Nachschlagewerk: ja BSHZ: ja
BGB § 25
a) Ein Verein, der durch satzungsändernden Beschluß die objektiven Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Mitgliedergruppe verschärft, kann zugleich bestimmen, daß Mitglieder, die den geänderten Merkmalen dieser Gruppe nicht mehr entsprechen, in eine solche minderer Rechte herabgestuft werden; der zuvor im Verein erworbenen Rechtsposition solcher Mitglieder kommt jedenfalls dann kein Bestandsschütz zu, wenn das am Vereinszweck zu messende Interesse des Vereins an einer solchen Regelung den Vorzug verdient.
b) Eine VereinsSatzung verstößt nicht ohne weiteres gegen das Verbot der TJngleichbehandlung der Mitglieder, wenn sie nicht sogleich alle denkbaren gleichwertigen Fälle erfaßt, die im Verein auftreten können; es kann genügen, daß der Verein die Satzung später anpaßt, sobald er erkennt, daß weitere Fälle in derselben Weise regelungsbedürftig sind.
c) Wird einem Mitglied, dem durch die Mitgliederversammlung in einem förmlichen Verfahren Mitgliedschaftsrechte entzogen werden sollen, die Hinzuziehung des Anwalts seines Vertrauens untersagt, so verstößt das gegen den auch im Vereinsrecht geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sich die VereinsOrgane, die die Entziehung betreiben, selbst zur Vertretung ihres Antrages eines Rechtsanwaltes bedienen.
BGH, ürt. v. 3. März 1971 - XZR 5/70 - EG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 5/70
URTEIL
Verkündet am
3. März 1971 Zug#
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- Gesellschaft für m
der
______
ihren Vorstand, den Genera
_______ - e.V., vertreten durch
rektör_j)r.h.c. Erich SppjHp,
Straße wmmmmamrt
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
1. die ____
durch ihren Gesc] Sl
Gesellschaft m.b.H. in Bl
vertreten
tsführer traße
2. die W
den Kaufmann Rudolf
GmbH in l Vei träße^P,
vertreten durch
ihren Geschäfts führer» den Verlagskaufmann Rudolf
3* den DflHHnfc-DpHBttB2pp0p und Ml ___
Ch. EflHHT&G inTVHBi vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Rechtsanwalt Dr. Manfred in OflHI)
Ml GmbH in Ml Ünrer, den Verlags] Straße
vertreten durch lufmann Rudolf
3. die W WP in IpPIVund
- vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Verlagskaufmann Rudolf SflHpstraße^Py
Klägerinnen und Re vis ions beklag ten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
von
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom'3. März 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Bischer und der Bundesrichter Offterdinger, Dr. Baller, Stimpel und Ballhaus
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Bebruar 1970 und der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 31# März 1969 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägerinnen zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Verein, ein Zusammenschluß von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen, verwaltet treuhänderisch die ihm zur Verwertung übertragenen Urheberrechte der Mitglieder und verfolgt als satzungsmäßigen Zweck den Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte. Die Vereinssatzung kennt eine ordentliche und eine außerordentliche Mitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsorgane; außerordentliche
Mitglieder sind in aer Mitgliederversammlung nur durch einige gewählte Delegierte vertreten.
Die Klägerinnen - Einzelfirmen der Verlagsgruppe "131^-Musikverlage" - gehörten, teilweise schon seit längerer Zeit, der Gruppe der ordentlichen Mitglieder an. Der Beklagte hat durch Beschlüsse des Aufsichtsrats vom 13./14-. November 1967 und der Mitgliederversammlung vom 20, Juni 1968 ihre ordentliche Mitgliedschaft (unter Aufrechterhaltung der außerordentlichen Mitgliedschaft) mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 für beendet erklärt. Die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse ist Gegenstand des Rechtsstreits.
Der Beklagte hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, daß die Klägerinnen von der Gruppe wirtschaftlich abhängig geworden seien. Diese Firmengruppe betreibe unter anderem die Herstellung von Schallplatten und verfolge insoweit als industrieller Musikverwerter von bedeutendem Ausmaß und Vertragskontrahent des Beklagten Interessen, die im Gegensatz zu dem Vereinszweck und zu seiner Geschäftspolitik stü&den; der Interessenwiderstreit, dem die Klägerinnen damit ausgesetzt seien und dessen "konzerninterner" Ausgleich nicht übersehen werden könne, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, daß diese ihre Mitgliedschaftspflichten künftig noch satzungsgemäß würden erfüllen können; der Fortbestand ihrer ordentlichen Mitgliedschaft sei daher nicht mehr gerechtfertigt*
In § 9 Nr. 6 Abs. 1 (in der im Zeitpunkt der Beschlüsse des Beklagten geltenden Fassung), auf den sich die Vereinsorgane gestützt haben, heißt es:
"Tritt bei einer Mitgliedsfirma eine Änderung der Inhaber- oder der Gesellschafterverhält-nisse ein, so kann der Aufsichtsrat die Aufnahmevoraussetzungen erneut nachprüfen. Verneint er die Aufnahmevoraussetzungen unter den veränderten Umständen, so endet die Mitgliedschaft dieser Mitgliedsfirma. ... Gegen den Beschluß des Aufsichtsrats kann ... die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt werden.
n
• • •
Die durch Satz 1 in Bezug genommenen Aufnahmevoraus-setzungen sind in § 8 Nr. 2 und 3 der Satzung wie folgt festgelegt:
n2. Mit dem Antrag, als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden, muß der Antragsteller ausdrücklich erklären,
a) ...
b) daß er alles tun werde, um die Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins
herbeizuführen, und alles unterlassen werde, was der Erreichung dieses Zwecks abträglich sein könnte. ...
