BGH · KZR 3/77 vom 13.06.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Hauptbetrags und Zinsen (in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) ab Rechtshängigkeit (10.10.1973) rufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.251.187,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.10.1973 gerichtet hatte; bezüglich der darüberhinausgehenden Zinsforderung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat den Zahlungsanspruch als Schadensersatz nach § 826 BGB (aus dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Ausnutzung einer Monopolstellung) für gerechtfertigt angesehen. Das Berufungsgericht hat durch Teilund Grundurteil die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 35.450,30 DM Zinsen für die Zeit vom 10.10.1973 bis 10.8.1976 nebst 11 % Mehrwertsteuer zu zahlen; es hat ferner den Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 5.3.1970- dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten, der Höhe nach weitergehenden Zinsen, jedoch nur bis zu bestimmten Obergrenzen und zwar für die Zeit vom 5.3.1970 bis 10.8.1976; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen bezüglich der Zinsen vom 1.1.-4.3.1970 sowie soweit die von ihm bestimmten Zins-Obergrenzen überschritten werden. Das Berufungsgericht hat ferner durch Schlußurteil die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin 277.811,- DM zu zahlen; im übrigen hat es, soweit darüber noch nicht entschieden worden war, die Klage abgewiesen. Für die Zeit ab 5.3.1970 hat das Berufungsgericht in seinem Teilund Grundurteil Zinsen in Höhe von 35.450,30 DM zugesprochen, im übrigen hat es den Zinsanspruch dem Grunde nach bis zu bestimmten Zinshöchstsätzen zuerkannt und, soweit ein diese Höchstsätze überschreitender Zinssatz verlangt wird, die Klage abgewiesen: Es hat 1 % Zinsen in jedem Fall für gerechtfertigt angesehen, nämlich 5 % (gemäß § 353 HGB: Zinshöhe für Kaufleute aus beiderseitigem Handelsgeschäft) abzüglich der bereits zugesprochenen 4 % Prozeßzinsen. Für die Zeit vom 10.10.1973 (Rechtshängigkeit) bis zu dem 10.8.1976 (Zahlung der Hauptsache) hat das Berufungsgericht diese Zinsen mit 35.450,30 DM errechnet (1 % aus dem Hauptsachebetrag von 1.251.187,- DM). Für die Zeit vom 5.3.1970 -9.10.1973 hat das Berufungsgericht Zinsen ebenfalls in Höhe von 5 % dem Grunde nach zuerkannt, aber der Höhe nach noch offengelassen, da insoweit der zu verzinsende Ausgangsbetrag der Hauptsache noch ermittelt werden müsse. für den es bereits 5 % dem Grund nach zugebilligt hat, und für den anschließenden Zeitraum bis zu dem 10.8.1976, für den es den Betrag von 35.450,30 DM zugebilligt hat, hat das Berufungsgericht auch über 5 % hinausgehende Zinsen - jedoch nur bis zu bestimmten Höchstzinssätzen -zugesprochen; die Höhe dieser Zinsen blieb deshalb offen, weil der eigene Zinsaufwand der Klägerin noch nicht nachgewiesen worden sei. Mit seinem Schlußurteil hat das Berufungsgericht der Höhe nach über die Zinsen für die Zeit vom 5.3.1970 bis 14.8.1975 entschieden. Das Berufungsgericht hat die dem Grunde nach anerkannte Mehrwertsteuer der Höhe nach nicht zugesprochen, da die Beweisaufnahme ergeben habe, daß die Klägerin ihrerseits mit Rücksicht auf das bestehende umsatzsteuerrechtliche Organschaftsverhältnis zur Metallgesellschaft auf die an ihre Muttergesellschaft zu entrichtenden Zinsen keine Mehrwertsteuer zu zahlen habe. 1. Das Berufungsgericht hat als Rechtsgrundlage für den eigenen Zinsschaden der Klägerin auf die Schadensersatzpflicht bei positiver Vertragsverletzung abgestellt. Nach seiner Auffassung hat die Beklagte dadurch, daß sie der Klägerin die gebotene Strompreisermäßigung bis zu dem 31.9.1971 vorenthalten hatte, auch gegen ihre Vertragspflichten aus dem seit 1958 bestehenden, 1965 abgeänderten Vertrag mit einer Laufzeit bis zu dem 31.12.1975 verstoßen; in dem gegen § 826 BGB verstoßenden Monopolmißbrauch liege, so hat das Be- Hiervon ist das Berufungsgericht aber auch ausgegangen, wenn es in dem gegen § 826 BGB verstoßenden Monopolmißbrauch gleichzeitig auch eine positive Verletzung des damals noch bestehenden (Alt-) Vertrags gesehen hat; die Zubilligung eines Anspruchs aus § 826 BGB schließt vertragliche Ansprüche nicht aus; die Bindungswirkung steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da das 1. Das Berufungsgericht hat sich bei der Erörterung einer Anspruchsbegründung aus § 826 BGB für die Zinsen in der Zeit vom 1.1. Es hat hierzu ausgeführt, daß im Schreiben der Gesellschaft für Stromwirtschaft vom 26.2.1970 noch keine Mahnung liege; doch habe sich die Beklagte ihrerseits geweigert, den Sonderabnehmern, die den neuen Vertrag erst nach dem Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gewährt die Vorschrift des § 849 BGB Zinsen bereits vom Zeitpunkt des Schadensereignisses allein im Fall der Entziehung oder Beschädigung einer Sache. 