Nachschlagewerk s ja
BGHZ : nein
BGHR : ia
GWB § 26 Abs. 2
Frankiermaschinen
Zur Frage der unbilligen Behinderung eines ausgeschiedenen Handelsvertreters durch Nichtbelieferung mit Ersatzteilen für die während der Vertragsdauer von ihm vertriebenen Geräte, wenn er nunmehr ein Konkurrenzerzeugnis vertreibt.
BGH, Urt. v. 21. Februar 1989 - KZR 3/88 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF •*
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 3/88
URTEIL Verkündet am:
21. Februar 1989 Ernst
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
GmbH, Straße
I, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Klaus und Peter ebenda.
am
Beklagte und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
Hermann G|Bürobedarfsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafter^^Roland Gfim^GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Roland G^^^^^feund Joachim Gl
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WV
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm sowie die Richter Brandes, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. November 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Fachhandelsunternehmen für Bürobedarf, vertrieb neben anderen Büromaschinen u.a. seit Juni 1938 als Handelsvertreterin mit ausschließlicher Zuständigkeit im Bezirk Kempten für die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) Postalia-Frankiermaschinen und führte bei den Kunden die daran anfallenden Wartungs-, Prüfungsund Reparaturarbeiten durch.
Im Mai 1984 kündigte die Beklagte die Vertriebsvereinbarung wegen Nichterreichens der Umsatzziele zu dem 30. September 1984. Mit Schreiben vom 26. September 1984 kündigte sie nochmals aus wichtigem Grund fristlos mit der Begründung, die Klägerin habe unter Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsbindung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages bei Kunden Konkurrenzprodukte angeboten. Die Beklagte weigerte sich mit Vertragsende, der Klägerin die ausschließlich von ihr zu beziehenden Ersatzteile für Postalia-Frankiermaschinen zu liefern.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf § 26 Abs. 2 GWB, von der Beklagten die Belieferung mit Ersatzteilen für bis zu dem 30. September 1984 hergestellte Postalia-Frankiermaschinen Zug um Zug gegen Zahlung der zu dem Zeitpunkt der Lieferung geltenden Listenpreise, hilfsweise Lieferung bis 31. Dezember 1994. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, daß sie berechtigt ist, Reparaturarbeiten an Postalia-Geräten auszuführen und daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den durch die Nichtlieferung
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der Ersatzteile für Postalia-Geräte seit dem 1. Februar 1985 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Zur Begründung ihres Lieferungsbegehrens hinsichtlich der Ersatzteile hat sich die Klägerin im wesentlichen darauf berufen, daß ihre Kunden aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit für die Beklagte fast alle Postalia-Frankiermaschinen besäßen. Bei einem Ausschluß vom Reparatur- und Wartungsdienst für diese Geräte infolge Nichtbelieferung mit Ersatzteilen liefe sie Gefahr, daß ihre Kunden nicht nur die Postalia-Geräte, sondern auch andere Büromaschinen nicht mehr bei ihr warten und reparieren ließen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag in erster Linie damit begründet, sie sei nach der Postordnung gegenüber der Bundespost verpflichtet, die von ihr gelieferten Geräte nur selbst oder durch Vertragsunternehmen zu warten und zu reparieren, für deren Zuverlässigkeit sie einstehen müsse. Ein dafür erforderliches Vertrauensverhältnis bestehe aber nur gegenüber den - besonders geschulten, in den Vertrieb eingeschalteten - Vertragsunternehmen, zu denen die Klägerin, die Frankiermaschinen der Konkurrenz vertreibe, nicht mehr gehöre. Die Beklagte hat ferner bestritten, daß der Klägerin durch die Nichtbelieferung mit Ersatzteilen ein Schaden entstanden sei.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, jedoch den Belieferungsanspruch zeitlich bis zu dem 31. Dezember 1989 begrenzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die zeitliche Begrenzung wegfallen lassen (abgedruckt in WRP 1988, 375).
