BGH · KZR 6/66 vom 15.12.1967

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Leitsatz / Zusammenfassung

b) Zur Frage, ob sich die Ausschließlichkeitsbindung eines lankstellenhalters, der als Handelsvertreter Schmierstoffe vertreibt, auch auf seine Autoreparaturwerkstätte erstreckt. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats - Karteilsenais -des Oberlandesgerichts München vom 17» März 1966 aufgehoben. Nach Nr. 2 dieses Vertrages übernimmt der Beklagte ferner für die Klägerin den Verkauf von SHELL-Schmierstoff en. Bie Klägerin stellt dem Beklagten leihweise ein "SHELL-Kabinett" für den Verkauf von SHEBI-Autoölen zur Verfügung» Den Verkauf aus Ihrem SHELL-KABINETT werde icli bevorzugt betreiben und ich vex'pflichte mich für die Dauer dieser Vereinbarung weder Auslitervorrichtungen von Ihrer Konkurrenz noch eigene zur Aufstellung zu bringen. Da der Wagenpflegedienst auch in besonderer Weis geeignet ist, dem übrigen Geschäftsbetrieb des Partners Kunden zu werben und zu erhalten, wie z.B. für den Verkauf von Kraftstoff und Zubehörteilen, ist Partner bereit, die SHELL bei ihren Verkaufsbestrebungen im Sinne dieser auf Zusammenarbeit gerichteten Abmachungen zu fördern.” Beim Abschluß dieser drei bis 31» Dezember 1977 laufenden Verträge sind die von der Klägerin für derartige Verträge mit Tankstelleninhabern gefertigten Vertragsformu-lare verwendet worden. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Beklagte Schmierstoffe von anderen Firmen bezieht und vertreibt. Sie sieht darin eine Verletzung der abgeschlossenen Verträge, die sich nach ihrer Meinung auf den gesamten als Einheitauzusehenden Betrieb des Beklagten, d^h. Die Klägerin hat beantragt (Hauptantrag): "Der Beklagte wird verurteilt, den Bezug und/oder den Vertrieb anderer als SHELL-Schraierstoffo für Kraftfahrzeuge zu unterlassen". Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Klägerin die •Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilssatz wie folgt neu gefaßt wird: "Dem Beklagten wird bei Meidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, im geschäftlichen Verkehr zürn gewerbsmäßigen Vertrieb in seinen Werkstätten in Straßeund Straße andere Kraftfahrzeug-Schmierstoffe als solche der Klägerin zu beziehen und gewerbsmäßig zu vertreiben." In den beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs anhängig gewordenen Verfahren KZR 2/58, KZR 1/59» KZR 10/61 und KZR 7/65 sind die Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts München beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht und die Sachen von dort an den Bundesgerichtshof verwiesen worden» Der Kartellsenat hat diese Revisionen als fristgerecht eingelegt angesehen, ohne auf die Zuständigkeitsfrage näher einzugehen» An dieser Auffassung, daß die Revision auch in bürgerlichen Kartellrechtsstreitigkeiten nach nach § 7 EGZPO (i.V. m. Es handelt sich auch hier um "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten”, für die § 549 ZPO gilt» Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließen, daß auch in solchen Fällen die Verletzung von Rechtsnormen gerügt wird, die in bayerischen Gesetzen enthalten sind, wobei allerdings die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs nach den §§ 95 Abs. 1 Nr» 5, 96 Abo» 1 GWB zu beachten ist» Zivilsenats BGHZ 46, 190, wonach das Bayerische Oberste landesgericht für die Einlegung von Revisionen gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz unzuständig ist. Ben Vorschriften des GWB ist nicht zu entnehmen, daß sie für die Revisionseinlegung in bürgerlichen Kartellrechtsstreitigkeiten eine Abweichung von der Regel des § 7 EGZPO bringen wollten. 1» Das Berufungsgericht hat die Verträge in Übereinstimmung mit dem Erstgericht dahin ausgelegt, daß die vereinbarte Ausschließlichkeitsklausel weder dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der Verträge nach auf die Tankstelle des Beklagten beschränkt sei. Der Beklagte habe sieh vielmehr ganz allgemein persönlich - also auch für seinen Werkstattbetrieb - verpflichtet, jeden gewerbsmäßigen Schmierstoffbezug und -vertrieb von anderen Unternehmen als der Klägerin zu unterlassen. Auch aus der läge der Tankstelle zu den anderen Betriebs-atätten lasse sich daher kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß die unbeschränkt Übernommene Alleiibezugsverpflichtung des Beklagten etwa nach Treu und Glauben einschränkend ausgelegt: werden müsse. Da die Vertragsformulare von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen geschaffen worden sind, müssen sie in erster Linie aus sich heraus ausgelegt werden« Das schließt jedoch nicht aus, daß besondere Umstände, die boi ganzen Gruppen von Vertragspartnern allgemein vorliegen, für die Vertragsauslegung von Bedeutung sein können. In einer großen Anzahl von Pällen beschränkt sich der Vertragspartner darauf* die Tankstelle hauptberuflich und ausschließlich au betreiben» Vielfach geht er daneben aber noch einer anderen Beschäftigung nach» Diese andere Tätigkeit kann oft sogar der Hauptberuf des Vertragspartners sein. Der Wortlaut des Vertrages ist vielmehr ausschließlich auf den Betrieb der Tankstelle und die Regelung der1 damit zusammenhängenden Fragen abgestellt. Das gleiche gilt für den Kabinett- und den SHELL-Pflegcdicnst-vertrag, die sich nur mit dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen an der Tankstelle befassen. Es erscheint deshalb zu demindest zweifeihaft, ob die in Nr. 2 des Tankstellenvertrages vom Vertragspartner der SHELL übernommene Verpflichtung, keine anderen als SBELL-Schmierstoffe zu führen, in vollem Hmfange auch auf eine vom Partner betriebene Reparaturwerkstatt zu beziehen ist, zu demal davon ausgegangen werden kann, daß der Klägerin das besondere Interesse eines Werkstattinhabers, nicht nur auf eine einzige ölmarke angewiesen zu sein, bekannt war. dacht war* Nr, 6 des