Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
6WB § 16
Schallplatten
Pie vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller fällt nicht unter die Alternative Nr. 2 des § 16 Abs, 1 GWB,
BGH, ürto v. 30. Juni 1966 - KZR 5/65 - lg Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 5/65
URTEIL Verkündet am
30. Juni 1966 Zug, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Walter A| mann Paul
Radio-Handel, Inhaber Kauf-WiHflflHflBfl Straße fl
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von berg -
gegen
dio Deutsche G^ in Ha
Geschäftsführer,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Weg fl^HPl vertreten durch ihre
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br,
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1966 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 29. März 1965 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht an die von der Beklagten vorgeschriebenen Endverkaufspreise für Schallplatten gemäß Preisliste Nr. 27 vom 14. September 1964 gebunden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine der größten deutschen Schallplatten-herstellerinnen, hat gev/isse Hummernserien der von ihr hergestellten (bespielten) Schallplatten in der Weise im Preis gebunden, doß sie alle Abnehmer ihrer Erzeugnisse durch einen von ihnen Unterzeichneten ’'Händler-Revers” verpflichtet hat, diese Schallplatten nur an Endverbraucher und nur zu den jeweils von ihr gebundenen Endverbraucher-Preisen anzubieten und zu verkaufen. Auch die Klägerin, die ira Rahmen eines Einzelhandelsgeschäftes mit Rundfunk- und Pern-
sehgeräten Schallplatten aller Art führt, hat einen solchen Revers unterzeichnet«. Im Streitfall geht es um die Einhaltung der Preise gemäß der Preisliste Nr. 27 der Beklagten vom 14. September 1964.
Die Beklagte hat ihre Preisbindung nicht beim Bundeskartellamt angemeldet, weil sie der Auffassung ist, bespielte Schallplatten seien ,,Verlagserzeügnisse,, im Sinne des § 16 Abs. 1 Hr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und könnten daher nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 dieses Gesetzes auch ohne Anmeldung beim Bundeskartellamt wirksam im Preis gebunden werden. Das Bundeskartellamt dagegen hält die Preisbindung der Beklagten, wenn sie nicht angemeldet werde, für unwirksam und hat das der Beklagten schriftlich mitgeteilt. Die Klägerin hat sich der Auffassung des Bundeskartellamts angeschlossen und hat Klage gegen die Beklagte erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß sie nicht an die von der Beklagten vorgesohriebenen Endverkaufspreise für
Schallplatten gemäß Preisliste Nr. 27 vom 14.
September 1964 gebunden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Unterstützung ihres Vortrags hat sie ein Rechtsgutachten des Professors Dr. in Münster/West-
falen vom 27. Februar 1965 (abgedruckt in Ufita 1965,
257) vorgelegt.
Das Landgericht hat durch das hier angefochtene Urteil vom 29» März 1965 (abgedruckt u.a. in WuW/E LG/AG 247) die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin - mit Einwilligung der Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz (§ 566 a ZPO) - unmittelbar Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Bandgerichts aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellaat hat zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Prägen in einem Schriftsatz vom 6. Dezember 1965 und in der mündlichen Revisionsverhand-lung Stellung genommen. Die Beklagte hat zu dem Schriftsatz des Bundeskartellamts noch eine Stellungnahme des Professors Dr. FflflHHB vom 9. Februar 1966 eingereicht.
Bntscheidungsgründe;
I. Das Landgericht hat die auf eine negative Peststellung gerichtete Klage als nach § 256 ZPO zulässig angesehen und durch ihre Abweisung als unbegründet die gegenteilige Feststellung getroffen, also positiv festgestellt, daß die Klägerin an die von der Beklagten vorgeschriebenen Endverkaufspreise für Schallplatten gemäß deren Preisliste Kr. 27 vom 14= September 1964 gebunden ist. Es hält die. Preisbindung der Beklagten, zu deren Einhaltung sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, auch ohne Anmeldung beim Bundes» kartellamt für wirksam,. Diese Auffassung hat es in eingehenden Darlegungen im wesentlichen wie folgt begründet:
*
Bespielte Schallplatten, auf die allein sich die Preisbindung der Beklagten erstrecke, seien keine "Markenwaren11 im Sinne des § 16 Abs. 1 Ur. 1 und Abs. 2 GWB. Sie würden nicht als Werkstücke "Schallplatte" und nicht im Hinblick auf eine vom preisbindenden Unternehmen etwa
"gewährleistete gleichbleibende oder verbesserte Güte" ihres Materials und seiner Ton-Wiedergabe-Eigenschaften, sondern als Tonträger um des darin verkörperten gedanklichen Gehaltes willen gekauft. Auch könnten Schallplatten verschiedener Hersteller in den meisten Fällen und selbst dann, wenn in ihnen ein und dasselbe Werk verkörpert sei, nicht als des Preiswettbewerbs fähige "gleichartige Waren" angesehen werden, v/eil ihr Gehalt für das interessierte Publikum nicht allein, ja in vielen Fällen nicht einmal in erster Linie durch das darin verkörperte Werk, sondern durch seine Interpretation seitens der Interpreten mit ihrer unterschiedlichen Werksauffassung und unterschiedlichen Gestaltungskraft bestimmt werde.
Aber auch § 16 Abs. 1 Hr. 2 GWB sei auf die Schallplatten nicht unmittelbar anwendbar. Der Wortsinn der dort verwendeten Begriffe "Verlagsunternehmen" und "Verlagserzeugnisse" gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch reiche allein nicht aus, um § 16 Abs. 1 Hr. 2 GWB dahin auszulegen, daß die Vorschrift auch die Preisbindung von Schallplatten umfasse*? Der allgemeine Sprachgebrauch verwende die Begriffe in verschiedenartiger Bedeutung; er kenne den "Verleger" in der Hausindustrie, den "Bierver-leger", den "Buch- und Zeitschriftenverleger", den "Bühnenverleger", den "Kunstverleger" und neuerdings vereinzelt auch den "Schallplattenverlag". Nach dem Sinn des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das grundsätzlich von dem Verbot der Preisbindung ausgehe, könnten aber dem § 16 Abe. 1 Nr. 2 GWB nicht alle Produkte untergeordnet werden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch möglicherweise unter den Wortsinn der dort verwendeten Begriffe fallen würden, wie z.B. sicherlich nicht die Erzeugnisse der Hausindustrie. Es müsse daher nach weiteren Auslegungskriterien gesucht werden. Bei ver-
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schiedenen Möglichkeiten der Auslegung sei im Zweifel derjenigen der Vorzug zu geben, die dem Willen des Gesetzgebers am meisten entspreche. Zur Ermittlung dieses Willens könne hier auch die Entstehungsgeschichte herangezogen werden. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Gesetz ergebe sich aber eindeutig, daß die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Kr. 2 GWB deshalb eingeführt worden sei, um den im Buchhandel seit langem geltenden, mit dem Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebsvorganges fest verknüpften "festen Ladenpreis" zur Vermeidung von Schädigungen für Autor, Verleger und Sortimenter v/eiter bestehen zu lassen; an den Sektor der Schallplattenherstellung dagegen habe der Gesetzgeber dabei nicht gedacht.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GW3 sei aber auf die: bespielten Schallplatten entsprechend anzuv/enden. X)ie Herstellung und der Vertrieb von Schallplatten gleiche der Herstellung und dem Vertrieb von Büchern in einer Weise, daß der der Rechtsordnung immanente Gerechtigkeitsgrundsatz die gleichartige Behandlung erfordere, ln beiden Pallen verkörpere der hergestellte und vertriebene Artikel das Werk eines Urhebers, die Schallplatte außerdem noch dessen Interpretation durch einen Interpreten. Bei beiden Produkten stehe das Interesse des Publikums an dem verkörperten Werk - bei der Schallplatte zusätzlich an der Interpretation - so sehr im Vordergrund, daß die Güte des verwendeten Materials - von Liebhaberausgaben abgesehen - praktisch keine Rolle bei der Auswahl spiele und auch der unmittelbare - Preiswettbewerb zwischen "gleichartigen" Produkten als Auswahlgesichtspunkt nicht ins Gewicht falle. Beide Produkte hätten.ferner gemeinsam, daß in der Regel eine Verpflichtung gegenüber dem Autor - bei der Schallplatte zusätzlich gegenüber dem Interpreten -bestehe, das V/erk bestmöglich zu verbreiten, daß sie eine