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsaründe
I. Das Berufungsgericht hat einen derzeit unbefristbaren Belieferungsanspruch der Klägerin mit Ersatzteilen für bis zu dem 30. September 1984 hergestellte Postalia-Frankier-maschinen, ferner die Berechtigung der Klägerin zur Ausführung von Reparaturarbeiten an diesen Geräten sowie die Scha-densersatzpflicht der Beklagten wegen Nichtbelieferung mit den Ersatzteilen seit dem 1. Februar 1985 aus § 26 Abs. 2,
§ 35 Abs. 1 GWB als begründet erachtet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei auf dem relevanten Markt für Ersatzteile zu Postalia-Fran-kiermaschinen marktbeherrschend. Bei der Belieferung mit den Ersatzteilen handele es sich um einen Markt, der anderen Handelsvertretern der Beklagten als mit der Klägerin hinsichtlich der Reparatur abgesetzter Postalia-Frankiermaschi-nen gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei. Durch die Lieferverweigerung der Beklagten werde die Klägerin unbillig behindert bzw. ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt. Da infolge der sechsundvierzigjährigen ausschließlichen Vertriebstätigkeit der Klägerin für die Beklagte fast alle ihre Kunden Postalia-Fran-kiermaschinen besäßen und deshalb diese Geschäfte auch wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fielen, überwiege das
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Interesse der Klägerin an der Fortsetzung der Wartungs- und Reparaturarbeiten. Dem stünden keine erheblichen Interessen der Beklagten am Abbruch der Lieferbeziehungen entgegen, da die Klägerin über die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit zur Wartung und Reparatur der Geräte verfüge, die Postordnung einer Weiterbelieferung nicht entgegenstehe und das Interesse des neuen Handelsvertreters der Beklagten an der Nutzung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Kundenbeziehungen nicht schwerer wiege als das der Klägerin.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben - soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung richten - Erfolg.
II. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB ist. Dabei hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den (Teil-) Markt für Ersatzteile zu Postalia-Frankiermaschinen abgestellt, auf dem die Beklagte Alleinanbieterin ist (vgl. Urt. v. 26,10.1972
- KZR 54/71, WuW/E 1238, 1241 - Registrierkassen; Urt. v. 22.10.1973 - KZR 22/72, WuW/E 1288, 1291 = GRUR 1974, 168, 170 - EDV-Ersatzteile; Beschl. v. 12.2.1980 - KRB 4/79,
WuW/E 1729, 1730 - Ölbrenner; Beschl. v. 23.2.1988
- KVR 2/87, WuW/E 2479, 2481 - Reparaturbetrieb).
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß es sich bei der Belieferung mit den Ersatzteilen um einen Geschäftsverkehr handelt, der gleichartigen
Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß gleichartige Unternehmen andere Handelsvertreter der Beklagten sind, die die von ihnen abgesetzten Geräte warten und reparieren und zu diesem Zweck von der Beklagten mit den dafür notwendigen Ersatzteilen beliefert werden. Bezüglich der Wartung und Reparatur der bereits von der Klägerin als Handelsvertreterin der Beklagten abgesetzten und ausgelieferten Geräte hat sich durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages mit der Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nichts geändert, wenn auch die wirtschaftliche Funktion der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten insgesamt im Hinblick auf den Absatz neuer Geräte für die Zukunft eine andere geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1973 - KZR 22/72, WuW/E 1288, 1291 - EDV-Ersatzteile).
3. Daß die Klägerin hinsichtlich des Bezuges der Ersatzteile für bereits gelieferte Postalia-Frankiermaschinen im Verhältnis zu anderen Handelsvertretern der Beklagten unterschiedlich behandelt und im Wettbewerb behindert wird, stellt die Revision nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung, nach der für die unterschiedliche Behandlung kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht und die Behinderung der Klägerin unbillig ist.
a) Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei weder durch die Postordnung an einer Weiterbelieferung der Klägerin gehindert noch habe sie in diesem Falle Nachteile für die Zulassung ihrer Frankiermaschinen durch die Bundespost zu besorgen.
