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Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
GWB 16 und 26 Abs. 2
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2001 092
a) Zur Frage, ob das Bestehen eines Preisbindungs-vertrages über die Bindung der Endverkaufspreise der Einführung einer Bindung auch der Zwischenhandelspreise entgegensteht.
b) Führt ein preisbindendes Unternehmen ein JSengen-rabattsystem ein, nach dem auf Verkäufe vom Hersteller an Großhändler, vom Hersteller an Einzel-
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händler und von Großhändlern an Einzelhändler ohne Einräumung von Funktionsrabatten ein und dieselbe Mengenrabattstaffel anzuvvenden ist, so verstößt das Unternehmen damit allein noch nicht gegen § 26 Abs. 2 GffiB.
BGH, Urt.v. 27. September 1962 - KZR 6/61 OLG Frankfurt
LG 'Viesbaden
Verkündet am 27* September 1962 Grunau* Justizhauptsekretär als UrkundBbeamter der Geschäftestelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma C.F.
in Ml
über
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Kommanditgesellpchaft in Firma AfllP & Co..
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren Hermann AflBH, Rudolf ti und Adolf Albert
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher, Jungbluth und Hill
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 13. Juli 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, die eine Großhandlung für Nahrungs- und Gcnußmittel betreibt, hat von der Beklagten laufend deren als Markenartikel vertriebenen Weinbrand bezogen. Im Juni 1958 schickte die "Treuhandbüro von GflBB GmbH"
und -Vertriebsfirmen, darunter der Beklagten, das Formular
zeichnet) zu. Die Klägerin hat dieses Formular am 26.Juni 1958 unterzeichnet. Sie verpflichtete sich darin, bei Abgabe der Erzeugnisse der Beklagten an Verbraucher die in der jeweils gültigen Preisliste festgesetzten Endverkaufspreise einzuhalten und bei Abgabe an Wiederverkaufer diese schriftlich zur Einhaltung der Endverkaufspreise zu verpflichten sowie Lieferungen an Betriebe oder Behörden zu dem Zwecke des Y/ied er verkauf s unter dem Endver-kaufspreis zu unterlassen. Es heißt in dem Revers weiter:
"Jede Zuwiderhandlung gegen eine der über-
nommenen Verpflichtungen berechtigt die betroffene Lieferfirma zur Einstellung ihrer Lieferungen. ...
An diese Vereinbarungen bin ich (sind wir) bis zu dem 31* Dezember des auf die Unterechrifts-leistung folgenden Jahres gebunden mit der Maßgabe, daß sie sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls ich (wir) nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief kündige(n)."
Der Revers sieht die Möglichkeit vor, diejenigen der auf seiner Rückseite aufgeführten 23 Lieferfirmen zu
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ihr im Auftrag von 23 Spirituosenhersteller-
eines Sammelreverses (im folgenden als G
Revers be-
strcjchen, denen gegenüber der Unterzeichner die darin vorgeeehenen Bindungen nicht eingehen will. Unter der Unterschrift finden sich Hinweise auf die dem Tteuhand-biiro von seinen Auftraggebern für den Abschluß des He-versvertrogs erteilten Vollmachten sowie darauf, daß jede der aufgeführten Karkenfinnen ein mit ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift versehenes Exemplar der Bindungpvereinbarung mit Wirkung gegenüber allen das Angebot ennehmenden Abnehmern bei dem Treuhandbüro hinterlegt habe. Auf der - nicht Unterzeichneten - Rückseite des Reverses steht unter der Bezeichnung der 23 Lieferfirmen der Satz:
"Die Bindungsvereinbarung begründet weder eine Abnahmeverpflichtung des Revers-Unterzeichners noch eine Lieferverpflichtung der reversberechtigten Msrkenfirma."