bedeutend« kulturelle Holle durch die Pflege, Förderung und Verbreitung geistigen Gutes spielen, und daß bei der Herstellung ernster Werke ein erhebliches Verkaufsrisiko bestehe, das durch die Verbreitung leichter Unterhaltungsware aufgefangen werde. Auch in den Vertriebs-gepflogenhsiten bestehe oder bilde sich eine weitgehende Übereinstimmung: auch bei der Schallplatte werde seit Jahrzehnten das System der Preisbindung geübt, wenn auch nicht so einheitlich wie im Buchhandel; bei der Schallplatte gebe es zwar nicht den alteingesessenen Spezialhandel, jedoch hätten zahlreiche Buchsortimenter neuerdings den Schallplattenhandel mit aufgenommen, seitdem mit der Erfindung der Langspielplatte ein echter Kunstgenuß gewährleistet sei und auch in zunehmendem Maße reine Sprachwerke auf Schallplatten fixiert würden; ferner nähmen sowohl der Buch- als auch der Schallplattenhersteller Remittenden zurück. Die Anwendung gerade des § 16 Abs» 1 Nr. 2 UWB auf beide Herstellersparten (also ohne das Erfordernis der Anmeldung beim Bundeskartellamt) werde schließlich auch durch die insoweit ganz entscheidende Übereinstimmung gerechtfertigt, daß sowohl die- Buchverlage als auch die Schallplattenhersteller jährlich eine Vielzahl von Einzelerscheinungen herausbrächten, die einzeln anzu demelden beiden nicht zu demutbar sei und auch dem Bundeskartellamt nur einen schwer zu bewältigenden und nicht einmal notwendigen Arbeitsaufwand brächte, weil das Bundeskartellamt sowohl bei den Buchverlagen als auch bei den - noch weniger zahlreichen - Schallplattenherstellern den Markt an Hand der alle Neuerscheinungen vollständig aufführenden Verlags- und Herstellerkataloge überschauen und beaufsichtigen könne. Allen diesen Gemeinsamkeiten gegenüber könnten die daneben bestehenden Unterschiede in der Herstellung und dem Vertrieb von Büchern und Schallplatten nicht derart ins Gewicht fallen, daß sie der
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analogen Anwendung des § 16 Abs, 1 Hr, 2 GWB auf die Schallplattenhersteller entgegenstünden,
II. Die hiergegen gerichtete Revision mußte jedenfalls im Ergebnis Erfolg haben. Der erkennende Senat vermag sich nicht der von der Beklagten, ihrem Gutachter Professor Ir. SflHHIHV un<* vom Danägerloht vertretenen Auffassung anzuschließen, die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller falle - sei es unmittelbar (so die Beklagte und Prof.
Pr. ’ sei es hei entsprechender Anwendung
des Gesetzes (so das Landgericht und hilfsweise auch die Beklagte sowie Prof, Pr, “ unter die Alter-
native Nr... 2 des § 16 Abs, 1 GWB (Preisbindung der zweiten Hand zwischen einem "Verlagsunternehmen" und den •'Abnehmern seiner Verlagserzeugnisse"), Ob die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller, wie die Revision, und das Bundeskarte11amt meinen, - gegebenenfalls bei einer vom Landgericht ersichtlich nicht erwogenen entsprechenden Anwendung des Gesetzes, - unter die Alternative Nr. 1 des § 16 Abs. 1 GWB fällt (Preisbindung der zv/eiten Hand zwischen einem "Unternehmen" und den "Abnehmern seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler in Preisv/ettbev/erb stehen"), ist hier nicht zu erörtern, da auch dann, wenn das zu bejahen sein sollte, die hier von der Klägerin mit ihrer negativen Peststellungsklage angegriffene Preisbindung der Beklagten mangels der dann nach § 16 Aba. 4 i.V.ra. Abs. 1 Nr. 1 GYJB erforderlichen Anmeldung beim Sundeskartellamt unwirksam 3ein würde,
1. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesyorschrift ist der in dieser zu dem Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der
Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusaramenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BVerfGE 1, 299, 312; 8,
274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 150; 19, 354, 362; ähnlich BGHZ 33, 321, 330; 36, 370, 377; 37, 58, 60; BGHSt 17, 21, 23; 20, 104, 107)o Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, die-nen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig er-gänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Horm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130). Dabei ist in aller Hegel, wie es hier mit Recht auch das Landgericht getan hat, mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen (BGHSt 14, 116, 118; 18, 151, 152; 19, 158, 159), und zwar schon deshalb, weil das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, den Bereich bildet und die Grenzen abßteckt, innerhalb deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGHSt 3, 300, 303; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft -I960 - II, Teil 3. Kapitel Hr. 2 a und f, Seiten 241, 258).
2. Me Auslegung nach dem Wortlaut führt hier zu keinem sicheren Ergebnis.
a) Wie bereits das Landgericht zutreffend bemerkt hat, fehlt es für die in § 16 Abs, 1 Hr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verwendeten Begriffe "Verlags unternehmen” und ‘'Verlagserzeugnisse" sowie für den in beiden Begriffen enthaltenen, sie gegenständlich bestimmenden und darum besonders wesentlichen Begriff "Verlag" nicht nur an einer für die Auslegung verbindlichen Begriffsbestimmung in diesem Gesetz selbst, sondern auch an einem einheitlichen und eindeutigen Sprachgebrauch außerhalb dieses Gesetzes. Der vom Bundeskartellarat in
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seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6« Dezember 1965 vertretenen Auffassung, daß im modernen Sprachgebrauch der Begriff "Verlag” nur die Übernahme der Herstellung und Verbreitung von Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen meine, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen 0 V/ie sich aus dem allgemein zugänglichen Schrifttum ergibt und somit bei Gericht offenkundig ist, werden die Y/örter "verlegen”, "Verleger" und "Verlag" im modernen Sprachgebrauch vielmehr durchaus auch noch in dem ursprünglichen weitergehenden Sinne gebraucht, der sich auf das Auslegen von Geld ganz allgemein und auf die Übernahme der Kosten und des Vertriebs irgendeines Erzeugnisses im besonderen erstreckte (vgl. Grimm's Deutsches Wörterbuch 12. Band I. Abt. - 1956 Kluge/Götze, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 15« Aufl. -1951 Trübners Deutsches Wörterbuch 7. Band - 1956 sämtlich zu den Stichwörtern "verlegen”, "Verleger” und "Verlag”). So werden beispielsweise in Bezug auf die zwar einer früheren Entwicklungsstufe ungehörige, aber doch auch heute noch existierende. Wirtschaftsform der Hausindustrie, des Hausgewerbes und der Heimarbeit und damit in Bezug auf die verschiedenartigsten, in dieser Wirtschaftsform gewonnenen Erzeugnisse von zu demeist rein materiellem Gebrauchswert noch jetzt sowohl im allgemeinen und im wirtschaftlichen als auch im juristischen Sprachgebrauch die Begriffe "Verlagssystem” und "Verleger” verwendet (vgl.*. Der Große Brockhaus 16. Aufl. 12. Band -1957 - Stichwort "Verlag”; Bülow, Wörterbuch der Wirtschaft, 2. Aufl. - 1954 - Stichwort "Verlag, Verlagssystem"; Dr, Gablers V/irtschaftg-Dexikon - 1956 - Stichwörter "Verlag" und "Verlagssystem”; Nikioch, Arbeitsrecht, 3. Aufl. - 1961 - § 16 II 1 S. 157)o Hierher gehören ferner die im allgemeinen Sprachgebrauch auch heute noch durchaus geläufigen Bezeichnungen "Bierverlag”
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und "Bierverleger" (vgl.: Der Große Broekhaus aaO), die neben dem hauaindustriellen "Verlagssystem” im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft von Stier-Somlo/Elster (6. Band - 1929 - Stichwort "Verlagsrecht") sogar als nicht zu vergessende Beispiele für den Rechtsbegriff des "Verlags” genannt werden. Überhaupt erst in neuerer Zeit ist auf dem Gebiete des Patentrechts, und zv/ar wiederum in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Erzeugnissen verschiedenster Art, der Begriff der "Verlagslizenz" aufgekommen, bei dem der Wdrtbestandteil "Verlag" allerdings einen ganz speziellen Sinn, nämlich den der Verpflichtung zur Ausübung der Lizenz, hat (vgl. dazu Spengler GRUR 1964, 425 ff). Aber auch soweit sich mit den Begriffen "Verlag" und "Verleger" die Vorstellung der Verbreitung geistigen Gutes verbindet, hat schon das eben erwähnte Handwörterbuch der Rechtswissenschaft (aaO) davor gewarnt, den Rechtsbegriff des "Verlegene" auf den Verlag von Druckschriften zu spezialisieren, weil es dann schwierig werde, die kodifizierten Rechtsgedanken wieder auf anderes, z.B. auf den Kunstverlag und den Verfilmungsvertrag, auszudehnen. Begriffe wie "Kunstverlag" und "Kunstverleger” sind denn auch weiterhin in der deutschen Rechtssprache gebräuchlich geblieben (vgl. z.B. Bappert/Haunz, Verlagsrecht, - 1952 - S. 14, 24 und die auf S. 484 ff abgedruckten Vertragsrichtlinienj ferner Bußraann/Pietzeker/Kleine, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. - 1962 - § 25 II).
