BGH · KZR 6/65 vom 25.10.1966

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Beklagte zu 1, der sich auf dem Gebiet der elektronischen Oberflächen- und Längenmeßtechnik betätigt, trat im «Jahre 1951 mit der Klägerin in Verbindung, die über eine ausgebaute Verkaufsorganisation verfügte und sich entschlossen hatte, auch elektronische Meßgeräte in ihr Verkaufsprogramm aufzunehmen. Weiter war darin festgelegt, daß der Endverkaufspreis der Geräte zwischen dem Beklagten und der Klägerin vereinbart werde, wobei als Grundlage gelte, daß der Endverkaufspreis sich aus dem Verkaufspreis des Beklagten zuzüglich eines Zuschlags von 25 von oben für die Klägerin errechne (Ziff.5). Für Lieferungen, die der Beklagte unmittelbar an die Kunden ausführte, waren Provisionen an die Klägerin gemäß den auf Beiblatt IX getroffenen Vereinbarungen zu zahlen (Ziff.7). Der Beklagte erhielt von der Klägerin für seine Geräte einen Betrag, der sich aus seinen Herstellungskosten und dem Gewinnanteil zusammensetzte (sog. Januar 1959 auch die Klägerin für die von ihr hergestellten mechanischen Zusatz-r teile, die der Beklagte in seine Geräte einbaute, einen Kaufpreis erhielt. Diese Beträge wurden mit den Preisen des Beklagten verrechnet, die dieser für den Verkauf der von ihm fertiggestellten Geräte von der Klägerin erhielt. Im Jahre I960 stellten die Klägerin und der Beklagte ihre Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage. "Dreisvereinbarungen und zwar sowohl für den Endverkaufspreis wie für die beidersedtigen Verkaufs- oder Verrechnungspreise erfolgen nach Ziffer 1 auf der Basis der Parität und des gegenseitigen Vertrauens, wobei beide Teile auf ihre Kosten kommen müssen. Als die Klägerin die Verrechnung auch weiterhin auf der Grundlage der zuvor vereinbarten Preise vornahm, machte er seine Lieferungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig und drohte mit Schreiben vom 31. April 1962 von der Übernahme Kenntnis und erklärte ihr, daß sie in den Vertrag eintreten werde, wenn die Besprechungen zwischen den Parteien zu Die Beklagte zu 2 führte in der Folgezeit den Briefwechsel mit der Klägerin und übernahm ihre Aufträge. Februar 1962 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten zu 1 verboten wurde, die von ihm hergestellten Oberflächenprüfgeräte einschließlich der Zusatzgeräte hierzu sowie Rundheitsprüfgeräte über andere Firmen als die Klägerin zu vertreiben (17 Q 6/62). b) die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 den sich aus der nach dem Klagantrag zu 1.a) zu legenden Rechnung einschließlich Gewinn-und Verlustrechnung ergebenden Gewinnanteil gemäß § 722 BGB zu zahlen; 1. Die Verträge von 1955, 1951 und I960, die eine Gesellschaft zu dem Gegenstand gehabt hätten, seien in den Jahren I960 und 1961 trotz ihrer Unwirksamkeit gemäß § 1 GWB zwischen der Klägerin und ihm tatsächlich praktiziert worden. Die Klägerin habe ihn, den Beklagten zu 1, auch in den Jahren I960 und 1961 auf der Basis von Ziffer 4 des Vertrages vom 20. Mit der Widerklage hat der Beklagte zu 1 ferner einen Betrag von 419*385»— DM geltend gemacht, und zwar ‘'wegen Preiserhöhungen für Lieferungen an die Klägerin in der Zeit vom 1. Er sei durch die einstweilige Verfügung von der Klägerin gezwungen worden, die Geschäftsbeziehungen mit ihr auf der Grundlage des Vertrages vom 20. Das Landgericht hat mit 'feilurteil die Klage als zur Hauptsache erledigt angesehen und die Vfiderklage des Beklagten zu 1 (mit Ausnahme des auf 419.385,— DM gerichteten Zahlungsantrags, über den noch nicht entschieden ist) abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat im zweiten Rechtszug seinen Zahlungs- und Rechnungslegungsänspruch hilfsweise in Höhe von 100.000,— DM auf Provisionsforderungen für sog. Die Verpflichtung zur Provisionszahlung sei auch nicht durch Ziffer 15 des Vertrages vom 20. Januar 1959* Insoweit mache sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da der Beklagte mit seinen ProvisionsZahlungen an die Klägerin "in einer größeren Höhe1' in Verzug geraten sei. Mai I960 habe der Beklagte keinen Anspruch auf Provisionen, da nach Ziffer 15 des unter diesem Datum geschlossenen Vertrages alle früheren Abmachungen erloschen seien. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil auf Grund des Hilfsvorbringens des Beklagten die Klägerin verurteilt, dem Beklagten zu 1 für die Zeit vom 1. Der Widerklagantrag auf Verurteilung zur Zahlung von 419*385,— DM (enthalten in dem vor dem Landgericht gestellten, im ganzen auf 940.821,— DM gerichteten wider-klagantrag 2) ist noch beim Landgericht anhängig, da das Teilurteil des Landgerichts, das dem bis zu dem Revisionsgericht gediehenen Verfahren zugrunde liegt, über diesen Antrag nicht entschieden hat. Dem Rechnungslegungsanspruch (widerklaganträge 1 a - b vor dem Landgericht) hat das Berufungsgericht nur hinsichtlich der Provision für den Verkauf bestimmter Geräte und bestimmten Papiers und nur unter Beschränkung auf die Zeit vom 1. Den Zahlungsanspruch in Höhe von ursprünglich 421.436,— DM, nunmehr noch 200.000,— DM und den zur Ermittlung eines etwaigen Mehrbetrages geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch für die Jahre 1960/1961 hat der Beklagte darauf gestützt, daß ihm nach dem Vertrage ein Gewinnanteil bzw. Der Beklagte hat seinen Revisionsangriff hiergegen nur auf den Gesichtspunkt des Vertrages gestützt, sei es, daß die Vertragsbestimmungen unmittelbar, sei es, daß sie unter dem Gesichtspunkt des faktischen Vertrages anzuwenden seien. lo Unter dieser Voraussetzung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte für die Jahre I960 und 1961 nach den Verträgen weder einen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils noch auf Kaufpreisnachzahlung hat. Sie hätten sich aus den Selbstkosten des Beklagten und dem ihm zugebilligten Gewinn für die von ihm hergestellten Geräte zusammengesetzt. Durch das ihm teilweise