BGH · KZR 6/63

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos Kartoll senate des Kammer gor ichts in Berlin vom 18* Juni 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Der Beklagte sah in dieser Werbung der Klägerin einen Verstoß gegen ihre Mitgliodorpflichten und leitete gegen sie unter Berufung auf § 4 Hr» 4a - f der VereinsSatzung ein VereinsStrafverfahren ein» Er machte den gesamten Inhalt der beanstandeten Werbedrucksache zu dem Gegenstand der Anzeigo bei dos Beklagten vom 18* November 1958 wurdo der Einspruch der Klägerin zurückgev/iesen, auf den Einspruch des Beklagton dagegen festgestollt, daß die Klägerin auch im Anzcigopunkt 2 gegen ihre Mitgliedorpflichten verstoo-son habe, und das Bußgeld anderweit auf 500»- DI! nicht zu beanstanden seien« Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung ist im ersten Berufungsvorfähren durch Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergorichts in Berlin vom 16« Januar 1961 zurückgewiesen worden« Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch daß erste Revisionsurteil“ vom 26« Oktober 1961 -KZR 3/61 - das Urteil dos 16« Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur andorv/oiton Verhandlung und Entscheidung an den Kartollsenat dos Kamme rger ichts zurückver-wioseno Auf dieses Urteil? Bas Berufungsgericht geht wiodcrum von der Bereits im ersten Revisionsurteil gebilligten Auffassung dor damaligen Vorinstanzen aus, daß die von den Kommissionen des Beklagten ausgesprochenen Vereinsstrafen vom ordentlichen Gericht naeh-geprüft werden können, daß sich diese Nachprüfung aber darauf beschränkt, ob das vorgesehene Verfahren beachtet ist, die VereinsentScheidung in der Satzung eine Stütze findet, die Strafvorschrift der Satzung gesetz- oder sittenwidrig und die Bestrafung etwa unbillig ist» Bas Berufungsgericht hat jedoch auch nach der erneuten Verhandlung weder die Vorfahrensrügen noch die sachlichen Rügen für begründet erachtet, mit denon die Klägerin das Vorfahren der Kommissionen des Beklagten, 1* Bio Einleitung des Vereinsstrafverfahrens gegen die Klägerin hat nach dor Auffassung des Berufungsgerichts den Satzungsbostimmungon dos beklagten Vereins entsprochen (II 1 der ürtoilsgründo)* Im einzolnon hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt s Baß oino konkrete "Anzoigo" eines Mitglieds im Sinno des Art, 1 der Auoführungobestimmungen zur Satzung nicht Vorgelegen habe, sei unerheblich, weil es genüge, daß dor Beklagte 11 auf sonstigo Weise", nämlich durch Hinweis eines Herrn Kenntnis da er nach § 8 Nr. 4 den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt« Für den “Vorsitzer“ aber kann der nach § 8 Nr« 4 bestellte “Geschäftsführer“ auch nach außen hin jedenfalls da>hif.wirksam handeln, wenn das im Rahmen der ihm gegebenen Richtlinien und Weisungen dos Vorstands und des Vorsitzers liegt« Im vorliegenden Fall nun hatte der Geschäftsführer Y/llhelm, ehe er namens des beklagten Vereins mit dem Schreiben an Rechtsanwalt MüJ^vom 1» Juli 1958 den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gegen die Klägerin vor der Untorsu-chungs- uaid Sühnekommission stellte, mit einem Schreiben vom 26. Juni 1958 an den Vorsitzer des Vorstands, Direktor diesen von der Einleitung des Verfahrens gegen die Klägerin unterrichtet; und es ist nichts darüber vorgetragen worden, daß der Vorsitzer damals oder später eine gegenteilige Weisung gegeben hätte. Baß Anzeigende und Eicht er identisch gewesen wären* treffe nicht zu; oo sei koine Anzoigo erstattet worden* so daß es auch keinen Anzeigenden gegeben habe* Ba die Vereinsrichter und V/e^d| nicht Mitglieder dos Vorstands, sondorn der Unter-suchungs- und Sühnckommission waren* die seinerzeit von dor Mitgliederversammlung gewählt gewoonnijoi* entbehrten die Vorwürfe der Klägerin in diooor Bichtung gegen diese beiden Mitglieder der Kommission jeder Berechtigung* Ob sie gegen die Klägerin voreingenommen gewesen 30icn, könne jetzt nicht mehr erörtert werden; insoweit habe die Klägerin Gelegenheit gehabt, in dem Vorfahren selbst diosc Bichtor als befangen abzulehnen* Ob die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO die Zulässigkeit dor Nachprüfung oinor Vereinsstrafe rechtfertigten, könne dahinstohen, weil in den Vorfahren vor den Kommissionen des Beklagten weder ein "kraft Gosotzos ausgeschlossener" Richter nitgowirkt habe noch ein Bichtor mit Erfolg abgolchnt gewesen sei* - und Ma wenn sie auch nicht eine Anzeige im formellen Sinne erstattet hätten, so doch insofern an der Einleitung dos Verfahrens gegen die Klägerin beteiligt gewesen seien, als die Einleitung im Auftrag der erweiterten Tarifkommission erfolgt sei, der die beiden angehört hätten, - und daß der Vorsitzende dor Untersuchung3- und Sühnekommission, Rechtsanwalt MüflB, sowohl ein Parteigutachten für die mit dem Beklagton eng verbundene Berliner Sammelladegerneinschaft (Bcca) übor dio Möglichkeit eines Ausschlusses der Klägerin aus dor Bosa erstattet habe, als auch für Vorstandsmitglieder dos Beklagten rechtsberatend tätig gewesen sei* Auf diese und die sonst noch in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision kommt es jedoch nicht an, weil dem Ergebnis des Berufungsgerichts schon aus anderen Gründen beizutreten ist» So kann insbesondere der Rechtsgedanko als entsprechend anwendbar herangezogen werden, daß die Rüge unzulässiger Mitv/ir-kung ausgeschlossener Richter (§ 579 Abs« 1 Nr« 2 ZPO) gegen eine erstinstanzliche Entscheidung nicht erhoben werden kann, wenn diese Entscheidung durch eine unter voller Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergangene zweitinstanzliche Entscheidung ersetzt v/orden ist (RGZ 15, 588, 389; 75, 53, 60s V/ioczorok ZPO § 583 C II - C II 1) 1, § 584 B I a 1 und B II b l).Dio RUgen der Klägorin gogon dio Hit-wirkung dos Rechtsanwalts MüflB und dos Prokuristen MagHI Für das schiedsrichterliche Verfahren ist ferner anerkannt, daß die Umstände, unter denen ein Richter nach § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, nur durch Ablehnung des Schiedsrichters und deshalb auch nur während des schwebenden schiedsrichterlichen Verfahrens, nicht mehr nach dessen Beendigung geltend gemacht worden können (BGH aaO? aa) Die Zusammensetzung der Kommissionen1'des’Beklagten ist in Arte 2 und Art» 13 der Ausführungsbestimmungen zur Satzung eingehend geregelt: Die Mitgliederversammlung dos Beklagten wählt von vornherein eine Anzahl von Personen allgemein zu “Mitgliedern** der Untersuchungs- und Sühnekommission und der Beschwerdekommission« Aus diesem Kreis wird sodann im einzelnen Fall vom Verein einerseits und vom Beschuldigten andererseits je ein Vertreter für die betreffende Sache “benannt“, “bestellt“, “gewählt“, “ausgewählt“ oder “ernannt“- und der Gegenseite bekannt geöeben« Die beiden vom Verein und vom Beschuldigten bestellten Mitglieder wählen gemeinsam den Vorsitzer, der in erster Instanz ein in Berlin zugelassener Rechtsanwalt sein und in zweiter Instanz die .Befähigung zu dem Riehteramt haben muß« Ferner ist bestimmt, daß de(r Vorsitzer erster Instanz wo- Einer dieser satzungsgemäßen “Ausschließungs“-Gründe lag bei Weflü nicht vor« Daß er - wie die Revision gegenüber einer abweichenden Äußerung des Berufungsgerichts geltend nacht -Mitglied;des Vorstands des Beklagten war, stand seiner Mitwirkung im VereinsStrafverfahren nach der Satzung nicht entgegen« Weder ist in der Satzung eine Bestimmung zu finden, die es ausschlösse, ein Vorstandsmitglied allgemein unter die “Mitglieder“ einer der Kommissionen zu wählen und dann im einzelnen Fall aus der Zahl dieser “Mitglieder" zu dem Vertreter<für die betreffende Sache zu benennen, noch steht die Benennung eines Vorstandsmitglieds durch den Verein selbst im Widerspruch zu Sinn und Zweck der satzungsgemäßen Regelung, da diese orsichtlich darauf abstellt, daß jeder der Beteiligten - der Verein und der Be- Bio von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgeric] in JW 1918, 132 Rr» 2 betraf die Mitwirkung dos Vorstandsmitglieds einer juristischen Person als Schiedsrichter in einen schiedsrichterlichen Vorfahren nach §§ 1025 ff ZPO zwischen der juristischen Person und oinem Mitglied und kann deshalb für den andersliegonden Pall der Mitwirkung eines Vorstandsmitglieds als Beisitzer in einem veroinsintornen Verfahren nicht herangozogen werden« Ob We(|BB ^ie Klägerin weite] hin behauptet, an den Boykottmaßnahmen gegen sie und sogar a. einer der Initiatoren dieses "Kesseltreibens" toilgenommen h* ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich« Selbst wem WeflU dadurch der Klägerin schadenersatzpflichtig geworden sein sollte, so stand er damit entgegen der Meinung der Revision doch nicht im Sinne des § 41 Rr« 1 ZPO zur Klägerin im Verhältnis eines "Regresspflichtigen"« § 41 Rr« 1 ZPO setzt voraus, daß die Regrosspflicht gerado in Bezug auf diejenige Sache besteht, die Gegenstand des Verfahrens ist, an dem der bb) Die Mitwirkung We Regresspflichtige deshalb nicht als Richter mitwirken darf.Gegenstand des Verfahrens gegen die Klägerin war aber ihre vom Beklagten beanstandete Werbedrucksache; von einer Regress-pflicht Wc^^p gegenüber der Klägerin in Bezug auf diese Werbedrucksache kann keine Rede sein. Biesen Vorv/urf hat das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, nicht mehr geglaubt erörtern zu müssen, weil die Klägerin Gelegenheit gehabt habe, in dem Verfahren selbst den Richter als befangen abzulehnen. Ba dio Revision dagegen keine Rüge erhoben hat und auch in der Sache