b) Mit welcher Bedeutung andere Gesetze das Wort "Verlag" oder mit dem Wort "Verlag" zusammengesetzte Wörter gebrauchen, ist für die Auslegung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schon deshalb nicht verbindlich, weil die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat
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(JBGHZ 31, 105, 108/09; 42, 318, 325), hier durchaus nicht den gleichen Sinn haben müssen wie auf anderen Rechtsgebieten. Ras gilt insbesondere für die Bedeutung des Wortes "Verlag" im Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. Rieses Gesetz beschränkt sich auf die Regelung des Verlagsrechts in Bezug auf die Werke der Literatur und der Tonkunst (§ 1) und nimmt dabei von der an sich dem Verleger zustehenden Verviel-fältigungs- und Verbreitungsbefugnis noch ausdrücklich unter anderem die Vervielfältigung und Verbreitung für die Benutzung des Werkes zu dem Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör aus (§2 Abs. 2 Nr. 4), also die jetzt so genannte Vervielfältigung in einem "phono-graphischen" Verfahren oder Übertragung des Werkes auf '’Tonträger". Banach fällt allerdings, wie dem Bundeskartellamt zuzugeben ist, die Herstellung und der Vertrieb von Schallplatten nicht unter die Regelungen des Gesetzes über das Verlagsrecht, aber eben kraft ausdrücklicher Beschränkung des Gegenstandes seiner Regelungen in diesem Gesetz selbst, ohne daß daraus etwas in Bezug auf die Bedeutung des Wortes "Verlag" außerhalb dieses Gesetzes gefolgert werden müßte. Auch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 führt hier nicht weiter. Rieses Gesetz sagt zwar anläßlich der Bestimmung des Begriffs "Vervielfältigungsrecht" ausdrücklich, daß als eine Vervielfältigung auch die Übertragung eines Werkes auf Tonträger anzusehen sei (§16 Abs. 2), verwendet aber weder in diesem noch in einem anderen Zusammenhang das Wort "Verlag" oder ein damit zusammengesetztes Wort. Ras Handelsgesetzbuch schließlich nennt zwar bei der Aufzählung der möglichen Gegenstände eines Handelsgewerbes auch die "Verlagsgeschäfte" (§ 1 Ab3. 2 Nr. 8), bestimmt diesen Begriff aber nicht näher, so daß es auch dort gerade eine Präge der Gesetzesauslegung ist, welche Geschäf-
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te als "Verlagsgeschäfte” anzusehen sind, Die Erläuterungswerke fassen diesen Begriff - im Sinne des Handelsgesetzbuches - so weit, daß darunter so gut wie alle gewerbsmäßigen Geschäfte fallen könnten, die der Verbreitung von Kulturgut im Wege des Handels dienen (vgl, V/Ürdinger RGR - Komm, zu dem HGB 2. Aufl. - 1953 - § 1 Anm. 48» Schlegelberger/Hildebrandt HGB 4. Aufl. - I960 -§ 1 Rdn. 55).
c) Nach alledem kann es an sich nicht als unvereinbar mit dem bisherigen Sprachgebrauch angesehen werden, wenn sich nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung im Gutachten von Prof. Dr. in neuerer Zeit im
Geschäftsverkehr auch die Bezeichnungen "Schallplattenverleger" und "Schallplattenverlag" eingebürgert haben, und zv/ar sov/ohl für diejenigen Unternehmen, welche die Platten selbst pressen, als auch für diejenigen, welche die Pressung einem anderen übertragen. Daß die Begriffe "Verleger” und "Schallplatte” neuerdings sogar in der Rechtssprache einander zugeordnet werden, zeigt die vom Bundeskartellamt selbst geprüfte und im Jahre 1962 bekanntgemachte "Verkehrsordnung des Deutschen Buchhandels” (BAnz Nr, 164 und Nr. 224 vom 14,8, und 12.11,1962; Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel - Frankfurter Ausgabe - Nr. 99 vom 11,12,1962 S. 2183), nach deren § 1 Nr, 3 Abs. 2 zu den "Gegenständen des Buchhandels” alle vom "Verleger” hergestellten und verbreiteten Werke der Literatur, Kunst und Photographie gehören, die durch ein graphisches, "phonographisches” (nachträglich eingefügt: "unter Ausschluß von Musikaufzeichnungen”), photographisches oder photomechanisches Verfahren vervielfältigt sind (vgl. zu dieser Verkehrsordnung des Deutschen Buchhandels auch die Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts für die Jahre 1959, I960 und 1962 - BT-Drucks.
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1795 der 3» Wahlperiode S= 18/19, BI-Brucks» 2734 der 3. Wahlperiode S. 19 und BI-Drucks. IV/1220 S, 57/58 in denen allerdings über das Merkmal des "phonographi-schen Verfahrens” in der Bestimmung des Begriffs der "Gegenstände des Buchhandels” gerade nichts gesagt ist)» Aus demselben Jahre stammt übrigens noch eine Notiz im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel - Frankfurter Ausgabe - Nr. 10 vom 2. Februar 1962 S. 161, aus der sich ergibt, daß der "Bundesverband der Phonographi-schen Wirtschaft” gerade auch deshalb gegründet worden ist, weil neben den Schallplattenherstellern mit eigenen Fabrikanlagen auch Firmen auf den Markt gekommen seien, welche den Vertrieb von "Schallplatten" - wie es dort heißt - "verlegerisch” durchführen und die Herstellung der Schallplatten industriellen Betrieben in Auftrag geben.
3« Der danach sehr weit gehende, die verschiedensten Dinge umfassende mögliche Wortsinn des Wortes "Verlag" und der mit ihm zusammengesetzten Wörter kann, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Auslegung des § 16 Abs,. 1 Nr. 2 GWB nicht maßgebend bestimmen. Der Sinnzusammenhang, in den die V/orte der 2. Alternative des § 16 Abs. 1 hineingestellt sind, verbietet es, diese Norm unterschiedslos auf alles das zu beziehen, was nach dem sprachlich Möglichen als "Verlagserzeugnis" eines "Verlagsunternehmens" bezeichnet werden könnte. Die Vorschriften des § 16 GWB insgesamt nehmen die Preisbindung der zweiten Hand bei näher bezeichneten ’Waren und unter näher bestimmten Voraussetzungen von dem Grundsatz des § 15 GWB aus, na,oh dem Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen unter anderem insoweit an sich gerade nichtig sein sollen, als sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestal-
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tung von Preisen bei solchen Verträgen beschränken, die er seinerseits mit Dritten über die gelieferten Y/aren schließto Mit der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 werden sodann die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme von dem in § 15 niedergelegten Grundsatz der Nichtigkeit gegenüber den für die Alternative Nr. 1 geltenden Voraussetzungen noch insofern abgemildert, als die in Nr.
