BGH · KZR 5/67 vom 27.10.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das beklagte Überlandwerk ist die Betriebsgesellschaft des Elektrizitätsverbandes S^H®( Zweckverband), der den von ihm vom Erzeuger bezogenen Strom über das von ihm zunächst als sogenannten Regiebetrieb errichtete Überlandwerk • Die Klägerin ist nicht Mitglied dieses Zweckverbandes. Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß sie berechtigt sei, die Stromversorgung des bis jetzt von der Beklagten direkt ' mit Strom belieferten Flugplatzes zu übernehmen. Nach § 1 IV 1 dieses Vertrages gilt als Versorgungsgebiet des Abnehmers (Klägerin) die damalige Gemarkung der Stadt In § 1 IV 4 c dieses Vertrages ist vorgesehen, daß die Klägerin berechtigt sei, zu Beginn eines jeden Abrechnungsjahres die Versorgung der in ihrem Gebiet gelegenen, bisher von der Beklagten direkt belieferten Großabnehmer selbst zu übernehmen und in die zwischen den Großabnehmern und der Beklagten bestehenden Stromlieferungsverträge einzutreten. §106 Abs. 2 Nr. 1 GWB) hatte die Beklagte auch die Mitteilung vorgesehen, daß sie sich verpflichtet habe, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb deren Versorgungsgebietes weder unmittelbar noch mittelbar elektrische Energie abzugeben oder anzubieten, abgesehen von Sonderregelungen. Die Beklagte teilte dem Regierungspräsidenten mit, daß der Vorgang über die Stromversorgung des Flugplatzes RfHHB noch Gegenstand der Verhandlung zwischen den Parteien sei und daß sie daher vorläufig davon absehe, die Stellungnahme des Regierungspräsidenten zu erbitten. Die Klägerin erhob daraufhin die vorliegende Klage und vertrat die Ansicht, daß ihr sowohl das Versorgungsrecht hinsichtlich des Flugplatzes als auch des Bundeswehrbauvorhabens aufgrund des 1943 geschlossenen Stromlieferungsvertrages im Zusammenhang mit der Nachtragsvereinbarung von 1956 zustehe, da beide Stromabnehmer in ihrer Gemarkung und damit in ihrem Versorgungsgebiet lägen. Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung zunächst beide im ersten Rechtszuge in erster Linie gestellten Feststellungsanträge weiterverfolgen wollte, haben die Parteien in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Klagantrag zu 1 (Bundeswehrbauvorhaben) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, jeweils der Gegenseite insoweit die Kosten aufzuerlegen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu dem noch anhängigen Feststellungsantrag ihren Antrag auf Klageabweisung und zu dem für erledigt erklärten Festste llungsantrag ihren Antrag weiter, die Kosten insoweit gemäß § 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhalts ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß damit bejaht worden, daß die Klägerin durch die mit der Beklagten am 10. Denn das Berufungsgericht hat dem Abkommen den Sinn beigelegt, daß die Parteien zunächst die Vermittlung des Regierungspräsidenten anrufen und gerichtliche Schritte zurückstellen sollten* Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, daß nach dem voraus gegangenen Verhalten der Beklagten das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung nicht verneint werden könne. Wohnungen zu übernehmen* Diese Auslegung ist frei von Rechtsverstoß, Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Versorgung ergibt sich aus dem im Jahre 1943 geschlossenen Stromlieferungsvertrag in Verbindung mit der im Juni 1956 getroffenen Nachtragsvereinbarung. Die Verpflichtung der Beklagten - abgesehen von den in § 1 Ziff.IV 4 genannten Fällen -, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb dieses Versorgungsgebietes keinen elektrischen Strom anzubieten oder abzugeben (§ 1 Ziff.IV 3), sollte nach § 1 Ziff.IV 4 d nicht für solche Sonderabnehmer und Anlagen gelten, die am Tage der Vertragsunterzeichnung bereits durch die Beklagte beliefert wurden* Durch diese Regelung ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts die im Jahre 1936 bezüglich des Flugplatzes getroffene Nebenabrede ersetzt worden. Juni 1956, durch die der Stromlieferungsvertrag von 1943 bis zu dem 31 • Dezember 1970 verlängert worden ist, heißt es unter C I, die Beklagte erkläre sich bereit, anzuerkennen, daß alle Abnehmer innerhalb des Versorgungsgebietes der Stadt in Zukunft von der Stadt versorgt würden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der klare Wortlaut der Abrede spreche dafür, daß sie sich auf alle Abnehmer im Versorgungsgebiet der Klägerin beziehe, unabhängig davon, ob die Verträge mit den Abnehmern von der Beklagten vor oder nach Abschluß der Nachtragsvereinbarung geschlossen worden seien, ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Denn bei den Beratungen, ob die Nachtrags Vereinbarung abgeschlossen werden solle, hätten die Vertreter der Klägerin diese Bestimmung in diesem Sinne aufgefaßt und ergänzend hinzugefügt, daß nunmehr die Klägerin berechtigt sei, in Zukunft auch die Versorgung des Flugplatzes durchzuführen. in die Dienste der Klägerin getreten sei, habe neun Monate nach Abschluß der NachtragsVereinbarung aus dieser das Recht auf Übernahme der Versorgung des Flugplatzes hergeleitet. Aus diesem Vortrag konnte das Berufungsgericht aber nur entnehmen, daß für die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden war, daß die Klägerin bei der Auslegung der Nachtrags Vereinbarung eine andere Ansicht vertrat. Die vom Berufungsgericht eingehend begründete Annahme, daß die Beklagte eine Anfechtung der Nachtragsvereinbarung von 1956 nicht nur nicht erklärt, sondern nicht einmal gewollt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erblickt darin einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht übersehen habe, daß in dem Schreiben der Beklagten vom 3. Allein die Mitteilung dieser in der Frage der Vertragsauslegung abweichenden Ansicht kann nicht als eine Anfechtung des Vertrages verstanden werden; denn sie läßt nicht erkennen, daß die Beklagte damit die Nachtragsvereinbarung rückwirkend beseitigen wollte. Die Rüge der Revision (§§ 139, 286 ZPO), die Beklagte würde vorsorglich eine Anfechtung wegen Irrtums wiederholt und Beweis angetreten haben, wenn das Berufungsgericht nicht die Vorschrift des § 139 ZPO verletzt hätte, geht daran vorbei, daß eine Anfechtung bisher überhaupt noch nicht erklärt worden ist. Die Revision erblickt darin einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht übersehen habe, daß diejenigen Bestimmungen des Stromlieferungsvertrages von 1943 und der NachtragsVereinbarung von 1956, aus welchen die Klägerin ihren Anspruch herleitet, nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB unwirksam seien, da die von der Beklagten vorgenommene Anmeldung beim Bundeskartellamt nicht den nach dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen entsprochen habe. Dabei ist zu beachten, daß nach dem gesamten Inhalt des Vertrages die Gebietskörperschaft (Klägerin) über ihre Städtischen Werke mit dem von dem Versorgungsunternehmen bezogenen Strom die unmittelbare öffentliche Versorgung vornimmt, mit Aus- In § 1 IV 3 hat die Beklagte sich verpflichtet, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb ihres Versorgungsgebietes, abgesehen von den in § 1 IV 4 genannten Fällen, weder immittelbar noch mittelbar elektrische Energie abzugeben oder anzubieten. Die in § 1 IV 4 zu Gunsten der Beklagten für einzelne Sonderabnehmer enthaltenen Vorbehalte sind bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes durch die Nachtragsvereinbarung von 1936 zu C I ersetzt worden, nach der die Klägerin das Recht hat, die Versorgung der Großabnehmer in der in § 1 IV 4 c vorgesehenen Weise zu übernehmen. Da als Versorgungsgebiet der Klägerin nach § 1 IV 1 des Vertrages deren Gemarkung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt, enthält die aus § 1 IV 3 folgende Verpflichtung der Beklagten die