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2060 053 x BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am ■ _
30. April 1965 Wust,
Just«Hauptsekretäi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
dci^jirma Eerd^iand & Co., KG,
#9 vertreten durch Biplorakaufnann Dr. Ottpl®^Bals persönlich haftenden Gesellschafter, dortseibst.
KZR 6/64
URTEIL
Beklagten und Revisionsklägei’in,
- Prozcßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
Bundesverband des _____ » Me trctci^durch Heinz Müi in Friedrich in
in als seinen Vorstand,
Großhandels e.V«, e gesetzlich ve^ Direktor Erich E
Br. Heinz
Kläger und,Revisionsbeklagten,
- Prozoßbcvollmächtigte
Rechtsanwälte Prof. Br Br a ~~
und
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 30» April 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr„I)r.h0c»Heusinger und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr» Löscher, Jungbluth und Offterdinger
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 6o Fobruar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Dor Kläger hat als Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen der vollsortimentierten Großhändler pharmazeutischer Artikel, gestützt auf §§ 1, 13 UWG, Anfang des Jahres I960 Klage gegen die Beklagte als Großhändlerin desselben Handelszweiges mit dem Antrag erhoben, ihr bei Strafe zu verbieten,
beim Absatz pharmazeutischer preisgebundener Markenwaren an Apotheken über den gebundenen Großhandels-abgabeproio hinaus Mengen- oder Sonderrabatte anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren«,
Die Beklagte hat. sich, wie alle anderen Großhändler, durch Reverse und Preisbindungsverträge gegenüber verschiedenen Herstellern pharmazeutischer Artikel, die einen wesent-
lichen 'feil des Umsatzes liefern, gebunden, die bezogenen Arzneispczialitäten nur zu den jeweils gültigen Preislisten ohne einen irgendv/io gearteten Preisnachlaß (ohne Sonderrabatt irgendwelcher Art oder sonstige direkte oder indirekte Vergütungen) zu gewähren» Nach dem im Laufe des Vorprozesses unstreitig gewordenen Sachvortrag hatte die Beklagte auf Grund ihrer Umsätze die gängigsten Artikel festgestellt und diese in alphabetisch geordneter Reihenfolge in einer Liste, in die auch die preisgebundenen Artikel auf genommen sind, zusammengestellt; ihre Vertreter nahmen in periodischen Zeiträumen mit Hilfe dieser Listen die Bestellungen der Apotheker auf, und die Beklagte gewährte bei Abnahme von mindestens 10 Einheiten eines jeden bestellten Artikels und bei einem Mindestgecamtrechnungsbetrag von 300 oder 1000 DM ("Blockauftrag") Mengenrabatte in Höhe von 3 $ oder 4 Bio
Beklagte hat gegenüber dem Klagbegehren im Vorprozeß eingewendet, die preisbindenden Hersteller lieferten teils unter Gewährung eines höheren Rabatts direkt an die Apotheker, vor allen aber führten die Großhändler (Mitglieder und Nichtmitglieder des Klägers und auch die Apothekereinkaufsgenoosen-cchaftei) die Preisbindung nicht lückenlos durch, insbesondere in südwestdeutschen Raum gebe es überhaupt keinen Großhändler, der nicht irgendwelche Rabatte, einen Bonus oder sonstige Vorteile auch auf die Kaufpreise für gebundene Artikel gewähre, und schließlich unternähmen die preisbindenden Hersteller nichts gegen diese laufenden Preisverstöße» Der Kläger hat diesen Vortrag der Beklagten teils eingeräumt und ergänzt (Lirektbelieferung der Apotheker durch preisbindende Hersteller nach Maßgabe der angemeldeten Preisbindungcver-trägo, Rabatte der Einkaufsgenossenschaften im Rahmen der genossenschaftsrechtlichen V/arenrückvergütung), die allseitige Durchbrechung der Preisbindung jedoch bestritten, insbesondere auch den Vorwurf in Abrede gestellt, die Preisbinder