Tankstellenvertrages und Nr» 5 des SHEBL-Pflegedienstvertrages sehen vor, daß die vertraglichen Bindungen auch ira Palle einer "Verlegung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes des Partners" gelten sollen» Da in den Verträgen aber immer nur von der Tankstelle, ihren Anlagen und Einrichtungen die Rede ist, dürfte "Geschäftsbetrieb” hier in diesem engeren Sinne zu verstehen sein. Auch aus Nr. 2 des SHEBD-Pflegedienstver-trages kann nichts für die Auslegung des Berufungsgerichts entnommen werden; denn diese Bestimmung kann zwanglos dahin verstanden werden, daß hier nur die Auf stellurig von Ölausliteivorrichtungen. Nach alledem kann den Verträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Verpflichtung des Vertragspartners, nur SHELL-Schmierstoffe zu führen, sich auch auf den Vertrieb von Autoölen in einem etwaigen Werkstattbetrieb des Vertragspartners erstrecken sollte. 2, Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte hinsichtlich des vereinbarten Treib- und SchmierstoffVertriebs Handelsvertreter der Klägerin (§84 HGB) ist. Der Schwerpunkt beruht jedenfalls auf dem Verkauf von Treib-und Schmierstoffen durch den Beklagten für die Klägerin. Gemäß § 86 Abs. 1 HGB hat er aber die Verpflichtung, sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehraen. Das zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter bestehende Treueverhältnis und die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, schließen es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ohne ausdrücklich vereinbarte Konkurrenzklausel aus, daß der Handelsvertreter im Geschäftszweig des Unternehmers für eine Konkurrenzfirma tätig wird (BGHZ 42, 59, Der Beklagte ist daher auch ohne vertragliche Konkurrenzklausel als Handelsvertreter der Klägerin nach § 86 HOB grundsätzlich verpflichtet, auch außerhalb seiner Tankstolle den Vertrieb von Treib- und Schmierstoffen der Konkurrenzfirmen zu unterlassen. Wie oben dargelegt, ist zwar den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die vereinbarte Konkurrenzklausel sic auch auf den Vertrieb von Autoölen in der Werkstatt dos Beklagten erstrecken sollte; andererseits enthalten diese Verträge auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 86 HUB ergebenden Bindungen örtlich auf den Tankstellenbetrieb des Beklagten beschränkt werden sollten. 3° Diese aus § 86 HGB abzuleitende Ausschließlichkeitsbindung des Beklagten steht aber unter der Herrschaft des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB)» Zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter besteht ein gegenseitiges Treueverhältnis» Zwar ist in erster Linie der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen» Aber auch der Unternehmer muß kraft gegenseitiger Treuepflicht auf die schutz\nirdigen Belange des Handelsvertreters Rücksicht nehmen (BGHZ 26, 161, 164 und Urt» vom 27* Oktober 1966 - VII ZR 158/64)» Mit dieser Überlegung hätte das Berufungsgericht sich aber nicht begnügen dürfen; denn damitvar die Anwendung des § 242 BGB auf den festgestellten Sachverhalt noch nicht erschöpfend behandelt» !Das Berufungsgericht hätte vielmehr weiter prüfen müssen, ob nicht andere schutzwürdige Belange des Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Einschränkung der dem Beklagten obliegenden Verpflichtung führen können» Dazu hätten die oben bezeichneten besonderen Verhältnisse beim Vertrieb von Autoölen im Rahmen einer Autoreparaturwerkstätte Anlaß geben müssen» Es wäre mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vereinbaren, wenn er entgegen den Empfehlungen der Autohersteller bei Werkstattkunden, die bisher andere als SHELL-Öle benutzten und daran auch fenthalten wollen, nunmehr SHELl-Öle verwenden und erforderlichenfalls sogar mit den anderen Ölen mischen würde. Ein billiger Ausgleich dieser einander widerstreitend« Interessen und Pflichten kann nur dadurch gefunden werden, daß die Klägerin dem Beklagten gestattet, in seiner Werkstatt bei der Bedienung von Kunden, die bisher andere als SHELL-Öle benutzten und dabei bleiben wollen, auch weiterhin jene Öle zu verwenden. Er ist auch verpflichtet, in seiner Werkstatt SHELl-Öle zu vertreiben, soweit er dadurch nicht gegen die Empfehlungen der Autohersteller verstößt. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse eines Werkstattbetriebes ist der Klägerin aber das Einverständnis damit zuzu demuten, daß der Beklagte in seiner Werkstatt zur Bedienung der Kunden, die Die Werkstattkunden des Beklagten, die bisher eine anderes Öl benutzten, werden entsprechend den Empfehlungen der Autohersteller in der Regel nicht geneigt sein, zu dem Verbrauch von SHEI»L-Ölen überzugehen.. Durch einen so begrenzten Vertrieb anderer Öle in dem Werkstattbetrieb wird auch das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zu erkennen gegeben, daß sie durchaus bereit sei, gegebenenfalls dem Beklagten in dessen Werkstatt den Vertrieb anderer als SHELL-Öle in beschränktem Umfange zu gestatten. Der Klägerin wäre dieses Einverständnis allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht zu demutbar, wenn der Beklagte durch sein bisheriges Verhalten das zwischen den Parteien erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert Dafür könnte sprechen, daß er nach seinem eigenen Vortrag für seine Werkstatt einen Vertrag mit der Firma ViaM abgeschlossen hat, in dem er sich zu einer Mindestabnahme von Schmierstoffen gegenüber diesem Unternehmen verpflichtet hat. Sollte diese Mindestabnahmemenge etwa dem tatsächlichen Gesamtbedarf des Beklagten in seiner Werkstatt entsprechen, so hätte er von sich aus einem mit der Klägerin im Wettbewerb stehenden Schmierstofferzeuger diejenige Stellung in seinem Werkstat tbetriebe eingeräumt5 die er der Klägerin gerade nicht einräumen will. Es wird dabei vor allem darauf ankommen, ob sich die Bezugsverpflichtung des Beklagten gegenüber der anderen Mineralölgesellschaft noch im Rahmen des für die Klägerin zu demutbaren Vertriebes anderer als SHELI-Öle im Werkstattbetriob hält. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, .daß einer so verstandenen Ausschließlichkeitsbindung des Beklagten jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen keine kartellrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Für eine derartige Beschränkung ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, da der Beklagte auch beim Vertrieb von SHELL-Schmierstoffen über seine Werkstatt als Handelsvertreter anzuschen ist. b) Auf die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit § 18 GWB auf die Ausschließlichkeitsbindungen des Handelsvertreters anwendbar ist, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da nach dieser Vorschrift Verträge erst durch Erklärung der Kartellbehörde unwirksam worden. Begründung des Regierungsentwurfs Hr. 3 zu § lOX Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rechts-form des Agenturvertrages von der Klägerin zu dem Zwecke der Umgehung des § 15 GWB gewählt worden sei. b) Der Tatbestand des § 26 Abs. 2 GWB scheidet schoj deshalb aus, weil die Beklagte bisher keine hinreichend substantiierten Tatsachen dafür vorgetragen hat, daß die Klägerin auf den dafür maßgebenden Märkten (vgl.

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EGZPO § 7; HGB § 86; BGB § 242 Ba SHELL-Tankstelle a) In bürgerlichen Kartellrechtsstreitigkeiten ist das Bayerische Oberste Bandesgericht für die Einlegung von Revisionen gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte zuständig. b) Zur Frage, ob sich die Ausschließlichkeitsbindung eines lankstellenhalters, der als Handelsvertreter Schmierstoffe vertreibt, auch auf seine Autoreparaturwerkstätte erstreckt. BGH, ürt. v. 15. Dezember 1967 - KZR 6/66 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZ R_ 6/66 URTEIL Verkündet am 15=. December 1967 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Anton Str.^P Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma BflM SlMfe AG-, HHBJp, A|_________ vertreten durch die Vorstandsmitglieder JBarend__ Louis van D^^P, Dr. Walter HQpfe Dr. Wilhelm von IflHBL Hans Carsten RPHP, Dr. Helmuth S| Dr. Kurt und Johannes C. W| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Oktober 1967 unter Mitwir-kung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Dr.h.c.Heu-singer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Dr. Paller und Dr. Sprenkmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats - Karteilsenais -des Oberlandesgerichts München vom 17» März 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte unterhält in Wmm drei Pe~ triebsstätten: Er ist Inhaber einer von der Klägerin mitausgc-bauten und belieferten Tankstelle in der Straße^fc. 2. Er betreibt auf dem Grundstück Straße als Opel-Vertragshändler den Autohandel und unterhielt auf diesem Grundstück noch während dieses Prozesses eine Autoreparaturwerkstatt (sog. alte Werkstatt), die er im Laufe des Berufungsverfahrens eingestellt Lato Die Wiederaufnahme des Werkstatt-Betriebes an dieser Stelle behält sieh der Beklagte vor» 3° Außerdem unterhält der Beklagte in der RflHHHHB Straße seit Anfang 1964 einen großen Werkstättenbetrieb (sog. neue Werkstatt) <> Der Beklagte vertreibt in seiner Tankstelle neben Treibstoffen ausschließlich SHELL-Schmierstoffe der Klägerin. In der alten Werkstatt vertrieb er neben SHELL—S chmiers tef— fen der Klägerin auch Schmierstoffe der Firma MOBIL-QII-AG. In der neuen Werkstatt vertreibt er Schmierstoffe der Firma Vi^B. und beansprucht das Recht für sich, auch andere Schmierstoffe seiner Wahl hier zu vertreiben. Der Beklagte hat mit der Klägerin folgende schriftliche Verträge abgeschlossen; 1. Tankstellenyertrag vom 24°9°1952. Der Beklagte übernimmt im Hamen und auf Rechnung der Klägerin den Verkauf von Treibstoffen. Nach Nr. 2 dieses Vertrages übernimmt der Beklagte ferner für die Klägerin den Verkauf von SHELL-Schmierstoff en. In Nr. 2 des Vertrages heißt es v/eiter; "Andere als Ihre SHELL-Schmierstoffe und Erzeugnisse für Kraftfahrzeuge werde ich nicht führen." Nr. 6 des Vertrages lautet; "Das bzw. die Grundstücke, auf denen Anlagen von Ihne (d.h. der Klägerin) zur Errichtung kommen, werden 4 von mir/uns (d,h. vom Beklagten) zur Verfügung gestellt. Sie werden von mir/uns während der Vertragsdauer in einem zu dem vorgesehenen Gebrauch geeigneten Zustande erhalten. Bas bzw. die Grunde stückteile, die zu dem Einbau und Betrieb der Anlage erforderlich sind, einerlei ob eigene oder fremde, vermiete ... ich/wir Ihnen für die Bauer des Vertrages. Ber Mietzins wird durch die unter Ziffer 9 geregelte Provision abgegolten. Von allen Änderungen, die das bzw. die Grundstücke betreffen, habe ... ich/wir Sie sofort zu unterrichten. Bei Verlegung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes gilt dieser Vertrag mit der Maßgabe, daß es Ihnen überlassen bleibt, ob Sie an den neuen Stellen Treibstoffe abgeben wollen. Bie Anlagen werden von Ihnen zu einem vorübergehenden Zweck für die Bauer des Vertrages errichtet. Sie verbleiben daher gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ihr Eigentum. Auf Ihre Anforderung erkläre ... ich mich/wir uns bereit, zur Sicherung Ihrer Ansprüche aus diesem Vertrage auf dem in Frage kommenden Gelände eine beschränkte persönliche Bienstbarkeit eintragen zu lassen.” 2. Sog. Kabinettvertra« vom 24.9.1952. Bie Klägerin stellt dem Beklagten leihweise ein "SHELL-Kabinett" für den Verkauf von SHEBI-Autoölen zur Verfügung» In Nr. 5 dieses Vertrages heißt es: ”Ich darf nur die von Ihnen ausdrücklich für den Vertrieb aus dem SHELL-KABINETT vorgesehenen SHE1L-AUTO0ELE verkaufen. Ich habe das SHELL-KABINETT unter keinen Umständen selbst zu befüllen oder irgendwelche Nachfüllungen, einerlei mit welcher Qualität, vorzunehmen. Den Verkauf aus Ihrem SHELL-KABINETT werde icli bevorzugt betreiben und ich vex'pflichte mich für die Dauer dieser Vereinbarung weder Auslitervorrichtungen von Ihrer Konkurrenz noch eigene zur Aufstellung zu bringen. Ich werde weder den Abschmierdienst noch Abschmiex geräte in irgendeiner Rechtsform von einer anderer Firma übernehmen. Schon bestehende Abschmierdienst abkommen mit Ihrer Konkurrenz werde ich nach Ablauf nicht erneuern." 