Verpflichtung, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Versorgung über feste Leitungswege zu unterlassen (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 GWB)o Die von der Beklagten bei dem Bundeskartellamt vorgenommene Anmeldung entspricht entgegen der Ansicht der Revision den Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Die Kosten hinsichtlich des im zweiten Rechtszug von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrages hat das Berufungsgericht gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Der Umstand, daß die Kostenentscheidung zu dem für erledigt erklärten Teil der Hauptsache, hier wegen der gleichzeitigen Entscheidung über den noch anhängigen Feststellungsantrag in Form eines Urteils ergangen ist, eröffnete der Beklagten nicht die Möglichkeit, entgegen dem Grundsatz des § 567 Abs.3 ZPO die auf § 91 a ZPO

Schlagwörter

NachtragsvereinbarungBerufungsgerichtFlugplatzesParteiStromVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2048 066 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27. Oktober 1969 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle kzr 3/67 URTEIL in dem Rechtsstreit der tÜHAktiengesellschaft in SfllHHBstraße ^R vertreten durch ihren Vorstand, Direktoren Dipl.-Ing. Kurt KRHRund Willi BHR in SMHRRRtraße RR Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen , vertreten durch ihren Stadt* HRR • -Gflk StraßeÄR die Stadt RI direktor Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr< Fischer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Offter-dinger, Dr, Sprenkmann und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31* Januar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das beklagte Überlandwerk ist die Betriebsgesellschaft des Elektrizitätsverbandes S^H®( Zweckverband), der den von ihm vom Erzeuger bezogenen Strom über das von ihm zunächst als sogenannten Regiebetrieb errichtete Überlandwerk • Die Klägerin ist nicht Mitglied dieses Zweckverbandes. Die Beklagte beliefert mit dem ihrerseits vom Strom erzeuger bezogenen Strom auch die Klägerin, die diesen Strom durch ihre Städtischen Werke an die Endverbraucher verteilt. Im Jahre 1936 begann die Wehrmacht innerhalb der Gemarkung der Klägerin nahe der Domäne Luhne einen Flugplatz anzulegen. Dieser Flugplatz wird seither von der Beklagten immittelbar mit Strom beliefert. In dem südlich hiervon liegenden Gelände beabsichtigt die Bundeswehr, demnächst eine Verteidigungsanlage zu errichten die ebenfalls mit Strom zu versorgen ist. Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß sie berechtigt sei, die Stromversorgung des bis jetzt von der Beklagten direkt ' mit Strom belieferten Flugplatzes zu übernehmen. Ein weiterer Feststellungsantrag, der die Berechtigung zur Stromversorgung der Verteidigungsanlage betraf, ist in der Berufungsinstanz von beiden Parteien in der Haipt-sache für erledigt erklärt worden. Insoweit streiten die Parteien nur noch über die Verteilung der Kosten. Zwischen dem Zweckverband 3^jjj|^und der Klägerin wurde am 17. März/2. Mai 1914 ein Stromlieferungsvertrag geschlossen, in den die Beklagte im Jahre 1929 ein trat. In einer "NebenabredeM vom 23. Mai/8. Juni 1936 übertrug der Magistrat der Klägerin auf die Beklagte die Lieferung elektrischer Energie einschließlich Tarifhoheit für den bei RflHHMzu errichtenden Flugplatz und für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude einschließlich der Arbeiterwohnungen der Domäne Luhne. Am 9./12. August 1943 wurde zwischen den Parteien ein neuer Stromlieferungsvertrag geschlossen. Nach § 1 IV 1 dieses Vertrages gilt als Versorgungsgebiet des Abnehmers (Klägerin) die damalige Gemarkung der Stadt In § 1 IV 4 c dieses Vertrages ist vorgesehen, daß die Klägerin berechtigt sei, zu Beginn eines jeden Abrechnungsjahres die Versorgung der in ihrem Gebiet gelegenen, bisher von der Beklagten direkt belieferten Großabnehmer selbst zu übernehmen