selbst auf den Vorwurf der Befangenheit als solchen nicht mehr zurüekgekommen i3t, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden* Bskann daher auch dahingestellt bleiben, ob angesichts dör geschilderten Regelungen zur Bestellung der Kommisoionsmitglieder des Beklagten überhaupt Raum dafür ist, das von der anderon Seite besteilte Mitglied wogen doq Bosorgnioocö der Befangenheit in. 3. Bas Berufungsgericht behandelt anschließend den von der Klägerin erhobenen Vorv/urf des ndiokriminiorondenu Vorhaitons (III 1 - 3 der Urteilsgründe5 siehe dazu unton bei 5), prüft sodann die, zur Anwendung gekommenen^Strafvorachriftpn, der Satzung dos Beklagten nach und erörtert dabei einleitend, welche Strafvorsehrifton zur Anwendung gekommen seien (IV 1 a - c der UrtoilsgrÜnde)o Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die von der Besohwordokommission in ihrer Entscheidung für anwondbar gehaltenen SatzungsboStimmungen durch andere von ihm selbst für anwendbar gehaltene Bestimmungen ersetzt und habe nicht begründet, inwiefern das Verhalten der Klägerin den Tatbestand der von ihm für anwendbar gehaltenen Bestimmungen erfüllt habe. b) Nach don Entscheidungsformeln beider Kommissionen dos Beklagten ist die Klägerin einos "Verstoßes gegen ihre Mitgliederpflichten", begangen durch die im einzelnen bezeichneton "Anzoigepunktc" für schuldig befunden wordene Welche‘Mitglieder-pflichten" gemeint waren, ergibt sich schon aus dem Tatbestand der beiden Entscheidungen» Es wird dort mitgoteilt (USK S. 3? BK So 3)3 der Antragsteller (das ist der Beklagte) habe in der - zuvor wiedergegebenon - Werbung der Beschuldigten (d.i. der Klägerin) einen Vorstoß gegen ihre Mitglioderpflichten erblickt und doshalb ein Verfahren unter Berufung auf § 4 Nr» 4 a - f der Satzung oingoloitet (in USK S. Auf die ebenfalls genannte Bestimmung dor Br* 4 o, nach der ’’Verstöße gegen diese hier angeführten Mit glioderp flicht on durch Verhängung einos Bußgeldos geahndet werden11, ist die Be-schwordekommisoion in diesem Zusammenhang ersichtlich nur deshalb nicht näher eingogangen, weil sie in ihrem Wortlaut völlig klar ist* An einer späteren Stolle (BK S* 12) hobt die Boschwcr-dekommiosion aber noch besonders hervor, daß der Verein, v/oil or cs sich in § 3 Nr* 1 Satz 2 der Satzung gerade zur Aufgabe gemacht habe, auf sauberes Geschäftsgebaren hinzuwirken, auch für befugt angooehon v/erden müsse, gegen Wett bev/orb over stoße seiner Mitglieder einzuschreiten* Nimmt man, wie es notwendig ist, diese allgemeinen Ausführungen hinzu, so ergibt sich dann aus den Ausführungen zu den einzelne ’’Anzoigepunkten” zu demindest bei der Beschwerdckommiooion hinreichend deutlich, daß sie in allen vier Punkten einen Verstoß gegen die bereits mehrfach erwähnte Bestimmung des § 4 Nr* 4 0 Satz 2, zun (Peil in Verbindung mit § 3 Nr* 1 Satz 2, angenommen c) Mit diesen Ausführungen der^Beschwerdekommission steht es in Einklang, wenn das Berufungsgericht bei seinen eigenen Erwägungen ebenfalls zu dom Ergebnis gelangt ist, daß der Straftatbestand in allen vier fAnzeigepunkten" ein Verstoß gegen § 4 Nr« 4 (a) Satz 2 der Satzung des Beklagten gewesen sei« Wenn das Berufungsgericht sich dabei zur Subsumtion der einzelnen "Anzcigepunkte" unter die Strafnormen der Satzung nur verhältnismäßig kurz geäußert hat, so ist auch das unschädlich, weil seine Ausführungen dazu durch die in derselben Richtung liegenden, eingehenden Ausführungen der Beschwerde-kommission selbst ergänzt werden« Beurteilung <3er SatzungsbeStimmungen haben» Sio ist nunnchr im zweiten Berufungsurteil dahin geklärt worden* daß es zur Erläuterung oder Ausfüllung der Straf norm des § 4 a Nr. 4 a Satz 2 nicht auf die in § 3 Nr» 1 Satz 2 der Satzung angeführte Zweckbestimmung des Beklagten ankomme, daß § 3 Nr» 1 nur den Pflichtenkrois des Beklagten umreißo und als Zweckbestimmung für den Verein keine Straf norm darstolle» Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an» Damit erübrigt sich die im ersten Revisionsurteil angedcuteto weitere Prüfung der Gültigkeit des § 3 Nr» 1 der Satzung als selbständiger Straf norm» Dagegen ist es für die nunmehr allein noch, der Prüfung unterliegende Präge* ob die Bestrafung der Klägerin eine Grundlage in der Satzung findet, ohne Belang, daß die Beschwerdekommission die Bestrafung außer auf § 4 Nr» 4 (a) Satz 2 auch noch auf § 3 Nr» 1 der Satzung gestützt hat o 4» In Befolgung der Ausführungen des erkennenden Senats untor V 3 und 4 i»V»m IV 2 b des ersten Revisionsurteils hat das Berufungsgericht sodann geprüft, ob die beanstandeten V/erbeangaben der Klägerin gegen die Bestimmungen dos Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen (IV 2, 3 der Urtoilsgründo)» Das Berufungsgericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die in Rede stehende Werbung dor Klägerin unlauter im Sinne der §51 | Es komme nicht darauf an, ob vorsiorte Spediteure aus dor Werbedrucksache dor Klägerin hätten entnehmen können, wel- I che konkroten Angebote die Klägerin mache» Bei einem Teil der I Verlader hätten irrige Vorstellungen erwachsen müssen» Die I Verwendung eines Warenbegleit3Chein-Pormulars habe naturgemäß I den Eindruck erweckt, daß auf dem Gebiet des Interzonenvor- I kehra, in dem allein diese Formulare benötigt würden, die I daß die Klägerin in der X»age sei, auf die gesetzlichen Preise einen ganz ungewöhnlich hohen Rabatt zu gewähren, Der Zusatz "bis franco deutsche GrenzeM habe zudem in Verbindung mit dem Abdruck eines Warenbegleitscheins vermuten lassen können? daß etwa ein ganz ungewöhnlicher Transportweg von der Klägerin erschlossen sein könnte, habe bei dem klaren Wortlaut der Werbedrucksache und auch besonders doshalb entfallen müssen? a) Wenn die Revision boi den dagegen erhobenen Rügen zunächst hinsichtlich dos Anzcigepunkts 1 die Begründung des Berufungsgerichts mit derjenigen der Boschwerdekommission des Beklagten in Vergleich setzt, so verkennt sie den Zweck, zu dom das Berufungsgericht alle diese Ausführungen gemacht hat« Das Berufungsgericht wollte hier nicht zu der Begründung Stellung nehmen, mit der die 3eochwordokommission in den einzelnen Anzeigepunkton einen Vorstoß der Klägerin gegen die Strafbestimmungen der Satzung erblickt hatte, sondern wollte hier gemäß den Ausführungen unter V 4 dos ersten Revisionsurteils prüfen, ob die Werbemaßnahmen der Klägerin - unabhängig von ihrer Beurteilung durch die Be schwerdekommissi on anhand, der SgtzungsbeStimmungen - auch als ein Verstoß gegen die §§ 1 und 5 UWG zu beurteilen und die in der Bestrafung dor Klägerin liegend oi Untersagung künftiger Y/orbemaßnahmen gleichen Inhalts b) Die danach vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der §§ 1 und 3 UWG vorgenommeno Beurteilung der Werbemaßnahmen der Klägerin liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete Bin in der Revisionsinstanz nachprüfbarer ^Qchlichrechtlicher Fehler ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu finden, Bio Revision rügt denn auch im wesentlichen nur, daß das Berufungsgericht die Vorstellungen, die durch die Werbedrucksache der Klägerin bei den davon angesprochenen Vorkehrs-kreison hervorgorufen worden seien, falsch beurteilt habe und daß es zu einer richtigen Beurteilung dieser Vorstellungen mangels eigener Sachkunde gar nicht in der Lage gewesen sei» Bieso Rüge kann jedoch keinen Brfolg haben, Bie Ausführungen d03 Berufungsurteils zeigen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter zutreffenden Wettbewerbs-rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und dabei alle Wettbewerbs-rechtlich erheblichen Umstünde berücksichtigt hato Eine bgsondere Sachkunde auf dem Gebiot dos FrachtVerkehrs war für diese Brüfung nicht erforderliche Bonn auch die boanstandeto Werbedrucksache der Klägerin setzte ihrem Inhalt nach nicht eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet dos'Frachtverkehrs, sondern lediglich ein allgemein kaufmännisches Interesse an einem günstigen Angebot auf diesem Gebiet voraus* Es kommt hinzu, daß der Kartellsenat dos Kammergerichts, um dessen Urteil es hier geht, nach dem Geschüftsvorteilungsplan zugleich der für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesotz gegen den unlauteren Wettbewerb za-ständigo Senat, also mit der Beurteilung wettbeworbsrechtlicher Tatbestände besonders vertraut ist, und daß seine Richter wie andere Einwohner von Westberlin naturgemäß an Angelegenheiten des Reiseund Transportverkehrs zwischen Westberlin und den Gebieten des Westens besonders interessiert sind. portwogc odor Umwoge nicht angegeben haben und ob dor Beklagte selbst anerkannt hat, daß der Export über Trelleborg ohne Vorstoß gegen § 3 UY/G als "Export ohne Y/arenbegloitscheinM bezeichnet werden dürfe» Schließlich kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin ein Verfahrensfehler gefunden worden, daß das Berufungsgericht sieh zu dem Anzeigepunkt 4- nicht noch dos näheren mit der abweichenden Auffassung auseinander-gesotzt hat j die das Landgericht Berlin im Jahre 1958 in einem Vorfügungsvorfahren G^^ die Klägerin vertreten hatte» 5» Da nach den vorstehenden Ausführungen unter 4» nunmehr unangreifbar fo3tgestellt ist, daß die Klägerin mit der vom Beklagten beanstandeten Y/erbedrucksache gegen die Vorschriften dos Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen hat, kann nach den Darlegungen unter IV 2 b und V 4 dos ersten Revisionsurteils in der wegen diooor Drucksache erfolgten Bestrafung dor Klägerin durch die Kommissionen dos Beklagten