3» S^LL-P^egedien^vertra£ vom 9.9.1955» Zur Förderung des Schmierdienstgeschäfts auf dem Tankstellengrundstück des Beklagten wird eine "SHELL-Pflegedienst-Station” errichtet. Der Beklagte verpflichtet sich, von SHELL zu den jeweiic gültigen Preisen und Lieferbedingungen 100 seine Jahresbedarfs, mind, jedoch 6.000 Ltr./kg SHEL1-AUTO-OELE und Spezialschmiermittel jährlich, zu beziehen. Nr» 2 dieses Vertrages lautet: " Die Aufstellung von Ölauslitervorrichtungen, Ausstellungsschränken, Abschmierdiensten oder Werbemitteln von Wettbewerbsfirmen der SHELL würde dem auf Zusammenarbeit gerichteten Sinn dieses Abkommens widersprechen» Partner wird sie daher unterlassen» Da der Wagenpflegedienst auch in besonderer Weis geeignet ist, dem übrigen Geschäftsbetrieb des Partners Kunden zu werben und zu erhalten, wie z.B. für den Verkauf von Kraftstoff und Zubehörteilen, ist Partner bereit, die SHELL bei ihren Verkaufsbestrebungen im Sinne dieser auf Zusammenarbeit gerichteten Abmachungen zu fördern.” In Nr. 3 des Vertrages heißt es weiter: "Diese Vereinbarung gilt ferner auf Wunsch der SHELL weiter im Falle einer "Verlegung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes des Partners" (d.h. des Beklagten). Beim Abschluß dieser drei bis 31» Dezember 1977 laufenden Verträge sind die von der Klägerin für derartige Verträge mit Tankstelleninhabern gefertigten Vertragsformu-lare verwendet worden. Die Vordrucke sind in keinem wesentlichen Punkte abgeändert oder ergänzt worden. Der Werkstattbetrieb und der Autohandel des Beklagten werden in keinem der drei Verträge erwähnt. Für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen ist als ausschließlicher Gerichtsstand "Sitz der jeweils für Partner zuständigen Zweigniederlassung der SHELL” vorgesehen. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Beklagte Schmierstoffe von anderen Firmen bezieht und vertreibt. Sie sieht darin eine Verletzung der abgeschlossenen Verträge, die sich nach ihrer Meinung auf den gesamten als Einheitauzusehenden Betrieb des Beklagten, d^h. auch auf-dessen Werkstätten erstrecken. Die Klägerin hat beantragt (Hauptantrag): "Der Beklagte wird verurteilt, den Bezug und/oder den Vertrieb anderer als SHELL-Schraierstoffo für Kraftfahrzeuge zu unterlassen". Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er vertritt die Auffassung, daß die allein auf die Tankstelle gerichteten Verträge die von der Tankstelle getrennten Betriebe nicht mitumfaßten. Einer solchen Erstreckung ständen außerdem Vorschriften des Kartellrechts entgegen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt: "Dem Beklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb in seiner Tank- und stelle in W seinen Werk Stoffe als solche der Klägerin zu beziehen und gewerbsmäßig au vertreiben, " Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Klägerin die •Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilssatz wie folgt neu gefaßt wird: "Dem Beklagten wird bei Meidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, im geschäftlichen Verkehr zürn gewerbsmäßigen Vertrieb in seinen Werkstätten in Straßeund Straße andere Kraftfahrzeug-Schmierstoffe als solche der Klägerin zu beziehen und gewerbsmäßig zu vertreiben." Mit der Revision begehrt der Beklagte, das angefochten-ürteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Bundeskartellamt hat zu den im Rechtsstreit erörterten kartellrechtlichen Prägen schriftlich und in der mündlichen Verhandlung außerdem zur Auslegung der Verträge Stellung genommen. - 8 Entscheidimgsgründej^ I. Das Rechtsmittel ist formund fristgerecht eingelegt» Der Kläger hat die Revision gegen das Urteil des Oberlande sgerichts München zunächst beim Bayerischen Obersten Landesgericht und später nochmals unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt, da er Zweifel daran hatte, ob das Bayerische Oberste Landesgericht für die Einreichung der Revision zuständig sei. Das veranlaßt den Kartellsenat zu folgenden Bemerkungen: In den beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs anhängig gewordenen Verfahren KZR 2/58, KZR 1/59» KZR 10/61 und KZR 7/65 sind die Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts München beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht und die Sachen von dort an den Bundesgerichtshof verwiesen worden» Der Kartellsenat hat diese Revisionen als fristgerecht eingelegt angesehen, ohne auf die Zuständigkeitsfrage näher einzugehen» An dieser Auffassung, daß die Revision auch in bürgerlichen Kartellrechtsstreitigkeiten nach nach § 7 EGZPO (i.V.m. § 8 EGGVG und Art» 21 BayAGGVG) beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist, wird festgehalten. Es handelt sich auch hier um "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten”, für die § 549 ZPO gilt» Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließen, daß auch in solchen Fällen die Verletzung von Rechtsnormen gerügt wird, die in bayerischen Gesetzen enthalten sind, wobei allerdings die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs nach den §§ 95 Abs. 1 Nr» 5, 96 Abo» 1 GWB zu beachten ist» Zv/ar hat der IV„ Zivilsenat in seinem Urteil vom 14. November 1956 - IV ZE 157/56 - (IM BEG 1956 § 189 Nr. 1 - § 7 EGZPO Nr. 4) dargelegt, daß in Entschädigungssachen die Revision auch gegen das Berufungsurteil eines bayerischen Oberlandesgerichts unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzureichen sei. Dort Rann aber die Revision nach § 222 BEG nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften beruht . Nicht entgegen steht ferner die Entscheidung des III. Zivilsenats BGHZ 46, 190, wonach das Bayerische Oberste landesgericht für die Einlegung von Revisionen gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz unzuständig ist. Die dort angeführten, der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Bundesbaugesetzes entnommenen besonderen Gründe für eine von § 7 EGZPO abweichende Regelung treffen für die bürgerlichen Reehtsstrei-tigkeiten nach dem GWB nicht zu. Ben Vorschriften des GWB ist nicht zu entnehmen, daß sie für die Revisionseinlegung in bürgerlichen Kartellrechtsstreitigkeiten eine Abweichung von der Regel des § 7 EGZPO bringen wollten. II. Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen handelt es sich um Formularverträge, deren Inhalt als typisch für eine Vielzahl derartiger Verträge zu werten ist. Für alle Streitigkeiten aus den Verträgen ist als ausschlieiü licher Gerichtsstand der Sitz der Zweigniederlassung der Klägerin formularmäßig vereinbart worden, deren Aufsicht 10 die Tankstelle jeweils untersteht« Da sich die Vertriebs-Organisation der Klägerin über das gesamte Bundesgebiet erstreckt, unterliegen die Vertragsbedingungen der freien Würdigung dos Revisionsgerichts (RG2 153, 62, 63; BGBZ 5, 111, 114; IM § 549 ZPO Nr« 15 und 66)« 1» Das Berufungsgericht hat die Verträge in Übereinstimmung mit dem Erstgericht dahin ausgelegt, daß die vereinbarte Ausschließlichkeitsklausel weder dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der Verträge nach auf die Tankstelle des Beklagten beschränkt sei. Der Beklagte habe sieh vielmehr ganz allgemein persönlich - also auch für seinen Werkstattbetrieb - verpflichtet, jeden gewerbsmäßigen Schmierstoffbezug und -vertrieb von anderen Unternehmen als der Klägerin zu unterlassen. Die drei Betriebsstätten des Beklagten in WtMnaiMag lägen räumlich eng beisammen. Auch aus der läge der Tankstelle zu den anderen Betriebs-atätten lasse sich daher kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß die unbeschränkt Übernommene Alleiibezugsverpflichtung des Beklagten etwa nach Treu und Glauben einschränkend ausgelegt: werden müsse. Dieser Auslegung der hierfür maßgebenden Vertragsbestimmungen kann nicht beigepflichtet werden. Da die Vertragsformulare von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen geschaffen worden sind, müssen sie in erster Linie aus sich heraus ausgelegt werden« Das schließt jedoch nicht aus, daß besondere Umstände, die boi ganzen Gruppen von Vertragspartnern allgemein vorliegen, für die Vertragsauslegung von Bedeutung sein können. Es ist deshalb bei der Auslegung der Vertragsbedingungen zu berück- 11 sichtigen, daß die Klägerin Verträge dieses Inhalts mit Partnern abschließt, die sich in ihrer v/irtschaftliehen Gosantbetätigung sehr stark voneinander unterscheiden» In einer großen Anzahl von Pällen beschränkt sich der Vertragspartner darauf* die Tankstelle hauptberuflich und ausschließlich au betreiben» Vielfach geht er daneben aber noch einer anderen Beschäftigung nach» Diese andere Tätigkeit kann oft sogar der Hauptberuf des Vertragspartners sein. Hotels, Gaststätten und auch Kaufhäuser unterhalten nebenher Tankstellen. Vor allem aber gibt es erfahrungsgemäß kaum eine Autoreparaturwerkstätte größeren Umfangs, der nicht aus naheliegenden Gründen auch eine Tankstelle angeschlossen ist. Im letzteren Palle ergibt sich aber für den Vertrieb von Autoölen im Rahmen des V/erkstattbetriebes folgende besondere Lage: Namhafte Autohersteller empfehlen in ihren Betriebsanleitungen den Kraftfahrern, zu dem Ölwechsel und zu dem Nachfüllen von öl möglichst immer das gleiche Markenöl zu verwenden. Damit ist etwa noch der Hinweis verbunden, es sei am besten, wenn der Kraftfahrer schon beim ersten Ölwechsel nach 500 km 3ich für '»sein” öl entscheide und dann in Zukunft immer dabei bleibe. Dabei werden bisweilen auch bestimmte ölsorten und ausnahmsweise sogar bestimmte Ölmarken von den Autoherstellern empfohlen. Nach diesen Empfehlungen pflegen sich die Kraftfahrer in der Regel zu richten. Die Erwartung des Verbrauchers geht daher, wie die Revision zutreffend vorgetragen hat, im allgemeinen dahin, daß eine gutgeführte Werkstatt ihn mit I'seinera’1 öl bedienen kann, falls bei der Reparatur oder Inspektion seines Wagens ein Wechsel oder Nachfüllen des Öles erforderlich wird. Die dem Werkstattinhaber bei Ausführung die- -12- sex1 Arbeiten obliegende Sorgfaltspflieht fordert im übx'igen, daß auch er sich an die Empfehlungen der Autohersteller hält. Es i3t daher ein besonderes Interesse allei’ Werk-stattinhaber daran anzuerkennen, daß sie in ihrex* Werk-statt nicht nur auf den Vertrieb einer einzigen ölraarke beschränkt sind. Dieses Interesse besteht gänzlich unabhängig von dem Eetrieb der lankstelle. Der von der Klägerin ausgearbeitöte Vordruck für Tankstellenverträge, wie er im vorliegenden Dalle benutzt wurde, erwähnt den Pall, daß der Vertragspartner gleichzeitig eine Autoreparaturwerkstätte betreibt, überhaupt nicht. Der Wortlaut des Vertrages ist vielmehr ausschließlich auf den Betrieb der Tankstelle und die Regelung der1 damit zusammenhängenden Fragen abgestellt. Auf .etwaige andere gewerbliche Betätigungen des Vertragspartners wird in keiner Bestimmung des Pormularverträges eingegangen. Das gleiche gilt für den Kabinett- und den SHELL-Pflegcdicnst-vertrag, die sich nur mit dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen an der Tankstelle befassen. Es erscheint deshalb zu demindest zweifeihaft, ob die in Nr. 2 des Tankstellenvertrages vom Vertragspartner der SHELL übernommene Verpflichtung, keine anderen als SBELL-Schmierstoffe zu führen, in vollem Hmfange auch auf eine vom Partner betriebene Reparaturwerkstatt zu beziehen ist, zu demal davon ausgegangen werden kann, daß der Klägerin das besondere Interesse eines Werkstattinhabers, nicht nur auf eine einzige ölmarke angewiesen zu sein, bekannt war. Wenn es in Nr. 5 Abs. 2 des Kabinettvertrages heißt: "Den Verkauf aus Ihrem SHELL-KABINETT werde ich bevorzugt betreiben ...