BGH · KZR 7/08 vom 03.03.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sich die Zulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Das betrifft aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklagten, nicht dagegen auch die Revision der Klägerin. Denn die Klägerin wehrt sich allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82 EG um 20% gekürzt worden ist.

Schlagwörter

TolksdorfBundesgerichtshofsDüsseldorfBerufungsgerichtRechtsstreitKlägerinGrünebergRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KZR 7/08 BESCHLUSS vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg beschlossen: 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sich die Zulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2008 nach Auffassung des Senats nur auf die Beklagte bezieht. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 20. April 2009. Gründe: 1 Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision auf eine Partei beschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360 ff.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW2008, 2351 Tz. 15 ff.). -3- 2 So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung unter Nr. IV seiner Entscheidungsgründe damit begründet, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und des Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das betrifft aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklagten, nicht dagegen auch die Revision der Klägerin. Denn die Klägerin wehrt sich allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82 EG um 20% gekürzt worden ist. Hinsichtlich dieser Kürzung kommt es auf die Vorschriften des Weltpostvertrages nicht an. Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 34 O (Kart) 50/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - Vl-U (Kart) 45/06 -