dessen Vernehmung als Zeuge nach deutschem Recht nicht zulässig gewesen. Seine Vernehmung als Partei sei wegen Fehlens der hierfür gemäß §§ 447, 448 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht gekommen. Darüber, daß die Beklagte etwa noch bei anderen Gelegenheiten mündlich widersprochen habe, habe sie auch in der Berufungsinstanz nichts Näheres vorgetragen. II. Von den Angriffen der Revision hat lediglich die Rüge Erfolg, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte hatte in der Berufungsbegründung (S. 4 = GA 168) vorgetragen, Dr. Ne^^ habe sofort nach Erhalt des Bestätigungsschreibens gegen dessen Inhalt bei der Klägerin telefonisch Widerspruch erhoben, wobei er nochmals auf die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Schadensersatzanspruch aus dem Prozeß mit der Firma TflHB hingewiesen habe. Hierfür hatte die Beklagte die Vernehmung Dr. Ne^^s angeboten. Sodann heißt es jedoch an der gleichen Stelle, Miese gegenseitig geltendgemachten Forderungen" seien dann nochmals Gegenstand einer Besprechung zwischen Dr. FflBHBund der Beklagten am 4. April 1967 in Mailand gewesen. In dieser Besprechung sei auch von Dr. wiederum klargestellt worden, daß die gegen- seitigen Forderungen, wie früher schon vereinbart, verrechnet werden sollten. Hierfür hatte die Beklagte sich auf das Zeugnis von Dr. RflHHP bezogen. Dieser Vortrag der Beklagten enthält die hinreichend substantiierte Behauptung, bei der Besprechung in Mailand am 4. April 1967 habe Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, daß jedenfalls die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der auf Zahlung von 45.056,34 DM gerichteten Forderung der Klägerin verrechnet werden sollte. Träfe diese Behauptung zu, so müßte aber festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Forderung begründet ist und die beiderseitigen Forderungen gemäß § 389 BGB erloschen sind. Das Berufungsgericht wird daher die beantragte Beweiserhebung nachholen müssen. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidving an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entschei- dung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. III. Sollte nach Durchführung der Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten nicht für wahr zu erachten und daher vom Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses auszugehen sein, so sei zur Vereinfachung des Prozeßstoffes darauf hingewiesen, daß die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum sind. 1. So hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, das Anerkenntnis sei wirksam, obwohl es in der Besprechung vom 19. März 1964 mündlich erklärt worden sei. Denn auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist - wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend begründet hat - deutsches Recht und damit auch die Vorschrift des § 350 HGB anzuwenden. Deren Voraussetzungen liegen vor. Da regelmäßig auch ein nur bestätigendes Anerkenntnis die Wirkung hat, daß der Anerkennende sich künftig nicht mehr auf Einwendungen berufen kann, die er im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits gekannt hat (BGH BB 1970, 1194; MDR 1968, 483), konnte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang offen lassen, ob das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis ein konstitutives oder ein nur bestätigendes ist. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne nicht mehr damit gehört werden, die Forderung der Klägerin sei nicht richtig berechnet und sie, die Beklagte, habe mit ihrem Ersatzanspruch aufgerechnet, ist rechtlich nicht angreifbar. 10 - 2. Entgegen dem Vorbringen der Revision kommt es für die Frage, ob der Klägerin auf Grund des Schuldanerkenntnisses der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 45.056,34 DM zusteht, nicht darauf an, ob der von den Parteien am 19./24. Juli 1962 geschlossene Lizenzvertrag oder die in dessen Ziff. 4 enthaltene Vereinbarung gemäß § 1 GWB unwirksam oder gemäß Art. 85, 86 EWGV verboten ist. Ausweislich des Kontoauszuges der Klägerin vom 24. September 1963 (Anl. 3 zur Klage) setzt sich der genannte Betrag zusammen aus restlicher Kaufpreisforderung für die Lieferung einer Maschine und verschiedenen Zubehörs, aus Werklohnforderung für die Vornahme von Änderungen, Verpackungs- und Transportkosten einschl. Transportversicherung und Reisekosten der mit der Installierung und Änderung beauftragten Angestellten der Klägerin. Sämtliche Kosten betreffen die von der Beklagten an die Firma T(BB verkaufte Maschine. Abgesehen davon, daß diesen aus Kaufund Werklieferungsverträgen herrührenden Forderungen der Klägerin eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages vom 19./24. Juli 1962 ohnehin nicht entgegenstehen würde, ist das auch deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte diese Maschine von der Klägerin auf Grund des Alleinvertriebsvertrages vom 19. März 1962 (Anl. 1) bezogen hat. Dieser enthält Jedoch nicht diejenigen Bestimmungen des späteren Vertrages, aus denen die Beklagte dessen Unwirksamkeit herleitet. 3. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich verneint, daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des streitigen Betrages verjährt sei. - 11 In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, das Bestätigungsschreiben der Klägerin enthalte nicht nur das Angebot, den Betrag bis zu dem 31. Dezember 1965 zu stunden, sondern die Bestätigung einer am Vortage getroffenen Vereinbarung, derzufolge die Beklagte das Angebot angenommen habe und die Stundung somit vereinbart worden sei. Insoweit handelt es sich um die Auslegung der im Bestätigungsschreiben enthaltenen Erklärungen. Diese Auslegung steht entgegen der Rüge der Revision weder mit dem Wortlaut des Schreibens noch mit anerkannten Auslegungsregeln in Widerspruch, wenn - wie hier - unterstellt wird, die Behauptung der Beklagten über den Inhalt der Besprechung vom 4. April 1967 in Mailand sei als nicht erwiesen anzusehen. Dr. Fischer Hill Offterdinger Sprenkamnn Kellermann