kein Vorstoß gegen § 25 i»Vojno § 1 dos Gesetzes gegen Y/ottbewerba-boSchränkungen gefunden werden» Auch ein Verstoß gegen das Diskriminiorungoverbot dos § 26 Abs» 2 GWB kann nicht vorliegon, v/cil es hier, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, in mehrfacher Hinsicht schon an den tatbestandlichon Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift fehlt» Auffassung dos Berufungsgerichts, da3 Vorgehen doa Beklagten gegen die Klägerin im Wege des Veroinsstrafverf ahreno soi nicht als einseitig und damit "diskriminierend" ansusohen und auch nicht im Zusammenhang mit dem nach der Behauptung der Klägerin vom Beklagten zusammen mit der Besä gegen sio veranstalteten "Kesseltreiben" zu beurteilen (III 1-3 dor Ur~ teilsgründe)• Auch diese Angriffe können keinen Erfolg haben, a) Zu dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe, wenn gegen sie, dann auch gegen die Birma Nom Vorgehen müssen, hat das Berufungsgericht dusgeführt: Die Werbung der Firma im Rahmen der von der Klägorin zu den Gerichto- akten überreichten Werbematerialion sei mit der Werbung der Klägerin nicht vergleichbare Die Firma NoflU bringe unzweideutig und ohne Mißverständnisse hervorzurufon zu dem Ausdruck, daß sie im Verkehr zwischen Berlin und Schwedon auf ganz kon-krot angegebenen Wegen einen Warenbegleitschein nicht benötige. Es habe daher für den Beklagten keine Veranlas- I sung bestanden, gegen die Firma Nordisk vorzugehon, Zuraindoat I “habe er die3 nicht in den Anfängen der Werbung dor Klägorin I tun können, weil diese - nach ihren eigenen Angaben - das I erste und zeitwoiso das einzige Unternehmen gewesen sei, das I diesen Transportweg Über Schweden erschlossen gehabt habe und I mit dieser unklaren Werbung auf getreten sei. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Werbung der Gegenstand eines besonderen Anzeigepunktes gegen die Klägerin gemachten - Punkt überoingestimmt, daß beide hervorgehoben hätten, es handele sich um einen Export ohne Warenbegleitschein* Damit goht die Revision aber völlig an den Erwägungen vorbei, aus denen das Berufungsgericht die beiden Werbungen gerade auch in diesem Punkt nicht für vergleichbar gehalten hat* Im übrigen kann das Vorgehen des Beklagten, wenn er nur gegen die Klägerin und nicht auch gegen die Firma HoflHI vorging, schon deshalb nicht als einseitig angesehen werden, weil nach der Meinung dos Beklagten die Werbung der Klägerin auch noch in weiteren, ihm ebenfalls erheblich erscheinenden Punkten zu beanstanden, der Verstoß der Klägerin also mit dem etwaigen Vorstoß der Firma nicht vergleichbar, sondern wesentlich schwerer Es könne daher nicht davon die Hede sein, daß der Beklagte gleichartige Verstöße ungleichartig behandelt und damit sich voreingenommen gegen die Klägerin gezeigt habe* Auf aer gleichen Ebene liege die Behauptung dor Klägerin, der Beklagte veranstalte zusammen mit der Berliner Sammelladegemeinschaft (Besä) gegen sie ein “Kosseltroibon0, um sie aus dem beklagten Verein auszubooten. Es sei nicht Inhalt dieses Rechtsstreits und könne nicht seine Aufgabe sein, durch eingehende Untersuchungen festzustellen, wolche Beweggründe der Beklagte für ein weiteres Vorgehon gegen die Klägerin außerhalb diosos Firma Ho habe mit der Werbung der Klägerin in dem - zun war. entgegen der Meinung des Berufungsgerichts habe doch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem “Kesseltreiben" go gen die Klägerin und den Kommioaionsverfahren bestanden? sich nicht um "vergleichbare" Vorgänge, ao hat es damit ersichtlich nicht die engen Beziehungen zwischen der Besä und dem Beklagten in Abrede stellen, sondern vielmohr das Ver-einostrafverfahren einerseits und das "Kesseltreiben" andererseits - sei es dos Beklagten, sei es der Besä - als nicht "vergleichbar" bezeichnen wollene Aber auch im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts gegenüber allen weiteren Rügen der Revision zuzu-stimmeno Auch in dem hier zu erörternden Zusammenhang ist es nicht unwesentlich, daß sich die Sachlage gegenüber derjenigen zur Zeit des ersten Revisionsurteils insofern geändert hat, als nunmehr unangreifbar festgestellt ist, daß die Klägerin mit der Werbedrucksache, deretwagen sie im Vemns-strafverfahren bestraft worden ist, zugleich gegen die Vorschriften dos Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen hat» £s kann daher nunmehr unerörtert bleiben, ob und inwieweit bei der hier allein noch in Rede stehenden Prüfung, ob eine Vereinsstrafo offenbar unbillig ist, das Vorgehen dos Vereins gegen andere Mitglieder bei angeblich von diooen begangenen anderen Verstößen und das sonstige Verhalten dos Voroins gegenüber dem bestraften Mitglied überhaupt mit zu berücksichtigen sind» Bonn jedenfalls dann, wenn - wie hier -oin Verein, der sich die Überwachung eines "sauberen Geschäftsgebarens" seiner Mitglieder zu dem Ziol gesetzt hat, ein Mitglied wegen einer Handlung, die zugleich oinon Verstoß gegen das Gesotz gegen don unlautoron Wettbewerb darstellt, mit einer Vereinostrafe belogt, die sich in angemossonon Grenzen hält, kann diese Strafe nicht als offenbar unbillig angesehen worden, gleichgültig wie der Vorhin in anderen Bällen gegen andere Mitglieder vorgoht und v/io or sich sonst gegenüber dem bestraften Mitglied verhält<;

Schlagwörter

AusführungMitgliedBerufungsgerichtSatzungdosKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

If *4 KZR 6/63 Verkündet am 25o Juni 1964 9 0/^0 n r ^ Zug* Justizangestellter* t-Uwu Uu I als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft in Firma & RflB? Spoditoure* IBBHBs'fcraßG vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin* die ,WjB’,~Beteiligungs-GmbH, * diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr« Wolf-Dietrich und Klaus R| - Prozeßbevollmächtigte; Hl Istraße Klägerin und Revisionsklägorin* Rechtsanwälto Prof* Br* und Dr< gegen den Verein Spediteure e*V** vertreten durch den Vor- sitzer des Vorstandes* den Kaufmann Theodor E®BBBötraße Beklagten und Revisionsbeklagten* - Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der Kartollsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 25<> Juni 1964 unter Mitwirkung dos Präsidenten dos Bundesgerichtshofs Dr* Dr« hoC. Heueingor und der Bundes-richter Dr» Löscher* Jungbluth* Hill und Offtordinger für Rocht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos Kartoll senate des Kammer gor ichts in Berlin vom 18* Juni 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen *4 Tatbestand: Die Klägerin? ein 3|00) Speditionsunternehmen? ist Mitglied des beklagten Vereins? des Berufsverbands der 30 ■00 Spediteure» Sie begehrt die Feststellung? daß die in einem Vereinsstrafverfahren gegen sie ergangenen Entscheidungen unwirksam seien? und die Verurteilung des Beklagten zu dem Widerruf der in einem Rundschreiben darüber gemachten Mitteilung» Seit 1957 hatte der Beklagte mehrfach die Werbemothoden der Klägerin beanstandet? u»a» eine Zeitungswerbung für “Export ohne WBS“ (WBS » Warenbegleitschein)» Im Juni 1958 begann die Klägerin eine neue Werbeaktion durch Versendung von Drucksachen an die Berliner verladende Wirtschaft in einer Postwurfsendung» Die Vorderseite der Drucksachen war als Abdruck dos Formulars einos im Interzonenverkehr üblichen Warenbegleitscheins gestaltet? über dem in großen roten Buchstaben der diagonal verlaufende Überdruck angebracht war “Export? Warenbegleitschein überflüssig! 53 $> Frachtrabatt“» Der Werbetext auf der Rückseite der Drucksachen enthielt u*a» folgende Angaben: “Unsere Spezial-Exportvorkehre senken Ihre Preise! 33 # - 40 Rabatt bis franco deutsche Grenze! überzeugen Sie sich an Hand von Gegenofferten» Sie benötigen keinen Warenbegleitschein! Übernahme nach unserem Spezial-Prachtsatzzeiger“» Am Rand der Rückseite waren Beispiele für die Frachtsätze nach verschiedenen europäischen Bändern angogeben» Unter den für Italien geltenden Frachtsätzen befand sich eine Fußnote mit folgendem Wortlaut: “Diese Sätze gelten auch in unserem BKW-Schnellvorkchr Deutschland-Italien”» - Der Beklagte sah in dieser Werbung der Klägerin einen Verstoß gegen ihre Mitgliodorpflichten und leitete gegen sie unter Berufung auf § 4 Hr» 4a - f der VereinsSatzung ein VereinsStrafverfahren ein» Er machte den gesamten Inhalt der beanstandeten Werbedrucksache zu dem Gegenstand der Anzeigo bei seiner "Untersuchungs- und Sühnekommis sion" und hob dabei im einzelnen folgende Anzeigepunkto hervori lo Die Beschuldigte habe keinen Rabatt, vor allem nicht in der Höhe von 33 $ bis 40 $ versprechen dürfen* 2o Die von der Beschuldigten angegebene Brachteinsparung könne nur durch Ausnutzung von Transportmögiichkeiton durch die "DDR11 erzielt werden* Das ergebe sich jedoch nicht aus der Werbung, stelle eine Irreführung der Kundschaft dar und könne auch, abgesehen von politischen Verwicklungen, bei auftretenden Schäden zu Nachteilen für die Verlader führen» 3* Entgegen ihrer Zusicherung im Schreiben vom 15 <> April 1958 habe die Beschuldigte ihre Werbung weit or auf das Sehlagv/ort "Export ohne Warenbegleitschein" abgestellt« 4o Bür den £KW~Schnellverkehr nach Italien könnten die angegebenen Prachtsätze nur gelten, wenn dieser Vorkehr auf den normalen Int er zonenstraßen über die Bundesrepublik geleitet werde» Dann sei aber in jedem Ball ein Warenbegleitschein notwendig* Dio irüntersuchungs- und Sühnekommission" des Beklagten stellte in ihrer Entscheidung vom 11» Juli 1958 fest, daß dio Klägerin in den Anzoigepunkton 1, 3? 