Nachschlagewerk: ja
EGHZ: nein
GWB § 26 Abs. 2; BGB § 839 K
Beanstandet der Versicherungsträger die Abfassung von Heil- und Kostenplänen eines Zahnarztes über Zahnprothetik und werden hierdurch Versicherte zur Wahl eines anderen Zahnarztes veranlaßt, so kommt als Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche § 839 BGB, nicht jedoch § 26 i.V.m. § 35 GWB in Betracht.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1980 - KZFt 5/80 - OLG Düsseldorf
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 5/80
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
2. Dezember 1980
Schnurr, JustizhauptSekretärin ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Zahnarztes Dr. Götz
►-Allee,
1,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Allgemeine Ortskrankenkasse HlBI, MfliHistraße 6, 01, vertreten durch den Geschäftsführer HÖltmann, ebenda.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
und
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Offterdinger, Theune und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist in HflV als Kassenzahnarzt zugelassen. Im Jahr 1976 und bis Juli 1977 erstellte der Kläger für fünf seiner Patienten Heil- und Kostenpläne über eine notwendige zahnprothetische Behandlung zur Vorlage bei der beklagten Ortskrankenkasse. Er verwendete dabei für jeden der fünf Patienten mehrere unter dem gleichen Datum ausgefüllte Vordrucke nach Anlage 3 a zu dem Bundesmantelvertrag in der Weise, daß er in alle Vordrucke den gesamten Befund eintrug, aber den Behandlungsplan und die jeweiligen Kosten auf verschiedene Vordrucke aufteilte. Die Beklagte lehnte die Bearbeitung der ihr zur Entscheidung über den Kostenzuschuß vorgelegten Heil- und Kostenpläne mit der Begründung ab, für eine einheitliche zahnprothetische Behandlung sei jeweils
nur ein Vordruck nach Anlage 3 a BMV-Z zu verwenden. Der Kläger beansprucht Ersatz des Schadens, der ihm nach seinem Vortrag dadurch entstanden ist, daß seine Patienten mangels der Entscheidung der Beklagten über den ihnen zu gewährenden Zuschuß nicht mehr zu ihm zurückgekehrt seien. Außerdem, behauptet er, habe die Beklagte diesen Patienten mehr oder weniger empfohlen, einen anderen Zahnarzt aufzusuchen.
Nach § 2 des zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesverband der Ortskrankenkassen und anderen Krankenkassenverbänden abgeschlossenen Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z) in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung umfaßt die kassenzahnärztliche Versorgung auch die Versorgung mit Zahnersatz (§2 Abs. 1). Nach § k Abs. 6 des Vertrages darf der Kassenzahnarzt für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen von einem Berechtigten eine Vergütung - abgesehen von besonderen Fällen - nur in der Höhe des Betrages fordern, der nach Abzug des Zuschusses der Krankenkasse von der Gesamtgebühr (zahnärztliches Honorar zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten) verbleibt. Weiter wurden nach § 17 BMV-Z die zur Durchführung der kassenzahnärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke zwischen den Parteien vereinbart. Für den Heil- und Kostenplan bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt als Vordruck ■ die Anlage 3 a zu dem Bundesmantelvertrag. § 26 BMV-Z lautet:
“(1) Die für die kassenzahnärztliche Versorgung zu entrichtende Vergütung wird an die Kassenzahnärztlicjie Vereinigung gezahlt; der Krankenkasse obliegt die Zahlungsverpflichtung für Zahnersatz und Zahnkronen jedoch nur insoweit, als sie Zuschüsse gewährt oder die gesamten Kosten übernommen
hat. Die Krankenkasse zahlt mit befreiender Wirkung für den Versicherten und gegenüber dem Kassenzahnarzt an die Kassenzahnärztliche Vereinigung.
(2) Krankenkassen im Sinn des § 368 g Abs. 3 RVO entrichten die Gesamtvergütung an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder an eine von ihr bevollmächtigte Kassenzahnärztliche Vereinigung.
(3) Die Bewertung und Abrechnung
a) ... - betrifft konservierende und chirurgische Verrichtungen und Röntgenleistungen -t
b) ... - betrifft Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels -f
c) ... - betrifft kieferorthopädische Behandlung -,
d) ... - betrifft Behandlung von Parodon-topathien,
e) der Leistungen des Zahnersatzes und der Zahnkronen
erfolgen nach dem als Anlage A zu diesem Vertrag vereinbarten Bewertungsmaßstab für die kassenzahnärztliche Leistungen (Bema).
