BGH · KZR 5/68 vom 02.10.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Bei der Prüfung, ob eines dieser beiden sich überschneidenden und nicht scharf voneinander zu trennenden Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs» 2 GWB erfüllt sei, müßten die gegensätzlichen Interessen der beiden Parteien abgewogen werden» Hierbei seien Anlaß, Ziel und Wirkung der behindernden Maßnahme auf den Betroffenen zu berücksichtigen, "wenn auch stets unter dem Gesichtspunkt der Freiheit wettbewerblicher Betätigung”. Was Anlaß und Ziel der Maßnahme betreffe, so habe der Kläger ein geschäftliches Verhalten an den Tag gelegt, das sich mit den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns nicht vereinbaren lasse. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, daß sich die geschäftliche Unzuverlässigkeit des Klägers nicht im privaten Bereich, sondern im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gezeigt habe, zu dem die Vermittlung von Autokaufverträgen, von Finanzierungen und Versicherungen gehört habe. Das Berufungsgericht ist vielmehr bei seiner Prüfung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen vorgegangen, die der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2 GWB entwickelt hat (vgl. Daß das Berufungsgericht die Verneinung der beiden Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs. 2 GWB nicht getrennt, sondern in einer zusammengefaßten Darlegung begründet hat, ist nicht zu beanstanden. Bei dem hier festgestellten Sachverhalt decken sie aber gleichzeitig auch die Verneinung des zweiten Merkmales, das sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, mit dem ersten überschneidet und von ihm nicht scharf getrennt werden kann. Des weiteren rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dem Interesse der Beklagten an einer freien Wahl ihrer Geschäftspartner das Interesse des Klägers, in eine Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu gelangen, gegenübergestellt. Das Berufungsgericht hat, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, nicht verkannt, daß der Kläger nur Geschäftsbeziehungen zu den der Beklagten unterstellten Einzelhändlern unterhielt, hier somit ein Fall der mittelbaren Behinderung (ungleichmäßigen Behandlung) vorlag. Dem hat es das Interesse der Beklagten gegenübergestellt, daß die ihr unterstellten Händler im Hinblick auf den geschäftlichen Ruf der Volkswagen-Verkaufsorganisation sich nur der Dienste zuverlässiger Vermittler bedienen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem jedoch unter den hier festgestellten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugemessen. In einem Falle der vorliegenden Art kommt es nicht nur darauf an, daß ein Makler, der innerhalb einer Vertriebsorganisation tätig wird, sich bei seinen Vermittlungsgeschäften wie ein ordentlicher Kaufmann verhält, sondern es ist auch von Bedeutung, daß er in seinen sonstigen Geschäften die gebotene kaufmännische Zuverlässigkeit zeigt und sich nicht Vorwürfen aussetzt, die berechtigte Bedenken gegen ein ordentliches kaufmännisches Verhalten aufkommen lassen, Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag des Klägers übergangen, daß die Scheckproteste in keinem Falle zu einem Schaden für die Volkswagenkäufer oder —händler geführt hätten. Auch wenn man diesen letzteren Vorgang, wie die Revision es will, bei der Gesamtwürdigung des klägerischen Verhaltens außer Betracht läßt, so tragen allein schon die übrigen Feststellungen des angegriffenen Urteils über das geschäftliche Gebaren des Klägers die von dem Berufungs- gericht aus der Interessenabwägung gezogene Schlußfolgerung, daß es einem auf seinen guten Ruf bedachten Unternehmen, wie; der Beklagten, nicht verwehrt werden könne, den ihm unterstellten Einzelhändlern eine weitere geschäftliche Zusammenarbeit mit dem Kläger zu untersagen. Auch in voller Würdigung der durch § 26 Abs. 2 GWB geschützten Freiheit wettbewerblicher Betätigung ist es einem ordentlichen Kaufmann unter den hier festgestellten Umständen nicht zu demutbar, sich der Dienste eines