°, so könnte diese Wendung sogar dafür sprechen, daß an koine ausschließliche BezugsVerpflichtung von SHELL-Autoölen gc- dacht war* Nr, 6 des Tankstellenvertrages und Nr» 5 des SHEBL-Pflegedienstvertrages sehen vor, daß die vertraglichen Bindungen auch ira Palle einer "Verlegung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes des Partners" gelten sollen» Da in den Verträgen aber immer nur von der Tankstelle, ihren Anlagen und Einrichtungen die Rede ist, dürfte "Geschäftsbetrieb” hier in diesem engeren Sinne zu verstehen sein. Auch aus Nr. 2 des SHEBD-Pflegedienstver-trages kann nichts für die Auslegung des Berufungsgerichts entnommen werden; denn diese Bestimmung kann zwanglos dahin verstanden werden, daß hier nur die Auf stellurig von Ölausliteivorrichtungen. Ausstellungsschränken usw, von Wettbewerbsfirmen auf dem Tankstellengrund stück ver- boten werden sollte„ Nach alledem kann den Verträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Verpflichtung des Vertragspartners, nur SHELL-Schmierstoffe zu führen, sich auch auf den Vertrieb von Autoölen in einem etwaigen Werkstattbetrieb des Vertragspartners erstrecken sollte. Sollte die Klägerin dies gewollt haben, so ist dieser Wille in den von ihr entworfenen Vertragsformularen nicht eindeutig genug zu dem Ausdruck gekommen. Einen möglichen Zweifel muß sie aber gegen sich gelten lassen, da sie sich klarer hätte ausdrücken können (RGZ 120, 18, 20; 145, 21, 26; BGHZ 5, 115)o 2, Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte hinsichtlich des vereinbarten Treib- und SchmierstoffVertriebs Handelsvertreter der Klägerin (§84 HGB) ist. Der Beklagte ist selbständiger Gewerbe- treibender und hat sich verpflichtet, im Namen und für Rechnung der Klägerin Kaufverträge über Treibstoffe und Schmiermittel abzuschließen (Abschlußvertreter), wobei ihm die Gestaltung seiner Tätigkeit weitgehend frei überlassen ist. Der rechtliche üacakter derartiger "Tankstellenver-träge” als Agenturverträge ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (BGHZ 42, 244» 245» DM Art, V MRVO (BrZ) 78 Nr. 19 = NJW 1959, 1679 Nr. 8; Urteile vom 25. Mai 1961 - VII ZR 217/59 und VII ZR 230/58 - sowie Urteil vom 31. Mai 1965 - VII ZR 279/63 -s vgl. auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, 3= Aufl. 1961 Anm. 31 zu § 84 HGB), Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien auch noch Elemente anderer Vertragsarten enthalten. Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden. Der Schwerpunkt beruht jedenfalls auf dem Verkauf von Treib-und Schmierstoffen durch den Beklagten für die Klägerin. Dem Handelsvertreter ist es zwar nicht grundsätzlich verboten, neben seiner Agententätigkeit auch noch einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Gemäß § 86 Abs. 1 HGB hat er aber die Verpflichtung, sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehraen. Das zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter bestehende Treueverhältnis und die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, schließen es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ohne ausdrücklich vereinbarte Konkurrenzklausel aus, daß der Handelsvertreter im Geschäftszweig des Unternehmers für eine Konkurrenzfirma tätig wird (BGHZ 42, 59, 61; IM § 89 a HUB Nr. 1; Art» 7 ff EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 1; BB 1956» 95 und 1958, 425 sowie die Urteile des VII. Zivilsenats vom 2. Pebruar 1961 - VII ZR 253/59; vom 10, Juli 1961 - VII ZR 252/59; vom 28. Mai 1962 VII ZR 33/61; vom 21, Oktober 1963 - VII ZR 103/62; vom 21. März 1966 - VII ZR 116/64; vom_25. April 1966 - VII ZR 89/64; vom 27. Oktober 1966 - VII ZR 158/64) .Dabji legt der Bundesgerichtshof einen strengen Maßstab an. Schon in Zweifelsfällen, sofern die Möglichkeit besteht, daß die anderweitige Betätigung die Interessen des Unternehmers beeinträchtigt, hat der Handelsvertreter diesen davon in Kenntnis zu setzen und dessen Zustimmung einzuholen. Als entscheidend wird weniger die Möglichkeit einer tatsächlichen Schädigung als vielmehr die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter angesehen. Der Kartellsenat tritt dieser Rechtsprechung in vollem Umfange bei. Der Beklagte ist daher auch ohne vertragliche Konkurrenzklausel als Handelsvertreter der Klägerin nach § 86 HOB grundsätzlich verpflichtet, auch außerhalb seiner Tankstolle den Vertrieb von Treib- und Schmierstoffen der Konkurrenzfirmen zu unterlassen. Wie oben dargelegt, ist zwar den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die vereinbarte Konkurrenzklausel sic auch auf den Vertrieb von Autoölen in der Werkstatt dos Beklagten erstrecken sollte; andererseits enthalten diese Verträge auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 86 HUB ergebenden Bindungen örtlich auf den Tankstellenbetrieb des Beklagten beschränkt werden sollten. 