Hinsichtlich der unter a bis d genannten Leistungen ist dieser Bewertungsmaßstab auch Grundlage für die Verteilung der Gesamtvergütung.
(4) ...”
In der mit Wirkung vom 1. Juli 1976 zwischen Landesverbänden der RVO-Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung von Westfalen-Lippe vereinbarten Fassung des Bewertungsmaßstabs war (entsprechend Anlage A zu dem Bundesmantelvertrag-Z) Teil V, nämlich die "Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen" eingefügt worden. Abschnitt II ("Heil- und Kostenplan") betrifft unter Nr. 3 die Bewertung der schriftlichen Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes auf Anforderung oder Wunsch zur prothetischen Versorgung.
Als Erläuterung ist dieser Nummer unter 1. beigefügt:
"Für die gesamte prothetische Versorgung ist ein einheitlicher Heil- und Kostenplan zu erstellen."
In derselben Spalte ist als "Protokollnotiz zu Nr. 3" beigefügt:
"Wenn eine einheitliche Planung einer prothetischen Behandlung im zeitlichen Zusammenhang erfolgen kann, darf auch bei Verwendung mehrerer Formulare (Heil- und Kostenplan Anlage 3a)
Nr. 3a oder 3 6 - dort sind die Bewertungszahlen für verschiedene Leistungen bei der Aufstellung eines Heil- und Kostenplans ausgewiesen -nur einmal angesetzt werden."
Der Kläger meint, die Verwendung mehrerer Vordrucke für einen Behandlungsfall sei nach der Protokollnotiz zu Nr. 3 im Teil 4 des Bewertungsmaßstabs zulässig. Die Beklagte habe daher zu Unrecht die Bearbeitung der fünf ihr vorgelegten Heil- und Kostenpläne abgelehnt. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des ihm hierdurch entstandenen Schadens in Höhe von 10 806,46 DM* zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, die Patienten des Klägers zu einem Arztwechsel veranlaßt zu haben* Sie hält die Aufstellung mehrerer Heil- und Kostenpläne für eine einheitliche prothetische Behandlung, aus denen jeweils nur ein Teil der durchzuführenden Maßnahmen zu ersehen sei, - von Ausnahmen abgesehen - nach den bestehenden Regelungen für unzulässig.
Das Landgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Das Oberländesgericht Hamm hat sich für unzuständig erklärt (§§ 92, 93 GWB) und den Rechtsstreit an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheldungsgründe
I,
1. Das Berufungsgericht lehnt Ansprüche des Klägers aus §§ 26, 35 GWB, aus §§ 823, 31, 89 BGB und § 831 BGB ab, weil das der beklagten Ortskrankenkasse zu dem Vorwurf gemachte Verhalten nicht ihrem privatrechtlichen Geschäftskreis zuzurechnen sei. Die Rechtsbeziehungen der Beklagten als Sozialverslcherungsträger zu dem Kassenarzt, führ£ das Berufungsgericht weiter aus, seien öffentlich-rechtlicher Natur. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sei nicht auf Rechtsbeziehungen der Sozialversicherungsträger anzu-
wenden, welche dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien.
Dies gelte auch, soweit das Verhalten der Beklagten die zahnprothetischen Behandlungen des Klägers betreffen, weil zur kassenärztiichen Versorgung (§ 368 Abs. 1 RVO) auch die Versorgung mit Zahnersatz gehöre (§ 368 Abs. 2 Satz 2 RVO) und die Rechte und Pflichten der Parteien dementsprechend in den nach § 368 g RVO geschlossenen Gesamtverträgen geregelt seien.
2. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
Entgegen ihrer Meinung sind bei dieser Würdigung öffentlich-rechtliche Körperschaften keineswegs insgesamt von den Verboten des GWB ausgenommen (BGHZ 36, 91, 93, 102). Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend geprüft, ob die Beklagte bei dem Verhalten, das ihr der Kläger als rechtswidrig vorwirft, als Unternehmen im privatrechtlichen Bereich tätig geworden ist oder im Rahmen der ihr nach öffentlichem Recht auferlegten Pflichten als Versorgungsträger hoheitlich gehandelt hat. Das Letztere ist der Fall. Das hier maßgebende Verhalten der Beklagten ist nicht nur im Verhältnis zu dem Versicherten sozialversicherungsrechtlich geregelt (§§ 179, 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Auch die Auswirkungen ihres vom Kläger beanstandeten Verhaltens auf die Praxis des Kassenzahnarztes ist nach Maßgabe des öffentlichen Rechts, nämlich nach Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (§ 368 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 368 g)
und den Öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinn des § 368 g * • * . zu beurteilen. Hieraus kann im vorliegenden Fall kein Anspruch aus § 26 Abs. 2 i.V.m, § 35 GWB abgeleitet werden.
