BGH · KZR 5/60 vom 23.11.1961

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtsanwalt hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Es handelt sich um etwa 200 Tankstellen, Sie sind der Verkaufsgesellschaft der DEA (‘•‘Deutsche Mineralöl-Verkaufs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) gegenüber verpflichtet, diese Erzeugnisse zu festen, vorgeschriebenen Zapfstellenpreisen abzugeben und dafür zu sorgen, daß die Preise auch von den , Pächtern eingehalten werden. Diese Vereinbarung sei zunächst von beiden Teilen eingehalten worden; mit der Errichtung der erwähnten Tankstelle in habe die Beklagte das Abkommen aber gebrochen. Sie habe den Vertragsabschluß unter anderem davon abhängig gemacht, daß es ihr gelinge, mit Händlern im südlichen schleswig-holsteinischen Gebiet un< in Hamburg eine entsprechende Abgrenzung der Absatzgebiete zi treffen. Im übrigen sei eine Absprache des von der Klägerin behaupteten Inhalts nichtig, weil sie sich als Wettbewerbsbeschränkung darstelle; sie erfülle auch nicht die vorgeschriebene Schriftform. Es hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die - unterstellte - Vereinbarung der Gebietsaufteilung für nichtig, weil sie gegen Art. I Hr. 2, Art. V Nr. 9 C dieser Verordnung verstoße. Danach werden von den Bestimmungen der Verordnung nicht erfaßt Abmachungen, die nicht Beschränkungen des Wettbewerbs zu dem Ziele haben und bei denen es sich nur um im guten Glauben; abgeschlossene Marktabreden zwischen einem bestimmten Unternehmen und seinen Großhandelsvertretern bezüglich der Eigenerzeugnisse handelt. Es kann dahinstehen, ob die Parteien, wenn ihnen von der DEA-Verkaufsgesellschaft Alleinvertriebsrechte in einem bestimmten Gebiete zuerkannt worden wären, als Großhandelsvertreter im Sinne der genannten Bestimmung anzusprechen wären und als solche den behaupteten Vertrag wirksam miteinander hätten schließen können. Januar 1957 nur entnehmen, daß der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, in einem räumlich näher abgegrenzten Gebiete die Erzeugnisse der PEA zu verkaufen, deren Plakette zu führen und Tankstellen in den Farben der PEA zu errichten. Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht in der Urteilsbegründung nicht eigens zu dem zu den Gerichtsakten eingereichten Schriftwechsel Steilung genommen hat. Bern Schriftwechsel läßt sich nur entnehmen, daß die Verkaufsgesellschaft in mehreren Schreiben an Tankstellenbewerber die Klägerin als ihre für den bezeichneten Hordraum zuständige Interessenvertreterin bezeichnet hat. Wenn schließlich die Beklagte in mehreren Schreiben an die Klägerin auf ein Abkommen mit der DEA-Verkaufsgesellschaft hingewiesen hat, so geben diese Stellen keinen ausreichenden Anhalt, für den Inhalt des Abkommens, insbesondere dafür, daß • den Parteien Alleinverkaufsrechte von der DEA-Verkaufsgesellschaft eingeräumt wurden. Hatte die Gesellschaft eine Gebietsaufteilung von sich aus vorgenommen in der Art, wie sie nach der Behauptung der Klägerin am 10. September 1954 zwischen den Parteien zustande kam, so ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht einzusehen, warum die Parteien ^ noch eigens eine solche Abrede untereinander trafen. Daß sie die Erzeugnisse zu dem gleichen Preis Weiterverkäufen mußten, schließe den Wettbewerb nicht aus, der Kampf um den Kunden müsse auf andere Weise als durch Unterbietung der Preise ausgetragen werden, durch sorgsame Kundenpflege und Ausgestaltung des Kundendienstes, insbesondere durch Errichtung von Tankstellen an den den Kunden besonders zusagenden Orten und in diesen geneh- Wie auch die Revision nicht verkennt, fällt eine Gebietsabsprache, welche