BGH · KZR 4/64
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11- März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmann für Recht erkannt: Die Initiative zur Gründling der HEG sei von den Komplementär BiflHBV persönlich ausgegangen, der außer mit ihr noch mit anderen Großhändlern und auch mit Herstellern zusammenarbeite. Der HEG könne nicht verwehrt werden, die so erzielten Gewinne an die Gesellschafter zu verteileno In welcher Weise diese Gewinnverteilung stattfinde, sei eine interne Angelegenheit der Gesellschaft, welche die Rechtsbeziehungen zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten nicht berühre, für diese Rechtsbeziehungen sei es insbesondere ohne Bedeutung, daß die HEG jedem Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil bereits bei den Jeweiligen einzelnen Bezügen im voraus kreditiere» Eine bindende Zusage hinsichtlich der Gewinnbeteiligung habe die REG den Gesellschaftern überdies nicht einmal gemacht. Unter diesen Umständen werde die Preisbindung der Beklagten durch die Belieferung von Gesellschaftern der HEG mit preisgebundener V,are der Beklagten nicht verletzte Eine solche Verletzung könne namentlich nicht darin erblickt werden, daß sie, die Klägerin, der HEG die übliche Vermittlungsund Belcredercprovision zahle Zudem habe sie von dem Verfahren, nach dem die HEG den Gewinn ausschütte, erst im vorliegenden Rechtsstreit Kenntnis erlangt. der persönlich, haftende Gesellschafter dor HEG, BlBHIl als Verkaufsleiter der Klägerin dieser gegenüber ohnehin zur Werbung von Kunden und zur Vermittlung von Aufträgen verpflichtet sei» Angesichts der geringen Einlagen der Kommanditisten sei auch in der Übernahme des Delcredere keine Leistung zu erblicken, welche Anlaß zur Gewährung einer Provision geben könne« Außer denvon der Klägerin zur Verfügung gestellten Mitteln fließe der HEG zudem kein Gewinn zu» Laß die HEG gewinnbringende Eigengeschäfto tätige, hat die Beklagte bestritten» Aus den Skontoabzügen, so hat sie weiter geltend gemacht, erziele die HEG jedenfalls dann keinen Gewinn, wenn der belieferte Einzelhändler seinerseits gleichfalls innerhalb der Skontofrist zahle; außerdem siehe der Einzelhändler das Skonto regelmäßig bereits selbst ab» Lie etwaige Umsatzprämie am Jahresende müsse die Klägerin den Einzelhändlern unmittelbar ausbezahlen; mit ihr habe die HEG also nichts zu tun» Lie HEG, die andererseits die Einlagen der Gesellschafter mit 4 cß> jährlich verzinsen müsse, habe daher keine Eigenmittel, um den ihr angehörenden Einzelhändlern auf jeden Bezug 10 i> des Rechnungsbetrages zu vergüten» Lie dazu erforderlichen Mittel stammten vielmehr von der Klägerin, die sich mithin der HEG nur bediene, um den Einzelhändlern über den nach den Preisbindungsvertragen zulässigen Umfang hinaus Rabatte einräumen zu können» Es sei auch nicht richtig, daß die HEG ihren Mitgliedern den auf jede Einzclrech-nung der Klägerin gutgeschriebenen Betrag von 10 ^ der Rechnungssumme lediglich kreditiere» Lie Gutschrift sei im Gegenteil endgültig und werde unabhängig von eineu späteren Geschäftsgewinn erteilt» daß sie "bei Einkaufsverbänden die Weitergabe dos Großhandelsrabatts an die Einzelhändler dulde« Sie hat ferner vorgetragen, die einheitliche Berechnung der Jahresprämie nach den Gesamtbezügen des jeweiligen Einzelhändlers an Strickwolle ohne getrennte Abrechnung nach Herstellern sei im Geschäftszweige handelsüblich« Bei dem Abnehmer handle es sich nach den ihr erstatteten Berichten um einen Großhändler, dem sie daher ohne Bedenken den Großhandelsrabatt bewilligt habe« Im übrigen werde ein Breisbindungssystem durch vereinzelte Unterbietungsfälle noch nicht lückenhaft, Bas Landgericht hat die Beklagte zur Lieferung von 350 kg Wolle” an die Klägerin verur- Hach den Verlautbarungen der HEG, so hat es dargelegt, hätten die Gesellschafter der HEG einen Rechtsanspruch auf eine Vergünstigung in