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit auf die Bestellungen der Klägerin hin regelmäßig geliefert hatte, machte sie die Ausführung einer weiteren Bestellung vom 29» Juni 1959 davon abhängig, daß die Klägerin einen Revers "betreffend Zwischenhandelspreise" (im folgenden als Zv/ischenhandelsrevers bezeichnet) Unterzeichnete. Dieser Revers sah allgemein die Bindung der Abnehmer an "die in der jeweils gültigen Preisliste und Rabattstaffel festgelegten Preise" vor, also einschließlich der Preise für die Abgabe an Y/iederverkäufer. Nach der Rabattstaffel, die sowohl für Lieferungen der Beklagten an ihre Abnehmer wie für Lieferungen der Abnehmer an Wiederverkaufer galt, sollten auf im einzelnen angegebene "Grundpreise" bestimmte Mengenrabette gewährt werden. Die Beklagte hatte diese Bindungen ebenso
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wie die Änderung der Endverkaufapreise beim Bundeskartellamt angemeldet und eine Bestätigung darüber erhalten«
Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung des Zwischenhandelsreverses ab und wurde daraufhin von der Beklagten nicht mehr beliefert*
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausführung der Lieferungen, die sie bei Portdauer der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1959 noch bestellt hätte, und zwar 790/1 Pieschen Asbach Uralt Zug um Zug gegen Zahlung von 12.— DM je Flasche unter Absetzung eines Großhandelsrabatts von 15 $ und eines Skontosatzes von 3 Sie hot dazu vorgetragen, die Beklagte habe vor der Beendigung des Reversvertrages die weiteren Lieferungen nicht von der Übernahme zusätzlicher Bindungen durch die Klägerin abhängig machen dürfen. Die Beklagte sei auch auf Grund eines Abkommens vom 24. Juli 1957 mit der HflHHBPSPAR GmbH, der die Klägerin als Gesellschafterin angehört, zur Lieferung verpflichtet. Dieses Abkommen sei ein Vorvertrag, auf Grund dessen die Beklagte die Bestellungen der der SPAR angehörenden Großhändler auszuführen habe. Die Lieferpflicht der Beklagten ergebe sich ferner aus Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, und zwar insbesondere aus § 25 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 35* Durch die keinen Puktionsrabatt vorsehende Rabattstaffel der Beklagten werde sie unbillig behindert.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, dje Fortdauer der Verpflichtungen aus dem QfMMP-Revers werde nicht berührt, wenn sie zusätzliche Bindungen einführe. Zudem habe sie schon seit dem Jahre 1953 die
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.iederverkaufspreise gebunden, und nur infolge eines Versehens sei der betreffende Revers der Klägerin nicht eher vorgelegt worden. Zur Gewährung eines Punktionsracafcts sei sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet
fas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das Bundeskartellamt hat zu den das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen berührenden Fragen schrift-sätzlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründ es
I. 1. Das Berufungsgericht verneint einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Lieferung und geht dabei von der Auslegung des G^^^-Reverses aus ^'Dieser 'Revers enthält typische Geschäftsbedingungen, wie sie von den 23 auf der Rückseite des Formulars aufgeführten Firmen ihren vertraglichen Beziehungen mit ihren über das ganze Bundesgebiet verteilten Abnehmern zugrunde gelegt worden sind. Die hiernach mögliche unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Oberlandesgerichte rechtfertigt nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen die uneingeschränkte Nachprüfung der Auslegung auch in der Revisionsinstanz (RGZ 153, 62 und BGH LM ZPO § 549 Nr. 15, ^eveils mit weiteren Nachweisen).
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2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Revers-vertr3g sei kein Lieferabkommen, sondern eine auf die Bindung des Endverkoufspreises beschränkte Abrede« Die Frcistellungsklausel auf der Rückseite unterstreiche, ohne daß man darin eine besondere "Abrede” zu sehen brauche, daß der Revers nur die Preisbindung für den Pall des Abschlusses von Kaufverträgen betreffe, für sich allein aber weder eine Pflicht der Klägerin zur Aufgabe von Bestellungen noch eine Pflicht der Beklagten zu Lieferungen ergebe. Der Revers begründe Pflichten überhaupt nur auf seiten der Klägerin, der allein demzufolge dann auch die Kündigung gestattet sei«
Pur die Beklagte seien daraus nur Obliegenheiten zu entnehmen - zu dem Beispiel hinsichtlich der lückenlosen Durchführung und Überwachung der Preisbindung -, denen keine entsprechenden Ansprüche der Klägerin gegenuber-stiinden.
