BGH · KZR 5/66
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Leitsatz / Zusammenfassung
zu lassen und diesen anderen Tierärzten, also auch ihnen, das für die Rinderbesamung erforderliche Sperma zur Verfügung zu stellen« Sie stützen diese Auffassung vor allem auf die rechtlichen Gesichtspunkte der Verpflichtung zu dem Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das für marktbeherrschende Unternehmen geltende Liskriminierungsverbot des § 26 Abs» 2 (i.V. m. Begründung nicht haltbar„ Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung sei die beklagte Genossenschaft im vorliegenden Fall als ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne der §§ 22, 26 Abs, 2 GWB anzusehen ; der sachlich relevante "Markt” sei der Markt für eine kombinierte Leistung, bestehend aus der Lieferung von Rindersamen und der Vornahme der künstlichen Besamung mit diesem Samen bei den Rindern der Tierhalter; der örtlich relevante "Markt” decke sich mit dem Gebiet, in dem die Beklagte nach ihrer Satzung tätig werde„ Die vom Landgericht verneinte, vom Berufungsgericht offengelassene Präge, ob frei praktizierende Tierärzte, die an der Durchführung der Rinderbesamung beteiligt sind oder beteiligt sein wollen, "Unternehmen” im Sinne des § 26 Abs« 2 GWB sein könnten, sei ebenfalls zu bejahen„ Die danach weiter erforderliche Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen des § 26 Abs, 2 GWB im vorliegenden Palle erfüllt seien, müsse zunächst der Tatsachenrichter vornehmen, Soweit die Klagansprüche auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Monopolmißbrauehs gestützt sein könnten, sei ihre Abweisung, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ebenfalls rechtlich nicht haltbar; auch insoweit fehle es indes zu einer abschließenden Entscheidung a) die Kläger von der Durchführung der künstlichen Besamung dadurch auszuschließen, daß sie Hitgliedern auf erlegt, eine künstliche Besamung nur durch Tierärzte oder Besamungstechniker durchführen zu lassen, die bei ihr angestellt sind, schiedlicben Behandlung1' nicht gegeben sind* Es kann daher insbesondere auch unerörtert bleiben, wie die Kläger, wenn die tatbestandlichen Merkmale des Biskriminierungs-verbots gegeben wären, ihre Klaganträge sachgerecht zu formulieren haben würden und inwieweit sie dabei die Verurteilung der Beklagten zu dem Abschluß von Verträgen mit ihnen beantragen könnten» 3. Bei der ihm durch das erste Revisionsurteil auf gegebenen Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen des § 26 Abs» 2 GWB im vorliegenden lall erfüllt seien, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, es fehle bereits an dem Merkmal, daß der Geschäftsverkehr, an dem die Kläger teilnehmen wollen, gleichartigen Unternehmen - hier: anderen Tierärzten - "üblicherweise zugänglich" ist. § 35) GwB gestützt sein könnte, nach den anschließend, (unten bei 4) zu erörternden, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls auch daran scheitern müßte, daß die weiteren Merkmale des § 26 Abs. 2 GWB - "unbillige Behinderung" oder "ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgende unterschiedliche Behandlung" der Kläger in diesem Geschäftsverkehr - nicht gegeben sind. a) Die Auffassung, daß der Geschäftsverkehr, an dem die Kläger teilnehraen wollen, anderen Tierärzten nicht üblicherweise zugänglich sei, hat das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Den Einwand der Kläger, auf die Auffassung der schleswig-holsteinischen Besamungsgenossenschaften dür-fe nicht abgestellt werden, weil diese Auffassung wiederum durch diskriminierende Maßnahmen ihrer Arbeitsgemeinschaft zustande gekommen sei, hat das Berufungsgericht nicht gesondert geprüft» Denn wenn, so meint das Berufungsgericht, solchenfalls trotz Fehlens eines vergleichbaren Marktes in Schleswig-Holstein § 26 Abs« 2 GWB über-überhaupt noch Anwendung finden könnte und bei Anwendung des § 26 AbSo 2 GWB gemäß dem Einwand der Kläger eine übliche Beschränkung des marktbeherrschenden Unternehmens auf eine Auswahl von Geschäftspartnern festzustellen sein sollte, dann müsse zusätzlich untersucht werden, ob diese Beschränkung willkürlich sei» Bas aber