Verkündet am 27* September 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Hamen d e a V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
Firma Georg EG*, KflHHIB? vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Georg N^^in
Klägerin und Revisi Prozeßbevollmächtigter s Hechteanwalt Br.
?enn,
g e g e n
qie Kommanditgesellschaft in Firma 'M
, vertreten durch ihre ;'de3tt:^es:elläbhÄt'er Hermann Rudolf
Adolf Albert
und
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigfcer: Rechtsanwalt Br.
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshöfe auf die münd-liehe Verhandlung vom 27. September 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Heusinger und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Löscher, Jungbluth und Hill
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 13. Juli 1961 wird auf Kosten der Klägerin zuriiekgewiesen«
Von Rechts wegen
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Die Klägerin, die eine Großhandlung für Nahrung?-und G-enußmittel betreibt, hat von der Beklagten laufend deren als Markenartikel vertriebenen Weinbrand bezogen«
Sie hat am 18« August 1958 ein Formular eines Sammelreverses unterzeichnet, das die "Ireuhandbüro von GffibB” in FflHHB ihr im Auftrag von 2.5 Spirituosenhersteller“ und-Vertriebsfirmen, darunter der Beklagten, zugeschickt hatte, (Das Formular wird im folgenden als G ^(P-Revers bezeichnet). Sie verj>flichtete sieh darin, bei Abgabe der Erzeugnisse der Beklagten an Verbraucher die in der jeweils gültigen Breisliste festgesetzten Bndverkaufepreise einzuhalten,'und bei Abgabe an Wiederverkäufer diese schriftlich zur Einhaltung der Indver-kaufspreise zu verpflichten sowie Lieferungen an Betriebe oder Behörden zu dem Zwecke des Wiederverkaufs unter dem EndVerkaufspreis zu unterlassen« Es beißt in dem Revers weiter:
VJede Zuwiderhandlung gegen eine der übernommenen Verpflichtungen berechtigt die betroffene Lieferfirma zur Einstellung ihrer Lieferungen» «.«
An diese Vereinbarungen bin ich (sind wir) bis zu dem 31« Dezember des auf die Unterschriftsleistung folgenden Jahres gebunden mit der Maßgabe, daß sie sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls ich (wir) nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief kündige(n).^
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Der Revers sieht die Möglichkeit vor, diejenigen der auf seiner Rückseite aufgeführten 23 Lieferfirmen zu streichen, denen gegenüber der Unterzeichner die darin vorgesehenen Bindungen nicht eingehen will,. Unter der Unterschrift finden sich Binweiae auf die dem Treu-handbüro von seinen Auftraggebern für den Abschluß des Reversvertrags erteilten Vollmachten sowie darauf, daß jede der aufgeführten Markenfirmen ein mit ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift versehenes Exemplar der Bindungsvereinbarung mit Wirkung gegenüber allen das Angebot annehmenden Abnehmern bei dem Treuhandbüro hinterlegt habe„ Auf der - nicht Unterzeichneten -Rückseite des Reverses steht unter der Bezeichnung der 23 Lieferfirmen der Satz:
"ÜDie Bindungsvereinbarung begründet weder eine Abnahmeverpflichtung des Revers--Unterzeichners noch eine Liefervernflichtüna der revershereehtigten Markenfirma"o
Nachdem die Beklagte in der -Folgezeit auf die Bestellungen der Klägerin hin regelmäßig geliefert hatte, machte sie die Ausführung einer weiteren Bestellung vom 10. März 1959 davon abhängig, daß die Iligerin einen Revers "betreffend Zwischenhandelspreise" (im folgenden als Zwischenhandelsrevers bezeichnet) Unterzeichneteo Dieser Revers sah a 1 1 g e m e in die Bindung der Abnehmer an "die in der jeweils gültigen Preisliste und Rabattstaffel festgelegten Preise" vor, also einschließlich der Preise für die Abgabe an liedervt-v-knufer. Nach der Rabattstaffel, die sowohl für Lieferungen
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der Beklagten an ihre Abnehmer wie für Lieferungen der Abnehmer an Wiederverkaufer galt, sollten auf im einzelnen angegebene "Grundpreise" bestimmte Mengenrabatte gewährt werden« Die Beklagte hatte diese Bindungen ebenso wie die Bindung der EndVerkaufspreise beim Bundeskartellamt angemeIdet und eine Bestätigung darüber erhalten *
Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung des Zwischenhandelsreverses ab und wurde daraufhin von der Beklagten
nicht mehr beliefert*
