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Nachschlagewerk: ja
gG4Z: nein
GWB § 34
Zum Umfang des Schriftformerfordernisses bei wettbewerbs~ beschränkenden Verträgen.
BGH, Urt. v. 10. April 1984 - KZR 6/83 - OLG Düsseldorf
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 10. April 1984 Schwarz,
Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
KZR 6/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der R( gesetzlich Günter
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut ~ und Werner M^^®3traße^Ä Gl
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rech tsanwälte und Or
Dr
gegen
die B Gesellscha f t mit beschränkter Haftung, gesetzlich
vertreten.durch ihren Geschäftsführer Joachim Bbl Straße Äfc,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Hesse, Theune und Dr . Nees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1983 au fgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16. November 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen
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Ta tbes tand
Die Klägerin macht in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bochum Ansprüche aus einem Vertragswerk geltend, durch welches ihr die Rechtsvorganger in der Beklagten - nachfolgend ebenfalls: Beklagte - Transportleistungen für Baustoffe ausschließlich übertragen hat. Durch Beschluß vom 26. Juni 1981 hat das Landgericht Bochum den Rechtsstreit gemäß S 95 Abs. 2 GWB ausgesetzt und der Klägerin aufgegeben, Klage bei dem für Kartellstreitsachen zuständigen Gericht zu erheben mit dem Ziel der Feststellung, daß der Transportvertrag vom 14. August/
26. September 1978 nicht gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen We 11bewerbsbeschr änkungen ver s toße.
Der vorliegende Rechtsstreit dient der Klärung dieser Fr age.
Die Parteien unterzeichneten am 14. August 1978 einen schriftlichen Vertrag, dessen 6 1 lautet:
"übertragen BjU^die gesamten Frankotransporte und die verfügbaren Transporte zu Ab-Wer k-Pre isen der RÜBHIHHHHIV an Kalk-Sandsteinen und darüber hinaus den Transport von Kalk und Quarzmehl, d.h. die gesamte Produktion mit Ausnahme der Selbstabholungen durch Baus toffhändler
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oder Bauunternehmer werden B
zu dem Transport über-
lassen, bei Kalk und Quarzmehl der gesamte Werks-
bedar f.
Es besteht Einigkeit darüber, daß z.Zt. die Werke
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für obige Transporte an-
stehen. "
Die Klägerin hatte der Beklagten den - gemeinsam ausgearbeiteten - Vertragsentwurf mit einem Brief vom 9. August 1978 zugeschickt. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
"Der guten Ordnung halber bestätigen wir Ihnen nochmals schriftlich, daß die Kalktransporte auch zu Ihren Beteiligungswerken BQHH^WHHfc durchgeführt werden sollen. Die Quarzlieferungen sollten mindestens für diese drei Werke von uns ausgeführt werden. ...
Nach § 1 dieses Vertrages wird die gesamte Produktion mit Ausnahme der Eigenabholungen durch Baustoffhändler und Bauunternehmer uns zu dem Transport angeboten. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Abholungen durch die Handelsorganisationen wie z. B. RKS nicht unter diese Selbstabholungsklausel fallen.
Sollten
die nach $ 1
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Transporte an Becke nicht gewährleisten daß Transporte von
dieses Vertrages angebotenen r eine Auslastung der Fahrzeuge , so werden Sie dafür Sorge trage RKS bHB angeboten werden.
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Es besteht Einigkeit zwischen Ihnen und uns, daß diese oben bestätigten Aussagen als Vertragsbestandteil des gesamten mit uns neu abzuschließenden Transportgeschäftes zu sehen sind und auch zeitlich identisch sind."
In ihrem Antwortschreiben vom 21. August 1978 bestätigte die Beklagte der Klägerin diese Abmachungen.
Am 26. September 1978 schriftlichen Ergänzungsver herigen Absprachen. Unter a binnen deren eine Kündigung
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Im Juli 1979 vereinbarten die Parteien, auf alle Frachten einen "Dieselzuschlag" von zahlen habe.
daß die Beklagte 6 vom Hundert zu
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Transportvertrag vom 14.8./26.9.1978 nicht gegen die Bestimmungen des GWB verstoße.
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Die Beklagte hat Klagabwe isung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen Verstoß gegen § 34 GWB mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages darin gesehen, daß das wirklich Vereinbarte von dem schriftlich Niedergelegten teilweise abweiche.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des ersten Rechtszuges. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landger ichts.