die Tätigkeitsbereiche abgrenzt und die Konkurrenz zwischen den Parteien in dem jeweils zugeteilten Gebiete unterbindet, unter diese Vorschrift. Es ist fraglich, ob eine von der DEA-Verkaufsgesellschaft ' erteilte Genehmigung die (behauptete) Gebietsaufteilung vom Verbot der Art. I und V BritMRegVO Nr. 78 hätte ausnehmen können. Wenn die Verkaufsgesellschaft in mehreren Schreiben an Tankstellenbewerber die Klägerin als ihre Interessenvertreterin bezeichnet hat, so ergibt sich daraus keineswegs, daß sie das Abkommen "genehmigt", das bedeutet, als für sich bindend anerkannt hat. Die Beurteilung der Absprache als nichtig steht im übrigen in Einklang mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß Absprachen, deren alleiniger und unmittelbarer Zweck in der Ausschaltung des Wettbewerbs liegt, schlechthin . Harz 1959 behauptet, das Abkommen sei ausschließlich zu dem Zwecke der Wettbewerbsbeschränkung geschlossen worden; die Klägerin hat dem nicht ausdrücklich widersprochen. Diese Auffassung von den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Dekartellisierungsvorschrifteh liegt den oben erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde, der Kartellsenat schließt sich ihr nach erneuter Prüfung der Rechtslage an. Ohne daß es auf die von der Revision noch aufgeworfener Gesichtspunkte ankommt, war nach alledem das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Schlagwörter

absprechenBerufungsgerichtParteiVereinbarungTankstelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerke: ja Amtliche Sammlung: nein BrHilBegVO 78 Art. I, V Absprachen, die eine Aufteilung des Marktes unter mehrere Händler vorsehen, sind schlechthin nichtig. Urt. v, 25. November.1961 - KZE 5/60 - 010 Schleswig M Kiel Verkündet am 23. November 1961 runau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma HBBBJ-V/erk C.M. vertreten durch den Georg KlflB, Fl Nachf. K.G,, Gesellschafter Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - rrozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma Anton ün Kl traße t Beklagte, Berufungsbeklagte und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« Heusinger und der Bundesrichter Dr. Augustin, Br. Löscher, Jungbluth und Hill für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Dezember 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien vertreiben im Raume Schleswig-Holstein Erzeugnisse der Deutschen Erdöl-Aktiengesellschaft (DEA) in eigenen Tankstellen, die sie zu dem Teil verpachtet haben. Es handelt sich um etwa 200 Tankstellen, Sie sind der Verkaufsgesellschaft der DEA (‘•‘Deutsche Mineralöl-Verkaufs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) gegenüber verpflichtet, diese Erzeugnisse zu festen, vorgeschriebenen Zapfstellenpreisen abzugeben und dafür zu sorgen, daß die Preise auch von den , Pächtern eingehalten werden. Die Beklagte errichtete 1956 in Böel eine Tankstelle. Die Klägerin behauptet, sie habe mit Vereinbarung vom 10. September 1954 mit der Beklagten die Tätigkeitsbereiche abgegrenzt. Das Gebiet nördlich der Linie Husum - Schleswig -Kappelen stehe der Klägerin, das südliche der Beklagten zu. Beide Vertragsteile hätten sich gegenseitig verpflichtet, im Gebiet des anderen keine Tankstellen zu errichten. Diese Vereinbarung sei zunächst von beiden Teilen eingehalten worden; mit der Errichtung der erwähnten Tankstelle in habe die Beklagte das Abkommen aber gebrochen. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb der DEA-Tanksteile und den Verkauf von DEA-ErZeugnissen in B^P (Gastwirtschaft S0p) mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Anlage auszubauen; 2. an sie 1920.