2 genannten “Verlagserzeugnisse“ nicht v/ie die “Markenwa-ren" der Nr. 1 mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb stehen müssen und die Preisbindungen nach der Alternative Nr. 2 anders als die nach der Alternative Nr. 1 zu ihrer Wirksamkeit nicht der Anmeldung beim Bundeskartellamt nebst schriftlicher Bestätigung des Eingangs der Anmeldung gemäß Absatz 4 bedürfen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Gesetz, obwohl es in § 15 von dem Grundsatz der Nichtigkeit der Preisbindung der zweiten Hand ausgeht, das gesteigerte Privileg für die Preisbindung der zweiten Hand bei ‘’Verlagserzeugnis sen” gemäß der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 beispielsweise auch in Bezug auf die von einem Bierverleger vertriebenen Biere oder die im Verlagssystem der Hausindustrie gefertigten Erzeugnisse sollte gewähren wollen. Der Sinnzusammenhang, in den die Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 gestellt ist, gebietet vielmehr eine hinter dem möglichen Wortsinn zurückbleibende, also einschränkende Auslegung der in der Alternative Nr. 2 gebrauchten Begriffe "Verlagsunternehmen“ und “Verlagserzeugnisse”.
4. Was hei der danach gebotenen einschränkenden Auslegung der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 unter "Verlagsunternehmen“ und "Verlagserzeugnissen“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, muß im Wege der Auslegung der Vorschrift
ermittelt werden. Welchen Zweck die Vorschrift hat, läßt sich hier aber zweifelsfrei nur aus_ihrer
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Entstehungsgeschichte entnehmen. Eie Entstehungsgeschichte gewinnt damit hier eine maßgebliche und letztlich sogar die entscheidende Bedeutung für die Auslegung der Alternative Iir. 2 des § 16 Abs. 1.
a) Welche Bedeutung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift im allgemeinen zukoramt, scheint in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den dort wiederholt als grundsätzlich formulierten Sätzen allerdings widersprüchlich beurteilt zu werden. Oft ist der Entstehungsgeschichte nur ein bedingter Wert oder überhaupt kein Wert für die Auslegung einer Gesetzesnorm beigemessen worden (vgl. z.B. BGHSt 1, 74, 76; 10, 157, 159/60; 12, 42, 45; 15, 5, 8). In einer der ersten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts heißt es, der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift komme für deren Auslegung "nur11 insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung (d.i. einer Auslegung aus dem 'Wortlaut und dem Sinnzusammenhang) bestätige oder Zweifel behebe, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden könnten (BVerfGE 1, 299, 512; ebenso BGHZ 35, 521, 550). In späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dagegen wird die Auslegung einer Norm aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte als durchaus gleichwertig neben anderen Auslegungsmethoden genannt (z.B. BVerfGE 11, 126, 130) und der frühere Satz dahin abgewandelt, daß die Entstehungsgeschichte “vor allem" zur Bestätigung des sonstigen Ergebnisses der Auslegung herangezogen werden könne (BVerfGE 8, 274, 307; 19, 554, 562; ebenso BGHZ 36, 370, 377). Gelegentlich wird sogar schlechtweg von "dem an3 der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Willen des Gesetzgebers" gesprochen (BVerfGE 19, 248, 253).
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Trotz mancher gegenteilig klingender Sätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung denn auch in der Tat die Entstehungsgeschichte immer wieder dann maßgeblich herangezogen, wenn aus ihr - und vor allem, v/enn nur aus ihr - Wesentliches für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift zu entnehmen war. Beispiele dafür finden sich in großer Zahl gerade in den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 16, 246, 252; 16,
306, 318 ff; 19, 52, 56 ff; 19, 290, 301 ff; 19, 342, 352/
53), aber seit jeher auch in den Entscheidungen der Zivilsenate und der Strafsenate des Bundesgerichtshofs (z.B.
BGHZ 3, 162 - zu § 13 GVG 3, 308 - zu Art. 134 GG -;
8, 88; 17, 266; 18, 44 - zu §§ 11, 12, 15 LitUrhG ~; 19,
227 - zu § 27 LitUrhG -; 22, 167 - zur ArzneimittelVO 26, 7 - zu § 452 BGB 37, 58 - zu § 1371 BGB -; 42, 19 -zu § 24 PatG 44, 46 - Gr Sen, zu §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO s?;
■BGHSt 7, 190 - zu § 404 RAbgO' 18,; 15U.“ zu § 91 <*S-tGB -). Dabei ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Gesetzesmaterialien, vor allem die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Äußerungen der an dem Gesetzeswerk beteiligten Verfassungsorgane, die die mit der getroffenen Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecke und die für sie maßgebenden Beweggründe hervortreten lassen, oft einen wertvollen Anhaltspunkt, ja geradezu einen Beweis dafür erbringen, worin der Rechtfertigungsgrund für eine Vorschrift liegt, welchen Zweck man mit ihr verfolgt hat und welche ZweckvorsteHungen auch heute noch die Auslegung bestimmen müssen (BGHSt 2, 99, 103/04; ähnlich BGHSt 14, 116, 119), - konkreter: welche wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse die Gesetzesverfasser vor Augen hatten, von welchem Rechtszustand man ausging und welchen Reformbestrebungen der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte (so Xarenz aaO S. 249, ähnlich BGHZ 42, 19, 21/22); - m.a.W.: v/elchen Interessenkonflikt der Gesetzgeber hat ausgleichen wollen (BGHZ 19, 227, 229), - und damit
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schließlich: auf welche Fallgestaltungen das Gesetz anwendbar sein soll (BGHZ 37, 58, 61)*
Gesichtspunkte dieser Art, die die maßgebliche Heranziehung der Entstehungsgeschichte zur Erfassung des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers in besonderem Maße rechtfertigen, werden häufig gerade auch bei der hier interessierenden Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Holle spielen. Statt die zu verbietenden oder einer Kontrolle zu unterwerfenden Beschränkungen des freien Wettbewerbs mittels abstrakt gehaltener Generalklauseln gegen die als wirtschaftlich notwendig anerkannten Wettbewerbsbeschränkungen oder die als tragbar hinzunehmenden etwaigen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der im Grundsatz nicht angetasteten Freiheit der persönlichen Entfaltung, insbesondere der Vertragsfreiheit, abzugrenzen, hat dieses Gesetz in einer großen Anzahl konkret gehaltener Einzelvorsehrifton bestimmte Tatbestandsgruppen rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Verhaltensweisen und Erscheinungen, die eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bezwecken, zur Folge haben oder befürchten lassen, teils schlechthin verboten, teils unter Erlaubnisvorbehalt verboten, teils einer Mißbrauchsaufsicht unterworfen, teils aber auch ausdrücklich von seinen Verboten ausgenommen. ITicht nur was für Rechtsfolgen jeweils eintreten sollen, sondern schon was für Tatbestände, sei es mit der, sei es mit jener Rechtsfolge, überhaupt erfaßt werden sollen, ist für jeden dieser Tatbestände eine wirtachaftspolitische Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Die Tragweite aller dieser einzelnen wirtschaftspolitischen Entscheidungen aber läßt sich eben oft nicht schon aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang der einzelnen Vorschrift oder aus der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes, sondern nur aus der
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Entstehungsgeschichte erschließen, wenn diese zuverlässig erkennen läßt, v/as für einen konkreten Tatbestand der Gesetzgeber bei der von ihm getroffenen Regelung im Auge gehabt hat. Der erkennende Senat hat daher bereits wiederholt in seinen Entscheidungen zu dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Entstehungsgeschichte einzelner Vorschriften maßgeblich zu deren Auslegung herangezogen (vgl. z.B. BGHZ 28, 208, 210/11 »4711" - zu § 38 Abs. 2 Satz 2 31,
105, 112 »Gasglühkörper" - zu § 1 36, 91, 101 »Gummi-
Strümpfe " - zu §§ 98 ff -; 36, 370, 371 "Rollfilme"
§ 16 41, 42, 49/50 "Fensterglas" - zu § 3 ebenso
bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften: BGHZ 34, 47, 49 "IG-Bergbau" und 41, 61, 65/66 "Zigaretten" - zu § 73 34, 53, 58 "Apotheke" - zu § 87 -i BGHSt 17, 112, 118 ff "Brauerbund" - zu § 82 GWB a.E. -). Die im vorliegenden Pall erforderliche Auslegung der Alternative Hr. 2 des § 16 Abs. 1 GWB gibt besondere Veranlassung, dazu wiederum die Entstehungsgeschichte heranzuziehen, da aus dieser hier ganz eindeutig der Wille des Gesetzgebers zu erschließen ist.