3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann ... versagt werden, falls die Gesamtumstände es für unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das künftige Mitglied die in Ziff. 2b) übernommenen Verpflichtungen werde erfüllen können. Das gilt Insbesondere für Antragsteller, die als Musikverwerter mit der GEMA (Bekl.) in Vertragsbeziehungen stehen, sowie für Antragsteller, die von solchen Musikverwertern abhängig sind. ..."
§ 8 für. 3 ist der Satzung des Beklagten durch Beschluß
der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 1963, § 9 Nr. 6
Abs. 1 durch Beschluß vom 28. Oktober 1964 nachträglich
hinzugefügt worden.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, § 9 Kr. 6 Abs. 1 könne die Beschlüsse des Beklagten aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Insbesondere sei die Bestimmung nichtig; sie verstoße gegen § 26 GWB, gegen das Verbot der Rückwirkung und gegen den vereinsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung.
Das Landgericht und der Kartellsenat des Kammergerichts haben dem Antrag der Klägerinnen festzustellen, ihre ordentliche Mitgliedschaft bestehe über den 51. Dezember 1969 hinaus fort, stattgegeben. Mitder Revision, die die Klägerinnen zurückzuweisen beantragen, verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat sich im Revisionsrechtszuge zu den kartellrechtlichen Prägen des Rechtsstreits geäußert.
Entgeheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Beschlüsse für unwirksam gehalten, weil die §§ 9 Nr. 6 Abs. 1,8 Nr. 2 und 3, auf die sich der Beklagte gestützt habe, im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Vereinsorgane keine hinreichende satzungsmäßige Grundlage für eine Entziehung ordentlicher Mitgliedschaftsrechte gewesen seien.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet.
I. Die ursprünglich selbständigen Klägerinnen sind unstreitig vor Durchführung des VereinsVerfahrens in die BflMBHHBJ-Birmengruppe einbezogen worden. Die Dachgesellschaften der Gruppe, zu denen die jetzige
GmbH (U^) gehört, werden von dem Verlagskaufmann Reinhard beherrscht. Die die
Mfli im Jahre 1963 erworben hat, ist ihrerseits Alleingesellschafterin der Klägerin zu 2 sowie - teils unmittelbar, teils mittelbar über die Klägerin zu 2 - Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin der Klägerinnen zu 1, 4 und 5* Alleiniger Gesellschafter der Klägerin zu 3 ist der Generalbevollmächtigte Diese Verflechtungen lassen
ohne weiteres die tatsächliche Abhängigkeit der Klägerinnen von der Leitung der Firmengruppe erkennen. Diese repräsentiert auch Interessen musikverwertender Unternehmen; dehn zur gehören Filmproduktionsgesellschaf-
ten und mehrere Firmen der Schallplattenindustrie, die zusammen einen Marktanteil von 20 bis 30 £ besitzen.
Bei dieser Sachlage kann die Annahme des Beklagten, die Herabstufung der Klägerinnen in den Status von außerordentlichen Mitgliedern sei durch §§ 9 Br. 6 Abs. 1, 8 Br. 3 satzungsmäßig gedeckt, jedenfalls insoweit nicht in Zweifel gezogen werden, als sich bei ihnen in den Jahren zuvor die "Inhaber- oder Geseilschafterverhäitnisse" geändert hatten und damit eine "Abhängigkeit von Musikverwertern", die "mit dem Verein in Vertragsbeziehungen stehen", eingetreten war. Hierbei kann es nach Sinp und Zweck der Satzung keinen Unterschied machen, ob sich die Veränderung bei den Klägerinnen selbst oder bei der sie beherrschenden Muttergesellschaft vollzogen hatte.
Eine Satzungsbestimmung dieses Inhalts, die die Vereinsorgane außerdem verpflichtet zu prüfen, ob es bei Mitgliedern ln Abhängigkeitsverhältnissen dieser Art "unwahrscheinlich ist, daß sie künftig noch alles zur Erreichung des Vereinszwecks tun und alles hierfür Abträgliche unterlassen werden" (§ 8 Nr. 2 b), ist auch bei einem Verein mit der Monopolstellung des Beklagten -wenn man vereinsrechtliche Gesichtspunkte zunächst außer acht läßt - rechtlich nicht zu beanstanden.
