BUNDESGERICHTSHOF
K2R 3/8i BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Firma Indus tri a Da
(€*■»)> Italien, vertreten durch ihren Direktor Ludovico
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma
Agenturen-Vertretungen-Lizenzen GmbH, Straße 0, vertreten durch ihren
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Michael
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse am 16. Juni 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 1977 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2oo.ooo DM.
Gründe :
Die Sache wirft keine rechtsgrundsätzlichen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch nicht geklärten Fragen auf. Auch verspricht die Revision im Endergebnis keinen Erfolg. Sie rügt zwar mit Recht, daß das Oberlandesgericht seine tatsächlichen Feststellungen u.a. auf die in einem anderen Rechtsstreit der Parteien abgegebene schriftliche Erklärung des als Zeugen benannten N^|pp gestützt hat. Schon angesichts
des unstreitigen Teils der am 12. Juni 1975 getroffenen Vereinbarungen und der unstreitigen Tatsache, daß die
Klägerin die damals vereinbarte Zahlung von etwa 4lo,ooo DM am 16. Juni 1975, also vor Absendung des Kündigungsschreibens der Beklagten, durch Scheckhingabe geleistet hat, würde eine erneute tatrichterliche Würdigung nach Überzeugung des Senats aber wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Alleinvertriebsvertrages der Parteien hatte.
Pfeiffer v. Gamm
Kellermann
Lohmann
Hesse