3« Diesen Ausführungen ist jedenfalls in dem entscheidenden Punkt beizutreten.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine abschließende Antwort auf die Frage zu, ob auf der Grundlage des von der Klägerin Unterzeichneten Reverses ein den Formerfordernissen des § 34 GWB entsprechender rechtswirksamer Vertrag zustandegekommen ist. Für die weiteren Ausführungen kann dies jedoch unterstellt werden, ohne daß sich dadurch am Ergebnis etwas ändert.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Kartellgorichts, an die die Revision anknüpfen zu können glaubt, begründet der Abschluß eines Preisbindungsvertrags zwar auch für das bindende Unternehmen nicht nur
Obliegenheiten, sondern echte vertragliche Pflichten, und zwar die, für eine einheitliche Durchführung dos Preisschutzsystems zu sorgen, es ernstlich gegen Verletzungen zu verteidigen und dabei nicht einseitig und willkürlich zu verfahren (RGZ 133» 51, 61; Urteil des Kortcllgcrichts in KuV/ 33, 141, 143)* Auf diese Rechtsprechung braucht hier nicht eingegangen zu werden»
Denn jedenfalls beschränken sich solche dem Sinn und Zweck eines Preisbindungevertrags entnommenen etwaigen Fflichten auf einen engen, hier nicht in Betracht kommenden Bereich und sind nichts anderes als das Spiegelbild der von dem gebundenen Händler übernommenen Tflichten: Muß dieser die festgelegten Endverkaufs-preioe einhalten und gegebenenfalls \\ iederverküufer zur Einhaltung dieser Preise verpflichten, so soll auch das preisbindende Unternehmen nichts tun dürfen, was die Bindung der Endverkaufspreise untergräbt und so möglicherweise auch dem Vertragstreuen gebundenen Händler Schwierigkeiten bereitet. Entschließt sich ein Unternehmen, für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Waren die Preise zu binden, so soll es die Bindung nicht auf einzelne Abnehmer beschränken können, sondern sie als Ganzes einfUhren, überwachen, durchsetzen und verteidigen müssen»
4. Eine ganz andere Präge ist jedoch die, ob das preisbindende Unternehmen darüber hinaus auf Grund des Preisbindungsvertrögs dem gebundenen Händler gegenüber auch verpflichtet ist, ihm überhaupt den Bezug der der Preisbindung unterliegenden Waren zu ermöglichen und diesen Bezug überdies wirtschaftlich verlockend oder mindestens rentabel zu gestalten. Der Abschluß eines
Preisbindungsvertrages läßt zwar die Absicht der Vertragspartner erkennen, auf der dadurch geschaffenen Grundlage in Zukunft Geschäftsbeziehungen aufzunehmen oder fortzusetzen« Dies allein ergibt aber noch keine entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen«
Wie anscheinend auch die Revision einräumt, wird die Beklagte durch den Preisbindungsvertrag, von der Bindung der Endverkaufspreise abgesehen, im übrigen in der Freiheit ihrer Preisgestaltung nicht beschränkt. Die den gebundenen Händlern zu berechnenden Preise sind nicht festgelegt. Die Beklagte kann daher auch so hohe Freise fordern, daß ihren Abnehmern der weitere Warenbezug im Hinblick auf die allgemeine Marktlage nicht mehr lohnend erscheint* Dem Revers kann auch nicht entnommen werden, daß die Beklagte eine einmal eingeführte Preisliste beibehalten müßte und nicht in einer neuen Preisliste auch andere Endverkaufspreise festsetzen könnte; vielmehr erstreckt sich die Bindung der Abnehmer nach dem Revers "auf die jeweils gültige Preisliste". Die Beklagte kann schon auf diese Weise von zwei Seiten her, nämlich durch ihre eigenen Verkaufspreise und durch die Endverkaufspreise, den für die gebundenen Händler verbleibenden marktpolitiechen Spielraum entscheidend einschränken. In dem Revers sind schließlich auch die weiteren den einzelnen Bestellungen zugrunde zu legenden Geschäftsbedingungen offen gelassen. Auf der anderen Seite sind auch die Grenzen für etwaige Bestellungen seitens der Klägerin weder nach oben noch nach unten abgesteckt.
5. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß in dem Revers mehr festgelegt wäre als ein bloßer
Rahmen fur künftige Geschäftsabschlüsse. Es ist insbesondere nicht so, daß die Klägerin nur noch den Umfang der der Beklagten obliegenden Lieferungen durch ihre Bestellungen zu bestimmen hätte (§ 315 EGB), um eine schon durch den Reversvertrag begründete Pflicht der Beklagten zur Erfüllung eines Kaufvertrags zu konkretisieren. Denn weder war - von der Bindung des Endver-kaufspreiees abgesehen - der sonstige Inhalt eines solchen Kaufvertrags vereinbart, noch kann - insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Abnehmer der Beklagten - dem Reverevertrag entnommen werden, daß die Beklagte sich durch seinen Abschluß in eine so weitgehende Abhängigkeit von den Wünschen ihrer Abnehmer hätte begeben wollen. Die Reversvereinbarung beschränkte sich vielmehr auf den Bereich der Bindung der Endverkaufspreise, während alles weitere den erst künftig abzuschließenden Verträgen Vorbehalten blieb. Ihr kann auch nicht die Bedeutung eines Vorvertrags beigemessen werden, der die Beklagte zu dem Abschluß von Lieferverträgen verpflichtet hätte. Dies gilt schon aus dem Grunde, weil der Revers keinen entsprechenden Verpflichtungswillen der Vertragspartner ergibt, aber auch, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Inhalts solcher Verträge fehlte.