sei im wesentlichen dieselbe Prüfung, wie sie im Hinblick auf das Merkmal des sachlich gerechtfertigten Grundes in § 26 Abs» 2 Gl® ohnehin noch vorgenommen werden müsseo b) Wenn das Berufungsgericht sich bei der Prüfung der Präge, ob die Teilnahme an der künstlichen Rinderbesamung ' den Tierärzten »üblicherweise zugänglich*1 ist, auf die Be-<-trachtung der Verhältnisse in Schleswig-Holstein heschräni It hat, so sind dagegen rechtliche Bedenkeh.an sich nicht zvj erheben. Der erkennende Senat hatte zwar-'in dem ersten ft f visionsurteil zu beachten gegeben, daß das Merkmal, ob ein Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen üblicher weise zugänglich sei, sich nicht nach der Geschäftspra-gerade desjenigen Unternehmens bestimmen könne, in des ^ei Verhalten gegenüber dem diskriminierten anderen Unternehmen die Biskriminierung liegen soll, Ber erkennende S aast war aber schon damals davon ausgegangen, daß es wohl genügen würde, das in diesem Rechtsstreit als diskriminier rend beanstandete Verhalten der Beklagten in Vergleich zu setzen zu den gerade in Schleswig-Holstein im allgemeinen anzutreffenden und im lichte des einschlägigen Landesrechtes zu betrachtenden tatsächlichen Verhältnissen der Organisation und der Geschäftspraxis der künstlichen Rinderbe-samung sowie des Umfangs und der Rechtsform der Beteiligung frei praktizierender Tierärzte daran» Im vorliegenden zweiten Revisionsverfahren hat auch das Bundeskartell-amt den Standpunkt vertreten, daß die Prüfung, ob ein Geschäftsverkehr im Sinne des § 26 Abs» 2 GWB gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei, sich durchaus nicht immer auf den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes erstrecken müsse» daß diese Prüfung sich im vorliegenden Palle also auf Schleswig-Holstein beschränken könne» vorausgesetzt allerdings, daß sich damit für einen größeren Tätigkeitsbereich als den der Beklagten selbst ein echtes Wettbewerbsverhalten in Bezug auf den in Rede stehenden Geschäftsverkehr feststellen lasse» Der eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Andersartigkeit der Verhältnisse in den anderen Bundesländern hätte es daher an sich gar nicht bedurft, so daß die von der Revision insoweit erhobenen Rügen auf sich beruhen können» Dagegen hätte es in diesem Zusammenhang durchaus auf den Binwand der Kläger ankommen können» daß das Verhalten der beklagten und der anderen Besamungsgenossenschaften in Schleswig-Holstein gegenüber den frei praktizierenden Tierärzten auf Maßnahmen der Arbeitsgemeinschaft der Genossenschaften zurückzuführen sei» Denn ein durch Maßnahmen der Arbeitsgemeinschaft gesteuertes Verhalten der Genossenschaften gegenüber den Tierärzten in Schleswig-Holstein könnte, wie der Revision in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt zuzugehen ist, möglicherweise nicht als »üblich11 im Sinne deB § 26 Abs» 2 GWB anzusehen sein, so daß es dann gegebenenfalls v/eiterer Erörterungen Doch kann das ebenfalls auf sich beruhen, weil gegen die Meinung des Berufungsgerichts, die Beteiligung an der künstlichen Rinderbesamung sei den Tierärzten in Schleswig-Holstein nicht “üblicherweise zugänglich“, auch noch aus anderen, im folgenden zu erörternden Gründen Bedenken bestehen könnten» c) Das Berufungsgericht hat nämlich die nach dem ersten Revisionsurteil zu stellende Präge, was sich - in Schleswig-Holstein - in Bezug auf die Beteiligung frei praktizierender Tierärzte an der künstlichen Rinderbesamung in natürlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein geübt und als angemessen empfunden herausgebildet habe, allzu sehr unter dem Gesichtspunkt behandelt, ob es in Sohleswig-Holstein üblich sei, jeden praktizierenden Tierarzt an der Rinderbesamung zu beteiligen» § 26 Abs» 2 &WB setzt indes nicht einen Geschäftsverkehr voraus, der “jedem gleichartigen Unternehmen zugänglich ist, sondern einen Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen “üblicher- zucbt vom 20„ März 1950 (GVQBlo So 91) und die Bekanntmachung über die Ausbildung und Zulassung von Besamungstierärzten und Besamungstechnikern vom 3» März 1951 (Amtsbio Schlo-Ho So I64) - zwar