bereits seit 1957 zustehende Mitspracherecht bei der Gestaltung der Endverkaufspreise habe der Beklagte auch Einfluß auf die Festlegung des Gewinns der Klägerin genommen. Könnte der Beklagte nach Abwicklung der Einzelgeschäfte eine Erhöhung seiner Verrechnungspreise oder die Auszahlung weiterer Beträge fordern, so würde er einseitig für sich auf Kosten der vereinbarten Gewinnspanne der Klägerin einen Vorteil erlangen, auf den er nach Sinn und Inhalt des Vertrages keinen Anspruch habe. Die Klägerin habe jedenfalls bis Ende 1961 nicht in einer den Vertrag verletzenden Weise die Forderungen des Beklagten auf Erhöhung seiner Verrechnungspreise verschleppt und ihn auf diese Weise gezwungen, zu überholten und zu niedrigen Freisen zu arbeiten. a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der in Ziff.4 des Vertrages von I960 enthaltenen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils nicht die weitere Verpflichtung entnommen habe, in eine nachträgliche Berichtigung der Preise zu willigen (§ 315 BGB), wenn sich die Festsetzung der Verrechnungspreise nachträglich als unrichtig herausgestellt habe* Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen. Nach diesen Hegeln v/aren die gegenseitigen Verrechnungspreise der Parteien für ihre Lieferungen untereinander auf Grund einer Einigung über diese Preise festzulegen. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht weder dieser Bestimmung noch der gesamten im Vertrage getroffenen Regelung den Anspruch eines Vertragspartners entnommen, nach Abrechnung seiner Lieferungen und Auslieferung der fertigen Geräte an die Kunden nachträglich eine Erhöhung seines internen Verrechnungspreises zu Lasten der Gewinnspanne des anderen Vertragsteiles zu fordern. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die Jahre 1960/1961 auf Grund der Verträge weder einen Anspruch auf einen Gewinnanteil noch auf nachträgliche Erhöhung seiner Verrechnungspreise und demgemäß auch keinen entsprechenden Rechnungslegungsanspruch habe, ist daher frei von Rechtsirrtum. b) Vor allem greift die Revision das Berüfungsurteil mit dem Vorwurf an, das Berufungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß die Klägerin die starke finanzielle Abhängigkeit des Beklagten von ihr unangemessen zu dessen Nachteil ausgenut2t habe. Dem sei das Berufungsgericht nicht gerecht geworden, wenn es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzögerung einer Preiserhöhung eine nachträgliche Änderung der Preise ablehne. Das Berufungsgericht habe daher den Zahlungsanspruch (und damit auch den Rechnungslegungsanspruch) insoweit nicht schlechthin abweisen dürfen, sondern hätte bei beiden Parteien gemäß § 139 ZPO auf eine Klarstellung der Selbstkosten und der Verkaufserlöse hinwirken müssen. Sodann hätte es daraus eine Beurteilung ableiten müssen, ob und welche Berichtigung im Verhältnis der Parteien zueinander in der Regelung der Verrechnungspreise geboten sei und ob etwa diese Berichtigung zu einer unzulässigen Kürzung des Nutzanteils der Klägerin führe, weil sie nachträglich von den Kunden keine zusätzlichen Zahlungen mehr erlangen könne. Nachdem der Beklagte im Spätherbst erklärt hatte, er sei mit den bisherigen Preisen nicht mehr zufrieden, fand sich die Klägerin zu Verhandlungen bereit, bat jedoch den Beklagten mehrfach vergeblich uin konkrete Preisänderungsvorschläge. Nachdem der Beklagte im Juni 1961 die Klägerin um deren Unterlagen für eine Preisbesprechung gebeten hatte, weil seine eigenen Unterlagen nicht mehr vollständig und veraltet waren, und nachdem er die Unterlagen wenige Page darauf von der Klägerin erhalten hatte, konnte eine angesetzte Preisbesprechung wegen Erkrankung eines Mitarbeiters des Beklagten nicht stattfinden. Noch Ende Juni 1961 bat die Klägerin den Beklagten, ihr doch so bald wie möglich die von ihm geforderten Preiserhöhungen mitzuteilen, und erklärte sich grundsätzlich zur Erhöhung bereit. Dezember 1961 forderte der Beklagte plötzlich einen Betrag von 500.000,— DM als MRückerstattung" für die Jahre I960 und 1961, da er in dieser Zeit nicht auf seine Kosten gekommen sei. Angesichts dieses vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist dessen Würdigung, die Verzögerung der Preiserhöhung im Jahre 1961 sei allein auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen, für einen Mißbrauch ihrer stärkeren wirtschaftlichen Stellung durch die Klägerin fehle es an substantiierten Behauptungen des Beklagten, rechtlich einwandfrei. Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Preise seien von den Parteien im beiderseitigen Einverständnis, insbesondere aber mit Einwilligung des Beklagten festgesetzt worden und der Klägerin könne daher insoweit kein Vorwurf gemacht werden, rechtlich nicht zu beanstanden. Somit hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag in Höhe von 421.436,— DM und den dazugehörigen Rechnungs-legungsanspruch für die Jahre I960 und 1961 zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Provisionsforderungen des Beklagten aus Direktverkäufen der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegung unter Beschränkung auf die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Antrag auf Rechnungslegung über die zwischen den Parteien entstandene ’’faktische Gesellschaft” auch den Anspruch auf Rechnungslegung über Provisionen für Direkt verkaufe der Klägerin umfasse, da die Provisionen zu dem -;auf Grund der Verträge bestehenden Abrechnungsverhältnis gehörten. Bei diesen Provisionen handelt es sich um Anteile des Beklagten an den Direktverkäufen der Klägerin von bestimmten mechanischen feilen, die, wie das Berufungsgericht sagt, im Verkaufssog der Geräte des Beklagten an die Kunden geliefert wurden. Zur Begründung seiner Ansicht führt das Berufungsgericht im wesentlichen ausj Wenn es in Ziffer 15 des Vertrages von I960 heiße, daß alle früheren Abmachungen erlöschen sollten, so umfasse dies auch die Provisionsvereinbarungen, weil diese in dem Vertrag von I960 nicht aufgenommen seien. Zwar sei nach Aussage von Frau BÖppenbeeker, der Prokuristin der Klägerin, bei Abschluß des neuen Vertrages nicht ausdrücklich Über den Portfall der Provisionen gesprochen worden. Dagegen könne aus der Gutschrift der Klägerin zugunsten des Beklagten vom 29« August 1961 über 25.000,— DM nicht gefolgert werden, daß die Klägerin die Provisionsvereinbarung als fortbestehend anerkannt habe. Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, deren Anwendbarkeit auch hier unterstellt wird, und die hieran geknüpfte rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Demnach ist die Revision auch insoweit unbegründet, als sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den etwaige Provisionsansprüche des Beklagten betreffenden Anspruch auf Rechnungslegung für die Zeit vom 21, Mai I960 bis zu dem 31. Da die Revision des Beklagten zu 1 in keinem Punkte Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Schlagwörter

BerufungsgerichtParteiAnspruchGerätVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2060 025 IM NAMEN DES VOLKES KZR 6/65 URTEIL Verkündet am 25. Oktober 1966 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Dr. Ing» habil. Johannes P i^m^^straBe d - 2. der Firma Dr. Ing. P GmbH, ebendort, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 1, Beklagten, zu 1. auch tfiderklägers, und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen di Firma H o GmbH, _ straße, vertreten durci^aen Geschäftsführer Generaldirektor Ing. D. ebendort. Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Prof.Dr und Dr. fliB -• Der Kartellsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Dr.h.c. Heusinger und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 3* Zivilsenats (Kartellsenats) des Oberlandesgeriohts Celle vom 23«. Juni 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb mechanischer Meßgeräte und Präzisionswerkzeuge. Der Beklagte zu 1, der sich auf dem Gebiet der elektronischen Oberflächen- und Längenmeßtechnik betätigt, trat im «Jahre 1951 mit der Klägerin in Verbindung, die über eine ausgebaute Verkaufsorganisation verfügte und sich entschlossen hatte, auch elektronische Meßgeräte in ihr Verkaufsprogramm aufzunehmen. Der Beklagte bemühte sich dabei insbesondere um die Weiterentwicklung und Herstellung des elektronischen Teils der Meßgeräte, während die Klägerin vor allem die mechanischen Teile herstellte und den Verkauf der fertigen Geräte im Inund Ausland übernahm. Beide Teile tauschten Erfahrungen aus und gaben sich gegenseitig Anregungen. Der Beklagte beabsichtigte zunächst, seiner Zusammenarbeit mit der Klägerin die Form eines Gesellschaftsvertrages zu geben. Der Erlös aus der Fabrikation und dem Verkauf der Geräte sollte zwischen den Parteien anteilsmäßig verteilt werden. Die Klägerin lehnte diesen Vorschlag ab und bot ihm an, die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Lizenzvertrages fortzuführen. Am;28. Februar 1955 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sie unter anderem vereinbarten, daß der Beklagte zu 1 den elektrischen und elektronischen Teil, die Klägerin den mechanischen Teil bestimmter unter den Parteien zu vereinbarender Geräte sowie Zubehör herstelleru und daß die Klägerin diese im Inund Ausland vertreiben sollte (Ziffer 2). Weiter hieß es, daß die Vertragsparteien gegenseitig die abgegrenzten Aufgabengebiete respektieren und sich während der Dauer der Zusammenarbeit weder in den den Gegenstand der Zusammenarbeit bildenden Geräten, noch in ihrem sonstigen Fertigungsprogramm Konkurrenz machen (Ziffer 3). Bezüglich der Preisgestaltung hieß es in Ziffer 4i nDr. P. (d.i. der Beklagte zu 1) vereinbart mit Hw (d.i. die Klägerin) den für seine Leistungen erforderlichen Preis. Hw kalkulieren den für ihren Teil und für den Vertrieb erforderlichen Zuschlag und bestimmen die an die Kunden zu berechnenden Preise. Weitere gegenseitige Ansprüche bestehen nicht, soweit nicht im Nachstehenden andere Vereinbarungen getroffen sind.” In Ziffer 1$ hieß es, daß Nebenäbreden nicht bestünden. Dieser Vertrag von 1955 wurde durch eine Vereinbarung vom 26. Februar 1957 ergänzt, durch welche die Zusammenar- beit auf bestimmte Geräte ausgedehnt wurde. Weiter war darin festgelegt, daß der Endverkaufspreis der Geräte zwischen dem Beklagten und der Klägerin vereinbart werde, wobei als Grundlage gelte, daß der Endverkaufspreis sich aus dem Verkaufspreis des Beklagten zuzüglich eines Zuschlags von 25 von oben für die Klägerin errechne (Ziff. 5). Ferner war die Zahlung von Provisionen vereinbart. Danach sollte der Beklagte für mechanische Einrichtungen, welche die Klägerin zusätzlich zu diesen Geräten geliefert hatte, eine noch zu vereinbarende Provision erhalten (Ziff. 6). Für Lieferungen, die der Beklagte unmittelbar an die Kunden ausführte, waren Provisionen an die Klägerin gemäß den auf Beiblatt IX getroffenen Vereinbarungen zu zahlen (Ziff. 7). Die Festsetzung der Preise für die den Gegenstand der Verträge bildenden Geräte erfolgte in gesonderten Vereinbarungen. Der Beklagte erhielt von der Klägerin für seine Geräte einen Betrag, der sich aus seinen Herstellungskosten und dem Gewinnanteil zusammensetzte (sog. Innenpreis des Beklagten). Aus steuerlichen Gründen vereinbarten die Parteien im Jahre 1956, daß ab 1. Januar 1959 auch die Klägerin für die von ihr hergestellten mechanischen Zusatz-r teile, die der Beklagte in seine Geräte einbaute, einen Kaufpreis erhielt. Diese Beträge wurden mit den Preisen des Beklagten verrechnet, die dieser für den Verkauf der von ihm fertiggestellten Geräte von der Klägerin erhielt. Die in Ziffer 6 der Nachtragsvereinbarung von 1957 erwähnten Provisionen wurden im einzelnen in einer Besprechung vom 9. September 1958 und in Schreiben vom 26. September und vom 20. November 1958 festgesetzt* Im Jahre I960 stellten die Klägerin und der Beklagte ihre Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage. Der Beklagte unterschrieb den vom 20* Mai I960 datierten Vertrag, durch den die Vereinbarungen, von 1955 und 1957 ersetzt wurden, am 14. Juni I960. Darin waren die Aufgabengebiete abgegrenzt, die jeder Vertragspartei im Rahmen der Zusammenarbeit zu-fielen (Ziff. 2), und diesbezüglich vereinbart (JSiff. 