6. Auch die Klausel, nach der die Beklagte bei Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen eine der in dem Revers übernommenen Verpflichtungen zur Einstellung ihrer Lieferungen berechtigt ist, rechtfertigt nicht eine andere Auslegung. Zwar kann eine derartige Klausel nur zu dem Zuge kommen, wenn und soweit die Beklagte ohne sic zur Lieferung verpflichtet wäre. Damit bestätigt sich indessen nur, was *3ch ohnehin aus dem Abschluß
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eines Reversvertrages ergibt, nämlich daß die Vertrags-pnrtner mit dem Zustandekommen von Lieferverpflichtungen rechneten, nicht aber, daß der Reversvertrag selbst sie begründen oder die Beklagte zu dem Abschluß entsprechender Kaufverträge zwingen sollte« Mit Recht hat daher das Berufungsgericht der Klausel nur die Bedeutung beige-rossen, daß der Beklagten dadurch habe ermöglicht werden rollen, die Erfüllung der im Binzelfall auf der Grundlage der Preisbindung vereinbarten Kaufverträge gegenüber einem die Preisbindungsverpflichtungen verletzenden Händler zu verweigern«
7« Ist die Klägerin durch den Reversvertrag überhaupt nicht zu Lieferungen oder zu dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen verpflichtet-auf die Frage außervertraglicher Klagegrundlagen wird noch ejnzugehen sein so ist sie auch nicht vertraglich gehindert, den Abschluß solcher Verträge von der Übernahme weiterer freis- und Vertriebsbindungen abhängig zu machen« Die Revision glaubt gegenteilige Schlüsse daraus ziehen zu können, daß die Beendigung der durch den Revers übernommenen Verpflichtungen ausdrücklich von einer fristgebundenen Kündigung abhängig gemacht ist. Sie meint, das in dem Revers der Klägerin eingeräumte Kündigungs-recht stehe zwar bei sinngerechfcer Auslegung auch der Beklagten zu. Bis zu dem »Virksamwerden einer von dem einen oder dem anderen Vertragspartner euszusprechenden Kündi-gung oder bis zu einer hier nicht erfolgten vereinbarten Aufhebung des Vertrages sei aber auch die Beklagte an die Verpflichtungen aus dem Reversvertrag gebunden.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Ebensowenig wie der Abschluß des Reversverbrags vermochte seine Fortdauer
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eile eingeklagten Lieferpflichten der Beklagten zu begründen. Auch.ohne solche Lieferpflichten behält die Fortdauer der vertraglichen Gebundenheit im übrigen ihren Sinn, und zwar hinsichtlich der gebundenen Endverkauf spreise. Auch aus der Kündigungsklausel läßt sich daher für die mit der Klage geltend gemachte vertragliche Lieferpflicht der Beklagten unter Verzicht auf v.eitergehende vertragliche Preis- und Vertriebs-bindungen nichts gewinnen.
8. Ebensowenig können die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Preisbindung von Markenartikeln für die Ansicht der Revision ins Feld geführt werden, durch die Bindung der LndVerkaufspreise habe die Beklagte sich der Klägerin gegenüber darauf fcstgelegt, nicht auch für weitere Handelsstufen die Preise zu binden.
' ? 16 GWE gestattet unter den im Gesetz bestimmten
Voraussetzungen, die Abnehmer von Markenwaren zu binden, ’’bei der Y/citerveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur citerveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuer-legen.” Bas Wort ’’oder" besagt, daß das bindende Unternehmen sich auf eine dieser beiden Möglichkeiten beschränken kann, nicht aber, daß es nicht auch beide miteinander verbinden könnte (Schwartz im Gemeinschaftskommentar § 16 Anm. 15 unter zutreffendem Hinweis auf die Amtliche Begründung unter B I 2 Abs. 4 - Bundestagsdrucksache 1158 2. Wahlperiode -; Baumbach/Hefermehl GV.B
? 16 Anm. 34). Seit langem kennt das Wirtschaftsleben die Kombination beider Möglichkeiten, und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß die gesetzgebenden Körper-
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schäften durch Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen insoweit eine Änderung des bestehenden Rechtszustands hätten herbeiführen wollene Die eine Bindungsart kann auch nach ihrer Einführung noch durch die andere ergänzt werden«, Y/ählt ein Unternehmen zunächst nur die eine der im Gesetz genannten Bindungoarten, so ist es durch § 16 GYfB nicht daran gehindert, danach auch noch die andere zusätzlich einzuführen* Ebensowenig gjbb § 16 GV/B etwas für eine entsprechend einschränkende Vertragsauslegung her.