Die Klägerin hat von der Beklagten in einem diesem Hechtstreit vorangegangenen weiteren Hechtsstreit Lieferung hach ihrer Bestellung vom 10* März 1959? hilfsweise Ersatz des ihr entgangenen.Gewinns verlangt* Biese Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden (Urteil des 6. Zivil-Senats des Oberlahdesgerichts in Frankfurt a*M* vom 1?« März I960 - 6 tJ 85/59 -)« In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ausführung der Lieferungen, die sie bei Fortdauer der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1959 noch bestellt hätte, und zwar 960/1 und 480/2 Flaschen Asbach Bralt Zug um Zug gegen Zahlung von 12.- DM für die ganze Flasche und von 6,25 DM für die halbe Flasche unter Absetzung eines Großhandelsrabatts von 15 $ und eines Skontosatzes von 3 Hilfsweise begehrt sie Zahlung des entgangenen Gewinns in Höhe von 1 600,- DM«,
Sie hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe vor der Beendigung des ReversVertrages die weiteren Lieferungen nicht von der Übernahme zusätzlicher Bindungen durch die Klägerin abhängig machen dürfen* Die Beklagte sei auch auf Grund eines Abkommens vom 24 * Juli 1957 mit der 8FAB GmbH, der die Klägerin als Gesell-
schafterin angehürt, zur Lieferung verpflichtet. Dieses
4bkommen sei ein Vorvertrag, auf Grund dessen die Beklagte die Bestellungen der der SPAR angehörenden Großhändler auszuführen habe. Die Lieferpflicht der Beklagten ergebe sich ferner aus Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, und zwar insbesondere aus § 25 und § 26 Abs * 2 in Verbindung mit § 35» Lurch die keinen Funktionsrabatt vorsehende Rabattstaffel der Beklagten werde sie unbillig behindert o
Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie meint, die Fortdauer der Verpflichtungen aus dem Grote-Revers werde nicht berührt, wenn sie zusätzliche Bindungen einführe« Zudem habe sie schon seit dem Jahre 1953 die Wiederverkaufspreise gebunden, und nur infolge eines Versehens sei der betreffende Revers der Klägerin nicht eher vorgelegt worden« Zur Gewährung eines Funktionsrabatts sei sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet»
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Pie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter«
Pas Bundeskartellamt hat zu den das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen berührenden Fragen sehrift-sätzlxeb und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen»
Entscheidungsgründe:
I« I* Pas Berufungsgericht verneint einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Lieferung und geht dabei von der Auslegung des verses aus. VDicser Revers
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enthält typische Geschäftsbedingungen, wie sie von den 23 auf der Rückseite des Formulars aufgeführten Firmen ihren vertraglichen Beziehungen mit ihren über das ganze Bundesgebiet verteilten Abnehmern zugrunde gelegt worden sindp Die hiernach mögliche unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Oberlandesgerichte rechtfertigt nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen die un-' eingeschränkte Nachprüfung der Auslegung auch in der Revisionsinstanz (RGZ 153, 62 und BGH LM ZPO § 549 Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen} . ,
2o Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Reversvertrag sei kein liecerabkommen, sondern eine auf die Bindung des EndVerkaufspreises beschränkte Abrede«
Die freistellungsklausel auf der Rückseite unterstreiche, ohne daß man darin eine besondere ?'Abrede*r zu sehen brauche, da& der Revers nur die Preisbindung f u r d e n F a 1 1 des Abschlusses von Kaufverträgen betreffe, für sich allein aber weder eine Pflicht der Klägerin zur Aufgabe von Bestellungen noch eine Pflicht der Beklagten zu Lieferungen ergebe. Der Revers begründe Pflichten überhaupt nur auf seiten der Klägerin, der allein demzufolge dann auch die Kündigung gestattet sei. Für die Beklagte seien daraus nur Obliegenheiten zu entnehmen - zu dem Beispiel hinsichtlich der lückenlosen Durchführung und Überwachung der Preisbindung denen keine entsprechenden Ansprüche der Klägerin gegenüberstünden.
3. Biesen Ausführungen ist jedenfalls in dem entscheiden Funkt beizutreten.
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Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine abschließende Antwort auf die Frage zu, ob auf der Grund-läge des von der Klägerin Unterzeichneten Reverses ein den Formerfordernissen des § 34 GWB entsprechender rechtswirksamer Vertrag zustanöegekommen ist. Für die weiteren Ausführungen kann dies jedoch unterstellt werden, ohne daß sich dadurch am Ergebnis etwas ändert.
