BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 4/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24. März 1981 Schnurr
Jus ti zhaupts ekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Kommanditgesellschaft italienischen Rechts, s.a.s. di Ditt. & Co.
vertreten durch den Komplementär Dr.
Via 42, I. Italien,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Heinrich K^BB» Alter K^^BBHB*e& 100,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Theune
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten vor allem darum, ob die Klägerin aufgrund der schriftlichen Alleinvertriebs-vereinbarung für B^|^-Produkte in Italien vom 11. September 1975 eine nach ihrem Umsatz berechnete Entschädigung wegen ordentlicher Kündigung dieses Vertrages durch die Beklagte verlangen kann oder ob die Beklagte den Vertrag zu Recht fristlos gekündigt hat.
Ab Herbst 1974 übernahm die Klägerin die Einführung und den Alleinvertrieb des Haarpräparats
11X1(1 von Shampoo auf dem
italienischen Harkt. Beide Produkte beruhen auf Erfindungen der finnischen Wissenschaftler Prof. Dr. K. und Dr. J. S
Der Beklagten ist das Hecht zu dem weltweiten Vertrieb übertragen. Bis Ende 1975 kaufte die Klägerin beide Produkte, die in Finnland hergestellt wurden, von der. Beklagten als Konzentrat. Die Klägerin verdünnte das Konzentrat mit Wasser und Alkohol, füllte es in Flaschen, verpackte es und brachte es in Italien auf den Markt.
In der zweiten Jahreshälfte 1975 bestellte und bezahlte die Klägerin B^JH-Shampoo-Konzentrat über 60.000,— DM, das nicht im gleichen Maße schäumte wie frühere Lieferungen. Nach Ansicht der Klägerin war dieses Shampoo auf dem italienischen Markt nicht absetzbar.
Bei einem Treffen im November 1975 in Mailand vereinbarten die Geschäftsführer der Parteien, daß die Klägerin das Shampoo künftig selbst in Lizenz herstellen sollte.
Man einigte sich mündlich auf eine Lizenzgebühr von 4,— DM pro verkauftem Kilogramm Shampoo. Zumindest über die Höhe der Lizenzgebühren sollte später eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob seinerzeit eine vierteljährliche Abrechnung über das in Lizenz produzierte Shampoo lind die Zahlungsweise der Lizenzgebühren vereinbart worden ist. Die Klägerin nahm die Lizenzproduktion des Shampoos Ende 1975 auf.
- A -
Spätestens bei einem weiteren Treffen der Geschäftsführer der Parteien im April 1976 in Rom wurde vereinbart, daß jeweils 10 % des von der Klägerin beanstandeten Shampoos aus dem Jahre 1975 dem in Lizenz hergestellten Konzentrat beigemengt werden solle. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte sich bereit, die nichtschäumende Shampoosendung im äußersten Notfall zurückzunehmen, falls sich die Beimengung als nicht erfolgreich erweisen sollte.
Wegen der italienischen Devisenbestimmungen, nach denen ohne Vorlage von Dokumenten keine Geldbeträge über 500.000 Lire ins Ausland überwiesen werden durften, drängte die Klägerin auf Abschluß eines schriftlichen Lizenzvertrages• Mit dem in englischer Sprache abgefaßten Schreiben vom 17. Juni 1976 stellte der Geschäftsführer der Beklagten Gespräche über einen Vertrag in Aussicht, sofern dies nötig sei. Gr wies jedoch zugleich darauf hin, daß er nicht in der Lage sei, die Zustimmung der Gesellschafter der Beklagten für eine Lizenzproduktion zu erlangen. Diese warteten die Ergebnisse der Lizenzproduktion des Shampoos in Italien und die Entwicklung des Geschäfts ab. Im selben Schreiben mahnte der Geschäftsführer der Beklagten die Abrechnung über das bisher in Lizenz produzierte und verkaufte Shampoo an.