Davon abgesehen hatte die Beklagte hier schon in dem G®|®-Revers beide Möglichkeiten insofern miteinander verbunden, als die Klägerin danach einerseits bei Abgabe an Verbraucher die festgelegten Endverkaufs-proire zu berechnen hatte (erste Alternative des ?• 16), andererseits bei Abgabe an Wiederverkaufer diesen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen hatte (zweite Alternative des ?< 16). Umso weniger kann dem Revers entnommen werden, die Beklagte hätte sich dadurch gebunden, von einer der Alternativen des § 16 GWE keinen Gebrauch zu machen.
9* Das Berufungsgericht hat es nach alledem mit Recht als nicht ausschlaggebend angesehen, daß die eine Ljeferverpflichtung der Beklagten ausdrücklich ausschließende Klausel auf der Rückseite des Reverses steht und durch die Unterschrift nicht gedeckt ist.
Denn eine Lieferpflicht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts ist durch den Reversvertrag ohnehin nicht begründet worden.
10. Die Beklagte setzt sich durch die Bindung der Zwischenhandelspreise entgegen der Ansicht der Revi-
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sion auch nicht mit dem Grundsatz von reu und Glauben in /iderspruch, insbesondere auch nicht unt-r dem Gesichtspunkt, daß diese Bindung mit ihrem früheren '/erhalten nicht in Einklang zu bringen wäre und dadurch jenen Grundsatz verletzte* Der Pall liegt in den entscheidenden Punkten anders als der, der dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts (Seuff. Arch 93 Kr* 1) zugrunde lag. Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß die plötzliche Ausübung eines formalen Widerrufsrechts durch eine Stadt-gencinde mit ?>? 133 und 157 BGB nicht vereinbar sei, wenn es sich um einen auf lange Dauer berechneten und lange Zeit ohne Beanstandung durchgeführten Subventions-Vertrag einer Stadtgemcinde mit einer privaten IWusik-rchule handele und aus dem Vertrag auf eine auf Treu und Glauben aufgebautc Intercrsengemeinschaft geschlossen werden körnte. Ein Vertrogsverhältnis dieser Art, das in jenem Pall durch die völlige Abhängigkeit der Schule von der Stadt gekennzeichnet war, wird durch einen bloßen Reversvertrag der hier vorliegenden Art nicht begründet* Die Bindung nur der Endverkaufspreise in dem Revers rechtfertigte nicht das Vertrauen der Klägerin darauf, daß es bei der so begrenzten Bindung bleiben werde» Das Berufungsgericht befaßt sich im Rahmen der Erörterung dieser Präge auch mit dem Vorbringen der Klägerin, einer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten habe im Frühjahr 1958 bei einer Besprechung in größerem Kreise und bei anderen Gelegenheiten erklärt, die Beklagte sei noch nicht entschlossen, auch die Wiederverkaufspreise zu binden; voraussichtlich werde sie es nicht tun. Das Beri? ungsgericht stellt dazu fest, es sei nach den ganzen Umständen klar gewesen, daß diese Erklärungen
weder verpflichtenden noch verzichtenden noch überhaupt endgültigen Charakter hätten haben sollen, sondern höchstens den derzeitigen Standpunkt der Beklagten unverbindlich wiedergegeben hätten. Biese von der Revision nicht angegriffene tatrichterliche Würdigung ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Verließ die Klägerin sich trotz fehlender ausdrücklicher oder dem Zusammenhang des Reversvertrags zu entnehmender Verpflichtung darauf, die aus jenen Äußerungen der Beklagten sprechende Ungewißheit werde sich in ihrem Sinne klären, d.h. die Beklagte werde von der Bindung der V,iederverkaufspreiee abpehen, und richtete sie danach ihre geschäftlichen Maßnahmen ein, so geht dies nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu ihren eigenen Lasten. Im übrigen ergibt das Berufungsurteil, daß die Klägerin trotz ausdrücklichen Befragens keine konkreten Angaben darüber gemocht hat, welche Kalkulationen sie mit Rücksicht auf die angenommene Freiheit der-Wiederverkaufspreise angestellt habe und veiche Nachteile ihr aus dem Wegfall der Kalkulations-rrundlage erwachsen seien.