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Hierzu meint die Revision, die Beklagte müsse, da sie gegenüber der Bundespost für die ordnungsgemäße Wartung und Reparatur der Geräte verantwortlich sei, mit den Wartungsunternehmen durch ein besonders enges Vertrags- und Vertrauensverhältnis verbunden sein, wenn sie nicht den Widerruf der Zulassung ihrer Produkte als FreiStempelmaschinen riskieren wolle. Ein solch enges Vertrauensverhältnis bestehe aber nur zu solchen Vertragsunternehmen, die auch zu dem Vertrieb der Frankiermaschinen berechtigt seien.
Dem kann so nicht beigetreten werden. Die Postordnung (§ 7 Abs. 2), auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft, besagt lediglich, daß die Freistempelmaschinen von der Post zugelassen werden müssen. Diese Zulassung ist zwar regelmäßig mit der Auflage verbunden, daß der Hersteller ein Netz von Vertretungen unterhalten muß, die einen ausreichenden Kundendienst gewährleisten, und daß die Instandsetzung und Wartung der verplombten, geschlossenen oder sonst gesicherten Teile der Geräte nur vom Hersteller oder seinen Vertragsfirmen ausgeführt werden dürfen (vgl. Florian/Weigert, Kommentar zur Postordnung, Stands Oktober 1987, § 7 Anm. 4 c). Aus der Postordnung ergibt sich jedoch nicht, daß Reparatur- und Wartungsarbeiten an Frankiermaschinen lediglich von Vertragsunternehmen durchgeführt werden dürfen, die gleichzeitig als Absatzmittler für den Hersteller neue Geräte vertreiben. Die Beklagte ist danach nicht gehindert, die Klägerin hinsichtlich der Wartung und Reparatur der bereits über sie vertriebenen Geräte als Vertragsunternehmen zu akzeptieren und sich gegebenenfalls Kon-trollmöglichkeiten auszubedingen. Daß die Klägerin als Vertragsunternehmen nicht hinreichend kundig und zuverlässig
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wäre, die fraglichen - bis zu dem 30.9.1984 hergestellten und von ihr abgesetzten - Geräte zu warten und instandzusetzen, ist nicht anzunehmen, nachdem sie 46 Jahre lang für die Beklagte entsprechende Aufgaben wahrgenommen hat; irgendwelche Vorfälle, die auf mangelnde Sachkunde oder Zuverlässigkeit der Klägerin bei Wartungs- und Reparaturarbeiten hinweisen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner - für die Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB erforderlichen umfassenden -Abwägung der beiderseitigen Interessen die rechtliche Bedeutung des Handelsvertreterausgleichs im Sinne des § 89 b HGB verkannt und in diesem Zusammenhang - wie die Revision mit Erfolg rügt - wesentlichen Sachvortrag der Beklagten übergangen, aus dem sich eine Rechtfertigung für die Nichtbelieferung mit Ersatzteilen ergeben kann.
Die Beklagte hat - von der Klägerin unwidersprochen -vorgetragen (GA 93, 130), daß die Klägerin die Vertretung für Wertzeichenstempler eines Konkurrenzunternehmens der Beklagten übernommen hat. Diesem Umstand hätte das Berufungsgericht bei seiner Interessenabwägung Rechnung tragen müssen; es konnte nicht ohne Einbeziehung dieser Konkurrenzsituation für Neugeschäfte mit Frankiermaschinen - gewissermaßen isoliert - allein das Ersatzteil-, Wartungs- und Reparaturgeschäft betrachten und insoweit einseitig - unter Rückgriff auf den der Regelung des § 89 b HGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken - den Interessen der Klägerin an der Verwertung der Früchte ihrer langjährigen Handelsvertretertätigkeit Vorrang einräumen.