Der erkennende Senat hat bereits in einem ähnlichen Pall einem Berufsoder WirtSchaftsverband das Recht eingeräumt, die Bewerbung eines formell selbständigen Unternehmens der einschlägigen Branche zurückzuweisen, wenn dieses von einem Großunternehmen, das im Wirtschaftsleben Gegenspieler des Verbands sei, beherrscht werde; die Zurückweisung verstoße unter diesen Umständen weder gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch gegen § 826 BGS (BGH IM GWB § 27 1fr. 4). Die Gesichts-punkte dieser Entscheidung gelten im vorliegenden Pall entsprechend. Die Urheberinteressen, die der Beklagte nach seinem satzungsmäßigen Zweck wahrzunehmen und zu schützen hat, muß er gerade und in erster Linie gegenüber den Musikverwertem und insbesondere gegenüber den Großunternehmen der Pilm- und Schallplattenindustrie durchsetzen. Bei den Vertragsabschlüssen über die Nutzung musikalischer Werke und bei der Überwachung der Musikverwertung sind diese seine wirtschaftlichen "Gegenspieler". Es ist daher die begründete Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, daß sich eine abhängig gewordene Mitgliedsfirma künftig mit den Vereinsinteressen nicht
mehr voll identifizieren und, von dem beherrschenden Unternehmen gelenkt und auf dessen wirtschaftliche Macht gestützt, auf die Verbandstätigkeit einen sach-fremden Einfluß ausüben werde. Wenn ein Verein eine Regelung trifft, nach der einem solchen Mitglied das Recht entzogen werden kann, sich unmittelbar an der Willensbildung der Vereinsorgane zu beteiligen, so ist das weder eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vereinsmitgliedem noch eine unbillige oder gar sittenwidrige Benachteiligung des betroffenen Mitglieds, zu demal ihm die vermögensrechtliche Position im Verein und die körperschaftsrechtlichen Befugnisse eines außerordentlichen Mitglieds verbleiben#
Schon deshalb kann die Satzung des Beklagten weder nach § 138 BGB noch nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 26 GWB unwirksam sein. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 26 GWB erfüllt wären und die Vorschrift überhaupt auf Bälle der hier vorliegenden Art angewandt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung.
II. Infolgedessen kommt es darauf an, ob vereinsrecht--lich gegen § 9 Nr. 6 Abs. 1 etwas einzuwenden ist.
Diese Präge kann entgegen der Ansicht der Revision nicht mit der Begründung umgangen werden, im Palle der Nichtigkeit der Bestimmung sei es jedenfalls aus wichtigem Grunde gerechtfertigt gewesen» die Klägerinnen herabzustufen. Zwar kann der rechtliche Gesichtspunkt des "wichtigen Grundes1* auch im Vereinsrecht Bedeutung gewinnen. Seine Anwendung würde, aber - wie bei Dauerrechtsverhältnissen ganz allgemein - zu demindest voraussetzen,
daß die weitere Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem Verein oder zu einer höherrangigen Mitgliedergruppe aus bestimmten Gründen, die im Einzelfall festgestellt werden müssen, für den Verein nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist. Unzu demutbar war es jedoch für den Beklagten nicht geworden, den Klägerinnen vorerst die ordentliche Mitgliedschaft zu belassen. Denn er hat selbst eingeräumt, trotz ihrer Einbeziehung in die BflHIH9~&ruPPe habe sich bislang ihr Vertreter im Verein durchaus loyal verhalten. Aus einem bloßen Gefährdungstatbestand, wie er in §§ 9 Nr. 6, 8 Nr. 3 geregelt ist und auf dessen Feststellung sich die Vereinsorgane gestützt haben, lassen sich die Unzu demutbarkeit und damit ein wichtiger Grund nicht herleiten.
Der Revision kann ferner nicht zugestimmt werden, daß es auf die etwaige Nichtigkeit der im Jahre 1964 beschlossenen Satzungsänderung nicht ankomme, weil die Klägerinnen erst mehrere Jahre später damit hervorgetreten seien. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der §§ 243 ff AktG kommt wegen der ganz anders gearteten Verhältnisse in einem bürgerlich-rechtlichen Verein nicht in Betracht. Ob Fälle denkbar sind, in denen ein Mitglied nach Treu und Glauben das Recht verwirkt, die Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung geltend zu machen, kann dahingestellt bleiben. Der bloße Zeitablauf, den die Revision für ihre Ansicht nur anfUhren kann, reicht jedenfalls hierzu nicht aus.
Zur Herabstufung der Klägerinnen war nach alledem eine rechtlich einwandfreie sätzungsmäßige Grundlage erforderlich.
10 -
1. Daran fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb, weil der Geltungsbereich des § 9 Nr. 6 Abs. 1 enger gezogen sei, als die Vereinsorgane des Beklagten angenommen hätten. Die Bestimmung greife nach ihrem Inhalt zwar ein, wenn sich die Inhaber- oder Gesellschafterverhältnisse verändert hätten, nachdem der Verein die Satzung insoweit ergänzt habe. Sie könne jedoch nicht so ausgelegt werden, daß sie sich auch gegen Mitgliedsfirmen richte, bei denen eine solche Veränderung im Zeitpunkt der Satzungsänderung eine bereits vollzogene Tatsache gewesen sei. Das sei zu demindest bei einem Teil der Klägerinnen der Pall.
Diese Auslegung ist, da sich der Wirkungsbereich des Beklagten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, im Revisionsrechtszug uneingeschränkt nachzuprüfen (BGHZ 21, 370, 374). Ihr vermag der Senat nicht zu folgen.
VereinsSatzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein aus ihrem Inhalt heraus auszulegen (BGHZ 47» 172, 180). Das bedeutet für eine 'Satzungsänderung, die mit der Eintragung ins Vereinsregister integrierter Bestandteil dieser Satzung ist, daß sich auch ihr Inhalt nur so bestimmen läßt, wie er sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck im Zusammenhang der GesagtSatzung selbst darstellt.
