BGH · KZR 4/70 vom 14.01.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte in der Zeit vom 5. März I960 an die Firma Wilhelm W^^ 3.200 Kameraverschlüsse des Typs CS 1114 - 602 nicht geliefert hat, mit Ausnahme desjenigen Schadens, der durch den Betriebszusammenbruch der Firma Wilhelm Wi^^entstanden ist. Juni I960 ist der Kläger, der Vergleichs Verwalter war, Treuhänder über das Vermögen Die Firma Wilhelm Wpp befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fotokameras, zu denen ihr die Beklagte die Verschlüsse lieferte. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese die bestätigten Termine für die Lieferung der Verschlüsse für die vollautomatische Kamera nicht eingehalten und dadurch den Zusammenbruch der Firma bewirkt habe. te Unterrichtung über die Neuentwicklung des Verschlusses, durch verspätete Überlassung von Mustern dieses Verschlusses und durch verspätete Lieferung der Verschlüsse gegenüber anderen Abnehmern ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt habe und daher gemäß § 35 GWB zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger hat in der ersten Instanz die Feststellung begehrt, daß die Beklagte der Firma W^) den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch Nichterfüllung des Vertrages vom 22./27. Mai 1959 sowie dadurch entstanden sei, daß die Beklagte sie nicht rechtzeitig über die Entwicklung und Herstellung des vollautomatischen Verschlusses unterrichtet und sie gegenüber anderen Unternehmen ohne Grund benachteiligt habe. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat die Feststellung getroffen, daß die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte den Vertrag vom 22./27. Mai 1959 auf Lieferung von 3 200 Stück Verschlüssen der Type CS 1114-602 nicht erfüllt hat, mit Ausnahme desjenigen Schadens, der durch den Betriebszusammenbruch der Firma Wilhelm W^^ entstanden ist und im übrigen das klagabweisende Urteil bestätigt. Nunmehr hat das Oberlandesgericht festgestellt, die Beklagte habe dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, daß die Beklagte in der Zeit vom 5. Februar I960 die Verschlüsse Typ CS 1114-602 nicht an die Firma geliefert habe, mit Ausnahme des durch den Betriebszusammenbruch entstandenen Schadens. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im wieder-eröffneten Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag weiter, mit dem er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der durch den Betriebszusammenbruch der Firma Wj^^ entstanden sei und noch entstehen werde. Da nach den Ausführungen im ersten Revisionsurteil ein Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht nunmehr geprüft, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 2 BGB begründet ist, nachdem die Beklagte am 5. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß sich aus der Bestellung von 100 Verschlüssen durch am 7. £. März I960 (Anl. K 88 « GA IV 997) erklärt, er halte Inen Überbrückungskredit in Höhe von 250.000,— DM für titwendig und ausreichend, um einen Zusammenbruch des j&triebes zu vermeiden, er könne die Inanspruchnahme £s Kredits Jedoch nicht verantworten, da Zweifel an der ^.eferbereitschaft der Beklagten bestünden. Den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens § 286 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsgericht als begründet Februar I960 erklärt hatte, daß er die Annahme der Lieferung ablehne, hat das Berufungsgericht zutreffend ein wörtliches Angebot der Beklagten zur Beseitigung der Verzugsfolgen als ausreichend angesehen (§ 295 BGB). Der Revision ist zuzugeben, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Angebot der Beklagten vom 17. Daher ist auf die Revision des Klägers das angefoch-tene Urteil insoweit aufzuheben, als darin festgestellt ist, daß die Beklagte dem Kläger den durch die Nichtlieferung in der Zeit vom 5. Statt-dessen ist festzustellen, daß die Verpflichtung der Beklagten sich auf den Ersatz des in der Zeit vom 5. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des durch den Betriebszusammenbruch der Firma entstandenen und noch entstehenden Scha- 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Lieferverzögerung der Beklagten für den durch den Betriebszusammenbruch entstandenen Schaden unter anderem deshalb nicht adäquat ursächlich gewesen sein, weil W0 - wie sein Schreiben vom 15. Hierin liege mindestens ein so erhebliches mitwirkendes Verschulden am Betriebszusammenbruch (§ 254 BGB), daß ein Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens von der Beklagten nicht gefordert werden könne. Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Betrieb der Firma W^^^zu der Zeit, als die Beklagte die vertragsgemäße Lieferung angeboten hatte, durch die Gewährung des Kredites hätte vor dem Zusammenbruch bewahrt werden können. Bei dieser Sachlage ist es aber nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Vorschrift des § 254 BGB mit der Folge angewendet hat, daß ein Anspruch auf Ersatz des durch den 3. Demnach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht dem Hauptantrag des Klägers nicht stattgegeben hat. Das Berufungsgericht hat die Kosten zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten auf erlegt. Wird Jedoch berücksichtigt, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des durch die Nichtlieferung in der Zeit vom 5.

