KZB 7/61
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Verkündet
am 27. September 1962
Grunau, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
Sohn,
Straß^MR vertreten durch die Gesell-
der Firma Karl NfHHBi St ________
schafter Carl und Faul
Klägerin und Revisionsklägerin, •-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
die Firma AG, (Ostfriesland),
vertraten durch den Vorstand, Gerhard ten Dl KtBBM^ünd Br. K^HHBIV (Ostfriesland
Beklagte und Revisionsbeklagtc,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs atif die mündliche Verhandlung vom 27. September 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Heusinger und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Löscher, Jungbluth und Hill :
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. M. vom 13. Juli 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, die eine Großhandlung für Rahrungo-und Genußmittel betreibt, hat von der Beklagten laufend deren als Markenartikel vertriebenen Branntwein bezogen. Sie hat am 30. Juni 1958 ein Formular eines Sammelreverses
unterzeichnet, das die “Treuhandbüro von GjJf^GmbH“ in ^flBHIVthr im Auftrag von 23 Spirituosenherstellerund -Vertriebsfirmen, darunter der Beklagten, zugeschickt hatte. (Bas Formular wird im folgenden als G^^P-Revers bezeichnet.) Sie verpflichtete sich darin, bei Abgabe der Erzeugnisse der Beklagten an Verbraucher die in der jeweils gültigen Preisliste festgesetzten Endverkaufspreise
einzuhalten und bei Ab
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schriftlich zur pflichten sowie
Einhaltung der Indverkaufepreise zu verlief erungen an Betriebe oder Behörden
zu dem Zwecke des Wiederverkaufs unter dem Endverkaufspreis zu unterlassen. Es heißt in dem Revers weiter:
“Jede Zuwiderhandlung gegen eine der übernommenen Verpflichtungen berechtigt die betz-offene Lieferfirma zur Einstellung ihrer Lieferungen. ...
An diese Vereinbarungen bin ich (sind wir) bis zu dem 31* Bezember des:auf die ünterschriftslei-stung folgenden Jahres gebunden mit der Maßgabe, daß sie sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls ich (wir) nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief kündige(n).“
Ber Revers sieht die Möglichkeit vor, diejenigen der auf seiner Rückseite aufgeführten 23 Lieferfirmen zu streichen, denen gegenüber der Unterzeichner die darin vorgesehenen Bindungen nicht eingehenwill. Unter der
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Unterschrift finden sich Hinweise auf die dem Treuhand-büro von seinen Auftraggebern für den Abschluß des Re-versvertrags erteilten Vollmachten sowie darauf, daß jede der aufgeführten Markenfirmen ein mit ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift versehenes Exemplar der Bindungsvereinbarung mit Wirkung gegenüber allen das Angebot annehmenden Abnehmern bei dem Treuhandbüro hinter1egt habe. Auf der - nicht Unterzeichneten - Rückseite des Reverses steht unter der Bezeichnung der 23 Lieferfirmen der Satz:
«Die Bindungsvereinbarung begründet weder eine ,
Abnahmeverpflichtung des Revers-Unterzeichners noch eine Lieferverpflichtung der reversberechtigten Markenfirma.n j
Bis Februar I960 lieferte die Beklagte regelmäßig j die von der Klägerin bestellten Spirituosen. Bann machte | sie durch ein Rundschreiben, das die Klägerin am 26. Februar j I960 erhielt, weitere Lieferungen von der Unterzeichnung eines Reverses ”Betr. Bindung der Zwischenhandelspreise0 (im folgenden als Zwischenhandelsrevers bezeichnet) abhängig. Der Zwischenhandelsrevers sah in Verbindung mit einem darin bezeichneten Schreiben der Beklagten ’’zusätzlich zu der bereits bislang bestehenden Endpreisbindung” eine Preisbindung auch für die Abgabe an Wiederverkäufen vor. Die vonH der Beklagten gleichzeitig aufgestellte Rabattstaffel setzte bestimmte Mengenrabatte fest, und zwar einheitlich für Lieferungen der Beklagten an ihre Abnehmer wie für Lieferungen der Abnehmer an Wiederverkaufer. Bio Abnehmer sollten ferner, ”um die Lückenlosigkeit (der) Zv/ischenhandols-preisbindung nicht zu gefährden und um gleichzeitig ein Abfließen in unerwünschte Absatzkanäle zuverhindern”, die preisgebundenen Erzeugnisse nur solchen Wiederverkäufern liefern dürfen, die ihrerseits ausschließlich oder fast , ausschließlich Indverbraucher belieferten0 Die Beklagte hatte diese Bindungen ebenso wie die Bindung der
Fndverkaufspreise ‘beim Bundeskartellamt angemeldet und eine Bestätigung darüber erhalten.
Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung des Zwischenhandelsreverses ab und wurde daraufhin von der Beklagten nicht mehr beliefert.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausführung der Lieferungen, die sie bei Fortdauer der Geschäftobeziehungen im Jahre I960 noch bestellt hätte, und zwar 2400/1 Flaschen Doornkaat, 5000/2 Flaschen Boornkaat und 2500/20 Flaschen Boornkaat Zug um Zug gegen Zahlung von insgesamt 55.240 Dl abzüglich eines Mengenrabatts von 5.900*80 DM und eines Skontos von 877,47 DM. Sie hat dazu vorgeträgon, die Beklagte habe vor der Beendigung des Beversvertrages die weiteren Lieferungen nicht von der Übernahme zusätzlicher Bindungen durch dio Klägerin abhängig machen dürfen. Die Lieferpflicht der Beklagten j
ergebe sich ferner aus Vorschriften des Gesetzes gegen |
Wettbewerbsbeschränkungen, und zwar insbesondere aus § 25 !
und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 35. Durch die keinen J
Funktionsrabatt vorsehende Rabattstaffel der Beklagten J
werde sie unbillig behindert. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, die Fortdauer der Verpflichtungen aus dem Grote-Revers werde nicht berührt, wenn sie zusätzliche Bindungen einführe. Zur Gewährung eines Funktionsrabatts sei sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Be- \
rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
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Das Bundeskartellamt hat zu den das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen berührenden Fragen schriftsätz-lieh und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen *
I. 1. Das Berufungsgericht verneint einen vertrag-
lichen Anspruch der Klägerin auf Lieferung und geht dabei von der Auslegung des G^j^-Reverses aus. Dieser Hovers enthält typische Geschäftsbedingungen, wie sie von den 23 auf der Buckseite des Formulars aufgeführten Firmen ihren vertraglichen Beziehungen mit ihren über das ganze Bundesgebiet verteilten Abnehmern zugrunde gelegt worden sind. Die hiernach mögliche unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Oberlandesgerichte rechtfertigt nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen die uneingeschränkte Nachprüfung der Auslegung auch in der Revioions-instanz (RGZ 153, 62 und BGH IM ZPO § 549 Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen).
2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Reversvertrag sei kein Lieferabkommen, sondern eine auf die Bindung des Endverkaufspreises beschränkte Abrede.
Die Freistellungsklausel auf der Rückseite unterstreiche, ohne daß man darin eine besondere "Abrede” zu sehen brauche, daß der Revers nur die Preisbindung für d e n Fall des Abschlusses von Kaufverträgen betreffe, für sich allein aber weder eine Pflicht der Klägerin zur Aufgabe von Bestellungen noch eine Pflicht der Beklagten zu Lieferungen ergebe. Der Revers begründe Pflichten überhaupt nur auf seiten der Klägerin, der allein demzufolge dann auch die Kündigung gestattet sei. Für die Beklagte seien daraus nur Obliegenheiten zu entnehmen - zu dem Beispiel hinsichtlich der lückenlosen Durchführung und Über-
wachung der Preisbindung -, denen keine entsprechenden Ansprüche der Klägerin gegonüberstünden«