1. Die Vereinbarungen der Parteien enthalten Bindungen, die der Beurteilung nach § 18 GWB unterliegen, und bedürfen zu
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ihrer Wirksamkeit daher der SchriEtform des $ 34 GWB. Das ziehen die Parteien nicht in Zweifel.
2. Die über die Vereinbarungen aufgenommenen Urkunden genügen nicht den Anforderungen, die Ln erster Linie dadurch bestimmt werden, daß die Kartellbehörde in die Lage gesetzt werden soll, den Vertragsinhalt der Urkunde ohne weitere Nachforschungen zu entnehmen (vgl. BGHZ 72, 371, 377 - Butaris; 77, 1,
6 - Preisblätter). Dieser Zweck des Formerfordernisses gebietet, wie der Senat in einem ähnlichen Fall (BGHZ 84, 322, 324 -Laterne) ausgesprochen hat, die strikte Einhaltung des für der Schriftform unterworfene Rechtsgeschäfte allgemein geltenden Grundsatzes der Urkundeneinheitlichkeit, welcher besagt, daß die Urkunde das gesamte Rechtsgeschäft enthalten muß und daß dieses nicht auf verschiedene, insbesondere verschiedene voneinander unabhängige Urkunden verteilt sein darf (vgl. hierzu BGH LM BGB § 126 Nr. 7; BGHZ 40, 262; 52, 29; Immenga/Mestmäcker, GWB 1981, § 34 Rdn. 44 - Emmerich; Palandt, BGB 43. Aufl. 1984,
§ 125 Anm. 2b, c - Heinrichs; Jauernig, BGB 2. Aufl. 1981,
§ 126 Anm. 3c). So hat es der erkennende Senat für nicht ausreichend erachtet, daß sogar rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehende gleichzeitig abgeschlossene Verträge, die erst zusammen Umfang und Tragweite der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung erkennen lassen, in verschiedenen Urkunden niederlegt sind, aus denen die
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Existenz jeweils des anderen Vertrages nicht hervorgeht (BGHZ 84, 322, 324 - Laterne).
Die ursprünglich gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen der Parteien sind zwar schriftlich niedergelegt, jedoch nicht in einer einheitlichen Urkunde. Der Vertrag vom 14. August 1978 enthält in seinem § 1 Bestimmungen über den Umfang der Ausschließlichkeitsbindung. Diese soll sich danach erstrecken auf sämtliche für die Beklagte durchzuführenden Kalk-, Quarzmehl-und Kalksandsteintransporte - außer Selbstabholungen durch Baustoffhändler und Bauunternehmer - für die Werke
und Ein Hinweis darauf, daß auch Transporte für weitere
Werke der Beklagten der Klägerin übertragen werden sollten, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.
In Wahrheit waren die Parteien zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darüber einig, daß auch die Transporte, die die Beklagte für ihr Werk in zu vergeben hatte, der
Klägerin ausschließlich übertragen wurden. Das ergibt sich aus dem Briefwechsel vom 9./21. August 1978, der nicht etwa, wie die Revisionserwiderung dies im Widerspruch zu dem Inhalt dieses Briefwechsels und dem damit übereinstimmenden Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen darzustellen versucht, eine spätere Vertragsergänzung enthält, sondern Vereinbarungen wiedergibt, auf die sich die Parteien zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrages vom 14. August 1978 bereits verständigt hatten. Der
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Erstreckung der Absprache auf das Werk W
. Vielmehr ist ihm
zu entnehmen, daß darüber bereits Einigung erzielt war. Denn in Bezug hierauf bedient sich der Brief der Wendung: "Der guten Ordnung halber bestätigen wir Ihnen nochmals schriftlich, daß die Kalktransporte auch zu Ihren Beteiligungswerken B
und mehrere andere ergänzende Vereinbarungen ausdrücklich als "Vertragsbestandteile des gesamten mit uns neu abzuschließenden Transportgeschäftes" bezeichnet und besonders auf die "zeitliche Identität", das heißt die Gleichzeitigkeit aller Abmachungen hingewiesen. Die Gegenbestätigung der Beklagten vom 21. August 1978 deckt sich vollständig mit dieser Darstellung der Klägerin über die Gleichzeitigkeit aller getroffenen Vereinbarungen. Entgegen ihren Ausführungen in der Revisionserwiderung hat die Klägerin auch in der Berufungsbegründung vom 22. März 1982 (Bl. 82/83 d.A.) ausdrücklich bestätigt, daß es sich bei dem Inhalt der beiden Schreiben um Vereinbarungen handelt, die zugleich mit den in dem Vertrag vom 14. August 1978 niedergelegten zustande gekommen sind. Die Beklagte hat sich dieses Vorbringen in ihrer Berufungserwiderung zu eigen gemacht. Damit ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß die am 14. August 1978 errichtete Urkunde nicht alle Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zu diesem Zeitpunkt über die Transporte getroffen waren, enthält.