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Der Ausgleich nach § 89 b HGB stellt eine Vergütung für die Überlassung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kun-denstamms an den Unternehmer dar (vgl. BGHZ 24, 214, 222;
BGH NJW 1985, 860, 861; st. Rspr.). Er setzt daher voraus, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses weiterhin noch erhebliche Vorteile hat (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB), während der Handelsvertreter Nachteile durch entsprechende künftige ProvisionsVerluste erleidet (Nr. 2); schließlich muß die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entsprechen (Nr. 3). Bleibende Vorteile hat der Unternehmer im allgemeinen nur aus der für die Vermittlung neuer Geschäfte (Verkauf von Frankiermaschinen) ursächlichen Tätigkeit, dagegen nicht aus bloßer Verwaltungs- oder insoweit untergeordneter Nebentätigkeit des Handelsvertreters (vgl. BGHZ 55, 45, 49 f). Zu letzterer gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, das Ersatzteil-, Wartungsund Reparaturgeschäft als bloße Ergänzung des den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Neugeschäfts, so daß hierauf die Regelung des § 89 b HGB regelmäßig nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, NJW-RR 1988, 42 = ZIP 1987, 1383; siehe auch Küstner, v. Manteuffel BB 1988, 1972, 1981). Gleichwohl hat das Berufungsgericht den dieser Regelung zugrundeliegenden Rechtsgedanken in die Interessenabwägung miteinbezogen und irrig schon allein daraus ein überwiegendes Interesse der Klägerin entnommen, die von ihr geworbenen Kunden auch nach der Beendigung des Vertreterverhältnisses mit der Beklagten weiterhin betreuen, den Kundendienst an den bei den Kunden aufgestellten Postalia-Frankiermaschinen durchführen und notwendig werdende Reparaturen vornehmen zu können. Damit hat das Berufungs-
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gericht der nach Beendigung des Vertretervertrags der Klägerin zur Beklagten entstandenen Konkurrenzsituation zwischen den Parteien für Neugeschäfte mit dem Kundenstamm nicht hinreichend Rechnung getragen. Die unstreitige Zahlung eines Ausgleichs für die Handelsvertretertätigkeit der Klägerin beim Vertrieb der Frankiermaschinen führt - mangels Vereinbarung einer Wettbewerbsabrede (§ 90 a HGB) - zwar nicht ohne weiteres zu einem - auf den fraglichen Kundenstamm beschränkten - Konkurrenzverbot für die Klägerin. Doch besteht insoweit eine Wechselwirkung, als die Mitnahme des Kundenstamms durch den Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung einen Ausgleichsanspruch ausschließen (vgl. BGH BB I960,
605) oder bei Mitnahme eines Teils der Kunden entsprechend mindern kann (BGH WM 1975, 856 = VersR 1975, 807). Diese Wechselwirkung wie auch die erhebliche Bedeutung der Aufrechterhaltung und Pflege der alten Kundenbeziehungen mit Hilfe des Reparatur- und Ersatzteilgeschäfts für den künftigen Verkauf neuer Frankiermaschinen sind auch in die Abwägung nach § 26 Abs. 2 GWB für die Frage einer unbilligen Behinderung der Klägerin durch die Nichtbelieferung mit Ersatzteilen einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1973 - KZR 22/72, WuW/E 1288, 1292 = GRUR 1974, 168, 170 - EDV-Ersatzteile; Beschl. v. 12.2.1980 - KRB 4/79, WuW/E 1729, 1731 - Ölbrenner). Kann die Klägerin ihre alten Postalia-Kunden weiterhin betreuen, bei ihnen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vornehmen, so hat sie auch die Möglichkeit, bei erforderlich werdenden Neuanschaffungen nunmehr mit dem von ihr vertriebenen Konkurrenzprodukt berücksichtigt zu werden. Mit den Ersatzteillieferungen zu dem Zweck von Reparaturen und Wartung wäre die Beklagte gezwungen, zu ihrem eigenen Nachteil der Klägerin Wettbewerbsvorteile im Neuge-
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schäft für ein Konkurrenzprodukt zu verschaffen (vgl. BGH aaO - EDV-Ersatzteile). Umgekehrt droht der Beklagten dadurch der Verlust ihrer bisherigen Postalia-Kunden, wenn - wie es dann der Fall wäre - die laufenden Wartungsarbeiten nicht von einem Unternehmen vorgenommen werden, das auch ihre Postalia-Frankiermaschinen vertreibt.
