BGH · KZR 5/64
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Leitsatz / Zusammenfassung
§ 20 GWB findet auch auf Verträge über solche Erfindungen Anwendung9 die Gegenstand einer bekanntgemachten Patentanmeldung sind und daher den einstweiligen Patentschutz nach § 30 Abs0 1 Satz 2 PatG genießen« Der Kläger«, früherer Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft und Schwiegersohn ihres Mitinhabers Rudolf liehen Vereinbarung vom 25„ November / 18* Dezember 1961, in der anläßlich seines «Ausscheidens aus den Diensten der Gesellschaft und der Scheidung seiner Ehe mit .der Punkte zwischen ihnen geregelt worden sind«, .Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Patent-Lizenzgebühren geltend * Die Beklagte hatte am 26* «April 1952 einen vom Kläger erfundenen "Abbauhammer" zur Erteilung eines Patentes angemeldet« Sie selbst hat Abbauhämmer mit den Merkmalen der Patentanmeldung seit 1952, vier Mitbewerber haben solche Abbauhämmer mindestens seit 1956 auch hergestellt und vertrieben«, Die Patentanmeldung der Beklagten (M 15 871 VI b/5 b) wurde am 60 Mai 1954 bekanntgemacht * Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einsprüche stellte die Prüfungsstelle für Klasse 5 b des Deutschen Patentamtes in einem Bescheid vom 15* Juni 1959 bei Vornahme gewisser Änderungen zunächst die Erteilung des nachgesuchten Patentes in Aussicht* In einem weiteren Bescheid vom 17o Oktober I960, der zufolge Umschreibung der Patentanmeldung nunmehr an den Kläger gerichtet wurde, teilte die Prüfungsstelle jedoch mit, daß dem Anmeldungsgegenstand der technische Fortschritt und die erforderliche Erfindungshöhe fehlten und deshalb mit der Versagung des Patents zu rechnen sei* Durch Beschluß der Patentabteilung VI a des Deutschen Patentamtes vom 21* März 1965, das ist zu einer Zeit, als der vorliegende Rechtsstreit bereits im Berufungsrechtszug anhängig war, ist dem Kläger dann in der Tat das nachge-suchte Patent erstinstanzlich versagt worden* über die vom Kläger dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundes— Patentgericht noch nicht entschieden* Sie weigert sich jedoch, für die Zeit vom 1a Januar I960 an Auskunft zu erteilen und Lizenzgebühren zu zahlen<> Der Kläger hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, Io ihm Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 1, Januar i960 Abbauhämmer (folgen die Merkmale des Anspruchs 1 der Patentanmeldung) <>«•». Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat unter anderem geltend gemacht: Beide Parteien seien bei Abschluß der Vereinbarung davon ausgegangen, daß ein ’’ausreichender Patentschutz”, von dessen Jewährung nach Nr« 3 Abs« 6 der Vereinbarung die Ansprüche des Klägers abhängig sein sollten, damals nicht mehr vorhanden gewesen seio Sie habe den Kläger hernach erfolglos sufgefordert, gegen die Verletzer vorzugehen und einen endgültigen Bescheid des Patentamts herbeizuführeno Da der Kläger nichts unternommen habe und ihr deshalb auch kein ausreichender Patentschutz gewährt worden sei, stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu« Zumindest bestehe, wie die Beklagte im zweiten Rechtszug zusätzlich geltend gemacht hat* seit dem Versagungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom 21e März 1963 kein ausreichender Patentschutz im Sinne äer Vereinbarung mehr. das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung eines Patentes auf die Patentanmeldung M 13 871 VI b/5 b auszusetzen o Der Kläger beantragt? Las Berufungsgericht legt diese Klausel in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin aus, daß die Vertragsschließenden den bei Abschluß des Vertrags vorhandenen Patentschutz noch als "ausreichend” hätten ansehen wollen« Las ergebe sich, so heißt es im Berufungsurteil, aus den gesamten Umständen, insbesondere aus dem - vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigten «* vorausgegangenen Schriftwechsel zwischen den Parteien, aus der Interessenlage und auch aus anderen Bestimmungen der Vereinbarung-** Len Parteien sei bekannt gewesen, daß mehrere Mitbewerber mindestens seit 1956 Abbauhämmer mit den Merkmalen der Patentanmeldung herstellten und daß das Leutsche Patentamt in dem Bescheid vom 17* Oktober I960 die.Versagung des Patents angekündigt hatte„ Sie seien sich also vor Vertragsschluß der ’’Zweifelhaftigkeit des Patentschutzes" bewußt gewesen und hätten von der Erhebung von Verletzungsklagen abgesehen gehabt« Gleichwohl sei - in Kr, 3 Abs« 3 der Vereinbarung - auch gerade für die Zeit unmittelbar nach Abschluß des Vertrages die Bezahlung von Lizenzgebühren vorgesehen worden« Aus alledem müsse geschlossen