Höhe von 10 $ des Rechnungsbetrags für jede bei der Klägerin bezogene Lieferung, Bieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf 9 ob oder in welcher Höhe die HEG einen Gev/inn erziele, Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne der Abzug von 10 i hiernach nicht als Verteilung eines nach dem Gesamtumsatz auf Grund des Jahresergebnisses berechneten Gewinnanteils ähnlich der Warenrückvergütung bei den Genossenschaften angesehen werden« Vielmehr handele es sich um einen verschleierten Preisnachlaß; denn der Gesellschafter zahle für die einzelne Ware in Wirklichkeit einen um 10 i gekürzten Einkaufspreis, ohne daß er eine entsprechende Gegenleistung erbringe oder auch nur ein Risiko tragen müsse« Zur Gewährung der Vergünstigung sei die HEG nur in der Lage, weil sie von der Klägerin eine Vermittlungsund Belcrederc-Provision von insgesamt 6 i sowie eine Umsatzprämie von durchschnittlich 3 i erhalte, wobei dahingestellt bleiben könne, ob den Provisionen eine echte Gegenleistung der HEG gegenüberstehe. 2o Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die von der HEG gewährte Vergünstigung nicht als eine durch Kreditierung vorwe’ggenommene Gewinnausschüttung, sondern als einen verschleierten Preisnachlaß betrachtet hat» Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht habe damit zu Unrecht die Rechtsstellung der belieferten Einzelhändler als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft außer Betracht gelassen und die Rechtslage hinsichtlich der HEG ohne Grund anders als bei sonstigen Einkaufs-Vereinigungen des Einzelhandels beurteilt, von denen das gleiche Ziel verfolgt werde, den angeschlossenen Händlern EinkaufsvergÜnstigungen durch Mengenrabatte zu verschaffen. Der bloße Umstand, daß die HEG über das voraussehbare Geschäftsergebnis nicht erst nach Jahresablauf, sondern von vomeherein bei jedem Sin-zelgeschäft mit den Gesellschaftern abrechne und die Gewinnausschüttung hierdurch zufällig mit der Einforderung des Kaufpreises für das Einzelgeochäft Zusammenfalle, könne diese abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Bei preisgebundenen Artikeln, so macht die Revision weiter geltend, trete die HEG als Vermittler auf.Die entscheidende Präge sei daher die, ob die Klägerin diesem Vermittler die ihm zustehende Provision zahlen dürfe, wenn er davon einen $?eil - wie einmal unterstellt werden solle, mit Kenntnis der Klägerin - an den belieferten Kunden weitergebe. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß ein Großhändler wie die Klägerin durchaus berechtigt sein kann, einem Verkaufsvermittler für eine von ihn erbrachte echte Vermittlungsleistung Provision zu zahlen, und daß es dem Vermittler seinerseits nicht verwehrt sein mag, diese Provision ganz oder teilweise an den Käufer' weiterzugeben, zu demal v/enn es sich bei dem Vermittler um eine Gesellschaft handelt, v/elcher der Käufer als Gesellschafter angehört, und wenn durch die Y/eitergabe der Provision ein gesellschaftsrechtlicher Gewinnanspruch des Gesellschafters abgcgolten wird. Pie von der Revision hier angesteilten allgemeinen Erwägungen, die an sich zutreffend sein mögen, gehen indessen an der besonderen Lage des vorliegenden Einzelfalles vorbei, wie sie sich aus dem vom Berufungsgericht fest- % gestellten, überdies im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt ergibt» Pas Berufungsgericht hat aus diesem Sachverhalt gefolgert, daß bei Lieferung preisgebundenor Ware die Einschaltung der HEG in den Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin als Großhändlerin und den belieferten Gesellschaftern als Einzelhändlern lediglich den Zweck dient, der Klägerin auch auf solche Y/are die Gewährung eines nach dem Preisbindungsvertrag unzulässigen Nachlasses von 10 $ zu ermöglichen, ohne daß der Verstoß gegen die Preisbindung offen in Erscheinung tritt» Diese tötrichterliche