Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________nein
GWB § 27
a) Ein von einem Berufsoder Wirtsc^aftsverband geäußerter bloßer Verdacht, die Verbandszugehörigkeit eines Unternehmens könne die sachgerechte Erfüllung der einen oder anderen Verbandsaufgabe gefährden, ist kein hinreichend sachlich gerechtfertigter Grund, um die Bewerbung dieses Unternehmens um Aufnahme in den Verband abzulehnen* Zurückweisungsgrund kann nur eine begründete Befürchtung sein, die sich auf bestimmte Tatsachen stützt und die auch ein objektiver Beurteiler für angebracht halten würde.
b) Unter diesen Gesichtspunkten kann ein Verband von Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten die Bewerbung eines - formell selbständigen - Großhandelsunternehmens dieser Branche zurückweisen, wenn ein Großverlag auf dieses Unternehmen einen beherrschenden Einfluß auszuüben vermag*
BGH, Urt* v. 9. Dezember 1969 - KZR 4/69 - OLG Düsseldorf
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
kzr 4/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
9. Dezember 1969 Zug,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Bi Geschäftsführer Si Istraße
GmbH, vertreten durch ihre vind Bl
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr.
gegen
den Verband GfllHHB e„V. in mitglieder Karl-Heinz Alfons S
Hans und Ernst Josef iflH
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, und
, vertreten durch seine Vorstands-
, Rudolf 1, Geschäftsstelle
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Hill, Offterdinger, Stimpel und Dr« Kellermann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18« März 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Verband ist der einzige, das gesamte Bundesgebiet umfassende Zusammenschluß von Buch-, Zei-tungs- und Zeitschriftengroßhändlem. Er verfolgt den satzungsmäßigen Zweck, die allgemeinen berufsständischen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen dieses Großhandels zu vertreten und zu fördern« Nach § 3 seiner Satzung kann die Mitgliedschaft bei ihm "jede Buch-, Zei-tungs- und Zeitschriften-Großhandelsgesellschaft und -Einzelfirma 11 erwerben, "sofern sie den Großhandel in überwiegender Form im Verbandsgebiet tatsächlich ausübtn.
Die Klägerin vertreibt in West-Berlin Presseerzeugnisse an Wiederverkäufer. Sie erstrebt die Aufnahme in den beklagten Verband. Der Beklagte, der bereits im Jahre 1964 entsprechende Anträge der Klägerin zurückgewiesen und ein weiteres Ersuchen vom Juli 1963 ohne abschließende
Antwort gelassen hatte, lehnt das mit der Begründung ah, die Klägerin sei mit dem Verlag GflHB & Jifl^^eng verflochten, vertreibe vorwiegend Eigenerzeugnisse dieses Verlages und sei daher nur eine Art "getarnter Verleger", der in der formal juristischen Erscheinungsform eines selbständigen Grossisten auftrete. Die Klägerin nimmt in Abrede,nur Auslieferer des Verlages GHHB & zu sein, und behauptet, 53,2 % ihres Umsatzes
mit Erzeugnissen anderer Verlage zu bestreiten; durch die Weigerung des Beklagten, ihn aufzunehmen, werde sie zu einem Grossisten zweiter Klasse abgestempelt und im Wettbewerb erheblich benachteiligt, weil sie von allen Vorteilen der Mitgliedschaft, insbesondere von allen wichtigen die Branche betreffenden Informationen, der Beratung und dem Erfahrungsaustausch auf den für den Großhandel wichtigen wirtschaftlichen und betriebstechnischen Gebieten ausgeschlossen werde.
Ihre auf die Verurteilung des Beklagten gerichtete Klage, sie als Mitglied aufzunehmen, haben Land- und Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der Revision, d&e der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Das Bundeskartellamt hat sich im Revisionsrechtszug« zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits geäußert.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den in erster Linie auf §§ 27, 35 GWB gestützten Anspruch des klagenden Unternehmens, die Mitgliedschaft des verklagten Berufs- und
Wirtschaftsverbandes zu erwerben, vor allem deshalb für unbegründet gehalten, weil die in der Ablehnung der Aufnahme gegenüber anderen Großhändlern liegende ungleiche Behandlung sachlich gerechtfertigt sei. Diese Ansicht hält den Angriffen der Revision stand.
Die Klägerin entspricht zwar als Unternehmen, das den Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel betreibt, den formellen Aufnahmevoraussetzungen der Satzung des Beklagten, Andererseits handelt es sich bei ihr um ein Unternehmen, auf das der Großverlag GflB& OM infolge seiner Mehrheitsbeteiligung an der BMIÜP VflB|B~
und VflHHIB-GmbH, deren Tochtergesellschaft die Klägerin ist, zu demindest tatsächlich einen beherrschenden Einfluß auszuüben vermag. Dieser Einfluß tritt nach außen hin besonders dadurch augenfällig in Erscheinung, daß der eine der beiden Geschäftsführer der Klägerin zugleich Leiter des Yerlagsbüros des Verlags GflHB & Jj^^^in der
andere zugleich Vertriebsdirektor dieses Verlags sowie Geschäftsführer der VüHÜK* unci
Vflll^HB-GmbH (und im übrigen Vorstandsmitglied des Verbandes Deutscher Zeitungsverleger) ist.