Im Bereich der 2ahnprothetischen Behandlung gilt nichts anderes. Die Versorgung mit Zahnersatz ist allerdings eine Leistung eigener Art. Sie wird zur Krankenpflege nicht als Sachleistung in Form der zahnärztlichen Behandlung (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 a RVO), sondern in Form von Zuschüssen zu den Kosten für Zahnersatz (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 d RVO) gewährt (Erstattungsverfahren). DementSprechens wird angenommen, daß über die zahnpro the tische Behandlung zwischen dem Versicherten und dem Kassenzahnarzt ein privat-rechtlicher Vertrag geschlossen wird. Der Versicherte hat gegen den Versieherungsträger nicht-Anspruch auf Sachleistung sondern einen Anspruch auf Kostenerstattung (BSGE 37,
74, 78/79i vgl. Siebeck, DOK 1974, 268 mittlere Spalte;
DOK 1975 S. 12 rechte Spalte). Gleichwohl ist die Vergütung des Zahnersatzes in den Gesamtvertrag zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassenverbänden einzubeziehen (BSG aaO S. 78). Dementsprechend wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 auch die Versorgung mit Zahnersatz in den Bundesmantelvertrag-Z einbezogen und die Anlage Teil 5 eingefügt. Ungeachtet privatrechtlicher Beziehungen zwischen dem Versicherten und dem Zahnarzt wird die Prothetik-Vergütung des Zahnarztes durch den Öffentlich-rechtlichen Gesamtvertrag, wenn auch nicht in der Form der Gesamtvergütung (§ 368 f RVO, § 26 Abs. 3 Satz 2 BMV-Z) bestimmt. Auch soweit die Beklagte durch die Enthaltung einer Entscheidung über die ihren Versicherten zu gewährenden Zuschüsse zu zahnprothetischen Behandlungen des Klägers mittelbar auf die Wettbewerbslage des Klägers im Verhältnis zu anderen Kassenzahnärzten einwirkt, verbleibt sonach ihre Tätigkeit im Öffentlich-rechtlich geregelten Bereich.”Als Grundlage des gegen die Beklagten erhobenen Anspruchs verbleibt Art. 34 GG i.V.m. § 839 BG3.
II.
1. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte oder ihre Mitarbeiter bei der Bearbeitung der vom Kläger erstellten Heil- und Kostenpläne eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht nicht verletzt hat. Der Kläger habe, führt es aus, nicht dargelegt, daß die Aufteilung der Behandlung in mehrere Abschnitte erforderlich gewesen sei; der Kläger habe vielmehr durch Aufteilung der Behandlung auf mehrere Formulare nach Anlage 3 a zu dem Bundesmatelvertrag sich
die Möglichkeit eröffnen wollen, Teilleistungen der Gesamtbehandlung gesondert abzurechnen. Der Streit der Parteien gehe deshalb der Sache nach nicht um die Frage, ob der Kläger für die Darstellung des Heil- und Kostenplans mehrere Formulare habe verwenden dürfen, sondern darum, ob die Beklagte für eine zahnprothetische Behandlung Vorschüsse habe zahlen oder Zwischenabrechnungen habe zulassen müssen. Dazu sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Es fehlen Feststellungen, daß eine Aufteilung der Behandlung in verschiedene Abschnitte in den fünf Fällen medizinisch indiziert gewesen waren. Der darlegungspflichtige Kläger hat dafür auch nichts vorgetragen. Er hatte daher keinen Anlaß, eine Aufteilung des Heil- und Kostenplans auf verschiedene Vordrucke vorzunehmen. Der Kläger hatte nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen auch keinen anderen Grund für die Aufteilung des Behandlungsplans auf verschiedene Vordrucke als den, durch die entsprechend den verschiedenen Planungsabschnit-ten gesondert zugeteilten Vorschüssen gegenüber der Beklagten
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sich die Möglichkeit zu eröffnen, Teilleistungen gesondert abzurechnen. Das Berufungsgericht kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, daß der Kläger weder nach bürgerlichem Recht aufgrund eines mit dem Versicherten abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags, noch nach der Reichsversicherungsordnung oder aufgrund von Gesamtverträgen einen Anspruch auf Teilabrechnung gehabt hat. Es prüft als Grundlage eines solchen Anspruchs kraft eines Gesamtvertrages den Bundesmantelvertrag für Zahnärzte in der Fassung vom 1. Januar 1975 und die Protokollnotiz zu Nr. 3 im Rahmen des damals für Westfalen-Lippe vereinbarten Bewertungsmaßstabs.