und in die zwischen den Großabnehmern und der Beklagten bestehenden Stromlieferungsverträge einzutreten. Nach § 1 IV 4 d sollen die unter a - c genannten Abmachungen nicht gelten für Sonderabnehmer und Anlagen, die am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages bereits durch die Beklagte belie- '// fert würden. In § 7 wurde die Laufzeit des Vertrages bis zu dem 30. September 1953 mit Verlängerungsklausel vereinbart. In § 12 heißt es: "Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Stromlieferungsvertrag vom 17. März/2. Mai 1914 einschließlich der Nachtragsverträge und Sonderver-einbarungen ungültig." Am 15./20. Juni 1956 unterzeichneten die Vertreter der Parteien eine NachtragsVereinbarung zu dem Stromlieferungsvertrag vom 9*/12. August 1943. In Ziffer C I der NachtragsVereinbarung erkannte die Beklagte an, daß alle Abnehmer innerhalb des Versorgungsgebietes der Stadt in Zukunft von der Stadt versorgt werden. Unter C II heißt es, daß die Laufzeit des Stromlieferungsvertrages von 1943 bis zu dem 31* Dezember 1970 verlängert werde. Den der Beklagten verschiedentlich, unter anderem mit Schreiben vom 23. April 1957 und vom 20. Juni 1958 mitgeteilten Wunsch der Klägerin, die Versorgung des Flugplatzes zu übernehmen, lehnte die Beklagte ab. Auf dem Anmeldeblatt für das Kartellregister (vgl. §106 Abs. 2 Nr. 1 GWB) hatte die Beklagte auch die Mitteilung vorgesehen, daß sie sich verpflichtet habe, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb deren Versorgungsgebietes weder unmittelbar noch mittelbar elektrische Energie abzugeben oder anzubieten, abgesehen von Sonderregelungen. Nachdem die Klägerin um Streichung der Worte "abgesehen von Sonderregelungen" gebeten hatte, wählte die Beklagte für die eingereichte Anmeldung insoweit den Wortlaut "abgesehen von im beiderseitigen Einvernehmen zu treffenden Sonderregelungen". Im Jahre 1963 fanden weitere Besprechungen zwischen Vertretern der Parteien zur Frage der Stromversorgung des Flugplatzes statt. Im Laufe einer Besprechung am 10. März 1963 wurde Einigkeit darüber erzielt, daß vor Erhebung einer Feststellungsklage zunächst das Verfahren über die Kommunalaufsichtsbehörde durchgeführt werden solle. Die Klägerin unterbreitete daraufhin dem Regierungspräsidenten in S|0^ ihren Rechtsstandpunkt. Dieser erklärte sich bereit, die von der Klägerin erbetene Stellungnahme abzugeben, sofern der Elektrizitätsverband S^|^und die Beklagte einen gleichlautenden Antrag an ihn richteten. Für diesen Fall bat er die Beklagte, zu den von der Klägerin angeschnittenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Die Beklagte teilte dem Regierungspräsidenten mit, daß der Vorgang über die Stromversorgung des Flugplatzes RfHHB noch Gegenstand der Verhandlung zwischen den Parteien sei und daß sie daher vorläufig davon absehe, die Stellungnahme des Regierungspräsidenten zu erbitten. Daraufhin sah der Regierungspräsident davon ab, tätig zu werden. Mit Schreiben vom 2. November 1963 forderte der Anwalt der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, verbindlich zu erklären, daß der Klägerin allein das Recht zustehe, das südlich der Bundesstraße 75 geplante neue Bundeswehrbauvorhaben mit Strom zu versorgen und ferner anzuerkennen, daß nur der Klägerin das Recht zustehe, den in ihrer Gemarkung gelegenen Flugplatz mit Strom zu versorgen* Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 29. November 1963 nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage ihren bisher eingenommenen Standpunkt aufrecht. Die Klägerin erhob daraufhin die vorliegende Klage und vertrat die Ansicht, daß ihr sowohl das Versorgungsrecht hinsichtlich des Flugplatzes als auch des Bundeswehrbauvorhabens aufgrund des 1943 geschlossenen Stromlieferungsvertrages im Zusammenhang mit der Nachtragsvereinbarung von 1956 zustehe, da beide Stromabnehmer in ihrer Gemarkung und damit in ihrem Versorgungsgebiet lägen. Die Anträge waren auf die Feststellung gerichtet, daß die Beklagte nicht bzw. nicht mehr zur Versorgung des Bundeswehrvorhabens bzw. des Flugplatzes berechtigt ist. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, beiden Klaganträgen fehle das gemäß § 256 ZPO erforderlich e Interesse an alsbaldiger Feststellung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse. Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung zunächst beide im ersten Rechtszuge in erster Linie gestellten Feststellungsanträge weiterverfolgen wollte, haben die Parteien in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Klagantrag zu 1 (Bundeswehrbauvorhaben) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, jeweils der Gegenseite insoweit die Kosten aufzuerlegen. Zu dem weiteren Feststellungsantrag (Flugplatz) erklärte die Klägerin, sie wolle ihn dahin aufgefaßt wissen, daß sie die Feststellung begehre, berechtigt zu sein, die Stromversorgung des Flugplatzes zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Berech- tigung der Klägerin festgestellt* Die Kosten des für erledigt erklärten Antrages hat es gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu dem noch anhängigen Feststellungsantrag ihren Antrag auf Klageabweisung und zu dem für erledigt erklärten Festste llungsantrag ihren Antrag weiter, die Kosten insoweit gemäß § 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Bundeskartellamt hat in der Revisionsinstanz zu den kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen. Entscheidungsgründe: I. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhalts ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß damit bejaht worden, daß die Klägerin durch die mit der Beklagten am 10. März 1964 getroffene Vereinbarung nicht gehindert ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Vereinbarung rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, daß es im Belieben der Beteiligten gestanden habe, ob sie vor einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche die Vermittlung des Regierungspräsidenten in S0[^ anriefen, geht fehl. Denn das Berufungsgericht hat dem Abkommen den Sinn beigelegt, daß die Parteien zunächst die Vermittlung des Regierungspräsidenten anrufen und gerichtliche Schritte zurückstellen sollten* Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, daß nach dem voraus gegangenen Verhalten der Beklagten das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung nicht verneint werden könne. Denn die Beklagte habe es im 1. Halbjahr 1965 mit Rücksicht auf schwebende VergleichsVerhandlungen abgelehnt, einen Antrag auf Herbeiführung der vorgesehenen Vermittlung durch den Regierungspräsidenten zu stellen, obwohl sie von diesem auf die Notwendigkeit eines solchen Antrages hingewiesen worden war; auch habe sie es unterlassen, einen solchen Antrag nachzuholen, nachdem die schwebenden Vergleichsverhandlungen gescheitert waren. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung bejaht hat, so ist dem beizutreten. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision lassen außer acht, daß es nach dem vorausgegangenen Verhalten der Beklagten allein ihre Sache gewesen wäre, nunmehr das Erforderliche zu tun, um das von ihr bis dahin abgelehnte Verfahren vor dem Regierungspräsidenten in Gang zu bringen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte auch nach der Klagandrohung durch die Klägerin (Schreiben der Klägerin vom 2. November 1965) in ihrem Antwortschreiben vom 10. November 1965 nicht etwa auf die vorherige Einschaltung des Schlichtungsverfahrens vor dem Regierungspräsidenten hingewiesen, sondern der Klägerin die Einleitung der angekündigten gerichtlichen Maßnahme ausdrücklich anheimgegeben hat. II. Das Berufungsgericht legt die vertraglichen Abmachungen der Parteien dahin aus, der Klägerin stehe im Verhältnis zur Beklagten das Recht zu, die Stromversorgung des Flugplatzes allen zu ihm