3. Biesen Ausführungen ist jedenfalls in dem entscheidenden Punkt beizutreten.
Bie Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine abschließende Antwort auf die Frage.zuf ob auf der Grundlage des von der Klägerin Unterzeichneten Reverses
ein den Formenoraermssen des § 34 GWB entsprechender rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Für die v/ei teren Ausführungen kann dies jedoch unterstellt werden,, ohne daß sich dadurch am Ergebnis etwas ändert.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Kartellgerichts, an die die Revision anknüpfen zu können glaubt, begründet der Abschluß eines Preisbindungovertrags zwar auch für das bindende Unternehmen nicht nur Obliegenheiten, sondern echte vertragliche Pflichten, und zwar die für eine einheitliche Burchführung des Preisschutzsystems zu sorgen, es ernstlich gegen Verletzungen zu verteidigen und dabei nicht einseitig und willkürlich zu verfahren (RGZ 133, 51, 61; Urteil des Kartellgerxchts in MuW 33»
141, 143)• Auf diese Rechtsprechung braucht hier nicht eingegangen zu werden. Benn jedenfalls beschränken sich solche dem Sinn und Zweck eines Preisbindungsvertrags entnommenen etwaigen Pflichten auf einen engen, hier nicht in Betracht kommenden Bereich und sind nichts anderes als das Spiegelbild der von dem gebundenen Händler übernommenen Pflichten: Muß dieser die festgelegten Bndverkaufs-preise einhalten und gegebenenfalls Wiederverkaufer zur Einhaltung dieser Preise verpflichten, so soll auch das preisbindende Unternehmen nichts tun dürfen, was die Bindung der Endverkaufspreise untergräbt und so möglichem'/eise auch dem Vertragstreuen gebundenen Händler Schwierig-
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keiten bereitet. Entschließt sich ein Unternehmen, für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Waren die Preise zu binden, so soll es die Bindung nicht auf einzelne Abnehmer beschränken können, sondern sie als Ganzes einführen, überwachen, durchsetzen und verteidigen müssen.
4. Eine ganz andere Frage ist jedoch die, ob das preisbindende Unternehmen darüber hinaus auf Grund des Preisbindungsvertrags dem gebundenen Händler gegenüber auch verpflichtet ist, ihm überhaupt den Bezug der der Preisbindung unterliegenden Waren zu ermöglichen und diesen Bezug überdies wirtschaftlich verlockend oder mindestens rentabel zu gestalten. Der Abschluß eines Preisbindungsvertrages läßt zwar die Absicht der Vertragspartner erkennen, auf der dadurch geschaffenen Grundlage in Zukunft Geschäftsbeziehungen aufzunehmen oder fortzusetzen= Dies allein ergibt aber noch keine entsprechenden vortragliehen Verpflichtungen.
Wie anscheinend auch die Revision einräumt, wird die Beklagte durch den Preisbindungsvertrag, von der Bindung der End Verkaufspreise abgesehen, im übrigen in der Freiheit ihrer Preisgestaltung nicht beschränkt. Die den gebundenen Händlern zu berechnenden Preise sind nicht festgelegt. Die Beklagte kann daher auch so hohe Preise fordern, daß ihren Abnehmern der weitere Warenbezug im Hinblick auf die allgemeine Marktlage nicht mehr lohnend erscheint. Dem Revers kann auch nicht entnommen werden, daß die Beklagte eine einmal eingeführte Preisliste beibehalten müßte und nicht in einer neuen Preisliste auch andere Endverkaufspreise festsetzen könnte; vielmehr erstreckt sich die Bindung der Abnehmer nach dem Revers "auf die jeweils gültige Preisliste”. Die Beklagte kann schon auf diese Weise von zwei Seiten her, nämlich durch
ihre eigenen Verkaufspreise und durch die Endverkaufsprei se, den für die gebundenen Händler verbleibenden markt-politischen Spielraum entscheidend einschränken. In dem Revers sind schließlich auch die weiteren den einzelnen Bestellungen zugrunde zu legenden ßeschäftsbedingungen offengelassen. Auf der anderen Seite sind auch die Grenzen für etwaige Bestellungen seitens der Klägerin weder nach oben noch nach unten abgesteckt„
5. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß in dem Revers mehr feptgelegt wäre als ein bloßer Rahmen für künftige Geschäftsabschlüsse. Es ist insbesondere nicht so, daß die Klägerin nur noch den Umfang der der Beklagten obliegenden Lieferungen durch ihre Bestellungen zu bestimmen hätte (§ 315 BGB), um eine schon durch den Reversvertrag begründete Pflicht der Beklagten zur Erfüllung eines Kaufvertrags zu konkretisieren. Denn weder war - von der Bindung des Indverkaufspreises abgesehen - der sonstige Inhalt eines solchen Kaufvertrags vereinbart, noch kann - insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Abnehmer der Beklagten - dem Revorsvertrag entnommen werden, daß die Beklagte sich durch seinen Abschluß in eine so weitgehende Abhängigkeit'von den Wünschen ihrer Abnehmer hätte begeben wollen. Die Reversvereinbarung beschränkte sich vielmehr auf den Bereich der Bindung der Endverkaufspreise, während alles weitere den erst künftig ahzuschließenden Verträgen Vorbehalten blieb. Ihr kann auch nicht die Bedeutung eines Vorvertrags beigemessen werden, der die Beklagte zu dem Abschluß von Lieferverträgen verpflichtet hätte. Dies gilt schon aus dem Grunde, weil der Revers keinen entsprechenden Verpflichtungswillen der Vertragspartner ergibt, aber auch, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit oder (Bestimmbarkeit des Inhalts solcher Verträge fehlte.