Maklers zu bedienen, der in geschäftlichen Dingen sich so verhalten hat. d) Schließlich lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auswirkungen der Sperrmaßnahmen auf den Kläger weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder zwingende allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, im einzelnen darzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange durch die Sperrmaßnahme der Beklagten auch seine sonstigen Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen beeinträchtigt worden sind. Aus den gleichen Erwägungen ist auch zu verneinen, daß das Rundschreiben der Beklagten eine "unbillige Beeinträchtigung" des Klägers im Sinne von § 26 Abs. 1 GWB dar- Liegt aber objektiv keine unbillige Beeinträchtigung vor, so kommt es für die Verneinung dieses Tatbestandes nicht mehr auf die mit der Maßnahme verbundene Absicht des Behindernden an (vgl. IIo Die Beklagte hat somit bei der Verhängung der Sperrmaßnahme gegen den Kläger § 26 Abs. 1 und 2 GWB nicht verletzt. Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

f 2°48 063 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES m,5/68 URTEIL Verkündet am 2. Oktober 19^9 Z U g , Justizangestellter als Urknnd8beamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Heinz Straße f Kläger, Berufungskläger und Revi sionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und gegen die Firma I ______ und PBMBI-Generälvertretung, jtraße^Ä, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 v. K? Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Dr. Faller und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Volkswagengroßhändlerin. Ihr unterstehen eine Reihe von Volkswageneinzelhändlern,zu denen auch die Firma oHG in gehört. Als Volkswagengroßhändlerin gibt die Beklagte die für Volkswagen bestehende Preisbindung an die Einzelhändler weiter. Der Kläger war im Absatzgebiet der Beklagten als Vermittler von Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge sowie von Finanzierungen und Versicherungen tätig. Er wandte sich dabei ausschließlich an amerikanische Armeeangehörige und betrieb sein Unternehmen unmittelbar vor einem amerikanischen Kasemengelände. Soweit er den Verkauf von Volkswagen vermittelte, arbeitete er mit der Firma der Firma Horst LeflUp in EHH||^, einer Unterhändlerin der Firma zusammen,, Für die Vermittlung von Kaufver- trägen erhielt er Je nach Vereinbarung eine Verkaufsprovision. Am 17. September 1965 richtete die Beklagte an die ihr unterstellten Volkswagenhändler ein Rundschreiben, in dem sie mitteilte, daß sie verschiedene namentlich genannte Vermittler, darunter den Kläger, auf die uschwarze Liste” gesetzt habe. Sie ersuchte die HäöBLler, etwa bestehende Verbindungen mit diesen Vermittlern unverzüglich abzubrechen und keine Fahrzeuge mehr durch deren Vermittlung zu verkaufen. Unter Berufung auf diese Weisung ihres Großhändlers lehnten die Firmen und LeflH^I im September 1965 die Annahme dreier vom Kläger vermittelter Kaufverträge über Volkswagen ab und lösten die Geschäftsverbindungen zu dem Kläger. Der Kläger begehrt Ersatz des ihm durch die Ablehnung der drei Kaufangebote entstandenen Schadens in Höhe von 2.000,- DM und außerdem die Feststellung, daß die Beklagte Jeden weiteren, durch den Abbruch der Geschäftsbeziehungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Das von der Beklagten ihren Händlern gegenüber ausgesprochene Verbot, Kaufverträge, die er vermittelt habe, entgegenzunehmen, stelle eine durch nichts gerechtfertigte Diskriminierung dar. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat hauptsächlich vorgetragen, sie sei auf Grund verschiedener Vorkommnisse dazu berechtigt gewesen, den Kläger als Verkauf svermittler für Volkswagen auszuschalten, da sie für geschäftliche Sauberkeit beim Verkauf von Volkswagen zu sorgen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Das Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen schriftlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage vermöge sich auf § 26 Abs. 1 GWB schon deshalb nicht zu stützen, weil zwischen den Parteien kein WettbewerbsVerhältnis bestanden habe» Ferner könne sich das in § 26 Abs. 2 GWB ausgesprochene Diskriminierungsverbot überhaupt nicht auf das Verhältnis der Beklagten zu dem Kläger als einem unabhängigen Vermittler von Kaufverträgen erstrecken. Ob sich der erkennende Kartellsenat dieser Rechtsmeinung anschließen und die vom Berufungsgericht im Zusammenhang damit gemachten kartellrechtlichen Ausführungen in vollem Umfange billigen könnte, bedarf hier keiner Erörterung und abschließenden Entscheidung. 1, Soweit das Klagebegehren auf § 26 Abs, 2 (in Verbindung mit § 35) GWB gestützt wird, muß es letzten Endes - wie das Berufungsgericht hilfsweise zutreffend ausgeführt hat.-daran scheitern, daß keines der beiden in § 26 Abs» 2 GWB alternativ nebeneinander gestellten Tatbestandsmerkmale des Diskriminierungsverbots - das Verbot der ’’unbilligen Behinderung” und das Verbot der ’’unterschiedlichen Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund" - erfüllt ist. a) Das Berufungsgericht hat seine Rechtsauffassung hierzu im wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Prüfung, ob eines dieser beiden sich überschneidenden und nicht scharf voneinander zu trennenden Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs» 2 GWB erfüllt sei, müßten die gegensätzlichen Interessen der beiden Parteien abgewogen werden» Hierbei seien Anlaß, Ziel und Wirkung der behindernden Maßnahme auf den Betroffenen zu berücksichtigen, "wenn auch stets unter dem Gesichtspunkt der Freiheit wettbewerblicher Betätigung”. Was Anlaß und Ziel der Maßnahme betreffe, so habe der Kläger ein geschäftliches Verhalten an den Tag gelegt, das sich mit den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns nicht vereinbaren lasse. So seien in den Jahren 1964 und 1965 mehrere Schecks des Klägers zu Protest gegangen. Außerdem habe er einen Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides gegen sich ergehen lassen. Er habe ferner ein zur Sicherung übereignetes Kraftfahrzeug verkauft und den Erlös nicht an den Sicherungsnehmer abgeführt. Schließlich habe er als einzugsberechtigter Versicherungsvermittler Beträge in Höhe von 14.000,- DM nicht abgeführt, sondern für sich verwendet. Diese Vorfälle zeigten, daß der Kläger in geschäftlichen Dingen unzuverlässig sei, und rechtfertigten die Befürchtung, daß er auch in Zukunft durch sein Geschäftsgebaren Unzuträglichkeiten schaffen und den geschäftlichen Ruf seines Partners gefährden werde. Die Unzuverlässigkeit des Klägers sei eng mit seiner Tätigkeit als Autovermittler verknüpft und habe sich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgewirkt. Unerheblich sei dabei, ob durch das Verhalten des Klägers auch ein VW-Händler oder ein VW-Kunde in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, daß sich die geschäftliche Unzuverlässigkeit des Klägers nicht im privaten Bereich, sondern im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gezeigt habe, zu dem die Vermittlung von Autokaufverträgen, von Finanzierungen und Versicherungen gehört habe. Auch die Wirkung der Sperrmaßnahme sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Belange nicht unangemessen. Sie habe, wie sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers entnehmen lasse, weder dessen Existenz gefährdet oder gar vernichtet noch seinen Geschäftsumsatz entscheidend getroffen. Die Einkünfte des Klägers aus der Vermittlung von VW-KaufVerträgen hätten kaum 20 % seiner Gesamteinnahmen ausgemacht. Es habe ihm freigestanden, seine Vermittlertätigkeit für andere Fahrzeugtypen fortzusetzen und auszubauen. b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler, der den Bestand des angegriffenen Urteils gefährden könnte. Zu Unrecht meint die Revision, die Interessenahwägung des Berufungsgerichts sei "im dogmatischen Ansatz wie in der Einzeldurchführung" verfehlt. Das Berufungsgericht ist vielmehr bei seiner Prüfung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen vorgegangen, die der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2 GWB