4)
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja zu .2 und 3
Trockenrasierer
1. ZPO § 264
Wird neben einem auf den Vertrieb bestimmter Waren bezüglichen Unterlassungsantrag später zusätzlich ein gleicher, auf den Vertrieb weiterer Waren bezüglicher Unterlassungsantrag gestellt, so kann die Sachdienlichkeit einer darin liegenden Klageänderung zu verneinen sein, wenn der ursprüngliche Antrag zur Entscheidung reif ist, der später hinzukommende Antrag dagegen weitere Beweiserhebungen erforderlich machen würde.
2. UWG § 1; GWB § 16
Zur Bedeutung der Lückenlosigkeit eines Preis- und Vertriebsbindungssystems für die Unterlassungsklage gegen einen Außenseiter und zur Beweislast für die Lückenlosigkeit des Bindungssystems.
3. Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft v. 25. März'1957, BGBl II 766, Art.85; VO Nr. 17 des Rates der EWG v« 6. Februar 1962, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962, 204, Art. 5
Fristgerecht angemeldete "Altkartelle" im Sinne des Art. 5 Abs.l der VO Nr. 17 des Rates der EWG (hier: Reexportver*-bote) sind, auch wenn sie an sich gegen Art. 85 Abs.l des EWG-Vertrages verstoßen, bis zur Entscheidung der dafür zuständigen Stellen als "vorläufig gültig" zu behandeln; das ist auch im deutschen Rechtsbereich wörtlich zu nehmen, also nicht nur im Sinne einer "schwebenden Unwirksamkeit" zu verstehen.
BGH, Urt. v. 14. Juni 1963 KZR 5/62 OLG Frankfurt
LG Frankfurt
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K£R 5/62
Verkündet; am 14»Juni 1563 Zug, Juht.Ang, als Hrkundsheamter der Geschäftsstelle
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in Rem Rechtsstreit
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der Firma 5 _ ____
Strafe BRhveftreteu' durch die-Yorstmidsmitglieder Dr* jur.Rudolf G^jfc und Dipl .Kim. Albrecht
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Klägerin und Revisionsklägsrin,
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die Firma G-mbH« BoH^HfctraBe vertre-
ten durch ihren Geschäftsführer -EarJ^?e]|Ä« daselbst,
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. Beklagte und Rev-isipns bexl>e,
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hat der Kart eil senat des Bundesgerichtshofs auf 'die münd-liehe Verhandlung vom 214 W&xß. 1963 unter Bfitwirkung der Bunäesf ichf er Br.Augustin, Dr, HühnerSr .Löscher,
Hill und Offterdinger ; c:
für Recht erkannt: "
......
Die Revision der Klägerin'gegen das am 19. Januar.1962 verkündete'urteil des 6. Zivilsenats des pberläh&esgerichts Frankfurt fMain} wird saruckgewie-sen. soweit sie sieh gegen die Abweisung; der auf /Küchenmaschinen, BBB^KsißlÜfter«
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B^H^-Mixquirle unci B|HB-Tischventilntoren "bezüglichen Klaganträge richtet.
Die auf Trockenrasierer BjJB^Combi bezüglichen Ifnterlassungsanträge zu I la (Berufungsurteil Seite 10 - 11/12) sind in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüclc-verwiesen.
Von Rechts wegen
i
A)
Tatbestand:
Die Klägerin stellt elektrotechnische Geräte, darunter elektrische Rasierapparate (sog, Trockenrasierer), her und vertreibt sie als Markenwaren unter dem eingetragenen Y/ort- und Bildzeichen über den inund ausländi-
schen Handel, Für das Inland hat sie seit längerer Zeit die Verbraucherpreise und den Vertriebsweg gebunden; nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27* Juli 1957 hat sie die Preisbindungen bei dem Bundeskartellamt angemeldet, das den Eingang der Anmeldungen bestätigt hat* Über ihr ausländisches Bindungssystem, dessen Bedeutsamkeit für diesen Rechtsstreit im laufe des Verfahrens in den Vordergrund gerückt ist, herrscht zwischen den Parteien Streit*
Die Beklagte, ein Unternehmen des Großhandels mit Elektrogeräten, gehörte früher zu den Kunden der Klägerin, Am 16. Mai 1956 hatte sie einen damals bei der Klägerin gebräuchlichen Revers unterzeichnet, in dem unter anderem die nachstehende Ziff. 6 der "Verkaufsbedingungen Inland (ab Juli 1954)11 der Klägerin anzuerkennen war:
"6, Pür den Verkauf unserer Waren sind die von uns festgesetzten Verkaufspreise maßgebend, die weder über- noch unterschritten werden dürfen..........Der Großhandel darf den Wieder-
verkauf nur an den einschlägigen Fachhandel vornehmen und hat diesen zur Einhaltung der festgesetzten Verkaufspreise zu verpflichten* Exporte unserer Waren sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Bei Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden die Lieferungen - auch für feste Bestellungen - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gesperrt.'1
3
Mit Schreiben vom 18. April 1958 sperrte die Klägerin ’•bis auf weiteres1' die Lieferungen an die Beklagte mit der Begründung, diese habe in mehreren Fällen die Vereinbarungen über die Breis- und Vertriebsbindungen verletzt. Wie die Klägerin später feststellte, bezog'die Beklagte danach Trockenrasierer B^H-Combi anderweitig und verkaufte sie unter dem festgesetzten Verbraucherpreis. Am 23. Juni 1959 konnte ein Testkäufer der Klägerin bei der, Beklagten ein solches Gerät im Lederetui, dessen vorgeschriebener Endverbraucherpreis 70.— DM betrug, zu dem Breise von .
56.— DM kaufen.
Die Klägerin hat daraufhin zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt und sodann Klage zur Hauptsache erhoben mit dem Antrag,
a) an Endverbraucher abzugeben,
b) zu niedrigeren als den von der Klägerin vorgeschriebenen Preisen Endverbrauchern ztt verkaufen;
2. an die Klägerin v/egen der in Ziffer 1 angeführ-ten Handlungen einen vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzenden ScBadensbetrag, mindestens je-doch 82,50 DM zu zahlen.
Sie hat ihre Klage sowohl auf den von der Beklagten Unterzeichneten Revers vom 16, Mai 1956 als auch auf die Bestimmungen der §§ 1 TJWG, 826 BGB gestützt und dazu unter anderem vorgetragen: Ihr Preis- und Vertriebsbindungs-
die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, preisgebunden
Marken
waren, und zwar Trockenrasierer
Combi
system sei ira gedanklichen Aufbau und i*n der praktischen Durchführung lückenlos. Im November 1958 habe sie - wie unstreitig ist - das System der Weiterverpflichtung durch das System der Direktverpflichtung ersetzt, indem sie durch einen Treuhänder alle Groß- und Einzelhändler unmittelbar verpflichtet habe, und zv/ar durch von beiden Teilen zu unterzeichnende Reverse. Sie überwache ständig durch Testkäufer den Groß- und Einzelhandel und verfolge jeden ihr bekannt werdenden Verstoß. Demzufolge habe die Beklagte Rasiergeräte Ijd^-Combi nur vermittels Vertragsbruchs gebundener Händler oder durch Schleichbezug erlangen können. Da die Beklagte bereits mehrfach die vereinbarte Preis und Vertriebsbindung verletzt und trotz der deswegen verhängten Liefersperre Trockenrasierer sHBB-Combi an Verbraucher sowie unter dem festgesetzten Preise verkauft habe sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei, da sie die Preis- und Vertriebsbindung gekannt habe, auch als schuldhaft anzusehen, so daß sie zu dem Schadenersatz verpflichtet sei. Der Schaden sei nach § 287 ZPO vom &e-richt zu schätzen; er bestehe einmal in den Kosten von mindestens 82,50 DM, die durch den Testkauf entstanden seien, und zu dem anderen in den Kosten für eine verstärkte Überwachung des durch die Beklagte gefährdeten Bindungssystemo (Verwirrungsschaden}. .
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat unter anderem entgegnet: Die Reversverpflichtung vom 16. Mai 1956 sei aus mehreren Gründen nicht rechtswirksam: auch müsse in der von der Klägerin am 18.April 1958 verhängten Liefersperre eine Kündigung des Reversvertrages gesehen werden; vorsorglich erkläre sie, die Beklagte,
nochmals ausdrücklich die Kündigung. Vor allem aber bestreite sie, daß die Klägerin ihr Preis- und Vertriebsbindungssystem,.; praktisch lückenlos durchführe. Die Klägerin habe in einigen - im einzelnen angeführten - Pallen die gegen andere erhobenen Unterlassungsklagen mangels eines Vertragsbruches zurücknehmen müssen oder ihr bekannt gewordene Verstöße gegen die Preis- und Vertriebsbindung erst nach Ablauf mehrerer Monate verfolgt.» Sie, die Beklagte, habe jetzt bei mehr als 20 Firmen Testkäufe in BHB§“^asier^er^^en durchführen lassen,.bei denen 11 auf Anhieb" die Bindungen der Klägerin nicht beachtet worden seien, obwohl die Klägerin unter Hinweis auf diesen Rechtsstreit ihre Abnehmer gewarnt habe. Auch sei es ohne weiteres möglich, BM-Oeräte aus den anderen ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ohne Verletzung von Bindungen zu beziehen.