Bach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Kartellgeriehts, an die die Revision anknüpfen zu können glaubt, begründet der Abschluß eines Preisbindungsvertrags zwar auch für das bindende Unternehmen nicht nur Obliegenheiten, sondern echte vertragliche Pflichten, und zwar die, für eine einheitliche Durchführung des Preisschutzsystems zu sorgen, es ernstlich gegen Verletzungen zu verteidigen und dabei nicht einseitig und willkürlich zu verfahren (RGZ 133? 51? 61; Urteil des Kartellgerichts in MuW 53f 141? 143)- Auf diese Rechtsprechung braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn jedenfalls beschränken sich solche dem Sinn und Sweck eines Preisbindungsvertrags entnommenen etwaigen Pflichten auf einen engen, hier nicht in Betracht kommenden Bereich und sind nichts anderes als das Spiegelbild der von dem gebundenen Händler übernommenen Pflichten: Muß dieser • die festgelegten Endverkaufspreise einhalten und gegebenenfalls Wiederverkäufen zur Einhaltung dieser Preise verpflichten, so soll auch das preiebindende Unterne*men nichts tun dürfen, was die Bindung der EndVerkaufspreise untergräbt und so möglicherweise auch dem Vertragstreuen gebundenen Händler Schwaerigkeiten bereitet. Entschl:* eßt sieh ein Unternehmen, für die voh ihm hergestellten oder vertriebenen Waren die Preise zu binden, so soll es die Bindung nicht auf einzelne Abnehmer beschränken können,
sondern sie als Ganzes einführen, überwachen, durchsetzen und verteidigen müsseno
4« Eine ganz andere Frage ist jedoch die, ob das preisbindende Unternehmen darüber hinaus auf Grund des Preisbindungsvertrags dem gebundenen Händler gegenüber auch verpflichtet ist, ihm überhaupt den Bezug der der Preisbindung unterliegenden Waren zu ermöglichen und diesen Bezug überdies wirtschaftlich verlockend oder mindestens rentabel zu gestalteng Per Abschluß eines Preisbindungsvertrages läßt zwar die Absicht der Vertragspartner erkennen, auf der dadurch geschaffenen Grundlage in Zukunft Ge schäftsboZiehungen aufzunehmen oder fortzusetzen. Pies allein ergibt ab&r.'noöb.keine entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen.
Wie anscheinend auch die Revision einräumt, wird die Beklagte durch den Preisbindungsvertrag, von der Bindung der Endverbraucherpreise abgesehen, im übrigen in der Freiheit ihrer Preisgestaltung nicht beschränkt. Die den gebundenen Händlern zu berechnenden Preise sind nicht festgelegt. Die Beklagte kann daher auch so hohe Preise fordern, daß ihren Abnehmern der weitere Warenbezug im Hinblick auf die allgemeine Marktlage nicht mehr lohnend erscheint. Dem Revers kann auch nicht entnommen werden, daß die Beklagte eine einmal eingeführte Preisliste beibehalten ;raüßte und nicht in einer neuen Preisliste auch andere EndVerkaufspreise festsetzen könnte; vielmehr erstreckt sich die Bindung der Abnehmer nach dem Revers ,fauf die Jeweils gültige Preisliste0.
Die Beklagte kann schon auf diese Y/eise von zwei Seiten her, nämlich durch ihre eigenen Verkaufspreise und durch die Budverkaufspreise, den für die gebundenen Händler
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verbleibenden marktpolitischen Spielraum entscheidend einschränken. In dem Hovers sind schließlich auch die weiteren den einzelnen Bestellungen zugrunde zu legenden Geschäftsbedingungen offen gelassen. Auf der anderen Seite sind auch die Grenzen für etwaige Bestellungen seitens der Klägerin weder nach oben noch hach unten abgesteckt„
5o Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß in dem Revers mehr festgelegt wäre als ein bloßer Rahmen für künftige Geschäftsabschlüsse«. Es ist insbesondere nicht so, daß die Klägerin nur noch den Umfang der der Beklagten obliegenden Lieferungen durch ihre Bestellungen zu bestimmen hätte (§ '515 BGB), um eine schon durch den Reversvertrag begründete Pflicht der Beklagten zur Erfüllung eines Kaufvertrags zu konkretisieren. Denn weder war - von der Bindung des ind-verkaufspreises abgesehen - der sonstige Inhalt eines solchen Kaufvertrags vereinbart, noch kann - insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Abnehmer der Beklagten - dem Reversvertrag entnommen werden, daß die Beklagte sich durch seinen Abschluß in eine so weitgehende Abhängigkeit von den Wünschen ihrer Abnehmer hätte begeben wollen. Die ReversVereinbarung beschränkte sich vielmehr auf den Bereich der Bindung der Endverkaufe preise, ’während alles weitere den erst künftig abzuschließenden Verträgen Vorbehalten blieb. Ihr kann auch nicht die Bedeutung eines Vorvertrags beigemessen werden, der die Beklagte zu dem Abschluß von Lieferverträgen verpflichtet hätte. Dies gilt schon aus dem Grunde, weil der Revers keinen entsprechender] Verpflichtungswillen der Vertragspartner ergibt, aber auch, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Inhalts solcher Verträge fehlte.
