Y
2°48 060
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
20. Mai 1969 Werner,
Justizobersekretär
als Urknndsbeamter der Geachiftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma R u d. b
Kommanditgesellschaft, in LLm» _______________i, vertreten durch ihren persönlich haftenden Geseilschafter, den Kaufmann Rudolf ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof. Br. und Br.
gegen
den Konstrukteur Pieter Kees (Provinz amn, Belgien),
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Offterdinger, Stimpel und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Mai 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In dem jetzigen zweiten Revisionsverfahren KZR 4/68 geht es ebenso wie in dem ersten Revisionsverfahren KZR 1/66 um die Frage, ob eine von der Beklagten in einem früheren Rechtsstreit der Parteien (15. 0. 225/60 LG Hamburg) übernommene Verpflichtung, die Herstellung und den Vertrieb näher gekennzeichneter Heringsbearbeitungsmaschinen und Fischfiletierungsmaschinen zu unterlassen, rechtswirksam ist oder nicht.
Der Kläger hatte eine solche Maschine in mehreren Ländern zu dem Patent angemeldet. In der Bundesrepublik Deutschland wurde ihm das nachgesuchte Patent auf einen Einspruch der jetzigen Beklagten durch Beschluß des
Deutschen Patentamts vom 12. August 1957 versagt. In anderen Ländern dagegen, u.a. in Großbritannien, Holland, Italien und Australien, wurden ihm die nachgesuchten Patente erteilt.
Am 3. Januar 1958, also mehrere Monate nach der von der Beklagten erwirkten Versagung des in Deutschland nachgesuchten Patents, schlossen der Kläger als Lizenzgeber und die Beklagte als Lizenznehmer in einen Lizenzvertrag, in welchem der Beklagten die "Generallizenz für den gesamten Weltmarkt zur Herstellung und zu dem Vertrieb der beiden (im Vertrag näher bezeichneten) Maschinentypen" erteilt wurde. Am 9. Juni I960 kündigte der Kläger den Lizenzvertrag fristgerecht zu dem 31« Dezember I960 auf; die Beklagte erwiderte darauf u.a., daß sie die Kündigung als gegenstandslos betrachte, da nach ihrer Auffassung bisher noch kein Vertrag zustande gekommen sei.
Nach weiterem Schriftwechsel erhob der Kläger im November I960 beim Landgericht Hamburg (15* 0. 225/60) Klage, mit der er u.a. die Feststellung, daß der Lizenzvertrag vom 3« Januar 1958 mit Ablauf des 31. Dezember I960 seine Wirksamkeit verliere, und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der lizenzierten Maschinen ab 1. Januar 1961 begehrte.
Die Beklagte machte nunmehr u.a. noch geltend, daß der Lizenzvertrag, falls überhaupt zustande gekommen, wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unwirksam sei. Sie räumte aber ein, daß sie auch ohne Lizenzvertrag die Benutzung etwaiger Schutzrechte des Klägers unterlassen müsse, und gab daher in der mündlichen
Verhandlung jenes Vorprozesses am 1. Februar 1961 zu gerichtlichem Protokoll die folgende, in dem jetzigen Rechtsstreit umstrittene Erklärung ab:
"Die Beklagte verpflichtet sich hiermit, es bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Vertragsstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung mit Wirkung vom 1. Januar 1961 zu unterlassen, Heringsbearbeitungsmaschinen oder Fischfiletierungsmaschinen herzustellen, anzubieten und in den Verkehr zu bringen, bei denen zwei Transportbänder vorgesehen sind, die auf einem Teil ihres Weges parallel laufen, um zwischen sich die zu reinigenden Fische aufzunehmen und um diese Fische an einer Anzahl von Behandlungsmitteln vorbeizuführen, gekennzeichnet dadurch, daß über dem Zwischenraum zwischen den Transportbändern in dem Bereich, in dem sie parallel laufen, eine Rückenschiene zu dem Führen der Fische angeordnet ist, deren offene Seite dem Zwischenraum zugekehrt ist, wenn und so weit in Kombination mit den genannten Merkmalen die Behandlungsmittel unterhalb des beschriebenen Zwischenraumes angeordnet sind*”
Der Kläger nahm diese Erklärung an und erklärte seinen Unterlassungsantrag für erledigt.