II. Das Berufungsgericht hat auch in dem sogenannten SFAK-Abkommen vom 24* Mai 1957 zwipehen der Beklagten und der SPAR GmbH nicht die Begründung einer
Lieferpflicht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts gesehen. Nach seiner Auffassung begründet dieses Abkommen überhaupt keine Pflicht zur Lieferung. Bas Berufungsgericht meint v/eiter, es seien auch keine Umstände oargeton, die die Auslegung dieses Abkommens p.2^ eines echten Verträge zugunsten Dritter, nämlich'zugunsten einzelner Großhändler und damit auch der Klägerin, recht-
Diese Auslegung, die insoweit auc '• von der Revision nicht angegriffen wird, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken «>
Die Revision meint nun aber, das SPAR-Abkommen, eins nur nit Dreimonntsfrist zu dem Ende eines Kalenderjahres kündbar gewesen sei, habe den Dauercharakter der Geschäftlichen Beziehungen und das darauf gerichtete Vertrauen der Klägerin noch bestärken müssen. Der in diesem Zu-snrmcnhnng stehende Hinweis auf § 286 ZPO läßt darauf •''chläeßen, daß die Revision meint, das Berufungsgericht habe den ihm vorgetrorenen Prczeßstoff unter diesem Gesichtspunkt nicht erschöpft. Es mag dahinstehen, ob dieser Argriff nicht schon daran scheitert, daß den für die Re-visionsinetanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, ob Reversvertrag und S1AR-Afckommen überhaupt in einem Zusammenhang miteinander standen und gegebenenfalls in welchem. Denn wenn schon die in dem Reversvertrag selbst vorgesehene Kündigungsfrist nichts für den von der Klägerin geltend gemachten Lieferanspruch hergibt, so kann eine in dieser Richtung weitergehende Bedeutung auch nicht diesem Abkommen cei-gemessen werden, das nicht von der Klägerin abgeschlossen worden ist und jedenfalls keine unmittelbaren Rechte für nie fccgi’ündet hat. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, dies noch im einzelnen darzulegen.
III. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klage-nnrpruch auch unter dem Gesichtspunkt eines außervertraglichen Schadensersf'tzanspruchs nicht als begründet erachtete
lo Das Berufungsgericht führt zunächst aus, durch ihre Weigerung, die Klägerin vor der Unterzeichnung des
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Zwij-chenhandelsreverses weiter zu beliefern, versuche die Beklagte nicht, die Klägerin zu einem nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbotenen Verhalten im Sinne des $ 25 Abs. 1 GWB zu veranlassen. Es verneint t’chon aus diesem Grunde einen von der Klägerin aus § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 G..'B hergeleiteten Zwang zu dem Abschluß von Lieferverträgen ohne zusätzliche Bindungen. Die Revision greift diese Ausführungen on t der Begründung an, der Vertrag über die Bindung der EndVerkaufspreise soi ordnungsmäßig beim Bundeskartellamt an-gcmeldet und von diesem bestätigt worden, habe damit formelle Wirksamkeit erlangt und müsse von den Vertragspartnern während der Bauer seines Bestehens eingehalten werden. Damit sei es nicht vereinbar, daß die Beklagte ihn jetzt einseitig ändern wolle.
Auch diesem Revisionsangriff ist der Erfolg zu versagen. Die in dem Zwischenhandelsrevers formulierten Bindungen nach § 16 GVYB sind ebenfalls beim Bundeskartellamt ordnungsmäßig angemeldet worden, und das Bundeskarte 11-amt hot die Anmeldung bestätigt. Ober das Vorliegen der in ? 16 GWB aufgcstellten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Preisbindung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Es stand den Parteien daher auch noch dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen frei, miteinander entsprechende Bindungen zu vereinbaren.
Machte die Beklagte weitere Lieferungen von der übernähme dieser Bindungen durch die Klägerin abhängig, so suchte sie die Beklagte damit nicht zu einem Verhalten zu veranlassen, das na.ch dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung hätte gemacht werden dürfen.
Die Voraussetzungen des § 25 GW’ wären daher selbst dann nicht gegeben, wenn die Beklagte der Klägerin gegen-über vertraglich zu dem Verzicht auf weitergehende Bindungen als die in dem Reversvertrag niedergelegten gehalten gewesen wäre; denn Verstöße allein gegen derartige vertragliche Verpflichtungen werden durch § 25 GWB nicht erfaßt* Davon abgesehen ergibt aber aus den oben erörterten Gründen das hier in Rede stehende Verhalten auch keine Verletzung der der Beklagten aus dem Reversvertrag obliegenden Pflichten*
Ob die Voraussetzungen eines Lingriffs der Kartellbc-hörde nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegen, wie die Revision anscheinend geltend machen will, kann dahingestellt bleiben. Denn die Kartellbehörde könnte die Preisbindung noch dieser Vorschrift nur "mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt11 für unwirksam erklären, nicht aber rückwirkend auch für den hier in Betracht kommenden Zeitraum , Schon deshalb könnten daher auch nicht rückwirkend die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 1 GWB geschaffen werden.