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6, Auch die Klausel, nach der die Beklagte bei Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen eine der in dem Revers übernommenen Verpflichtungen zur Einstellung ihrer Lieferungen berechtigt ist, rechtfertigt nicht eine andere Auslegung- Zwar kann eine derartige Klausel nur zu dem Zuge kommen, wenn und soweit die Beklagte ohne sie zur Lieferung verpflichtet wäre- Bamit bestätigt sich indessen nur, was sich ohnehin aus dem Abschluß eines
Reversvertrages ergibt, nämlich daß die Vertragspartner mit dem Zustandekommen von Lieferverpflichtungen rechneten, nicht aber, daß der Reversvertrag selbst sie begründen oder die Beklagte zu dem Abschluß entsprechender Kaufverträge zwingen sollte«, mit Recht hat daher das Berufungsgericht der Klausel nur die Bedeutung beigemessen daß der Beklagten dadurch habe ermöglicht werden sollen, die Erfüllung der im Einzelfall auf der Grundlage der Preisbindung vereinbarten Kaufverträge gegenüber einem die Preisbindungsverpflichtungen verletzenden Händler zu
verweigern*
1, Ist die Klägerin durch den Reversvertrag überhaupt nicht zu Lieferungen oder zu dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen verpflichtet - auf die Präge außervertraglicher Klagegrundlagen wird noch einzugehen sein sc ist sie auch nicht vertraglich gehindert, den Abschluß solcher Verträge von der Übernahme weiterer Preis- und Vertriebsbindungen abhängig zu machen. Die Revision glaubt gegenteilige Schlüsse daraus ziehen zu können, daß die Beendigung der durch den Revers übernommenen Verpflichtungen ausdrücklich von einer fristgebundenen Kündigung abhängig gemacht ist» Sic meint, das in dem Revers der Klägerin eingeräumte Kündigungsrecht stehe zwar bei sinngerechter Auslegung auch der Beklagten zu. Bis zu dem Wirksamwerden einer von dem einen oder dem anderen Vertragspartner auszusprechenden Kündigung
oder bis zu einer hier nicht erfolgten vereinbarten Aufhebung des Vertrages sei aber auch die Beklagte an die Verpflichtungen aus dem Heversvertrag gebunden- Darauf kommt es jedoch nicht an. Ebensowenig wie der Abschluß des Reversvertrags vermochte seine Fortdauer die eingeklagten Lieferpflichten der Beklagten zu begründen- Auch ohne solche Lieferpflichten behält die Fortdauer der vertraglichen Gebundenheit im übrigen ihren Sinn, und zwar hinsichtlich der gebundenen Endverkaufspreise- Auch aus der Kündigungsklausel läßt sich daher für die mit der Klage geltend gemachte vertragliche Lieferpflicht der Beklagten unter Verzicht auf weitergehende vertragliche Preis- und Vertriebsbindungen nichts gewinnen«
8. Ebensowenig können die Vorschriften des Gesetzes gegen Y/ettbewerbsbeschränkungen über die Preisbindung von Markenartikeln für die Ansicht der Revision ins Feld geführt werden, durch die Bindung der Endverkaufspreise habe die Beklagte sich der Klägerin gegenüber darauf festgelegt , nicht auch für weitere Handelsstufen die Preise zu binden-
§ 16 GWB gestattet unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen, die Abnehmer von Mai'kenwaren zu binden,
"bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen«" Das : Wort "oder11 besagt, daß das bindende Unternehmen sich auf eine dieser beiden Möglichkeiten beschränken kann, nicht aber, daß es nicht auch beide miteinander verbinden könnte (Schwartz im Gemeinschaftskommentar § 16 Anm« 15 unter zutreffendem Hinweis auf die Amtliche Begründung unter B 12 Abc Bundestagsdrucksachc 1158 2- Wahlperiode Baumbach/Hefermehl GWB § 16 Anm. 34)- Seit langem kennt das Wirtschaftsleben die Kombination beider Möglichkeiten,