gehörenden Bau- ten und Einrichtungen sowie der Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Domäne Luhne mit den zu ihr gehörenden Arbeiter- Wohnungen zu übernehmen* Diese Auslegung ist frei von Rechtsverstoß, Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Versorgung ergibt sich aus dem im Jahre 1943 geschlossenen Stromlieferungsvertrag in Verbindung mit der im Juni 1956 getroffenen Nachtragsvereinbarung. Nach § 1 Ziff. IV 1 des Vertrages gilt als Versorgungsgebiet der Klägerin deren Gemarkung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses* Der Flugplatz sowie die übrigen im Feststellungsantrag bezeichneten Gebäude und Einrichtungen liegen innerhalb dieser Gemarkung. Die Verpflichtung der Beklagten - abgesehen von den in § 1 Ziff. IV 4 genannten Fällen -, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb dieses Versorgungsgebietes keinen elektrischen Strom anzubieten oder abzugeben (§ 1 Ziff. IV 3), sollte nach § 1 Ziff. IV 4 d nicht für solche Sonderabnehmer und Anlagen gelten, die am Tage der Vertragsunterzeichnung bereits durch die Beklagte beliefert wurden* Durch diese Regelung ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts die im Jahre 1936 bezüglich des Flugplatzes getroffene Nebenabrede ersetzt worden. Andererseits sollte die Klägerin das Recht zur Übernahme der Versorgung der von der Beklagten direkt belieferten Großabnehmer nach der in § 1 Ziff* IV 4 c und d getroffenen Regelung gegenüber solchen Großabnehmern haben, deren direkte Belieferung der Beklagten von der Klägerin erst nach Vertragsabschluß zugestanddn worden war. In der Nachtragsvereinbarung vom 15./20. Juni 1956, durch die der Stromlieferungsvertrag von 1943 bis zu dem 31 • Dezember 1970 verlängert worden ist, heißt es unter C I, die Beklagte erkläre sich bereit, anzuerkennen, daß alle Abnehmer innerhalb des Versorgungsgebietes der Stadt in Zukunft von der Stadt versorgt würden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der klare Wortlaut der Abrede spreche dafür, daß sie sich auf alle Abnehmer im Versorgungsgebiet der Klägerin beziehe, unabhängig davon, ob die Verträge mit den Abnehmern von der Beklagten vor oder nach Abschluß der Nachtragsvereinbarung geschlossen worden seien, ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Dies, so führt das Berufungsgericht fort, sei auch die Auffassung der Klägerin bei Vertragsabschluß gewesen. Denn bei den Beratungen, ob die Nachtrags Vereinbarung abgeschlossen werden solle, hätten die Vertreter der Klägerin diese Bestimmung in diesem Sinne aufgefaßt und ergänzend hinzugefügt, daß nunmehr die Klägerin berechtigt sei, in Zukunft auch die Versorgung des Flugplatzes durchzuführen. Aus diesem Grunde hätten sie auch dem Verwaltungsausschuß und dem Rat der Klägerin den Abschluß empfohlen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, geht fehl. Die Beklagte hatte vorgetragen (Schrifts. v. 25« März 1966 S. 10), erst Stadtdirektor der 1957 in die Dienste der Klägerin getreten sei, habe neun Monate nach Abschluß der NachtragsVereinbarung aus dieser das Recht auf Übernahme der Versorgung des Flugplatzes hergeleitet. Aus diesem Vortrag konnte das Berufungsgericht aber nur entnehmen, daß für die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden war, daß die Klägerin bei der Auslegung der Nachtrags Vereinbarung eine andere Ansicht vertrat. Dagegen brauchte das Berufungsgericht hieraus nicht zu folgern, daß die Beklagte behaupten wollte, auch der Amtsvorgänger IfBHBund die früheren leitenden Angestellten der Stadtwerke der Klägerin hätten die von der Beklagten hinsichtlich der Vertragsauslegung vertretene Meinung geteilt. 