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60 Auch die Klausel, nach der die Beklagte hei Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen eine der in dem Revers ubernomaienen Verpflichtungen zur Einstellung ihrer Lieferungen berechtigt ist, rechtfertigt nicht eine andere Auslegung« Zwar kann eine derartige Klausel nur zu dem Zuge kommen, wenn und.sowe.it die Beklagte ohne sie zur Lieferung verpflichtet wäre» Damit bestätigt sich indessen nur, was sich ohnehin aus dem Abschluß eines Reversvertrages ergibt, nämlich daß die Vertragspartner mit dem Zustandekommen von Meferverpflichtungen rechneten, nicht aber, daß der Reversvertrag selbst sie begründen oder die Beklagte zu dem Abschluß entsprechender Kaufverträge zwingen sollte* Mit Recht hat daher das Berufungsgericht der Klausel nur die Bedeutung beigemessen, daß der Beklagten dadurch habe ermöglicht werden sollen, die Erfüllung der im Einzelfall auf der Grundlage der Preisbindung vereinbarten Kaufverträge gegenüber einem die Freisbindungsverpflichtungen verletzenden Händler zu verweigern *
7o Ist die Klägerin durch den Reversvertrag übe haupt nicht zu Lieferungen oder zu dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen verpflichtet ~ auf die Frage außervertraglicher Klsgegrundlagan wird noch ein-zugehen sein so ist sie auch nicht vertraglich gehindert, den Abschluß solcher Verträge von der Übernahme weiterer Preis- und Vertriebsbindungen abhängig zu machen* Die Revision glaubt gegenteilige Schlüsse daraus ziehen zu können, daß die Beendigung der durch den Revers übernommenen Verpflichtungen ausdrücklich von einer fristgebundenen Kündigung abhängig gemacht ist* Sic meint, das in dem Revers der Klägerin einge-
räumte Kündigungsrecht stehe zwar bei sinngerechter Auslegung auch der Beklagten zu. Bis zu dem Wirksamweröen einer von dem einen oder dem anderen Vertragspartner auszusprechenden Kündigung oder bis zu einer hier nicht erfolgten vereinbarten Aufhebung des Vertrages sei aber auch die Beklagte an die Verpflichtungen aus dem Reversvertrag gebunden. Darauf kommt es jedoch nicht an» Ebensowenig wie der Abschluß des ReversVertrags vermochte seine Fortdauer die eingeklagten Lieferpflichten der Beklagten zu begründen« Auch ohne solche Lieferpflichten behält die Fortdauer der vertraglichen Gebundenheit im übrigen ihren Sinn, und zwar hinsichtlich der gebundenen Endverkaufspreise« Auch aus der Kündigungsklausel läßt sich daher für die mit der Klage geltend gemachte vertragliche Lieferpflicht der Beklagten unter Verzicht auf weitergehende vertragliche Preis- und Vertriebsbindungen nichts gewinneno
80 Ebensowenig können die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Preisbindung von Itokenartikeln für die Ansicht der Revision ins Feld geführt werden, durch die Bindung der Endverkaufs-preise habe die Beklagte sich der Klägerin gegenüber darauf festgelegt, nicht auch für weitere Handelsstufen die Preise zu binden®
§ 16 GWB gestattet unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen, die Abnehmer von Markenwaren zu binden, 1fbei der WeiterverMußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuer-legen!‘o Bas Wort ’’oder1’ besagt, daß das bindende Unte^-^nehmen sich auf eine dieser beiden Möglichkeiten be-
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schränken kann, nicht aber, daß es nicht auch beide miteinander verbinden könnte (Schwartz im Gemeinschaftskommentar § 16 Anrrn 15 unter zutreffendem Hinweis auf die Amtliche Begründung unter B I 2 Abs* 4 -Bundestags-drucksache 1158 2„ Wahlperiode Baumbach/Hefermehl GWB § 16 Anm. 54). Seit langem kennt das Wirtschaftsleben die Kombination beider Möglichkeiten, und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß die gesetzgebenden Körperschaften durch Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen insoweit eine Änderung des bestehenden Rechtszustands hätten herbeiführen wollen. Die eine Bindungsart kann auch nach ihrer Einführung noch durch die andere ergänzt werden. 'Wählt ein Unternehmen zunächst nur die eine der im Gesetz genannten Bindungsarten , so ist es durch ? 16 GWB nicht daran gehindert, danach auch noch die andere zusätzlich einzuführen. Ebensowenig gibt 5 16 GWB etwas für eine entsprechend einschränkende Vertragsauslegung her»