§ 9 Nr. 6 Abs. 1 ist daher insbesondere zusammen mit der ein Jahr zuvor in die Satzung eingefügten Auf-nahmebeStimmung des § 8 Nr. 3 zu lesen. Danach sind
11
unzweifelhaft beide Vorschriften dem einheitlichen Zweck su dienen bestimmt, dem Verein die rechtliche Möglichkeit zu verschaffen, die Gruppe der ordentlichen Mitglieder unter den näher geregelten Voraussetzungen von solchen Mitgliedsfirmen freizuhalten, die von Musikverwertern wirtschaftlich abhängig sind.
Durch § 8 Nr. 3 wird das gegenüber Bewerbern* die sich dem Verein erst anschließen wollen, voll erreicht* Es gibt keinen Anhaltspunkt, daß das durch § 9 Nr. 6 Abs. 1 nicht ebenso unterschiedslos gegen alle bereits dem Verein angehörenden Mitgliedsfirmen durchsetzbar sein solle.
Das Berufungsgericht hat geglaubt, eine gewollte Beschränkung auf künftige, erst nach der Satzungsänderung eintretende Veränderungen dem Wortlaut des § 9 Nr. 6 Abs. 1 entnehmen zu können, weil es dort "Tritt bei einer Mitgliedsfirma eine Änderung ... ein ..." heiße. Das ist nicht möglich. Die hier gewählte Zeitform könnte nur dann als Abgrenzungsmerkmal in diesem Sinn behandelt werden, wenn die Satzungsänderung als solche und ihr Zeitpunkt im Satzungswortlaut selbst ihren Niederschlag gefunden hätten. Da das nicht der Fall ist, kann auch der Wortlaut zwanglos nur so verstanden werden, daß sich neben Beitrittsbewerbera auch alle diejenigen eine Überprüfung an Hand der Aufnahmevoraussetzungen gefallen lassen müssen, bei denen eine Veränderung nach Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft "eintritt".
Für den Standpunkt des Berufungsgerichts gibt auch der im Juni 1966 dem § 9 Nr. 6 hinzugefügte Absatz 2 nichts her. Nach dieser Bestimmung konnte eine Mitgliedsfirma, bei der sich die Inhaber- oder Gesellschafterver-
12 -
hältnisse zwischen 1959 und 1964 geändert hatten, innerhalb einer bestimmten Prist die Nachprüfung der Aufnahmevoraussetzungen beantragen. Bas rechtfertigt jedoch keineswegs den Schluß des Berufungsgerichts, damit seien alle Fälle, in denen sich die Verhältnisse vor der Satzungsänderung von 1964 geändert hätten, in bestimmter Weise abschließend geregelt, eine Überprüfung also nur noch auf Antrag möglich gewesen. Nach Satz *2 des neuen Absatzes, den das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, sollte, wenn bei einem Mitglied die Aufnahmevoraussetzungen antragsgemäß geprüft und alsdann bejaht werden, die Mitgliedschaft "als nicht unterbrochen gelten". Baraus ergibt sich, daß Absatz 2 nur für Mitglieder in Betracht kam, deren Mitgliedschaft aus bestimmten Gründen - der Beklagte hat diese in den Schriftsätzen vom 51. Januar und vom 10. März 1969 auch vorgetragen - infolge veränderter Verhältnisse, erloschen waren. Das kam für Mitgliedsfirmen wie die Klägerinnen nicht in Präge.
Schließlich gibt es den vom Berufungsgericht herangezogenen Auslegungsgrundsatz, einer "belastenden" Satzungsbestimmung könne keine "Rückwirkung" beigelegt werden, wenn das nicht ausdrücklich gesagt werde, weder in dieser Allgemeinheit noch könnte er hier eine Rolle spielen. Da die Satzung generell darauf abzielt, Einflüsse der musikverwertenden Industrie soweit wie möglich auszusQhalten, hätte hier nicht, wie das Berufungsgericht meint, eine gewollte "Rückwirkung", sondern im Gegenteil die etwaige Absicht, einen bestimmten Kreis "alter" Mitglieder zu privilegieren, deutlich zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist nicht geschehen. Es läßt
13 -
sich nach alledem nur-eine Auslegung des § 9 Nr. 6 Ahs. 1 vertreten, nach der diese Bestimmung bei veränderten Inhaber- oder Gesellschafterverhältnissen auf alle Mitgliedsfirmen ohne Unterschied anwendbar sein sollte.
2. Unabhängig davon, daß die Satzung in diesem Sinne ausgelegt werden muß, ist zu fragen, ob § 9 Nr. 6 Abs. 1 gegen ein, wie die Klägerinnen es aus-drücken, "vereinsrechtliches Hückwirkungsverbot" verstößt, soweit sich die Bestimmung gegen Mitgliedsfirmen richtet, deren Verhältnisse sich schon vor der Satzungsänderung geändert hatten. Auch das ist zu verneinen.
Gewiß kann die Vereinsmehrheit die Satzung nicht rechtswirksam um Vorschriften ergänzen, mit denen sie die Mitglieder rückwirkend neuen, der Satzung bisher nicht zu entnehmenden Verhaltensnormen unterwerfen und ein damit nicht Ubereinstimmendes vergangenes Verhalten nachträglich unter Zwangsmaßnahmen stellen möchte (vgl. RGZ 125, 338, 340). Jedes Mitglied“ muß in der Regel darauf vertrauen können, im Verein keinen Nachteilen ausgesetzt zu sein, wenn es sich zu den in der geltenden Satzung gesetzten Maßstäben nicht in Widerspruch setzt. Satzungsänderungen, die die bestehenden, das Vereinsleben regelnden Verhaltensnormen verschärfen, können daher in ihrer Auswirkung nicht auf zurückliegende Tatbestände erstreckt werden.