Da die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu erlassende Entscheidung hiernach auch nicht von einer nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung, nämlich einer Entscheidung der Kartellbehörde nach V 17 Abs. 1 Nr. 2 GWB, abhängt, sind schon deshalb auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB nicht gegeben.
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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Klageanspruch sich nicht aus § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 GWB herleiten läßt.
In der Rabattstaffel der Beklagten ist allerdings ein besonderer Funktionsrabatt für Großhändler nicht vorgesehen. Die Beklagte gewährt daher bei Verkäufen an Großhändler wie die Klägerin die gleichen Mengenrabatte wie bei Verkäufen an Betriebe des Einzelhandels, und an die gleiche Rabattstaffel sind die Großhandels-nbnehmer auch bei Verkäufen an Einzelhändler gebunden»
Der Klägerin verbleibt hiernach bei Verkäufen an Einzelhändler eine Handelsspanne nur insoweit, als sie infolge des Pcsugs größerer Mengen einen günstigeren Mengenrabatt erhält als die bei ihr in kleineren Mengen kaufenden Einzelhändler.
Daß ein derartiges Racatts.ystem für die Klägerin ungünstiger ist als ein die besonderen Funktionen des Großhandels berücksichtigendes, liegt auf der iiand.
Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die Klägerin insoweit in einem "Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist", unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt würde»
Da es bei dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten um die Auswirkungen auf die folgenden ^andels-*tufen geht, stellt sich zunächst die Frage, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 26 Abs» 2 GUB vorliegen. Dj* Klägerin wendet sich indessen, soweit sie auf die noch ihrer Auffassung zu günstige Behandlung der Großbetriebe des Einzelhandels verweist, nicht gegen
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die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen, sondern gegen die gleiche Behandlung funktionell verschiedenartiger Unternehmen. Sin solcher Pall kann |
auch nicht in ausdehnender Auslegung des § 26 Abs. 2 GY.B, j die nicht nur wegen der an { 26 ankntipfenden Bußgelddrohung des {• 38 Abs. 1 Nr. 8 GViB durchgreifenden Bedenken begegnet, der ungleichen Behandlung gleichartiger Unternehmen gleichgestellt werden. Der Senat schließt sich in dieser Frage dem in diesem Verfahren vorgetragenen Standpunkt dee Bundeskartellarats sov:ie |
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der im Schrifttum wohl überwiegend vertretenen Auffassung an (Beniech im Gemeinschaftskommentar § 26 Anm. 44 und 48; Baumbach/Hefermehl § 26 Anm. 43; Kracht I.'JW I960, 1229, 1231 ; a.A. Genta «VuW 1961, 587, 605? und wohl auch Mitchell WuW 1962, 387, 593)* Die Abstellung etwaiger in der angegebenen Richtung liegender .ißhräuohe muß, soweit nicht etwa die erste Alternative des § 26 Abr. 2 in Betracht kommt, den Kartellbehörden überlassen bleiben.
Die Revision greift in diesem Zusammenhang weiter das Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen auf, die kleinen und mittleren Einzelhändler würden durch das Mengenrabattsystem der Beklagten gegenüber den Großbetrieben des Einzelhandels erheblich benachteiligt, und dies wirke sich mittelbar auch auf die Klägerin au3. Indessen hat jedes Mengenrabattsystem zur Folge, daß Unternehmen, die nur kleinere Mengen an Waren beziehen, dafür höhere Preise entrichten müssen als andere, deren größere Bezüge in einen anderen Abschnitt der F^battstaffel fallen. Es kann keine Bede davon sein, daß schon dinormale Folge der Gewährung von Mengen-
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rabntten durch § 26 Abs. 2 GWB nach d^ «. Willen des Gesetzgebers hätte unterbunden werden sollen. Oas Berufungsgericht hat sich im übrigen zwar nicht im einzelnen mj ; der Abstufung der in der Rabattstaffel der Beklagten bestimmten Rabatte befaßt. Dazu gab ihm das in diesem Funkt sehr allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin jedoch entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Anlaß. Ebensowenig hat es in dieser Hinsicht die Pflicht zu vollständiger und erschöpfender Würdigung des Prozeß-stoffs nach ? 286 ZPO ode-r die richterliche Fragepflicht nach ? 139 ZPO verletz*.