in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der Merkmale der "unbilligen Behinderung1* und des "sachlich gerechtfertigten Grundes", herangezogen und hat es dort, mit der Revision nicht angreifbar (§ 549 Abs» 1 ZPO), dahin ausgelegt, daß es dem einzelnen Tierarzt gegenüber einer Besamungsstelle keinen Anspruch darauf gebe, mit Torrang vor den Besamungstechnikern an der künstlichen Rinderbesamung beteiligt zu werden» Bas Berufungsgericht hat dort aber auch auf die Grundnorm in § 5 der Verordnung hingewiesen, nach der die künstliche Rinderbesamung an sich "nur durch hierfür besonders ausgebildete und zugelassene Tierärzte oder unter deren Leitung vor genommen werden" darf.Es hätte ferner auch,-auf die Bestimmungen unter A der Bekanntmachung hinweisen können, ' nach denen Tierärzte entweder - unter strengeren Voraussetzungen - zur hauptberuflichen Tätigkeit an Besamungsstellen oder aber - unter leichteren Voraussetzungen (die hier unstreitig von den Klägern erfüllt sind) - zur nebenberuflichen Tätigkeit an Besamungsstellen zugelassen werden könneno Muß danach davon aus gegangen werden, daß das schleswig-holsteinische Landesrecht gerade auch den frei praktizierenden Tierärzten die - nebenberufliche - Beteiligung an der künstlichen Rinderbesamung ermöglichen will, und wird ferner, - wie es angesichts der bewußt ungenauen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nötig ist zu Gunsten der Kläger unterstellt, daß bis zu 67 # der frei praktizierenden Tierärzte in Schleswig-Holstein tatsächlich an der künstlichen Rinderbesaraung beteiligt sind, so könnte daraus durchaus der Schluß ge- zogen werden, daß auch in Schleswig-Holstein die Beteiligung an der künstlichen Rinderbesamung den frei praktizie’ renden Tierärzten "üblicherweise zugänglich” ist und daß ihre Beteiligung daran als angemessen angesehen wird« Baß frei praktizierende Tierärzte, wie das Berufungsgericht annimmt, vorwiegend nur in den Außenbezirken größerer Genossenschaften an der künstlichen Rinderbesamung beteiligt werden, würde in diesem Zusammenhang schon deshalb von untergeordneter Bedeutung sein müssen, weil die frei praktizierenden Tierärzte, gleichgültig, ob sie in den Außenbezirken der Genossenschaften oder ob sie nahe den Besamungsstellen ansässig sind, im Sinne des § 26 Abs« 2 GWB doch als “gleichartige Onternehmen" anzusehen sein würden« Die frei praktizierenden Tierärzte, die sie mit der künstlichen Besamung betraut habe, hätten ihren Sitz in mehr oder weniger großer Entfernung von also in den Bezirken, die für sie als Randbezirke gälten, in denen sie Techniker nicht rationell einsetzen könne« Damit sei schon angedeutet, daß die Beklagte sachliche Gründe dafür habe, die Kläger von der künstlichen Besamung auszuschließen« Die Beschäftigung von Tierzuchttechnikern könnten die Kläger der Beklagten nicht verbieten« Sie widerspreche auch weder dem Bundesrecht (§ 1 der Bundestierärzteordnung vom 17« Mai 1965) noch dem schleswig-holsteinischen Landesrecht« Letzteres eröffne vielmehr gerade die Möglichkeit, daß Tierzuchttechniker mit der künstlichen Besamung befaßt werden« Es sei ferner auf die Rentabilitätsberechnung der Beklagten hinzuweisen« Ob sie zutreffe, könne zwar ohne weitere Beweisaufnahme nicht festgestellt werden« Es könne jedoch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte von der größeren Rentabilität ihrer Geschäftsgebarung überzeugt sei, und es könne ihr nicht verargt werden, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, wie sie ihn für rentabel halte« Nach allem habe die Beklagte eine Reihe konkreter, wenn auch vielleicht nicht übermäßig schwerer Gründe für ihr Verhalten, Me Kläger dagegen hätten keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die das Verhalten der Beklagten ihnen gegenüber als unbillig erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang sei vor allem hervorzuheben, daß die Beklagte nur in den Randbezirken ihres Geschäftsbereichs ansässige Tierärzte an der künstlichen Besamung beteilige, während sie im Praxisbereich der Kläger die Tierzuchttechniker einsetze. c) In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Meinung der Revision ein Rechtsfehler