BGH · KZR 4/66 vom 30.05.1968

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30 0 Mai 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Löscher, Offterdinger, Br0 Faller und Dr„ Sprenkmann für Recht erkannt: Durch Vertrag vom 13» Februar 1958 übertrug der Beklagte dem Kläger zunächst das Alleinvertretungsrecht für "Aqua Clear" in Westdeutschland, Österreich und der Schv/eiZo Durch einen weiteren Vertrag vom 30<> April 1961, der anstelle des Vertrags vom 13o Februar 1958 trat, Übertrug er ihm sodann das Alleinverkaufsrecht für "Aqua Clear" in Westdeutschlando Der Kläger verpflichtete sich, ausschließlich dieses Erzeugnis zu vertreiben; jede direkte oder mittelbare Beteiligung an der Herstellung und dem Vertrieb eines Mittels im Wirkungsbereich von "Aqua Clear" war ihm untersagt» Er zahlte an den Beklagten für flüssiges Aqua Clear 6,15 DM je kg, für kristallines Aqua Clear 12,41 DM je kg und erzielte beim Weiterverkauf jeweils 6,— DM je kg mehr; sein Umsatz betrug im Jahre 1961 etwa 400 000 DM, im Jahre 1962 etwa 1 000 000 DM und im Jahre 1963 etwa 2 000 000 DM» Beklagte gev/ährte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 30 000 DM, rückzahlbar am 30o Juni 1965 (§ 2); der Kläger verpflichtete Dich, die Geschäftsunterlagen, insbesondere die Kundenkartei, herauszugeben (§ 4); mit dem Abschluß der Vereinbarung sollten "alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt” sein (§ 7)o Zu der in diesem Vei'trag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel (§ 9) schlossen die Parteien am selben lag ferner noch einen besonderen schriftlichen Schiedsvertrago Mit Schreiben vom 5« Mai 1964 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er die Vereinbarung vom 10« April 1964 aus mehreren Gründen als nicht rechtsv/irksam ansehe und überdies wegen widerrechtlicher Drohung anfechte0 Der Beklagte erhob daraufhin im schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem vereinbarten Schiedsgericht Klage auf Feststellung, daß der Vertrag vom 10» April 1964 wirksam sei» Auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 80 Juli 1964 traf das Schiedsgericht durch Schiedsspruch vom 27o Juli 1964 die beantragte Feststellung; in diesem Schiedsspruch sowie in einem Ergänzungsschiedsspruch vom 180 August 1964 wurde der Kläger ferner verurteilt, die - im einzelnen berechneten - Kosten des Verfahrens zu tragen« urteilen, zu Unrecht empfangene Kaufpreise für Aqua Clear in Höhe eines Teilbetrags von 1 OOO UM zurückzuzahlen o Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch Über den eingeklagten Betrag hinaus Ansprüche auf Rückzahlung von Kaufpreisen aus Kaufverträgen zwischen den Parteien nicht zustünden o Io Wie in der mündlichen Revisionsverhandlung klarge-stellt worden ist9 macht der Kläger den von ihm in der Revisionsinstanz v/eiterverfolgten Anspruch auf Zahlung von 750 000 DM jetzt in vollem Umfang als Anspruch auf Rückzahlung von Kaufpreisen geltend, die er bei der Durchführung des Vertrags vom 30o April 1961 für "Aqua Clear" - Produkte an den Beklagten gezahlt hat0 Der Beklagte hat dieser Klarstellung in der Revisionsverhand~ lung nicht mehr widersprochen,, April 1961 wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 20, 21) sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs„ 1 BGB) nichtig gewesen und überdies von ihm wegen arglisti-ger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten worden sei» Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers, soweit er als Schadenersatzanspruch geltend gemacht worden ist, deshalb für unbegründet erachtet, weil der Kläger durch die Kaufpreiszahlungen keinen Schaden erlitten, sondern April 1961 durch den Kläger wegen arglistiger Täuschung seitens des Beklagten nicht als begründet angesehen hat, weiterhin aber auch dagegen, daß es die Tatbestände des Betrugs (§ 263 StGB), des Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 136 Abs<> 1 BGB) und eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht als gegeben erachtet hato KZR 3/66 der Antrag des Klägers (dortigen Antragsgegners) auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs durch Zurückweisung seiner Revision gegen das dortige Urteil des Berufungsgerichts nunmehr rechtskräftig abgewiesen worden ist» Durch den Schiedsspruch vom 27» Juli 1964 ist mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien (§ 1040 ZPO) festgestellt, daß der Auseinandersetzungsvertrag der Parteien vom 10»

Schlagwörter

vertragenAquaParteiAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR_4/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Mai 1968 Werner? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Walter Johann Kinrich K itraße Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, gegen den Kaufmann Karl U« B Firma Karl Co* in Hi Inhaber der Beklagten und Revisionsbeklagten3 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bre v;egen Zahlung von 750o000 BMo 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30 0 Mai 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Löscher, Offterdinger, Br0 Faller und Dr„ Sprenkmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3° Zivilsenat (Kartellsenat), vom 12o Mai 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte vertreibt unter dem Warenzeichen "Aqua Clear’1 als Korrosionsschutzmittel ein Wasserglaserzeugnis, das in flüssiger oder kristalliner Form über die dazu erforderlichen Geräte (sog* Feeder) dem Wasser zugesetzt v/ird und auf der Innenseite der vom Wasser durchflossenen Rohre und Behältnisse einen Schutzfilm bildete Nach seiner Behauptung handelt es sich bei "Aqua Clear” um ein in den USA nach chemischen Geheimformeln entwickeltes Korrosionsschutzmittel, das er bis zu dem Frühjahr 1959 aus den USA bezogen habe und das seither nach den Geheimformeln amerikanischen Ursprungs in Deutschland hergestellt werde» Nach der Behauptung des Klägers dagegen handelt es sich bei "Aqua Clear" um gewöhnliches Wasserglas, das von der Firma HMIB) & Cie» in DflHHHHBunter der Bezeichnung "Diosil” in flüssi- ger Form zu 0,28 DM und in kristalliner Form zu 0,50 DM je kg an den Beklagten geliefert werde0 Durch Vertrag vom 13» Februar 1958 übertrug der Beklagte dem Kläger zunächst das Alleinvertretungsrecht für "Aqua Clear" in Westdeutschland, Österreich und der Schv/eiZo Durch einen weiteren Vertrag vom 30<> April 1961, der anstelle des Vertrags vom 13o Februar 1958 trat, Übertrug er ihm sodann das Alleinverkaufsrecht für "Aqua Clear" in Westdeutschlando Der Kläger verpflichtete sich, ausschließlich dieses Erzeugnis zu vertreiben; jede direkte oder mittelbare Beteiligung an der Herstellung und dem Vertrieb eines Mittels im Wirkungsbereich von "Aqua Clear" war ihm untersagt» Er zahlte an den Beklagten für flüssiges Aqua Clear 6,15 DM je kg, für kristallines Aqua Clear 12,41 DM je kg und erzielte beim Weiterverkauf jeweils 6,— DM je kg mehr; sein Umsatz betrug im Jahre 1961 etwa 400 000 DM, im Jahre 1962 etwa 1 000 000 DM und im Jahre 1963 etwa 2 000 000 DM» Anfang des Jahres 1964 kam es zwischen den Parteien zu dem Streit, weil der Kläger auch den Vertrieb eines Wasseraufbereitungsmittels der Firma übernom- men hatte» Durch Schreiben vom 25» März 1964 kündigte der Beklagte den Vertrag vom 30» April 1961 - zunächst vorsorglich - fristlos» Am 10» April 1964 schlossen die Parteien sodann einen als "Vereinbarung" bezeichneten Vertrag, in dem sie u»a» folgendes bestimmten: der Vertrag vom 30» April 1961 wurde ira beiderseitigen Einverständnis aufgehoben (§1 Abs» 1); der Kläger sollte ab sofort auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung weiterhin tätig sein dürfen, auf dem Korrosionsschutzsektor jedoch erst nach dem 31• Dezember 1966 (§1 Abs» 2-4); der Beklagte gev/ährte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 30 000 DM, rückzahlbar am 30o Juni 1965 (§ 2); der Kläger verpflichtete Dich, die Geschäftsunterlagen, insbesondere die Kundenkartei, herauszugeben (§ 4); mit dem Abschluß der Vereinbarung sollten "alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt” sein (§ 7)o Zu der in diesem Vei'trag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel (§ 9) schlossen die Parteien am selben lag ferner noch einen besonderen schriftlichen Schiedsvertrago Mit Schreiben vom 5« Mai 1964 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er die Vereinbarung vom 10« April 1964 aus mehreren Gründen als nicht rechtsv/irksam ansehe und überdies wegen widerrechtlicher Drohung anfechte0 Der Beklagte erhob daraufhin im schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem vereinbarten Schiedsgericht Klage auf Feststellung, daß der Vertrag vom 10» April 1964 wirksam sei» Auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 80 Juli 1964 traf das Schiedsgericht durch Schiedsspruch vom 27o Juli 1964 die beantragte Feststellung; in diesem Schiedsspruch sowie in einem Ergänzungsschiedsspruch vom 180 August 1964 wurde der Kläger ferner verurteilt, die - im einzelnen berechneten - Kosten des Verfahrens zu tragen« In der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung angesetzten Sache KZR 3/66 hat der Beklagte beantragt, den Schiedsspruch und den Ergänzungsschiedsspruch hinsichtlich der Kostenentscheidungen für vollstreckbar zu erklären; der Kläger dagegen hat dort beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs und des Ergänzungsschiedsspruchs abzulehnen« Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im ersten Rechtszug zunächst beantragt, den Beklagten zu ver- urteilen, zu Unrecht empfangene Kaufpreise für Aqua Clear in Höhe eines Teilbetrags von 1 OOO UM zurückzuzahlen o Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch Über den eingeklagten Betrag hinaus Ansprüche auf Rückzahlung von Kaufpreisen aus Kaufverträgen zwischen den Parteien nicht zustünden o Das Landgericht hat durch Urteil vom 28» April 1965 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die damit begehrte Feststellung getroffen* In der Berufungsinstanz hat derKläger die Klageforderung auf 750 000 DM nebst 7 i* Zinsen seit dem I* Oktober 1964 erhöht* Daraufhin haben beide Parteien die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt* Hilfsv/oise