Beurteilung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden« net hat« Die Gutschriftsanzeigen der HEG über jeweils 10 io des von der Klägerin geforderten Rechnungsbetrags werden im Büro der Klägerin geschrieben und gehen den belieferten Einzelhändlern zugleich mit den jeweiligen Rechnungen der Klägerin zu, von denen sie danach nur formell getrennt sind« Der Abzug von 10 f» des Rechnungsbetrags, den der Einzelhändler daraufhin bei der Abführung dieses Betrages an die HEG vornimmt, ist, wie das Berufungsgericht auf Grund der vorgelegten Schreiben rechtsirrtumsfrei festgcstcllt hat, endgültig; es findet darüber" nicht etwa eine spätere Abrechnung auf Grund des von der HEG ermittelten Jahresgewinns statt, und der Einzelhändler läuft mithin auch dann keine Gefahr, abgezogene Beträge nachzahlen zu müssen, wenn dieser Gewinn eine Rückvergütung in Höhe von 10 ?' der von ihm getätigten Umsätze nicht gestatten würde» Auch im übrigen trägt der Einzelhändler in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der HEG keinerlei Risiko« Seinem Rechtsanspruch auf die lO^ige Kürzung jeder von der Klägerin erteilten Rechnung steht insbesondere keine ihm obliegende zusätzliche Deistung, zu demal keine Haftung für Vei'bindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber« Seine gesellechaftsrechtlichen Verpflichtungen erschöpfen sich vielmehr in der einmaligen Zahlung der geringen, wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Kommanditeinlage von 100 DM, die von der HEG überdies mit 4 i verzinst wird« Er ist auch nicht gehalten, bestimmte Warenmengen oder -arten abzunehmen, sondern unterliegt hinsichtlich seiner Bestellungen keiner irgendwie gearteten Bindung» Dieser Sachverhalt legt es von vorneherein nahe, in der jeder Einzelrechnung der Klägerin beigefügten Gutschrift über 10 i -des Rechnungsbetrages einen auf den Einzelkauf gewährten Preisnachlaß der Verkäuferin, also der Klägerin, zu sehen, auch wenn die Gutschrift nicht von der Klägerin selbst, son- Dies gilt umso mehr, als nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht gewährlei-stet ist, daß die von der HEG den Einzelhändlern gutgesehriebenen und von ihnen abgezogenen Beträge bei den einzelnen Geschäften über preisgebundenc Waren in vollem Umfange durch Einnahmen gedeckt sind, auf welche die HEG ihrerseits einen Rechtsanspruch hat und mit denen daher in Jedem Palle zu rechnen wäre. Daher muß für die rechtliche Beurteilung der Fall unterstellt werden, daß eine solche Gegenleistung vorhanden ist, d.h., daß die HEG, mag auch die Zahl der von ihr vermittelten Kunden sich auf die acht ihr als Gesellschafter angehörenden Einzelhändler beschränken und die Geschäftsvermittlung praktisch in den Händen des eigenen Verkaufsleiters der Klägerin liegen, bei Jedem Einzelgeschäft über preisgebundene Ware für die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet, die eine Vergütung in Höhe von 6 $ des Jeweiligen Rechnungsbetrages rechtfertigt. Hält dagegen auch der Gesellschafter diese Prist ein, so ist er nach dem Schreiben der Beklagten vom Mai 1961 berechtigt, über den ihm von vorneherein gutgeschriebenen Betrag von 10 $> der Rechnungssumme hinaus gleichfalls noch den Skontoabzug, und zwar bei Regulierung binnen 10 Hagen in Höhe von 3,5 bei Regulierung binnen 30 Hagen in Höhe von 2 $ vorzunehmen, so daß er je nach der in Anspruch genommenen Prist insgesamt nicht nur 10 sondern 13,5 bzw. Die jährliche ümsatzprämie von 1 bis 5 welche die Klägerin als Großhändlern nach den Preisbindungsb©Stimmungen der Beklagten dem Einzelhandel gewähren darf und die der HEß auf Grund der ihr nach dem Vortrag der Klägerin erteilten Abtretungen der Gesellschafter zufließt, würde der HEG bei Abzügen in dieser Höhe nur dann einen Ausgleich bringen, wenn sie stets in einer Mindesthöhe von 4 anfiele. Tatsächlich wird indessen, wie das Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin festgestellt hat, im Durchschnitt nur eine Prämie von 3 i» erzielt. Y/enn das Berufungsgericht aus der Gesamtheit aller dieser Umstände, in denen die Besonderheit des Streitfalles zutage tritt, die Überzeugung ge- ' wonnen hat, daß die Einschaltung der HEG als Vermittlerin in die Verkäufe preisgebundener Ware hier nur dazu diene, einen von der Klägerin selbst auf jeden Einzelkauf gewährten Preisnachlaß von 10 % zu verschleiern, insbesondere, daß der den Gesellschaftern der HEG zugestandene Rechnungsabzug von 10 keine durch IVeitergabe von Provisionen vorgenommenc gesellschaftsrechtliche Gev/innverteilung der HEG dar-stelle, sondern als Preiobestandteil auf den von der Klägerin geforderten Kaufpreis für die V/are des einzelnen UmoatsgeSchafts zu beziehen sei, so kann dem aus Rechtsgründen hiernach nicht entgegengetreten werden- Bas Berufungsgericht hat sich namentlich im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung gehalten, wenn es zu demal aus der engen Verbindung zv/ischen der Klägerin und der HEG den Schluß gezogen hat, daß die Klägerin das gehandhabte Verfahren gekannt habe, und wenn es demgegenüber - was die Revision ohne Erfolg rügt - das bloße Bestreiten der Klägerin als unerheblich erachtet hat. Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin den in der HEG zusammengefaßten Einzelhändlern auf die preisge-bundene Yfare der Beklagten bei jedem einzelnen Umsatzgeschäft über die HEG einen Preisnachlaß von 10 f' gewährt bzw. 1. In dem angefochtenen Urteil wird hierzu zunächst ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei anderen Einkaufsverbänden die Weitergabe des Großhandelsrabatts an dio angeschlossenen Einzelhändler dulde. 2. a) Dagegen hat das Berufungsgericht feotgestcllt, daß die Einkaufsverbände, die von der Klägerin benannt worden waren, den angeschlossenen Einzelhändlern Vergünstigungen in Gestalt von Rückvergütungen (auch Bonus oder Prämie genannt) zukommen lassen, die am Ende bestimmter Zeitabschnitte berechnet und aursbczah?.t wer- b) Demgegenüber beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei zwei Binkaufsverbänden, der Ka-tag AG und dem Deutschen Einkaufsverband Sleumer KG, nicht beachtet, daß die angeschlossenen Einzelhändler nicht etwa Gesellschafter der Einkaufsveroinigung, sondern lediglich deren Kunden seien. In dieser Funktion un-terscheiden sie sich von der HEG, die bei Geschäften über preisgebundene Ware als Vermittlerin zwischen den Großhändler (Klägerin) und dem Einzelhandel eingeschaltet ist-. Die Präge, ob durch die Rückvergütung gegen die Preisbindung der Beklagten verstoßen wird und ob dieser Verstoß so schwerwiegend ist, daß er das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin als Rechtsmißbrauch erscheinen läßt, kann sich erst stellen, wenn bei der Bemessung der Prämien die von der Beklagten festgesetzten Sätze überschritten werden. Geschieht dies, so ist weiter zu prüfen, ob hierdurch das Preiobindungssystem der Beklagten so lückenhaft geworden ist, daß es der Klägerin nicht zugemutet werden kann, die vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellte Gewährung eines lO^igen Preisnachlasses auf äeden Einzelbezug von "EflH m Wolle” zu unterlassen, und ob deshalb die Klägerin der Geltendmachung der von der Beklagten aus dieser Rabattgewährung hergeleiteten Rechte den Einwand Vs» Hinsichtlich des Einkaufsverbände Sloumer hat das Berufungsgericht geglaubt, nach dieser Richtung zu demindest keine hinreichend bestimmte Feststellung treffen zu können; denn es hat dargelegt, die in der Beweisaufnahme vorgelegte Aufstellung über die Berechnung clor Umsatzprämie dieses Verbandes lasse entgegen der Keimung der Klägerin nicht zwingend erkennen, daß der Verband schon beim Bezug von etwa nur 20 kg "EflHIHB Wolle” eine 5$ige Umsatzprämie vergüte, obwohl die Beklagte eine Prämie von nur 1 $ erst beim Bezug von 100 kg vorsehe• Selbst