b) Einen wichtigen Hinweis darauf, welcher Tatbestand mit der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27° Juli 1957 erfaßt werden sollte, gibt vor allem die auch schon vom Landgericht herangezogene Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 1158 der 3. Wahlperiode). Zu § 11 des Entwurfs, der in den hier interessierenden Teilen des Absatzes 1 fast wörtlich mit dem späteren § 16 des Gesetzes Übereinstiramte, hieß es dort auf Seite 36:
"1. Aus § 10 (jetzt § 15) folgt, daß grundsätzlich auch die vertikale Preisbindung unzulässig ist.
§ 11 gestattet zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz: für Markenwaren (Absatz 1 Hummer 1) und
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für Verlagserzeugnisse (Absatz 1 Nummer 2). Ob diese Ausnahmen wirtschaftspolitisch berechtigt sind, ist immerhin nicht unbestritten:
a) Auch eine vertikale Preisbindung beschränkt den Wettbev/erbo Allerdings geschieht dies in anderer Art und in schwächerem Umfang, als dies bei einer horizontalen kartellmäßigen Preisbindung der Pall ist.
o « o • o
b) Allerdings ist die vertikale Preisbindung bei Markenartikeln und Yerlagserzeugnissen eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 10, daß eine Wirtschaftsstufe nicht in die Preiheit des geschäftlichen Entschlusses von Angehörigen anderer Wirtschaf tsstufen eingreifen dürfe« Diese Ausnahme erscheint jedoch tragbar. Markenartikel sind Waren des Massenkonsums .....
too*«
Es kommt hinzu, daß die Ausbreitung des Markenwarenwesens den Vertriebsvorgang erheblich automatisiert und damit unmittelbar dazu beigetragen hat, den Verteilungsapparat zu verbilligen. Die vertikale Preisbindung kann deshalb bei Markenartikeln grundsätzlich hingenommen werden. Allerdings läßt sich dies nur rechtfertigen, wenn die Kartellbehörde die Möglichkeit hat, gegen einen Mißbrauch einzuschreiten, v/ie dies § 12 (jetzt § 17) vorschreibt.
c) Aus ähnlichen Gründen sind auch Verlagserzeugnisse von dem Verbot des § 10 auszunehmen. Damit ist das seit Jahrzehnten in Deutschland und mit gev/issen Abweichungen in den meisten Kulturstaaten eingeführte System des festen Ladenpreises beim Buchhandel zugelassen. Es ist mit dem Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorganges, mit der Erhaltung eines gut ausgebildeten Sortimenterstandes fest verknüpft, so daß Eingriffe nicht ohne Schädigung für Autor, Verleger und Sortimenter bleiben würden."
Der Bundesrat erhob im ersten Durchgang keine Einwendungen gegen § 11 des SntY/urfs.
Der federführende Bundestagsausschuß für Wirtschaftspolitik erörterte sodann in zahlreichen Sitzungen und mit
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wechselnden Ergebnissen das Problem der Preisbindung der zweiten Hand bei Markenartikeln. Die Preisbindung bei Verlagserzeugnissen dagegen wurde nach einer ausdrücklichen Bemerkung im Protokoll über die 92» Sitzung vom 18. Januar 1956 (Seite 9) vorerst von der Erörterung zurückgestellt.
In der 1-56. Sitzung vom 6. Februar 1957 erinnerte laut Protokoll (Seite 10) der Vorsitzende daran, daß die Ausnahme für Verlagserzeugnisse bisher nicht erörtert sei; er setze jedoch voraus, daß im Ausschuß hinsichtlich dieser Ausnahme Übereinstimmung bestehe; er frage lediglich, inwieweit die Vorschrift des Absatzes 3 (jetzt Absatz 4, Anmeldung beim Bundeskartellamt) auch auf Verlagserzeugnisse Anwendung finden solle. Hach Anhörung eines Berichts des Vertreters des Bundeswirtscbaftsministeriums gelangte der Ausschuß übereinstimmend zu der Auffassung, daß die Verlagserzeugnisse von der Vorschrift des Absatzes 3 (jetzt Absatz 4) ausgenommen werden sollten.
In dem Schriftlichen Bericht vom 22. Juni 1957 (BP-Drucks, 3644/1953) beantragte der Ausschuß für Wirtschaftspolitik, den § 11 deB Entwurfs (jetzt § 16) in den hier interessierenden Peilen des Absatzes 1 unverändert anzunehmen und den nunmehrigen Absatz 4 (Anmeldung beim Bundeskartellamt, jedoch nur für die Alternative Hr. 1 des Absatzes 1) anzufügen. In der Begründung dazu (zu Brucks. 3644, Seiten 20/21) wurde gesagt;
"Zu § 11
Der Ausschuß hält es für vertretbar, das in § 10 (jetzt § 15) aufgestellte Verbot der vertikalen Preisbindung auf Markenartikel und Verlagserzeugnisse nicht anzuwenden. leitend für den Ausschuß ist dabei im wesentlichen die im Regierungsent-wurf enthaltene Begründung.
o o e ö 6
Absatz 1
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Absatz 4
0 0 0 4 0
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Verlagserzeugnisse sind vornehmlich mit Rücksicht auf die Vielzahl der Publikationen (1956: ca» 24 000 Neuerscheinungen) von der Anmeldepflicht ausgenommen» Das in § 27 (jetzt § 34) festgelegte Erfordernis der Schriftform für Preisbindungsverträge reicht hier nach Ansicht des Ausschusses in der Regel aus, Mißbräuchen vorzubeugen»11
Pur die zweite und dritte Beratung des Entwurfs in der 222» Sitzung des Bundestags vom 3. Juli 1957 (Protokolle Seiten 13099 ff) lag ein Änderungsantrag Umdruck 1273 (S» 13228) vor, nach dem der § 11 des Entwurfs (jetzt § 16) mit insoweit unverändertem Wortlaut auf die Alternative Nr. 2 des Absatzes 1 (Verlagserzeugnisse) beschränkt und an anderex- Stelle eine Vorschrift über die Zulassung nur von Preisempfehlungen bei Markenartikeln eingefügt werden sollte» Über diesen Änderungsantrag wurde eingehend verhandelt (Seiten 13138 - 13148), jedoch immer nur unter dem Gesichtspunkt, ob bei Markenartikeln eine Preisbindung oder nur eine Preisempfehlung zulässig sein solle, während die von dem Änderungsantrag nicht betroffene Preisbindung bei Verlagserzeugnissen außerhalb der Diskussion blieb» Schließlich wurde in namentlicher Abstimmung der Änderungsantrag abgelehnt und § 11 (jetzt § 16) in der A.usschußfassung, Absatz 1 also im wesentlichen in der Fassung des Regierungsentwurfs, angenommen»
c) Aus alledem ergibt sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats zweifelsfrei, daß den Gesetzgeber bei allen Beratungen zur Preisbindung der zweiten Hand bis hin zur endgültigen Beschlußfassung über den § 16 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 in Bezug auf die Alternative Nr» 2 in dessen Absatz 1 keine andere Vorstellung geleitet hat als die, daß damit das System des festen Ladenpreises beim Buchhandel, wie es seit Jahrzehnten in Deutschland und mit gewissen Abv/eichungen auch in den meisten anderen
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Kulturstaaten eingeführt war, wegen seiner festen Verknüpfung mit dem für Autor, Verleger und Sortimenter gleichermaßen vorteilhaften Gesamtsystem desMbuchhändlerischen Vertliebe- und Abrechnungsvorganges als eine tragbare Ausnahme von dem Grundsatz des § 15 aufrecht erhalten werden sollte. Der Vertreter des Bundeskartellamts hat das in der mündlichen Revisionsverhandlung dahin charakterisiert, daß der Gesetzgeber also eine Strukturund kulturpolitische Entscheidung getroffen habe. An den Sektor der Schallplattenherstellung hat der Gesetzgeber, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, dabei gewiß nicht gedacht; das beweist zusätzlich die Bemerkung in dem Schriftlichen Bericht über die Vielzahl der "Publikationen”, die sich ersichtlich nur auf die buchhändlerischen Neuerscheinungen bezog. Der Gesetzgeber hat aber auch sonst keine weiteren Erwägungen zur Berechtigung der Alternative Nr. 2, also zur Erbaltungswürdigkeit des von ihm Vorgefundenen Tatbestandes des festen Ladenpreises beim Buchhandel, angestellt als die schon in der Begründung des Regierungsentwurfs enthaltenen Erwägungen. Tiefergehende theoretische Erwägungen über etwaige wettbewerbliche Besonderheiten des Buchmarktes, wie sie Professor Dr.