Bas Landgericht hat über die Herkunft des am 23.Juni 1959 an den Testkäufer der Klägerin abgegebenen Trockenrasierers Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom'
5.April i960 die Beklagte nach den Klageanträgen verurteilt und dabei den als Schadenersatz zu zahlenden Betrag auf 1000.— DM festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt und hat insbesondere geltend gemacht, das Bindungssystem der Klägerin sei in seinem gedanklichen Aufbau und in seiner praktischen Durchführung schon deshalb nicht lückenlos.,, weil ein unbeschränkter Reimport von BdH~Trockenrasie-rern .aus den Ländern der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft möglich sei und auch tatsächlich in großem Umfange stattfinde, ohne daß eine Vertriebsbindung verletzt werde. Auch sie, die Beklagte, beziehe zur Zeit auf diese Weise B§§(^-Trockenras lerer von nicht gebundenen ausländischen Lieferanten zu einem Preis, der es ihr gestatte, die Geräte unter dem Listenpreis der Klägerin mit einem be tri ebsv/irt schaft lieh vernünftigen Gewinn von etwa 20 v.H. des eigenen Verkaufspreises zu verkaufen? sie werde jetzt nur noch auf diese Weise bezogene Trockenrasierer vertreiben. Las angebliche Bemühen der Klägerin, ihre ausländischen Abnehmer durch Exportverbote zu binden, sei unzulänglich und unwirksam. Exportverbote seien außerdem für den Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Art. 85 des EWG-Vertrages nichtig.
Lie Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,
hilf sv/eise,
das Urteil dahin abzuändern, daß der Verkauf der B^J^Trockenrasierer an Endverbraucher bzw. der Verkauf von Trockenrasierern Combi unter dem Listenpreis an Endverbraucher gestattet wird, soweit die Geräte aus einem Land der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft reimportiert worden sind.
Lie Klägerin hat. in der ersten Berufungsverhandlung am 17. November I960 zunächst beantragt,
die Berufung de.r Beklagten zurückzuweisen.
Nachdem die Beklagte in Werbeanzeigen in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 16. und 17.Dezember i960 angekündigt hatte: nBm~Elektro-Rasierer 3 wieder eingetroffen, erhältlich zu günstigen Ruhrland-Freisenu, und nachdem durch Testkäufe der Klägerin vom 16. und 19. Dezember I960 festgestellt worden war, daß es sich um aus Belgien reimportierte Trockenrasierer 3 handelte, hat die Klägerin - nach Brv/irkung einer weiteren einstweiligen Verfügung - gemäß ihren Schriftsätzen vom 27.Januar und 6. Februar 1961 in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 19.61 ferner den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, reimportierte F(JU^-Marken-waren, insbesondere hBB^Trockenrasierer, im Inland anzukündigen und/oderauf den Markt zu bringen, und
bezüglich der reimportierten B(d^-Rasierer ihre belgischen Bezugsquellen anzugeben.
Sie hat hierzu vorgetragen: Bereits im Jahre 1958 hätten die ausländischen Importeure, an die sie damals noch unmittelbar exportiert habe, von ihr entworfene Reverse folgenden Wortlauts unterzeichnet:
"1.Ich/Wir selbst werde(n) BflH^geräte ohne Ihre ausdrückliche vorherige Zustimmung weder nach Deutschland noch einem anderen Land exportieren.
2.Ich/Wir habe(n) allen m'einen/unseren Abnehmern ausnahmslos die gleiche Verpflichtung aufer-legt. Ich/Wir werde(n) die Einhaltung dieses Exportverbotes kontrollieren, bei Verstößen sofort die Lieferung einstellen und Ihnen Bericht erstatten.”
Im Jahre I960 habe sie ihr Bxportsystem geändert. Hahezu ihr gesamter Export gehe seitdem an die Firma Electric
International S.A. in Baden bei Zürich. Biese Firma betreibe das Exportgeschäft mit den einzelnen Importeuren in den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Von den Importeuren gingen die Waren an die Großhändler des jeweiligen Landes und von diesen Uber die Einzelhändler an die Verbraucher. Die Electric International
S.Ä. habe sich ihr gegenüber schriftlich verpflichtet, keine Reexporte vorzunehmen und ihre Abnehmer in gleicher Weise zu verpflichten. In letzter Zeit hätten die Impor-toure das ihnen auferlegte Exportverbot durch Aufnahme in ihre schriftlichen Verkaufsbedingungen Ihren Großhan-delskunden sogar mit der Verpflichtung v/eitergegeben, auch die Einzelhändler entsprechend zu verpflichten. Auf die Bindung der Einzelhändler komme es aber nicht einmal an, da für BjH-Trockenrasierer, um die es hier allein gehe, die ausländischen Y/iederverkaufspreise höher lägen als die im Inland gebundenen Preise. Biese Exportverbote seien auch rechtswirksam. Insbesondere seien sie nicht nach Art. 35 des EWG-Vertrages als nichtig anzusehen* Vorsorglich habe sie unter dem 20.Bezember I960 einen Freistellungsantrag nach Art. 85 Abs.5 des EWG-Vertrages gestellt.
Nachdem das Oberlandesgericht auf Grund eines Beweisbeschlusses vom 17* Februar 1961 im lermin vom 4.Juli 1961 Beweis über die inländischen Bezüge der Beklagten sowie über das ausländische Vertriebssystem der Klägerin erhoben hatte, hat die Klägerin in einem Schriftsatz vom 4. Dezember 1961 vorgetragen, die Beklagte habe. Mitte Oktober 1961 in der ’Westdeutschen Allgemeinen Zeitung unter der Bezeich-
nung VSonderangebot” Trockenrasierer 3,
Küchenmaschinen, Heißlüfter, BJBB§Mixquirle und
Tischventilatoren "zu bekannt günstigen Kuhrland-Preisen“ Endverbrauchern angeboten, und ein Testkauf am 18. Oktober 1961 habe ergeben, daß die Beklagte solche Waren - von denen sie selbst nicht- behaupte, daß es reimportierte Waren seien, - unter dem festgesetzten Preis an Verbraucher verkaufe. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz eine dementsprechende Ergänzung ihrer Anträge angekündigt und hat schließlich- in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 14« Dezember 1961 unter Zusammenfassung ihrer bisherigen Anträge beantragt,
unbeschadet ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung
X. die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen,
a) preisgebundene BUP-Markenwaren, und zwar Trockenrasierer Bd^-Combi und bBHB^ 3» B^B^-Küchenmaschinen, Heißlüfter, BBU-Mixquirle und B, Tischventilatoren
aa) an Endverbraucher abzugeben, bb) zu niedrigeren als den von der Klägerin vorgeschriebenen Preisen Endverbrauchern zu verkaufen,
b) reimportierte BBH^Markenwaren, insbesondere BJBB-Trockenr as i er er, im Inland anzukündigen und/oder auf den Markt zu bringen,
2. bezüglich der reimportierten Bm~Marken-waren ihre Bezugsquellen anzugeben,
3. an die Klägerin wegen der in Ziffer I 1 angeführten Handlungen einen vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schadensbetrag zu zahlen.
XI. .
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III......
Die Beklagte hat neben ihrem ursprünglichen Berufungsantrag beantragt ,
den im Schriftsatz der Klägerin vom 4. Dezember 1961 enthaltenen weiteren Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Durch das hier angefochtene Urteil vom 19.Januar 1962 hat das Öberlande3gericht die Klage, soweit sie auf Küchenmaschinen, Heiölüfter, Mixquirlc und Tischventilatorcn erstreckt worden ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
In der Revisionsinstanz haben die Parteien, nachdem die Klägerin Herstellung und Vertrieb des Trockenrasierers B^Ä-Combi eingestellt und die Preisbindung dafür aufgehoben hatte, übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageantrag la) von der Klägerin Unterlassungs-ansprüche wegen dieses Geräts geltend gemacht worden waren. Im übrigen verfolgt die Klägerin mit ihrer Revision ihre
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zuletzt gestollten Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen schriftsätzlieh und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. D.as Berufungsgericht hat die Erstreckung der Klageanträge auf Küchenmaschinen, Heißlüfter, Mixquirle und Tischventilatoren (im folgenden “Haushaltsgeräte“ genannt) als eine Klageänderung im Sinne des § 264 £P0 angesehen und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, weil diese Klageändeiung, der die Beklagte mit ihrem Abweisungsantrag ausdrücklich widersprochen habe, • wegen der damit verbundenen Änderung des Klagegrundes nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 268 Nr.2 ZPO falle und auch nicht als sachdienlich zu erachten sei. . Der Rechtsstreit sei, wie das Berufungsgericht zur Begründung ausführt, hinsichtlich der bis dahin geltend gemachten, nur auf den Vertrieb von BjU-Trockenrasierern bezüglichen Ansprüche nach über zweijähriger Dauer entscheidungsreif . Die Feststellungen, die auf Grund der zu diesen Ansprüchen durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme zu treffen seien, sowie die Stellungnahme des Bundeskartellamts bezögen sich nur auf den Markt für Trockenrasierer, worauf auch die Klägerin selber hingewiesen habe, urid könnten nicht ohne weiteres auf die durch die Klageänderung neu eingeführten Haushaltsgeräte übertragen werden.. Es müsse also damit gerechnet werden, daß die Klägerin die Wiederholung der umfangrei-
k
chon Beweisaufnahme in bezug auf die Haushaltsgeräte beantragen werde. Bei dieser Sachlage sei die Annahme gerechtfertigt, daß die Klageänderung erfolgt sei, um den entscheidungsreifen Rechtsstreit zu verschleppen und zu dem . Nachteil der Beklagten für längere Zeit eine unsichere Re cht s s ituat ion aufre chtzuerhalt en.
Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung der §§ 264, 525 ZPO. Sie meint, das Berufungsgericht habe den Begriff der Sachdienlichkeit einer Klageänderung verkannt und die Grenzen seines Ermessens überschritten. Die Ausdehnung der Klage sei nicht etwa von der Klägerin manipuliert worden, sondern mit Rücksicht auf die von der Beklagten im Herbst 1961 durch den Vertrieb der B^PP-Haushaltsgerate neu geschaffenen Tatbestände erforderlich geworden.
2. Diese Rüge konnte keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung darüber, ob eine Klageänderung, sachdienlich ist odor nicht, ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur daraufhin unterworfen, ob der Tatsachenrichter den Rechtabegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 16, 317, 522; BGH DM Nr. 11 zu § 264 ZPO bei 4).
Ein solcher Vorwurf kann hier dem Berufungsgericht nicht gemacht werden. Es wäre zwar fehlsam gewesen, wenn das Berufungsgericht bei seinem Hinweis auf eine anzunehme'nde Verschleppungsabsicht der Klägerin, etwa die Bestimmungen der §§ 279 Abs.l, 529 Abs.2 ZPO im Auge gehabt hätte,nach denen neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei
unter anderem dann zurückgewiesen werden können oder nicht zuzulassen sind, wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Partei sie in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, nicht früher vorgebracht hat; denn die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung stellt kein selbständiges Angriffsmittel dar, das der Zurückweisung aus den §§ 279, 529 ZPO unterliegt, sondern ist der Angriff selbst und kann auf seine Zulässigkeit nur nach den §§ 264, 523 ZPO beurteilt werden (BGH DM Hr*6 zu § 264 ZPO). So ist der Hinweis des Berufungsgerichts aber ersichtlich auch nicht zu verstehen. Aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht gerade unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit im Sinne des § 264 ZPO vor allem auf die Entscheidungsreife der bis dahin allein geltend gemachten Ansprüche bezüglich der Trockenrasierer abgestellt und unter demselben Gesichtspunkt daher folgerichtig zugleich auch darauf abgehoben hat, daß die Entscheidung über diese Ansprüche nicht wegen der neu hinzukommenden Ansprüche bezüglich der Haushaltsgeräte verzögert werden dürfe. Damit hat das Berufungsgericht weder den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Sinne des § 264 ZPO verkannt noch die Grenzen des ihm bei der Beurteilung einer Klageänderung zustehenden Ermessens überschritten.
Der maßgebliche Gesichtspunkt für die Beurteilung einer Klageänderung als sachdienlich oder als nicht sachdienlich ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit (BGHZ 1, 65, 72). Hach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vordem des Reichsgerichts kommt es nicht auf die subjektiven Interessen der Partei,sondern allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit
Ai
die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH LM Br. 1 zu § 646 BGB bei III; RG JW 1935, 2896 Nr.19). Banach ist zwar an sich nicht darauf abzustellen, ob die Zulassung der Klageänderung weitere Erklärungen der Parteien und neue Beweiserhebungen notwendig machen und ob durch Zulassung einer Klageänderung in der Berufungsinstanz der Beklagte für die Verhandlung über die geänderte Klage eine Tatsacheninstanz verlieren würde (BGHZ 1, 65, 71 ff)* Dagegen kann es durchaus von Bedeutung sein, ob bei Zulassung der Klageänderung ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werden würde, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte (BGBf LM Hr. 1 zu § 523 ZPO). So liegen die Dinge im Streitfall. Es sollten hier nicht die bisher gestellten Anträge durch andere Anträge ersetzt, sondern neben den bisher nur bezüglich der Trockenrasierer gestellten und dafür auch aufrechterhaltenen Unterlaasungcan-trägen im Y/ege der nachträglichen objektiven Klagenhäufung entsprechende Unterlassungsanträge für andere Waren (die Haushaltsgeräte) gestellt werden, obwohl nach der Auffassung des Berufungsgerichts - die sich im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens hielt - der Rechtsstreit in bezug auf die schon bisher erörterten Trockenrasierer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht entscheidungsreif, in bezug auf 'die neu hinzukommen-den Haushaltsgeräte wegen der möglicherweise anders liegen1 den tatsächlichen Verhältnisse dagegen noch nicht entscheidungsreif war. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Erstreckung
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der Unterlassungsanträge auf weitere Waren, bezüglich deren es nach seiner Auffassung andery/eitiger Beweiserhebung bedurfte, als nicht sachdienlich erachtet hat.
Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der auf die Haushaltsgeräte bezüglichen Klageanträge richtet, war sie daher als unbegründet zurückzuweisen.
II. 1. Von den Unterlassungsanträgen bezüglich der Trockenrasierer (B(|^-Combi. und Braun SM 3) ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Antrag 1 a) aa) der am weitesten gehende: er umfasse nicht nur die Ver-triebsbindung, sondern auch die Preisbindung (Antrag 1 a) bb) ) sowie die reimportierten Trockenrasierer (Antrag 1 b); die Anträge 1 a) bb) und 1 b) seien daher dem Antrag 1 a) aa) gegenüber nur als eingeschränkte Hilfsanträge anzusehen. Das Berufungsgericht erörtert demzufolge, wie es ausdrücklich bemerkt, zunächst diesen "Hauptantrag*1 zu 1 a) aa). Aus demselben Grunde, aus dem es diesen Antrag abgewiesen hat, konnten vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, aber auch die Anträge 1 a) bb) und 1 b) keinen Erfolg haben, so daß es sie dann nicht noch ausdrücklich erörtert hat und auch nicht zu erörtern brauch-te.
Ob die Unterlassungsanträge 1 a) bb) und 1 b) wirklich nur eingeschränkte Hilfsanträge zu dem Unterlassungs-antrag 1 a) aa) sind und von diesem voll umfaßt werden, kann jedoch zweifelhaft sein. Zumindest geht der Antrag 1 b) - jedenfalls seinem Wortlaut nach -teilweise über den Antrag 1 a) aa) hinaus, und zv/ar schon insofern, als
N
danach der Beklagten nicht nur die Abgabe, sondern auch die Ankündigung von Trockenrasierern und nicht nur die Abgabe an Endverbraucher, sondern die Ankündigung und/oder das Inverkehrbringen schlechthin, also auch gegenüber anderen Händlern, untersagt werden soll. Bas Verhältnis der Unter-lassungsanträge zueinander braucht indes hier nicht weiter erörtert zu werden. In der aus anderen Gründen erforderlich werdenden erneuten Berufungsverhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, das Verhältnis ihrer Unterlassungsanträ-ge {soweit sie noch aufrechterhalten sind) zueinander klar-zusteilen. Bie erforderliche Nachprüfung des Berufungsurteils kann sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den von ihm als Hauptantrag herausgestellten Unterlassungsantrag 1 a) aa) In der Sache selbst zu Hecht abgewiesen hat. Dabei ergibt es sich - wie schon im Berufungsurteil - von selbst, daß auch die in den Anträgen 1 a) bb) und 1 b) enthaltenen, vom Berufungsgericht als Einschränkungen aufgefaßten besonderen sachlichen Merkmale - die Preisunterschrei-tung und der Reimport - mit erörtert werden. 2
2. Baß die Unterlassungaantrage zu 1 a), soweit sie sich auf Trockenrasierer B^Bp-Combi bezogen, in der Revisions Instanz für in der Hauptsache erledigt erklärt worden
sind, verändert den Umfang der hier erforderlichen rechtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils nicht wesentlich. Zwor waren' die Rechtsgrundlagen für die auf Trockenrasierer B^U-Combi bezüglichen Unterlassungsanträge der Klägerin und die Rechtsgrundlagen für ihre auf Trockenrasierer SU 3 bezüglichen Unterlassungsanträge insofern unterschiedlich, als die erstgenannten Anträge außer auf die zu beiden Anträgen behauptete Verleitung gebundener Händler zu dem Vertragsbruch oder Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch
noch auf die Behauptung des Schleichbezugs gestützt] waren. Die hier im Vordergrund stehende Verteidigung der Beklagten dagegen war zu beiden Geräten die gleiche. Bezüglich beider Geräte hatte die Beklagte geltend gemacht, daß das Preis- und Vertriebsbindungssystem der Klägerin lückenhaft sei und sie - die Beklagte - die Geräte ohne einen Vertragsbruch sowohl von inländischen als auch von ausländischen Händlern beziehen könne. Sowohl.durch ihre von der Klägerin jeweils - vorgetragenen Handlungen als auch durch ihre Verteidigung in diesem Rechtsstreit hat die Beklagte dem Unterlassungsbegehren der Klägerin gegenüber das Recht für sich in Anspruch genommen, trotz der Preis- und Vertriebsbindung der Klägerin Trockenrasierer Bj^j-Combi ebenso wie Trockenrasierer ( 3 von inländischen oder ausländischen Händlern zu beziehen und zu einem von ihr für richtig gehaltenen Preis weiterzuveräußern. Der zur rechtlichen Beurteilung geste!3.te Sachverhalt ist daher in der Revisionsinstanz im wesentlichen der gleiche geblieben, Wenn auch eine Sachentscheidung jetzt nur noch bezüglich der Trockenrasierer 3 erforderlich ist, wegen der Unter-lassungsanträge bezüglich der Trockenrasierer BjHp-Combi dagegen nur noch eine Kastenentscheidung begehrt wird.