4 gegen ihre Mitglieder-pflichten verstoßen habe, und setzte gegen sie ein Bußgeld von 40Ö»- DM fest» Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Beklagte als auch dio Klägerin Einspruch ein» In der Entscheidung der ,,Beochv/erdokommisoion,! dos Beklagten vom 18* November 1958 wurdo der Einspruch der Klägerin zurückgev/iesen, auf den Einspruch des Beklagton dagegen festgestollt, daß die Klägerin auch im Anzcigopunkt 2 gegen ihre Mitgliedorpflichten verstoo-son habe, und das Bußgeld anderweit auf 500»- DI! festgesetzt* Der Beklagte gab dazu in seinem Bundschreiben Nr. 24/58 vom 22. Dezember 1958 folgendes bekannt; "Wogen Vorstoßes gegen die Mitgliederpflichten bestraft wurde eine Speditionsfirma von der Untersuehungs- und Sühnokommiasion (I. Instanz) und der Beschwerdekommission (IIo Instanz) zu 500.- DM und fragung der ! Kosten." Die Klägerin hat die Buße von 500.- DM und die Verfahrenskosten an den Beklagten bezahlt. Die Klägerin hält die gegen eie ergangenen Entscheidungen der Kommissionen des Beklagten aus mehreren Gründen ' für unwirksam. Sic hat beantragt, 1. festzusteilen, daß die Entscheidungen a) der Untersuehungs- und Sühnekommission dos Vereins bUHBSpediteure e.V. vom 11. Juli 1958 - Geschäftszeichen: USK 4/58 b) der Beschwerdekommission des Vereins Bflm Spediteure e.V. vom 18. November 1958 -Geschäftszeichen; BK 6/58 - gegenüber der Klägerin unwirksam sind? 2. den Beklagten zu verurteilen, die in seinem Schreiben vom 22. Dezember 1958 (Bundschreiben Nr. 24/58) erfolgte Veröffentlichung; "Wegen Verstoßes gegen die Mitgliederpflichton bestraft wurde eine Speditionsfirma von der Uhtersuchungs-und Sühnekommission (I. Instanz) und der Beschwor dekoaunission (II. Instanz) zu 500.- DM und türagung der Kosten" binnen eines Monats nach Eintritt der Bochtskraft des Urteils in seinem nächstfolgenden Bundschreibon zu widerrufen. Der Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen. Das Landgericht Berlin - 91» Kammer für Handelssachen --hat durch Urteil vom 30« Oktober 1959 die Klage abgewiesen? :;da die Entscheidungen des Beklagten? Soweit sie vom Gericht nachgeprüft•werden könnten? nicht zu beanstanden seien« Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung ist im ersten Berufungsvorfähren durch Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergorichts in Berlin vom 16« Januar 1961 zurückgewiesen worden« Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch daß erste Revisionsurteil“ vom 26« Oktober 1961 -KZR 3/61 - das Urteil dos 16« Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur andorv/oiton Verhandlung und Entscheidung an den Kartollsenat dos Kamme rger ichts zurückver-wioseno Auf dieses Urteil? das auszugsweise in BGHZ 36? 105 abgodruckt ist? wird Bezug genommen« In der erneuten Be ruf ungs verband lung haben die Parteien ihre bisherigen Behauptungen wiederholt und durch weiteren Tatsachenvortrag ergänzt. Durch das hier angefochteno Urteil vom 18 o Juni 1963 hat der Kartollsenat des Kammergerichte sodann die Berufung der Klägerin gegen das landgoriehtliehe Urteil wiederum zurückgewiesen« Mit ihrer hier zur Entscheidung stehenden zwoiten Revision verfolgt die Klägerin ihro Klaganträgo weiter« Der Beklagte beantragt? die Revision zurückzuweisen. Das Bundoskartollamt hat von dor Teilnahme an diesem zv/oiten Revisionsverfahren abgesehen« Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht geht wiodcrum von der Bereits im ersten Revisionsurteil gebilligten Auffassung dor damaligen Vorinstanzen aus, daß die von den Kommissionen des Beklagten ausgesprochenen Vereinsstrafen vom ordentlichen Gericht naeh-geprüft werden können, daß sich diese Nachprüfung aber darauf beschränkt, ob das vorgesehene Verfahren beachtet ist, die VereinsentScheidung in der Satzung eine Stütze findet, die Strafvorschrift der Satzung gesetz- oder sittenwidrig und die Bestrafung etwa unbillig ist» Bas Berufungsgericht hat jedoch auch nach der erneuten Verhandlung weder die Vorfahrensrügen noch die sachlichen Rügen für begründet erachtet, mit denon die Klägerin das Vorfahren der Kommissionen des Beklagten, 'sein Vorgehen gegen sie im allgemeinen und die von den Kommissionen ausgesprochene Bestrafung im besonderen beaftstandot hat» Die von dor Revision hiergegen erhobenen Angriffe können jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben* 1* Bio Einleitung des Vereinsstrafverfahrens gegen die Klägerin hat nach dor Auffassung des Berufungsgerichts den Satzungsbostimmungon dos beklagten Vereins entsprochen (II 1 der ürtoilsgründo)* Im einzolnon hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt s Nach § 8 Nr» 3 (b) dor Satzung habe der Vorstand Verstöße gegon Mitgliederpflichten, von denon er durch Anzeigen seitens dor Mitglieder oder auf sonstigo Weise Kenntnis erhalte, dor Untorsuchungs- und Sühnckommiooion zur Burchführung eines Buß-goldvorfahrens gogon das beschuldigte Mitglied mitzutoilen* Baß oino konkrete "Anzoigo" eines Mitglieds im Sinno des Art, 1 der Auoführungobestimmungen zur Satzung nicht Vorgelegen habe, sei unerheblich, weil es genüge, daß dor Beklagte 11 auf sonstigo Weise", nämlich durch Hinweis eines Herrn Kenntnis von der hier streitigen ?/erbung äor Klägerin erhalten habe« Ebenso sei unerheblich, daß der nach Art* 2 (b) der Ausführungsbostimmungon zur Einleitung dos Verfahrens vor der Un-jtcrouchungs- und Sühnokommiosion erforderliche 11 Antrag” des .r Beklagten auf einem Beschluß dos erweiterten Tarifausschusaes des Beklagten beruht habe und nur vom Geschäftsführer des Beklagten - Wilhelm - unterzeichnet worden sei* Der Beklagte werde zwar nach § 8 Nr* 4 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzer des Vorstands vertreten* Dieser habe aber nach derselben Bestimmung einen Geschäftsführer bestellen können, der nach seinen Weisungen zu arbeiten habe* Baß der Geschäftsführer Wilhelm etwa woisungswidrig die dem Vorstand nach § 8 Nr* 3 (b) der Satzung; obliegende Pflicht, Vorstöße von Mitgliedern, der Untersuchungs- und Sühnekommission mitzuteilcn, vorletzt - habe, sei nicht ersichtlich* Vielmehr ergebe der weitere Schriftwechsel in den Akten des Beklagten, daß der Vorsitzer von dem Vorwurf gegen die Klägerin und den eingoloitoton Maßnahmen unterrichtet worden sei* Sein und des Vorstands Verhalten nach diesem Zeitpunkt zeige, daß er die Verfahrenseinlcitung durch den Geschäftsführer gebilligt habe« Alle etwaigen VerfahrensverstÖßo seien zudem dadurch geheilt worden, daß der Geschäftsführer zu allen das Ver- fahren betreffenden Erklärungen und Handlungen legitimierter Torminsvortretor dos Beklagten den Strafantrag im Verfahren vor dor Untersuchungo- und Sühnekommisoion wiederholt und daß der Boklagte durch Einlogung dos Einspruchs gegen die Entscheidung der Bntorsuchungs- und Sühnokommission nochmals zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er die etwa nicht satzungsgomäßc Einleitung des Verfahrens gegen dio Klägerin nachträglich billige* Aus dioson Ausführungen dos Berufungsgerichts ist zwar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob ea nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzung dos Beklagton den nach § 8 Nr« 4 bestellten “Geschäftsführer”? den ’Vorsitzer,,5fdos Vorstands oder nur den’Vorstand“ solbst für befugt ansieht, ein Bußgeld-verfahren gegen ein Vereinsmitglied oinzuloitcn. Das ist jedoch unerheblich? da die Satzung des Beklagten revisibel ist und das Bevisionsgerieht daher die einschlägigen SatzungsboStimmungen? soweit erforderlich, selbst auszulegen vermag. Der erkennende Senat geht dabei von der Bestimmung des Art. 2 (b) der Ausführungsbestimmungen zu § 4 Ziffer 4 der Satzung aus, nach der das Verfahren vor der Untersuchungs- und Sühnekommission “auf Antrag des Veroins“ eingeleitet wird«. Einen solchen “Antrag des Vereins” zu stellen, ist - unbeschadet der nach § 8 Nr. 3 (b) der Satzung dem “Vorstand“ zustehenden Befugnisse - unzweifelhaft jedenfalls auch der “Vorsitzer“ des Vorstands für sich allein legitimiert? da er nach § 8 Nr. 4 den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt« Für den “Vorsitzer“ aber kann der nach § 8 Nr« 4 bestellte “Geschäftsführer“ auch nach außen hin jedenfalls da>hif. wirksam handeln, wenn das im Rahmen der ihm gegebenen Richtlinien und Weisungen dos Vorstands und des Vorsitzers liegt« Im vorliegenden Fall nun hatte der Geschäftsführer Y/llhelm, ehe er namens des beklagten Vereins mit dem Schreiben an Rechtsanwalt MüJ^vom 1» Juli 1958 den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gegen die Klägerin vor der Untorsu-chungs- uaid Sühnekommission stellte, mit einem Schreiben vom 26. Juni 1958 an den Vorsitzer des Vorstands, Direktor diesen von der Einleitung des Verfahrens gegen die Klägerin unterrichtet; und es ist nichts darüber vorgetragen worden, daß der Vorsitzer damals oder später eine gegenteilige Weisung gegeben hätte. Danach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß die Einleitung des VeroinsStrafverfahrens gegen die Klägerin den ~ 9 - SatzungsboStimmungen doo Beklagten entsprochen habo* schon deshalb gorochtfortigt9 well der Antrag auf Einloitung des Verfahrene namens dco beklagten Voreino durch den Geschäftsführer WiHIBgcsteilt und vom Vorsitzer dos Vorstands* obwohl er davon unterrichtet worden war* jedenfalls nicht widerrufen worden ist* Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich gemachten Ausführungen über die nachträgliche "Billigung” der Einleitung des Verfahrens durch den Vorstand oder den Vorsitzer dos Vorst ando und auf die von der Bovision dagegen