BGH · KZR 4/84 vom 22.01.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Klägerin und Revisionsbeklagte, Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. a) "Die sollte man doch alle ..« in einen Sack stecken und draufhauen, den Falschen kann man dabei sowieso nicht treffen« In meiner zwanzigjährigen Praxis ist mir noch kein größeres Ei ins Nest gelegt worden, als mit dieser KdÜ^~Sache« Bisher habe ich trotz vieler Querelen immer noch an I^i^-SlHfllB festgehalten, aber Jetzt ist der Faden endgültig gerissen« So etwas kann ich mir einfach nicht mehr leisten.” Die Beklagten sind dem Verlangen entgegengetreten und haben ausgeführt, die Veröffentlichung erfülle nicht den Tatbestand eines unzulässigen Boykotts, weil sie keinen Druck auf die Leser ausgeübt und die Installateure auch nicht aufgefordert hätten, die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin einzustellen. Sie hätten in dem Bericht die Beendigung der Vertragsbeziehungen des Installateurs aus Nürnberg als vorbildhaft dargestellt und durch die negative Berichterstattung über die Klägerin die Leser für diese erkennbar aufgefordert, sich ebenso zu verhalten. Dieser Eindruck sei auch durch den Schlußsatz des Berichtes nicht aufgehoben worden, da die angesprochenen Installateure sich als Opfer des Machtmißbrauchs der Klägerin empfunden hätten. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in dem Artikel der Beklagten eine an die angesprochenen Fachhändler und Damit haben die Beklagten gegen § 26 Abs. 1 GWB verstoßen, denn dem Boykott-Tatbestand unterfallen nach gefestigter Rechtsprechung alle Handlungsweisen, die den Versuch dar st eilen, auf die freie Willensentscheidung der Adressaten, mit Dritten Lieferbeziehungen aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, einen Einfluß zu nehmen, der auf eine Aufhebung oder Verhinderung abzielt, und die hierzu auch geeignet sind (BGH ürt. c) Der Revision ist zuzugeben, daß bei einem bloßen Ab stellen auf den Wortlaut die von der Klägerin angegriffenen Äußerungen der Beklagten - wie das bei einer an einen größeren Leserkreis gerichteten Verlautbarung häufig der Fall sein wird - keinen derartigen Boykott darstellen. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei sich nicht damit begnügt, nur auf den Wortlaut abzustellen. Das Berufungsgericht hat dem Text entnommen, daß er eine Aufforderung an die Fachhändler darstellt, wie jener am Textanfang genannte und nicht näher bezeichnete Nürnberger Kollege zu handeln, von dem es heißt, daß er die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin abgebrochen hat; denn die Beklagten lassen ihn äußern, nun sei der Faden endgültig gerissen. Durch die negativen Äußerungen über die Klägerin, sie wird insbesondere dabei als Übeltäterin bezeichnet, wird deutlich, daß die am Ende des Artikels geforderte "Kooperation des Handels und Handwerks gegen Jegliche Mißstände, wie z.B. einseitige Machtmißbräuche der Industrie" nur bedeuten kann, die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin abzubrechen. Es ist unter diesen Umständen nicht denkgesetzwidrig, daß das Berufungsgericht einen Aufruf an die Fachhändler angenommen hat, wie Jener Kollege aus Nürnberg zu handeln und die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin abzubrechen, Außerdem hat das Berufungsgericht bei seiner Wertung zutreffend berücksichtigt, daß durch das Aufbauen einer Frontstellung zwischen der Klägerin und den Fachhändlern sich diese leicht zu einer Auflehnung gegen die Klägerin hinreißen lassen. Mit seiner Formulierung, einige Installateure ließen sich durch den Artikel beeindrucken", meint das Berufungsgericht erkennbar nicht, daß die Installateure lediglich zur Nachdenklichkeit angeregt wurden. Vielmehr sagt das Berufungsgericht damit, daß sich diese Installateure der Wirkung des Textes infolge der geschaffenen Frontstellung nicht entziehen können und, anstatt ihrer eigenen Entschließung gemäß zu handeln, sich von der von den Beklagten auf gebauten negativen Einstellung gegenüber der Klägerin leiten lassen. 3. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß die Äußerungen der Beklagten zu Wettbewerbszwecken erfolgten. Das Berufungsgericht hat eine solche Absicht aber daraus entnommen, daß die Beklagten die Machtstellung des Fachhandels gegenüber der Klägerin stärken wollten. Mit Hilfe der Veröffentlichung wollten sie erreichen, daß die Produkte der Klägerin nicht mehr durch Baumärkte und Kaufhäuser veräußert werden, sondern im Fachhandel allein zur Verfügung stehen. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagten als Presseorgan nicht in der Absicht imbilliger Beeinträchtigung der Klägerin gehandelt hätten und daß ihre Äußerungen durch Art. 5 GG geschützt seien. Zwar kann nach den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen eine Presseberichterstattung auch im Falle eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein, wenn die ihr zugrunde liegende Meinungsäußerung ein Mittel im geistigen Anders ist es aber, wenn solche Äußerungen über eine bestimmte Meinungskundgabe hinaus dazu dienen, in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Unternehmen einzugreifen, und wenn die Meinungsäußerungen lediglich als Mittel zu dem Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt werden. Das aber ist, wie das Berufungsgericht rechts« fehlerfrei festgestellt hat, im Streitfall gegeben, denn die Beklagten wollten den Wettbewerb der Installateure fördern. begründet, ist diese Rüge nicht begründet* Das Berufungsgericht ist bei der sachlich gebotenen Gesamtbetrachtung der Anzeige auf diese Bezeichnung eingegangen und hat deren Unterlassving damit begründet, daß sie Teil des Boykottaufrufs sei. Das Berufungsgericht hat zudem aus der Verwendung der fraglichen Bezeichnung insbesondere hergeleitet, die Beklagten hätten gegenüber der Klägerin eine Frontstellung der Installateure aufgebaut. Die Beklagten haben die Klägerin in dieser Weise in Zusammenhang mit dem Erscheinen der Anzeigen der Firma Karstadt gebracht, so daß diese Bezeichnung zutreffend auch im Zusammenhang mit der Anzeige - wie es von der Klägerin beantragt war - zu untersagen war.

Schlagwörter

KollegeÄußerungBerufungsgerichtWettbewerbUrtKlägerinInstallateureRevision

Volltext der Entscheidung

6 3 Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein GWB § 26 Abs. 1 Ideal-Standard Zu den Voraussetzungen der Boykottaufforderung bei an einen größeren Leserkreis gerichteten Äußerungen. BGH, Uit. v. 22. Januar 1985 - KZR 4/84 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR h/RL URTEIL Verkündet am 22. Januar 1985 in dem Rechtsstreit V a 1 z , Justizamt sinspektor als Urkundabeamter der Geschäftsstelle 1 Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch den Geschäfts-_ führer Dinl. »Ing. Günter WIK, GHHB^jK AlleeH, 2. Klaus Beklagte und Revisionskläger, ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« gegen die Firma Gesellschaft mit beschränkter Häftling, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen und Jürgen EHHHHIBl Straße H J Klägerin und Revisionsbeklagte, Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des KartellSenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin stellt Sanitärarmaturen her. Sie vertreibt ihre Erzeugnisse fast ausschließlich durch den Sanitär-Facheinzelhandel und den Sanitär-Fachgroßhandel. Vereinzelt wurden die Produkte der Klägerin auch in Hobbymärkten, Heimwerkermärkten und in den Fachabteilungen von Kaufhäusern verkauft. Im Verlag der Beklagten zu 1 erscheint unter dem Titel "m^^ i^^^" ein nach Geschäftszweigen aufgeteilter Informationsdienst. Der Beklagte zu 2 ist Chefredakteur der Brancheninformation "Sanitär-Installation". Nach