nicht zu finden, aa) Zu Unrecht meint die Revision, das Merkmal der ’’Unbilligkeit ,f in der ersten Alternative des Biskrirainierungs-tatbestands des § 26 Abs. 2 GWB entspreche rechtssystematisch dem Tatumstahde der Rechtswidrigkeit bei den Deliktstatbeständen des bürgerlichen Rechts, die Tatbestandsmäßigkeit des ’’Behinderns” indiziere also bereits dessen Unbil- § 26 Rdn« 45)» Rechtlich relevant im Sinne der ersten Alternative des § 26 Abs» 2 GWB wird das "Behindern" aber erst dann, wenn es als "unbillig" zu bewerten ist» Deshalb muß derjenige, der aus einer "unbilligen" Behinderung Ansprüche für sich herleiten will, auch die Tatsachen därlegen, aus denen sich die "Unbilligkeit" ergeben soll, und zwar jedenfalls insoweit, als diese Tatsachen seinem eigenen Wissenskreis angehören» bb) Es sind daher auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht - wie es die Revision ausdrückt — "von vornherein in eine Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen eingetreten" ist* Denn bei dem Merkmal der "unbilligen Behinderung" im Sinne des § 26 Abs« 2 GWB kommt es, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil KZR 6/61 vom 27. bei der "Abwägung der beiderseitigen Interessen" unter dem Gesichtspunkt der "unbilligen Behinderung" im Sinne der ersten Alternative des § 26 Abs» 2 GWB auszuwirken hätte, braucht hier nicht allgemein erörtert und für alle Pallgestaltungen bestimmt zu werden» Es braucht daher auch nicht in aller Breite zu der Auffassung des Bundeskartellamts Stellung genommen zu werden, die es in diesem Revisionsverfahren schriftlich dahin formuliert hat, daß die Abwägung der Interessen der Parteien dort ihre Grenze finde, wo sich als beiderseits zu billigende Interessen solche gegenüberstehen, die letztlich in das grundsätzlich anerkennenswerte Streben nach Geschäfts aus we itung und Verbesserung der eigenen Kostenstruktur münden, - daß dann, weil sich insoweit die gegenseitigen Interessen aufhöben, ein objektives Moment bei der Abwägung letzter Maß stab sein müsse, um zu einem Ergebnis zu gelangen, - daß dieses objektive Moment der Schutz zweck des § 26 Abs» 2 GWB sei, die Freiheit des Wettbewerbs überhaupt und die Freiheit des Einzelnen im Wettbewerb sicherzustellen, - daß also das an sich billigenswerte Streben nach Geschäftsausweitung und Gewinn, sei es auch auf Kosten eines anderen, unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müsse, ob die wettbewerbliche Freiheit mißbräuchlich ausgenutzt wird und die Handlungsfreiheit eines anderen Unternehmens unangemessen eingeschränkt, d„h» eigene Interessen in rechtlich zu mißbilligender Weise auf Kosten eines anderen Unternehmens verwirklicht werden sollen» Es braucht daher schließlich auch nioht näher auf die in der mündlichen Revisionsvarhandlung erörterte Frage eingegangen zu werden, ob es der Sinn des § 26 Abs, 2 GWB sei, auf einem Markt, der durch das - vom Gesetz an sich nicht mißbillig te - Auftreten von Marktmacht und Marktbeherrschung in Bei einer solchen, auf den vorliegenden Fall beschränkten Betrachtung sind vor allem zwei Gesichtspunkte bedeutsam, die auch bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat: einerseits, daß die frei praktizierenden Tierärzte im allgemeinen und die Kläger im besonderen nicht für die Bauer einen Anspruch auf ihre Beteiligung an der künstlichen Rinderbesamung daraus herleiten können, daß die künstliche Rinderbesamung gerade von den Tierärzten entwickelt worden ist, - und andererseits, daß es das einschlägige Landesrecht den Rinderbesamungsgenossenschaften nicht verwehrt, sondern im Gegenteil gerade ermöglicht, die künstliche Rinderbesamung nicht durch frei praktizierende und nur nebenberuflich dabei tätig werdende Tierärzte, sondern durch hauptberuflich tätige Kräfte und insbesondere auch durch die sog« Besamungstechniker (unter der Leitung von Tierärzten) durchführen zu lassen» wird, ist eine Angelegenheit vorwiegend berufspolitischer Art« Pas allgemeine berufspolitische Interesse der frei praktizierenden Tierärzte daran, ihren Besitzstand in der Beteiligung an der künstlichen Rind erbe samung zu erhalten oder - wieder - zu erweitern, genügt