seien gegen die ihnen bekannten Preisverstöße nicht unverzüglich cingeschritten; der Klüger hat dazu bemerkt, daß Verstöße der Großhändler nur durch die selten zu erlangenden Apothekerinformationen zu beweisen seien» Dieser. Rechtsstreit wurde.auf Grund des außergerichtlichen Vergleichs, vom 2» November I960 durch die Parteien für erledigt erklärt» In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte,
bei Meldung einer in jedem Pall der Zuwiderhandlung verwirkten, vom Gericht festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe, beim Absatz pharmazeutischer proisgebundener Markenwaren an Apotheken Uber den gebundenen Großhandelspreis hinaus keine Mengen- oder Sonderrabatte anzubieten, zu versprechen oder zu gevfähren»
Der Kläger seinerseits bestätigte der Beklagten gegenüber seine Verpflichtung, gegen Firmen, die nachweislich gegen die Preisbindung beim Vertrieb pharmazeutischer Markenwaren durch Gewährung von Mengen- oder Sonderrabatt verstießen, mit den gebotenen Maßnahmen, notfalls auch im Wege der Klage einzuschreiteno
Mit der vorliegenden, Anfang des Jahres 1961 erhobenen Klage begehrt der Kläger, die Beklagte wegen fortlaufender Verstöße gegen diesen Vergleich vom Tage seines Abschlusses bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz (5» Oktober 1962) zu einer angemessenen Vertragsstrafe zu verurteilen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweioen»
Die Beklagte hat auch nach Abschluß des Vergleichs die zu dem Zwecke der Unkootensenkung entwickelte Auftragsakquisition
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durch die ’’Blockaufträge" beibehalten, insbesondere für die Zählung der rabattfähigen Bczugsmenge die preisge-
bundenen Artikel nach wie vor einbezogen, wobei die preisgebundenen und preisfreien Artikel durchschnittlich annähernd im Verhältnis 1 : 1 stehen« Sie hat jedoch bei Erreichung des für einen Preisnachlaß erforderlichen Tiin-
borcchneto Bestritten i3t, ob die Beklagte dafür zu dem Ausgleich nunmehr den Rabattsatz für nicht gebundene Waren auf das Doppelte erhöhte, und zwar in der Absicht, den Preisnachlaß vor und nach dem Vergleich für einen gleichlautenden Auftrag im Hinblick auf das Verhältnis der preisgebundenen und preisfreien Artikel in einem Blockauftrag zwar anders zu berechnen, aber im Ergebnis doch in derselben Hohe zu gewähren« Dies behauptet der Kläger« Die Beklagte dagegen trägt hierzu vor, sie habe schon vor dem November I960 auf nicht gebundene Waren auch 5 bis 8 $ gewährt, insbesondere in Ytattbewerb mit Apothekeroinkaufsgenossenschaf-ten; unter Vorlage verschiedener Abrechnungen der Jahre 1960/1961 begründet sie die in Höhe von 6 bi3 10 $ gewährten Rabatte allein mit der im Einzclfall insbesondere gegenüber den Einkaufsgenossenschaften gegebenen Wettbewerbslage und hält es für untragbar, ihr bei dieser Handhabung eine Umgehung ihrer Vergleichsverpflichtung zu unterstellen« Der Kluger behauptet dagegen, die Beklagte berechne in Wirklichkeit den Rabatt nach wie vor auf Grund des Gesamtwerts des Blockauftrags und bestimme alsdann den Rabattsatz auf die darin enthaltenen nicht preisgebundenen Waren in der Höhe, daß sich derselbe Preisnachlaß ergebe, wie bei dem globalen Nachlaß« Würde man den gewahrten Preisnachlaß, entsprechend den Vortrag der Beklagten, nur auf die nicht preisgebundenen Artikel beziehen, ’so würden diese Von der Beklagten mit Verlust verkauft«
destkaufpreisbetrages (300 oder 1000 DM) den Rabatt nur noch aus der Kaufpreissumme für nicht gebundene Artikel
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahmen eine Umgehung der der Beklagten auferlegten Preisbindung darin erblickt, daß im Blockauftrag auch der Kaufpreis für die preiagebundenen Artikel in die rabattfähige Rechnungssumme einbezogen wird und die Beklagte zur Zahlung'einer Vertragsstrafe in Höhe von 30 000 DM verurteilt»