Mit Antwortschreiben vom 6. Juli 1976 stellte die Klägerin Anrechnung von Lizenzgebühren ab 1. Juni 1976 in Aussicht. Eine Abrechnung erfolgte nicht. Die Klägerin war der Ansicht, zur Lizenzzahlung erst verpflichtet zu sein, wenn die auf gelaufenen Gebühren
den Wert der beanstandeten Shampoo-Lieferungen aus dem Jahre 1975 erreicht hätten.
Mit Schreiben vom 20. August 1976 verlangte der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund einer eigenen überschlägigen Berechnung von der Klägerin sofortige Zahlung von 50.000,— IM Lizenzgebühren bis zu dem 31. des Monats. Andernfalls sei er angewiesen, das Vertrags Verhältnis unverzüglich zu beenden. In dem Schreiben heißt es weiter, es sei unwichtig, ob die Klägerin 10 % der letzten Shampoo-Konzentrat-Lieferung beimische oder nicht. Seine, des Geschäftsführers der Beklagten, Teilhaber seien mit dieser Berechnung nicht einverstanden und belasteten ihn indirekt mit diesem Verlust.
Im Anschluß an dieses Schreiben führte die Tochter des Geschäftsfühers der Klägerin, die fließend deutsch spricht, mit dem Geschäftsführer der Beklagten ein Telefonat zur Klärung der Sachlage. Eine Einigung kam nicht zustande.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1976, das die Klägerin am 12. Oktober 1976 erhielt, kündigte die Beklagte den Alleinvertriebsvertrag für alle Produkte fristlos. Sie begründete die fristlose Kündigung damit, daß die Lizenzgebühren nicht abgeführt und vereinbarte vierteljährliche Abrechnungen nicht erfolgt seien.
Am 8. Oktober 1976 wies die Klägerin eine Schweizer Bank an, an die Beklagte 5.000,— DM zu zahlen. Die Klägerin widersprach der fristlosen Kündigung. Die behauptete Nichterfüllung der Lizenzvereinbarung, die mündlich abgeschlossen sei, könne nicht die Beendigung des Exklusiv-Vertriebsvertrages rechtfertigen; von Anfang an sei der Vertrieb zur vollen Zufriedenheit der Beklagten ausgeführt worden.
Nachdem es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kam, deutete die Klägerin die fristlose Kündigung in eine fristgerechte zu dem 7. April 1977 um. Sie verlangte von der Beklagten aufgrund von Ziff. 8 des AlleinvertriebsVertrages vom 11. September 1975 10 % des Umsatzes der beiden Produkte B^HP und B^|^ Shampoo in
den letzten beiden Jahren als vertraglich vereinbarte Entschädigung.
Ihren Umsatz beziffert die Klägerin für die Zeit von Oktober 1974 bis September 1976
für B4B^ Efl^mit 1.299.935.700,- Lire
für Shampoo mit 385.426.500*- Lire
ins gesamt 1.685.362.200,- Lire•
Das entspricht zu dem 30. September 1976 bei einem mittleren Tageswechselkurs von 2,824 DM für 1 000 Lire einem Wert von 3.671.018,40 DM für und 1.088.444,40 DM für
Shampoo•
Die Klägerin gibt ihren Werbeaufwand zur Einführung der beiden Produkte auf dem italienischen Markt mit über 500.000,— DM an.
Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihr Recht zur fristlosen Kündigung in erster Linie auf die Behauptung gestützt, die Klägerin habe 20.000,— DM, die von der Beklagten durch Gutschriften bereitgestellt worden sind, nicht bestimmungsgemäß verwandt. Mit diesem Geld sollten, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, wissenschaftliche Gutachten über die Wirksamkeit des Haarpräparats B^Ul honoriert werden.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bereits im Sommer 1976 Kontakte mit anderen italienischen Firmen auf genommen, um einen neuen Alleinvertriebsvertrag zu schließen. Ein solcher Vertrag mit der Firma Dr. Mailand, sei bereits etliche Zeit vor der fristlosen Kündigung vom 4. Oktober 1976 abgeschlossen worden.
Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 205.628.208,13 italienische Lire nebst 10 % Zinsen seit dem 2.1.1977 zu zahlen.