jedoch für sich allein nicht, - und zwar auch nicht bei Beachtung des Art« 2 Abs» T und des Art« 12 Abs«, 1 GS (vgl« dazu BVerfGE 7» 198 und 377), - um die Kichtbeteiligung eines einzelnen Tierarztes an der von einer marktbeherrschenden Besamungsgenossenschaft betriebenen Rinderbesamung als "unbillige Behinderung" dieses Tierarztes erscheinen zu lassen» In einem auf § 26 Abs« 2 GWB gestützten Zivilprozeß eines einzelnen Tierarztes gegen eine einzelne Besamungsgenossenschaft kommt es vielmehr entscheidend auf die Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden wirtschaftlichen Individualinteressen gerade des klagenden Tierarztes und gerade der verklagten Besamungsgenos-senschaft an« Bei dieser Abwägung soll nun das Berufungsgericht, wie die Revision sich bildlich ausdrückt, in die Waagschale zugunsten der behinderten Kläger "Rull eingelegt" haben» Es läßt indes keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Kläger nicht mehr zu ihren Gunsten sprechende Gesichtspunkte zu entnehmen vermocht hat als geschehen« Pie Kläger haben, wie dargelegt, nicht schon um ihrer Eigenschaft als Tierärzte willen einen Anspruch darauf, an der künstlichen Rind er be-samung bei den Genossen der Beklagten beteiligt zu werden« Gewichtige persönliche Interessen, die über ihr allgemeines Interesse an der Ausweitung ihrer Praxis hinausgehen, haben sie ebenfalls nicht dartun können« Sie haben, wie das Berufungsgericht feststellt, trotz entsprechender Auflage nichts Konkretes dazu vorgetragen, in welchem Maße das wirtschaftliche Ergebnis gerade ihrer Praxis durch den Ausfall ihrer Beteiligung an der künstlichen Rinderbesamung beeinträchtigt werden wurde und in welchem Maße mithin gerade sie auf die Einnahmen aus der künstlichen RinderBesamung angewiesen seien <> Ihre Einnahmen aus ihrer tierärztlichen Allgemeinpraxis aber können, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt bat, durch das Vor geben der Beklagten an sich nicht beeinträchtigt werden, weil die Beklagte im Praxisbereich der Kläger die künstliche Rinderbesamung nicht etv/a durch andere frei praktizierende Eierärzte, sondern durch ihre Be~ samungstechniker durchführen läßt, die nur zur Durchführung der künstlichen Besamung, nicht zu sonstigen tier-ärztlichen Maßnahmen befugt sind» Es mag allerdings sein, daß die Kläger, wenn sie anläßlich eines Besamungsfalles nun einmal bei einem Eierhalter sein würden, dann nebenbei auch noch zu einer anderen tierärztlichen Maßnahme gebeten werden könnten, zu der sie nicht eigens gerufen worden wären 0 Das aber wäre nur ein zusätzliches Element zu ibrem ohnehin anzuerkennenden Interesse, durch die von ihnen erstrebte Beteiligung an der künstlichen Rinderbesamung ihre Gesamtpraxis ausweiten und gewinnbringender gestalten zu können„ Auf der anderen Seite kann die Beklagte für ihr Vorgehen durchaus Gründe ins Peld führena 1s hätte ihr, wie auch das Bundeskartellamt in der mündlichen Revisionsverhandlung eingeräumt hat, jedenfalls zivilrechtlich nicht verwehrt werden können, die künstliche Besamung bei den Rindern ihrer Genossen überhaupt nur durch ihre hauptberuflichen Kräfte durchzuführen und dazu frei praktizierende Eierärzte überhaupt nicht heranzuziehen« Es kann ihr -jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der hier zunächst zur Erörterung stehenden ersten Alternative des § 26 Abs0 2 GWB - daher auch nicht grundsätzlich verwehrt sein, nach einem Mischsystem vorzugehen und in einigen Bezirken ihres Tätigkeitsbereichs eben doch frei praktizierende Tierärzte heranzuziehen, in anderen dagegen nicht» Wie sie dieses Mischsystera im einzelnen gestaltet, muß in erster Linie ihrer unternehmerischen Entschließung tiberlassen bleiben» Baß sie dabei von sachfremden, insbesondere von wettbewerbswidrigen Erwägungen ausgegangen wäre oder gar willkürlich gehandelt hätte, dafür ist kein Anhaltspunkt gegeben» Sie hat vielmehr eingehend dargelegt, daß sie aus Gründen der Rentabilität, insbesondere auoh aus Gründen der Vereinfachung ihrer eigenen Verwaltung und der Verbilligung der Besamung für ihre Genossen, ihren Geschäftsbetrieb so eingerichtet habe wie geschehen» Biesen sehr konkret