Berichten der Beklagten über Verkäufe der Produkte der Klägerin außerhalb des Fachhandels richtete die Klägerin Rundschreiben an die Installateure, in denen sie mitteilte, sie werde an ihrem Vertriebsweg festhalten und gegen Querlieferungen Gegenmaßnahmen ergreifen. In der Ausgabe des Informationsdienstes vom 31-10.1980 nahmen die Beklagten zu dem Angebot von Artikeln der Klägerin durch die Firma Stellung. Sie bildeten eine Anzeige einer Niederlassung der Firma und setzten sich mit diesem Angebot auseinander. Im einzelnen äußerten sie sich dabei, wie in dem folgenden Klageantrag wiedergegeben ist. Die Klägerin hat in dieser Berichterstattung eine gegen sie gerichtete Aufforderung zu dem Boykott gesehen. Sie hat beantragt. I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter Bezugnahme auf das Erscheinen einer Anzeige der Firma KWtKEtB AG, in der Armaturen der Klägerin verbilligt und mit Preisangaben wiedergegeben sind, im Hinblick auf die Klägerin Installateuren und/oder Sanitär-Fachhändlern gegenüber zu verlaut-baren: a) "Die sollte man doch alle ..« in einen Sack stecken und draufhauen, den Falschen kann man dabei sowieso nicht treffen« In meiner zwanzigjährigen Praxis ist mir noch kein größeres Ei ins Nest gelegt worden, als mit dieser KdÜ^~Sache« Bisher habe ich trotz vieler Querelen immer noch an I^i^-SlHfllB festgehalten, aber Jetzt ist der Faden endgültig gerissen« So etwas kann ich mir einfach nicht mehr leisten.” "Angesichts der «•. bundesweit erschienenen Anzeige eine durchaus verständliche Reaktion des ... Kollegen, die von vielen Seiten unterstrichen wurde, denn nach allem, was man von »• • "Vertriebs-Knüllern" gewohnt ist, stellt diese HflBHfe-Anzeige wohl den als glanzvoll zu bezeichnenden Höhepunkt in der Offenbarung der wahren Gesichter dieser beiden Armaturenanbieter dar, wie uns ein erzürnter Kollege am Telefon beschwor." und/oder 3 - 5 b) die Klägerin sei ein "Übeltäter” und/oder c) "... aber die Vergangenheit hat wohl klar gezeigt» was hinter den schönen Sprüchen nur eine vorübergehende Sonnenfinsternis im Sanitär-Markt sieht und nicht erkennt, daß es sich hier nur um die Spitze eines Eisberges handelt, scheint nichts aus der nicht gerade ruhmreichen Allkanal-Präsenz der beiden Armaturenmarktführer gelernt zu haben. Anzunehmen ist auch, daß ein Konzern dieser Größenordnung nicht so schnell auf's Eis geht, wenn ihm zu wohl ist. Und "Lockvogel-Angebote" in diesem Ausmaß scheiden hier mit Sicherheit aus. Für Sie gilt: Beachten Sie Jetzt den Sanitär-Markt intensiver denn je, insbesondere, wenn einer der ca. 165 Karstadt-Ableger in Ihrem Einzugsbereich agiert. Schreiben Sie Ihren Hersteller an und verlangen Sie Aufklärung (Kopie natürlich an "mi"). "mi" wartet auf Ihre Mitarbeit, um im Sanitär-Markt endlich einmal klare Verhältnisse zu schaffen, denn falls die Industrie versucht, über scheinheilige Solidaritäts-Argumentation Sie und Ihre Sanitär-Kollegen einfach hinters Licht zu führen, darf die Devise nur lauten: Kooperation des Handels und Handwerks gegen Jegliche Miß- der Industrie steht, -"m meint: Wer hinter dieser •Aktion stände, wie z.B. einseitige Machtmißbräuche der Industrie.H; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend bezeichneten Aussagen verbreitet haben, und zwar unter Angabe der Auflagenziffer und der verbreiteten Vervielfältigungs-stücke; II« festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr auf Grund der im Klageantrag I, 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und weiterhin entstehen wird. Die Beklagten sind dem Verlangen entgegengetreten und haben ausgeführt, die Veröffentlichung erfülle nicht den Tatbestand eines unzulässigen Boykotts, weil sie keinen Druck auf die Leser ausgeübt und die Installateure auch nicht aufgefordert hätten, die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin einzustellen. Die Presse- und Informationsfreiheit verlange die Berichte, die sich kritisch mit dem Unternehmen der Klägerin auseinandersetzen müßten. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben dem Klageantrag entsprochen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dung s gründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Unter 3 lassungsbegehren der Klägerin rechtfertige sich aus § 35 GWB in Verbindung mit § 26 Abs. 1 GWB. Die Beklagten hätten die in dem Bericht vom 31.10.1980 angesprochenen Installateure zu dem Boykott der Klägerin aufgefordert. Sie hätten in dem Bericht die Beendigung der Vertragsbeziehungen des Installateurs aus Nürnberg als vorbildhaft dargestellt und durch die negative Berichterstattung über die Klägerin die Leser für diese erkennbar aufgefordert, sich ebenso zu verhalten. Dieser Eindruck sei auch durch den Schlußsatz des Berichtes nicht aufgehoben worden, da die angesprochenen Installateure sich als Opfer des Machtmißbrauchs der Klägerin empfunden hätten. Dabei hätten die Beklagten nicht die Interessen der Allgemeinheit an einer Information über die Marktverhältnisse verfolgt, sondern die Stellung der Installateure auf dem Markt zu Lasten der Interessen der Klägerin in unbilliger Weise stärken wollen. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 1. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Bericht eine Aufforderung zu dem Boykott im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB entnommen. Der Artikel enthalte weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn eine Aufforderung, die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin zu beschränken. Der angesprochene Fachhandel werde nur angeregt, den Markt zu beobachten und sich mit der Klägerin in Verbindung zu setzen. b) Diese Rüge der Revision ist nicht begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in dem Artikel der Beklagten eine an die angesprochenen Fachhändler und 8 Installateure gerichtete Aufforderung gesehen, die Klägerin zu boykottieren. Damit haben die Beklagten gegen § 26 Abs. 1 GWB verstoßen, denn dem Boykott-Tatbestand unterfallen nach gefestigter Rechtsprechung alle Handlungsweisen, die den Versuch dar st eilen, auf die freie Willensentscheidung der Adressaten, mit Dritten Lieferbeziehungen aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, einen Einfluß zu nehmen, der auf eine Aufhebung oder Verhinderung abzielt, und die hierzu auch geeignet sind (BGH ürt. v. 7.12.1962 - I ZR 71/61, WuW/E BGH 575, 578 - Möbelhersteller-Genossenschaft; Urt. v. 13.11.1979 - KZR 1/79, WuW/E BGH 1666, 1668 - Denk zettel-Aktion; Urt. v. 5.2.1980 - KZR. 3/79 - Allkauf; Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 192/81, GRUR 1984, 214, 215 -Copy-Charge; Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 4/82, GRUR 1984, 461, 462 - Kundenboykott)• c) Der Revision ist zuzugeben, daß bei einem bloßen Ab stellen auf den Wortlaut die von der Klägerin angegriffenen Äußerungen der Beklagten - wie das bei einer an einen größeren Leserkreis gerichteten Verlautbarung häufig der Fall sein wird - keinen derartigen Boykott darstellen. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei sich nicht damit begnügt, nur auf den Wortlaut abzustellen. Es hat vielmehr bei der von ihm tat-richterlich vorgenommenen Würdigung rechtsfehlerfrei den Artikel in seiner Gesamtheit gesehen, denn der Text besteht nicht nur aus einzelnen Sätzen, die beziehungslos aneinander gereiht sind. Die das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beurteilung ist frei von Widersprüchen und berücksichtigt alle maßgeblichen Umstände. Das Berufungsgericht hat dem Text entnommen, daß er eine Aufforderung an die Fachhändler darstellt, wie jener am Textanfang genannte und nicht näher bezeichnete Nürnberger Kollege zu handeln, von dem es heißt, daß er die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin abgebrochen hat; denn die Beklagten lassen ihn äußern, nun sei der Faden endgültig gerissen. Durch die negativen Äußerungen über die Klägerin, sie wird insbesondere dabei als Übeltäterin bezeichnet, wird deutlich, daß die am Ende des Artikels geforderte "Kooperation des Handels und Handwerks gegen Jegliche Mißstände, wie z.B. einseitige Machtmißbräuche der Industrie" nur bedeuten kann, die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin abzubrechen. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung wird noch dadurch verstärkt, daß am Anfang des Textes der Abbruch der Geschäftsbeziehungen durch den Nürnberger Kollegen und die am Ende des Textes befindliche Aufforderung, die Mißstände abzustellen, nicht nur an besonders hervorgehobenen Stellen stehen und sich daher besonders einprägen, sondern noch zusätzlich dadurch hervorgehoben sind, daß beide Abschnitte mit dicken Randbalken versehen sind. Die geforderte Mitarbeit der Installateure wird dadurch augenscheinlich mit dem Verhalten des Nürnberger Kollegen in Verbindung gebracht. Es ist unter diesen Umständen nicht denkgesetzwidrig, daß das Berufungsgericht einen Aufruf an die Fachhändler angenommen hat, wie Jener Kollege aus Nürnberg zu handeln und die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin abzubrechen, 2. Die Revision meint ferner, die beanstandeten Äußerungen hätten keine Eignung gehabt, den Wettbewerb zu beeinflussen, insbesondere weil die Beklagten keinerlei Druck hätten ausüben können. Auch daraus ergebe sich, daß der Artikel eine bloße Anregung darstelle. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der gesamte Artikel in 10 suggestiver Weise geschrieben ist, so daß von daher bereits eine Eignung, die Willensbildung zu beeinflussen, zu bejahen war. Außerdem hat das Berufungsgericht bei seiner Wertung zutreffend berücksichtigt, daß durch das Aufbauen einer Frontstellung zwischen der Klägerin und den Fachhändlern sich diese leicht zu einer Auflehnung gegen die Klägerin hinreißen lassen. Mit seiner Formulierung, einige Installateure ließen sich durch den Artikel beeindrucken", meint das Berufungsgericht erkennbar nicht, daß die Installateure lediglich zur Nachdenklichkeit angeregt wurden. Vielmehr sagt das Berufungsgericht damit, daß sich diese Installateure der Wirkung des Textes infolge der geschaffenen Frontstellung nicht entziehen können und, anstatt ihrer eigenen Entschließung gemäß zu handeln, sich von der von den Beklagten auf gebauten negativen Einstellung gegenüber der Klägerin leiten lassen. Dabei ist unerheblich, daß die Bezieher des Informationsdienstes von diesem nicht abhängig sind, denn eine Anwendung von Druckmitteln ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 26 Abs. 1 GWB nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die Beeinflussung des Willens der Adressaten. 3. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß die Äußerungen der Beklagten zu Wettbewerbszwecken erfolgten. Auch das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs auch die Verwirklichung der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern. Diese Absicht hat das Berufungsgericht auf seiten der Beklagten zu Recht angenommen. Es hat dabei nicht verkannt, daß bei Presseäußerungen - anders als bei Äußerungen eines Wettbewerbers über einen Mitbewerber - keine Vermutung für 11 eine Wettbewerbsabsicht spricht (BGH Urt. v. 2.2.1964 - I ZR 4/82, GRUR 1984, 461, 462 m.w.N. - Kundenboykott). Das Berufungsgericht hat eine solche Absicht aber daraus entnommen, daß die Beklagten die Machtstellung des Fachhandels gegenüber der Klägerin stärken wollten. In ihrem Artikel beschränkten sie sich nicht auf die Überzeugungskraft von Darlegungen, Erklärungen und Erwägungen. Die Beklagten haben sich eindeutig von den von ihnen angenommenen Interessen der Installateure leiten lassen und sich diese zu eigen gemacht. Mit Hilfe der Veröffentlichung wollten sie erreichen, daß die Produkte der Klägerin nicht mehr durch Baumärkte und Kaufhäuser veräußert werden, sondern im Fachhandel allein zur Verfügung stehen. Damit aber sollte dessen Stellung im Wettbewerb gestärkt werden. 4. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagten als Presseorgan nicht in der Absicht imbilliger Beeinträchtigung der Klägerin gehandelt hätten und daß ihre Äußerungen durch Art. 5 GG geschützt seien. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter zutreffender Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 15.11.1982, BVerfGE 62, 230, 244 f. * GRUR 1984, 357, 359 f.) entwickelten Grundsätze dem Artikel entnommen, daß die Beklagten in unbilliger Weise die Interessen der Klägerin verletzten, ohne daß ihr Vorgehen durch die Grundsätze der Pressefreiheit zu billigen sei. Zwar kann nach den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen eine Presseberichterstattung auch im Falle eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein, wenn die ihr zugrunde liegende Meinungsäußerung ein Mittel im geistigen 12 Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist, wenn es also dem Handelnden um eine argumentative Auseinandersetzung über - auch wirtschaftliche - Belange der interessierten Öffentlichkeit geht. Anders ist es aber, wenn solche Äußerungen über eine bestimmte Meinungskundgabe hinaus dazu dienen, in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Unternehmen einzugreifen, und wenn die Meinungsäußerungen lediglich als Mittel zu dem Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt werden. Das aber ist, wie das Berufungsgericht rechts« fehlerfrei festgestellt hat, im Streitfall gegeben, denn die Beklagten wollten den Wettbewerb der Installateure fördern. Sie beschränkten sich nicht auf eine argumentative Auseinandersetzung, sondern bauten eine Frontstellung der Installateure gegen die Klägerin auf. Auch das angestrebte Ziel, eine Besserstellung der Fachhändler zu erreichen oder, worauf die Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung besonders verwiesen haben, insgesamt die Interessen der inländischen Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, läßt die Unbilligkeit nicht entfallen. Auch um dieses Ziel zu erreichen, darf nicht in die freie Willensentschließung anderer am Wirtschaftsverkehr beteiligter Unternehmen eingegriffen werden, denen Vorbehalten bleiben muß, selbstverantwortlieh ihre Vertriebs- und Absatzwege zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht etwa festgestellt, daß die Klägerin bereits vertraglich verpflichtet gewesen wäre, ihre Produkte nicht außerhalb des Fachhandels abzusetzen. 5. Soweit die Revision als verfahrensfehlerhaft beanstandet, das Berufungsgericht habe das Verbot, die Klägerin als ”Übeltäterin” zu bezeichnen, nicht besonders begründet, ist diese Rüge nicht begründet* Das Berufungsgericht ist bei der sachlich gebotenen Gesamtbetrachtung der Anzeige auf diese Bezeichnung eingegangen und hat deren Unterlassving damit begründet, daß sie Teil des Boykottaufrufs sei. Ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hat zudem aus der Verwendung der fraglichen Bezeichnung insbesondere hergeleitet, die Beklagten hätten gegenüber der Klägerin eine Frontstellung der Installateure aufgebaut. Die Beklagten haben die Klägerin in dieser Weise in Zusammenhang mit dem Erscheinen der Anzeigen der Firma Karstadt gebracht, so daß diese Bezeichnung zutreffend auch im Zusammenhang mit der Anzeige - wie es von der Klägerin beantragt war - zu untersagen war. III. Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler enthält, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Pfeiffer Lohmann Scholz-Hoppe Mees Dr. Kellermann