3. Rechtsgrtmälage für die Unterlassungsansprüche der
Klägerin können nach der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht mehr die am 16. Mai 1956 durch Unterzeichnung eines
Reverses begründeten vertraglichen Verpflichtungen der
Beklagten, sondern nur noch die auch den 3 * * * * * * * 11 Außenseiter"
treffenden gesetzlichen Bestimmungen sein, weil die Re-
versverpflichtung der Beklagten spätestens durch die in
ihrem Schriftsatz vom 22. Januar I960 ausgesprochene
schriftliche Kündigung erloschen sei. Gegen diese Auffas-
fa
sung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben und auch von der Revision nicht erhoben worden. Als gesetzliche Bestiminungen für die Unterlassungsansprüche kommen hier, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt,
§ 1 UWG und § 826 BGB in Betracht. Baß diese Ansprüche nicht noch außerdem - unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin - aus § 823 Abs.l BGB hergeleitet werden können, nimmt das Berufungsgericht lediglich deshalb an, weil es nach Lage des Falles hier einen solchen Eingriff nicht als gegeben ansieht; eine Anwendung von § 823 Abs.l BGB aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten tmd ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet aber schon aus Rechtsgründen wegen des nur subsidiären, lückenausfüllenden Charakters dieser Haftungsgrundlage aus (vgl. BGHZ 36, 252, 256/57; 38, 200, 204).
4. Bei der Prüfung der Unterlassungsansprüche der Klägerin nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stellt das Berufungsgericht vorweg fest, daß es sich bei den Trockenrasierern der Klägerin um Markenwaren im Sinne des § 16 Abs.2 GWB handele und daß für die von ihr vorgenommene Preisbindung auch die formalen Wirksamkeitserfor-dornisse der Anmeldung beim Bundeskartellamt und der Schriftform {§§ 16 Abs.4, 34 GWB) erfüllt seien. Bie von der Klägerin außerdem vorgenommene, der Anmeldung beim Bundeskartellamt nicht bedürftige Vertriebsbindung diene, v;ie das Berufungsgericht anschließend ausführt, hauptsächlich dazu, die Burchsetzung der Preisbindung zu ermöglichen und Einbrüche in das Preisbindungssystem zu verhüten;
-19-
da die materiellrechtliehen Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit und der Durchsetzbarkeit gegen Außenseiter, vor allem bezüglich der Frage der Lückenlosigkeit des Systems, bei der Vertriebsbindung und bei der Preisbindung weitgehend übereinstimmten, könnten diese Fragen daher für beide Bindungen gemeinsam behandelt werden. Die hierzu erhobene Rüge der Revision, das Beinifungsgericht habe unter Außerachtlassung wesentlichen Vorbringens der Klägerin ihre Vertriebsbindung zu Unrecht als bloßes Hilfsmittel für ihre Preisbindung angesehen, kann auf sich beruhen, da es jedenfalls in der derzeitigen Lage des Verfahrens nicht entscheidungserheblich ist, in welchem Maße der Vertriebsbindung der Klägerin eine selbständige Bedeutung gegenüber ihrer Preisbindung zukommt.
5. An die Spitze seiner weiteren Erörterungen stellt das Berufungsgericht den Satz, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß der nicht gebundene Händler Wettbewerbs-widrig handele, wenn er durch Schleichbezug oder durch Verleitung zu dem Vertragsbruch preisgebundene Waren erwerbe, um-sie zu Unterpreisen zu verkaufen und sich dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den Vertragstreuen preisgebundenen Händlern zu verschaffen. Voraussetzung sei jedoch, wie däs Berufungsgericht anschließend ausführt, daß das Preisbindungssystem - für die Vertriebsbindung gelte das gleiche - lückenlos sei; andernfalls könne weder dem gebundenen Händler noch dem Außenseiter zugemutet werden, durch Beachtung der Preis- und Vertriebsbindung im freien Wettbewerb beschränkt zu bleiben. Die hier in Rede stehende Preis- und'Vertriebsbindung der Klägerin sei aber nicht mehr lückenlos, weil die Möglichkeit bestehe, die in die Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft exportierten Trockenrasierer der Klä-
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gerin von dort ohne Vertragsbruch in die Bundesrepublik zu reimportieren. Die Klägerin versuche zwar, den Reimport dieser exportierten Waren durch ReImportverbote zu unterbinden. Das müsse aber schon aus Rechtsgründen erfolglos bleiben, weil solche Verbote entweder nach Art« 85 des EY/G-Ver träges schlechthin nichtig seien oder v/eil, wenn sie bei entsprechender Auslegung dieser Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen nicht nichtig seien, die Klägerin doch jedenfalls nichts Ausreichendes für ihre Wirksamkeit dargetan habe: zu dem von ihr gestellten Preisteilungsantrag nach Art. 85 Abs.5 des EWG-Vertrages habe sie eine Entscheidung nicht vorgelegt. Jeder inländische Händler, ob gebunden oder nicht gebunden, sei daher in der Lage,,ohne Wettbewerbsverstoß die exportierten Waren der Klägerin aus dem Ausland zu beziehen und sie, sofern keine Preisschleuderei vorliege, zu den von ihm kalkulierten Preisen im Inland zu.vertreiben. Aber auch wenn die Präge der Rechtswirkeamkeit der Reimportverbote aus den EWG-Ländern anders zu beurteilen sein sollte, so könne doch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erv/iesen angesehen werden, daß die Klägerin ihre sämtlichen ausländischen Abnehmer und Unternehmer in verbindlicher Weise zur Einhaltung ihres Reexportverbotes verpflichtet habe und in der Lage sei, die Einhaltung dieses Exportverbotes laufend zu überwachen und seine Durchsetzung zu erzwingen. Das gesamte inländische und ausländische Vertriebssystem der Klägerin, das sich wegen der Möglichkeit des Reimports nicht trennen lasse, sei somit sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen lückenhaft. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für die gedankliche Lückenlosigkeit dieses Systems nicht erbracht. Es bestehe daher auch keine Vermutung für eine praktische (tatsächliche)
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Lückenlosigkeit, die zu widerlegen Aufgabe der Beklagten sein würde. Vielmehr sei die Klägerin beweispflichtig für ihre Behauptung, daß trotz der Möglichkeit des Reimports ihr Vertriebsbindungssystem und damit auch das hiervon abhängige Preisbindungssystem tatsächlich nicht lückenhaft sei. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen. Aus den Aussagen der Zeugen un^ Bolj^ ergebe sich, daß
es ohne Schwierigkeit möglich sei, BJJJ-Irockenrasierer in großem Umfang zu reimportieren und frei von Vertriebs-und Preisbindungen im Inland zu vertreiben und daß von dieser Möglichkeit seit längerer Zeit in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht werde; es sei auch nicht auszuschließen, daß das noch in weiterem Umfang geschehe. Daraus folge, daß das gesamte Vertriebs- und Preisbindungs-System der Klägerin nicht lückenlos sei. Zu dieser Feststellung sei nicht erforderlich, daß das inländische Bindungssystem der Klägerin schon tatsächlich zusammengebrochen sei. Diese Forderung sei nur dann berechtigt, wenn die theoretische Lückenlosigkeit gewährleistet sei, der Preisbinder also rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, jeden Einbruch in sein Bindungssystem zu verfolgen und zu unterbinden, und dies auch tatsächlich tue. Bei lückenhafter theoretischer Preisbindung dagegen obliege dem Preisbinder der Beweis, daß von der Möglichkeit, seine reimportierten Erze\ignisse bindungsfrei zu vertreiben, tatsächlich kein Gebrauch gemacht werde oder nur in wettbewerbswidriger Weise durch Preisschleüderei Gebrauch gemacht werden könne. Für Preisschleuderei liege hier jedoch kein Anhalt vor. Da hiernach die gesamte inländische Preis- und Vertriebsbindung der Klägerin lückenhaft sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet, sie zu beachten. Sie handle weder wettbev/erbsfremd noch sitten-
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widrig, wenn sie Trockenrasierer der Klägerin durch Reimport oder von inländischen Händlern beziehe und zu von ihr selbst kalkulierten Preisen -.die keine Schleuderpreise seien - vertreibe.