14 -
Hier geht es jedoch nicht um Verhaltensnormen in diesem Sinne. Der Beklagte hat die objektiven Merkmale neu bestimmt, die künftig in der Person eines ordentlichen Mitglieds erfüllt sein müssen. Es stellt sich daher die ganz andere Präge, ob erworbene Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise entzogen werden können, wenn ein bereits dem Verein angehörendes Mitglied den persönlichen Voraussetzungen der insoweit geänderten Satzung nicht mehr entspricht. Das ist im Schrifttum grundsätzlich bejaht (Staudinger/Going 11. Aufl., Randnr. 7 a zu § 35 BGB), teilweise aber auch schlechthin verneint worden (Reichert/ Dannecker/Kühr, Handbuch des VereinsUnd Verbandsrechts S. 206). Dazu braucht nicht allgemein Stellung genommen zu werden. Es ist auch nicht darauf einzugehen, wie eine Änderung der Mitgliedschaftsmerkmale zu beurteilen wäre, die im Ergebnis auf eine Änderung des Vereinszwecks hinausläuft, da ein solcher Pall nicht vorliegt. Hier handelt es sich vielmehr nur um die Präge, ob eine Änderung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft auch gegenüber Mitgliedern zulässig ist, wenn das durch einen Wandel der tatsächlichen Verhältnisse notwendig geworden ist, um weiterhin die Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks sicherstellen zu können. Bei der Beantwortung dieser Präge sind die insoweit widerstreitenden Interessen sachgerecht abzuwägen, nämlich einerseits das Interesse an der Erhaltung der Rechtsposition, die ein Mitglied durch seinen Beitritt nach der seinerzeit geltenden Satzung erlangt hat, und andererseits das Interesse des Vereins zu bestimmen, mit welchen Mitgliedern er künftig seine satzungsmäßigeh Ziele verfolgen will.
Unter den Voraussetzungen des vorliegenden Palles verdient das Vereinsinteresse den Vorzug. Die Reuformulierung der
15 -
Merkmale, von denen, künftig der Portbestand ordentlicher Mitgliedschaftsrechte abhängig sein sollte, war, wie schon eingangs erläutert, eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme, um der sich abzeichnenden G-efahr zu begegnen, daß die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke beeinträchtigt werden könnte. Bei einer solchen Sachlage muß ein Verein, der seine Zielsetzung nicht selbst in Präge stellen will, die Rechte von Mitgliedern, von denen angesichts der veränderten Verhältnisse eine solche Gefährdung auszugehen droht, in dem hierzu erforderlichen Umfang begrenzen können. Andererseits kann kein Mitglied darauf vertrauen, in seinen Mitgliedschaftsrechten nicht geschmälert zu werden, wenn es sich in Abhängigkeiten begibt, die es möglicherweise außerstande setzen, in eigener Selbstbestimmung die VereinsInteressen noch weiter so zu vertreten, wie das nach der Satzung von ihm zu erwarten ist. Gemessen am Vereinszweck war die Reaktion des Vereins vorhersehbar. Der unter ganz anderen Voraussetzungen erworbenen Rechtsposition des Mitglieds kommt daher kein Bestandsschutz zu.
3. Ben § 9 Kr. 6 Abs. 1 haben die‘Klägerinnen - und ihnen folgend das Berufungsgericht - vor allem deshalb als nichtig angesehen, weil er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder verstoße.
Hieran ist soviel richtig, daß die Bestimmung in der im Jahre 1966 geltenden Passung dem Beklagten nur die Befugnis einräumte, Mitgliedsfirmen wegen ihrer Abhängigkeit von Verwert er int eres senherabzü stufen, und auch
16 -
das nur, wenn sich die Inhaber- oder Gesellschafter-Verhältnisse geändert hatten. In der Gruppe der ordentlichen Mitglieder gibt es aber eine Reihe von Verlagen, die sich nebenher in der Film- oder SchallplattenIndustrie betätigten, ohne die Inhaber- oder Gesellschafterverhältnisse geändert zu haben. Außerdem sind eine Anzahl von Komponisten und Textdichtern - insbesondere als Angestellte von Rundfunkanstalten oder Schallplattenfirmen -in gewisser Weise von Musikverwertern wirtschaftlich abhängig. Diese Mitglieder konnten nach § 9 Nr. 6 Abs. 1 nicht nachträglich überprüft werden, obgleich es nicht undenkbar erscheint, auch bei ihnen könne unter Umständen das Urheber- und Vereinsinteresse hinter dem Verwerterin-teresse zurücktreten. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht genügen lassen, um den Verstoß gegen den Gleich-behandlüngsgrundsatz zu bejahen.