11 III. Die vom Berufungsgericht eingehend begründete Annahme, daß die Beklagte eine Anfechtung der Nachtragsvereinbarung von 1956 nicht nur nicht erklärt, sondern nicht einmal gewollt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erblickt darin einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht übersehen habe, daß in dem Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 1957 eine Anfechtungserklärung liege• Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB setzt eine Willenserklärung voraus, bei der zwar nicht das Wort ”anfechten” gebraucht werden muß, die aber imzweideutig erkennen läßt, daß das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels rückwirkend beseitigt werden soll (BGH MDR 1955, 24 f; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 143 Anm. 1 u. 2). Im Streitfall hatte die Klägerin im Schreiben vom 23. April 1957 unter Bezugnahme auf die Nachtrags Vereinbarung der Beklagten mitgeteilt, daß sie die Versorgung des Flugplatzes nun selbst Übernehmen wolle. Die Beklagte hatte darauf in ihrem Antwortschreiben unter Hinweis auf die Nebenabrede von 1936 erklärt, der Forderung der Kläge rin nicht entsprechen zu können. Allein die Mitteilung dieser in der Frage der Vertragsauslegung abweichenden Ansicht kann nicht als eine Anfechtung des Vertrages verstanden werden; denn sie läßt nicht erkennen, daß die Beklagte damit die Nachtragsvereinbarung rückwirkend beseitigen wollte. -12- Die Rüge der Revision (§§ 139, 286 ZPO), die Beklagte würde vorsorglich eine Anfechtung wegen Irrtums wiederholt und Beweis angetreten haben, wenn das Berufungsgericht nicht die Vorschrift des § 139 ZPO verletzt hätte, geht daran vorbei, daß eine Anfechtung bisher überhaupt noch nicht erklärt worden ist. IV. Die Revision erblickt darin einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht übersehen habe, daß diejenigen Bestimmungen des Stromlieferungsvertrages von 1943 und der NachtragsVereinbarung von 1956, aus welchen die Klägerin ihren Anspruch herleitet, nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB unwirksam seien, da die von der Beklagten vorgenommene Anmeldung beim Bundeskartellamt nicht den nach dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen entsprochen habe. Der Angriff ist nicht begründet. Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB werden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande gekommene Verträge und Beschlüsse der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 GWB bezeichneten Art mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, wenn sie nicht bis zu diesem Zeit-punkt bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind. 1. Der Stromlieferungsvertrag von 1943 ist ein Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art. Er ist zwischen einem Elektrizitätsversorgungsuntemehmen und einer Gebietskörperschaft geschlossen. Dabei ist zu beachten, daß nach dem gesamten Inhalt des Vertrages die Gebietskörperschaft (Klägerin) über ihre Städtischen Werke mit dem von dem Versorgungsunternehmen bezogenen Strom die unmittelbare öffentliche Versorgung vornimmt, mit Aus- nähme der Versorgung solcher Großabnehmer, bezüglich deren die Vertragspartner sich dahin geeinigt haben, daß deren unmittelbare Belieferung durch die Beklagte erfolgen solle (§1 II 1, IV 3, 4). In § 1 IV 3 hat die Beklagte sich verpflichtet, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb ihres Versorgungsgebietes, abgesehen von den in § 1 IV 4 genannten Fällen, weder immittelbar noch mittelbar elektrische Energie abzugeben oder anzubieten. Die in § 1 IV 4 zu Gunsten der Beklagten für einzelne Sonderabnehmer enthaltenen Vorbehalte sind bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes durch die Nachtragsvereinbarung von 1936 zu C I ersetzt worden, nach der die Klägerin das Recht hat, die Versorgung der Großabnehmer in der in § 1 IV 4 c vorgesehenen Weise zu übernehmen. Da als Versorgungsgebiet der Klägerin nach § 1 IV 1 des Vertrages deren Gemarkung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt, enthält die aus § 1 IV 3 folgende Verpflichtung der Beklagten die Verpflichtung, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Versorgung