Den hiergegen erhobenen sachlichrechtlichen und verführ ensrechtlichen Rügen der Revision konnte jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.
a) Rieht gefolgt werden kann freilich der Meinung der Revision, daß es auf die vom Berufungsgericht für entscheidend erachtete Frage der Lückenlosigkeit oder Lückenhaftigkeit des Preis- und Vertriebsbindungssystems der Klägerin in diesem Rechtsstreit überhaupt nicht ankomme.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat in dem Urteil KZR 8/61 vom 8.März 1962 - “Selbstbedienungsgroßhändler” - (BGH2 37, 30) ausdrücklich angeschlossen hat und von der abzugehen auch bei Berücksichtigung der neuerlichen Erörterungen im Schrifttum kein Anlaß besteht, handelt der durch das vertikale Preis- und/oder Vertriebsbindungssystem eines Warenherstellers verti’aglich selber nichtgebundene »Außenseiter” in der Regel sittenwidrig im Sinne des § 1 HY/&, wenn or sich die Ware zu Wettbewerbszwecken durch Verleitung eines gebundenen Händlers zu dem Vertragsbruch verschafft, oder wenn er sie sich durch Ausnutzung eines Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers verschafft und dazu weitere, die Beurteilung als sittenwidrig rechtfertigende besondere Umstände, beispielsweise die Weiterveräußerung unter dem festgesetzten Preis, hinzutreten; er handelt ferner in der Regel auch dann sittenwidrig, wenn er sich die Ware auf
Schleichwegen, beispielsweise durch einen vorgeschobenen Mittelsmann unter Verheimlichung des wahren Abnehmers, durch Zusammenwirken mit, einem ungetreuen Angestellten des gebundenen Händlers oder unter arglistigem Verschweigen einer gegen ihn verhängten Liefersperre verschafft (vgli zu alledem Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, Ö.Aufl. Rdn. 309 bis 312, 330 zu § 1 UW£J m.w.Naehw.)♦ Nun ist der Revision allerdings zuzugeben, daß es im letzteren Ball auf die Lückenlosigkeit des Preis-und/oder Vertriebsbindungssystems nicht ankommt, der Tatbestand des Schleichbezugs einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vielmehr auch dann zu begründen vermag, wenn das Bindungssystem nicht lückenlos ist (KG-Z 136, 65, 73; 14-8, 364, 366/67; Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 312 zu §1 OTG). Laß die Beklagte sich die Waren der Klägerin auf Schleichwegen verschaffe, war in diesem Rechtsstreit aber nur hinsichtlich der Trockenrasierer JE^Ü^Combi, und auch hinsichtlich dieser vorwiegend zu Beginn des Rechtsstreits, geltend gemacht worden, während später auch hier die Tatbestände der Verschaffung der Waren durch Verleitung gebundener Händler zu dem Vertragsbruch oder unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs in den Vordergrund gerückt wurden; nachdem der Unterlassungsanspruch bezüglich der Trockenrasierer BjJH-Combi in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, könnte der Tatbestand des Schleichbezugs daher allenfalls noch für die Kostenentscheidung oder für die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch der Klägerin eine Rolle spielen. Lie als Unterlassungsansprüche allein noch im Streit befindlichen Ansprüche bezüglich der Trockenrasierer SM 3 dagegen waren im Schriftsatz der Klägerin vom 27'. Januar 1961, in dem sie erstmals geltend gemacht wurden,
von vornherein nur auf die Behauptung der Verleitung gebundener (belgischer) Händler zu dem Vertragsbruch gestützt worden und können außerdem, wie gegenüber etwaigen Zweifeln des Berufungsgerichts an der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich bemerkt sei, schlüssig auch noch als auf die Behauptung der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs unter Hinzutreten weiterer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände gestützt angesehen werden. Rur diese beiden Tatbestände aber kommt der Frage der Lückenlosigkeit oder Lückenhaftigkeit des Preis- und Vertriebsbindungssystems der Klägerin in der Tat die ihr vom Berufungsgericht beigemessene Bedeutung zu.
■ b) Die Frage der Lückenlosigkeit des vertikalen Preis-und/oder Vertriebsbindungssystems eines Warenherstellers hat für die auf die Tatbestände der Verleitung zu dem Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs gestützte Unterlassungsklage des Herstellers gegen einen Außenseiter eine sachlichrechtliche und eine bev/eisrecht-liche Bedeutung.
Die sachlichrechtliche Bedeutung liegt darin, daß Ansprüche gegen Außenseiter wegen Mißachtung eines zulässigen vertikalen Preis- und/oder Vertriebsbindungssystems aus § 1 UWG und § 826 BUB zur Voraussetzung haben, daß die lückenlose Durchführung des Systems - von vereinzelten unvermeidlichen Fehlschlägen abgesehen - sicher-gestollt ist (RGZ 136, 65, 72/73; BGH GRUB 1958, 240,
245 - Waldbauer - unter weiterem Hinweis auf RG2 133,
330, 336/37; 151, 239, 243, 252). Ist nämlich das System lückenhaft, sei es in seinem gedanklichen Aufbau, sei es in der praktischen Durchführung, und führen die Lücken da-
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zu, daß Konkurrenten der gebundenen Händler ohne eine gleiche rechtliche und tatsächliche Bindung Wettbewerb treiben können, dann ist ira allgemeinen sogar schon den gebundenen Händlern selbst die Einhaltung der sich aus der Bindung ergebenden Verpflichtungen nicht mehr zuzu demuten (BGHZ 36, 370, 375/76 - Rollfilme). Erst recht nicht kann dann den nicht gebundenen Außenseitern die Mißachtung des Bindungssystems als Sittenwidrigkeit im Sinne der §§ 1 TJWG, 826 BGB zur Last gelegt werden, da sie in ihrem wettbewerblichen Verhalten nicht strenger behandelt werden dürfen als die Gebundenen (Baumbaeh/Hefermehl aaO Rdn. 315 mit Rdn.280 und 299 zu § 1 TJWG).
Die beweisrechtliche Bedeutung der Lückenlosigkeit ' liegt darin, daß sie dem bindenden Unternehmer im Prozeß gegen den Außenseiter eine Beweiserleichterung verschafft: ist die Lückenlosigkeit des Bindungssystems im gedanklichen Aufbau und in der praktischen Durchführung dargetan, so spricht eine tatsächliche Vermutung .dafür, daß der Außen-. seiter die Waren nur vermittels fremden Vertragsbruchs oder auf Schleichwegen erlangt haben kann, und es obliegt dann dem Außenseiter, diesen “Beweis des ersten Anscheins" zu entkräften (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376; Baumbach/Hef ermehl aaO Rdn. 318 zu § 1 UWG).
Im Streitfall spielt die Frage der Lückenlosigkeit des Bindungssystems der Klägerin zunächst nur in ihrer sachlichrechtlichen Bedeutung eine Rolle; nur im Hinblick auf diese Bedeutung ist die Präge auch vom Berufungsgericht erörtert worden, auch seine Ausführungen zur Beweislast beziehen sich nicht auf die beweisrechtliche Bedeutung festgestellter Lückenlosigkeit, sondern auf die Feststellung der Lückenlosigkeit selbst.
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Zn Unrecht meint die Revision, daß es auf die Lückenlosigkeit des Bindungssystems sachlichrechtlich jedenfalls hei dem hier behaupteten Tatbestand der Verleitung zu dem Vertragsbruch nicht ankomme, weil Verleitung zu dem Verträgebruch stets sittenwidrig sei, weil es ferner genüge,wenn der Verleitende wenigstens mit der Möglichkeit rechne, daß der Vertrag, zu dessen Bruch er verleite, wirksam sei, und weil er bei noch nicht gesicherter Hechtsauffassung unlauter handle, wenn er auf eine ihm günstige..Meinung vertraue und auf einen vertraglich zu demindest formell noch gebundenen Abnehmerkreis einzuwirken versuche. Mit diesen Erwägungen kann der Beklagten jedenfalls gegenüber dem-hier zunächst in Hede stehenden Unterlassungsbegehren der Klägerin die Berufung auf die Lückenhaftigkeit ihres Bindungssystems nicht abgeschnitten werden. Es kommt für den Unterlas sungs anspruch maßgeblich auf die objektive Rechtslage an, und insofern stellt die Behauptung der Unwirksamkeit des Bindungssystems der Klägerin gerade den Kern der Verteidigung der Beklagten dar. Aus den von der Revision für ihre Erwägungen angeführten Entscheidungen des Ersten Zivilsenats vom 13- November 1953 (ORUR 1954, 163 - WuW/B BUH 52) und vom 16. Oktober 1956 (GRUB 1957, 219) kann für die hier zu erörternde Frage nichts entnommen werden; in der Entscheidung vom 13* November 1953 ging es um ein
Rundschreiben, dessen Verfasser zwecks Gewinnung neuer
die
Kunden - umstrittene - Unwirksamkeit bisher bestehender Bierbezugsverträge hatte dartun wollen, in der Entscheidung vom 16, Oktober 1956 um einen Schädenersatzanspruch wegen Bruchs eines für unwirksam gehaltenen Einzelvertrags.