In der Berufungsinstanz stellte die Beklagte für ihre Warenabrechnung weiter jede Verletzung der Preisbindung in Abrede» Überdies trug sie vor, Geschäftsgrundlage dos Vergleichs sei eine lückenlose Preisbindung der Großhandelsstufe gewesen; mindestens seien beide Parteien von der Möglichkeit ausgegangen, die Preisbindung könne aufrechterlial-ten werden» Inzwischen habe sich jedoch herausgestellt, daß ihre Aufrechterhaltung nicht möglich sei» In dor Mitgliederversammlung des Klägers am 5» Dezember 1962 und auch sonst sei eingestanden worden, daß eine ganze Reihe von Mitgliedern des Klägers Mengenrabatt auch auf preisgebundene Artikel gewährten» Bei Kenntnis dieser Entwicklung hätten die Parteien den Vergleich nicht abgeschlossen» Daneben müsse die von den Genossenschaften gewährte Warenrückvergütung einem Bonus gleichgestellt werden (Hinweise auf den Beschluß des Bundeskartellamts vom 29» Juli 1958 "Alpenmilch”, WuW BKartA 17 und auf Schrifttum; Paul, BB 1958, 1229» DB 1959» 1307; WRP 1962, 1; Trescher, BB 1959, 100; DB 1962, 1684; vgl» neuerdings Paul, NJW 1964, 889 ff; WuW 1964, 147} und dem Großhändler als dem durch diese Praxis der Genossenschaften Diskriminierten die Gewährung von Rabatt und Bonus in denselben Maß und Umfang gestattet werden» Das Bundeskartclient habe sich ihr gegenüber in demselben Sinne geäußert (Schreiben des Bundcckartellamts vom 29<> August 1963 mit Äußerung der zweiten Beschlußabteilung)» Ob ein demnach ohne Verstoß gegen § 1 UWG vom gebundenen Großhändler eingeräum-
ter Jahresumsatzbonus in einer Gesamtsumme oder in kleinen Teilbeträgen gewährt würde, mache keinen wesentlichen Unterschied» Die Preisbindung sei entgegen der beiderseitigen Vorstellungen der Parteien in den beim Vergleich zugrunde gelegten Umfang schon aus diesen Grund nicht aufrecht zu erhalten gewesen»
Das Oberlandesgericht l*at die Berufung der Beklagten zurückgewieseno
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eiseno Bas Bundeskartollamt war in der mündlichen Verhandlung über die Revision vertreten»
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Bas Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Beklagte habe durch die Art ihrer Behandlung der Blockaufträge ihre gegenüber dem Kläger eingegangene Verpflichtung, preisgebundene Ware nicht zu rabattieren, verletzt» Burch ihr Verfahren gebe die Beklagte in verschleierter Porm weiterhin auch Rabatte auf preisgebundene Waren» Bor Verstoß liege darin, daß sie dxireh ihr System die Kunden zu dem erhöhten Bezug auch preis-gebundener Waren veranlasse, und zwar in doppelter Hinsicht; zu dem einen berücksichtige sie bei der für die Rabattierung von Blockaufträgen vorausgesetzten Mindestauftragssumme die preisgebundenen Waren in vollem Umfang; in solchen Pallen erlangten die Abnehmer die Vergünstigung des Preisnachlasses überhaupt erst und nur dadurch, daß sic auch preisgebundene Waren kauften» Zum andern habe die Beklagte die Rabatte auf
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preisfreie Artikel in' Blockaufträgen erhöht, und zwar bezeichnenderweise in dem Augenblick, als sie verpflichtet gewesen sei, die Rabattierung preisgebundener Waren einzustclleno Dies ergebe sich daraus, daß sie den Apothekern nach Vcrgleichsabschluß nicht nur mitteilen ließ, sie dürfe auf proisgebundene Waren keinen Rabatt mehr einrau-men, sondern gleichzeitig erklären ließ, wie besonders die Aussage des Zeugen Dr* FeflHHB ergebe, es werde sich an den Gutschriften "nicht allzuviel ändern"* Weiter sieht das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Feinhauer auch als erwiesen an, daß die Beklagte je nach den Verhältnis zwischen preisgobundenen und preisfreien Artikeln im Rahmen eines jeweiligen Blockauftrags den Rabattsatz beliebig variierte, wenn sie ihn auch nach außen nur auf den Anteil der preisfreien Pharmazeutika gewährte* Die von der Beklagten in der zweiten Instanz gegen die Wirksamkeit dos Vergleichs erhobenen Einwendungen erachtet das Berufungsgericht als unbegründet, weil ein grundsätzlicher Wandel hinsichtlich der Preisbindung im pharmazeutischen Großhandel in dem maßgebenden Zeitpunkt nicht eingetreten seio