- DM mit 5 *f° Zinsen seit Klagestellung zu zahlen; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, daß die Beklagte die Tankstelle in noch nach dem 1. Februar 1959 betreibt bzw. DEA-Erzeugnisse in B^^ verkauft. • vLv. ■ ■ Die Beklagte hat bestritten, daß es zu der behaupteten Vereinbarung* gekommen sei. Sie habe den Vertragsabschluß unter anderem davon abhängig gemacht, daß es ihr gelinge, mit Händlern im südlichen schleswig-holsteinischen Gebiet un< in Hamburg eine entsprechende Abgrenzung der Absatzgebiete zi treffen. Das sei gescheitert. Im übrigen sei eine Absprache des von der Klägerin behaupteten Inhalts nichtig, weil sie sich als Wettbewerbsbeschränkung darstelle; sie erfülle auch nicht die vorgeschriebene Schriftform. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. 1 Die, Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Klageantrag« weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Das Berufungsgericht unterzieht den Sachverhalt einer Prüfung lediglich nach den Bestimmungen der Verordnung der Britischen Militärregierung: Nr. 73 (Amtsblatt der Militärregierung S. 412). Es hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die - unterstellte - Vereinbarung der Gebietsaufteilung für nichtig, weil sie gegen Art. I Hr. 2, Art. V Nr. 9 C dieser Verordnung verstoße. I 1. Die Revision wendet sich zunächst mit Verfahrensrügen dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Art. V Nr. 9 c 2 MilRegVO Nr. 78 verneint hat. Danach werden von den Bestimmungen der Verordnung nicht erfaßt Abmachungen, die nicht Beschränkungen des Wettbewerbs zu dem Ziele haben und bei denen es sich nur um im guten Glauben; abgeschlossene Marktabreden zwischen einem bestimmten Unternehmen und seinen Großhandelsvertretern bezüglich der Eigenerzeugnisse handelt. Pie Rüge ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die Parteien, wenn ihnen von der DEA-Verkaufsgesellschaft Alleinvertriebsrechte in einem bestimmten Gebiete zuerkannt worden wären, als Großhandelsvertreter im Sinne der genannten Bestimmung anzusprechen wären und als solche den behaupteten Vertrag wirksam miteinander hätten schließen können. Denn jedenfalls läßt sich, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ausgeführt hat, aus dem vorgelegten üarkenvertrag vom 25. Januar 1957 nur entnehmen, daß der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, in einem räumlich näher abgegrenzten Gebiete die Erzeugnisse der PEA zu verkaufen, deren Plakette zu führen und Tankstellen in den Farben der PEA zu errichten. Von einer Alleinverkaufsbefugnis der Klägerin, also einer ausschließlichen Zuteilung eines Gebietes zu dem Verkauf von DEA-ErZeugnissen an die Klägerin, wird dort nicht gesprochen. Per Plakettenvertrag vom 10. Oktober 1954 ist von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Wenn er, wie die Revision behauptet, einen dem Markenvertrage entsprechenden Inhalt hat, besagt er nichts Gegenteiliges. Schon aus diesem Grunde bedurfte es nicht der von der Revision vermißten gerichtlichen Anregung (§ 139 ZPO), die Klägerin möge diesen Vertrag dem Gericht vorlegen. Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht in der Urteilsbegründung nicht eigens zu dem zu den Gerichtsakten eingereichten Schriftwechsel Steilung genommen hat. Es hat dies offensichtlich unterlassen, weil es dem Schriftwechsel keine maßgebende Bedeutung beigelegt hat. Pas ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bern Schriftwechsel läßt sich nur entnehmen, daß die Verkaufsgesellschaft in mehreren Schreiben an Tankstellenbewerber die Klägerin als ihre für den bezeichneten Hordraum zuständige Interessenvertreterin bezeichnet hat. Daraus läßt sich noch nicht auf eine