erhobenen Bügen kann oo deshalb nicht mehr(Cankommen* 2* In der von der Klägerin beanstandeten ^rs^rLellen Besetzung der KommissIonen doo Beklagten in dom gegen sie gerichteten Verfahren hat das Berufungsgericht keine Mißachtung recht sotaat Hoher Grundsätze erblickt (II 3 der Urteils gründe) * Es hat dazu ausgeführt? Baß Anzeigende und Eicht er identisch gewesen wären* treffe nicht zu; oo sei koine Anzoigo erstattet worden* so daß es auch keinen Anzeigenden gegeben habe* Ba die Vereinsrichter und V/e^d| nicht Mitglieder dos Vorstands, sondorn der Unter-suchungs- und Sühnckommission waren* die seinerzeit von dor Mitgliederversammlung gewählt gewoonnijoi* entbehrten die Vorwürfe der Klägerin in diooor Bichtung gegen diese beiden Mitglieder der Kommission jeder Berechtigung* Ob sie gegen die Klägerin voreingenommen gewesen 30icn, könne jetzt nicht mehr erörtert werden; insoweit habe die Klägerin Gelegenheit gehabt, in dem Vorfahren selbst diosc Bichtor als befangen abzulehnen* Ob die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO die Zulässigkeit dor Nachprüfung oinor Vereinsstrafe rechtfertigten, könne dahinstohen, weil in den Vorfahren vor den Kommissionen des Beklagten weder ein "kraft Gosotzos ausgeschlossener" Richter nitgowirkt habe noch ein Bichtor mit Erfolg abgolchnt gewesen sei* - Die Revision rügt demgegenüber unter anderem, das Beru-fungagoricht habe nicht beachtet, daß Wo unstreitig Mit- glied dos Vorstands dos Beklagten gewesen sei, - daß W und Ma wenn sie auch nicht eine Anzeige im formellen Sinne erstattet hätten, so doch insofern an der Einleitung dos Verfahrens gegen die Klägerin beteiligt gewesen seien, als die Einleitung im Auftrag der erweiterten Tarifkommission erfolgt sei, der die beiden angehört hätten, - und daß der Vorsitzende dor Untersuchung3- und Sühnekommission, Rechtsanwalt MüflB, sowohl ein Parteigutachten für die mit dem Beklagton eng verbundene Berliner Sammelladegerneinschaft (Bcca) übor dio Möglichkeit eines Ausschlusses der Klägerin aus dor Bosa erstattet habe, als auch für Vorstandsmitglieder dos Beklagten rechtsberatend tätig gewesen sei* Auf diese und die sonst noch in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision kommt es jedoch nicht an, weil dem Ergebnis des Berufungsgerichts schon aus anderen Gründen beizutreten ist» a) Boi der hier in Rede stehenden Überprüfung der ordnungsmäßigen Besetzung des Beschlußkörpers eines Vereins durch das ordentliche Gericht können, soweit es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt, die Grundsätze entsprechend angewandt werden, die für die in den §§ 578 ff ZPO geregelte Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtoil geschlossenen Verfahrens mittels Nichtigkeits- odor Restitutionsklage gelten* So kann insbesondere der Rechtsgedanko als entsprechend anwendbar herangezogen werden, daß die Rüge unzulässiger Mitv/ir-kung ausgeschlossener Richter (§ 579 Abs« 1 Nr« 2 ZPO) gegen eine erstinstanzliche Entscheidung nicht erhoben werden kann, wenn diese Entscheidung durch eine unter voller Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergangene zweitinstanzliche Entscheidung ersetzt v/orden ist (RGZ 15, 588, 389; 75, 53, 60s V/ioczorok ZPO § 583 C II - C II 1) 1, § 584 B I a 1 und B II b l).Dio RUgen der Klägorin gogon dio Hit-wirkung dos Rechtsanwalts MüflB und dos Prokuristen MagHI 11 - können daher, weil diese lediglich in dem erstinstanzlichen Verfahren der Untersuehungs- und Sühnekomraission des Beklagten als Vorsitzer (MÜ®# und Beisitzer (Ma^lB) mitgewirkt haben, schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben« b) Aber auch der Büge unzulässiger Mitwirkung des Prokuristen der 2teisitzer in dem zweitinstanzlichen Ver- fahren vor der Beschwerdekommission des Beklagten gewesen ist, muß schon aus allgemeinen Erwägungen der Erfolg versagt bleiben. Eine gesetzliche Bestimmung, hach der eine Person von der Mitwirkung als "Richter" "kraft Gesetzes” ausgeschlossen 3oin könnte, gibt es für das Vereins Strafverfahren ebensowenig wie für das schiodsrichterliche Verfahren (vgl. dazu RGZ 152, 375? 378; BGH NJYf 1952, 27 Nr. 14)» Schranken für die Mitwirkung einer Person als ’’Richter" in einem Vereins Strafverfahren können sich vielmehr nur aus der Satzung oder aus allgemeinen RochtsgrundSätzen ergeben wie ZoB. aus dem Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein kann (RGZ 152? 375? 377). Für das schiedsrichterliche Verfahren ist ferner anerkannt, daß die Umstände, unter denen ein Richter nach § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, nur durch Ablehnung des Schiedsrichters und deshalb auch nur während des schwebenden schiedsrichterlichen Verfahrens, nicht mehr nach dessen Beendigung geltend gemacht worden können (BGH aaO? RGZ 145? 171, 172; 152, 375, 378). Ob das auch für ein Voreinsstrafverfahren zu gelten hätte, kann hier unontschieden bleiben. Denn die Mitwirkung We|fm kann schon iioahalb nicht boanstandot worden, weil sie weder gegen die Satzung noch gegen allgemeine Rocht sgrund sät zc vorstieß. aa) Die Zusammensetzung der Kommissionen1'des’Beklagten ist in Arte 2 und Art» 13 der Ausführungsbestimmungen zur Satzung eingehend geregelt: Die Mitgliederversammlung dos Beklagten wählt von vornherein eine Anzahl von Personen allgemein zu “Mitgliedern** der Untersuchungs- und Sühnekommission und der Beschwerdekommission« Aus diesem Kreis wird sodann im einzelnen Fall vom Verein einerseits und vom Beschuldigten andererseits je ein Vertreter für die betreffende Sache “benannt“, “bestellt“, “gewählt“, “ausgewählt“ oder “ernannt“- und der Gegenseite bekannt geöeben« Die beiden vom Verein und vom Beschuldigten bestellten Mitglieder wählen gemeinsam den Vorsitzer, der in erster Instanz ein in Berlin zugelassener Rechtsanwalt sein und in zweiter Instanz die .Befähigung zu dem Riehteramt haben muß« Ferner ist bestimmt, daß de(r Vorsitzer erster Instanz wo- \ der für einen der Verfahrensbet'äiligten noch für die Firmen, denen die jeweiligen Mitglieder der Untersuchungs- und Sühnekommission angehören, als Rechtsanwalt tätig sein darf, und daß die Mitglieder der ,Beschwerdekommission an der Entscheidung der Untersuchungs- und Sühnekommission und in dem Vorfahren vor dieser nicht mitgewirkt haben dürfen. Einer dieser satzungsgemäßen “Ausschließungs“-Gründe lag bei Weflü nicht vor« Daß er - wie die Revision gegenüber einer abweichenden Äußerung des Berufungsgerichts geltend nacht -Mitglied;des Vorstands des Beklagten war, stand seiner Mitwirkung im VereinsStrafverfahren nach der Satzung nicht entgegen« Weder ist in der Satzung eine Bestimmung zu finden, die es ausschlösse, ein Vorstandsmitglied allgemein unter die “Mitglieder“ einer der Kommissionen zu wählen und dann im einzelnen Fall aus der Zahl dieser “Mitglieder" zu dem Vertreter<für die betreffende Sache zu benennen, noch steht die Benennung eines Vorstandsmitglieds durch den Verein selbst im Widerspruch zu Sinn und Zweck der satzungsgemäßen Regelung, da diese orsichtlich darauf abstellt, daß jeder der Beteiligten - der Verein und der Be- schuldigte - eine Person seines Vertrauens zu dem Vertreter für die betreffende Sache bestellt« gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht, soweit § 41 ZPO solche allgemeinen RechtsgrundSätze enthält, in diesem VereinsStrafverfahren , än dem nach Art« 2 (a) der AusfuhrungsbeStimmungen nur der "Verein11 als Antragsteller und der Angozeigte als Beschuldigter "beteiligt" waren, für seine Person auch dann, wenn er Mitglied des Vorstands war und al3 Mitglied der erweiterten Parifkommission an der Einleitung dos Verfahrens gegen die Klägerin mitgewirkt haben sollte, nicht "Partei” im Sinne dos § 41 Kr« 1 ZPO und er v/a: als bloßes Mitglied, nicht Vorsitzer des Vorstands - auch ni< gesetzlicher Vertreter dos Vereins im Sinne des § 41 Kr« 4 Z! Bio von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgeric] in JW 1918, 132 Rr» 2 betraf die Mitwirkung dos Vorstandsmitglieds einer juristischen Person als Schiedsrichter in einen schiedsrichterlichen Vorfahren nach §§ 1025 ff ZPO zwischen der juristischen Person und oinem Mitglied und kann deshalb für den andersliegonden Pall der Mitwirkung eines Vorstandsmitglieds als Beisitzer in einem veroinsintornen Verfahren nicht herangozogen werden« Ob We(|BB ^ie Klägerin weite] hin behauptet, an den Boykottmaßnahmen gegen sie und sogar a. einer der Initiatoren dieses "Kesseltreibens" toilgenommen h* ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich« Selbst wem WeflU dadurch der Klägerin schadenersatzpflichtig geworden sein sollte, so stand er damit entgegen der Meinung der Revision doch nicht im Sinne des § 41 Rr« 1 ZPO zur Klägerin im Verhältnis eines "Regresspflichtigen"« § 41 Rr« 1 ZPO setzt voraus, daß die Regrosspflicht gerado in Bezug auf diejenige Sache besteht, die Gegenstand des Verfahrens ist, an dem der bb) Die Mitwirkung We 'vorstieß aber auch nicht gegen die dort niedergolegten Rechtsgrundsätze. Wo war Regresspflichtige deshalb nicht als Richter mitwirken darf. Gegenstand des Verfahrens gegen die Klägerin war aber ihre vom Beklagten beanstandete Werbedrucksache; von einer Regress-pflicht Wc^^p gegenüber der Klägerin in Bezug auf diese Werbedrucksache kann keine Rede sein. c) Von allen Angriffen, die die Klägerin gegen die Mitwirkung mm erhoben hat, bleibt daher nur der Vorwurf der Befangenheit. Biesen Vorv/urf hat das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, nicht mehr geglaubt erörtern zu müssen, weil die Klägerin Gelegenheit gehabt habe, in dem Verfahren selbst den Richter als befangen abzulehnen. Ba dio Revision dagegen keine Rüge erhoben hat und auch in der Sache selbst auf den Vorwurf der Befangenheit als solchen nicht mehr zurüekgekommen i3t, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden* Bskann daher auch dahingestellt bleiben, ob angesichts dör geschilderten Regelungen zur Bestellung der Kommisoionsmitglieder des Beklagten überhaupt Raum dafür ist, das von der anderon Seite besteilte Mitglied wogen doq Bosorgnioocö der Befangenheit in. entsprechender Anwendung des § 42 ZPO abzulehnen. 