c) Bern Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß das Bindungssystem der Klägerin für ihre Trockenrasierer
als insgesamt - und damit insbesondere auch in bezug auf ihre Rechtsstellung gegenüber inländischen "Außenseitern" -nicht lückenlos anzusehen ist, wenn für inländische "Außenseiter" die Möglichkeit besteht, die in die Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft exportierten Trockenrasierer der Klägerin von dort zwecks Weiterverkaufs zuueinem beliebigen Preis in das Inland zu. reimportieren, ohne daß dabei eine wirksame vertragliche Bindung gebrochen wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, weil es diesen Tatbestand als gegeben ansieht, sich auf dessen Erörterung beschränkt und nicht auch noch die Lückenlosigkeit des inländischen Bin-dungssystems der Klägerin für sich allein geprüft hat,
d) Dagegen kann den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verteilung der Beweislast für die Lückenlosigkeit des Bindungssystems der Klägerin nicht allenthalben zugestimmt werden. Allerdings scheint das Berufungsgericht der Sache nach - zu demindest weitgehend - das Richtige gemeint zu haben. Gleichwohl besteht Veranlassung, folgendes klarzustellen (vgl. dazu auch Baumbach/Hefermehl aaO Ran. 280 - 282 zu § 1 DWG; Königs NJW 1961, 1041 ff, 1046/47; Lieberknecht NJW 1963, 609 ff, 610/11, je mit weiteren Nachw. aus Rechtsprechung und Schrifttum):
Nach ständiger höehstriehterlicher Rechtsprechung (z.B. RGZ 133, 330, 336; 151, 239, 255; BGH GRUB 1958,
240, 245) hat. im Rechtsstreit gegen einen Außenseiter das bindende Unternehmen zu beweisen, daß es sein vertikales Bindungssystem gedanklich lückenlos errichtet hat und praktisch lückenlos durchführt. Das Unternehmen hat also zunächst zu beweisen, daß es alle Abnehmer seiner Ware
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(die diese weiterveräußern wollen) in rechtlich wirksamer ’./eise zur Einhaltung der Bindung verpflichtet hat, - sei es unmittelbar, sei es mittelbar, indem es die jev/eils nächsten Abnehmer zur Weitergabe der Bindung von Stufe zu Stufe verpflichtet und die Einhaltung dieser Verpflichtung überwacht. Dieser Beweis der sogen, theoretischen oder gedanklichen Lückenlosigkeit des Bindungssystems genügt aber für sich allein noch nicht. Hinzukommen muß der Beweis der sogen, praktisch oder tatsächlich lückenlosen Durchführung des Bindungssystems. Insoweit ist erforderlich, aber zunächst auch genügend der Beweis, daß das Unternehmen die Einhaltung seines Bindungssystems durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch lestkäufe, wirksam überwacht und bekanntwerdende Verstöße alsbald vorfolgt und für die Zukunft unterbindet. Dieser Beweis ist allerdings nur ein sogen. Beweis des ersten Anscheins, insofern, als es genügt, wenn das bindende Unternehmen beweist, daß es Maßnahmen getroffen hat, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Gewähr dafür bieten, daß vorkommende Verstöße gegen die Bindung alsbald bekannt und abgestellt werden. Sache des Gegners ist es dann, diesen Bev/eis des ersten Anscheins dadurch zu entkräften, daß er Fälle nachweist, in denen trotz dieser Maßnahmen dos Unternehmens Verstöße gegen sein Bindungssystem von ihm nicht entdeckt und/oder nicht verfolgt worden sind. Gelingt dom Gegner das, so hat nunmehr das bindende Unternehmen - ohne sich auf den durch den Beweis seiner "Maßnahmen11 geführten Änscheinsbewei's berufen zu können - zu bev/eisen, daß seine Bindung dennoch in dem erforderlichen Maße - von unvermeidbaren einzelnen Fehlschlägen abgesehen - praktisch eingehalten und durchgesetzt worden ist.
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e) Für die Meinung des Berufungsgerichts, daß die gesamte Preis- und Vertriebsbindung der Klägerin nicht mehr lückenlos sei, ist zunächst die rechtliche Erwägung maßgebend gewesen, daß die Exportverbote, die sie ihren ausländischen Abnehmern in den anderen EWG-ländern auferlegt hat (im folgenden - zu dem Unterschied von den an die inländischen Abnehmer gerichteten “Reimportverboten” - als ”Re-exportverbote” bezeichnet), wegen Verstoßes gegen Art.« 85 Abs.l des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) vom 25« März 1957 - BGBl II 753, 766 - nach Art, 85 Abs.2 dieses Vertrages nichtig seien. Die Ansicht, die Reexportverbote der Klägerin seien nichtig, steht jedoch - jedenfalls für den hier der Beurteilung zugrunde zu legenden Zeitraum - nicht im Einklang mit der nach Maßgabe des Art. 177 des EWÜ-Verträges auch für die deutschen Gerichte verbindlichen Auslegung des einschlägigen BWG-Rechtes, die - nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils - der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Urteil in Sachen de Geüs gegen Bosch und van Rijn vom 6.April 1962 (Amt1.Sammlung Band VIII Seiten 97 ff) gegeben hat. Zwar ist es nach diesem Urteil nicht ausgeschlossen, daß Exportverbote unter die Begriffsbestimmung des Art. 85 Abs.l des EWG-Vertrages, insbesondere unter die Y/endung ’’Vereinbarungen.... 0, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind....”, fallen. Es könnte daher, an sich auch so sein, daß die hier in Rede stehenden Reexportverbote der Klägerin, wie das Bundeskartellamt in seinen »Stellungnahmen gegenüber dem Berufungsgericht vom 12. Dezember I960 und gegenüber dem erkennenden Senat vom 31« Dezember 1962 eingehend dargelegt hat, den Verbotstatbestand des Art.85 Abs.l des EY/G-Verträges erfüllen. Hierauf kommt es jedoch
in der derzeitigen Lage des Rechtsstreits nicht an. Denn wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Urteil vom 6. April 1962 ferner ausgeführt hat, war bin zu dem Inkrafttreten der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des E\7G~Verträges (Verordnung Hr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 6. Februar 1962, Amtsblatt Kr. 13 vom 21.Februar 1962 S.204 = BGBl 1962 II S.93) die Nichtigkeit nach Art.85 Abs.2 nur bei denjenigen Vereinbarungen und Beschlüssen ' cingetreten, bezüglich deren entweder eine dahingehende Entscheidung der Behörden der Mitgliedsstaaten auf Grund von Art. 88 oder eine Feststellung der Kommission nach Art. 89 Abs.2 des Vertrages getroffen worden war. Die Re-exportverbote der Klägerin waren daher, wovon auch das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senat ausgeht, auch bei einem etwaigen Verstoß gegen Art, 85 Abs.l des EWG-Vertrages als sogen. ,,Altkartelleu im Sinne des Art.5 Abs.l der Verordnung Nr. 17 jedenfalls bis zu dem Inkrafttreten dieser Verordnung, d.i. bis zu dem 13. März 1962, wirksam. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 haben sie, da die Klägerin nach der Eingangsbestätigung, der EWG-Kommission vom 19.September 1962 ihre Vertriebsbindungen am 17.September 1962, also innerhalb der in Art. 5 Abs.l Satz 2 der Verordnung Nr.17 (i.d.F. der Verordnung Nr.59) bestimmten Frist, bei der Kommission angemeldet hat, nach einem weiteren, im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 1962 enthaltenen Ausspruch4auch bei einem etwaigen Verstoß gegen Art. 85 Abs.l des EWG-Vertrages als,fvorläufig gültig” zu gelten. Daß inzwischen eine Entscheidung der zuständigen Stellen, insbesondere eine Ent-
Scheidung über den Preisteilungsantrag der Klägerin nach Art. 85 Abs.5 getroffen worden wäre, die diesen Hechtszustand beendet hätte, ist nicht bekannt. Es ist daher hier davon auszugehen, daß die Reexportverbote der Klägerin auch jetzt noch - selbst dann, wenn sie an sich gegen Art. 85. Abs.l des EWG-Vertrages verstoßen, -"vorläufig gültig" sind.
Der Ausdruck "vorläufig gültig" im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6.April 1962 ist auch im deutschen Rechtsbereich wörtlich zu nehmen (vgl. auch heringer, EWG-Wettbewerbsrecht,Rdn.l3 zu VO Nr. 17 Art.6, WuV/ 2/1965 S.182), Das Bundeskartellamt (in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senat) und Schumacher (in WuW 1962, 475 ff, 479) sind zwar der Auffassung, daß es dem deutschen Rechtssystem mehr entsprochen hätte, in solchen Fällen eine "schwebende Unwirksamkeit" anzunehmen.' Ob dem gefolgt werden könnte, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls kann damit nicht in Frage gestellt werden, daß der Ausdruck "vorläufig gültig" im Urteil vom 6. April 1962 durchaus eindeutig ist und einen auch im deutschen Rechtsbereich vollziehbaren Inhalt hat. Der Meinung des Bundeskartellamts, daß das Urteil vom 6. April 1962 insoweit noch keine abschließende Klärung gebracht haben dürfte, steht schon der Umstand entgegen, daß es sieh'auch dort um einen aus dem deutschen Rechtsbereich stammenden Vertrag gehandelt hat.Bei dieser Sachlage sieht der Uenat daher auch keine Veranlassung, zur Auslegung des Begriffs "vorläufig gültig" für den deutschen Rechtsbereich nach Art. 177 Abs.3 des EWG-Vertrages eine nochmalige Entscheidung des Gerichts-
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hofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (vglc dazu auch Knopp JZ 1961, 305 ff, 310/11 bei VI 2).