Mit einer derart abstrakten Betrachtungsweise läßt sich die Richtigkeit der Bestimmung nicht hinreichend begründen. Es mag sein, daß die im Jahre 1964 beschlossene Satzungsänderung bei nachträglicher Beurteilung der Verhältnisse in dem Sinne unvollständig war, daß sie noch nicht alle gleichwertigen Fälle von Interessenkonflikten erfaßte, die im Verein künftig auftreten konnten. Diesen Zustand beseitigte aber die Mitgliederversammlung durch einen weiteren satzungsändernden Beschluß, den sie noch vor Abschluß des gegen die Klägerinnen eingeleiteten Vereins Verfahrens faßte. Rach dem neu formulierten und weiter-gespannten § 9 Abschnitt B sollten die Aufnahmevoraus-setzuhgen erneut überprüft werden können, wenn "bei einem
17 -
ordentlichen Mitglied"eine Änderung der.nach § 8 Kr. 3 wesentlichen Verhältnisse eingetreten sein sollte. Hiermit waren alle im Verein denkbaren Konfliktsfälle erfaßt. ‘Her Beklagte konnte die neue Bestimmung allerdings den Klägerinnen gegenüber - insofern ist dem Berufungsgericht recht zu gehen unmittelbar als satzungsmäßige Grundlage zur Entziehung der ordentlichen Mitgliedschaftsrechte nicht verwenden. Die Satzungsänderung wurde erst wirksam, als das Registergerieht sie eingetragen hatte (§ 71 Abs. 1 BGB), die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung aber bereits gefaßt waren. Sie kann aber dennoch im Zusammenhang mit der Entwicklung im Verein und im Bereich der Musikverbreitung, wie sie sich den Vereinsmitgliedem in den vorausgegangenen Jahren dargestellt hatte, nicht unberücksichtigt bleiben.
Her Beklagte war als Gemeinschaftsunternehmen von Urhebern und Verlegern gegründet worden, um die Rechte und Interessen beider Gruppen gegenüber den weiteren Verteilerstufen und den Endverbrauchern wahrzunehmen. Im engeren Sinn waren auch die zunächst durchweg unabhängigen Verlage Musikverwerter, indem sie die in ihrer Hand befindlichen Rechte der Urheber dem Verein zur Verfügung stellten und über ihn die Musik über Orchester, Tanzkapellen, Rundfunk, Film- und Schallplatt etiproduzenten usw. der müsikverbrauchenden Öffentlichkeit zugänglich machten. In gewisser Weise konnte daher von jeher davon gesprochen werden, der Beklagte vertrete insoweit auch Verwerterinteressen. Biese standen jedoch mit den Urheberinteressen weitgehend im Einklang; das finanzielle
18 -
Verhältnis von Verlegern und Urhebern war zudem durch eine Vereinsinterne Regelung, den Verteilungsplan, aufeinander abgestimmt. Den Musikverlagen könnte daher, solange sie unabhängig waren, und jene Verhältnisse im Bereich der Musikverbreitüng fortbestanden, ein vorbehaltloses Eintreten für die Vereinszwecke ohne weiteres zugetraut werden.
Diese im großen und ganzen als ausgewogen empfundenen Verhältnisse wurden seit Anfang der Sechzigerjahre empfindlich gestört. Auf dem Gebiet der Musik-verwertung gewann die Tonband- und Schallplattenindustrie auf Kosten der Musikverlage zunehmend an Bedeutung. Die Verbreitung der Musik durch Tonträger stieg gegenüber derjenigen durch "lebende Interpretation" ständig an.
Die Rundfunkanstalten gingen dazu über, fertige Tonträger von der Industrie zu beziehen und damit eigene Orchester und Kapellen zu ersetzen. Damit verstärkte sich die wirtschaftliche Machtposition der Schallplatten- und Tonbandindustrie ganz erheblich, während im Zuge dieser Entwicklung die Lage der Musikverlage schwieriger wurde. Hiermit im Zusammenhang gingen die industriellen Unternehmen dazu über, alte Verlage aufzukaufen, Eigenverlage zu gründen und Komponisten, die sich um die Aufnahme ihrer Werke auf Tonträger bemühten, zu veranlassen, ihre Rechte den von ihnen beherrschten Verlagen zu übertragen. Damit erreichten sie, daß die von ihnen an die Beklagte zu zahlenden Tantiemen, die zwischen Komponist und Verlag geteilt werden, zu etwa 50 # wieder an sie znrückflossen.
Vor allem konnten sie sich aber, solange bei dem Beklagten
19 -
der Aufnahmezwang auch für die ordentliche Mitgliedschaft noch uneingeschränkt bestand, ungehindert den Zugang zu dem Verein mit allen Stimm-, aktiven und passiven Wahlrechten sowie mit allen damit verbundenen Einfluß-und Informationsmöglichkeiten verschaffen..