Die angeführten Vorteile für die Klägerin bei einer Weiterbelieferung mit Ersatzteilen werden durch die postrechtlichen Besonderheiten der Frankiermaschinen verstärkt, die den Benutzer eng an das Kundendienstunternehmen binden. So können die verplombten bzw. sonstwie gesicherten Geräte nicht vom Kunden selbst gewartet werden; er muß sich vielmehr für alle Arbeiten an ein autorisiertes Vertragsunternehmen der Beklagten wenden, wenn er nicht Gefahr laufen will, die Genehmigung zur Freistempelung durch die Bundespost zu verlieren. Darüber hinaus setzt nach § 7 Abs. 1 PostO die Genehmigung zur FreiStempelung einen Antrag voraus, der über den Hersteller der Maschine oder dessen örtliche Vertretung bei dem Postamt zu stellen ist, in dessen Bereich die Maschine aufgestellt werden soll. Eines solchen Antrages bedarf es auch, wenn der Benutzer die Maschine wechselt oder eine neue Maschine in Betrieb nehmen will (vgl. Florian/Weigert aaO § 7 Anm. 3 a). Dabei liegt es nahe, daß er sich in den überwiegenden Fällen zunächst an das ihm bekannte Unternehmen wenden wird, das auch bisher die Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt hat, wenn dieses nicht bereits selbst anläßlich eines Reparaturauftrages die Ersatzbedürftigkeit festgestellt hat.
III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht möglich. Es bedarf weiterer Feststellungen und einer erneuten tatrichterlichen Interessenabwägung. Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich noch nicht absehen, ob aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere aufgrund der sechsundvierzigjährigen Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte und der dadurch bedingten Bedeutung des Kundendienstgeschäfts mit Postalia-Geräten, zu demindest für eine angemessene Übergangszeit - auch unter Berücksichtigung der seit Vertragsbeendigung bereits verstrichenen Zeit - ausnahmsweise ein Anspruch der Klägerin auf Weiterbelieferung mit Ersatzteilen für Postalia-Frankiermaschinen in Betracht kommen kann. Das Berufungsgericht hat ferner keine Feststellungen über den Umfang des Kundendienstgeschäftes der Klägerin mit Postalia-Frankiermaschinen bzw. über die Höhe des damit erwirtschafteten Gewinns insbesondere im Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit der Klägerin getroffen. Das Berufungsgericht hat lediglich aus der festgestellten Tatsache, daß aufgrund der 46 Jahre dauernden ausschließlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin für die Beklagte fast alle ihre Kunden Postalia-Frankiermaschinen besitzen, entnommen, daß diese Kundendienstgeschäfte auch wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fielen. Diese Folgerung ist jedoch ohne weitere Feststellungen - etwa über die Reparatur- und War-
tungsanfälligkeit der Geräte und den Umfang der erforderlichen Arbeiten - keinesfalls zwingend. Sollte der Umfang des Kundendienstes für Postalia-Frankiermaschinen etwa wegen geringer Reparaturanfälligkeit der Geräte weit hinter dem Kundendienstgeschäft für andere von der Klägerin vertriebene Büromaschinen Zurückbleiben, so dürfte die vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerin gewichtete Gefahr des Abwan-derns von Kunden im Geschäft mit anderen Büromaschinen an Bedeutung verlieren, zu demal auch keine Feststellungen darüber getroffen sind, ob der neue Handelsvertreter der Beklagten auch andere Büromaschinen vertreibt und diese auch wartet.
Odersky
v. Gamm
Brandes
v. Maltzahn
v. Ungern-Sternberg