3° Diese aus § 86 HGB abzuleitende Ausschließlichkeitsbindung des Beklagten steht aber unter der Herrschaft des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB)» Zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter besteht ein gegenseitiges Treueverhältnis» Zwar ist in erster Linie der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen» Aber auch der Unternehmer muß kraft gegenseitiger Treuepflicht auf die schutz\nirdigen Belange des Handelsvertreters Rücksicht nehmen (BGHZ 26, 161, 164 und Urt» vom 27* Oktober 1966 - VII ZR 158/64)» Das Berufungsgericht hat zwar erörtert, ob wegen besonderer Gestaltung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen räumlich sehr weit auseinanderliegender Betriebsstätten, die Alleinbezugsverpflichtung des Beklagten nach Treu und Glauben einschränkend ausgelegt werden müsse» Diese Teilfrage ist in dem angegriffenen Urteil mit Recht verneint worden; denn das Erstgericht hat durch Augenschein festgestellt und das Berufungsgericht hat die Feststellung ohne Rechtsverstoß übernommen, daß die drei Betriebsstätten des Beklagten räumlich eng beisammenliegen. Mit dieser Überlegung hätte das Berufungsgericht sich aber nicht begnügen dürfen; denn damitvar die Anwendung des § 242 BGB auf den festgestellten Sachverhalt noch nicht erschöpfend behandelt» !Das Berufungsgericht hätte vielmehr weiter prüfen müssen, ob nicht andere schutzwürdige Belange des Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Einschränkung der dem Beklagten obliegenden Verpflichtung führen können» Dazu hätten die oben bezeichneten besonderen Verhältnisse beim Vertrieb von Autoölen im Rahmen einer Autoreparaturwerkstätte Anlaß geben müssen» 17 - Hier ergibt sich nämlich für den Beklagten als Handel: Vertreter eines Schmierstoffherstellers einerseits und als Inhaber einer mit Wissen der Klägerin als Eigenbetrieb geführten Autoreparaturwerkstätte, der zudem Vertragshändler einer Autofirma ist, andererseits eine Interessen- und Pflichtenkollision. Er muß die Interessen der SHELL beim Absatz ihrer Autoöle wahrnehmen, ist aber auch gleichzeitig gehalten, die Empfehlungen der Autofirmen über die grundsätzliche Verwendung gleicher Markenöle zu beachten. Es wäre mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vereinbaren, wenn er entgegen den Empfehlungen der Autohersteller bei Werkstattkunden, die bisher andere als SHELL-Öle benutzten und daran auch fenthalten wollen, nunmehr SHELl-Öle verwenden und erforderlichenfalls sogar mit den anderen Ölen mischen würde. Ein billiger Ausgleich dieser einander widerstreitend« Interessen und Pflichten kann nur dadurch gefunden werden, daß die Klägerin dem Beklagten gestattet, in seiner Werkstatt bei der Bedienung von Kunden, die bisher andere als SHELL-Öle benutzten und dabei bleiben wollen, auch weiterhin jene Öle zu verwenden. Es wäre allerdings mit seinen Pflichten als Handelsvertreter der Klägerin nicht vereinbar, wenn der Beklagte in seiner Werkstatt für Öle der Konkurrenzfirmen werben würde. Er ist auch verpflichtet, in seiner Werkstatt SHELl-Öle zu vertreiben, soweit er dadurch nicht gegen die Empfehlungen der Autohersteller verstößt. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse eines Werkstattbetriebes ist der Klägerin aber das Einverständnis damit zuzu demuten, daß der Beklagte in seiner Werkstatt zur Bedienung der Kunden, die schon bisher andere als SHELl-Öle in ihren Fahrzeugen verbrauchten, nach Maßgabe des auftretenden Bedarfs auch diese anderen Autoöle führt. Die Werkstattkunden des Beklagten, die bisher eine anderes Öl benutzten, werden entsprechend den Empfehlungen der Autohersteller in der Regel nicht geneigt sein, zu dem Verbrauch von SHEI»L-Ölen überzugehen.. Die Interessen der SHELL werden daher durch einen so begrenzten Vertrieb anderer Öle in der Werkstatt:. des Beklagten nicht wesentlich beeinträchtigt, zu demal auch der Absatz von SHEBL-Ölen an der Tankstelle dadurch nicht unmittelbar berührt wird. T?a 4» <1 -? nVi Vi n um tr*-\**»!*■*«*-»Vi A MM AAUAfUV J. V MXVU UUI V&AQMUJ. iVQ>UAC;An.i. QXOÜ y /I 1 A U.-A VJ VN A rtll 4- J44. Vslt O ohne weiteres austauschbar sind. Ein echtes Konkurrenzverhältnis liegt deshalb nicht vor. Es wäre dem Beklagten auch nicht zu demutbar, seine Werkstattkunden, die auf der weiteren > Verwendung anderer öle bestehen, nur aus diesem Grunde an eine andere Werkstatt zu verweisen. Durch einen so begrenzten Vertrieb anderer Öle in dem Werkstattbetrieb wird auch das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zu erkennen gegeben, daß sie durchaus bereit sei, gegebenenfalls dem Beklagten in dessen Werkstatt den Vertrieb anderer als SHELL-Öle in beschränktem Umfange zu gestatten. Der Klägerin wäre dieses Einverständnis allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht zu demutbar, wenn der Beklagte durch sein bisheriges Verhalten das zwischen den Parteien erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert \ oder wesentlich gestört hätte. Dafür könnte sprechen, daß er nach seinem eigenen Vortrag für seine Werkstatt einen Vertrag mit der Firma ViaM abgeschlossen hat, in dem er sich zu einer Mindestabnahme von Schmierstoffen gegenüber diesem Unternehmen verpflichtet hat. Sollte diese Mindestabnahmemenge etwa dem tatsächlichen Gesamtbedarf des Beklagten in seiner Werkstatt entsprechen, so hätte er von sich aus einem mit der Klägerin im Wettbewerb stehenden Schmierstofferzeuger diejenige Stellung in seinem Werkstat tbetriebe eingeräumt5 die er der Klägerin gerade nicht einräumen will. Er hätte sich also möglicherweise seinen Kunden gegenüber in die läge versetzt, sie in seiner Werkstatt nur mit V»**Sä~Schmierstoffen beliefern zu können, und es wäre dann zu fragen, ob er sich der Klägerin gegenüber noch darauf berufen kann, um seiner Werkstattkunden willen in seiner Werkstatt auch andere als SHBll-Schmier-atoffe bereithalten zu müssen, wenn er gegenüber VvMM. durch die Höhe der Mindestabnahraemenge sich im Ergebnis in die Zwangslage gebracht hat, in seiner Werkstatt ausschließlich VÄM--Schmierstoffe zu verwenden. Das Revisionsgericht kann dazu jedoch nicht abschlie^ ßend Stellung nehmen, da in dem angegriffenen Urteil die hierfür erforderlichen näheren Feststellungen fehlen. Es wird dabei vor allem darauf ankommen, ob sich die Bezugsverpflichtung des Beklagten gegenüber der anderen Mineralölgesellschaft noch im Rahmen des für die Klägerin zu demutbaren Vertriebes anderer als SHELI-Öle im Werkstattbetriob hält. Das Berufungsgericht hätte diese Gesichtspunkte erörtern müssen, bevor es zu der Schlußfolgerung kam, daß der Klage in vollem Umfange stattzugeben sei. 20 - III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben» Da zur Entscheidung in der Sache weitere tatrichterliche Erörterungen und Feststellungen erforderlich sind, war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» IV» Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, .daß einer so verstandenen Ausschließlichkeitsbindung des Beklagten jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen keine kartellrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. 