Das in der ersten Alternative des § 26 Abs. 2 ausgesprochene Verbot der unbilligen Behinderung in einem für andere Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr dient in erster Linie ~ wenn auch nicht ausschließlich - dem Schutz der Konkurrenten des diskriminierenden Unternehmens. Die Voraussetzungen dieses Verbots sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Behinderung, die die Klägerin in der Anwendung gleicher Mengenrabatte füi die oben btzeichneten Arten von Umsätzen erblickt, jedenfalls nicht unbillig im Sinne jener Vorschrift ist. Es komL-t bei diesem Merkmal auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berück-sichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes an (vgl. dazu Benisch aaO Anm. 43 und 19; Baumhach/Hefermehl aaO Anm. 41; Kracht aaO S. 1231). Zugunsten der Beklagten fällt dabei entscheidend ins Gewicht, daß auch ein preisbindendes Unternehmen dviel £ 26 Abs» 2 GWB im allgemeinen nicht gehindert ist. sein Absatzyystem nach eigenem Ermessen so zu gestalt«!, wi«-» es dies für richtig und Wirtschaft-
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lieh sinnvoll hält. Mißt es der Einschaltung des Großhandels in sein Absatzsystem keine .;o entscheidende Bedeutung bei, daß ihm deshalb die Einräumung von Funktionsrabatten für den Großhandel geboten erscheint, oder ist es der Auffassung, daß der Großhandel auch ohne einen solchen Rabatt an dem Bezug der betreffenden »Yaren interessiert sein werde, so steht es ihm auch frei, von einem solchen Rabatt überhaupt abzusehen. Auch § 26 Abs. 2 GWB zwingt es nicht, die darin liegende Einflußnahme auf die Absatzwege hinter dem Interesse des Großhandels daran zurückzustellen, durch vom Hersteller gewährte Funktionsrabatte günstiger als etwa die Großbetriebe des Einzelhandels einkaufen und sich auf diese Weise eine bessere Auegangsporition für den Weiterverkauf schaffen zu können0
Bas gleiche gilt, soweit die Beklagte ihre Abnehmer für den Verkauf an »»iederverkäufer an die gleiche Rabattstaffel gebunden hat, die sie auch ihren eigenen Verkaufen dieser Art zugrundelegt. Es ist nicht "unbillig”, daß sie sich in dieser Hinsicht die gleiche Ausgangsposition sichert, die sie auch ihren Abnehmern einräumt (vgl* zu diesen Fragen außer dem oben angeführten Schrifttum auch Kammergericht in WuW E OLG 317 und OLG München NuW 1959, 943; entgegen der Auffassung der Revision kann dem Urteil des Kammergerichts nicht entnommen werden, daß ein Hersteller, der auf die Einhaltung eihes bestimmten Absatzweges Wert legt, zu einer abgestuften Vergütung je nach der Funktion der Abnehmer verpflichtet wäre).
Ob schließlich, wie die Revision meint, die Beklagt aber m Abrede stellt, der Zwischenhandelsrevers eine
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Verpflichtung des Großhändlers ergibt, Verkäufe an Verbraucher zu unterlassen, braucht nicht entschieden zu werden, Denn auch eine solche Bindung würde die Grenzen der auch dem preisbindenden Unternehmen grundsätzlich zustehenden Freiheit in der Gestaltung seines Absatzsystems nicht überschreiten.
Das gleiche gilt für die in den Zwischenhandelsrevers auf-;cno:xene Untersagung des Verkaufs an andere Yiiederverkäufer als den Einzelhandel und Gastwirte, die in dem Revers ausdrücklich damit gerechtfertigt wird, sie solle der "Vermeidung der Belieferung" von Abnehmern dienen, die durch die I?-’klagte gesperrt seien.
3. Hat die Beklagte - wovon nach den vorstehenden Er-'.:*;£ungen auszugehen ist - lediglich den ihr zustehenden £r-mesoensspielroum ausgefüllt, so kann auch von einem Verstofi gegen die guten Sitten keine Rede sein, und zwar weder nach ? 1 UY.G noch nach § 826 BGB. Ebensowenig kann ein unter ? 623 Abs. 1 BGB fallender rechtswidriger Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darin erblickt werden, daß die Beklagte Lieferungen unterließ, zu denen eie nicht unter ancieren rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet war,
IV. Da das Berufungsgericht nach alledem mit Recht die Hage abgewiesen hat, war die Revision mit der Kostenfolge aur 5 97 ZPO zurückzuweisen.
Heusinger Dr° Augustin DvDiv.,, Lös eher Jungblij/th Hill