über feste Leitungswege zu unterlassen (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 GWB)o Es kann dahinstehen, ob die in § 1 II 2 des Vertrages von 1943 enthaltene Verpflichtung der Klägerin, während der Vertragsdauer keine eigenen Stromerzeugungsanlagen zu errichten oder zu betreiben, als eine Verpflichtung anzusehen ist, eine öffentliche Versorgung zu unterlassen. Denn dem Bundeskartellamt ist darin beizustimmen, daß diese Verpflichtung der Klägerin nur der Sicherung der rechtlich zulässigen Verpflichtung der Klägerin dient, den gesamten Strom von der Beklagten zu beziehen. Diese Abrede ist daher nicht zu einem gemeinsamen Zweck im Sinne des § 1 GWB getroffen. Gleiches gilt für die in § 1 IV 2 des Vertrages enthaltene Verpflichtung der Klägerin, außerhalb ihres Versorgungsgebietes keinen Strom abzugeben. Nach Auffassung des Bundeskartellamts ist eine Vereinbarung, in der eine Stadt sich gegenüber einem zuliefernden Ver-sorgungsuntemehmen verpflichtet, ihre Versorgungstätig-keit auf ihr Stadtgebiet zu beschränken, im allgemeinen nur in Beziehung auf das Interessengebiet des Vertragspartners zu verstehen. Unstreitig wird das an das Stadtgebiet der Klägerin angrenzende Gebiet ausschließlich von der Beklagten versorgt. Bei dieser Sachlage kann der in Rede stehenden Verpflichtung der Klägerin aber nicht entnommen werden, daß die Klägerin sich auch im Wettbewerb mit dritten Versorgungsunternehmen Beschränkungen unterworfen hat. 2. Die von der Beklagten bei dem Bundeskartellamt vorgenommene Anmeldung entspricht entgegen der Ansicht der Revision den Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Nach einhelliger Ansicht bedarf es zur Anmeldung eines Vertrages im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht der Anmeldung des gesamten Vertrages, sondern nur der freizustellenden Abreden (Bundeskarte11amt, Tä-tigkeitsber c\. . 33 ; Niederleithinger, Die Stellung der Versorgungswirtschaft im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 1967, S. 217 m. weit. Nachw.). Die Anmeldung der Beklagten vom 24. Juni 1958 enthielt sämtliche nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 GWB freizustellenden Vereinbarungen, insbesondere auch die Gebietsabgrenzung gemäß § 1 Ziff. IV 1 bis 3 des Vertrages von 1943. Anzu demelden waren die bei Inkrafttreten des Gesetzes zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen* Daher bedurfte die Nachtrags Vereinbarung von 1956 entgegen der Ansicht der Revision keiner gesonderten Anmeldung. Durch diese Vereinbarung erfuhr der kartellrechtlich erhebliche Vertragsinhalt insoweit eine Änderung, als die in § 1 Ziff. IV 4 des Vertrages von 1943 hinsichtlich der Sonderabnehmer getroffenen Vereinbarungen aufgehoben wurden. Es genügte daher die Anmeldung des geänderten Vertrages. 3° Der Stromlieferungsvertrag von 1943 mit der in der Nachtragsvereinbarung von 1956 erfolgten Änderung ist daher nicht gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB unwirksam geworden. V. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht dem Feststellungsantrag stattgegeben. VI. Die Kosten hinsichtlich des im zweiten Rechtszug von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrages hat das Berufungsgericht gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Soweit die Revision der Beklagten sich gegen diese Kostenentscheidung richtet, ist sie unzulässig. Der Umstand, daß die Kostenentscheidung zu dem für erledigt erklärten Teil der Hauptsache, hier wegen der gleichzeitigen Entscheidung über den noch anhängigen Feststellungsantrag in Form eines Urteils ergangen ist, eröffnete der Beklagten nicht die Möglichkeit, entgegen dem Grundsatz des § 567 Abs. 3 ZPO die auf § 91 a ZPO beruhende Kostenentscheidung anzufechten (BGH NJW 1967, 1131). ^Us Dr». VII. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge § 97 ZPO zurückzuweisen. Fischer Löscher Offterdinger Sprenkmann Stimpel