hat der Kläger die Zahlung von 750 000 DM Zug um Zug gefordert gegen Rückgabe von Wasserglas in flüssiger und/oder kristalliner Form, welches der vom Beklagten an den Kläger bis zu dem 10o April 1964 gelieferten Ware entspricht, und zwar derart, daß entweder gegen Zahlung von 12,41 DM 1 kg Wasserglas in kristalliner Form oder gegen Zahlung von DM 6,15 1 kg Wasserglas in flüssiger Form zurückgegeben wird* Das Oberlandesgerioht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen 0 Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter* Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen* 6 Das Bundeskartellarat hat zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Brägen Stellung genommen• Entscheidungsgründe: Io Wie in der mündlichen Revisionsverhandlung klarge-stellt worden ist9 macht der Kläger den von ihm in der Revisionsinstanz v/eiterverfolgten Anspruch auf Zahlung von 750 000 DM jetzt in vollem Umfang als Anspruch auf Rückzahlung von Kaufpreisen geltend, die er bei der Durchführung des Vertrags vom 30o April 1961 für "Aqua Clear" - Produkte an den Beklagten gezahlt hat0 Der Beklagte hat dieser Klarstellung in der Revisionsverhand~ lung nicht mehr widersprochen,, IIo Io Der Kläger hat seinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kaufpreise in den Vorinstanzen außer auf die Vorschriften über die Leistung von Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs„ 2 BGB ioVoWo § 263 StGB, § 826 BGB) und wegen Verschuldens bei Vertragsschluß vor allem auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) gestützt und hat das damit begründet, daß der Vertrag vom 30„ April 1961 wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 20, 21) sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs„ 1 BGB) nichtig gewesen und überdies von ihm wegen arglisti-ger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten worden sei» Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers, soweit er als Schadenersatzanspruch geltend gemacht worden ist, deshalb für unbegründet erachtet, weil der Kläger durch die Kaufpreiszahlungen keinen Schaden erlitten, sondern durch die Y/eiterveräußerung der ’’Aqua Clear’'-Produkte sogar Gewinn erzielt habe; soweit der Anspruch als Bereicherungsanspruch geltend gemacht worden ist, hat das Berufungsgericht ihn deshalb als unbegründet angesehen, v/eil der Vertrag der Parteien vom 30» April 1961, wie es näher ausführt, rechtswirksam gev/esen sei» 20 Die Revision wendet sich mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Rügen vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Anfechtung des Vertrags vom 30« April 1961 durch den Kläger wegen arglistiger Täuschung seitens des Beklagten nicht als begründet angesehen hat, weiterhin aber auch dagegen, daß es die Tatbestände des Betrugs (§ 263 StGB), des Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 136 Abs<> 1 BGB) und eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht als gegeben erachtet hato 3p Ben Rügen der Revision braucht hier nicht im einzelnen nachgegangen zu werden« Benn die vom Berufungsgericht mit der* Zurückweisung der Berufung des Klägers ausgesprochene Abweisung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 750 000 BM (und seines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 750 000 BM Zug um Zug gegen Rückgabe entsprechender Mengen von Y/asserglas) stellt sich für den in der Revisionsinstanz erkennenden Senat schon aus einem anderen Rechtsgrund als richtig dar, so daß es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts und die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe niGht mehr ankommt (vgl« § 563 ZPO)« Ber erkennende Senat kann nämlich auch in der vorliegenden Sache seiner Entscheidung nunmehr den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 27o Juli 1964 zugrunde legen, da in der vom erkennenden Senat gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Sache - 8 KZR 3/66 der Antrag des Klägers (dortigen Antragsgegners) auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs durch Zurückweisung seiner Revision gegen das dortige Urteil des Berufungsgerichts nunmehr rechtskräftig abgewiesen worden ist» Durch den Schiedsspruch vom 27» Juli 1964 ist mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien (§ 1040 ZPO) festgestellt, daß der Auseinandersetzungsvertrag der Parteien vom 10» April 1964 wirksam ist» In § 7 des Vertrages vom 10» April 1964 aber haben die Parteien ausdrücklich erklärt, daß mit Abschluß dieses Vertrags "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" seien» Unter diese Erklärung fällt auch der hier vom Kläger verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der bei Durchführung des Vertrags vom 30» April 1961 gezahlten Kaufpreise» Der Kläger kann diesen Anspruch deshalb schon zufolge seiner Erklärung in § 7 des Vertrags vom 10» April 1964 in Verbindung mit der vom Schiedsgericht getroffenen Peststellung der Wirksamkeit dieses Vertrags nicht mehr geltend machen» III» Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen» Dr„ Fischer Löscher Offterdinger Faller Sprenkmann