Schlagwörter

FirmaBerufungsgerichtVerschlußLieferungKreditKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2048 077 M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. Januar 1971 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle KZR 4/70 URTEIL in dem Rechtsstreit als Treuhänder des Wirtschaftsprüfers Wilhelm Rj über das Vermögen des Kaufmanns Wilhelm kMBMBH9* Alleininhaber der Firma Wilhelm Wl ~ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma C - W^|^ GmbH & Co., itraßeflHIBt vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter 1. Firma Carl H| durch den Geschäftsführer Dr. H. [esetzlich vertreten 2. Firma C^^Ä-WI^^ GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer S^HHB und Dr. SHHB» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Hill, Dr. Faller, Dr. Sprenkmann und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kartellsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 8. Januar 1970 zu Ziffer I der Urteilsformel aufgehoben und insoweit neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte in der Zeit vom 5. November 1959 bis zu dem 8. März I960 an die Firma Wilhelm W^^ 3.200 Kameraverschlüsse des Typs CS 1114 - 602 nicht geliefert hat, mit Ausnahme desjenigen Schadens, der durch den Betriebszusammenbruch der Firma Wilhelm Wi^^entstanden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 31. Mai I960 ist über das Vermögen des Kaufmanns Wilhelm Wflfe der die aus seinem Vor- und Nachnamen gebildete Firma führte, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Seit Aufhebung dieses Verfahrens am 27. Juni I960 ist der Kläger, der Vergleichs Verwalter war, Treuhänder über das Vermögen Die Firma Wilhelm Wpp befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fotokameras, zu denen ihr die Beklagte die Verschlüsse lieferte. Sie brachte zuletzt das halbautomatische Kameramodell "Iloca electric" in den Handel, das mit dem Verschluß der Beklagten Nr. 662 bestückt war. Für ein neues noch in der Entwicklung befindliches vollautomatisches Modell "Iloca-auto-electric" hatte sie Verschlüsse bei der Beklagten bestellt. Kameraverschlüsse werden in der Bundesrepublik Deutschland außer von der Beklagten nur von der GflHBI GmbH hergestellt, deren Geschäftsanteile sich im Besitz der Firma Carl (hSHHHHIP) befinden. Seit dem 1. Juli 1959 ist auch die Beklagte in das Unternehmen der Firma Carl Z0/0eingegliedert. Nach Abschluß des Vergleichsverfahrens hat die Firma Wp^ ihre Tätigkeit eingestellt. Wflp hatte zuvor mit Zustimmung des Klägers durch Vertrag vom 12. April I960 der AG für 900 000 DM das Recht zur Herstellung der beiden Iloca-Kameras nebst Patenten, Patentanmeldungen Warenzeichen, Arbeitsunterlagen, Werkzeug, Einzelteilen und für 250 000 DM den "Maschinenpark" übertragen. Die AG erklärte sich bereit, in die Mietverträge für Büro- und Fabrikationsräume sowie in die für die Kameras abgeschlossenen Zulieferverträge und in einen Teil der Arbeitsverträge einzutreten. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese die bestätigten Termine für die Lieferung der Verschlüsse für die vollautomatische Kamera nicht eingehalten und dadurch den Zusammenbruch der Firma bewirkt habe. Weiter macht er geltend, daß die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen die Firma durch verspäte- te Unterrichtung über die Neuentwicklung des Verschlusses, durch verspätete Überlassung von Mustern dieses Verschlusses und durch verspätete Lieferung der Verschlüsse gegenüber anderen Abnehmern ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt habe und daher gemäß § 35 GWB zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger hat in der ersten Instanz die Feststellung begehrt, daß die Beklagte der Firma W^) den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch Nichterfüllung des Vertrages vom 22./27. Mai 1959 sowie dadurch entstanden sei, daß die Beklagte sie nicht rechtzeitig über die Entwicklung und Herstellung des vollautomatischen Verschlusses unterrichtet und sie gegenüber anderen Unternehmen ohne Grund benachteiligt habe. