BGH · KZR 5/83 vom 20.03.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag der Widerklage betrifft festzustellen, daß die Widerklägerin nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit elektronischen Bausteinen für eigene Produkte oder solche Produkte zu beliefern, mit denen die Widerklägerin ausschließlich handelt, soweit es sich um Ersatzteile handelt, die nur bei der Widerklägerin unmittelbar oder mittelbar zu beziehen sind. Die Widerklägerin hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit Ersatzteilen für eigene Produkte und/oder solche Produkte, mit denen die Widerklägerin ausschließlich handele, zu beliefern, soweit es sich um Ersatzteile handelt, die nur bei der Widerklägerin unmittelbar oder mittelbar zu beziehen seien ( BHHB-Originaler satz teile ) • Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten/Widerklägerin zurückgewiesen, Ihre Revision hat der Senat nicht angenommen, soweit sie sich auf die Klage und den Teil der Widerklage bezieht, der die Belieferung des Widerbeklagten mit BflBB^-Originalersatz-teilen zu dem Gegenstand hat, die keine elektronischen Bausteine darsteilen. Die Revision ist begründet, soweit sie das Begehren weiterverfolgt festzustellen, daß die Widerklägerin nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit elektronischen Bausteinen zu beliefern. Das Berufungsgericht hat das die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts mit der Begründung bestätigt, die Widerklägerin sei für die von ihr hergestellten oder allein vertriebenen Produkte marktbeherrschend und behandle den Widerbeklagten in einem Geschäftsverkehr, der auch nicht autorisierten Reparaturbetrieben üblicherweise zugänglich sei, gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne Zu der den Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens bildenden Frage, ob die Viderklägerin auch verpflichtet ist, den Viderbeklagten mit elektronischen Bausteinen (unter den weiteren Voraussetzungen des Widerklageantrags) zu beliefern, hat das Berufungsgericht in seinen Gründen keine Stellung genommen. Es hat hierzu vielmehr ausgeführt, elektronische Bausteine für Leiterplatten, die die Widerklägerin in ihren elektronischen Waagen verwende, seien von der Widerklage nicht umfaßt. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begehrt die Widerklägerin mit der Widerklage auch die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit Original er satz teilen zu beliefern, soweit es sich um elektronische Bausteine handelt. Gegenüber dem Vorbringen des Widerbeklagten macht sie geltend, daß sie Ersatzteile an nicht autorisierte Reparaturwerkstätten nicht liefere, soweit diese für optische und elektronische Geräte vorgesehen seien. Diesen Vortrag hat sie in der Berufungsinstanz aufrechterhalten und gegenüber dem Lieferverlangen des Widerbeklagten unter anderem eingewandt, daß alle diejenigen Teile, welche besondere Spezialkenntnisse, zu dem Beispiel eine Elektronikausbildung, im Ausund Einbau erfordern, von den Kundendienststellen der Beklagten grundsätzlich nicht an Endkunden abgegeben würden. Der Widerbeklagte hat demgegenüber nicht geltend gemacht, daß er die Belieferung von elektronischen Bausteinen nicht verlange. die Berufung zur Klage und Widerklage abschließend zu entscheiden, können auch die die negative Feststellungswiderklage abweisenden Urteile dahin verstanden werden, daß das Begehren der Widerklägerin, auch festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit elektronischen Bausteinen zu beliefern, ebenfalls abgewiesen wordeit, Ein solcher Ausspruch wird jedoch von der bisherigen, Begründung des Berufungsgerichts nicht getragen* Aus seinem Ausführungen, elektronische Bausteine für Leiterplatten seien von der Widerklage nicht umfaßt, folgt vielmehr, da£ die Entscheidungsgründe auf diesen Teil des Widerklageant 5

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF r IM NAMEN DES VOLKES KZR 5/83 URTEIL Verkündet am: 20. März 1984 Schwarz. Justizanjge stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit -Werke Wilhelm K^^i GmbH & Co. KG, vertreten durch die~B|HHp Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm W1 Straße Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, • ProzeBbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Mechanikermeister, straBeflK Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigtes T Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Widerklägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag der Widerklage betrifft festzustellen, daß die Widerklägerin nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit elektronischen Bausteinen für eigene Produkte oder solche Produkte zu beliefern, mit denen die Widerklägerin ausschließlich handelt, soweit es sich um Ersatzteile handelt, die nur bei der Widerklägerin unmittelbar oder mittelbar zu beziehen sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, * auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Viderklägerin produziert und vertreibt Schneidemaschinen, Fleischwölfe, Fleischsägen, Fleischmürber, Kaffeemühlen sowie mechanische, optische und elektronische Waagen. Der Kundendienst wird von ihr selbst oder von Fachwerkstätten durchgeführt, die sie in ihr Kunden-dienstnetz einbezogen und besonders autorisiert hat. Der Widerbeklagte war von der Widerklägerin als Mechaniker ausgebildet worden und seit I960 für verschiedene von der Widerklägerin autorisierte Werkstätten tätig. Bis zu dem Jahresende 1980 war er für das Unternehmen Berthold Grübler tätig, für das er Kundendienstaufträge im Bezirk Freiburg und Umgebung ausführte. Zum 1. Januar 1981 richtete die Widerklägerin für den Bereich Freiburg eine eigene Kundendienstniederlassung ein und entzog der Firma GrHBp dieses Gebiet. Anfang Juli 1980 teilte sie dies der Firma Gq^HP01^ dem üinweis mit, die