gehaltenen Barlegungen brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht im einzelnen durch Beweisaufnahme nachzugehen, weil die Kläger ihrerseits hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Interessen überhaupt keine konkreten Angaben gemacht batten» Bas Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage vielmehr schon auf Grund des Vortrages der Parteien ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß bei Abwägung dar beiderseits ins Feld geführten Interessen das von der Beklagten gewählte Geschäftsgebaren nicht als mißbräuchliche Ausnutzung ihrer unternehmerischen Freiheit und der Ausschluß der Kläger von der künstlichen Besamung bei den Rindern der Genossen der Beklagten nicht alB "unbillige Behinderung" der Kläger im Sinne der ersten Alternative des § 26 Abs» 2 GWB zu bewerten sei» cc) Bie danach rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis .gelangt ist, daß die Tatbestandsmerkmale der ersten Alternative des § 26 Abs» 2 GWB nicht gegeben sind, tragen zugleich sein weiteres Ergebnis, daß auch die Tatbestandsmerkmale der zweiten Alternative nicht erfüllt sind» Die oben bei 4 c) bb) erwähnten Gründe der Rentabilität haben die Beklagte nicht zu irgend einem Misehsystem, sondern gerade zu dem von ihr gewählten Mischsystem gebracht, bei dem sie nur in den Randbezirken ihres Geschäftsbereichs die dort ansässigen frei praktizierenden Tierärzte nebenberuflich an der künstlichen Rinderbesamung beteiligt, im übrigen aber und damit insbesondere im Praxisbereich der Kläger ihre eigenen hauptberuflichen Kräfte, namentlich ihre Besamungstechniker ein-setzto Das ist gewiß eine "unterschiedliche Behandlung" der im Kernbezirk der Beklagten ansässigen Tierärzte gegenüber den in den Randbezirken ansässigen, gleiobwohl als "gleichartige Unternehmen" anzusehenden Tierärzten» Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt jedoch, wie vom Berufungsgericht auf Grund des gegebenen Sachverhalts ohne Rechtsirrtum dargelegt, nicht "ohne sachlich gerechtfertigten Grund"» Ob eine solche Geschäftsgebarung der Beklagten und anderer Besamungsgenossenschaften, wie die Revision meint, dazu führen könnte, daß Tierärzte sich künftig weniger in der Rahe des Sitzes von Besamungsstellen als vielmehr in den Randbezirken von Besamungsgenossenschaften niederlassen, kann unerörtert bleiben» Einer solchen, vielleicht unerwünschten Entwicklung könnte jedenfalls nicht, wie ähnlich schon in anderem Zusammenhang betont, mittels einer auf § 26 Abs» 2 GWB gestützten zivilrechtlichen Klage eines einzelnen Tierarztes gegen eine einzelne Besamungsgenossenschaft entgegengetreten werden» 5» In den Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß das Klagebegehren auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abwehr eines Monopolmißbrauchs begründet sei, ist ein Rechtsirrtum ebenfalls nicht zu finden» Auch die weitere Rüge der Revision, daß die angefocb-tene Entscheidung hinsichtlich der Präge des Monopolmißbrauchs überhaupt nicht mit Gründen versehen sei (§ 551 Kr» 7 ZPO), ist nicht gerechtfertigt» Pie tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts beschränken sich allerdings auf wenige Sätze: die Kläger hätten nichts dafür vorgetragen, daß durch ihren Ausschluß von der Beteiligung an der künstlichen Rinderbesamung die von ihnen gewählte Berufstätigkeit zu dem Erliegen gebracht würde, ohne daß Äuaweichraögiichkeiten bestünden; im übrigen müßten zur Beantwortung der Präge, ob im Einzelfall ein Monopolmißbrauch vorliege, die gleichen Erwägungen angestellt werden wie hei der Beantwortung der Frage nach der unbilligen Behinderung oder ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung nach § 26 Abs» 2 GWB; aus den dazu angestell-ten Erwägungen sei auch ein Monopolmißbrauch zu verneinen» -Damit hat das Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Begründung dafür, daß ein Monopolmißbrauch nicht vorliege, auf seine Begründung dafür, daß auch die beiden Alternativen des § 26 Abs» 2 GWB nicbt gegeben seien, Bezug genommen» Gegen eine solche Bezugnahme sind jedenfalls hier rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Die zu den beiden Alter-