werden, daß die Parteien den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden "Patentschutz”, das ist den einstweiligen Patentschutz aus der bekanntgemachten Anmeldung nach § 30 PatG, als "ausreichenden Patentschutz" im Sinne ihrer Vereinbarung angesehen hätten« Daß das nachgesuchte Patent inzwischen durch den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 21« März 1963 versagt worden sei, spiele für die Verpflichtung der Beklagten zur Lizenzzahlung und Auskunftserteilung keine entscheidende Rolle« Lieser Beschluß habe gegenüber dem Bescheid vom 17« Oktober i960 keine neuen Gesichtspunkte gebracht und sei noch nicht wie das Berufungsgericht weiter ausführts auch kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB zu* Die Zweifelhaftigkeit der Patentlage und die Benutzung der Patentmerkmale durch mehrere Mitbewerber sei beiden Parteien bei Abschluß der Vereinbarung bekannt gewesen* Die Beklagte habe nicht im einzelnen behauptet? ob ein Patent endgültig erteilt werden würde* Unter diesen Umständen bestehe für den Kläger auch nach Treu und Glauben keine Verpflichtung, jetzt schon gegen die Verletzer im Klagewege vorzugehen * Im übrigen sei in Nr* 3 Abs * 5 der Vereinbarung nur vorgesehen? b) In der mündlichen Verhandlung hat die Revision vor allem geltend gemacht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger der Beklagten mit Rücksicht auf die Grundsätze im Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 39/61 vom 5* November 1962 - "Kindernähmaschinen" ~ (BGHZ 38, 200) jedenfalls seit der erstinstanzlichen Versagung des nachgesuchten Patents durch den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 21* März 1963 einen Patentschutz überhaupt nicht mehr gewähren könne, weil er nach den Grundsätzen dieses ürteils Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft rechtswidrigen Bingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb befürchten müsse, wenn er aus seiner erstinstanzlich bereits zurückgewiesenen Patentanmeldung noch gegen Verletzer vorgehen würde* In diesem Vortrag der Revision liegt zunächst und in erster Linie ein Angriff auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 25* November/l8« Dezember 1961* Denn der Vortrag der Revision setzt voraus, daß Abs* 6 dieser Vereinbarung - anders als es das Berufungsgericht getan hat « dahin ausgelegt wird, daß der Kläger es ist, der ausreichenden Patentschutz "zu gewähren“ hat* und zwar namentlich dadurch, daß er gegen Patentverletzer yorgeht* Das Berufungs gericht dagegen hat den Abs* 6 der Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der bei Abschluß des Vertrages vorhandene^ Patentschütz ausreichend sein sollte, das heißt der im Gesetz selbst (§ 30 Abs* 1 Satz 2 PatG) bis zur rechtskräftigen Versagung des nachgesuchten Patents (§ 35 Abs*2 Satz 3 PatG) "gewährte" einstweilige Patentschutz aus einer bekanntgemachten Anmeldung, zu dessen tatsächlicher Durchsetzung gegenüber 'Verletzern hier aber vor Abschluß des Vertrags die Parteien nichts unternommen hatten und zu dessen tatsächlicher Durchsetzung nach Abschluß des Vertrags etwas zu unternehmen der Kläger nach Abs* 5 der Vereinbarung nur berechtigt, nicht verpflichtet sein sollte» Die Revision will also im Grunde genommen nur eine andere, von ihr für richtig gehaltene Auslegung an die Stelle der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung der. Verstöße sind hier jedoch nicht zu finden* Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung ist insbesondere auch nicht wegen der von der Revision behaupteten Nichtbeachtung der Grundsätze des "Kindernäh-maschinen"~Urteils vom 5* November 1962 von Rechtsirrtum beeinflußt* Soweit sich die Revision hier überhaupt auf dieses urteil berufen könnte, hat es lediglich die seit langem gefestigte Rechtsprechung über die Haftung aus unberechtigten SchutzrechtsvorvvarnüTigen und Verletzungsklagen erneut bestätigt* Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß dem Berufungsgericht diese Rechtsprechung unbekannt gewesen wäre, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung zu dieser Rechtsprechung im Widerspruch stünde * ehe eine rechtskräftige Entscheidung über die Erteilung oder Ver- j sagung des vom Kläger nachgesuchten Patentes und damit auch/ Uber den Bestand des einstweiligen Patentschutzes ergehe* Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Parteien angesichts des ungünstigen Zwischenbescheids vom 17o Oktober I960 schon bei Abschluß ihrer Vereinbarung mit einer längeren Bauer des Erteilungsverfahrens und insbesondere 1 damit rechnen mußten, daß das Patent in erster Instanz versagt und dagegen Beschwerde erhoben