Davon abgesehen hatte die Beklagte hier schon in dem Grote-Revers beide Möglichkeiten insofern miteinander verbunden, als die Klägerin danach einerseits bei Abgabe an Verbraucher die festgelegten Endverksufspreise zu berechnen hatte (erste Alternative des § 16), andererseits bei Abgabe an Wiederverkäufer diesen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen hatte (zweite Altei'native des 5 16). Umso weniger kann dem Revers entnommen werden, die Beklagte hätte sich dadurch gebunden, von einer der Alternativen des § 16 GW keinen Gebrauch zu machen»
9* Bas Berufungsgericht hat es nach alledem mit Recht als nicht ausschlaggebend angesehen, daß die eine Li eferverpfliehtung der Beklagten ausdrücklich aus-
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schließende Klausel auf der Rückseite des Reverses steht und durch die Unterschrift nicht gedeckt ist. Denn eine Lieferpflicht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts ist durch den Reversvertrag ohnehin nicht begründet wordene
10e Die Beklagte setzt sich durch die Bindung der Zwischenhandelspreise entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit dem Grundsatz von freu und Glauben in Widerspruch, insbesondere auch nicht unter dem Gesichts-
punkt , daß diese Bindung mit ihrem früheren Verhalten nicht in Einklang zu bringen wäre und dadurch jenen Grundsatz verletzte.» Der fall liegt in dem entscheiden-den Punkte anders als der. der' dem von der Revision
angeführten Urteil des Reichsgerichta (Seuff.Archi 93 Nr. 1) zugrunde lag. Bas Reichsgericht hat in. dieser Entscheidung ausgesprochen, daß die plötzliche Ausübung eines formalen Widerrufsrechts durch eine Stadtgemeinde mit §§ 133 und 157 BGB nicht vereinbar sei, wenn es sich um einen auf lange Lauer berechneten und lange Zeit ohne Beanstandung durchgeführten lubventionsvertrag einer Stadtgemeinde mit einer priyafen Musikschule handele und aus dem Vertrag auf eine auf freu und Glauben auf-gebaute Interessengemeinschaft geschlossen werden könnte» Bin Vertragsverhältnis dieser Art, das in jenem fall durch die völlige Abhängigkeit der Schule von der Stadt gekennzeichnet war, wird durch einen bloßen Eeversver-trag der hier vorliegenden Art nicht begründet» Lie Bindung nur der Endverkaufspreise in dem Revers rechtfertigte nicht das Vertrauen der Klägerin darauf, daß es bei der so begrenzten Bindung bleiben werde» Las Berufungsgericht befaßt sich im Rahmen der Erörterung
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dieser frage auch mit'dem Vorbringen der Klägerin, einer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten habe im Frühjahr 1958 bei einer Besprechung in größerem Kreise und bei anderen Gelegenheiten erklärt, die. Beklagte sei noch nicht entschlossen, auch die Wiederverkaufspreise zu binden; voraussichtlich werde sie es nicht tun. Bas Berufungsgericht stellt dazu fest, es sei nach den ganzen Umständen klar gewesen, daß diese Erklärungen weder verpflichtenden noch verzichtenden ,noch überhaupt endgültigen Charakter hätten haben sollen, sondern höchstens den derzeitigen Standpunkt der Beklagten unverbindlich wiedergegeben hätten. Biese von der Revision nicht angegriffene tatrichterliche Wurdi-gung ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Verließ die Klägerin sich trotz fehlender ausdrücklicher oder dem Zusammenhang des Reversvertrags zu entnehmender Verpflichtung darauf, die aus jenen Äußerungen der Beklagten sprechende Ungewißheit werde sich in ihrem Sinne klären, Ö.h. die Beklagte werde von der Bindung der Wiederverkaufspreise absehen, und richtete sie danach ihre geschäftlichen Maßnahmen ein, so geht dies nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu ihren eigenen Lasten. Im Übrigen ergibt das Berufungsurteil, daß die Klägerin trotz ausdrücklichen Befragens keine konkreten Angaben darüber gemacht hat, welche Kalkulation sie mit Rücksicht auf die angenommene Freiheit der Wiederverkaufspreise angestellt habe und welche Nachteile ihr aus dem Wegfall der Kalkulationsgrundlage erwachsen seien.