Bei der im Rahmen der §§ 27, 35 GWB gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise darf ein solches Beherrschungsverhältnis nicht außer Betracht bleiben. Es kann hier nur die Frage sein, ob die sich hieraus ergebende Möglichkeit, mit der Mitgliedschaft der Klägerin könnten innerhalb des verklagten Verbandes verlegerische Interessen verfolgt und zur Geltung gebracht werden, ein hinreichender Grund ist, um die Weigerung des Beklagten, die Klägerin aufzunehmen, als sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 27 GWB anzuerkennen.
Insoweit sind sicherlich die Ausführungen der vorinstanzlichen Gerichte von Bedeutung, daß verlegerische Interessen und bestimmte Zielsetzungen des Beklagten, wie sie sich aus einzelnen Bestimmungen der Satzung ergeben, einander widerstreiten oder zu demindest leicht in Widerspruch zueinander geraten können, Verleger und Großhändler stehen sich auf verschiedenen Wirtschaftsstufen im gegenseitigen Leistungsaustausch gegenüber, die Geschäftserfolge des einen werden zu dem Teil auf Kosten des anderen erzielt; in einem nicht imerheblichen Umfang sind sie, wie das Berufungsgericht es ausgedrückt hat, "Gegenspieler” im Wirtschaftsleben. In diesem Zusammenhang den Buch-, Zeitungsund Zeitschriftengroßhandel zu vertreten, ist einer der ausdrücklich genannten Verbandszwecke des Beklagten; denn nach § 2 Abs. 2 d der Satzung hat er sich für die Zusammenarbeit des Großhandels mit den Verlagen einzusetzen, hierbe besonders die Interessen seiner Mitglieder hinsichtlich der Vertriebsbedingungen wahrzunehmen und sich darum zu bemühen, Streitigkeiten seiner Mitglieder mit den Verlagen zu bereinigen. Hiermit verträgt sich in der Regel der Einfluß verlegerischer Interessen auf die innere Willensbildung der Beklagten nicht.
In einem Falle wie dem vorliegenden kommt es jedoch nicht notwendig darauf an, anhand einzelner in der Satzung zu dem Teil nur beispielhaft - aufgezählter Verbandsaufgaben konkret zu belegen, inwieweit verlegerische und großhändlerische Interessen miteinander nicht im Einklang stehen, oder, was die Revision sehr viel weitergehend für erforderlich hält, von dem Beklagten gar den Nachweis zu verlangen, die Klägerin verfolge unmittelbar mit der Mitgliedschaft bestimmte verbandsfremde Ziele. Gewiß hat sie recht, daß ein vom Verband geäußerter bloßer Verdacht, die Verbandszugehörigkeit des Bewerbers könne die sachgerechte
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Erfüllung der einen oder anderen Verbandsaufgabe gefährden, hierzu nicht genügt, Zurückweisungsgrund kann nur eine begründete Befürchtung sein, die sich auf bestimmte Tatsachen stützt und die auch ein objektiver Beurteiler für angebracht halten würde. So liegt es aber hier. Wird das um die Aufnahme bemühte Unternehmen von einem Großverlag beherrscht, dann ist das ein Tatbestand, bei dem von vornherein ernsthaft in Zweifel steht, ob sich dieses Unternehmen, wenn im Einzelfall auch verlegerische Interessen eine Rolle spielen, so mit den spezifischen Großhandelsinteressen des Verbandes identifizieren kann, wie das bei jedem Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt wird; bei vernünftiger kaufmännischer Überlegung drängt sich im Gegenteil die Befürchtung geradezu auf, ein solcher Bewerber werde, von dem hinter ihm stehenden Großverlag gelenkt und auf dessen wirtschaftliche Macht gestützt, auf Teilbereiche der Verbandstätigkeit sachfremden Einfluß zu gewinnen und sich Informationen über verbandsinterne Vorgänge zu verschaffen versuchen, die jenem zugänglich zu machen nicht im Verbandsinteresse liegt. Im einzelnen vorherzusagen, auf welche Weise, in welchem Umfange, bei welchen Gelegenheiten und unter Einsatz welcher Mittel das geschehen und sich zu Lasten des Verbandes und seiner Mitglieder auswirken könnte, ist bei einer solchen Sachlage unmöglich. Deshalb geht der Einwand der Revision, die Klägerin werde in der Mitgliederve rsammlung ohnehin wie jedes andere Mitglied nur eine Stimme haben und erstrebe erklärtermaßen keinen Sitz im Vorstand, an der Sache vorbei. Die formellen Mitgliedschaftsrechte treten hier in ihrer Bedeutung völlig hinter den tatsächlichen Einfluß- und Informationsmöglichkeiten zurück, die die Klägerin mit der VerbandsZugehörigkeit für den hinter ihr stehenden Großverlag gewinnen könnte. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn der verklagte Verband,
wie die Revision weiterhin vorgeschlagen hat, die formellen Stimmrechte der Klägerin für denkbare Konfliktsfälle durch satzungsändernden Beschluß einschränken würde. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen ein Berufsoder Wirtschaftsverband unter dem Gesichtspunkt des § 27 Abs. 1 GWB verpflichtet sein kann, sich auf entsprechendes Anerbieten auf eine Beschneidung der satzungsmäßigen Mitgliedschaftsrechte eines Bewerbers einlassen muß, wenn auf diese Weise der Grund für dessen Ablehnung beseitigt werden könnte.