in seinem Gutachten angestellt hat, sind vom Gesetzgeber - jedenfalls nach den veröffentlichten Materialien - vor der Beschlußfassung über das Gesetz vom 27. Juli 1957 nicht ange3tellt worden. Aber auch zu dem in der schriftlichen Stellungnahme des Bundeskartellamts eingehend erörterten kulturpolitischen Zweck der Alternative Nr, 2 des § 16 Abs.
1 finden sich in den Materialien zu diesem Gesetz keine über die Begründung des Regierungsentwurfs hinausgehenden Äußerungen der an dem Gesetzeswerk beteiligten Verfassungo-organe. Es ist mithin insbesondere auch nicht die in der schriftlichen Stellungnahme des Bundeskartellamts aufgeworfene Präge erörtert worden, ob etwa dem gedruckten Wort, namentlich der anspruchsvollen Literatur, eine größere kul-
tur- und bildungspoiitische Bedeutung zukommt als dem, was die Schallplatte vermittelt. Die dabei im Hintergrund stehende Gegenüberstellung von Sprachwerken und Musikwerken würde sich in dem hier interessierenden Zusammenhang übrigens schon deshalb nicht als Auslegungskriteriura eignen, weil Sprachwerke auch durch die Schallplatte, Musikwerke auch durch den Notendruck vermittelt werden können.
d) Gleichwohl etwa noch verbleibende Zweifel daran, ob e3 wirklich der im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27° Juli 1957 objektivierte Wille des Gesetzgebers gewesen ist, daß die Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1 auf das System des festen Ladenpreises im Buchhandel beschränkt sein soll, würden jedenfalls jetzt durch di^_weitere_Rechts-insbesondere durch das dem Landgericht noch nicht bekannte Gesotz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. September 1965 (BGBl I S.
1363) ausgeräumt sein.
aa) Im Schrifttum bildete sich alsbald nach der Verkündung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 die als herrschend zu bezeichnende Auffassung heraus, daß unter Verlag3erzeugnissen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB die ’’Gegenstände des Buchhandels", also die durch ein graphisches oder photomechanisches Verfahren vervielfältigten Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, zu verstehen seien (so Schwartz in der 1. Auflage des Gerneinschaftskommentars -1958 - § 16 Rdn. 37; insoweit ähnlich auch der Frankfurter Kommentar - Lieferung I960 - § 16 Tz. 54; ferner die Erläuterungswerke von Langen 3. Aufl. - 1958 - § 16- Anm.
V und Müller/Gries - 1958 - § 16 Rdn. 40, sowie Völp in V/RP 1958, 1 ff unter III 3, neuerdings auch noch Tetzner, Kartellrecht - 1965 - Seiten 74/75 und Rasch/Westrick 3«
Aufl. - 1966 - § 16 Rdn. 12; vgl. ferner die Erläuterungs-
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werke zura Urheber- und Verlagsrecht von Hubmann - 1959 -§ 46 III Seite 192, und von Ulmer 2. Aufl. - I960 - § 77 IV Seiten 344 ff). Die Schallplatten wurden dabei entweder Überhaupt nicht erv/ähnt (so Schwartz aaO; Rasch 2«
Aufl. - 1958 - Anm, 10 zu §§ 16, 17J Hubmann und Ulmer aaO) oder ausdrücklich als nicht unter § 16 Abs« 1 Fr« 2 fallende Erzeugnisse genannt (so langen, Müller/Gries,
VÖlp aaO, später auch Tetzner aaO und Raech/Westrick aaO; im Ergebnis wohl auch Schwartz in der 2« Aufl« des Gemein-schaftskommentars - 1963 - § 16 Rdn« 62)« Die Auffassung, daß auch Schallplatten "Verlagserzeugnisse" im Sinne des §16 Abs. 1 Fr. 2 seien, wurde demgegenüber nur vereinzelt vertreten, und zwar teils ohne nähere Begründung (so Bauc-bach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8« Aufl« - I960 - Rdn« 58 zu § 16 GWB mit unrichtigem und daher nicht nachprüfbarem Zitat), teils unter Beschränkung auf die auch durch den Buchhandel vertriebenen Schallplatten (so wohl der Frankfurter Kommentar aaO), teils nur im Sinne einer "analogen” Anwendung der Vorschrift auf die Schallplatten (so lipps in GRUR 1964, 125 ff).
bb) Die Gerichte wurden, soweit bekannt, mit der Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB auf die Schallplatten - bis auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall -nicht befaßt. Eine Entscheidung des Bundeskartellamts zu dieser Frage wurde nur einmal veröffentlicht, nämlich die Kostenentscheidung vom 11. September 1962 (mitgeteilt in WRP 1963, 14), in der die Auffassung, daß Schallplatten Vorlagserzeugniose seien, ausdrücklich abgelehnt wurde«
Daß das Bundeskartellamt diese Frage zu prüfen gehabt babe, wurde auch in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 1962 erwähnt (BT-Drucks. IV/1220 S. 32). Im übrigen aber ergab Dich aus diesen jährlichen, jev/eils von der Bundesregierung dem Bundestag zugeleiteten Tatigkeitsberichtendca
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Bundeskarte11amt£, daß es - auch ohne Entscheidung - ständige Praxis v/ar, Preisbindungen für bespielte Schallplatten beim Bundeskartellamt anzu demelden, also wie die nach § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Kr. 1 GWB anmeldepflichtigen Preisbindungen für Markenwaren zu behandeln. Schon im Tätigkeitsbericht für das Jahr I960 v/ar unter dem Titel "XI, Elektrotechnische Erzeugnisse" und dem Untertitel "5» Bespielte Schallplatten" (mit Angabe der Meldenummer 366 381 des Systematischen Warenverzeichnisses) eingehend über die damals angemeldeten Preisbindungen für Schallplatten berichtet worden (BT-Drucks. III/2734 S. 80/81), und seit dem Bericht für das Jahr 1961 wurde in der Statistik der bestehenden Preisbindungen jeweils auch die Zahl der für bespielte Schallplatten bestehenden Preisbindungen angegeben (für 1961: BT-Drucks. IV/378 S„ 108 Nr. 68; für 1962: BT-Drucks, IV/1220 S. 127 Nr. 66; für 1963: BT-Drucks. IV 2370 S. 129 Nr. 65; für 1964: Bf-Drucks. IV/5752 S. 118 Nr. 62).