II. Bas Berufungsgericht hat auch in dem sogenannten SPAR-Abkommen vom 24. Mai 1957 zwischen der Beklagten und der 8PAH GmbH nicht die Begründung einer
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Lieferpflicht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts gesehen« %ch seiner Auffassung begründet dieses Abkommen überhaupt keine Pflicht zur Lieferung. Das Berufungsgericht meint weiter, es seien auch keine Umstände dargetan, die die Auslegung dieses Abkommens als eines echten Vertrags zugunsten Dritter, nämlich zugunsten einzelner Großhändler und damit auch der Klägerin, rechtfertigten«
Diese Auslegung, die insoweit auch von der Be visIon nicht angegriffen wird, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken»
Die Revision meint nun aber, das SPAR-Abkommen, das nur mit Dreimonatsfrist zu dem Ende eines KalenderJahres kündbar gewesen sei, habe den Dauercharakter der geschäftlichen Beziehungen und das darauf gerichtete Vertrauen der Klägerin noch bestärken müssen. Der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis auf § 286 ZPO läßt darauf schließen, daß die Revision meint, das Berufungsgericht habe den ihm vorgetragenen Prozeistoff unter diesem Gesichtspunkt nicht erschöpft» Es mag dahinstehen, ob dieser Angriff nicht schön daran scheitert, daß den für die Revisionsinstanz bindenden feetstcllungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehme n ist, ob levers-vertrag und SPAR-Abkommen überhaupt in einem Zusammenhang miteinander standen und gegebenenfalls in welchem» Denn wenn schon die in dem Keversvertrag selbst vorgesehene Kündigungsfrist nichts für den von der Klägerin geltend gemachten Lieferanspruch hergibt, so kann eine in dieser Richtung weitergehende Bedeutung auch nicht diesem Abkommen beigemessen werden, das nicht von der Klägerin abgeschlossen worden ist und Jedenfalls keine
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unmittelbaren Rechte für sie begründet hat» Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, dies noch im einzelnen darzulegen.
III. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines auBerver-traglichen Schadensersatzanspruchs nicht als begründet erachtet.
I. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, durch ihre Weigerung, die Klägerin vor der Unterzeichnung des Zwiechenhandelsreverses weiter zu beliefern, versuche I die Beklagte nicht, die Klägerin zu einem nach dem Ge-
setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbotenen Verhalten im Sinne des § 25 Abs. 1'GWB zu veranlassene Es verneint schon aus diesem Grunde einen von der Klägerin aus § 25 Abs. 1 in Verbindung mit $ 35 GWB bergeleiteten Zwang zu dem Abschluß von Lieferverträgen ohne zusätzliche Bindungen. Die Revision greift diese Ausführungen mit der Begründung an, der Vertrag über die Bindung der 'EndVerkaufspreise sei ordnungsmäßig beim Bundeskartell- ' amt angemeldet und von diesem bestätigt worden, habe damit formelle Wirksamkeit erlangt und müsse von den Vertragspartnern während der Bauer seines Bestehens > eingenalten werden. Damit sei es nicht vereinbar, daß
die Beklagte ihn jetzt einseitig ändern wolle«
Auch diesem Revisionsangriff ist der Erfolg zu versagen. Die. in dem Zwischenhandelsrevers formulierten Bindungen nach ? 16 GWB sind ebenfalls beim Bundeskartellamt ordnungsmäßig angemeldet worden, und das Bundeskartellamt hat die Anmeldung bestätigt. Ober das Vorliegen der in § 16 G\7B aufgestellten materiellen
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Voraussetzungen für eine wirksame Preisbindung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Es stand den Parteien daher auch nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen frei, miteinander entsprechende Bindungen zu vereinbaren/ Machte die Beklagte weitere Lieferungen von der Übernahme dieser Bindungen durch die Klägerin abhängig, so suchte sie die Beklagte damit nicht zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung hätte gemacht werden dürfen» .:
Die Voraussetzungen des § 25 GWBwären daher selbst dann nicht gegeben, wenn die Beklagte der Klägerin gegenüber v e r t r a g 1 i c h zu dem Verzicht auf weitergehende Bindungen als die in dem Reversvertrag niedergelegten gehalten gewesen wäre; denn Verstöße allein gegen derartige vertragliche Verpflichtungen werden durch § 25 GWB nicht erfaßt» Davon abgesehen ergibt aber aus den oben erörterten Gründen das hier in Rede stehende Verhalten auch keine Verletzung der der Beklagten aus dem Reversvertrag obliegenden Pflichteno Ob die Voraussetzungen eines Eingriffs der Kartellbehörde nach § 17 Abs» 1 Hr> 2 GWB vorliegen, wie die Revision anscheinend geltend machen will, kann dahingestellt bleiben» Denn die Kartellbehörde könnte die Preisbindung nach dieser Vorschrift nur "mit sofortiger V/irkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt" für unwirksam erklären, nicht aber rückwirkend auch für den hier in Betracht kommenden Zeitraum» Schon deshalb könnten daher auch nicht rückwirkend die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs» 1 GWB geschaffen werden.»