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Die Revision erhebt Verfahrensrügen hinsichtlich der Feststellungen über Anlaß und Zeitpunkt der Erhöhung des Rabattsatzec auf nicht gebundene Artikel sowie über die Variiorung diesem Prozentsatzes beim jeweiligen Blockauftrag nach dem Verhältnis der preisgebundenen und preisfreien Artikel; sie erblickt in der Würdigung der Mitberücksichtigung preisgebundener Artikel in einem Blockauftrag Denkfehler und vermißt eine hinreichende Begründung dafür,
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daß sie trotz der Diskriminierung gegenüber den mit ihr in Wettbewerb stehenden Genossenschaften am Vergleich festgehalten werde*
Die Revision ist unbegründet*
1 * a) Zur Überprüfung, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß der Beklagten gegendie im Vergleich übernommene Verpflichtung festgestelit hat, bedarf es zunächst einer Klarstellung des Inhalts dieser Verpflichtung* Der von dem Kläger im Vorprozeß geltend gemachte und von der Beklagten im Vergleich anerkannte Anspruch ist ein Anspruch zur Abwehr unlauteren Wettbewerbs (§§ 1, 13 UWG), darauf gegründet, daß die Beklagte in Form einer Rabattgev/ährung die nach § 16 GWB wirksamen Preisbindungsverträge gebrochen und sich dabei im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verträge durch ihre Wettbewerber einen sittenwidrigen Vorteil im Wettbewerb verschafft habe* Insoweit, als die Preisbindungoverträge wirksam sind, stand dem Kläger ein Unterlassungs-anopruch zu und in diesem Umfang verstieß eine vertragliche Bindung der Beklagten auch gegenüber der Interessenvereinigung ihrer Wettbewerber nicht gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen® Ihrem Inhalt nach müssen sich die von den Großhändlern eingegangenen Bindungen auf die Preiovereinbarung bei der Weiterveräußerung beschränken (§ 16 Abs* 1 GWB), worunter aber auch Vereinbarungen über Rabatte fallen, soweit sie tatsächlich zu Preisunterschieden in dem vom Käufer zu zahlenden Preis führen (BGB2 36, 370, 373)« Verboten werden können auch "indirekte Vergünstigungen”, soweit sie eben nur den Wiederverkaufs-prcio betreffen, oder jeder "irgendwie geartete Preisnachlaß’') welche Formulierung sich in den vorliegenden Preisbindungs-Verträgen findet* Im Vergleich vom 2* November I960 wollte die Beklagte eine Verpflichtung entsprechenden Inhalts
gegenüber dem Klager übernehmen, wovon auch der Tatrich-tcr offensichtlich ausgeht«
b) Der Vergleich mit diesem Inhalt ist wirksam zustande gekommene Er sollte den zwischen den Parteien bestehenden Stroit darüber beenden, ob die Preisbindung trotz der von der Beklagten behaupteten Lücken und trotz Rückvergütung der Apothekereinkaufsgenossenschaften für die Beklagte noch verbindlich sei»
In der (Tat bleiben, solange den preisbindenden Unternehmen an der Aufrechterhaltung der Bindung gelegen ist, Vertragsbrüche in zu demutbarer Weise aufgedeckt und zutage getretene Vertragsbrüche erfolgreich verfolgt werden, die Abnehmer trotz einzelner Einbrüche in das Preisbindungs-system gebunden, und es ist einem Interessentenverband der Abnehmer zur Unterstützung der rechtmäßigen Bemühungen der Preisbinder gestattet, Abreden zur Vermeidung des Preiswettbewerbs in der Großhändlerstufe zu treffen und für den Fall etwaiger Verstöße eine Vertragsstrafe zu vereinbaren« Dasselbe gilt insoweit, als der Vergleich bestehende Zweifel darüber ausräumt, ob die Beklagte ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Preisbindung unter Berufung auf die Rückvergütung verneinen durfte«