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und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß die gesetzgebenden Körperschaften durch Vorschriften des Gesetzes
des bestehenden Rechtszustands hätten herbeiführen wollen. Die eine Bindungsart kann auch nach ihrer Einführung noch durch die andere ergänzt werden. Wählt ein Unternehmen zunächst nur die eine der ii Gesetz genannten Bindungsarten, so ist es durch § 16 GWB nicht daran gehindert, danach auch noch die andere zusätzlich einzuführen. Ebensowenig gibt § 16 GWB etwas für eine entsprechend einschränkende Vertragsauslegung her.
Davon abgesehen hatte die Beklagte hier schon in dem
bunden, als die Klägerin danach einerseits bei Abgabe an Verbraucher die festgelegten Endverkaufspreise zu berechnen hatte (erste Alternative des § 16), andererseits bei Abgabe an Wiederverkäufer diesen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen hatte (zweite Alternative des § 16). Um so weniger kann dem Revers entnommen werden, die Beklagte hätte sich dadurch gebunden, von einer der Alternativen des § 16 GWB keinen Gebrauch zu machen.
Recht als nicht ausschlaggebend angesehen, daß die eine LieferVerpflichtung der Beklagten ausdrücklich ausschließende Klausel auf der Rückseite des Reverses steht und durch die Unterschrift nicht gedeckt ist. Denn eine Lieferpflicht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts ist durch den Reversvertrag ohnehin nicht begründet worden.
10. Die Beklagte setzt sich durch die Bindung der Zwischenhandelspreise entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit dem Grundsatz von freu und Glauben in Widerspruch, insbesondere auch nicht unter dem Gesichts-
G
•Revers beide Möglichkeiten insofern miteinander ver
9« Das Berufungsgerichijhat es nach alledem mit
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punkt, daß diese Bindung mit ihrem früheren Verhalten nicht in Einklang zu bringen wäre und dadurch jenen Grundsatz verletzte. Der Fall liegt in dem entscheidenden Punkte anders als der, der dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts (SeuffArch. 93 Nr. 1) zugrunde lag. Bas Reichsgericht hat in dieser Entscheidung ausgesprocheny daß die plötzliche Ausübung eines formalen Widerrufsrechts durch eine Stadtgemeinde mit §§ 133 und 157 BGB nicht vereinbar sei, wenn es sich um einen auf lange Bauer berechneten und lange Zeit ohne Beanstandung durchgeführten Subventionsvertrag einer Stadtgmeinde mit einer privaten Musikschule handele und aus dem Vertrag auf eine auf Treu und Glauben auf gebaute Interessengemeinschaft geschlossen werden könnte.
Ein Vertragsverhältnis dieser Art, das in jenem Pall durch die völlige Abhängigkeit der Schule von der Stadt gekennzeichnet war,wird durch einen bloßen Reversvertrag der hier vorliegenden Art nicht begründet. Die Bindung nur der Endverkaufspreise in dem Revers rechtfertigte nicht das Vertrauen der Klägerin darauf, daß es bei der so begrenzten Bindung bleiben werde. Verließ die Klägerin sich trotz fehlender ausdrücklicher oder dem Zusammenhang des Reversvertrags zu entnehmender Verpflichtung darauf, die Beklagte werde von der Bindung der Wiederverkaufsprei-se absehen, und richtete sie danach ihre geschäftlichen Maßnahmen ein, so geht dies nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu ihren eigenen lasten.