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, soweit der Firma ein Schaden dadurch ent- standen ist, daß die Beklagte die Verschlüsse der Type CN 1114/-005 (Spezialnummer für die Kamera der Firma CS 1114-602) in der Zeit vom 5. November 1959 bis zu dem 11. Februar I960 nicht geliefert hat. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat die Feststellung getroffen, daß die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte den Vertrag vom 22./27. Mai 1959 auf Lieferung von 3 200 Stück Verschlüssen der Type CS 1114-602 nicht erfüllt hat, mit Ausnahme desjenigen Schadens, der durch den Betriebszusammenbruch der Firma Wilhelm W^^ entstanden ist und im übrigen das klagabweisende Urteil bestätigt. Der erkennende Senat hat auf die Revision beider Parteien dieses Urteil im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil v. 27. Juni 1968 - KZR 2/67). Nunmehr hat das Oberlandesgericht festgestellt, die Beklagte habe dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, daß die Beklagte in der Zeit vom 5. November 1959 bis zu dem 17. Februar I960 die Verschlüsse Typ CS 1114-602 nicht an die Firma geliefert habe, mit Ausnahme des durch den Betriebszusammenbruch entstandenen Schadens. Im übrigen hat es die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im wieder-eröffneten Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag weiter, mit dem er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der durch den Betriebszusammenbruch der Firma Wj^^ entstanden sei und noch entstehen werde. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Bundeskartellamt hat auf seine im ersten Revisionsverfahren abgegebene Stellungnahme zur Anwendung der §§ 26, 356 GWB Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Da nach den Ausführungen im ersten Revisionsurteil ein Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht nunmehr geprüft, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 2 BGB begründet ist, nachdem die Beklagte am 5. November 1959 mit der Lieferung von 3 200 Kameraverschlüssen der Type CS 1114-602 in Verzug geraten ist. Dies hat es ohne Rechtsverstoß verneint. Der Anspruch setzt voraus, daß infolge des Verzuges der Beklagten das Interesse der Firma W^^ an der Erfüllung des Vertrages entfallen ist. Der Verzug muß adäquate Ursache des Interessewegfalls sein, ohne daß es darauf ankommt, ob die Beklagte das voraussehen konnte oder mußte (RGZ 94, 326; BGB RGRK 11. Aufl. § 326 Anm. 14). Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß sich aus der Bestellung von 100 Verschlüssen durch am 7. März I960 und deren Lieferung ergebe, sein Interesse an der Vertragserfüllung sei am 11. Februar I960 nicht entfallen gewesen, als W^0 erklärt habe, er lehne die Annahme weiterer Lieferungen ab und verlange Schadensersatz. Denn die 100 Verschlüsse sind von Witt mit dem Hinweis bestellt worden, man wolle die Schäden reduzieren und noch in der gleichen Woche Verhandlungen über den Betrieb führen (Anl. K 85 = GA IV 960). Mit den 100 Verschlüssen ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts iU 18) eine Null-Serie der Kamera "Iloca-auto-electric" •rgestellt worden. Aus dieser Bestellung kann daher nicht ine weiteres gefolgert werden, habe noch ein Interes- i an der Erfüllung des Vertrages über die Lieferung von 200 Verschlüssen gehabt. Jedoch hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, as