hierdurch freiwerdenden Arbeitnehmer mit Ausnahme des Klägers und eines Herrn E^^pkönnten sich um eine Anstellung bei der Widerklägerin bewerben. Der Widerbeklagte machte sich darauf als Mechanikermeister selbständig. Als solcher wartet und repariert er auch Geräte, die die Widerklägerin her stellt oder allein vertreibt. Hierzu begehrte er die Belieferung mit Originalersatzteilen. Er hat beantragt, die Beklagte/Widerklägerin zu verurteilen, ihn mit bestimmt bezeichneten Ersatzteilen zu beliefern. Die Widerklägerin hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit Ersatzteilen für eigene Produkte und/oder solche Produkte, mit denen die Widerklägerin ausschließlich handele, zu beliefern, soweit es sich um Ersatzteile handelt, die nur bei der Widerklägerin unmittelbar oder mittelbar zu beziehen seien ( BHHB-Originaler satz teile ) • Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten/Widerklägerin zurückgewiesen, Ihre Revision hat der Senat nicht angenommen, soweit sie sich auf die Klage und den Teil der Widerklage bezieht, der die Belieferung des Widerbeklagten mit BflBB^-Originalersatz-teilen zu dem Gegenstand hat, die keine elektronischen Bausteine darsteilen. Hinsichtlich des die elektronischen Bausteine betreffenden Teils der Widerklage verfolgt sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Widerbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet, soweit sie das Begehren weiterverfolgt festzustellen, daß die Widerklägerin nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit elektronischen Bausteinen zu beliefern. Das Berufungsgericht hat das die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts mit der Begründung bestätigt, die Widerklägerin sei für die von ihr hergestellten oder allein vertriebenen Produkte marktbeherrschend und behandle den Widerbeklagten in einem Geschäftsverkehr, der auch nicht autorisierten Reparaturbetrieben üblicherweise zugänglich sei, gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich (§26 Abs« 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 GWB). Zu der den Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens bildenden Frage, ob die Viderklägerin auch verpflichtet ist, den Viderbeklagten mit elektronischen Bausteinen (unter den weiteren Voraussetzungen des Widerklageantrags) zu beliefern, hat das Berufungsgericht in seinen Gründen keine Stellung genommen. Es hat hierzu vielmehr ausgeführt, elektronische Bausteine für Leiterplatten, die die Widerklägerin in ihren elektronischen Waagen verwende, seien von der Widerklage nicht umfaßt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begehrt die Widerklägerin mit der Widerklage auch die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit Original er satz teilen zu beliefern, soweit es sich um elektronische Bausteine handelt. Die Widerklägerin hat den Antrag der Widerklage imeingeschränkt gefaßt. Er ergreift seinem Wortlaut nach alle BflHB^Öriginalersatzteile, zu denen unstreitig auch elektronische Bausteine gehören. Aus der Begründung der Widerklage folgt nichts anderes; sie bestätigt vielmehr die dem Wortlaut entsprechende Auslegung. So hat die Widerklägerin in der Widerklageschrift vom 28. Oktober 1981 vorgetragen, der Widerbeklagte berühme sich über den mit der Klage geltend gemachten Belieferungsanspruch hinaus eines generellen Anspruchs auf Ersatzteilbelieferung; er sei jedoch unfähig, elektronische Geräte der Widerklägerin 7 ordnungsgemäß zu warten. Gegenüber dem Vorbringen des Widerbeklagten macht sie geltend, daß sie Ersatzteile an nicht autorisierte Reparaturwerkstätten nicht liefere, soweit diese für optische und elektronische Geräte vorgesehen seien. Schließlich heißt es in der Widerklageschrift wörtlich: "Es besteht also ein sachlich gerechtfertigter Grund, die Ersatz teillief erung auf die Ersatzteile zu beschränken, die für die Reparatur von mechanischen Waagen erforderlich sind, * Diesen Vortrag hat sie in der Berufungsinstanz aufrechterhalten und gegenüber dem Lieferverlangen des Widerbeklagten unter anderem eingewandt, daß alle diejenigen Teile, welche besondere Spezialkenntnisse, zu dem Beispiel eine Elektronikausbildung, im Ausund Einbau erfordern, von den Kundendienststellen der Beklagten grundsätzlich nicht an Endkunden abgegeben würden. Der Widerbeklagte hat demgegenüber nicht geltend gemacht, daß er die Belieferung von elektronischen Bausteinen nicht verlange. Die dieser Auslegung entgegengesetzte - nicht näher begründete - Auffassung des Berufungsgerichts bindet den erkennenden Senat nicht, Klage- und Widerklageanträge sind prozessuale Willenserklärungen, deren Auslegung der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. 2. Angesichts der eindeutigen, keine Einschränkung enthaltenden Urteilsformeln der Vorinstanzen und des zu dem Ausdruck gekommenen Willens des Berufungsgerichts, über die Berufung zur Klage und Widerklage abschließend zu entscheiden, können auch die die negative Feststellungswiderklage abweisenden Urteile dahin verstanden werden, daß das Begehren der Widerklägerin, auch festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, den Widerbeklagten mit elektronischen Bausteinen zu beliefern, ebenfalls abgewiesen wordeit, Ein solcher Ausspruch wird jedoch von der bisherigen, Begründung des Berufungsgerichts nicht getragen* Aus seinem Ausführungen, elektronische Bausteine für Leiterplatten seien von der Widerklage nicht umfaßt, folgt vielmehr, da£ die Entscheidungsgründe auf diesen Teil des Widerklageant 5 nicht zu beziehen sind. Da es zu einer abschließenden Ent- stellungen bedarf, ist das angefcchtene Urteil insoweit a zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-—■ Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* ist. Scheidung unter diesem Blickpunkt weiterer tatsächlicher Pfeiffer Kellermann Theune Scholz-Hoppe Me es