Da die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu erlassende Entscheidung hiernach auch nicht von einer nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung, nämlich einer Entscheidung der Kartellbehörde nach § 17 Abs. 1 Nr,2GWB, abhängt, sind schon deshalb auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs« 2 GWB nicht gegebene
2o Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Klageanspruch sich nicht aus § 26 Abs» 2 in Verbindung mit f 35 GWB herleiten läßt.
In der Rabattstaffel der Beklagten ist allerdings ein besonderer Funktionsrabatt für Groihändler nicht vorgesehen. Die Beklagte gewährt daher bei Verkäufen an Großhändler wie die Klägerin die gleichen Mengenrabatte wie bei Verkäufen an Betriebe des Einzelhandels, und an äie gleiche Rabattstaffel sind die Grolhandels-abnehmer auch bei Verkäufen an Einzelhändler gebunden.
Der Klägerin verbleibt hiernach bei Verkäufen an Einzelhändler eine Handelsspanne nur insoweit, als sie infolge des Bezugs größerer Mengen einen günstigeren Mengenrabatt erhält.als die bei ihr in kleineren Mengen kaufenden Einzelhändler,
Daß ein derartiges Rabattsystem für die Klägerin ungünstiger ist als ein die besonderen Funktionen'des Großhandels berücksichtigendes, liegt auf der Hand,
Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die Klägerin insoweit in einem ’’Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist”, unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt würde c
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Da es bei dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten um die Auswirkungen auf die folgenden Handels-Stufen geht, stellt sich zunächst die Frage, ob die Voraussetzungen, der zweiten Alternative des § 26 Abs. 2 C-YB vorliegen* Die Klägerin wendet sich indessen, soweit sie auf.die nach ihrer Auffassung zu günstige Behandlung der Großbetriebe des Einzelhandels verweist, nicht gegen die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen, sondern gegen die gleiche Behandlung funktionell•verschiedenartiger Unternehmen. Ein solcher Fall kann auch nicht in ausdehnender Auslegung des § 26 Abs. 2 GwB, die nicht nur wegen der an § 26 anknüpfenden Bußgeld- fl
drohung des § 38 Abs. 1 Kr. 8 GWB durchgreifenden Bedenken begegnet, der ungleichen Behandlung gleichartiger Unternehmen gleichgestellt werden. Der Senat schließt sich ^ dieser Frage dem in diesem Verfahren vorgetragenen Standpunkt des Bundeskartellamts sowie der im Schrifttum wohl überwiegend vertretenen Auffassung an (Benisch im Gemeinschaftskommentar § 26 Anra. 44 und 48; Baumbach/Hefermehl f 26 Anm. 43; Kracht.MJW" I960,
1229, 1231; a.A. Gentz WuW 1961, 587, 605, und wohl auch Mitchell WuW 1962, 387, 393). Die Abstellung etwaiger in der angegebenen Richtung liegender Mißbräuche muß, soweit nicht etwa die erste Alternative des § 26 %
Abs. 2 in Betracht kommt, den Kartellbehorden überlassen bleiben.
Die Revision greift ■ in--di-esesa;-2'UisöMenhhng;;'-'weitsr-das Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen auf, die kleinen und mittleren Einzelhändler würden durch das Mengenrabattsystem der Beklagten gegenüber den Großbetrieben des Einzelhandels erheblich benachteiligt, und dies wirke sich mittelbar auch auf die Klägerin aus.
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Indessen hat jedes Mengenrahätftsystem zur Folge, daß Unternehmen, die nur kleinere Mengen an Waren beziehen, dafür höhere Preise entrichten müssen als andere, deren größere Bezüge in einen anderen Abschnitt der Rabattstaffel fallen. Es kann keine Bede davon sein, daß schon diese normale Polge der Gewährung von Mengenrabatten durch § 26 Abs. 2 GWB nach dem Willen des Gesetzgebers hätte unterbunden werden sollen. Pas Berufungsgericht hat sich im übrigen zwar nicht im einzelnen mit der Abstufung der in der Babattstaffel der Beklagten bestimmten Rabatte befaßt. Dazu gab ihm das in diesem Punkt sehr allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin jedoch entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Anlaß. Ebensowenig hat es in dieser Hinsicht die Pflicht zu vollständiger und erschöpfender Würdigung des Prozeß-stoffs nach ? 286 ZPO oder die richterliche Fragepflicht nach § 1>9 ZPO verletzt.