den Kreditbemühungen Wfl^s ergebe sich, daß am 11. öbruar I960 sein Interesse an der Vertragserfüllung nicht &gen des Verzuges der Beklagten als entfallen angesehen &rden könne. hatte noch in seinem Schreiben an die Lrmen vom £. März I960 (Anl. K 88 « GA IV 997) erklärt, er halte Inen Überbrückungskredit in Höhe von 250.000,— DM für titwendig und ausreichend, um einen Zusammenbruch des j&triebes zu vermeiden, er könne die Inanspruchnahme £s Kredits Jedoch nicht verantworten, da Zweifel an der ^.eferbereitschaft der Beklagten bestünden. Hieraus hat ^s Berufungsgericht gefolgert, daß Jedenfalls am 1. Februar I960 noch ein Interesse an der Vertragserfül-Mng bestanden habe, wenn die Bestrebungen W^^s um einen On ihm als ausreichend angesehenen Kredit ernst gemeint lewesen seien. Denn die Kreditbemühungen setzten ein Ineresse an der Erfüllung des Vertrages voraus. Hierfür ei es unerheblich, daß dieses Interesse WflPs später intfallen sein möge, als er sich entschlossen habe, den ihm zugesagten Kredit nicht aufzunehmen. Dem ist zuzu-itimmen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze (§ 286 ZPO) :ann in diesen Ausführungen nicht erblickt werden. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 2 BGB .st daher nicht gegeben. II. Den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens § 286 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsgericht als begründet angesehen, ihn Jedoch auf den bis zu dem 17. Februar I960 entstandenen Schaden beschränkt. Da W0 am 11. Februar I960 erklärt hatte, daß er die Annahme der Lieferung ablehne, hat das Berufungsgericht zutreffend ein wörtliches Angebot der Beklagten zur Beseitigung der Verzugsfolgen als ausreichend angesehen (§ 295 BGB). Der Revision ist zuzugeben, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Angebot der Beklagten vom 17. Februar I960 (Anl. K 2) nicht die Leistung umfaßt hat, welche die Beklagte schuldete. Obwohl die Beklagte zu dem 5. November 1959 3 200 Verschlüsse zu liefern hatte, bot sie nunmehr die Lieferung von nur 3 000 Verschlüssen, überdies in Teilraten bis Ende April an und machte vor allem die Lieferung von der Regulierung von Zahlungsrückständen abhängig, die nach dem 5. November 1959 entstanden waren. Dieses Angebot der Beklagten ist daher nicht vertragsgerecht gewesen. Dagegen hat das Angebot der Beklagten im Fernschreiben vom 8. März I960 (Anl. B 38 = GA 977) dem Vertrage entsprochen, da nunmehr die nach diesem zu erbringende Leistung ohne Einschränkung angeboten worden ist. Daher ist auf die Revision des Klägers das angefoch-tene Urteil insoweit aufzuheben, als darin festgestellt ist, daß die Beklagte dem Kläger den durch die Nichtlieferung in der Zeit vom 5. November 1959 bis zu dem 17. Februar I960 entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Statt-dessen ist festzustellen, daß die Verpflichtung der Beklagten sich auf den Ersatz des in der Zeit vom 5. No- vember 1959 bis zu dem 8. März I960 durch Nichtlieferung entstandenen Schadens erstreckt. III. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des durch den Betriebszusammenbruch der Firma entstandenen und noch entstehenden Scha- dens festgestellt wissen möchte, hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht als nicht begründet angesehen. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Lieferverzögerung der Beklagten für den durch den Betriebszusammenbruch entstandenen Schaden unter anderem deshalb nicht adäquat ursächlich gewesen sein, weil W0 - wie sein Schreiben vom 15. März I960 zeige -die Annahme des ihm bereits zugesagten und von ihm für ausreichend gehaltenen Kredits abgelehnt habe. Hierin liege mindestens ein so erhebliches mitwirkendes Verschulden am Betriebszusammenbruch (§ 254 BGB), daß ein Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens von der Beklagten nicht gefordert werden könne. Die Revision läßt bei ihren Beanstandungen dieser Ausführungen außer acht, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu dieser Zeit einen Über- brückungskredit von 250.000,— DM zur Vermeidung des Betriebszusammenbruches für notwendig und ausreichend gehalten hat und daß unstreitig sich die Firmen Wgp in MMB^und AG in zur Gewährung dieses Kredits bereit erklärt hatten (BU 6). Hiernach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, habe die Inanspruchnahme des ihm in aus- reichender Höhe zugfesagten Kredites von 250.000,— DM abgelehnt, rechtlich nicht angreifbar. Daher ist das 10 - J ^ Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Betrieb der Firma W^^^zu der Zeit, als die Beklagte die vertragsgemäße Lieferung angeboten hatte, durch die Gewährung des Kredites hätte vor dem Zusammenbruch bewahrt werden können. Dabei kann sich die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte am 8. März I960 ihre Lieferung nur wörtlich angeboten hatte. Denn nachdem am 11. Februar I960 die Entgegennahme der Lieferung abgelehnt hatte, war dieses Angebot der Beklagten, wie bereits dargelegt, ausreichend. Auch sonst läßt die Würdigung des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Vorschrift des § 254 BGB beruht auf dem Grundgedanken, daß derjenige, der die Sorg-faltspflicht außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt und hierdurch den Schaden mitverursacht, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muß (BGHZ 9, 316, 318 f; BGH LM BGB § 254 Nr. 7). Im vorliegenden Fall bestand für W^^ die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme des Überbrückungskredits seinen Betrieb vor dem sonst drohenden Zusammenbruch zu bewahren. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte WjflP daher den Kredit in Anspruch nehmen müssen, da von ihm als Inhaber eines nicht unbedeutenden Unternehmens ein wirtschaftlich vernünftiges Handeln erwartet werden konnte. Außerdem hätten die durch den Verzug der Beklagten für W^^ entstandenen nachteiligen Folgen Jedenfalls nicht zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt, die eintraten, weil er den Kredit abgelehnt hatte. Bei dieser Sachlage ist es aber nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Vorschrift des § 254 BGB mit der Folge angewendet hat, daß ein Anspruch auf Ersatz des durch den 11 Betriebszusammenbruch entstandenen Schadens entfällt. 2. Aus diesem Grunde ist auch die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, ein etwa gemäß §§ 35, 26 Abs. 2 GWB bestehender Schadensersatzanspruch gehe nicht weiter als der sich aus der Vertragsverletzung ergebende Anspruch auf Ersatz des VerzugsSchadens (BU 24, 25/26). 3. Demnach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht dem Hauptantrag des Klägers nicht stattgegeben hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Obwohl die Revision zu dem Teil Erfolg hat, hat das Revisionsgericht von einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts abgesehen. Das Berufungsgericht hat die Kosten zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten auf erlegt. Zwar erscheint der von der Beklagten zu tragende Kostenanteil etwas zu hoch. Wird Jedoch berücksichtigt, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des durch die Nichtlieferung in der Zeit vom 5. November 1959 bis zu dem 17. Februar I960 entstandenen Schadens vom Revisionsgericht auf die Zeit bis zu dem 8. März I960 erstreckt worden ist, so erweist sich die vom Berufungsgericht getroffene Kostenverteilung nunmehr im Ergebnis als richtig. Dr. Fischer Hill Faller Sprenkmann Dr. Kellermann