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch später, in der für die Auslösung der Vertragsstrafe maßgebenden Zeit von November I960 bis Ende des Jahres 1961, in der Durchführung der Preisbindung im pharmazeutischen Großhandel kein grundsätzlicher Wandel eingetreten« Ebensowenig ist in dieser Zeit eine abschließende rechtliche Klärung über die Zweifelsfrage herbeigefUhrt, inwiefern die Aufrechterhaltung der Preisbindung gegenüber dem nicht-
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genossenschaftlichen Großhandel neben der Rückvergütung beim genossenschaftlichen Großhandel eine Diskriminierung bedeute und welche Folgerungen sich bei Bejahung für den nichtgenossenschaftlichen Großhandel ergeben» Die fortlaufende Y/irkoamkeit des Vergleichs kann hiernach auch für die Zeit bis Ende 1961 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte in Zweifel gezogen werden (§ 779 BGB, Geschäftsgrund-lage, freu und Glauben, GWB)»
2» a) Die Revision rügt, die Einbeziehung des Kaufpreises für die preisgebundenen Artikel in die rabattfähige Rechnungssumme verstoße nicht gegen die Pflicht, beim Absatz preisgebundener Maren keine Mengenrabatte zu gewähren» Diese Rüge ist unbegründet» Die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich umfaßt nicht nur das Verbot, den Nachlaß unmittelbar aus dem Kaufpreis für proisgebundene Waren zu berechnen (auf den Kaufpreis preisgebundener Artikel Nachlaß zu gewähren), sondern auch schon die möglicherweise geringere Vergünstigung, zur Berechnung der bei einem Auftrag für den Preisnachlaß erforderlichen Mindestrechnungs-sumine die dabei in Auftrag gegebenen preisgebundenen Waren mitzählen zu dürfen» Durch diese Berechnung der für einen Auftrag erforderlichen Mindestmenge trägt die Abnahme preisgebundener Waren dazu bei, in den Genuß eines Nachlasses zu kommen, den der Apotheker ohne diese gleichzeitige Abnahme nicht erlangen würde, und zwar in all den Fällen, in denen der Nachlaß aus 300 DM (1000 DM) nicht zur Abnahme preisfreier Waren im Y/ert von 300 DM (1000 DM) mit dem damit verbundenen Nachteil erhöhter Lagerhaltung anreizte, wohl aber zur Abnahme eines durch die preisgebundenen Artikel sachgemäß erweiterten Sortiments» In diesen Fällen wird der Preisnachlaß, ganz ungeachtet seiner Berechnung der Höhe \ nach, durch die Einbeziehung preisgebundener Waren überhaupt
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ausgelÖ3t, damit für diese umfassendere Bestellung gewährt und der Verbotstatbestand erfüllt» Unerheblich ist sonach, daß der Preisnachlaß in dem nach den tatsächlichen Ilarktverhältnissen unwahrscheinlichen Pall auch gewährt würde, wenn in einem Auftrag keine proisgebundenen Waren enthalten wären, wie auch der weitere Umstand, daß die Blockliste die Artikel in alphabetischer Reihenfolge auffuhrt und daß die Apotheker in der Regel weder wissen noch sich darum kümmern, welche Artikel der Bestclliste preis-gebunden sind» Der erwähnte Anreiz erfolgt allein durch den Umstand, daß die gängigen preisgebundenen Artikel auf der Blockliste stehen und im Pall ihrer Bestellung in Zehnereinheiten bei der Berechnung der rabattfähigen Rechnungssumme mitgezählt werden und damit die Bestellung preisgebundener Artikel im Block im Hinblick auf das durchschnittliche Verhältnis der preisgebundenen und preisfreien Artikel in einer beachtlichen Anzahl von Bällen die Ermäßigung des Uesamtpreiseo der im Block bestellten Waren