Die Revision bringt demgegenüber vor, die Beklagte habe die Bearbeitung der ihr vorgelegten Anträge schon deshalb geschuldet, weil sie ihren Versicherten gegenüber zur Versorgung mit Zahnersatz als Regelleistung im Sinn des § 179 Abs. 1 und 2 RVO verpflichtet gewesen sei (BSG 37, 74, 77). Dieser Gesichtspunkt verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg. Allein der Umstand, daß der Zahnersatz zur kassenzahnärztlichen Versorgung mit teilweiser oder völliger Kostenerstattung gehört, verpflichtet die Beklagte nicht, Zuschüsse für Teilbehandlungen zu bewilligen, bevor ein Heil- und Kostenplan entsprechend dem zur Durchführung der kassei^ärztlichen Versorgung erforderlichen und zwischen den Parteien des Gesamtvertrags vereinbarten Vordruck vorliegen. Es handelt sich hier nicht nur um die Frage der formellen Fassung des Heil- und Kostenplanes. Die Einhaltung und Verwendung bestimmter Vordrucke sollen neben einer Überprüfung der vorgesehenen Versorgung in einem Gutachterverfahren (§2 Abs. 3 BMV-Z) die Erstellung eines einheitlichen Heil- und Kostenplanes und die bei Massen-
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leistungen gebotene Vereinfachung der Bearbeitung gewährleisten. Wenn der Kläger den im Gesamtvertrag festgelegten Anforderungen deshalb nicht genügte, weil er einen auch aus seiner Sicht einheitlich abfaöbaren Heil-und Kostenplan auf verschiedene Vordrucke allein zu dem Zweck aufteilte, um damit eine Grundlage für Zwischenabrechnungen zu schaffen, so brauchte die Beklagte sich darauf nicht einzulassen. Insbesondere hat sie nicht dem in § 368 Abs. 1 RVO ausgesproöhenen Gebot, zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung mit dem Arzt zusammenzuwirken, zuwidergehandelt.
Aus der Protokollnotiz zu Position Nr. 3 des Bewertungsmaßstabes ergibt sich nichts anderes. Entgegen dem Vortrag der Revision geht sie nicht auf den Beschluß des Bundesschiedsamts für die kassenzahnärztliche Versorgung vom 2. Mai 1977 (DOK 1977» 642, 644) zurück. Sie beruhte seinerzeit vielmehr, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auf der oben erwähnten Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der RVO-Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung von Westfalen-Lippe. Soweit sie als verbindliche Vereinbarung überhaupt in Betracht kommt, bedarf sie daher der Auslegung.
Uber einen sachgerechten Behandlungsplan und seine zeitliche Durchführung können aus medizinischer Sicht verschiedene Ansichten bestehen (vgl. den oben erwähnte Beschluß des Bundesschiedsamts für die kassenzahnärztliche Versorgung vom 2, Mai 1977 DOK 19,77, 642, 645 rechte Spalte). Darüber hat in erster Linie der Kassenzahnarzt im Benehmen mit dem Patienten zu entscheiden. Je nach dieser aus Sach-gründen gebotenen Planung ist es deshalb dem Zahnarzt ermöglicht, mehrere Formulare zur Darstellung des Heil-
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und Kostenplans zu verwenden. In den vorliegenden fünf Fällen hat der Kläger aber, wie oben schon ausgeführt, nicht dargelegt, daß die gesamte Behandlung aus medizinischen Gründen in verschiedene Abschnitte aufzuteilen gewesen wäre. Die Aufteilung der einheitlichen Heil- und Kostenpläne auf verschiedene Formulare läßt sich daher auch unter Berücksichtigung der Protokollnotiz zu Nr. 3 nicht rechtfertigen.
Die weiteren Rügen von Verfahrensmängeln hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
3. Feststellungen dahin, die Beklagte habe die Behandlung der Dinge durch den Kläger zu dem Anlaß genommen, ihren Versicherten den Rat 2U geben, einen anderen Zahnarzt aufzusuchen, sind nicht getroffen. Es ist auch nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung Sachvortrag des Klägers übergangen hätte.
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4. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
Dr. Pfeiffer Offterdinger
v. Gamm
Theune
Scholz-Hoppe