Im übrigen ergibt das Berufungsurteil, daß die Klägerin trotz ausdrücklichen Befragens keine konkreten Angaben darüber gemacht hat, welche Kalkulationen sie mit Rücksicht auf die angenommene Freiheit der Wiederverkaufapreise angestellt habe und weldie Rächteile ihr aus dem Wegfall der Kalkulationsgrundlage erwachsen seien.
II. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines außervertrag-
liehen Schadenersatzanspruchs nicht als begründet erachtet •
1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, durch ihre Weigerung» die Klägerin vor der Unterzeichnung des Zv/ischenhandelsreverses weiter zu beliefern, versuche die Beklagte nicht, die Klägerin zu einem nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbotenen Verhalten im Sinne des § 25 Abs. 1 GWB zu veranlassen. Es verneint schon aus diesem Grunde einen von der Klägerin aus § 25 Abs, 1 in Verbindung mit § 35 GWB hergeleiteten Zwang zu dem Abschluß von Lieferverträgen ohne zusätzliche Bindungen.j Die Revision greift diese Ausführungen mit der Begründung an, der Vertrag über die Bindung der End Verkaufspreise sei ordnungsmäßig beim Bundeskartellamt angemeldet und von diesem bestätigt worden, habe damit formelle Wirksamkeit erlangt und müsse von den Vertragspartnern während der Bauer seines Bestehens eingehalten werden. Damit sei es nicht vereinbar, daß die Beklagte ihn jetzt einseitig ändern wolle.
Auch diesem Revisionsangriff ist der Erfolg zu versagen. Bie in dem Zwischenhandelsrevers formulierten Bindungen nach § 16 GWB sind ebenfalls beim Bundeskartellamt ordnungsmäßig angemeldet worden, und das Bundeskartell- | amt hat die Anmeldung bestätigt. Über das Vorliegen der in § 16 GWB auf gestellten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Preisbindung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Es stand den Parteien daher auch nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen frei, miteinander entsprechende Bindungen zu vereinbaren. Machte die Beklagte weitere Lieferungen von der Übernahme dieser Bindungen durch die Klägerin abhängig, so suchte sie die Beklagte damit nicht zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung hätte gemacht wer- j den dürfen. j
Die Voraussetzungen des § 25 GWB wären daher selbst dann nicht gegeben, wenn die Beklagte der Klägerin gegenüber vertraglic h zu dem Verzicht auf weitergehende Bindungen als die in dem Reversvertrag niedergeiegten gehalten gewesen wäre; denn Verstöße allein gegen derartige vertragliche Verpflichtungen werden durch: § 25 GWB nicht erfaßt« Davon abgesehen ergibt aber aus den oben erörterten Gründen das hier in Rede stehende Verhalten auch keine Verletzung der der Beklagten aus dem Reversvertrag obliegenden Pflichten« Ob die Voraussetzungen eines Eingriffs der Kartellbehörde nach § 17 Abs« Or, 2 GWB vorliegen, wie die Revision anscheinend geltend machen will, kann dahingestellt bleiben« Denn die Kartellbehörde könnte die Preisbindung nach dieser Vorschrift nur "mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt" für unwirksam erklären, nicht aber rückwirkend auch für den hier in Betracht kommenden Zeitraum. Schon deshalb könnten daher auch nicht rückwirkend die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs« 1 GWB geschaffen werden«
Da die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu erlassende Entscheidung hiernach auch nicht von einer nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung, nämlich einer Entscheidung der Kartellbehörde nach § 17 Abs. 1 Hr, 2 GWB, abhängt, sind schon deshalb auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB nicht gegeben*
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutroton, daß der Klageanspruch sich nicht aus § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 GWB herleiten laßt«
In der Rabattstaffei der Beklagten ist allerdings ein besonderer Punktionsrabatt für Großhändler nicht vor-
gesehen. Die Beklagte gewährt daher bei Verkäufen an Großhändler wie die Klägerin die gleichen Mengenrabatte wie bei Verkäufen an Betriebe des Einzelhandels, und an die gleiche Rabattstaffel sind die Großhand eis abnehm er auch bei Verkäufen an Einzelhändler gebunden. Der Klägerin verbleibt hiernach bei Verkäufen an Einzelhändler eine Handelsspanne nur insoweit, als sie infolge des Bezugs größerer Mengen einen günstigeren Mengenrabatt erhält als die bei ihr in kleineren Mengen kaufenden Einzelhändler.