Das war die konkrete Sachlage, die den Beklagten veranlaßt hat, der Unterwanderung durch Fremdinteressen schrittweise durch Satzungsänderungen zu begegnen. Es mag sein, daß sich parallel zu jener Entwicklung auch schon die Entstehung von Abhängigkeitsverhältnissen bei Komponisten und Textdichtern sowie die Tätigkeit oder Beteiligung einzelner Mitglieder in der Film- und Schallplattenbranche abzeichneten. Als aber der Beklagte zunächst die musikverwertenden Großunternehmen aus dem Verein herauszuhalten versuchte, dazu im Jahre 1963 die Aufnahmebedingungen verschärfte und im Jahre 1964 die Mitgliedsverlage, bei denen sich Inhaber- oder Gesellschafterverhältnisse geändert hatten, dem Überprüfungsverfahren unterwarf, regelte er den mit Abstand gravierendsten Fall, der sich ihm nach der dargestellten Entwicklung unmittelbar aufgedrängt hatte. Dagegen gibt der Sacfhvortrag der Parteien nichts dafür her, daß jene anderen Fälle im Verein im Jahre 1964 oder danach schon für regelungsbedürftig gehalten oder ihre Einbeziehung von irgendeiner Seite gefordert worden wäre. Der Beklagte hat im Gegenteil in der Berufungsbegründung (S. 18) und in dem von ihm vorgelegten Gutachten (S. 33) unbestritten vorgetragen, auf die bei Komponisten und Textdichtern bestehende Möglichkeit von Interessenkollisionen habe unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung erstmals der Geschäftsführer
der Klägerinnen hingewiesen, und auch das erst, als der Aufsichtsrat die Beschlüsse vom 13./H. Oktober 1967 gefaßt habe. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen die möglicherweise bestehende Ungleichheit alsbald durch die weitere Satzungsänderung (■§ 9 Abschn. B n. F.) beseitigte und insoweit sein allgemeines Bestreben um Satzungsgerechtigkeit deutlich erkennen ließ, kann auch für den vorhergehenden Zeitraum, in dem den Klägerinnen die ordentliche Mitgliedschaft aberkannt wurde, von einer willkürlichen Ungleichbehandlung ihrer Mitgliedergruppe durch die Satzung nicht gesprochen werden.
4. Die Wichtigkeit des § 9 Wr. 6 läßt sich schließlich auch damit nicht begründen, es sei nach dem Zweck der Bestimmung weder erforderlich noch vertretbar, dem Betroffenen die ordentlichen Mitgliedschaftsrechte vollständig zu entziehen. Eine weniger einschneidende, im Vereinsleben praktikable Maßnahme haben die Klägerinnen selbst nicht vorZuschlägen vermocht. Der Stimmrechtsent-zug im Einzelfall bei konkretem Interessenwiderstreit, den sie allenfalls fiir zulässig halten, wäre schon wegen der Unsicherheit, wie das jeweils zweifelsfrei festgestellt werden 3oll, eine Quelle höchst unerwünschter Streitigkeiten und für den Verein nicht zu demutbar. Eine solche oder ähnliche Regelung wäre zudem unzureichend: denn der tatsächliche Einfluß der beherrschenden musik-ver^ertenden Unternehmen in der ordentlichen Mitgliederversammlung, den möglichst auszuschalten die Satzung gleichfalls bezweckt, wäre damit nicht unterbunden.
- 21
III. Die angefochtenen Beschlüsse beruhen nach alledem auf rechtlich einwandfreier satzungsmäßiger Grundlage. Im Ergebnis läßt sich auch gegen das vereinsrechtliche Verfahren, in dem sie zustande gekommen sind, nichts Durchgreifendes einwenden. Insoweit sind allerdings die im übrigen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts in einem bedeutsamen Punkt zu ergänzen.
Die Klägerinnen hatten schon in den Vorinstanzen beanstandet, daß Ihnen der Beklagte nicht gestattet habe, im Verfahren vor der Mitgliederversammlung zu ihrer Unterstützung einen Rechtsanwalt ihrer Wahl hinzuzuziehen. Diese Rüge, die sie in der Revisionsbeantwortung erneuert haben, läßt sich nicht ohne weiteres damit abtun, die Vertretung eines Mitglieds durch vereinsfremde Dritte sei nicht zulässig, sofern nicht die Satzung, ein Beschluß der Mitgliederversammlung oder die allgemeine Übung im Verein das erlaube. Das wird in der Regel so sein, soweit die Mitgliederversammlung zu regelmäßigen Sitzungen als oberstes Vereinsorgan Zusammentritt. Hier ist sie zur Entziehung von Mitgliedschaftsrechten in einem förmlichen Verfahren als zweite-Vereinsinstanz tätig geworden. In einem solchen Palle gilt ebenso wie im Vereinsstrafverfahren (BGHZ 29, 352, 355) der Grundsatz * daß dem betroffenen Mitglied in sachgerechter Weise das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
Es ginge allerdings zu weit, hieraus generell das Recht des Mitglieds abzuleiten, sich in jedem Palle dieser Art anwaltlich vertreten zu lassen. Im allgemeinen
22
muß vorausgesetzt werden, daß sich das betroffene Vereinsmitglied in vereinsinternen Konfiiktsfallen selbst mit den übrigen Mitgliedern interessengemäß auseinandersetzen kann. Im vorliegenden Pall gibt es keinen Grund, das zu bezweifeln; die Klägerinnen sind durch ihren mit der Leitung bedeutender Verlage betrauten Geschäftsführer Förster und den juristisch vorgebildeten Stimmführer der Klägerin zu 3 Dr. Hess vertreten gewesen.
Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn der Verein mit der Vertretung eines Ausschluß--oder Herabstufungsantrages in der Verhandlung vor der Mitgliederversammlung selbst einen Rechtsanwalt betraut, dem Mitglied dagegen verwehrt, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. In einem solchen Pall muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß sich das Vereinsorgan, das den Ausschluß oder die Herabstufung betreibt, in der Versammlung der im allgemeinen rechtsunkundigen Mitglieder einseitig ein Übergewicht verschafft, die "Waffengleich-heitM in der Auseinandersetzung beseitigt und dem Mitglied von vornherein die Möglichkeit nimmt, seine Rechtspösition auf gleicher Ebene und mit gleichem Gewicht interessengerecht zu verteidigen. Das verletzt in nicht hinnehm-barer Weise den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wie er im Vereinsrecht verstanden werden muß. Beschlüsse, die unter diesen Umständen ergehen, sind unwirksam.
So haben hier die Dinge jedoch nicht gelegen. Die Klägerinnen haben sich zwar darauf berufen, daß der ständige Rechtsberater des Beklagten, ein Rechtsanwalt,
an der Mitgliederversammlung teilgenommen und "zur rechtlichen Klärung" das Wort erhalten hat. Nach der Sitzungsniederschrift hat dieser aber einleitend betont, das Verfahren nicht bearbeitet zu haben, und sich in seinen Ausführungen darauf beschränkt, die Mitglieder Uber Inhalt und Zweck der maßgeblichen Satzungsbestimmungen zu belehren, ferner zu erläutern, daß mit der Herabstufung nichts Diffamierendes verbunden sei, sowie unter Darlegung des Zusammenhangs zwischen Aufnahme- und Herabstufungsvorschriften daraufhinzuweisen, der Verein müsse von § 9 Nr. 6 Gebrauch machen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen wolle, aufnahmeersuchende und Vereinsangehörige Verlage mit zweierlei Maß zu messen. Dagegen hat er sich weder mit den konkreten Besonderheiten des Kalles auseinandergesetzt, die die Versammlung zu beurteilen hatte, noch ist er den rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen entgegengetreten, mit denen die Klägerinnen unter Hinweis auf die bei ihnen bestehenden Verhältnisse versucht hatten, in ihrem Sinne die übrigen Mitglieder zu überzeugen. Sr hat auch den Herabstufungsbeschluß nicht entworfen, den anzunehmen der Vorstand empfahl, und sich mit dessen konkreter Begründung, die vorgelesen worden war, nicht identifiziert.
Ans alldem wird deutlich, daß der Rechtsberater des Beklagten seine Aufgabe in einer im ganzen zurückhaltenr den Unterrichtung über die objektive Satzungslage sah, daß es dagegen nicht seine Punktion war, den Antrag des Vorstandes einseitig in dessen Sinne und gegen die Argumente der Klägerinnen zu vertreten. Unter diesen Umständen kann nicht schon angenommen werden, der Grundsatz des
-24-
rechtlichen Gehörs sei verletzt, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß sich der Beklagte an der Grenze des Vertretbaren bewegte, als er überhaupt seinen be ratenden Anwalt zu Wort kommen ließ.
Die in diesem Zusammenhang in der Revisionsbeantwortung noch erhobene Rüge, den Klägerinnen sei verboten worden, in der Versammlung vorzutragen, was sie im Vorverfahren schriftsätzlich niedergelegt hätten, hat in ihrem vorinstanzlichen Tatsachenvortrag keine Grundlage.
IV. Die Beschlüsse des Beklagten sind, was abschließend gerichtlich nachzuprüfen ist, nicht offenbar unbillig.
Rach der Sachlage käme das nur in Betracht, wenn der Beklagte zwar die Klägerinnen in die niedere Mitglieder^ gruppe herabgestuit, gleichzeitig aber in anderen gleichgelagerten Pallen willkürlich davon Abstand genommen hätte (BGHZ 47» 381, 386). Auch das ist, soweit der Parteivortrag erkennen läßt, nicht geschehen. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen» er habe in allen bekannt gewordenen Bällen den Musikverlagen (AfHHK Be®, CflHH®»
Acg®fc Ch®H® & Co.), die von vergleichbaren Großunternehmen der Schallplatten Indus trie (D®®|p Gesellschaft, BflHBB)
erworben worden seien, entweder die ordentliche Mitgliedschaft aberkannt oder das Verfahren gegen sie eingeleitet. Gegenüber anderen Mitgliedern kam in dem Zeitraum, als der Beklagte den Klägerinnen die ordentliche Mitgliedschaft entzog, die Eröffnung eines Verfahrens noch nicht in Betracht, weil hierfür aus - wie dargetan -
25 -
vertretbaren Gründen eine satzungsmäßige Grundlage noch nicht vorhanden war.
Auf die umstrittene, aber unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerinnen, bei dem (erstinstanzlichen) Herabstufungsbeschlüß des Aufsichtsrats des Beklagten habe es sich, wie ein Mitglied dieses Gremiums eingeräumt habe, um eine reine Konkurrenzaktion bestimmter Verlage gehandelt, kommt es entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht nicht an. Rechtsgrundlage der Herabstufung ist, nachdem das zweitinstanzliche Vereinsverfahren durchgeführt worden ist-, der Beschluß der Mitgliederversammlung. Daß deren Entscheidung ganz oder überwiegend von sachfremden Erwägungen jener Art beeinflußt worden sei, haben die Klägerinnen nicht behauptet; hierfür ist aus dem Parteivortrag auch sonst nichts ersichtlich.
-26-
V. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, ist die Klage auf die Revision des Beüdagten unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzüweisen.
Dr. Fischer Offterdinger Br. Faller
Stimpel Ballhaus