Alleinverkaufsbefugnis der Klägerin in jenem Raume schließen. Die Revision hat selbst vorgetragen, daß die Verkaufsgesellschaft von der Abmachung der Parteien Kenntnis erhalten habe. Wenn sie in ihren Schreiben an Tank- Stellenbewerber die Klägerin als ihre Interessenvertreterin bezeichnet hat, so kann sie sich dabei an jene Abmachung ange-lehnt haben, ohne diese als für sich selbst bindend anzusehen. Wenn schließlich die Beklagte in mehreren Schreiben an die Klägerin auf ein Abkommen mit der DEA-Verkaufsgesellschaft hingewiesen hat, so geben diese Stellen keinen ausreichenden Anhalt, für den Inhalt des Abkommens, insbesondere dafür, daß • den Parteien Alleinverkaufsrechte von der DEA-Verkaufsgesellschaft eingeräumt wurden. Hatte die Gesellschaft eine Gebietsaufteilung von sich aus vorgenommen in der Art, wie sie nach der Behauptung der Klägerin am 10. September 1954 zwischen den Parteien zustande kam, so ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht einzusehen, warum die Parteien ^ noch eigens eine solche Abrede untereinander trafen. 2. Art. I Nr. 2 der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 78 verbot Absprachen, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Handels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit oder des Zugangs zu den Märkten besteht. Von dem Verbot werden nach Art. V Nr. 9 c 2 ü.a. der Ausschluß von Per-sonen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichei die Zuteilung von Kundschaft, die Festsetzung von Verkaufs-oder Einkaufskontingenten umfaßt. Berufungsgericht aus, sich ungehindert in dem Verkauf von Erzeugnissen der DEA Konkurrenz machen können. Daß sie die Erzeugnisse zu dem gleichen Preis Weiterverkäufen mußten, schließe den Wettbewerb nicht aus, der Kampf um den Kunden müsse auf andere Weise als durch Unterbietung der Preise ausgetragen werden, durch sorgsame Kundenpflege und Ausgestaltung des Kundendienstes, insbesondere durch Errichtung von Tankstellen an den den Kunden besonders zusagenden Orten und in diesen geneh- mer Art. Auf diese Konkurrenzmöglichkeit hätten die Parteien verzichtet. Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen ] gegeben. Die Vereinbarung habe die Beschränkung des Wettbewerb zu dem Ziele gehabt; ohne sie hätten die Parteien, so führt das . s / Wie auch die Revision nicht verkennt, fällt eine Gebietsabsprache, welche die Tätigkeitsbereiche abgrenzt und die Konkurrenz zwischen den Parteien in dem jeweils zugeteilten Gebiete unterbindet, unter diese Vorschrift. Pie Revision meint ■ aber, das Gesetz erfasse solche Gebietsaufteilungen nur, wenn sie erv/eislich auch geeignet seien, den Markt zu beeinflussen. Bern kann nicht gefolgt werden. Pie von den Militärregierungen erlassenen Bekartellisie-rungsvorschriften (hier die erwähnte Verordnung Nr. 78) gehen insbesondere auf die amerikanische Antitrustgesetzgebung zurück; zur Auslegung jener Vorschriften können daher die von der amerikanischen Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze herangezogen werden (vgl. BGH NJW 1952, 344). Pie amerikanischer Gerichte haben unter Anwendung der Rule of Reason wiederholt ausgesprochen, daß gewisse Wettbewerbsregelungen aufrecht erhalten werden können, die nicht zu unvernünftigen Handelsbeschränkungen führen. Hier kann der Beweis geführt werden, daß wettbewerbsbeschränkende Absprachen gleichwohl nicht zu unvernünftiger Marktbeeinträchtigung führen. Bestimmte Absprachen gelten jedoch als "per. se bad". In diesen Pallen kommt es daher auf einen Nachweis, daß die Absprachen auf vernünftigen Erwägungen beruhen, nicht mehr an. Solche Vereinbarungen sind schlechthin verboten (unlawful in and of themselves). Hierzu