wenn aber davon ausgegangen wird ein höherer als der nach den Preisbindungsbestimmun-gen der Beklagten erfallene Prämiensats ergeben kann, so ist dieser Sachverhalt dennoch mit dem sofortigen 1Obigen Preisnachlaß auf jedes einzelne Umsatzgeschäft, wie die Klägerin ihn den Gesellschaftern der HEG einräumt, nicht vergleichbar. Unter diesen Umständen liegt im Ergebnis kein Rechtsfehler darin, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Einstellung der beanstandeten Rabattgewährung durch die Klägerin sei nicht etwa deshalb unzu demutbar, weil die Beklagte bei dem Einkaufsverband Sleumer eine Jahresrückvex*gütung von 5 '/* dulde. Sleumer, sondern auch bei anderen Großhändlern und Einkaufsverbänden der Berechnung der Umsatzprämie der jeweilige Gesamtbezug des Abnehmers innerhalb des AbrechnungsZeitraums zugrunde gelegt wird, ohne daß eine Trennung nach Herstellern oder Warenarten stattfindet, und daß die Beklagte hierbei der Einbeziehung der Wolle” in die Geoamtbesüge nicht entgegentritt, obwohl der Wortlaut ihrer Prois-bindtmgsb©Stimmungen, insbesondere des Rundschreibens vom Io April 19.61, nach der Ansicht des Berufungsgerichts darauf hindeutet, daß die von ihr festgesetzten Prämien nur aus den Bezügen von "EflB Wolle” errechnet werden sollen« Bas Berufungsgericht hat diese Handhabung für unbedenklich gehalten, weil sie, wie es feststellt, in dem Geschäftszweige der Parteien seit Jahren allgemein gebräuchlich sei, auch von der Beklagten unterschiedslos zugelassen werde, und weil mithin in diesem Punkte für alle Abnehmer eine konforme Wettbewerbslage geschaffen sei. c) Dieser Auffassung der Revision kann von voine-hefein nicht für diejenigen Einkaufsverbändc gefolgt werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft organisiert 3ind und bei denen die Prämien sich als genossenschaftliche Rückvergütungen darstellen; denn diese Rückvergütungen sind mitgliedschaftorechtlich gebunden Im übrigen ist an der Ansicht der Revision richtig, daß bei einer Berechnung der Prämien nach dem Gesamtbezuge des Kunden dann, wenn man den Hun-dertsatz der globalen Prämie rechnerisch auf das in den Bezügen enthaltene Erzeugnis eines bestimmten Herstellers umlegt, der Betrag, der durch Abzug des anteiligen Prümiehbeträges vom Einzelpreis dieses Erzeugnisses ermittelt wird, je nach der Höhe des Prämienoatzes gewissen Schwankungen unterliegen kann* Daraus kann indessen noch nicht gefolgert werden, daß die Preisbindung lückenhaft sei; denn wenn es dem Preisbinder auch gestattet ist, Vergünstigungen wie Rabatte oder Prämien der vorliegenden Art auszuschließen oder zu beschränken (vgl* BGHZ 36, 370, 373 -AGFA), so wird die Preisbindung doch andererseits nicht etwa hinfällig, wenn er die Gewährung solcher Vergünstigungen zuläßt * Dies gilt selbst für den auf das einzelne Urasatsgeschäft bezogenen Barzahlungsrabatt bei der Abgabe preisgebundener Ware an den letzten Verbraucher, der im Rahmen des Rabattgesetzes bis zur Greese von 3 % unterschiedlich sein und dessen Gewährung daher rechnerisch gleichfalls die Folge haben kann, daß der Käufer in diesem Rahmen bei verschiedenen Händlern im Ergebnis unterschiedliche Beträge zu zahlen hat (EGHZ aaO So 375 m.v/.Kachw* )• Dementsprechend wird auch auf der Großhandelsstufe die für die Xückonlosigkeit der Preisbindung entscheidende Gleichheit der Bindung aller Händler nicht dadurch beseitigt, daß den Großhändlern und den die gleiche Funktion erfüllenden Einkaufs- außer Frage, Dabei kann auf sich beruhen, ob eine andere Beurteilung Platz zu greifen hätte, wenn die Abweichungen, die sich aus der unterschiedlichen Höhe der Prämien ergeben, so erheblich wären, daß der gebundene Preis hierdurch seine Bedeutung als Maßstab für die dem Abnehmer obliegende Leistung schlechthin verlöre, Pür einen solchen Sachverhalt fehlt es im vorliegenden Rechtsstreit an jedem Anhaltspunkt, Hach alledem läßt sich nicht ;öagen, daß die Großhändler oder Verbände, welche die Rückvergütung nach den Gesamtbezügen des Abnehmers während des Abrechnungszeitraums bemessen, hierdurch ohne die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung Wettbewerb betreiben können, deren Hichteinhaltung die Beklagte bei der Klägerin beanstandet; denn bei dieser Beanstandung handelt es sich allein darum, daß den Abnehmern auf das einzelne Umsatzgeschäft in preisgebundener Ware ein Preisnachlaß von 10 $ gewährt oder in Aussicht gestellt wurde. 