3), daß die Vertragsparteien gegenseitig die so abge'grenzten Aufgabengebiete respektieren und sich während der Zusammenarbeit in den den Gegenstand ihrer Arbeitsgemeinschaft bildenden Geräten weder direktL noch durch Dritte Konkurrenz machen. In Ziffer 4 hieß es: "Dreisvereinbarungen und zwar sowohl für den Endverkaufspreis wie für die beidersedtigen Verkaufs- oder Verrechnungspreise erfolgen nach Ziffer 1 auf der Basis der Parität und des gegenseitigen Vertrauens, wobei beide Teile auf ihre Kosten kommen müssen. Hierbei ist für den Endverkaufspreis auch die allgemeine Marktlage in Rechnung zu stellen. ...... Dr. P. gewährt Hw einen Umsatzbonus für die exklusiv und die nicht exklusiv ..verkauften Geräte, der in einer Zusatzvereinbarung festgelegt wird.......M In Ziffer 15 hieß es; "Mit der Unterschrift dieser Vereinbarung durch beide Partner erlöschen alle früheren-Abmachungen. Gültig bis zur Abwicklung des noch laufenden Kredits bleibt lediglich Ziff. 9 der Vereinbarung vom 28.2.1955 nebst dem dazugehörigen Beiblatt I vom gleichen Tage und Nachtrag zu dem Beiblatt vom 22.3.1955. Sonstige Nebenabreden bestehen nicht* ......" Wegen der Endverkaufspreise, die auch weiterhin durch Schriftwechsel oder in Besprechungen festgelegt wurden, kam es zeitweise zu Differenzen. Die Provisionszahlungen stallten der Beklagte- mit dem 31* Dezember 1959 und die Klägerin mit dem 31. März I960 ein. Durch Schreiben vom 11. Dezember 1961 kündigte der Beklagte fristlos die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen . l'rotz der fristlosen Kündigung setzten die Klägerin und der Beklagte ihre geschäftliche Zusammenarbeit fort. Die Klägerin erteilte ihm in der Zeit vom 11. bis zu dem 31. Dezember 1961 Aufträge in Höhe von rund 200.000 DM. Der Beklagte berechnete seit 1. Januar 1962 für seine Lieferungen erhöhte Preise, ohne daß die Klägerin ihr Einverständnis dazu erklärte. Als die Klägerin die Verrechnung auch weiterhin auf der Grundlage der zuvor vereinbarten Preise vornahm, machte er seine Lieferungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig und drohte mit Schreiben vom 31. Januar 1962 mit dem endgültigen Abbruch der geschäftlichen Beziehungen. Am 1$. Februar 1962 vereinbarten die Parteien eine rückwirkende Erhöhung der Verrechnungspreise ab 1. Januar 1962. Der Beklagte bestätigte daraufhin die ihm seit dem 11. Dezember 1961 von der Klägerin erteilten Aufträge und führte die Zusammenarbeit in der bisherigen Form fort. Am 30. Januar 1962 gründete der Beklagte zu 1 mit seiner Ehefrau die Beklagte zu 2, die am 22. März 1962 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Meßgeräten, Apparaturen usw.. Alleiniger Geschäftsführer ist der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 pachtete von dem Beklagten, dessen Einzelfirma auch weiterhin bestehen blieb, das gesamte Betriebsvermögen. Sie gab der Klägerin durch Schreiben vom 5. April 1962 von der Übernahme Kenntnis und erklärte ihr, daß sie in den Vertrag eintreten werde, wenn die Besprechungen zwischen den Parteien zu neuen Vereinbarungen führen sollten. Die Beklagte zu 2 führte in der Folgezeit den Briefwechsel mit der Klägerin und übernahm ihre Aufträge. Auf Antrag der Klägerin erließ das Bandgericht Hannover am ?. Februar 1962 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten zu 1 verboten wurde, die von ihm hergestellten Oberflächenprüfgeräte einschließlich der Zusatzgeräte hierzu sowie Rundheitsprüfgeräte über andere Firmen als die Klägerin zu vertreiben (17 Q 6/62). Der Beklagte zu 1 erhob Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. Im August 1962 erhob die Klägerin die vorliegende Klage zur Hauptsache mit demselben Ziel. Die Parteien setzten ihre geschäftlichen Beziehungen jedoch auch weiterhin fort. Dabei kam es häufig zu Meinungsverschiedenheiten . Am 24. Oktober 1962 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Zwischenvergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 20. Mai I960, die ihm zu dieser Zeit vorliegenden Bestellungen der Klägerin auszuführen. Die Aufträge sollten "zu den ab 1.10.1962 zwischen den Parteien praktizierten Preisen" ausgeführt werden. Die Klägerin verzichtete dafür auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung. Der Beklagte zu 1 behielt sich etwaige Schadensersatzansprüche auf Grund des Erlassses der einstweiligen Verfügung vor. über die nach dem Vergleich maßgeblichen "praktizierten Preise" kam es im November 1962 zu erneuten Meinungsverschiedenheiten. Seither betrachten die Parteien den Ver- trag von I960 als nicht mehr bestehend. Daraufhin hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Der Beklagte au 1 hat Stufenwiderklage mit folgendem Antrag erhoben: 1. a) die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 über die Zeiträume der Kalenderjahre I960 und 1961 Rechnung unter Einschluß der Gewinn-und Verlustrechnung der zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsgemeinschaft zu legen, wie sie durch die tatsächliche Anwendung der unwirksamen Vereinbarung der Parteien vom 20. Mai I960 entstanden ist; b) die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 den sich aus der nach dem Klagantrag zu 1. a) zu legenden Rechnung einschließlich Gewinn-und Verlustrechnung ergebenden Gewinnanteil gemäß § 722 BGB zu zahlen; 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 DM 940.821,— nebst 5 $> Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Zur Begründung der Widerklage hat der Beklagte zu 1 vorgetragen: 1. Die Verträge von 1955, 1951 und I960, die