cc) Inzwischen v/ar durch den von der Bundesregierung vorgelegten "Bericht über Anderungen_des_Gesetz e s_gegen^Wettbewerbsbeschränkungen" vom 22. August 1962 (BT-Drucks, IV/ 617) erneut zur Erörterung gestellt worden, ob die Preisbindung der zweiten Hand überhaupt weiterhin zugelassen bleiben sollte. Der Bericht befaßte sich entsprechend der Aufforderung des Bundestags vom 29. Juni 1961 (aaO S. 8) sehr eingehend mit der Präge, welche Erfahrungen mit den Vorschriften des Zv/eiten Abschnitts des Gesetzes über die Preisbindung der zweiten Hand gemacht v/orden seien und 'welche Folgerungen daraus gezogen werden müßten (aaO S. 21 -55)o Der Bericht gelangte zu dem Ergebnis, daß es geboten erscheine, die Ausnahme (§ 16 GWB) von dem grundsätzlichen Verbot vertikaler Preisbindung (§15 GWB) sowohl für Markenwaren als auch für Verlagserzeugnisse generell aufzuhe-
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ben (S. 35), daß aber für eine angemessene Übergangszeit vertikale Preisempfeblungen zugelassen werden sollten, womit - wie besonders hinzugefügt wurde - auch dem Bedürfnis, Verlagserzeugnisse mit Preisaufdruck zu versehen, Rechnung getragen werden könne (S. 38)« Die Erörterungen des Berichts über die Bedeutung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse (S, 33 - 35) bezogen sich, wie vorweg ausdrücklich bemerkt wurde (S. 33 bei 4»1), auf die dafür
in Betracht kommenden "BresseerZeugnisse, Werke der Literatur, der Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches oder photoraechanisches Verfahren vervielfältigt sind, wie Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen und entsprechend her-gestellte Lehrmittel'1 und insbesondere auf das Buch "als Repräsentanten für alle Verlagserzeugnisse" (So 33 bei 4.2). Las Problem der Preisbindung für Schallplatten wurde in dem Bericht weder ausdrücklich noch dem Sinne nach angecprochen. Las Wort "Schallplatten" wurde, soweit festzustellen, in dem Bericht überhaupt nur einmal gebraucht, nämlich in einer Anmerkung (S. 55 Anm. 11) dazu, daß in dem prozentual mitgeteilten Anteil der preisgebundenen Markenwaren am Gesamtumsatz bei den Rundfunk-, Pernseh- und Phonogerä-ten für das Jahr 1958 auch Sehallplatten eingeschlosoen seien. Auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirt-schaftsministerium hatte sich nach Kummer 34 seines dem Bericht der Bundesregierung beigefügten Gutachtens (aaO S. 88 ff) nur mit den Argumenten beschäftigt, die "angesichts der besonderen Struktur der Büchermärkte" für die Beibehaltung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse vorgebracht würden, und hatte in seiner Mehrheit nicht die Befürchtung geteilt, daß ohne Preisbindung "die Erhaltung leistungsfähiger Buchhandlungen mit breitgestreutem Sortiment" gefährdet wäre. Ebenso gingen die sich an den Bericht der Bundesregierung anschließenden Erörterungen über die
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Preisbindung bei Verlagserzeugnissen in der Öffentlichkeit und in Wirtschaftsausschuß des Bundestages, soweit festzustellen, wiederum nur von dem Tatbestand des festen Ladenpreises im Buchhandel aus, ohne dabei die Präge der Preisbindung für Schallplatten auch nur zu erwähnen (vgl. z.B. die in dieser Zeit erschienenen Äußerungen im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, die Abhandlung von Meyer - Dohm und Uhlig in den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik Bd. 175 - 1963 -Seiten 12 ff, 3ov/ie das Protokoll über die 40. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 21. Februar 1963).
dd) Abv/eichend von dem "Bex'icht" vom 22, August 1962 sah der dann im Sommer 1964 von der Bundesregierung eingebracht e Entwurf eines Oesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT-Drucks. IV/2564) die Abschaffung des Preisbindungsprivilegs nicht mehr vor, weil - wie es in der Begründung hieß (aaO S, 8) - bei der Beratung des Berichts in den zuständigen Ausschüssen des Bundestags zu erkennen gewesen sei, daß sich eine parlamentarische Mehrheit für die Aufhebung der Preisbindung vermutlich nicht finden würde» Der Regierungs-entv/urf schlug statt dessen einige - nur auf die Preisbindung bei Markenwaren bezügliche - Änderungen der §§ 16, 17 GrWB vor, um damit - wie es in der Begründung hieß (aaO S. 8) - zunächst ’wenigstens die Voraussetzungen für die Beseitigung der im Zusammenhang mit der Preisbindung aufgetretenen Mißstände zu verbessern. Diese Vorschläge sind dann - im wesentlichen unverändert -vom Gesetzgeber in Art. 1 Nr. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. September 1965 übernommen ‘worden. Der mit dem Gegenentwurf der Fraktion der SPD vom 9. Juni 1964 (BT-Drucks. IV/2337) gestellte und später im Umdruck 673
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(BT-Protokolle Seite 9662) wiederholte Antrag, § 16 GWB dahin zu ändern, daß diese Vorschrift nur noch die Alternative Nr. 2 des Absatzes 1 enthielt, gab jedoch Veranlassung, auch die Präge der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen nochmals zu erörtern. Der Abgeordnete Prof. Dr. Böhm äußerte sich dazu anläßlich einer Betrachtung der Unterschiede der beiden Entwürfe in der 142. Sitzung des Bundestags vom 4. November 1964 v/ie folgt (BT-Protokolle Seite 7113):
"Von diesem Verbot (des § 15 GWB) ist in dom bestehenden § 16 eine Ausnahme zugunsten der Preisbindung für Markenartikel und eine Ausnahme für die Ladenpreisbindungen des Buchhandels, des Verlagswesens, gemacht worden. Die SPD will nun die Ausnahmevorschrift zugunsten der Preisbindung für Markenartikel überhaupt beseitigen und eine Ausnahmevorschrift nur noch für das Ladenpreisbindungssystem der Verlage vorsehen."
Gegen diese Umschreibungen des Tatbestands der "Preisbindung bei Verlagserzeugnissen" durch die Worte "Ladenpreisbindungen des Buchhandels, des Verlagswesens" und "Ladenpreisbindungssystem der Verlage" ist, soweit ersichtlich, kein Widerspruch erhoben worden.