In diesem Betrag sind 37.091.988,— Lire (bei Klageerhebung etwa 100.000,— DM) enthalten, die die Klägerin als (Teil-)Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB für einen künftig ihr entgehenden, nach dem Gewinn der letzten beiden Jahre berechneten Jahresgewinn verlangt hat.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie auf Ziff. 8 des Alleinvertriebsvertrages der Parteien vom 11. September 1975 gestützt ist.
Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht 9 dem Klageanspruch aus dem Alleinvertriebs vertrag vom 11. September 1975 stünden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht entgegen. Das ist im Ergebnis zutreffend.
Nach § 98 Abs. 2 GWB findet nämlich das GWB auf die Vertragsbeziehungen der Parteien keine Anwendung9 weil sich etwaige Wettbewerbsbeschränkungen nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkten. Das Herstellungsrecht für die B^|^l-Produkte liegt beim Lizenzgeber in Finnland. Der Alleinvertriebsvertrag und die Ende 1975 eingeräumte Lizenzproduktion des Shampoos bezieht sich auf Italien. Die im Inland ansässige Beklagte hat lediglich das Recht zu dem "weltweiten Vertrieb”. Der Schutzbereich der hier
in Betracht kommenden Sachnormen §§ 18, 20, 21 GWB (vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 12.7.1973 - KRB 2/72,
BGHSt 25, 208, 212 ff - ölfeldrohre) wird daher im Inland nicht verletzt.
II. Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach Ziff. 8 des AlleinvertriebsVertrages vom 11. September 1975» weil die Beklagte das Vertragsverhältnis der Parteien zu Recht fristlos gekündigt habe. Der Beklagten sei eine weitere Zusammenarbeit mit einer Partnerin, die ein DreiviertelJahr lang trotz Bitten und Anmahnungen weder eine Abrechnung über die Lizenzherstellungen noch Lizenzgebühren sandte, nicht mehr zu demutbar gewesen. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, meint das Berufungsgericht, daß die Beklagte bezüglich der Lizenzherstellung allein auf die Angaben der Klägerin angewiesen und deshalb eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erforderlich gewesen sei. Eine Abrechnung sei auch bei eventuell bestehenden Gegenforderungen der Klägerin erforderlich gewesen. Solche Gegenansprüche der Klägerin verneint das Berufungsgericht indes. Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen der letzten Shampoo-Lieferungen aus dem Jahre 1975 seien gemäß § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Daran ändere die Einigung der Parteien nichts, daß die Klägerin das Shampoo zurückgeben dürfe, falls sie es nicht absetzen könne. Ein fälliger Zahlungsanspruch wegen des möglicherweise mangelhaften Shampoos habe der Klägerin bis zur Kündigung nicht zugestanden, da die Beimischung des Shampoos unter die Neuherstellung offensichtlich gelungen sei.
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind berechtigt.
Ill. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Alleinvertriebsvertrag der Parteien als Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte (BGH, Urt. v. 10.3.1976 -VIII ZR 268/74, LM BGB § 242 (Bc) Nr. 23; zu dem Alleinvertriebsvertrag Urt. v. 7.12.1977 - VIII ZR 214/75,
NJW 78, 416, 417).
Dies folgt aus dem von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechtsgedanken, daß bei Rechtsverhältnissen von längerer Dauer, die ein persönliches Zusammenarbeiten der Beteiligten und daher ein gutes Einvernehmen erfordern, beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Auflösung erfolgen kann (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 12. Auf1., 1979, § 2 VI, S. 30 m.w.N.).
Nach dem in § 626 BGB enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. auch §§ 554 a, 610 BGB) ist ein wichtiger Grund zur Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertrags-teile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dem Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 39/76, NJW 1978, 947, 948; v. 11.2.1981 - VIII ZR 312/79; vgl. ferner
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die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung von Handelsvertreterverträgen, BGH, Urt. v. 7.7.1978 -I ZR 126/76, LM § 89 a HGB Nr. 14).
2. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters Uber das Bestehen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschränktem Umfange nachprüfen. Es kann festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat.
Die Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (BGH, Urt. v. 7.7.1978, aaO; v. 21.11.1980 - I ZR 118/78 -).
b) Das unstreitige Vorbringen der Parteien und die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluß, die Klägerin habe ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft in grober Weise verletzt und damit eine die Kündigung rechtfertigende Tatsache im Sinne der genannten Rechtsprechung gesetzt.
Nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ab April 1976 jeweils vierteljährlich über ihre Lizenzproduktion von B^|^ Shampoo Abrechnung zu erteilen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß
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dies im November 1975 zwischen den Parteien vereinbart worden seif ist ohne Rechtsfehler getroffen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Die Pflicht zur vierteljährlichen Abrechnung wurde auch nicht durch vermeintliche Gegenansprüche der Klägerin berührt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, da die Beklagte in jedem Falle einen vertraglichen Anspruch auf Information über den Umfang der Lizenzproduktion hatte.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Vertragsverletzung in Verbindung mit der Nichtzahlung von Lizenzgebühren über ein Dreivierteljahr hin sei so schwerwiegend, daß sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertige, beruht jedoch auf einer unvollständigen Berücksichtigung der Rechtsposition der Klägerin. Der Klägerin standen aufgrund der unstreitigen Vereinbarung der Parteien über die Verwendung der Shampoo-Lieferungen aus der zweiten Jahreshälfte 1975 Gegenansprüche zu, deren abrechnungsmäßige Behandlung nicht geklärt war.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 377 Abs. 2 HGB lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die Tragweite dieser Abrede verkannt hat. Die Shampoo-Lieferungen waren von der Klägerin bezahlt worden.
Es ist nach dem bisherigen Vorbringen davon auszugehen, daß die Klägerin für den beigemischten Anteil des beanstandeten Shampoos in der Lizenzware nicht erneut Lizenzgebühren zu zahlen brauchte. Daraus ergibt sich nicht ohne weiteres, daß die Klägerin ab Aufnahme der Lizenzproduktion statt der vereinbarten 4,— DM pro verkauftem Kilogramm Shampoo so lange wegen der 10 #igen Beimengung hätte 3»60 DM zahlen müssen, bis die
beanstandeten Lieferungen verbraucht gewesen wären.
Es ist durchaus zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf eine so lang dauernde Verrechnung einlassen mußte oder ob nicht auch ihr Standpunkt, so lange keine Lizenzgebühren zu zahlen, bis der Wert der gerügten Lieferungen erreicht war, einiges für sich hatte. Entscheidend aber ist, daß der Beklagten dieser Standpunkt der Klägerin bekannt war, wie sich aus ihrem Schreiben vom 20. August 1976 ergibt. Solche Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung von Reklamationsfällen sind in einem Dauerschuldverhältnis nichts Ungewöhnliches, wie bereits das Landgericht in seinem Urteil zutreffend betont hat. Angesichts der im übrigen reibungslos verlaufenen Geschäftsbeziehungen in Millionenhöhe rechtfertigte jedenfalls das Verhalten der Klägerin nicht den Schluß, sie wolle sich ihren Verpflichtungen in unredlicher Weise entziehen. Es ist daher zweifelhaft, ob das Berufungsgericht bei zutreffender Beurteilung der Gegenansprüche der Klägerin deren Verhalten als so grobe Pflichtverletzung angesehen hätte, daß es Anlaß für eine außerordentliche Kündigung hätte sein können.
c) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von einer groben Pflichtverletzung der Klägerin ausginge, fehlt in dem angegriffenen Urteil eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände der Vertragsbeziehungen, die den Schluß rechtfertigen könnte, der Beklagten hätte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden können.