Mit der den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits bildenden Klage hat der Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt, weil die Beklagte entgegen der Verpflichtung vom 1. Februar 1961 allein in Deutschland mindestens 80 Kronensardinenbearbeitungsmaschinen verkauft habe. Die Beklagte hat dagegen u.a. eingewandt, wie schon der Lizenzvertrag vom 3. Januar 1958, so sei auch die UnterlassungsVereinbarung vom 1. Februar 1961 wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 21, 20 GWB nichtig. Im Hinblick auf diese Einlassung der Beklagten
hat der Kläger Zwischenfeststellungklage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß die zwischen den Parteien zu Protokoll des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 15. 0. 225/60, geschlossene Vereinbarung vom 1. Februar 1961 rechtswirksam sei.
Lurch Teilurteil vom 21. Juli 1965 hat das Landgericht die mit der Zwischenklage begehrte Feststellung getroffen. Lie von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist durch das erste Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1966 zurückgewiesen worden. Auf die erste Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 5. Mai 1967 - KZR 1/66 - das erste Berufungsurteil vom 3. Februar 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Lurch das jetzt angefochtene zweite Berufungsurteil vom 2. Mai 1968 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 21. Juli 1965 wiederum zurückgewiesen.
Mit ihrer jetzigen zweiten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Zwischenfeststellungsklage weiter. Ler Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
i.
Bntscheidungsgründe:
1. In dem ersten Berufungsurteil vom 3. Februar 1966 hatte das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, daß die bloße "Unterlas sungs” -Vereinbarung der Parteien vom 1. Februar 1961, weil sie keine Vereinbarung über "Erwerb", "Benutzung" oder "Überlassung" von Ausschließlichkeitsrechten im Sinne des § 20 GWB oder von gleichgestellten, die Technik bereichernden Leistungen im Sinne des § 21 GWS darstelle, kartellrechtlich nicht nach diesen Vorschriften zu beurteilen sei. Der erkennende Senat hat dieser Auffassung in dem ersten Revisionsurteil vom 5. Mai 1967 grundsätzlich zugestimmt, hat jedoch betont, daß die Übernahme einer Verpflichtung, den Gegenstand eines technischen Schutzrechts oder Betriebsgeheimnisses eines anderen nicht zu benutzen, nur dann nicht nach den Vorschriften der §§ 20, 21 GWB zu beurteilen sei, wenn diese Verpflichtung ohne jede Grundlage in irgendwelchen sonstigen vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechts oder Betriebsgeheimnisses übernommen worden ist. Im vorliegenden Falle habe das Berufungsgericht, wie der erkennende Senat weiter ausgeführt hat, sie streitige Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1961 im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag vom 3. Januar 1958 betrachten müssen und dann möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen können, daß die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 1. Februar 1961 ihre Grundlage ln eben diesem Lizenzvertrag der Parteien vom 3. Januar 1958 gehabt habe. Da das Berufungsgericht die Sache nicht auch unter diesem Gesichtpunkt geprüft hatte, hat der erkennende Senat damals das erste Berufungsurteil
auflieben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen.
2. Bas Berufungsgericht hat die damals vermißte Prüfung nunmehr nachgeholt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht feststellen, daß die streitige Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1961 ihre Grundlage im Lizenzvertrag der Parteien vom 3. Januar 1938 und insbesondere in dem Sinne finde, daß mit ihr eine bereits dem Lizenzvertrag zu entnehmende Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wiederholt und bestätigt werden sollte.
Bie zur Begründung dieses Ergebnisses gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision vergeblich angegriffen.
Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Parteien nicht unter den im ersten Revisionsurteil aufgezeigten Gesichtspunkten überprüft, ist nicht berechtigt. Ber Ge samt Zusammenhang des Berufungsurteils läßt vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht in seine Erwägungen gerade auch alle diejenigen Umstände einbezogen hat, die nach den Ausführungen unter II 3 a des ersten Revisionsurteils (S. 18-22) hätten dafür sprechen können, daß die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 1. Februar 1961 als Wiederholung und Bestätigung einer bereits dem Lizenzvertrag vom 3. Januar 1958 zu entnehmenden UnterlassxingsVerpflichtung aufzufassen war. Wenn das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Prüfung zu einem anderen
Ergebnis gelangt ist, so kann dem ans Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Rügen der Revision laufen darauf hinaus, daß sie ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts gesetzt sehen möchte. Das ist jedoch nicht zulässig.