Die hier in Bede stehenden Reexportverböte der Klägerin sind danach zunächst als “vorläufig gültig“ in dem Sinne zu behandeln, daß die Klägerin sich vorläufig auf ihre Gültigkeit berufen, die Beklagte vorläufig nicht ihre Ungültigkeit einwenden kann. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn später zufolge entsprechender Entscheidungen der zuständigen Stellen rückwirkend die in Art. 85 Abs.2 vorgeschriebene Nichtigkeit eintreten sollte, braucht . bei dem Sachverhalt, wie er hier dem Senat vorliegt, nicht entschieden zu werden. Es besteht schließlich auch kein ausreichender Grund, gemäß der Anregung des Bundeskartell“ amts das gegenwärtige Verfahren nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung über den Preisteilungsantrag der Klägerin nach Art. 85 Abs.3 des BWG-Vertrages auszusetzen; da nicht abzusehen ist, wie über den Preisteilungsantrag der Klägerin entschieden werden wird, würde eine Aussetzung des gegenwärtigen Verfahrens nicht damit im Einklang stehen, daß die Reexportverbote der Klägerin bis zu dieser Entscheidung eben als "vorläufig gültig“ zu behandeln sind.
f) Außer auf die unter e) erörterte rechtliche Erwägung stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, das Bindungssystem der Klägerin sei nicht lückenlos, auch noch selbständig und von seiner rechtlichen Erwägung unabhängig auf die tatsächliche PestStellung, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin ihre sämtlichen ausländischen Abnehmer und Unternehmer in verbindlicher Weise zur Einhaltung ihres Reexportverbotes verpflichtet habe und in der Lage sei, die Einhaltung dieses Exportverbotes lau-
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fend zu überwachen und seine Durchsetzung zu erzwingen. Hiergegen richten sich weitere Rügen der Revision, auch solche verfahrensrechtlicher Art, bei deren Erfolg diese Feststellung des Berufungsgerichts seine Entscheidung ebenfalls nicht mehr zu tragen vermag.
aa) Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu folgendes ausgeführt: Die Firma Elektric 3.A. in Bafl^
bei Zürich, über die die gesamten Exporte der Klägerin liefen, habe sich zwar nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin ihr gegenüber verpflichtet, keine Reexporte vor-zunehmen und ihre Abnehmer in gleicher Weise zu verpflichten. Der Zeuge Dr.Sijd, Leiter der "Absatzwirtschaftlichen Abtei3.ungn der Klägerin, habe aber nicht mit Sicherheit angeben können, ob auch alle von der BjdElektric belieferten Generalimporteure sich hierzu schriftlich verpflichtet hätten. Die Weitergabe dieses Reexportverbotes sei nach Aussage des Zeugen erst im Juli 1961 (richtig wohl: Juni 1961) auf Veranlassung der B|[[J||Elektric in die Geschäftsbedingungen der Generalimporteure aufgenommen worden. Die Überwachung erfolge in der Weise, daß die Importeure meldeten, wenn die Bestellungen eines Abnehmers den Verdacht auf Reexport erweckten. Die Feststellung eines reexportierenden ausländischen Händlers solle durch eine Nummernkontrolle ermöglicht werden, die aber versage, wenn die Ware durch mehrere Hände gehe und die bisher auch nur in Belgien eingeführt sei. Die Aussage des Zeugen de la bH|P, Geschäftsführers einer Brüsseler Firma, die seit 10 Jahren B((p-l’rockenrasierer importiere, sei noch unsicherer. Der Zeuge habe auf Vorhalt zugegeben, daß seine Firma nur in Einzelfällen ihre Großabnehmer gebeten habe, von ihren Abnehmern eine Verpflichtung ■: .
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zur Unterlassung des Reexports zu verlangen. Im allgemeinen sei davon Abstand genommen worden, weil keine Möglichkeit bestehe, diese Verpflichtung gegenüber den Grossistcn-abnehmern durchzusetzen. Erst in der neuesten Fassung der Geschäftsbedingungen, die von den Abnehmern aber nicht unterschrieben zu werden brauchten, sei neben einem ausdrücklichen Reexportverbot auch die Verpflichtung enthalten, die Abnehmer in gleicher Weise zu verpflichten. Dieoc von beiden Zeugen geschilderten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine wirksame Kontrolle des Reexportverbots zu gewährleisten.
bb) Soweit sich das Berufungsgericht in diesen Ausführungen mit der Auferlegung des Reexportverbots an die ausländischen Abnehmer der Klägerin, also mit der gedanklichen Lückenlosigkeit ihres Bindungssystems befaßt, hat es zunächst einmal ersichtlich nicht genügend beachtet, auf welchen Zeitpunkt dabei abzustellen ist. Rach den von ihm selbst wiedergegebenen Aussagen der Zeugen Br.Stfl® und de la bJU waren kurz vor der Vernehmung dieser Zeugen gewisse Veränderungen im ausländischen Bindungssystem der Klägerin vorgenommen worden: nach der Aussage des Zeugen Dr.StJPJ ist die Weitergabe des Reexportverbots ’’erst im Juli 1961” in die Geschäftsbedingungen.der Generalimpor-teure aufgenommen worden, nach der Aussage des Zeugen de la üflHBiet ’’erst in der neuesten Fassung der Geschäftsbedingungen“ die Verpflichtung zur Weitergabe des Verbots enthalten. Da es nach dem Vortrag beider Parteien in diesem Rechtsstreit - anders als in dem Pall RGZ 151, 239 (245 bis 247) - jedenfalls für den Unterlassungsanspruch der Klägerin darauf ankam, ob das ausländische Bindungs-
system der Klägerin “jetzt", also im Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts, lückenlos war, wäre also darauf abzustellen gewesen, ob das System der Klägerin seit Vornahme der von den Zeugen geschilderten Änderungen den Anforderungen an die gedankliche Lückenlosigkeit genügte. Der Darstellung des Berufungsgerichts ist dagegen zu entnehmen, daß es das Bindungssystem der Klägerin schon deshalb für lückenhaft gehalten hat, weil es - nach seiner Meinung - bisher lückenhaft war und "erst neuerdings" verbessert worden ist. Eine solche Auffassung wäre rechtlich nicht richtig und würde sich auch nicht mit dem von der Revision zutreffend angeführten, allerdings auf andere Fälle gemünzten Grundsatz vereinbaren lassen, nach dem vorübergehende Lücken unschädlich sind, wenn sie alsbald geschlossen werden (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 282 und 285 - Da) - zu § 1 UWG).
cc) Die verkürzte Wiedergabe der Aussage Dr.StHHB im Berufungsurteil, die Weitergabe des Reexnortverbots sei erst im Juli (Juni) 1961 in die Geschäftsbedingungen der Generalimporteure aufgenommen worden, könnte, wie der Revision zuzugeben ist, mißverständlich sein. Wie sich aus dem Wortlaut der Aussage ergibt, hat der Zeuge damit nicht etwa die Weitergabe des Reexportverbots von der B^HElektric an die Generalimporteure und auch nicht nur die Weitergabe des Verbots von den Generalimporteuren an ihre Abnehmer, sondern darüber hinaus sogar die Weitergäbe des Verbots von diesen Abnehmern an deren weitere Abnehmer gemeint. So verstanden würde sich die Aussage Dr. St^H mit ^er ^-ussaSe äes 2eugen de la decken,
die vom Berufungsgericht selbst dahin wiedergegeben wird, seine Firma (ein Generalimporteur) habe in der neuesten
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Fassung ihrer Geschäftsbedingungen nicht nur ihren Abnehmern das Reexportverbot auferlegt, sondern diese auch verpflichtet, es ihren weiteren Abnehmern aufzuerlegen. Nach dem Vortrag den, Revision wäre, wenn diesen Aussagen gefolgt wird, jedenfalls seit etwa Juni 1961 sogar der ausländische Einzelhandel in die Bindung einbezogen, obwohl, wie die Revision meint, allein schon aus kaufmännischen Gründen ein Reimport von ausländischen Einzelhändlern gar nicht in Betracht komme und nicht einmal von der Beklagten behauptet worden sei* Sollte das Berufungsgericht das nicht schon auf Grund der Aussagen der Zeugen Br. und de la Bals bewiesen angesehen haben, so hätte es dann noch auf das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 1961 überreichte Schreiben des Zeugen de la Barre vom 25. August 1961 eingehen müssen, dessen Übergehung §ie Revision für diesen Fall mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt*
dd) Bei den Erwägungen des Berufungsgerichts könnte ferner die Auffassung eine Rolle gespielt haben, das ausländische Bindungssys’tem der Klägerin sei schon deshalb im gedanklichen Aufbau lückenhaft, weil sich die entfernteren Abnehmer den näheren Abnehmern gegenüber nicht durch schriftliche Erklärungen zur Einhaltung des Re-exportverbots verpflichtet hätten. Darauf deutet jedenfalls der zweifache Hinweis des Berufungsgerichts auf den Mangel der Schriftlichkeit hin, einmal bei der Wiedergabe der Aussage des Zeugen* Br.StflB und zu dem anderen bei der Wiedergabe der Aussage de la Auch insoweit aber
ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der von ihm darin etwa ge-
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sehene Mangel im Aufbau des ausländischen Bindungssyatems der Klägerin auch noch in dem nach den Darlegungen oben; zu bb) maßgeblichen Zeitpunkt Vorgelegen hat. Sollten die Verpflichtungen der entfernteren Abnehmer auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht "schriftlich” übernommen worden sein, so wäre weiter die - anscheinend auch von den Parteien noch nicht erörterte - Präge zu prüfen gewesen, ob und inwieweit es in-diesem Rechtsstreit auf die Schriftlichkeit der Verpflichtungen der entfernteren ausländischen Abnehmer ankommt. Im Schrifttum, z.B. von Ivo Schwartz, Deut-sches Internationales Kartellrecht (1962)9 § 4 II 4 a S«,69 und von Völp in WRP 1963, S.69 ff, 72 bei 3, wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die den ausländischen Abnehmern auferlegten Beexportverbote zufolge des § 98 Abs.2 GWB der Schriftform des § 34 GWB unterliegen. Demgegenüber wäre jedoch zu erwägen, ob es bei der hier zunächst allein zur Erörterung stehenden Präge, ob das ausländische Vertriebsbindungssystem eines deutschen Herstellers gedanklich lückenlos aufgebaut ist, nicht eher oder sogar lediglich darauf ankommt, ob das Reexportverbot den entfernteren ausländischen Abnehmern in einer Form auferlegt worden ist, die seine Durchsetzung ihnen gegenüber, also seine Durchsetzung im Ausland und nach den dort zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften, gewährleistet.