In einer solchen umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien hätte vor allem nicht außer Betracht bleiben dürfen, daß die Meinungsverschiedenheit über die Abwicklung der anlaufenden Lizenzproduktion von Shampoo wertmäßig nur
einen untergeordneten Teil der beiderseitigen Geschäfts-Beziehungen ausmachten. Die Alleinvertriebsvereinbarung bezog sich nicht nur auf Shampoo, sondern vor
allem auf Über B(/f& haben
die Parteien nach den von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten bisher nicht substantiiert bestrittenen Zahlen zwischen Oktober 1974 und September 1976 reibungslos Geschäfte abgewickelt, die nahezu das Vierfache der Shampoo-Geschäfte ausmachten. Auch während der hier strittigen Zeit zwischen Dezember 1975 und September 1976 sind die Geschäfte über E(
zur beiderseitigen Zufriedenheit weitergeführt worden.
Das Berufungsgericht hätte ferner zugunsten der Klägerin deren nicht bestrittenes Vorbringen würdigen müssen, daß sie die Produkte der Beklagten auf dem italienischen Markt mit einem Werbeaufwand von über 500.000,— DM eingeführt hat und schon deshalb ein dringendes Interesse an einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Beklagten haben mußte.
Für die Klägerin spricht ferner, daß sie wegen der italienischen Devisenbestimmungen dringend auf den Abschluß eines förmlichen, schriftlichen Lizenzvertrages über B^|^P Shampoo angewiesen war und die Beklagte
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das Auf setzen einer solchen, auch zur Beilegung der aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten erforderlichen Urkunde aus nicht ohne weiteres einsichtigen Gründen hinaus zöge rte, wie sich in dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 17. Juni 1976 zeigte (wIt is really necessary to talk about a contract, in case of need”, GA 208). Bei dieser zögerlichen Haltung der Beklagten trotz tatsächlich bereits angelaufener Lizenzproduktion erscheint die Haltung der Klägerin, ihre Gegenansprüche möglichst umgehend zu verrechnen, in einem anderen Licht, als wenn es in diesem Punkte keine Unklarheiten gegeben hätte.
N.
Schließlich hätte in eine umfassende Würdigung der Interessen beider Parteien auch die Erwägung einbezogen werden müssen, in welchem Verhältnis die streitige Summe an angeblich fälligen Lizenzgebühren zu dem Vorteil der Beklagten stand, sich aus dem Vertrags Verhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und damit ohne Zahlung der vereinbarten Entschädigung lösen zu können. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei einem Dauerschuldverhältnis der hier vorliegenden Art kann nur dann anerkannt werden, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, daß sie auch die Sanktion des Wegfalls aller sonst vertraglich vorgesehenen Abwicklungsansprüche des pflichtwidrig Handelnden bei ordentlicher Kündigung rechtfertigt.
Wären diese Umstände berücksichtigt worden, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht es für zu demutbar gehalten hätte, daß die Beklagte mit der
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Klägerin trotz deren Vertragsverletzung bis zur ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin zusammenarbeitete.
IV. 1. Beim gegenwärtigen Sachund Streitstand stellt sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte ihr Recht zur fristlosen Kündigung in erster Linie auf die angeblich zweckwidrige Verwendung von 20.0009— DM gestützt, die der Klägerin durch Gutschriften zur Weitergabe an Wissenschaftler zur Verfügung gestellt worden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Beide Parteien haben für ihren voneinander abweichenden Vortrag Zeugenbeweis angetreten. Deshalb war das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2. Sollten sich die Behauptungen der Beklagten als zutreffend erweisen, wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung bei der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Klägerin über den Abschluß eines neuen Alleinvertriebsabkommens mit der Firma Dr. in Mailand noch vor der fristlosen Kündigung nicht außer acht lassen dürfen. Für die Entscheidung, ob einem Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mindestens bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist noch zuzu demuten ist, spielt im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände sein eigenes Verhalten eine
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erhebliche Rolle (BGH, Urt. v. 24.1.1974 - VII ZR 52/73, WM 1974, 350, 351), Das gilt regelmäßig auch dann, wenn die gegeneinander erhobenen Vorwürfe nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 202/63, BGHZ 44, 271, 275).
V. Da der Ausgang des Rechtsstreits offen ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen.
Pfeiffer v. Gamm Dr. Kellermann
Hesse Theune