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durchgeführt werden sollen." Abschließend werden diese
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Die in dem Briefwechsel enthaltenen Vereinbarungen, insbesondere die über die Erstreckung der Ausschließlichkeitsbindung auf die Transporte für das Werk sind auch offensicht-
lich nicht so unbedeutend, daß sie für die Beurteilung der Tragweite der Wettbewerbsbeschränkungen nicht ins Gewicht fallen. Dieser Vertragsbestandteil kann im Gegenteil eine sehr erhebliche Rolle spielen für die Entschließung der Kartellbehörde darüber, ob eine Untersagungsverfügung in Betracht zu ziehen ist. Das gilt umso mehr, als der Briefwechsel auch noch einige andere, je für sich möglicherweise weniger wichtige Vereinbarungen wiedergibt - Einschränkung der in § 1 des Vertrages von der Bindung ausgenommenen Selbstabholungen, was auf eine Erweiterung der Bindung hinausläuft? Verpflichtung der Beklagten zur Vermittlung weiterer Transportaufträge bei mangelnder Auslastung der Transportkapazität -, denen aber im Zusammenhang eine mögliche Bedeutung für das Vorgehen der Kartellbehörde nicht von vornherein abgesprochen werden kann.
Diese Aufspaltung des einheitlichen Vertrages auf verschiedene Urkunden, von denen jedenfalls eine - und zwar diejenige, die den größeren Teil der Absprachen enthält und so abgefaßt ist, daß sie dem Leser das Bild einer vollständigen, abgeschlossenen Vereinbarung vermittelt - keinen Hinweis darauf enthält, daß sie unvollständig ist und durch andere Urkunden - den Briefwechsel - ergänzt wird, vereitelt den mit dem Formerfordernis des § 34 GWB verfolgten Zweck der umfassenden und vollständigen
Unterrichtung übet* den gesamten Vertragsinhalt. Dem Former fordernis ist vielmehr nur genügt, wenn die Urkunde alle Vereinbarungen erkennen läßt, die zur Zeit der Errichtung der Urkunde getroffen waren. Das ist hier nicht der Fall. Da der Vertrag vom 14. August 1978 keinen Hinweis auf di? weiteren Vereinbarungen enthält, die gleichzeitig mit den in der Vertragsurkunde niedergelegten getroffen worden sind, gibt er den Inhalt des Vertrages, wie er zur Zeit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde abgeschlossen war, nicht vollständig wieder und vermittelt daher der Kartellbehörde nicht die umfassende Kenntnis des Vereinbarten. Der Vertrag ermangelt daher der durch § 34 GWB vorgeschriebenen Form und ist deshalb nichtig ($ 125 Satz 1 BG3).
Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die Zusatzvereinbarung vom 26. September 1978, obwohl diese spater getroffen worden ist. Diese Vereinbarung erfüllt, für sich gesehen, zwar die Formvorschrift des $ 34 GWB, denn sie ist schriftlich niedergelegt und nimmt auf den Hauptvertrag, den sie ändert und ergänzt, Bezug. Ihrer Wirksamkeit würde auch nicht entgegenstehen, daß der Hauptvertrag nicht mit einem Hinweis auf die Zusatzabsprache versehen ist, denn die Verpflichtung zur Beurkundung des Hauptvertrages geht nicht über den Umfang der zur Zeit seiner Verlautbarung getroffenen Vereinbarungen hinaus. Der Ergänzungsvertrag hat indes nur einen Sinn, wenn der Hauptvertrag rechtsverbindlich ist; mit der Feststellung, daß dieser wegen des Formmangels nichtig ist, ist der Ergänzungsvertrag
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gegenstandslos und entbehrt daher ebenso der Rechtswirkung.
Danach bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Nichtigkeit des gesamten Vertragswerks auch aus der später getroffenen Vereinbarung über die Zahlung eines sogenannten Dieselzuschlags ergeben könnte, insbesondere darauf, ob das Berufungsgericht prozeßrechtlich unbedenklich annehmen durfte, diese Zusatzvereinbarung sei unter Wahrung der Schriftform getroffen worden.
3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Theune
Mees
Pfeiffer
v. Gamm
Hesse