ee) Auch die für das Ergebnis des Berufungsgerichts ersichtlich vor allem maßgeblichen Darlegungen zur Überwachung, des ausländischen Bindungssystems der Klägerin leiden daran, daß das Berufungsgericht die dabei zu berücksichtigenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht genügend herausgestöllt und beachtet hat. So sehr auch nach
don Ausführungen oben zu d) Wert auf den Beweis der hier in Rede stehenden praktisch oder tatsächlich lückenlosen Durchführung eines Bindungssystems zu legen ist, so darf doch andererseits von dem bindenden Unternehmen auch nichts Unzu demutbares und nach der Sachlage Unnötiges verlangt werden. Das zu fordernde Ausmaß der von dem bindenden Unternehmen durchzuführenden Überwaehungstätigkeit muß sich vielmehr, wie die Revision mit Recht geltend macht und auch der Vertreter des Bundeskartellamts eingeräumt hat, nach dem Ausmaß der Gefahr von Verstößen richten. Es darf ferner nicht übersehen werden, daß vorübergehend auftretende Lücken unschädlich sind, wenn nur die Überwachung intensiv genug ist, um vorkommende Verstöße alsbald festzustellen und für die Zukunft zu unterbinden. In Beachtung dieser Gesichtspunkte hätte sich das Berufungsgericht daher auch noch mit weiteren Teilen der Aussagen der Zeugen Dr.StHBund de la Bf|B sowie des Zeugen Dr.von Ho^, Hauptgeschäftsführers der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen, befassen müssen, deren Übergehung die Revision mit Recht als einen Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, insbesondere mit den Bekundungen des Zeugen ür.SI^H 3aß Reimporte zunächst in Deutschland bekannt werden würden, wenn nämlich hier Fabrikate mit Nummern aufträten, die ins Ausland geliefert worden seien, - daß auf Grund dieser Nummernkontrolle bisher zwar nicht habe festgestellt werden können, welcher ausländische Abnehmer reexportiert habe, daß aber nach Be-kanntv/orden der Reimporte der Beklagten aus Belgien nunmehr auch der belgische Generalimporteur veranlaßt worden sei, seinerseits eine Nummernkontrolle e'jLnzufUhren, - daß zwar, wenn die Fabrikate in Belgien durch mehrere Hände
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gegangen seien, auch diese Nummernkontrolle versage, daß dann aber ein Reimport ohnehin handelsspannenmäßig uninteressant sein werde, - daß andere Generalimporteure zwar noch nicht veranlaßt worden seien, eine Nummernkon-trolle einzuführen, daß sie dazu aber veranlaßt werden würden, sobald Anhaltspunkte gegeben seien, daß aus anderen Tendern Reimporte erfolgen, - und daß ein ausländischer Abnehmer, wenn Reexporte durch ihn festgestellt würden, von dem betreffenden Generalimporteur gesperrt werde. Es hätte sich ferner auch schon in diesem Zusammenhang mit dem an anderer Stelle des Berufungsurteils wie-dergegebenen Teil der Aussage des Zeugen Br. StjU auseinandersetzen* müssen, daß er außer den Rallen der Beklagten und der Firma Bol®keine Reimporte preisgebundener B®®-Pabrikate habe feststellen können, und mit der Aussage des Zeugen Br.von Ho®, daß er vor diesem Rechtsstreit nie etwas von einem Reimport preisgebundener Trockenrasierer erfahren habe und daß auch eine von ihm veranstaltete Umfrage bei Groß- und Einzelhändlern, ob es üblich sei, preisgebundenc Erzeugnisse der Klägerin aus EWG-Län-dern zu reimportieren und unter dem festgesetzten Preis zu verkaufen, verneinend beantwortet worden sei. Bas alles hätte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin das Erforderliche zur Überwachung ihres ausländischen Bindungssystems tut, heranziehen müs sen.
ff) Nach alledem vermögen die Ausführungen des Berufungsgerichts, weil es die für die Beurteilung der Lückenlosigkeit des ausländIschen Bindungssystems der Klägerin maßgeblichen Umstände teils verkannt, teils nicht
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genügend berücksichtigt und deshalb ferner den Prozeßstoff nicht voll ausgeschopft hat, auch seine tatsächliche Feststellung, die Lückenlosigkeit dieses Systems im gedanklichen Aufbau und in der praktischen Durchführung sei nicht erwiesen, nicht zu rechtfertigen.
6. Können danach der Nachprüfung in der Revisioneinstanz weder die rechtliche Erwägung (oben zu 5 e) noch die tatsächliche Feststellung (oben zu 5 f) standhalten, auf die das Berufungsgericht seine für die Abweisung des Unterlassungsantrags entscheidende Auffassung stützt, daß das Bindungssystem der Klägerin nicht lückenlos sei, so war das Berufungsurteil zunächst insoweit, als es den Unterlassungsantrag wegen der Trockenrasierer ^1 3 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverv/cisen.
7. Auf die weiteren Ausführungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gemacht hat, und auf die von der Revision dagegen erhobenen weiteren Rügen braucht daher hier an sich nicht mehr eingegangen zu werden. Es sei jedoch vorsorglich folgendes bemerkt:
Sollte) idas Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin den Beweis sowohl für die gedanklich lückenlose Errichtung als auch für die praktisch lückenlose Durchführung ihres ausländischen Vertriebsbindungssystems in dem oben zu 5 d) erörterten Sinne, hinsichtlich der praktisch lückenlosen Durchführung also zunächst den dort genannten
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Beweis des ersten Anscheins, erbracht hat, so würde es sich erneut auch mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, mit dem diese den Beweis des ersten Anscheins entkräften will. Es würde dabei aber auch den bereits erwähnten Grundsatz 2u beachten haben, daß vereinzelte Fehlschläge die Lückenlosigkeit eines Bindungs-syotems nicht beeinträchtigen, vorausgesetzt, daß sie alsbald festgestellt und verfolgt werden (vgl. Baumbach/ Hafermehl aaO Rdn. 282 zu § 1 ÜWG). Y/ie die Revision mit Hecht geltend macht, v/ar es daher bedenklich, daß das Berufungsgericht die Reimporte des Zeugen der Klä-
gerin angelastet hat, obwohl dieser Zeuge nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 31- -August 1961 wegen seiner hier von ihm bekundeten Reimporte von ihr in einem Parallelprozeß verklagt und sogar in erster Instanz schon verurteilt worden war. Zu den Reimporten der Firma BoflB wären auch die 100 BjH(-lrockenra8ierer zu rechnen gewesen, die die Firma & O^l^in Os|HHHnach der Aus-
sage ihres Geschäftsführers iflHB zusammen mit der Firma BoJ^ von einer belgischen Firma gekauft hat, die aber von der Firma BoflB allein bestellt worden waren.
Y/ie die Revision zutreffend bemerkt, hatte der Zeuge
ausgesagt, daß seine Firma darüber hinaus tatsächlich weitere Reimporte vorgenommen, sondern nur, daß sie weitere Angebote von angeblich nicht gebundenen ausländischen Großhandelsfirmen erhalten habe. Bloße Angebote, die nicht zu dem Reimport geführt haben, könnten der Klägerin in dem hier zu erörternden Zusammenhang aber nur bedingt angelastet werden und allenfalls die Bemerkung des Berufungsgerichts rechtfertigen, es sei
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nicht auszuschließen, daß von der Möglichkeit des Reimports tatsächlich in einem größeren Umfang Gebrauch gemacht werde. Damit allein aber könnte der erwähnte Beweis des ersten Anscheins, falls die Klägerin diesen erbringt, wohl kaum entkräftet werden.
III. 1. Die Entscheidung über den Auskimftsanspruch der Klägerin und über ihren Schadenersatzanspruch (Klaganträge Ur. 2 und 3 letzter Passung) hängt, zu demindest zu dem Teil, von der Entscheidung über ihren Unterlassungs-anspruch wegen des Trockenrasierers 3 ab. Der Senat mußte daher auch insoweit, als diese beiden Anträge angewiesen worden sind, das Berufungsurteil aufheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Weitere Bemerkungen zu diesen Anträgen sind zur Zeit nicht veranlaßt .
2. Da die Abweisung des auf Trockenrasierer B|UP~ Combi bezüglichen Unterlassungsantrags durch die insoweit erfolgte Erledigung dar Hauptsache hinfällig geworden ist, erschien es zweckmäßig, diese Erledigung auch im Tenor des Revisionsurteils zu dem Ausdruck zu bringen.
3. Die Kostenentscheidung zu dem in der Hauptsache erledigten Unterlassungsantrag wegen des Trockenrasierers Bfl((-Combi ist nach § 91 a ZPO zu treffen und hätte an sich auch vom Revisionsgericht getroffen'werden, können.
Da aber zur Zeit noch keine Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits getroffen werden kann und für die Kostenentscheidung wegen des Trockenrasierers B^J-Combi auch die wogen des Trockenrasierers fl) 3
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erforderlichen erneuten Erörterungen von Bedeutung werden könnten, hat der Senat auch im Kostenpunkt sich auf die Aufhebung des Berufungsurteils beschränkt und die Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des erledigten Unterlassungsr an3pruchs und der Kosten der Revision, dem Berufungsgericht überlassen.
Br.Augustin Br.Hübner Löscher Hill Offterdinger