Paß ein derartiges Rabattsystem für die Klägerin ungünstiger ist als ein die besonderen Funktionen des Großhandels berücksichtigendes, liegt auf der Hand. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die Klägerin insoweit in einem ’'Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist", unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund-unterschiedlich behandelt würde.
Pa es bei dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten um die Auswirkungen auf die folgenden Handelsstufen geht, stellt sich zunächst die Frage, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 26 Abs. 2 GWB vorliegen. Pie Klägerin wendet sich indessen, soweit sie auf die nach ihrer Auffassung zu günstige Behandlung der Großbetriebe des Einzelhandels verweist, nioht gegen die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen, sondern gegen die gleiche Behandlung funktionell verschiedenartiger Unternehmen. Ein solcher Fall kann auch nicht in ausdehnender Auslegung des § 26 Abs. 2 GTO, die nicht nur wegen der an § 26 anknüpfenden Bußgelddrohung des § 38 Abs. 1 Hr. 8 GWB uurchgreifenden Bedenken begegnet, der ungleichen Behandlung gleichartiger Unternehmen gleichgestellt werden. Per Senat schließt sich in dieser
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Frage dem in diesem Verfahren vorgetragenen Standpunkt des Bundeskartellamts sowie der im Schrifttum wohl überwiegend vertretenen Auffassung an (Benisch im Gemein-schaftskommentar § 26 Anm. 44 und 48; Baumbach/Heferraehl § 26 Anm. 43; Kracht NJW I960, 1229, 1231; Gentz
WuW 1961, 587, 605, und wohl auch Mitchell WuW 1962, 387, 393). Die Abstellung etwaiger in der angegebenen Richtung liegender Mißbräuche muß, soweit nicht etwa die erste Alternative des § 26 Abs* 2 in Betracht kommt, den Kartellbehörden überlassen bleiben«
| Die Revision greift in diesem Zusammenhang weiter
das Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen auf, die kleinen und mittleren Bingelhähdler würden durch das tlen-genrabättsysiem der Beklagten gegenüber den Großbetrieben des Einzelhandels erheblich benachteiligt, und dies wirke sich mittelbar auch auf die Klägerin aus. Indessen hat jed-. s Mengenrabattsystem zur Folge, daß Unternehmen, die nur kleinere Mengen an Waren beziehen, dafür höhere Preise entrichten müssen als andere, deren größere Bezüge in einen anderen Abschnitt der RabattStaffel fallen» 1s kann keine Rede davon sein, daß schon diese normale Folge' der Bewährung von Mengenrabatten durch § 26 Abs* 2 GWB nach dem Willen
f des Gesetzgebers- hätte unterbunden werden sollen* Bas Be-
rufungsgericht hat sich im übrigen zwar nicht im einzelnen mit der Abstufung der in der Rabattstaffel der Beklagten bestimmten Rabatte befaßt. Dazu gab ihm das in diesem Punkt sehr allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin jedoch entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Anlaß. Ebensowenig hat es in dieser Hinsicht die Pflicht zu vollständiger und erschöpfender Würdigung des Prozeßstoffs nach § 286 ZPO oder die richterliche Fragepflicht nach f 139 ZPO verletzt»
Bas in der ersten Alternative des § 26 Abs* 2 ausgesprochene Verbot der unbilligen Behinderung in einem
für andere Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr dient in erster Linie - wenn auch nicht
ausschließlich - dem Schutz der Konkurrenten des diskriminierenden Unternehmens, Die Voraussetzungen dieses Ver-
bots sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Behinderung, die die Klägerin in der Anwendung gleicher Mengenrabatte für die oben bezeichneten Arten von Umsätzen er-