Der AufnähmeVerweigerung und der darin liegenden (gegenüber zu dem Verband zugelassenen Unternehmen) unterschiedlichen Behandlung der Klägerin wäre daher nur dann die sachliche Berechtigung abzusprechen, wenn der Vorwurf der Revision zu Recht bestünde, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Beklagte in der Vergangenheit gegen die Aufnahme anderer Grossisten mit ähnlichen Abhängigkeitsverhältnissen nichts einzuwenden gehabt habe und daß er daher allein die Klägerin diskriminiere. Das hatte die Klägerin zwar in der Berufungsbegründungsschrift ohne nähere Darlegung behauptet und dazu zunächst zwei Verbandsmitglieder benannt. Dem war aber der Beklagte schon in der Berufungserwiderung mit der von der Klägerin ohne gegenteilige Substantiie-rung (§ 138 Abs. 2 ZPO) hingenommenen Behauptung entgegengetreten, die an erster Stelle erwähnte Df^BK un<^
ZflBHHHHHHlV GmbH in DflHB gehöre einer Unternehmens gruppe an, die überhaupt keine Publikumszeitschriften vertreibe; bei dem anderen Mitglied, der Firma OrflHHP & PflHBHV» iOTV Zeitungs- und ZeitschriJ tengroßvertrieb in handele es sich um ein Familie
unternehmen, das nur nebenher ein kleines Regionalblatt ve
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lege. Wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 14. Februar 1969 und dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 13) ergibt, hatte die Klägerin ferner in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht k. NflHHHHIB
GmbH in hingewiesen, die unstreitig ein Tochterunternehmen des Verlags der Nachrichten"
ist. Hiermit hat sie aber der im Schriftsatz des Beklagten vom 14. Februar 1969 enthaltenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten (BU S. 14) Behauptung des Beklagten, wonach keines der Mitglieder des Beklagten derart in einen Großverlag integriert sei wie die Klägerin, ebenfalls weder hinreichend substantiiert noch mit Beweisantritt (vgl. § 314 ZPO) widersprochen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler festgestellt (BU S. 23), die von der Klägerin genannten Verbandsmitglieder seien allenfalls mit Verlagsunternehmen verknüpft, denen unwiderlegt f,als Herausgebern von Publikumszeitschriften im Vergleich zu dem Verlag GflIHB & Jf^pnur geringe Bedeutung zukomme.n Unter diesen Umständen kann sich die Revision, ohne daß es auf die weiteren, vom Beklagten in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 14. Februar 1969 vorgetragenen Behauptungen noch ankäme, auf vergleichbare Tatbestände nicht berufen. Denn in keinem der drei genannten Fälle tritt der die Zurückweisung der Klägerin tragende Gesichtspunkt auch nur annähernd in ähnlicher Weise in Erscheinung, nämlich ihre Abhängigkeit von einem Großverlag von einer solchen überregionalen wirtschaftlichen Bedeutung auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt, wie sie der Verlag GSHP & besitzt, und die sich hieraus ergebende
besondere Möglichkeit einer Einwirkung von Fremdinteressen auf die Verbandstätigkeit des Beklagten. Auf die vom Berufungsgericht vertretene und von der Revision bekämpfte An-
sicht, der Beklagte behandle die Klägerin schon wegen der bei ihr vorhandenen, bei jenen drei anderen Unternehmen dagegen nicht dargetanen personellen Verflechtung der jeweiligen Geschäftsleitungen in sachlich gerechtfertigter Weise, braucht infolgedessen nicht eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht hat nach alledem die Klage zutreffend für unbegründet gehalten, soweit sie die Klägerin auf §§ 27, 35 GWB gestützt hatte. Ihr Anspruch, die Mitgliedschaft des Beklagten zu erwerben, läßt sich auch auf andere Weise nicht begründen. Die oben dargelegten Gründe stehen ohne weiteres der von der Revision noch erörterten Annahme entgegen, der Beklagte füge der Klägerin in Anbetracht seiner Monopolstellung in der Branch* mit der Ablehnung in einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise vorsätzlich Schaden zu und müsse sie deshalb im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 826, 249 BC zu dem Verband zulassen. Der schließlich von der Klägerin vertretenen Ansicht, der Beklagte habe ihr wegen der Art und Weise der Behandlung der früher gestellten Aufnahme-
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anträge nach Treu und Glauben die Mitgliedschaft zu verschaffen, ist das Berufungsgericht mit Rechtsgründen entgegengetreten, denen zuzustimmen und nichts hinzuzufügen ist.
Dr. Fischer Hill Offterdinger
Stimpel Dr. Kellermann