3. Bas Berufungsgericht behandelt anschließend den von der Klägerin erhobenen Vorv/urf des ndiokriminiorondenu Vorhaitons (III 1 - 3 der Urteilsgründe5 siehe dazu unton bei 5), prüft sodann die, zur Anwendung gekommenen^Strafvorachriftpn, der Satzung dos Beklagten nach und erörtert dabei einleitend, welche Strafvorsehrifton zur Anwendung gekommen seien (IV 1 a - c der UrtoilsgrÜnde)o Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die von der Besohwordokommission in ihrer Entscheidung für anwondbar gehaltenen SatzungsboStimmungen durch andere von ihm selbst für anwendbar gehaltene Bestimmungen ersetzt und habe nicht begründet, inwiefern das Verhalten der Klägerin den Tatbestand der von ihm für anwendbar gehaltenen Bestimmungen erfüllt habe. Auch diose Rügen können im Ergebnis keinen Erfolg haben. - 15 a) Wie nicht nur aus den Ausführungen unter XV 1 a - c der ürteilsgründe, sondern obendrein noch aus der ausdrücklichen Bemerkung unter II 4 hervorgeht, ist das Berufungsgericht zwar in der lat davon ausgegangen, daß die Entscheidungon der Kommissionen dos Beklagten die jeweilige Strafnorm nicht bezeichnet hätten, und hat daher geglaubt, die von den Kommissionen angewendeten Strafnormen von sich aus ermitteln zu müssen« Es hat dabei - wie übrigens auch die Revision -anscheinend zu sehr nur die Ausführungen der beiden Kommissionen zu den einzelnen Anzeigepunkten betrachtet und den sic ergänzenden sonstigen Ausführungen in den Tatbeständen und namentlich den allgemeinen Ausführungen der Beschwerde-kommisaion über die Grundlagen der Strafgewalt des Vereins (BK S* 9/10) nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemossen« Möglicherweise hat das Berufungsgericht auch geglaubt, den Ausführungen unter V 1 des ersten Revisionsurteils entnehmen zu sollen, daß der erkennende Senat selbst Zweifel daran gehabt habe, welche SatzungsbeStimmungen als die der Bestrafung zugrundeliegenden Strafvorschriften anzusehen seien« Die im ersten Revisionsurteil geäußerten Zweifel bezogen sich indes weniger auf die Darlegungen der BeBchwerdekommission als auf die Darlegungen des ersten Berufungsurteils und insbesondere darauf, daß cs unklar bleibe, inwieweit das Berufungsgericht dor das "sauboro Geschäftsgebaren” betreffenden Satzungsbestimmung (§ 3 Nr« 1 Satz 2) die Bedeutung einer selbständigen Straf norm habe beilegen wollen« Das alles ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht bei den von ihm selbst ange-st eilten Erwägungen auf dieselben Straf normen gekommen ist wio die Boachwerdekommission und dabei zugleich die Fragen geklärt hat, die dor erkennende Senat unter V 1 dos ersten t Revisionsurteils als noch der Klärung bodürftig bezeichnet hatte b) Nach don Entscheidungsformeln beider Kommissionen dos Beklagten ist die Klägerin einos "Verstoßes gegen ihre Mitgliederpflichten", begangen durch die im einzelnen bezeichneton "Anzoigepunktc" für schuldig befunden wordene Welche‘Mitglieder-pflichten" gemeint waren, ergibt sich schon aus dem Tatbestand der beiden Entscheidungen» Es wird dort mitgoteilt (USK S. 3? BK So 3)3 der Antragsteller (das ist der Beklagte) habe in der - zuvor wiedergegebenon - Werbung der Beschuldigten (d.i. der Klägerin) einen Vorstoß gegen ihre Mitglioderpflichten erblickt und doshalb ein Verfahren unter Berufung auf § 4 Nr» 4 a - f der Satzung oingoloitet (in USK S. 3 ist allerdings nur § 4 Nr» 4 a - d genannt)* Damit ist das bereits erwähnte Schreiben dos Geschäftsführers Wilhelm an Rechtsanwalt MüBBvoja 1* Uuli 1958 in Bezug genommen, in dem um Eröffnung dos Verfahrens gebeten wurdo und in dem es eingangs heißt, gegen die Klägerin soi Anzeige erstattet worden "wegen Verstoßes gegen § 4 (4a)? der unsere Mitglieder verpflichtet, jedo Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder seiner Gruppen zu schädigen und die Erfüllung dor Aufgaben des Vereins zu bo-einträchtigon"0 ’ Die Bcschwordekommission beschäftigt sich sodann zu Beginn der eigentlichen Entscheidungsgründe (BK S. 9/10)in eingehenden Darlegungen mit den Grundlagen für die Strafgowalt des Vereins, die sie in § 4 Nr. 4 a - c und § 3 Nr» 1 Satz 2 der Satzung erblickt. Die Beschwordolcommisoion führt dazu im einzelnen aus: Diese Vorschriften gäben eine ausreichende Abgrenzung derjenigen Bälle, in denen die Untorsuchungs- und Sühnekommission tätig worden könne. Der Begriff dos "sauboron Geschäftsgebarens", auf das hinzuv/irkon und das zu überwachen nach § 3, Nr. 1 Satz 2 zu den Aufgaben des Vereins gehöre, soi zwar gewiß allgemein gefaßt; könne aber ebenso wie ähnlich gefaßte gesetzliche Bestimmungen - 1(1 - (zoBo §§ 133 j 157 9 242 BGB) mit einem greif Baren Inhalt aus-gefüllt worden* Auch § 4 sei deutlich genug, um die Grundlagen für ein Strafverfahren des Vereins zu Bilden* Bas gelte nicht nur für die Bostimmungenin Br* 4 B - d, in denen die Preisgestaltung der Voroinsmitglioder klar und üBersichtlich geregelt- sei, sondern auch für Kr* 4 a, da Handlungen? die das Ansehen dos Vereins oder seiner Gruppen schädigen und die die Erfüllung ihror Aufgaben zu Beeinträchtigen geeignet seien, im. einzelnen eindeutig definiert werden könnten* Bas seien Besonders Handlungen, die das Ansehen des Berufsstands dadurch gefährden, daß sie den Anschein erwecken, alle Spediteure seien in ihrer Geschäftsabwicklung nicht korrekt? erfahrungsgemäß schließe die Öffentlichkeit nur zu gern aus dem Verhalten eines Kaufmanns auf den ganzen Geschäft3zweigi oin Verhalten, das einen solchen Anschein hervorrufe, schädige zugleich den Veroin> der sich gerade oin sauberes Geschäftsgebaren zu dem Ziel gesetzt habe. Auf die ebenfalls genannte Bestimmung dor Br* 4 o, nach der ’’Verstöße gegen diese hier angeführten Mit glioderp flicht on durch Verhängung einos Bußgeldos geahndet werden11, ist die Be-schwordekommisoion in diesem Zusammenhang ersichtlich nur deshalb nicht näher eingogangen, weil sie in ihrem Wortlaut völlig klar ist* An einer späteren Stolle (BK S* 12) hobt die Boschwcr-dekommiosion aber noch besonders hervor, daß der Verein, v/oil or cs sich in § 3 Nr* 1 Satz 2 der Satzung gerade zur Aufgabe gemacht habe, auf sauberes Geschäftsgebaren hinzuwirken, auch für befugt angooehon v/erden müsse, gegen Wett bev/orb over stoße seiner Mitglieder einzuschreiten* Nimmt man, wie es notwendig ist, diese allgemeinen Ausführungen hinzu, so ergibt sich dann aus den Ausführungen zu den einzelne ’’Anzoigepunkten” zu demindest bei der Beschwerdckommiooion hinreichend deutlich, daß sie in allen vier Punkten einen Verstoß gegen die bereits mehrfach erwähnte Bestimmung des § 4 Nr* 4 0 Satz 2, zun (Peil in Verbindung mit § 3 Nr* 1 Satz 2, angenommen - 1? - hat« So heißt es zu dem Anzoigopunkt l! die Klägerin habe auch den "Anschein" oinoo unzulässigen Rabattangebots unter allen Umständen vermeiden müssen (BK S« 13)? - zu Anzoigepunlct 2: die Reklame der Klägerin stimme insoweit nicht mit den Grundsätzen einer sauboron Werbung überein (BK 8« 15)? - zu dem An-zoigepunkt 3* die Nichtbeachtung einer dem Vorstand gegenüber eingegangonon Verpflichtung verwirkliche den Tatbestand des § 4 Nr« 4 a, da das Ansehen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern geschädigt werde? wenn der Eindruck entstehe, der Vorstand sei außerstande, die von ihm und dem zuständigen Fachausschuß mißbilligten Maßnahmen einos Mitglieds abzustol-len (BK So 13/14), - und zu dem Anzcigepunkt 4: hier handele es sich um oino "irreführende" und damit "unsaubere" Y/erbung (BK S« 14)« c) Mit diesen Ausführungen der^Beschwerdekommission steht es in Einklang, wenn das Berufungsgericht bei seinen eigenen Erwägungen ebenfalls zu dom Ergebnis gelangt ist, daß der Straftatbestand in allen vier fAnzeigepunkten" ein Verstoß gegen § 4 Nr« 4 (a) Satz 2 der Satzung des Beklagten gewesen sei« Wenn das Berufungsgericht sich dabei zur Subsumtion der einzelnen "Anzcigepunkte" unter die Strafnormen der Satzung nur verhältnismäßig kurz geäußert hat, so ist auch das unschädlich, weil seine Ausführungen dazu durch die in derselben Richtung liegenden, eingehenden Ausführungen der Beschwerde-kommission selbst ergänzt werden« d) Die im ersten Revisionsurteil als klärungobedürftig bezeichneto Frage, inwieweit der das "saubere Geschäftsgebaren" betreffenden Satzungdbcstimmung (§ 3 Nr« 1 Satz 2) die Bedeutung einer selbständigen Strafnorm beizu demessen sei, sollte aus den unter V 2 des ersten Revisionsurteils genannten Gründen eine wesentliehe Bedeutung vor allem für die kartellrechtliche Beurteilung <3er SatzungsbeStimmungen haben» Sio ist nunnchr im zweiten Berufungsurteil dahin geklärt worden* daß es zur Erläuterung oder Ausfüllung der Straf norm des § 4 a Nr. 4 a Satz 2 nicht auf die in § 3 Nr» 1 Satz 2 der Satzung angeführte Zweckbestimmung des Beklagten ankomme, daß § 3 Nr» 1 nur den Pflichtenkrois des Beklagten umreißo und als Zweckbestimmung für den Verein keine Straf norm