e) Angesichts dessen, wie danach das Problem der Preisbindung der zweiten Hand bei Verlagserzeugnissen in der Zeit zwischen der Beschlußfassung über das Gesetz vom 27. Juli 1957 und der Beschlußfassung über das Inderungs-gesetz vom 15. September 1965 im Schrifttum, in der Öffentlichkeit, vom Bundeskartellamt, von der Bundesregierung und im Bundestag selbst erörtert worden ist, muß es als der_ im_ Ander^gsgesetz,. vpm^ i 5j._September_ 1erneut^ob-■iektivierte Wille.de_3_ Gesetzgebers angesehen werden, daß die Zulassung der Preisbindung der zweiten Hand bei Verlagserzeugnissen in der Alternative Nr. 2 des § 16 Abs. 1
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des Gesetzes vom 27» Juli 1957 in iförtgeltung der dazu vorherrschend vertretenen, dem Gesetzgeber des Änderungsgesetzes bekannten, von ihm aber nicht korrigierten bisherigen Auslegung auch v/eiterhin auf das hergebrachte System des festen Ladenpreises im Gesamtsystem des_ buch-1?ändlerischen_Vertriebs- und Abrechnungsvorgangs beschränkt sein soll» Wenn der Wille des Gesetzgebers des Änderungsgesetzes in Abweichung von den ursprünglichen Vorschlägen im Bericht der Bundesregierung vom 22. August 1962 auch nicht mehr dahin ging, die Preisbindungsprivilegien des § 16 GWB völlig abzuschaffen, so ging er doch keinesfalls dahin, sie Uber den Rechtszustand hinaus zu erweitern, der durch da3 Gesotz vom 27» Juli 1957 in der ihm zuteil ge-wordenen Auslegung geschaffen worden war» Laß der Gesetzgeber des Jahres 1965 dabei wiederum, wie das Landgericht in Bezug auf den Gesetzgeber des Jahres 1957 bemerkt hat, an den Sektor der Schallplattenherstellung überhaupt nicht gedacht hätte, muß angesichts der vielfachen Hinweise auf das Problem der Preisbindung bei Sohallplatten in dem allgemein sugänglicben Schrifttum zu § 16 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 und vor allem in den alljährlich dem Gesetzgeber vorgelegten Tätigkeitsberichten des Bundeskar-tellamto als ausgeschlossen betrachtet werden» Oh der dem Gesetzgeber vor Augen stehende Tatbestand des Systems des festen Ladenpreises im Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorganges etwa dadurch eine Veränderung erfahren haben könnte, daß in § 1 Nr» 3 Abs» 2 der Verkehrsordnung für den Deutschen Buchhandel in der Passung von 1962 (oben II 2 c) - anders als z.B» noch im Gemeinschaftskommentar zu dem GWB (oben II 4 d) aa) und im Bericht der Bundesregierung vom 22» August 1962 (oben II 4 d) cc) - auch die durch "ein phonographisches Verfahren (unter Ausschluß von Musikaufzeichnungen)" hergestellten Vervielfältigungsstücke eines Werkes als "Gegenstände
des Buchhandels" genannt wurden, und ob aus einer solchen etwaigen Veränderung des dem Gesetzgeber vor Augen stehenden Tatbestands etwa auch auf eine Veränderung des Inhalts des gesetzgeberischen Willens bei der Regelung dieses Tatbestands zu schließen wäre, Rann hier schon deshalb unerörtert bleiben, weil der vorliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, daß die hier in Rede stehenden, von einem Industrieunternehmen hergestellten, vertriebenen und im Preis gebundenen Schallplatten Gegenstände des Buchhandels im Sinne des § 1 Nr* 3 Abs. 2 der Verkehrsordnung für den Deutschen Buchhandel in der Passung von 1962 sein könnten»
5. Ist es danach als der in den beiden Gesetzen vom 27. Juli 1957 und vom 15. September 1965 zu dem Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers anzusehen, daß die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 GWB verfügte Zulassung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen nur für das System des festen Ladenpreises beim Buchhandel im Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und AbrechnungsVorganges und somit jedenfalls nicht auch für die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller gelten soll, so ist das für die mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Gerichte verbindlich. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung "an Gesetz und Recht gebunden". Daraus folgt, wie vom Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß ein Gericht sich auch nicht durch Auslegung Über einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen darf (vgl. z.B. BVerfGE 8, 28,
33 ff; 9, 109, 118; 18, 97, 11.1; 19, 248, 253). Das Gericht darf insbesondere auch dann nicht vom Gesetz abv/ci-chen, wenn es meint, der Gesetzgeber habe rechtspolitischc Gesichtspunkte nicht ausreichend erwogen oder berücksichtigt (BGHSt 7, 190, 193/94), oder wenn es Zweifel an der
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Richtigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interes senabwägung hat (vgl* BGHZ 19, 227, 231)» Ras gilt in besonderem Maße von den im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen getroffenen, auf wirtschaftspolitischen Erwägungen beruhenden Entscheidungen des Gesetzgebers* Hätten die an einer erleichterten Zulassung der Preisbindung bei Schallplatten interessierten Kreise eine dem entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers anregen wollen, so hätten sie eine Gelegenheit dazu vor allem während der jahrelangen Erörterungen gehabt, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zu dem Bericht der Bundesregierung vom 22, August 1962 und zu dem Gesetz über Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15, September 1965 in aller Öffentlichkeit und insbesondere auch unter Anhörung der an Fragen der vertikalen Preisbindung interessierten Verbände gepflogen worden sind. Sie haben das jedoch anscheinend nicht getan. Ein Zivilprozeß wie der hier zur Entscheidung stehende Prozeß ist kein geeignetes Mittel, die Änderung einer nicht erwünschten Entscheidung des Gesetzgebers zu erreichen,
6, Bei dieser Sachlage könnte eine erweiternde Auslegung der Alternative Hr, 2 des § 16 Abo, 1 GWB in der Richtung, daß dann auch die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch deren Hersteller darunter fiele, allenfalls unter dem von der Beklagten in der Revisionsinstanz besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt der sogenannten verfassungskonformen Auslegung erwogen werden (vgl, dazu leibholz/Rinck, Grundgesetz -1966 - Einführung Anm« 4 mit Nachweisungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), - dann nämlich, wenn festgcsteilt werden müßte, daß § 16 Abs« 1 Nr« 2 GWB bei der ihn an sich zu gebenden engeren, die ver-
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tikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch ihren Hersteller nicht erfassenden Auslegung mit einer höheren Nona nicht vereinbar wäre, als die hier nur der in Art, 3 GG niedergelegte Gleichheitosatz in Betracht käme. Was in diesem Rechtsstreit in Bezug auf die Verhältnisse auf dem "Büchermarkt" einerseits und auf dem "Schallplattenmarkt" andererseits von den Parteien in der einzigen Satsacheninstanz beim Landgericht vorgetragen und von diesem festgestellt worden ist oder sonst vom Revisionsgericht herangezogen werden könnte, würde jedoch eine solche Peststellung nicht rechtfertigen, Bas Landgericht hat zwar durchaus zutreffend auf eine ganze Reihe von Übereinstimmungen zwischen dem Artikel "Buch" und dem Artikel "Schallplatte" und in den Gepflogenheiten beim Vertrieb des einen und des anderen Artikels hingewiesen, Bas Landgericht hat ferner an sich auch nicht verkannt, daß ebenso eine ganze Reihe von Unterschieden besteht, hat diese Unterschiede aber zu gering bewertet. So unterscheidet sich die für eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs, 1 Nr, 2 GWB besonders wesentliche Wettbewerbslage beim Buch einerseits und bei der Schallplatte andererseits nicht unerheblich schon darin, daß der Schallplattenhersteller zwar ein ausschließliches Recht in Bezug auf seine eigene Leistung, die Herstellung der Schallplatte, erwirbt (vgl. jetzt § 85 des ürheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965), im Gegensatz zu dem Verleger aber kein ausschließliches Nutzungsrecht an dem von ihm zu vervielfältigenden Werk erlangen kann, sondern den Erwerb eines gleichen Nutzungsrechtes auch durch andere Schallplattenhersteller gewärtigen muß (vgl, § 61 UrhG), Hieraus folgen oder hierzu kommen nicht unerhebliche und jedenfalls im Prinzip zwischen Büchern und Schallplatten bestehende Unterschiede im Absatzrisiko und in der Disposition
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der.Herstellung und des Vertriebs„ Alle diese Übereinstimmungen und alle diese Unterschiede gegeneinander absuwägen und daraus die gleiche oder die unterschiedliche Behandlung der Bücher und der Schallplatten bei der Preisbindung der zweiten Hand zu folgern, ist nicht Sache des Gerichts, sondern einer wirtschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers„ Da die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die festzustellenden, nicht unerheblichen Unterschiede des Sachverhalts nicht gegen den Gleichhoitesatz verstoßen kann, hat das Gericht die auf unterschiedliche Behandlung gerichtete Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.
6. Hach alledem handelt es sich bei der von der Klägerin angegriffenen Preisbindung der Beklagten nicht um eine auch ohne Anmeldung beim Bundeskartellamt zulässige Preisbindung im Sinne des § 16 Abs* 1 Nr. 2 GV/B. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die von der Klägerin mit ihrem Klagantrag begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § Sh ZPO,
Heusinger
Löscher Jungbluth
Hill Sprenkmann