eine Gesellschaft zu dem Gegenstand gehabt hätten, seien in den Jahren I960 und 1961 trotz ihrer Unwirksamkeit gemäß § 1 GWB zwischen der Klägerin und ihm tatsächlich praktiziert worden. Nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft sei die Klägerin daher nach §§ 721, 722 BGB zur Rechnungslegung und Gewinnverteilung verpflichtet. Die Klägerin habe ihn, den Beklagten zu 1, auch in den Jahren I960 und 1961 auf der Basis von Ziffer 4 des Vertrages vom 20. Mai I960 und Ziffer 4 der Vereinbarung vom 28. Februar 1955 bzw. Ziffer 5 der Nachtragsvereinbarung vom 26. Februar 1957 gezwungen, die exklusiven Geräte weitgehend auf der Grundlage der 1955 vereinbarten Preise abzurechnen. Sie habe sich jeder Preisanpassung, wie sie bei einer Berücksichtigung seiner gestiegenen Herstellungskosten erforderlich gewesen sei, auf Grund ihrer starken wirtschaftlichen Überlegenheit widersetzt. Es sei daher zu keiner neuen Vereinbarung über'die beiderseitigen Verrechnungspreise gekommen. Demgegenüber habe die Klägerin trotz ihrer nur geringen Werbungs- und Vertriebskosten ihre Handelsspanne von etwa 33 i* im Laufe der Jahre auf 70 % der Verrechnungspreise (- 40 $ der Endverkaufspreise) gesteigert. Die Klägerin sei deshalb verpflichtet, ihn an dem erzielten Gewinn zu beteiligen. Seine Forderung auf Auszahlung des Gewinns für die Jahre I960 und 1961 betrage mindestens 521.436,— DM. Dieser Anspruch ergebe sich auch als Schadensersatzforderung aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB, da § 1 GWB als Schutzgesetz, anzusehen sei. 2. Mit der Widerklage hat der Beklagte zu 1 ferner einen Betrag von 419*385»— DM geltend gemacht, und zwar ‘'wegen Preiserhöhungen für Lieferungen an die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zu dem 30. September 1962 beziehungsweise vom 7. Februar 1962 (Tag des Erlasses der einstweiligen Verfügung) bis mindestens zu dem 24* Oktober 1962 (Zwischenvergleichi):H. Er sei durch die einstweilige Verfügung von der Klägerin gezwungen worden, die Geschäftsbeziehungen mit ihr auf der Grundlage des Vertrages vom 20. Mai I960 weiter durchzuführen. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt« Das Landgericht hat mit 'feilurteil die Klage als zur Hauptsache erledigt angesehen und die Vfiderklage des Beklagten zu 1 (mit Ausnahme des auf 419.385,— DM gerichteten Zahlungsantrags, über den noch nicht entschieden ist) abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie haben im zweiten Rechtszuge zur Klage den Klagabweisungsantrag wiederholt. Zur Widerklage hat der Beklagte zu 1 den vor dem Landgericht unter 1 a gestellten Rechnungslegungsantrag, den vor dem Landgericht unter Ziffer 1 b gestellten Zahlungsantrag und den vor dem Landgericht in Ziffer 2 enthaltenen Zahlungsantrag auf (940.821 - 419.385 =) 521,436,— DM wiederholt. Der Beklagte zu 1 hat im zweiten Rechtszug seinen Zahlungs- und Rechnungslegungsänspruch hilfsweise in Höhe von 100.000,— DM auf Provisionsforderungen für sog. "Direktverkäufe " der Klägerin aus den Jahren I960 und 1961 gestützt. Er hat behauptet, die Klägerin sei ihren vertraglich festgelegten Provisionsverpflichtungen seit 1958 nicht in vollem Umfange nachgekommen. Die Verpflichtung zur Provisionszahlung sei auch nicht durch Ziffer 15 des Vertrages vom 20. Mai I960 hinfällig geworden, obwohl danach alle früheren Vereinbarungen erlöschen sollten. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Den hilfsweise auf Provisionsforderungen gestützten Rechnungslegungsund Provisionsanspruch hält sie im wesentlichen für unbegründet. Noch nicht gezahlt, so führt sie aus, seien lediglich die Provisionen für Direktlieferungen mechanischer Teile zu anderen Geräten während des Zeitraums vom 1. April "bis zu dem 20. Mai I960 und die Provisionen für Diagrammpapier ab 1. Januar 1959* Insoweit mache sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da der Beklagte mit seinen ProvisionsZahlungen an die Klägerin "in einer größeren Höhe1' in Verzug geraten sei. Für die Zeit nach dem 20. Mai I960 habe der Beklagte keinen Anspruch auf Provisionen, da nach Ziffer 15 des unter diesem Datum geschlossenen Vertrages alle früheren Abmachungen erloschen seien. Hilfsweise werde gegenüber etwaigen Ansprüchen des Beklagten mit dem ihr zustehenden Bonus (Ziffer 4 des Vertrages von I960) aufgerechnet. Über die Höhe des Bonus sei zwar keine Einigung erzielt worden. Er sei daher durch das Gericht festzusetzen. Für die Zeit von I960 bis 1962 sei ein Bonus in Höhe von 72.000,— DM angemessen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil auf Grund des Hilfsvorbringens des Beklagten die Klägerin verurteilt, dem Beklagten zu 1 für die Zeit vom 1. Januar bis 20* Mai I960 über die Provisionen für Direkt Verkäufe bestimmter Geräte und bestimmten Papiers Rechnung zu legen. Die Entscheidung über den hilfsweise auf Provisionsforde-rung gestützten Zahlungsantrag auf 100.000,— DM hat das Berufungsgericht dem Schlußurteil Vorbehalten. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten Revision eingelegt, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet. Der W\J Beklagte zu 1 verfolgt seinen Zahlungsanspruch von noch 521.436 - 100.000 = 421.436,— DM weiter unter Beschränkung auf einen Betrag von 200.000,— UM. Er verfolgt ferner weiter seinen aus Provisionsforderungen hergeleiteten Hechnungslegungsanspruch, soweit dieser für die Zeit vom 21. Mai I960 - 31. Dezember 1961 abgewiesen ist. Er verfolgt endlich weiter den allgemeinen Rechnungslegungsan-spruch. Die Revision.der Beklagten zu 2, die im Revisionsrechtszug keine Anträge gestellt hat, ist durch besonderen Beschluß'wegen Rxchterreichung der Revisions summe verworfen worden. Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Prägen sehriftsätzlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen. A. Soweit es sich um die Klage handelt, ist der Rechtsstreit durch die Revision der Beklagten zu 2 zwar in die Revisionsinstanz gediehen, aber dadurch erledigt, daß die Beklagte zu 2 in der Revisionsverhandlung keinen Antrag gestellt hat und daß ihre Revision hierneben wegen Kichtei'reichung der Revisionssumme durch Beschluß verworfen ist. B. Das Revisionsgericht ist hiernach nur mit der Widerklage befaßt und auch mit dieser nur in folgenden Grenzen: Der Widerklagantrag auf Verurteilung zur Zahlung von 419*385,— DM (enthalten in dem vor dem Landgericht gestellten, im ganzen auf 940.821,— DM gerichteten wider-klagantrag 2) ist noch beim Landgericht anhängig, da das Teilurteil des Landgerichts, das dem bis zu dem Revisionsgericht gediehenen Verfahren zugrunde liegt, über diesen Antrag nicht entschieden hat. Dem Rechnungslegungsanspruch (widerklaganträge 1 a - b vor dem Landgericht) hat das Berufungsgericht nur hinsichtlich der Provision für den Verkauf bestimmter Geräte und bestimmten Papiers und nur unter Beschränkung auf die Zeit vom 1. Januar bis 20. Mai I960 entsprochen. Der Beklagte zu 1 verfolgt ihn weiter erstens mit dem ursprünglich, schon vor dem Landgericht geltend gemachten Inhalt, zweitens (hilfsweise) hinsichtlich der Provision wegen des Zeitraums vom 21. Mai I960 bis 51. Dezember 1961. Den Zahlungsanspruch von 521.436,— DM (enthalten im Widerklagantrag 2 vor dem Landgericht) hat das Berufungsgericht in Höhe von 421.436,— DM abgewiesen. In Höhe von 100.000,— DM ist dieser Anspruch beim Berufungsgericht anhängig geblieben, weil er noch abhängt von der Provisionsabrechnung und von der Aufrechnung der Klägerin; in dieser Höhe ist der Zahlungsanspruch nicht in die Revisionsinstanz gediehen. Wegen der restlichen vom Ober-landesgericht aberkannten 421.436,— DM hat der Beklagte nur in Höhe von 200.000,— DM Revision eingelegt. Ohne das Ergebnis der noch im Streit befangenen allgemeinen, nicht auf die Provision beschränkten Rechnungslegung abzuwarten, glaubt er, diesen Betrag schon jetzt fordern zu können. I. Den Zahlungsanspruch in Höhe von ursprünglich 421.436,— DM, nunmehr noch 200.000,— DM und den zur Ermittlung eines etwaigen Mehrbetrages geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch für die Jahre 1960/1961 hat der Beklagte darauf gestützt, daß ihm nach dem Vertrage ein Gewinnanteil bzw. ein Anspruch auf Kaufpreisnachzahlung, ferner ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung oder gemäß § 35 GWB zustehe. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Beklagten aus jedem dieser Gesichtspunkte verneint. Der Beklagte hat seinen Revisionsangriff hiergegen nur auf den Gesichtspunkt des Vertrages gestützt, sei es, daß die Vertragsbestimmungen unmittelbar, sei es, daß sie unter dem Gesichtspunkt des faktischen Vertrages anzuwenden seien. In der Tat bietet der Sachund Streitstand keine Handhabe, den Zahlungsund Rechnungslegungsanspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, wie unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung, herzuleiten. Es kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob die Verträge mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen 7/irt schaf t-gemeinschaft vereinbar sind oder nicht und ob sie aus irgendwelchen anderen Gründen unwirksam oder nichtig sind. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob - sofern sie nicht rechtsbeständig sind - die Grundsätze der faktischen Vertragsrechtsverhältnisse anzuwenden sind. Im Sinne der Revision kann vielmehr zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß iie mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche des Beklagten nach den Vertragsvereinbarungen zu beurteilen sind. - 15 lo Unter dieser Voraussetzung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte für die Jahre I960 und 1961 nach den Verträgen weder einen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils noch auf Kaufpreisnachzahlung hat. Insoweit sei er, so legt es dar, nach den Verträgen abgefunden. Sein Gewinn sei in den ihm von der Klägerin bei Ankauf der elektronischen Geräte gezahlten Verrechnungspreisen enthalten. Biese Innenpreise seien zwischen den Parteien $usgehandelt worden nach Ziffer 4 des Vertrages von 1955» 2iffer 5 des Vertrages von 1§57 und Ziffer 4 des Vertrages von I960. Sie hätten sich aus den Selbstkosten des Beklagten und dem ihm zugebilligten Gewinn für die von ihm hergestellten Geräte zusammengesetzt. Mit Gutschrift der Innenverkaufspreise seien Ansprüche des Beklagten auf einen weiteren Gewinn ausgeschlossen gewesen. Durch das ihm teilweise bereits seit 1957 zustehende Mitspracherecht bei der Gestaltung der Endverkaufspreise habe der Beklagte auch Einfluß auf die Festlegung des Gewinns der Klägerin genommen. Könnte der Beklagte nach Abwicklung der Einzelgeschäfte eine Erhöhung seiner Verrechnungspreise oder die Auszahlung weiterer Beträge fordern, so würde er einseitig für sich auf Kosten der vereinbarten Gewinnspanne der Klägerin einen Vorteil erlangen, auf den er nach Sinn und Inhalt des Vertrages keinen Anspruch habe. Denn die Klägerin könnte diesen Mehrbetrag nicht mehr rückwirkend ihren Kunden aufbürden. Der Zahlungsanspruch sei auch nicht als Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Verträge begrün- 16 - det. Die Klägerin habe jedenfalls bis Ende 1961 nicht in einer den Vertrag verletzenden Weise die Forderungen des Beklagten auf Erhöhung seiner Verrechnungspreise verschleppt und ihn auf diese Weise gezwungen, zu überholten und zu niedrigen Freisen zu arbeiten. Vielmehr habe sie sich wiederholt zu Preisverhandlungen bereiterklärt und »sich spezifizierten Freisanderungswünschen des Beklagten nicht verschlossen. Es sei dem Beklagten zuzu demuten gewesen, seine Wünsche nach Preiserhöhungen zu konkretisieren. Auch habe er Preiserhöhungen so rechtzeitig fordern können, daß es nicht notwendig gewesen wäre, sie auch auf bereits erteilte Kunden auf träge auszudehnen. Die grundsätzliche Einstellung der Klägerin, Preiserhöhungen nur für die Zukunft vorzunehmen, sei berechtigt gewesen. Daß es im Jahre 1961 nicht eher zu einer Preisanhebung gekommen sei, habe an dem Verhalten des Beklagten gelegen. Dieser habe auch nicht substantiiert vorgetragen, daß die Klägerin insoweit ihre stärkere wirtschaftliche Stellung ihm gegenüber mißbraucht habe. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Weder hat das Berufungsgericht bei der »Vürdigung der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen noch hat es unter Verletzung von Verfahrensvorschriften wesentlichen 3?atsachenvortrag außer acht gelassen* a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der in Ziff. 4 des Vertrages von I960 enthaltenen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils nicht die weitere Verpflichtung entnommen habe, in eine nachträgliche Berichtigung der Preise zu willigen (§ 315 BGB), wenn sich die Festsetzung der Verrechnungspreise nachträglich als unrichtig herausgestellt habe* Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen. Nach § 4 des Vertrages sollten Freisvereinba-rungen sowohl für die EndVerkaufspreise als auch für die beiderseitigen Verrechnungspreise auf der Basis der Parität und des gegenseitigen Vertrauens erfolgen, wobei beide Vertragsteile auf ihre Kosten kommen mußten. Für den -Endverkaufspreis war ferner die allgemeine Marktlage zu beachten. Nach diesen Hegeln v/aren die gegenseitigen Verrechnungspreise der Parteien für ihre Lieferungen untereinander auf Grund einer Einigung über diese Preise festzulegen. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht weder dieser Bestimmung noch der gesamten im Vertrage getroffenen Regelung den Anspruch eines Vertragspartners entnommen, nach Abrechnung seiner Lieferungen und Auslieferung der fertigen Geräte an die Kunden nachträglich eine Erhöhung seines internen Verrechnungspreises zu Lasten der Gewinnspanne des anderen Vertragsteiles zu fordern. Die Vorschrift des § 315 BGB, auf welche die Revision sich bezieht, vermag einen solchen Anspruch schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil im Streitfall die Bestimmung des Preises nicht durch einen der Vertragsschließenden, sondern durch beide Vertragspartner im Wege der Vereinbarung zu erfolgen hatte. Gegen meinen solchen Anspruch spricht schließlich, wie noch auszuführen ist, die vom Berufungsgericht eingehend dargelegte Art und Weise, in der die Verhandlungen der Parteien über ihre Preise sieh tatsächlich abgewickelt haben. - 18 Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die Jahre 1960/1961 auf Grund der Verträge weder einen Anspruch auf einen Gewinnanteil noch auf nachträgliche Erhöhung seiner Verrechnungspreise und demgemäß auch keinen entsprechenden Rechnungslegungsanspruch habe, ist daher frei von Rechtsirrtum. b) Vor allem greift die Revision das Berüfungsurteil mit dem Vorwurf an, das Berufungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß die Klägerin die starke finanzielle Abhängigkeit des Beklagten von ihr unangemessen zu dessen Nachteil ausgenut2t habe. Dem sei das Berufungsgericht nicht gerecht geworden, wenn es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzögerung einer Preiserhöhung eine nachträgliche Änderung der Preise ablehne. Vielmehr stehe die Berichtigung eines Irrtums auf beiden Seiten in Präge. Das Berufungsgericht habe daher den Zahlungsanspruch (und damit auch den Rechnungslegungsanspruch) insoweit nicht schlechthin abweisen dürfen, sondern hätte bei beiden Parteien gemäß § 139 ZPO auf eine Klarstellung der Selbstkosten und der Verkaufserlöse hinwirken müssen. Sodann hätte es daraus eine Beurteilung ableiten müssen, ob und welche Berichtigung im Verhältnis der Parteien zueinander in der Regelung der Verrechnungspreise geboten sei und ob etwa diese Berichtigung zu einer unzulässigen Kürzung des Nutzanteils der Klägerin führe, weil sie nachträglich von den Kunden keine zusätzlichen Zahlungen mehr erlangen könne. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die ihm gemäß § 139 ZPO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Nach seinen ein- gehend begründeten Feststellungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Auf Grund einer Besprechung vom 17. August I960 wurden die Verrechnungspreise für Werkbankgeräte heraufgesetzt. Nachdem der Beklagte im Spätherbst erklärt hatte, er sei mit den bisherigen Preisen nicht mehr zufrieden, fand sich die Klägerin zu Verhandlungen bereit, bat jedoch den Beklagten mehrfach vergeblich uin konkrete Preisänderungsvorschläge. In einer Besprechung vom 21. Februar 1961 erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, eine etwa von ihm für erforderlich gehaltene Preiserhöhung rechtzeitig bekanntzugeben. Hierdurch sollte die Klägerin die Möglichkeit erhalten, die schon laufenden Aufträge und kurz zuvor abgegebenen Angebote noch zu dem alten Preis abzuwickeln. Nachdem der Beklagte im Juni 1961 die Klägerin um deren Unterlagen für eine Preisbesprechung gebeten hatte, weil seine eigenen Unterlagen nicht mehr vollständig und veraltet waren, und nachdem er die Unterlagen wenige Page darauf von der Klägerin erhalten hatte, konnte eine angesetzte Preisbesprechung wegen Erkrankung eines Mitarbeiters des Beklagten nicht stattfinden. Noch Ende Juni 1961 bat die Klägerin den Beklagten, ihr doch so bald wie möglich die von ihm geforderten Preiserhöhungen mitzuteilen, und erklärte sich grundsätzlich zur Erhöhung bereit. Anfang Juli 1961 bot sie ihm an, bis zu der in Aussicht genommenen Besprechung die Verrechnungspreise des Beklagten sowie die Endverkaufspreise um jeweils 900,— DM heraufzusetzen. Mit dieser ihm allein zugute kommenden Erhöhung erklärte sich der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 1961 einverstanden. Die vorgesehene Neuregelung nahmen die Parteien dann 20 - in einer Besprechung vom 16. August 1961 vor. Dabei wurden die Verrechnungs- und Endverkaufspreise bestimmter Geräte teilweise sehr erheblich erhöht. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1961 forderte der Beklagte plötzlich einen Betrag von 500.000,— DM als MRückerstattung" für die Jahre I960 und 1961, da er in dieser Zeit nicht auf seine Kosten gekommen sei. Angesichts dieses vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist dessen Würdigung, die Verzögerung der Preiserhöhung im Jahre 1961 sei allein auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen, für einen Mißbrauch ihrer stärkeren wirtschaftlichen Stellung durch die Klägerin fehle es an substantiierten Behauptungen des Beklagten, rechtlich einwandfrei. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Beklagte weitere Behauptungen hierzu hätte beibringen können und wollen (vgl. BGH LM ZPO § 159 Hr. 3). Es war daher nicht verpflichtet, iei beiden Parteien auf eine Klarstellung von deren Selbstkosten und Verkaufserlösen hinzuwirken. Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Preise seien von den Parteien im beiderseitigen Einverständnis, insbesondere aber mit Einwilligung des Beklagten festgesetzt worden und der Klägerin könne daher insoweit kein Vorwurf gemacht werden, rechtlich nicht zu beanstanden. Somit hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag in Höhe von 421.436,— DM und den dazugehörigen Rechnungs-legungsanspruch für die Jahre I960 und 1961 zu Recht abgewiesen. 21 Die Revision ist demnach nicht begründet, soweit sie die Abweisung des Zahlungsanspruchs wegen eines Betrages von 200.000,— DM und - vorbehaltlich des im folgenden Abschnitt II erörterten Anspruchs auf Rechnungslegung für die Provisionsabrechnung - die Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs für die Jahre I960 und 1961 angreift. II. Hinsichtlich der Provisionsforderungen des Beklagten aus Direktverkäufen der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegung unter Beschränkung auf die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 20° Mai I960 zuerkannt. Die Revision wendet sich gegen die Aberkennung dieses Anspruchs für die Zeit vom 21. Mai 1960 bis zu dem 51. Dezember 1961. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Antrag auf Rechnungslegung über die zwischen den Parteien entstandene ’’faktische Gesellschaft” auch den Anspruch auf Rechnungslegung über Provisionen für Direkt verkaufe der Klägerin umfasse, da die Provisionen zu dem -;auf Grund der Verträge bestehenden Abrechnungsverhältnis gehörten. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei die Bestimmung des § 260 BGB. Bei diesen Provisionen handelt es sich um Anteile des Beklagten an den Direktverkäufen der Klägerin von bestimmten mechanischen feilen, die, wie das Berufungsgericht sagt, im Verkaufssog der Geräte des Beklagten an die Kunden geliefert wurden. In g e g e n a t ä n d 1 i c h e r Hinsicht -hat das Berufungsgericht dem Beklagten einen Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich bestimmter näher bezeichneter feile zu- 22 gebilligt. Soweit das Berufungsgericht wegen anderer Teile den Reehnungslegungsanspruch abgewiesen hat, wird das Berufungsurteil nicht angegriffen. In zeitlicher Hinsicht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß mit Inkrafttreten des Vertrages vom 20. Mai I960 gemäß dessen Ziffer 15 sämtliche Provisionsansprüche des Beklagten erloschen seien. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der auch hinsichtlich der Provisionen der Rechnungslegungsantrag für die Zeit vom 21. Mai I960 bis Ende des Jahres 1961 weiterverfolgt wird. Zur Begründung seiner Ansicht führt das Berufungsgericht im wesentlichen ausj Wenn es in Ziffer 15 des Vertrages von I960 heiße, daß alle früheren Abmachungen erlöschen sollten, so umfasse dies auch die Provisionsvereinbarungen, weil diese in dem Vertrag von I960 nicht aufgenommen seien. Die insoweit eindeutige Klausel der Ziffer 15 vertrage keine einschränkende Auslegung. Baß alle außerhalb des Vertrages bestehenden Abmachungen erlöschen sollten, ergebe auch die Bestimmung, daß lediglich für die Kreditvereinbarungen etwas anderes gelten sollte. Zwar sei nach Aussage von Frau BÖppenbeeker, der Prokuristin der Klägerin, bei Abschluß des neuen Vertrages nicht ausdrücklich Über den Portfall der Provisionen gesprochen worden. Doch spreche das eigene Verhalten des Beklagten dafür, daß er die betreffende Vereinbarung des Vertrages in diesem Sinne aufgefaßt habe, weil auch er die Abrechnung und Zahlung von Provisionen an die Klägerin eingestellt habe. Dagegen könne aus der Gutschrift der Klägerin zugunsten des Beklagten vom 29« August 1961 über 25.000,— DM nicht gefolgert werden, daß die Klägerin die Provisionsvereinbarung als fortbestehend anerkannt habe. 2v Die gegen diese Beurteilung erhobenen Beanstandungen der Revision sind nicht gerechtfertigt. Die Revision greift zu Unrecht die Auslegung eines IndividualVertrages an und versucht erfolglos, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, deren Anwendbarkeit auch hier unterstellt wird, und die hieran geknüpfte rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht weder anerkannte Auslegungsregeln nicht hinreichend beachtet noch hat es entscheidungserheblichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen. Die Auslegung dieser Vereinbarungen durch das Berufungsgericht ist daher für das Revisionsgericht bindend. Durch diese Vereinbarung ist die Anwendung des § 354 HUB ausgeschlossen. Die Klägerin handelt auch nicht arglistig, wenn sie sich auf die Vereinbarung beruft. Demnach ist die Revision auch insoweit unbegründet, als sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den etwaige Provisionsansprüche des Beklagten betreffenden Anspruch auf Rechnungslegung für die Zeit vom 21, Mai I960 bis zu dem 31. Dezember 1961 abgewieaen hat. III. Da die Revision des Beklagten zu 1 in keinem Punkte Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Heusinger Löscher Hill Offterdinger Sprenkmann