darstolle» Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an» Damit erübrigt sich die im ersten Revisionsurteil angedcuteto weitere Prüfung der Gültigkeit des § 3 Nr» 1 der Satzung als selbständiger Straf norm» Dagegen ist es für die nunmehr allein noch, der Prüfung unterliegende Präge* ob die Bestrafung der Klägerin eine Grundlage in der Satzung findet, ohne Belang, daß die Beschwerdekommission die Bestrafung außer auf § 4 Nr» 4 (a) Satz 2 auch noch auf § 3 Nr» 1 der Satzung gestützt hat o 4» In Befolgung der Ausführungen des erkennenden Senats untor V 3 und 4 i»V»m IV 2 b des ersten Revisionsurteils hat das Berufungsgericht sodann geprüft, ob die beanstandeten V/erbeangaben der Klägerin gegen die Bestimmungen dos Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen (IV 2, 3 der Urtoilsgründo)» Das Berufungsgericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die in Rede stehende Werbung dor Klägerin unlauter im Sinne der §51 | und 3 UWG gewesen sei, und hat dazu im einzelnen ausgeführt: Es komme nicht darauf an, ob vorsiorte Spediteure aus dor Werbedrucksache dor Klägerin hätten entnehmen können, wel- I che konkroten Angebote die Klägerin mache» Bei einem Teil der I Verlader hätten irrige Vorstellungen erwachsen müssen» Die I Verwendung eines Warenbegleit3Chein-Pormulars habe naturgemäß I den Eindruck erweckt, daß auf dem Gebiet des Interzonenvor- I kehra, in dem allein diese Formulare benötigt würden, die I 2,0j - Klägerin ctv/ao vom bisher Üblichen und Gesetzlichen Abweichendes? nämlich einen Transport ohne Warenboglcitschein? bieten könneo Darüber hinaus habe der angesprochene Verlader sogar erv/arton müssen? daß die Klägerin in der X»age sei, auf die gesetzlichen Preise einen ganz ungewöhnlich hohen Rabatt zu gewähren, Der Zusatz "bis franco deutsche GrenzeM habe zudem in Verbindung mit dem Abdruck eines Warenbegleitscheins vermuten lassen können? daß neben dem Wegfall des Warenbegleitscheins eine besonders erhebliche Verbilligung der Transportkosten auf dom Intorzononwog durch die Bundesrepublik bis an deren Grenze eint rot o. Eina^Erwägung? daß etwa ein ganz ungewöhnlicher Transportweg von der Klägerin erschlossen sein könnte, habe bei dem klaren Wortlaut der Werbedrucksache und auch besonders doshalb entfallen müssen? weil außerdem in ihr vermerkt gewesen sei, daß die Sätze der Offerte auch in dem DKW-Verkehr der Klägerin mit Italien gälten. Die Klägerin verkenne die Sachlage, wenn sie sieh zu ihrer Entschuldigung auf die Tatsache berufe, daß im Sammelgutvorkehr es nicht handelsüblich sei, etwaige Umwege anzugebon» Dazu bestehe naturgemäß kein Anlaß? wenn der Transport innerhalb einos dem Verlader erkennbaren Gebietes erfolge» Anders sei es jedoch? wenn der Verlader infolge irreführender Angaben nicht zu erkennen vermöge? daß 3ein Gut entgegen aller Erwartung .einen Weg nehmen solle? den er vielleicht nicht wünsche oder den er nicht mit dem damit behafteten Risiko zu übersehen vermöge. Bei den Anzeigepunkten 1, 2 und 4? so führt das Berufungsgericht weiter aus, liege die Schädigung dos Ansehens dos Beklagten ausschließlich in dem die genannten Bestimmungen des UWG verletzenden Vorhalten der Klägerin, Im Ifallo dos Anzoige-punkts 3 könne dahinstehen? ob der von der Beschv/erdekommiosion in erster Einic herausgestollto Tatbestand einer Mißachtung des Beklagten insofern erfüllt sei, als die Klägerin ihrer schriftlichen Zusage vom 15» April 1958 zuwider gehandelt haben solle» - 21* Auf jeden Pall ließen die Gründe der Einspruchsentsoheidung erlcennon, daß die Bestrafung auch deswegen erfolgt sei, weil die Klägerin die beanstandete Reklame "Export ohne V/BS" wieder aufgenoDünen habe, eho eine endgültige Klärung hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Werbung herbeigeführt gewesen sei« Damit sei auch zu dem Ausdruck gekommen, daß die Klägerin eine Mißbilligung dos Beklagten unbeachtet gelassen habe* Da die Mißbilligung berüchtigt gewesen sei, weil nämlich der beanstandete Satz infolgo seines bewußt unklar gelassenen Inhalts eine un-lautero Werbung därgestellt habe, liege in der Hichtbeachtung der Erklärungen dos Beklagten - unabhängig von der Zusage vom 15o April 1958 - ebenfalls eino Schädigung seines Ansehens« Auch diesen Sachvorhalt habe die Beschwerdekommission nach dem Inhalt ihrer Entschoidungsbegründung erkennbar der Bestrafung zugrundolegen wollen« Somit seien in allen Fällen die Vereins-strafen für ein Verhalten der Klägerin ausgesprochen worden, das gegen die Bestimmungen dos Go’öotzos gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen habe. - a) Wenn die Revision boi den dagegen erhobenen Rügen zunächst hinsichtlich dos Anzcigepunkts 1 die Begründung des Berufungsgerichts mit derjenigen der Boschwerdekommission des Beklagten in Vergleich setzt, so verkennt sie den Zweck, zu dom das Berufungsgericht alle diese Ausführungen gemacht hat« Das Berufungsgericht wollte hier nicht zu der Begründung Stellung nehmen, mit der die 3eochwordokommission in den einzelnen Anzeigepunkton einen Vorstoß der Klägerin gegen die Strafbestimmungen der Satzung erblickt hatte, sondern wollte hier gemäß den Ausführungen unter V 4 dos ersten Revisionsurteils prüfen, ob die Werbemaßnahmen der Klägerin - unabhängig von ihrer Beurteilung durch die Be schwerdekommissi on anhand, der SgtzungsbeStimmungen - auch als ein Verstoß gegen die §§ 1 und 5 UWG zu beurteilen und die in der Bestrafung dor Klägerin liegend oi Untersagung künftiger Y/orbemaßnahmen gleichen Inhalts - 22 N deshalb nicht ale eine nach § 1 GWB unzulässige Beschränkung dos Wettbewerbs anzusehen öoi, b) Die danach vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der §§ 1 und 3 UWG vorgenommeno Beurteilung der Werbemaßnahmen der Klägerin liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete Bin in der Revisionsinstanz nachprüfbarer ^Qchlichrechtlicher Fehler ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu finden, Bio Revision rügt denn auch im wesentlichen nur, daß das Berufungsgericht die Vorstellungen, die durch die Werbedrucksache der Klägerin bei den davon angesprochenen Vorkehrs-kreison hervorgorufen worden seien, falsch beurteilt habe und daß es zu einer richtigen Beurteilung dieser Vorstellungen mangels eigener Sachkunde gar nicht in der Lage gewesen sei» Bieso Rüge kann jedoch keinen Brfolg haben, Bie Ausführungen d03 Berufungsurteils zeigen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter zutreffenden Wettbewerbs-rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und dabei alle Wettbewerbs-rechtlich erheblichen Umstünde berücksichtigt hato Eine bgsondere Sachkunde auf dem Gebiot dos FrachtVerkehrs war für diese Brüfung nicht erforderliche Bonn auch die boanstandeto Werbedrucksache der Klägerin setzte ihrem Inhalt nach nicht eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet dos'Frachtverkehrs, sondern lediglich ein allgemein kaufmännisches Interesse an einem günstigen Angebot auf diesem Gebiet voraus* Es kommt hinzu, daß der Kartellsenat dos Kammergerichts, um dessen Urteil es hier geht, nach dem Geschüftsvorteilungsplan zugleich der für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesotz gegen den unlauteren Wettbewerb za-ständigo Senat, also mit der Beurteilung wettbeworbsrechtlicher Tatbestände besonders vertraut ist, und daß seine Richter wie andere Einwohner von Westberlin naturgemäß an Angelegenheiten des Reiseund Transportverkehrs zwischen Westberlin und den Gebieten des Westens besonders interessiert sind. Es verstieß - 2-3 - deshalb nicht gegen die Grundsätze in dem von der Revision angeführten Urteil des «Ersten Zivilsenats vom 13« Juli 1962 -Bäronfang - (GRUR 1963? 270 = LM Nr« 56 zu § 3 UWG)?wenn der Berufung3cenat sich für sachkundig genug gehalten hat, von sich aus ohne. Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Veranstaltung einer Verkehrsbefragung zur Bejahung eines Ver-stoßes der Klägerin gegen die Vorschriften der §§ 1 und 3 UWG szu gelangen, zu demal die Klägerin eine solche Beweiserhebung , auch nicht beantragt? sondern im Gegenteil einzelne Tatsachen sogar ausdrücklich in das Wissen des Gerichts gestellt hatte» c) Eine gewisse Kürze der Darlegungen zu den einzelnen, Anzeigepunkton, namentlich bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt dos § 3 UWG, war für das Berufungsgericht schon deshalb durchaus vertretbar? weil die Vorstellungen? die bei den angesprochenen Verkohrskroisen in Bezug auf die einzelnen Angaben der Werbedrucksache der Klägerin hervorgerufen wurden? maßgeblich durch den gesamten Inhalt und die gesamte Aufmachung der Werbedrucksache zu demindest mit beeinflußt sein konnten und das ; Berufungsgericht daher mit Recht die einzelnen Worbeangaben von dem gesamt on Inhalt und der gesamten Aufmachung der Yterbe-drucksache her beurteilt hat» Es besteht daher auch kein Anlaß zu der Annahme? daß das Berufungsgleicht bei seiner Würdigung ontschoidungserhobliohoo Vorbringen der Klägerin unbeachtet gelassen hätte» Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen erledigen sich zu einem großen Teil schon dadurch? daß das Berufungsgericht maßgeblich darauf abgostollt hat? die Verwendung eines im Interzonenverkehr benötigten Waronbegloitschoin-Formulars habe naturgemäß den irrigen Eindruck orwockt? daß die Klägerin gerade auf dem Gebiet dos Interzonenverkehrs etwas vom bisher üblichen und Gesetzlichen Abweichendes? nämlich einen Transport ohne Warcnbe gleit sehe in? bioten könne» Von hier aus l-! gesehen war es unerheblich? ob auch andere