werden würdeo Wenn die Dinge dann tatsächlich so gelaufen sind, wie zu erwarten war, gibt das der Beklagten kein Hecht, sich auf eine Veränderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundloge zu berufeno Ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger nur zu dem Zwecke, den einstweiligen Patentschutz zu Lasten der Beklagten möglichst lange aufrecht zu erhalten, ein an sich völlig aussichtlos gewordenes Erteilungeverfahren bewußt verschleppen würde, braucht hier nicht erörtert zu werden, da insoweit in den Tatsacheninstanzen weder etwas festgestellt noch hinreichend behauptet worden ist;1 Das Berufungsgericht hat im Gegenteil in anderem Zusammenhang des näheren dargelegt, daß nach der Begründung, die der Kläger seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Patentversagungsbeschluß vom 210 März 1963 gegeben hat, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß 2o Xen auf § 20 GWB gestützten Binwand der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht für begründet erachtet9 weil die Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren nicht gegen diese Bestimmung verstoße „ Der Auffassung des Berufungsgerichts ist trotz der von der Revision dagegen erhobenen Bedenken in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt jedenfalls im Ergebnis beizutreten« § 20 GWB bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf Verträge über Erwerb oder Benutzung von "Patenten”, Gebrauchsmustern oder Sorte nschutzrechteno Hach allgemeiner Meinung«) der sich der erkennende Senat anschlaeßt, findet § 20 GWB jedoch nicht nur auf Verträge über bereits erteilte Patente9 sondern auch auf Verträge über solche Erfindungen Anwendung«) die Gegenstand einer bekanntgemachten Patentanmeldung sind und daher den einstweiligen Patentschutz nach § 30 Abs«, 1 Satz 2 PatG genießen0 Ebenso wie der Inhaber eines erteilten Patents kann auch der Inb&ber einer bekanntgemachten Patentanmeldung, solange sie den einstweiligen Patentschutz genießt9 Lizenzverträge mit Britten über die Benutzung der Erfindung abschließen und darin für die Bauer seines einstweiligen Schutzrechts dem Lizenznehmer die gleichen Verpflichtungen auferlegen wie der Inhaber eines erteilten Patents» Er kann ihm also insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr als Entgelt für die Gewährung der Lizenz auferlegen, da diese Verpflichtung ebenso wie die Lizenzgebührenpflicht in einem Vertrag über ein erteiltes Patent nicht über den Inhalt des Schutzrechts im Sinne des § 20 Abs0 1 GWB hinausgehto Auch die hier in der Revisionsinstanz Entgegen der Meinung der Revision hängt die Beurteiluni eines Vertrages über die Benutzung der in einer bekanntgemachten Patentanmeldung enthaltenen Erfindung unter den Gesichtspunkten des § 20 GWB nicht davon ab, ob und in welchem Maße die Aussicht, daß auf die Anmeldung ein Patent erteilt werde, bei Abschluß des Lizenzvertrages zweifelhaft gewesen oder nach Abschluß des Vertrages zweifelhaft geworden ist und ob der mit der Bekanntmachung der Anmeldung kraft Gesetzes eingetretene einstweilige Patentschutz gegenüber Verletzern tatsächlich durchgesetzt wird oder ob er, namentlich auch wegen des Risikos späte« rer .Inanspruchnahme auf Schadenersatz wegen unberechtigter Geltendmachung, tatsächlich nicht durchgesetzt wird» Für die kartellrechtliche Beurteilung eines Lizenzvertrags nach § 20 GWB ist allein maßgebend, daß dem Lizenzgeber ein - wenn auch nur einstweiliges - Schutzrecht zusteht, auf Grund dessen er allen anderen die Benutzung des Sr-findungsgegenstandes verbieten könnte» Wie die Sache zu beurteilen wäre, wenn beide Parteien bei Abschluß des Vertrags gewußt oder nach Abschluß des Vertrags die Überzeugung erlangt hätten, daß die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung gar nicht möglich sein würde, wenn es sich also bei dem lizenzierten einstweiligen Schutzrecht nach der Auffassung beider Parteien nur um ein bloßes “Scheinrecht •' handelte, braucht nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall hier ersichtlich nicht gegeben ist» 3» La das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten erkennen läßt, erweist sich ihre Revision nach alledem als unbegründet» Auch ihr Hilfsantrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung eines Patentes auf die Patentanmeldung des Klägers auszusetzen9 konnte keinen Erfolg haben= Penn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt^ hängt die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits nicht davon ab9 ob das nachgesuchte Patent auf die Beschwerde des Klägers doch noch erteilt oder ob seine Beschwerde zurückgewiesen wird0