gehören Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Boykottabsprachen, Ausschluß von Kunden und Lieferanten (Kronstein/Miller/ Schwarte, Modern American; Antitrust Law S. 83 f; Krönstein, Neue deutsche wirtschaftsrechtliche Entscheidungen im Picht des amerikanischen Antitrustrechts, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe Nr. 6 S. 9 und 14; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl., GWB Einl. Randnote 8). Biese Grundsätze sind bei Ader Anwendung der Verordnung Nr. 78 zu beachten. Banach ist die (behauptete) Gebietsaufteilung als per se Geschäft verboten, ohne daß der Nachweis m offen wäre, sie beruhe auf vernünftigen Überlegungen und beeinträchtige die Marktverhältnisse in keinem wesentlichen Ausmaße, Die Revision meint noch, ein ungültiges Abkommen liege jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Unternehmer Gebietsaufteilungen, die seine Großhandelsvertreter bezüglich seiner eigenen Erzeugnisse unter sich vornehmen, ’’genehmigt", Wenn er nämlich selbst das Absatzgebiet unter seine Handelsvertreter $ auf teilen dürfe (Art. V Nr. 9 b 2), so müsse seine ’’Genehmigung f auch Absprachen unter seinen Handelsvertretern wirksam machen. Im vorliegenden Falle sei die "Genehmigung”, wie der Schrift- . Wechsel ergebe, erteilt worden. fj|| Es ist fraglich, ob eine von der DEA-Verkaufsgesellschaft ' erteilte Genehmigung die (behauptete) Gebietsaufteilung vom Verbot der Art. I und V BritMRegVO Nr. 78 hätte ausnehmen können. Zugelassen sind nämlich dort nur bestimmte vertikale Absprachen. Jedenfalls scheitert der Einwand der Revision aber daran*, daß eine Genehmigung der DEA-Verkaufsgesellschaft nicht dargetan ist. Wenn die Verkaufsgesellschaft in mehreren Schreiben an Tankstellenbewerber die Klägerin als ihre Interessenvertreterin bezeichnet hat, so ergibt sich daraus keineswegs, daß sie das Abkommen "genehmigt", das bedeutet, als für sich bindend anerkannt hat. Die Beurteilung der Absprache als nichtig steht im übrigen in Einklang mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß Absprachen, deren alleiniger und unmittelbarer Zweck in der Ausschaltung des Wettbewerbs liegt, schlechthin . unwirksam sind (BGH St 9, 114,' 118; BGHZ 13, 33, 41; 16, 296, ; 302; 19, 72, 81; BGH GRUR 1958, 459, 460; 487, 489; BGH WuWE Nr. 331; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Waren- £ zeichenrecht 7. Aufl., S. 625, Rdn. 6, 7)« Das Berufungsgericht 5 ’ hat nun zwar eine dahingehende Feststellung nicht ausdrücklich - getroffen, doch ergibt sie der UrteilsZusammenhang; es läßt siel aus den Urteilsgründen nämlich nicht erkennen, welcher andere Grund für den Abschluß der Vereinbarung noch hätte maßgebend sein können. Der Beklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 19. Harz 1959 behauptet, das Abkommen sei ausschließlich zu dem Zwecke der Wettbewerbsbeschränkung geschlossen worden; die Klägerin hat dem nicht ausdrücklich widersprochen. Die (behauptete) Absprache ist daher mit dem Oberlandesr gericht wegen Verstoßes gegen Art. I und V BritMilRegVO Kr. 78 als nichtig anzusehen (§ 134 BGB) und nicht als nur schwebend, nicht unheilbar unwirksam. Diese Auffassung von den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Dekartellisierungsvorschrifteh liegt den oben erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde, der Kartellsenat schließt sich ihr nach erneuter Prüfung der Rechtslage an. Ohne daß es auf die von der Revision noch aufgeworfener Gesichtspunkte ankommt, war nach alledem das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. Heusinger Augustin Löscher Hill zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten BR Jungbluth