entwickelt hat (vgl. BGHZ 38, 90, 102 "Grote-Revers"; 41, 271, 279 f "Werkmilchabzug"; LM GWB § 26 Abs. 2 Nr. 13 "Rinderbesamung II"; BGHZ 49, 90, 98 "Jägermeister"; 52, 65, 70 "Sportartikelmesse"). Danach machen die Tatbestandsmerkmale "unbillig" und "ohne sachlich gerechtfertigten Grund" in § 26 Abs. 2 GWB eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Ver-botsunterworfenen und des Behinderten notwendig und zwar unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes. Daß das Berufungsgericht die Verneinung der beiden Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs. 2 GWB nicht getrennt, sondern in einer zusammengefaßten Darlegung begründet hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß seine Ausführungen vornehmlich auf den ersten Alternat ivtatbe stand abzielen. Bei dem hier festgestellten Sachverhalt decken sie aber gleichzeitig auch die Verneinung des zweiten Merkmales, das sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, mit dem ersten überschneidet und von ihm nicht scharf getrennt werden kann. Des weiteren rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dem Interesse der Beklagten an einer freien Wahl ihrer Geschäftspartner das Interesse des Klägers, in eine Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu gelangen, gegenübergestellt. Diese Abwägung sei im Ansatz unzutreffend, weil es dem Kläger gar nicht darauf angekommen sei, in eine unmittelbare Geschäftsverbindung zu der Beklagten zu treten. Der Revision ist einzuräumen, daß sich das Berufungsgericht hier mißverständlich ausgedrückt hat. In der Sache ändert sich dadurch aber nichts. Das Berufungsgericht hat, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, nicht verkannt, daß der Kläger nur Geschäftsbeziehungen zu den der Beklagten unterstellten Einzelhändlern unterhielt, hier somit ein Fall der mittelbaren Behinderung (ungleichmäßigen Behandlung) vorlag. Es hat zutreffend das Interesse des Klägers an einer Aufrechterhaltung seiner Vermittlungstätigkeit bei den zwei VW-Einzelhändlem berücksichtigt. Dem hat es das Interesse der Beklagten gegenübergestellt, daß die ihr unterstellten Händler im Hinblick auf den geschäftlichen Ruf der Volkswagen-Verkaufsorganisation sich nur der Dienste zuverlässiger Vermittler bedienen. Die sovorgenommene Interessenabwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ist nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils allerdings nicht in den Geschäftsbeziehungen zu den VW-Einzelhändlem zutage getreten. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem jedoch unter den hier festgestellten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugemessen. In einem Falle der vorliegenden Art kommt es nicht nur darauf an, daß ein Makler, der innerhalb einer Vertriebsorganisation tätig wird, sich bei seinen Vermittlungsgeschäften wie ein ordentlicher Kaufmann verhält, sondern es ist auch von Bedeutung, daß er in seinen sonstigen Geschäften die gebotene kaufmännische Zuverlässigkeit zeigt und sich nicht Vorwürfen aussetzt, die berechtigte Bedenken gegen ein ordentliches kaufmännisches Verhalten aufkommen lassen, c) Das Berufungsgericht hat die geschäftliche Unzuverlässigkeit des Klägers auf Grund einer Gesamtwürdigging verschiedener Einzelvorfälle festgestellt. Die Angriffe der Revision gegen diese Einzelfeststellungen vermögen ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag des Klägers übergangen, daß die Scheckproteste in keinem Falle zu einem Schaden für die Volkswagenkäufer oder —händler geführt hätten. Es hat diesen Umstand vielmehr - wie oben angeführt - zu Recht als unerheblich bezeichnet. Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte die amtsgerichtlichen Akten über das gegen den Kläger durchgeführte Offenbarungseidverfahren beiziehen müssen. Aus der Tatsache, daß gegen den Kläger ein Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides ergangen ist, hat es lediglich den Schluß gezogen, daß der Kläger '’nicht nur seinen Zahlungsverpflichtungen gleichgültig gegenüberstand 10 - sondern daß ihn auch gerichtliche Maßnahmen, wie der Erlaß eines Zahlungsbefehles, die Zustellung eines Vollstreckungstitels oder die Ladung zu einem Offenbarungseidtermin, nicht zu beeindrucken vermocht haben” (Berufungsurteil Seite 26/27), Für diese Folgerung war es aber ohne Bedeutung, welcher Natur die Forderung war, die dem Verfahren zugrunde lag. Die Revision macht weiter geltend, der Kläger habe die Versicherungsprämien erst im Oktober 1965 nicht abgeführt. Nach der Diskriminierungsmaßnahme liegende Ereignisse dürften aber bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Sie hätten auch bei der Beurteilung auszuscheiden, ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine unterschiedliche Behandlung Vorgelegen habe; denn es widerspräche den Denkgesetzen, den Grund für eine Maßnahme in einem zukünftigen Verhalten zu sehen. Auch diese Rüge kann das Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Interessenabwägung nicht erschüttern. Es mag dahinstehen, ob und inwieweit Ereignisse, die erst nach der Verhängung einer Diskriminierungsmaßnahme eingetreten sind, bei der im Rahmen des § 26 Abs. 2 GWB gebotenen Abwägung der einander widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden können. Auch wenn man diesen letzteren Vorgang, wie die Revision es will, bei der Gesamtwürdigung des klägerischen Verhaltens außer Betracht läßt, so tragen allein schon die übrigen Feststellungen des angegriffenen Urteils über das geschäftliche Gebaren des Klägers die von dem Berufungs- 11 gericht aus der Interessenabwägung gezogene Schlußfolgerung, daß es einem auf seinen guten Ruf bedachten Unternehmen, wie; der Beklagten, nicht verwehrt werden könne, den ihm unterstellten Einzelhändlern eine weitere geschäftliche Zusammenarbeit mit dem Kläger zu untersagen. Wer mehrere Schecks zu Protest gehen, wer einen Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides gegen sich ergehen läßt und wer ein sicherungsübereignetes Kraftfahrzeug verkauft, ohne den Erlös an den Sicherungsnehmer abzuführen, erweckt berechtigte Zweifel an seiner kaufmännischen Zuverlässigkeit. Auch in voller Würdigung der durch § 26 Abs. 2 GWB geschützten Freiheit wettbewerblicher Betätigung ist es einem ordentlichen Kaufmann unter den hier festgestellten Umständen nicht zu demutbar, sich der Dienste eines Maklers zu bedienen, der in geschäftlichen Dingen sich so verhalten hat. Das entspricht allgemeiner gesunder kaufmännischer Beurteilung. d) Schließlich lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auswirkungen der Sperrmaßnahmen auf den Kläger weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder zwingende allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, im einzelnen darzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange durch die Sperrmaßnahme der Beklagten auch seine sonstigen Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen beeinträchtigt worden sind. Hierzu fehlt ein substantiierter Vortrag. 2. Aus den gleichen Erwägungen ist auch zu verneinen, daß das Rundschreiben der Beklagten eine "unbillige Beeinträchtigung" des Klägers im Sinne von § 26 Abs. 1 GWB dar- stellt. Liegt aber objektiv keine unbillige Beeinträchtigung vor, so kommt es für die Verneinung dieses Tatbestandes nicht mehr auf die mit der Maßnahme verbundene Absicht des Behindernden an (vgl. Müller-Gries-Giessler, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 16). Daher scheidet auch § 26 Abs» 1 GWB als Anspruchsgrundlage aus. IIo Die Beklagte hat somit bei der Verhängung der Sperrmaßnahme gegen den Kläger § 26 Abs. 1 und 2 GWB nicht verletzt. Sie hat vielmehr lediglich das ihr im Rahmen dieser Vorschriften zustehende Ermessen ausgeübt. Deshalb kann auch von einem Verstoß gegen die guten Sitten nach § 1 UWG oder § 826 BGB keine Rede sein. Ebensowenig ist in dem Verhalten der Beklagten ein unter § 823 Abs. 1 BGB fallender rechtswidriger Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erblicken (vgl. BGHZ 38, 90, 103 "Grote-Revers"). Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Fischer Dr. Löscher Hill Faller Dr. Kellermann