Daß das Berufungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung wesentliche, zugunsten der Auffassung der Beklagten sprechende Umstände nicht beachtet hätte, dafür bietet das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat diesen Umständen ersichtlich nur nicht die Bedeutung beigemessen, die ihnen jetzt die Revision beimessen möchte. Das gilt namentlich für die von der Revision im einzelnen angeführten Bemerkungen des Klägers selbst in seinem Schriftsatz im Yorprozeß 15* 0. 225/60 vom 20. Februar 1961, des Landgerichts in dem damaligen Schlußurteil vom 12. April 1961 sowie der beiden Parteien und des Landgerichts im gegenwärtigen Rechtsstreit. Die Revision läßt dabei insbesondere außer acht, daß alle diese Bemerkungen nach der Abgabe der streitigen Unterlassungsverpflichtung gemacht worden sind, während das Berufungsgericht in erster Linie auf die vor der Abgabe der UnterlassungsVerpflichtung liegenden Umstände, namentlich auf den Lizenzvertrag vom 3. Januar 195$ selbst und auf den Inhalt des damaligen Klageschriftsatzes vom 2. November I960 abgestellt hat.
3* Kann somit nach der für das Revisionsgericht gemäß § 561 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß die streitige Yerpflichtungserklärung vom 1. Februar 1961 ihre Grundlage in dem Lizenzvertrag der Parteien vom 3. Januar 1958
gehabt hat, so ist sie nach der gemäß § 565 Abs. 2 ZPO verbindlichen Recht sauf f as sung des ersten Revisionsurteils kartellrechtlich auch nicht nach §§ 20, 21 GWB zu beurteilen. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht sei durch das erste Revisionsurteil nicht gehindert gewesen, eine nach §§ 20, 21 GWB zu beurteilende Vereinbarung der Parteien schon in der Unterlassungsvereinbarung vom 1. Februar 1961 für sich allein zu erblicken. Die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundegelegte rechtliche Beurteilung durch den erkennenden Senat, die das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO nunmehr auch seiner anderweiten Entscheidung zugrunde zu legen hatte, ging dahin, daß eine Vereinbarung, mit der sich der eine Teil lediglich verpflichtet, den Gegenstand eines technischen Schutzrechts oder Betriebsgeheimnisses des anderen Teils nicht zu benutzen, nur dann nicht nach den §§ 20, 21 GWB zu beurteilen sei, wenn diese Verpflichtung ohne jede Grundlage in irgendwelchen sonstigen vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechts oder Betriebsgeheimnisses übernommen worden ist. Weil das Berufungsgericht diese "sonstigen vertraglichen Beziehungen" der Parteien hinsichtlich der "Benutzung” (den Lizenzvertrag vom 3. Januar 1958) nicht in seine Prüfung einbezogen hatte, war das erste Berufungsurteil aufgehoben worden; hätte damals der erkennende Senat es als rechtlich möglich angesehen, daß schon die Vereinbarung vom 1. Februar 1961 über die "Unterlassung der Benutzung” für sich allein nach §§ 20, 21 GWB zu beurteilen sei, so wäre das erste Berufungsurteil jedenfalls nicht mit der rechtlichen Begründung, die in dem ersten Revisionsurteil dafür gegeben worden ist, aufzuheben gewesen. Bas Berufungsgericht war daher in der Tat
10 -
nach § 565 Ahs. 2 ZPO gehindert, eine nach §§ 20, 21 GWB zu beurteilende Vereinbarung der Parteien schon in der Unterlassungsvereinbarung vom 1. Pebruar 1961 für sich allein zu erblicken. Das gleiche gilt für den erkennenden Senat selbst in dem jetzigen zweiten Revisionsverfahren.
4« Daß die streitige Unterlassungsvereinbarung vom 1. Pebruar 1961 nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder des sonstigen materiellen Rechts nichtig wäre, dafür gibt der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
5. Die Revision der Beklagten gegen das zweite Berufungsurteil war nach alledem mit der Eiostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist im Tenor dieses Revisionsurteils entsprechend dem Gesetz (§ 92 GWB) als ”Eartellsenat”, nicht - wie es in dem Berufungsurteil heißt - als ”3. Zivilsenat” des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg bezeichnet worden.
Dr. Bischer Br. Löscher Offterdinger
Stimpel
Dr. Kellermamn