auslöst• Wie in der Revioionserv/iderung zutreffend betont wird, trägt der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Satz, der die Vertragsstrafe auslösende Verstoß der Beklagten liege darin, daß sie durch ihr System die Kunden zu dem erhöhten Bezug auch preisgebundener Waren veranlasse, die Entscheidung zwar nicht; dieser Satz legt nur eine, von der Beklagten allerdings bezweckte Folge des Preisnachlasses dar» Der Verstoß liegt aber in dem Preisnachlaß, wie er in den dargelegten Fällen durch Llitbestellung preisgebundener Artikel auch für diese ausgelöst wird»
b) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Feststellung des Jatrichters, daß die Beklagte mit der .Umstellung der Berechnung des Rabatts, nämlich mit der Beschränkung auf die Kiufpreisforderung preisfreier Artikel,
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den darauf gewährten Rabattsatz erhöht habeQ Diesen Sachverhalt hat schon das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen (LG-Urteil So 7), darin allerdings auf Grund rechtlicher Erwägungen keinen Verstoß der Beklagten gegen ihre Vertragspflicht erblickt o Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, ohne in der Berufungsbegründung gegen diese Reststellung eine Rüge vorzubringen, insbesondere ohne ihr Beweisangebot zu wiederholen oder die Unterlassung der Beweiserhebung zu rügeno Ohne ein solches Vorbringen in der Berufungsbegründung fällt dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen § 286 ZPO zur Last, wenn es die von der Beklagten in erster Instanz angetretenen einschlägigen Beweise nicht berücksichtigt hat, weil dem Berufungsgericht der Streitstoff in solcher Weise unterbreitet werden muß, daß dieses erkennen kann, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszugs artgegriffen wird und welche Beweise noch aufrechterhalten werden (BGHZ 35, 105, 106)» Dies gilt auch gegenüber Feststellungen des Landgerichts, die es rechtlich nicht zu dem Bachteil des Berufungsführers gewürdigt hato Zum andern hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang durchaus nicht nur den Parteivortrag des Klägers übernommen, wie die Revision vorbringt, sondern auf Grund eigenor tatrichterlicher Würdigung bei der Beweisaufnahme erster Instanz (Dr« Feldmann, Rhcnius) seine Feststellungen getroffen und aus diesen Feststellungen die weitere Folgerung gezogen, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung im praktischen Ergebnis nicht entsprechen wollte, also sich ihrer Vertragsverletzung bewußt war» Dabei ist zu berücksichtigen, daß der angeblich übergangene Sachvortrag der Beklagten, wie in der Revisionserwiderung zutreffend hervorgehoben wird, die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht aussehließt„ Gerade der Wegfall der unmittelbaren Rabattgewährung auf preisgebundene
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Waren konnte die Beklagte auch veranlassen, im Wettbewerbs-intereose den Rabattsatz auf preisfreie Waren im Rahmen einer Blockbootellung nunmehr in weiterem Umfang zu erhöhen» Aus Rechtegründen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts daher nicht zu beanstanden»
c) Im Hinblick auf die fcstgestellten Verstöße kommt es auf die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe überdies bei jedem einzelnen Blockauftrag den Rabattsatz je nach dem Verhältnis zwischen preisgebundenen und preisfreien Artikeln dergestalt variiert, daß der Kunde hinsichtlich des auf die Gesamtlieferung entfallenden Rabatts im einzelnen wie zuvor gestanden habe, nicht an» Damit erledigen sich die dagegen erhobenen Revisionsrügen»
Die Revision war sonach als unbegründet mit der Kostenfolge au3 § 97 ZPO zurückzuweisen»
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