blickt, jedenfalls^ hicht unbiliig im Sinne jener Vorschrift ist. Es kommt bei diesem Merkmal auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes an (vgl, dazu Beniech aaO Anrru 43 und 19, Bauin- ! bach/Hefermehl aaö Anm. 41; Kracht aaO S, 1231}» Zugunsten der Beklagten fällt dabei entscheidend ins Gewicht, daß auch ein preisbindendes Unternehmen durch § 26 Abs, 2 GWB im allgemeinen nicht gehindert ist, sein Absatzsystcm nach
eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält. Mißt es der Einschaltung des Großhandels in sein Absatzsystem keine so entscheidende Bedeutung bei, daß ihm deshalb die Einräumung von Funktionsrabatten für den Großhandel geboten erscheint, oder ist es der Auffassung, daß der Großhandel auch ohne einen solchen Rabatt an dem Bezug der betreffenden Waren
interessiert sein werde, so steht es ihm auch frei, von ei
nem solchen Rabatt überhaupt abzusehen. Auch § 26 Abs. 2 GWB swingt es nicht, die darin liegende IHnfXußnahme auf die Absatzwege hinter dem Interesse des Großhandels daran zurückzustellen, durch vom Hersteller gewahrte Funktions- ; rabatte günstiger als etwa die Großbetriebe des Einzelhan-
dels einkaufen und sich auf diese Weice eine bessere Aus-
gangsposition für den Weiterverkauf schaffen zu können.
Das gleiche gilt, soweit die Beklagte ihre Abnehmer |
für den Verkauf■an Wiederverkäufer an die gleiche Rabatt- |
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Staffel gebunden hat, die sich auch ihren eigenen Verkäufen dieser Art zugrunde legte Es ist nicht "unbillig", daß sie sich in dieser Hinsicht die gleiche Ausgangsposition sichert, die sie auch ihren Abnehmern einräumt (vgl. zu
diesen Prägen außer dem oben angeführten Schrifttum auch Kammergericht inWuW E. OLG 317 und OLG München HJW 1959, 945; entgegen der Auffassung der Revision kann dem Urteil des Kammergerichts nicht entnommen werden, daß ein Hersteller, der auf die Einhaitung eines bes-timmten Absatz-weges Wert legt, zu einer abgestuften Vergütung je nach der Funktion der Abnehmer verpflichtet wäre)* r
Ob schließlich,wie die Revision meint, die Beklagte aber in Abrede stellt, der Zwischenhandelsrevers in Verbindung mit dem darin bezeichneten Schreiben der Beklagten eine Verpflichtung des Großhändlers ergibt, Verkäufe an Verbraucher zu unterlassen, braucht nicht ent-
schieden zu werden* |}ennauch eine solche Bindung würde die Grenzen der auch dem preisbindenden ünternehmen grundsätzlich zustehenden Freiheit in der Gestaltung seines Absatzsystems nicht überschreiten* Bas gleiche gilt für die Verpflichtung, nicht an andere Wiederverkäufer als
solche zu liefern, die ihrerseits ausschließlich oder fast ausschließlich Endverbraucher beliefern, - eine Verpf1ichtung, für deren Einführung in den Formularen der Beklagten ausdrücklich der Zweck angegeben wird, “die Lückenlosigkeit (der) Z\vischenhandelspreisbindung nicht zu gefährden und gleichzeitig ein Abfließen in unerwünschte Absatzkanäle zu verhindern“.
5. Hat die Beklagte - wovon nach den vorstehend den Erwägungen auszugehen ist - lediglich den ihr zustehenden Ermessensspielraum ausgefüllt, so kann auch von einem Verstoß gegen die guten Sitten keine Rede sein, und zwar weder nach § 1 ÜWG noch nach § 826 BGB* Ebensowenig kann ein unter § 823 Abs• 1 BGB fallender rechts-
widriger Bingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darin erblickt werden, daß die Beklagte Lieferungen unterließ, zu denen sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet war.
III* Da nach alledem die Klage mit Hecht abgev/iesen worden ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO zu rückzuwe is en.
Heusinger Dr. Augustin lösche/:
Jungbluth Hill