Bas in der ersten Alternative des § 26 Abs. 2 ausgesprochene Verbot der unbilligen Behinderung in einem für andere Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr dient in erster Linie - wenn auch nicht ausschließlich - dem Schutz der Konkurrenten des diskriminierenden Unternehmens. Die Voraussetzungen dieses Verbots sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Behinderung, die die Klägerin in der Anwendung gleicher Mengenrabatte für die oben fcezeichneten Arten von Umsätzen erblickt, jedenfalls nicht unbillig im Sinne jener Vorschrift ist. Es kommt bei diesem Merkmal auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die. Freiheit des ’Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes an (vgl. dazu Benisch aaO Anm« 43
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und 19; Baumbach/Hefermehl aaO Anm* 41; Kracht aaO 0. 1231). Zugunsten der Beklagten fällt dabei entscheidend ins Gewicht, daß auch ein preisbindendes Unternehmen durch f- 26 Abs* 2 GWB im allgemeinen nicht gehindert ist,, sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält.
Mißt es der Einschaltung des Großhandels in sein Absatzsystem keine so entscheidende Bedeutung bei, daß ihm deshalb die Einräumung von Funktionsrabatten für den Großhandel geboten erscheint, oder ist es der Auffassung, daß der Großhandel auch ohne einen solchen Rabatt an dem Bezug der betreffenden Waren interessiert sein werde, so steht es ihm auch frei, von einem solchen Rabatt überhaupt abzusehen* Auch § 26 Abs* 2 GV/B zwingt es nicht, die darin liegendeEinflußnahme auf die Absatzwege hinter dem Interesse des Großhandels daran zurückzustellen, durch vom Hersteller gewährte Funktionsrabatte günstiger als etwa die Großbetriebe des Einzelhandels einkaufen und sich auf diese Weise eine begser.ef&^&gasgs-position für den Y/eiterverkauf schaffen zu können*
Das gleiche gilt, soweit die Beklagte ihre Abnehmer für den Verkauf an Wiederverkäufer an die gleiche Rabattstaffel gebunden hat, die sie auch ihren eigenen Verkäufen dieser Art zugrundelegt. Es ist nicht "unbillig”, daß sie sich in dieser Hinsicht die gleiche Ausgangsposition sichert, die sie auch ihren Abnehmern einräumt (vgl* zu diesen Fragen außer dem oben angeführten Schrifttum auch Kammergericht in V/uW E OLG 317 und OLG München NJY/ 1959, 943; entgegen der Auffassung der Revision kann dem Urteil des Kammergerichts nicht entnommen werden, daß ein Hersteller, der auf die Einhaltung eines bestimmten
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.■Absataweg.es Wert legt, zu einer abgestuften Vergütung je nach der Funktion der Abnehmer verpflichtet wäre.
Ob schließlich, wie die Revision meint, die Beklagte aber in Abrede stellt, der ^wiscbenhandelsrevers eine Verpflichtung des Großhändlers ergibt, Verkäufe an Verbraucher zu unterlassen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch eine solche Bindung würde die Grenzen der auch dem preisbindenden Unternehmen grundsätzlich zustehenden Freiheit in der Gestaltung seines Absotz-eystems nicht überschreiten. Bas gleiche gilt für die in den Zwischenhandelsrevers aufgenommene Untersagung des Verkaufs an andere Wiederverkäufer ale den Finzel-hondel und Gastwirte, die in dem Revers ausdrücklich damit gerechtfertigt wird, sie solle der "Vermeidung der Belieferung" von Abnehmern dienen, die durch die Beklagte gesperrt seien 0
3. Hat die Beklagte - 'wovon nach den vorstehenden Erwägungen auszugehen ist - lediglich den ihr zustehen-den Ermessensspielraum ausgefüllt, so kann auch von einem Verstoß gegen die guten Sitten keine Rede sein, und zwar weder nach § 1 UWG noch nach § 82€ BGB\ Ebensowenig kann ein unter $823 Abs* 1 BGB fallender rechtswidriger Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darin erblickt werden, daß die Beklagte Lieferungen unterließ, zu denen sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet wa r c
IVo Da nach alledem die Klage mit Recht abgewiesen worden ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO äurückzuweisenc
Heusinger Dr. Augustin Löscher Jungbluth Hill
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