4» Eie Revision macht schließlich noch geltend, das Berufungsgericht hätte das Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin zu demindest deshalb als rcchtomiß-bräuchlich ansehen müssen, weil festgestollt worden sei, daß die Klägerin unter Verstoß gegen ihre eigene Preisbindung den Einzelhändler v|m zu Großhandelspreisen beliefere. Vielmehr hat es ausge-führt, für die_ Beklagte habe, sich erst im laufe des vorliegenden Rechtsstreits ergeben, daß V^^B sur 3e.it keinen Großhandel betreibe, und der Beklagten könne kein Vorwurf im Sinne eines Verstoßes gegen ihre eigene Preisbindung oder gegen § 26 Abs, 2 GW3 gemacht werden, wenn sie die Belieferung von vBIBB zu Großhandelspreisen nicht alsbald eingestellt habe, sondern zunächst den Ausgang des Rechtsstreits habe abwarten wollen. Bei seiner Vernehmung als Zeuge, die dieser Beurteilung zugrunde liegt, hatte 1/BHI unter anderen bekundet, sein Großhandel bestehe nach wie vor, wenn er darin auch "im Augenblickl,keine Uirw&Ltzo mehr tätige; er sei bei der Beklagten als Großhändler auf-getreten, habe gekauft und mit der Ware von sich aus seine beiden Einzelhandelsfilialgeschäfte beliefert. Auch die Angaben, die stimmt, daß kein Rechtsfehler darin liegt, wenn das Berufungsgericht die hier allein zu entscheidende Präge, oh der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ein Reehtsmißbrauch vorzuwerfen ist, nicht schon deshalb bejaht hat, weil die Belieferung der Pirna V^|pp zu Großhandelspreisen nicht bereits während des Rechtsstreits eingestellt, sondern für eine Übergangszeit fortgesetzt worden ist» Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den die Klägerin wegen dieser Belieferung erhebt, beruht auf dem Grundsatz von Preu und Glauben. Hierbei ergibt sich im Streitfälle, daß die Klägerin durch das Versprechen oder Gewähren eines nicht zulässigen 10bigen Preisnachlasses auf preisgebundene Ware gegenüber einer Reihe von Einzelhändlern die Preisbindung der Beklagten ernstlich gefährdet hat, wobei erschwerend ins Gewicht fällt, daß der damit nach den PestStellungen des Berufungsgerichts verbundene Versuch, den Verstoß gegen die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Einhaltung dos gebundenen Preises durch die Einschaltung einer als Vermittlerin auftretenden Einkaufsorganisation zu verschleiern, die Absicht einer planmäßigen Umgehung erkennen läßt. Großhändler betrachtet hatte und dessen Angaben Im Rechtsstreit die demnächstigo Wiederaufnahme seiner GroßhandelStätigkeit immerhin möglich erscheinen ließen, in Erwartung einer gerichtlichen Entscheidung zunächst noch den Großhandelspreis eingeräumt, obwohl dieser Abnehmer im Rahmen ihrer Preisbindung bei objektiver Würdigung der Sachlage hinfort nur als Einzelhändler ohne den Großhandelsrabatt hatte beliefert werden dürfen» Wegen dieses Verhaltens in einem besonders gelagerten Ausnahmefall kann der Beklagten nicht das Recht versagt werden, Verstößen gegen die Preisbindung entgegenzutreten, wie sie im Palle der Klägerin festgestellt worden sindo Bas Berufungsgericht hat im übrigen ausdrücklich offen gelassen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte bei sonst gleichbleibender Sachlage trotz der durch die gerichtlichen Entscheidungen nunmehr herbeigeführt en Klärung der Birma vf|||B euch nach dom Abschluß des Rechtsstreits noch den Großhandelsrabatt gewähren würde.