1» Zunächst sind vom Standpunkt des zur Zeit der Vertragsabschlüsse geltenden alliierten Dekartellierungsvor-, Schriften keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben (vgl» BGH IM Art. V fffiVO (BrZ) 78 Hr. 19)» Der Beklagte ist auch hinsichtlich des. Schmierstoffvertriebes "distributing agent" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art. V Nr. 9 c 2 des MRG Nr. 56. Zu Unrecht meint die Revision, daß diese Ausnahmevorschrift für Handelsvertreterverträge nur den Vertrieb innerhalb der Tankstelle decke. Für eine derartige Beschränkung ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, da der Beklagte auch beim Vertrieb von SHELL-Schmierstoffen über seine Werkstatt als Handelsvertreter anzuschen ist. Zwar mag hier diese Stellung des Beklagten seinen Kunden gegenüber nicht so deutlich hervortreten wie beim Verkauf an der Tankstelle. Für die rechtliche Beurteilung kommt es aber entscheidend auf die Gestaltung 21 der Beziehungen zu dem Unternehmer, nicht auf die Erkenntar-keit gegenüber Dritten an. Diese Auffassung steht - entgegen der Ansicht der Revision - nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in den Erlaß des Bundeswirtschaftsministeriums vom 21. Dezember 1950 (WuW BWM 9). Sie betreffen, soweit sie in diesen Zusammenhang von Bedeutung sind, Klauseln in Tankstellenverträgen, wonach der Verwalter, der als Agent Treibstoffe verkauft, außerdem als Eigenhändler den Vertrieb von Autoölen, Schmierstoffen usw. übernimmt. So liegt der Sachverhal hier aber nicht. 2. Auch aus dem GWB ist kein Unwirksamkeitsgrund her-zuieiten, wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. a) § 1 GWB findet auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge keine: Anwendung. Agenturverträge sind Dienstverträge, die eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand haben. Auch die Verpflichtung des Beklagten, nur SHEBl-Schmierstoffe zu führen, stellt eine echte Gegenleistung dar. Es handelt sich somit um Austauschverträge. Sic sind nicht, wie der Tatbestand des § 1 GWB es verlangt, "zu einem gemeinsamen Zweck" abgeschlossen. Der Hinweis der Revision auf BGHZ 38, 306 (Bonbonnidrc-Urteil) geht fehl. Dort handelte es sich um die Frage, ob daa Wettbewerbsverbot der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 112, 113 HGB) im Widerspruch zu § 1 GWB steht, wobei außerdem die Gestaltung des für jene Entscheidung maßgebenden Gesellschaftsverhältnisses ganz ungc- 22 - wohnlich war. Hier dagegen fehlt es von vornherein an dem gemeinsamen Zweck des § 1 GWB. Auf einen solchen Fall eines Austauschvertrages den § 1 GWB anzuwenden, ist nicht angängig. b) Auf die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit § 18 GWB auf die Ausschließlichkeitsbindungen des Handelsvertreters anwendbar ist, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da nach dieser Vorschrift Verträge erst durch Erklärung der Kartellbehörde unwirksam worden. c) Pie Verträge verstoßen auch nicht gegen § 15 GWB. Pie Ausschließlichkeitsbindung als solche kann nicht im Widerspruch zu § 15 GWB stehen. Per Beklagte ist allerdings beim Absatz von SHELL-Schmierstoffen an die von der Klägerin festgesetzten ?rci30 gebunden. Inhaltsbindungen, die Unternehmer ihren Handelsvertretern auf erlegen, fallen aber nicht unter § 15 GWB» Pas ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Per Vermittlungsvertreter schließt überhaupt keine Verträge ab. Per Abschlußvertreter ist nicht selbst Vertragspartner seiner Kunden, sondern besorgt im Hamen und für Rechnung des Unternehmers dessen Geschäfte. Er ist insofern kein selbständiger Wettbewerber am Markte. Es fehlt daher an den in § 15 GWB vorausgesetzten Zweitverträgen ’’über die gelieferten Waren, über andere Waren oder gewerbliche Leistungen” (vgl. antl. Begründung des Regierungsentwurfs Hr. 3 zu § lOX Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rechts-form des Agenturvertrages von der Klägerin zu dem Zwecke der Umgehung des § 15 GWB gewählt worden sei. Der Hinweis der Revision auf die Stellungnahme dos Bundoskartellamts in dem Tätigkeitsbericht'.- 1964* S. 15 geht fehl. Dort wird ausgeführt, daß Vereinbarungen nach § 15 GWB verboten sein können, die den Tankstellenhalter auch in einem Tätigkeitsbereich binden, in welchem er nicht als Handelsvertreter, sondern eigenunternehmerisch tätig v/ird. Das trifft hier aber nicht zu. Eine Bindung, < sich auf den Absatz von Waren im Rahmen eines Handelsvor-treterverhältnisees und nicht auch auf andere Waren und Leistungen erstreckt, unterliegt nicht dem Verbot des § 1[ GWB. 3. Die Ausschließlichkeitsbindung verletzt auch nich' das Boykott- und Diskriminierungsverbot des § 26 GWB. a) Es fehlt an Bewoisanzeichen dafür, daß die Klägerin in der nach § 26 Abs. 1 GWB erforderlichen Absicht gehandelt habe. b) Der Tatbestand des § 26 Abs. 2 GWB scheidet schoj deshalb aus, weil die Beklagte bisher keine hinreichend substantiierten Tatsachen dafür vorgetragen hat, daß die Klägerin auf den dafür maßgebenden Märkten (vgl. BGHZ 33» 259» 263) für Vertriebslelstungen für Treib- und Schmierstoffe durch Tsnkstellenhalter (soweit der Beklagte als Behinderter in Betracht kämo) und für den Absatz von -24- Schmierstoffen in Autoreparaturwerkstätten (soweit die Finna behindert würde) eine marktbeherrschende Stellung ira Sinne des § 22 Abs, 2 GWB inne habe» Heusinger Löscher Hill Faller Sprenkmann