Firmen ihre Trans- portwogc odor Umwoge nicht angegeben haben und ob dor Beklagte selbst anerkannt hat, daß der Export über Trelleborg ohne Vorstoß gegen § 3 UY/G als "Export ohne Y/arenbegloitscheinM bezeichnet werden dürfe» Schließlich kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin ein Verfahrensfehler gefunden worden, daß das Berufungsgericht sieh zu dem Anzeigepunkt 4- nicht noch dos näheren mit der abweichenden Auffassung auseinander-gesotzt hat j die das Landgericht Berlin im Jahre 1958 in einem Vorfügungsvorfahren G^^ die Klägerin vertreten hatte» Daß das Berufungsgericht die abweichende Auffassung dos Landgerichts nicht in Erwägung gezogen hätte, kann angesichts dessen, daß schon die Beschv/ordekommission (BK S* 14) sie erwähnt und die Klägerin im zweiten Berufungsverfahren mehrfach darauf hingewioson hatte, nicht angenommen werden» 5» Da nach den vorstehenden Ausführungen unter 4» nunmehr unangreifbar fo3tgestellt ist, daß die Klägerin mit der vom Beklagten beanstandeten Y/erbedrucksache gegen die Vorschriften dos Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen hat, kann nach den Darlegungen unter IV 2 b und V 4 dos ersten Revisionsurteils in der wegen diooor Drucksache erfolgten Bestrafung dor Klägerin durch die Kommissionen dos Beklagten kein Vorstoß gegen § 25 i»Vojno § 1 dos Gesetzes gegen Y/ottbewerba-boSchränkungen gefunden werden» Auch ein Verstoß gegen das Diskriminiorungoverbot dos § 26 Abs» 2 GWB kann nicht vorliegon, v/cil es hier, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, in mehrfacher Hinsicht schon an den tatbestandlichon Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift fehlt» Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob“ die Bestrafung der Klägerin etwa offenbar unbillig ist« Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision mit besonderem Rachdruck gegen die - 2$ - HSV PI Auffassung dos Berufungsgerichts, da3 Vorgehen doa Beklagten gegen die Klägerin im Wege des Veroinsstrafverf ahreno soi nicht als einseitig und damit "diskriminierend" ansusohen und auch nicht im Zusammenhang mit dem nach der Behauptung der Klägerin vom Beklagten zusammen mit der Besä gegen sio veranstalteten "Kesseltreiben" zu beurteilen (III 1-3 dor Ur~ teilsgründe)• Auch diese Angriffe können keinen Erfolg haben, a) Zu dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe, wenn gegen sie, dann auch gegen die Birma Nom Vorgehen müssen, hat das Berufungsgericht dusgeführt: Die Werbung der Firma im Rahmen der von der Klägorin zu den Gerichto- akten überreichten Werbematerialion sei mit der Werbung der Klägerin nicht vergleichbare Die Firma NoflU bringe unzweideutig und ohne Mißverständnisse hervorzurufon zu dem Ausdruck, daß sie im Verkehr zwischen Berlin und Schwedon auf ganz kon-krot angegebenen Wegen einen Warenbegleitschein nicht benötige. Jeder unbefangene Leser müsse hieraus entnehmen, daß das Versandgut nicht auf den Wegen des Interzonenverkehrs nach Schweden transportiert werde, Bio Klägorin dagegen lasse in ihror Wer- I bung jede Klarstellung in dieser Richtung vermissen. Der unbo- I wanderte Verlader könne dor streitigen Werbedrucksache nicht I entnehmen, daß sein Export, z,B, nach der Schweiz, über die I Ostzone, Schweden und in gewisser Weise über einen Seeweg I gehen werde. Es habe daher für den Beklagten keine Veranlas- I sung bestanden, gegen die Firma Nordisk vorzugehon, Zuraindoat I “habe er die3 nicht in den Anfängen der Werbung dor Klägorin I tun können, weil diese - nach ihren eigenen Angaben - das I erste und zeitwoiso das einzige Unternehmen gewesen sei, das I diesen Transportweg Über Schweden erschlossen gehabt habe und I mit dieser unklaren Werbung auf getreten sei. Da in der späteren! Zeit keine Anzeige eines Veroinsmitglieds gegen die Firma I Vorgelegen habe, habe für den Beklagten nicht die Pflicht bestanden, ein Verfahren gegen sie einzuleiten* Die Revision macht demgegenüber geltend, die Werbung der Gegenstand eines besonderen Anzeigepunktes gegen die Klägerin gemachten - Punkt überoingestimmt, daß beide hervorgehoben hätten, es handele sich um einen Export ohne Warenbegleitschein* Damit goht die Revision aber völlig an den Erwägungen vorbei, aus denen das Berufungsgericht die beiden Werbungen gerade auch in diesem Punkt nicht für vergleichbar gehalten hat* Im übrigen kann das Vorgehen des Beklagten, wenn er nur gegen die Klägerin und nicht auch gegen die Firma HoflHI vorging, schon deshalb nicht als einseitig angesehen werden, weil nach der Meinung dos Beklagten die Werbung der Klägerin auch noch in weiteren, ihm ebenfalls erheblich erscheinenden Punkten zu beanstanden, der Verstoß der Klägerin also mit dem etwaigen Vorstoß der Firma nicht vergleichbar, sondern wesentlich schwerer b) Hach der Erörterung eines Palles der Firma Ham , den es ebenfalls als nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbar ansioht, fährt das Berufungsgericht sodann fort: Es könne daher nicht davon die Hede sein, daß der Beklagte gleichartige Verstöße ungleichartig behandelt und damit sich voreingenommen gegen die Klägerin gezeigt habe* Auf aer gleichen Ebene liege die Behauptung dor Klägerin, der Beklagte veranstalte zusammen mit der Berliner Sammelladegemeinschaft (Besä) gegen sie ein “Kosseltroibon0, um sie aus dem beklagten Verein auszubooten. Es sei nicht Inhalt dieses Rechtsstreits und könne nicht seine Aufgabe sein, durch eingehende Untersuchungen festzustellen, wolche Beweggründe der Beklagte für ein weiteres Vorgehon gegen die Klägerin außerhalb diosos Firma Ho habe mit der Werbung der Klägerin in dem - zun war. - 2(7 - Rechtsstreits haben könnte« Die Kommissionsvorfahren hätten auf einem zeitlich früher liegenden Vorkommnis beruht als etwaige Maßnahmen des Beklagten oder der Besä gegen die Klägerin« Es sei daher keine Rechtfertigung für die Behauptung ersichtlich? daß das hier streitige Verfahren feil oinos “Kesseltreibens“ gegen die Klägerin sei« außerdem handele es sich wiederum nicht um vergleichbare Vorgänge» Es müsso dom Beklagten unbenommen bleiben? seine satzungsgemäßen Aufgabon zu erfüllen? unbesehen davon? ob sie in ihrer Gesamtheit bei der Klägerin den Eindruck erwecken könnten? der Beklagte suche sie zu diskriminieren« Baß er dies im Streitfall nicht anotrobo? ergebe sich aus don Ausführungen darüber, daß die hier in Rede stehende Bestrafung der Klägerin nicht gesetzwidrig sei« Bio Revision macht demgegenüber im einzelnen unter anderem geltend? entgegen der Meinung des Berufungsgerichts habe doch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem “Kesseltreiben" go gen die Klägerin und den Kommioaionsverfahren bestanden? weil die veroinbarungsgemäße Kündigung der Besä durch die Pirma NoflHB 8X11 14 o November 1958 erfolgt und die Entscheidung der Boschwordokommission nur 4 fage später? nämlich am 18« November 1958? ergangen sei« Bamit trifft die Revision dio Ausführungen dos Berufungsgerichts aber schon deshalb nicht? weil als dor für das Vorgehen dos Beklagten gegen die Klägerin im Veroinsstrafverfahren maßgebliche Zeitpunkt nicht der Zeitpunkt dor Entscheidung dor Besehwordekommission? sondern der wesentlich früher liegende Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung dos Verfahrens? d«i« der 1« Juli 1958? anzusöhon ist« Entgegen dor Meinung dor Revision ist dem Urteil des Berufungsgerichts auch nicht zu entnehmen? daß es salö engen Beziehungen zwischen dor Bosa und dem Beklagten nicht gesehen hätte, Wenn das Berufungsgericht davon spricht? es handele *1 - 2'ß - sich nicht um "vergleichbare" Vorgänge, ao hat es damit ersichtlich nicht die engen Beziehungen zwischen der Besä und dem Beklagten in Abrede stellen, sondern vielmohr das Ver-einostrafverfahren einerseits und das "Kesseltreiben" andererseits - sei es dos Beklagten, sei es der Besä - als nicht "vergleichbar" bezeichnen wollene Aber auch im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts gegenüber allen weiteren Rügen der Revision zuzu-stimmeno Auch in dem hier zu erörternden Zusammenhang ist es nicht unwesentlich, daß sich die Sachlage gegenüber derjenigen zur Zeit des ersten Revisionsurteils insofern geändert hat, als nunmehr unangreifbar festgestellt ist, daß die Klägerin mit der Werbedrucksache, deretwagen sie im Vemns-strafverfahren bestraft worden ist, zugleich gegen die Vorschriften dos Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen hat» £s kann daher nunmehr unerörtert bleiben, ob und inwieweit bei der hier allein noch in Rede stehenden Prüfung, ob eine Vereinsstrafo offenbar unbillig ist, das Vorgehen dos Vereins gegen andere Mitglieder bei angeblich von diooen begangenen anderen Verstößen und das sonstige Verhalten dos Voroins gegenüber dem bestraften Mitglied überhaupt mit zu berücksichtigen sind» Bonn jedenfalls dann, wenn - wie hier -oin Verein, der sich die Überwachung eines "sauberen Geschäftsgebarens" seiner Mitglieder zu dem Ziol gesetzt hat, ein Mitglied wegen einer Handlung, die zugleich oinon Verstoß gegen das Gesotz gegen don unlautoron Wettbewerb darstellt, mit einer Vereinostrafe belogt, die sich in angemossonon Grenzen hält, kann diese Strafe nicht als offenbar unbillig angesehen worden, gleichgültig wie der Vorhin in anderen Bällen gegen andere Mitglieder vorgoht und v/io or sich sonst gegenüber dem bestraften Mitglied verhält<; 6o Da somit die Revision mit keiner ihrer Rügen Erfolg haben kann? war die Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Heuoingor X»ö scher Jungbluth Hill Offterdinger