1. Das Berufungsgericht hat den Zinsanspruch für die Zeit ab 5.3.1970 - soweit es sich nicht um die bereits zugebilligten Prozeßzinsen von 4 % sowie um die aus § 352 HGB zugebilligte Zinshöhe von 5 % handelt - auf die Zinsberechnung der Klägerin nach Maßgabe der von ihr tatsächlich an ihre Muttergesellschaft gezahlten Zinsen abgestellt. Da aber, wie das Berufungsgericht in seinem Teilurteil ausgeführt habe, die Klägerin einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem der Muttergesellschaft angeblich entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe, habe das Berufungsgericht die Zinsen nicht zuerkennen dürfen. seits hat zahlen müssen und deren Ersatz sie von der Beklagten beansprucht; das sind die Zinsen, die das Berufungsgericht der Klägerin im Teilund Grundurteil dem Grunde nach und im Schlußurteil auch der Höhe nach in dem aufgrund der Aussage des Zeugen Peter iflHV nachgewiesenen Umfang zugesprochen hat. Die Besonderheit ist dabei, daß die Klägerin beide Schadensberechnungen miteinander in der Form verquickt, daß sie, wie die Anschlußrevision nochmals näher ausgeführt hat, ihren einheitlichen Zinsanspruch primär mit ihrem eigenen Zinsschaden begründet und die über diesen nachweisbaren Zinsschaden hinausgehende Zinshöhe mit dem Schaden ihrer Muttergesellschaft zu rechtfertigen sucht. Die im Schlußurteil zuerkannten Zinsen sind nach den Ausführungen des Berufungsurteils Verzugsschadensersatz für den vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellten Zinsaufwand der Klägerin. Es kann sich allein fragen, ob - wie das Berufungsgericht in seinem Teilund Grundurteil im Hinblick auf den der Muttergesellschaft entstandenen Schaden angedeutet hat - eine Verzinsungspflicht zwischen Tochter- und Muttergesellschaft wegen der Möglichkeit unlauterer Manipulationen bei der Berechnung des eigenen Zinsschadens gegenüber Außenstehenden außer Betracht zu bleiben hätte. 4. Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht den dar-überhinausgehenden Zinsanspruch abgelehnt, der nicht einen eigenen Zinsschaden der Klägerin betrifft, sondern einen Schaden, der der Muttergesellschaft dadurch entstanden sein soll, daß sie der Klägerin den Hauptsachebetrag als Kredit zur Verfügung gestellt und dieses Kapital aufgrund dessen nicht anderweitig gewinnbringender habe verwerten können. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon daran, daß die Darlegungen der Klägerin einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem der MG angeblich entstandenen Schaden nicht schlüssig ergeben. Die nur allgemeinen Hinweise der Klägerin auf die Möglichkeit einer anderen gewinnbringenderen Anwendung des Kapitals genügen nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als in Nr. 1 des Teilund Grundurteils der Klägerin Mehrwertsteuer von 11 % auf 35.450,30 DM zuerkannt worden ist.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES o n c o L j j y r- s- r .r-r r\ U KZR 2/77 URTEIL KZR 3/77 in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juni 1978 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Stadtwerke D^m[[^pAG, Zj^^straße m, Dl gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dipl-rer-pol. Hans Dipl"Ing. Georg H^m|und Johannes S^||eben- dort, Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen die B^mmmMetallhütten-Gesellschaft mbH, Richard-Se| Straße ^|, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Willi Ho(m| und Hans Rudolf WümPB' ebendort. Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. E. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1978 durch die Richter Of fterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Frhr. v. Gamm, Herdegen und Lohmann für Recht erkannt: Revision und Anschlußrevision gegen das Teilund Grundurteil vom 25. Januar 1977 und gegen das Schlußurteil vom 26. April 1977 des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die unter Nr. 1 des Teilund Grundurteils ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 11 % Mehrwertsteuer auf DM 35.450,30 entfällt und insoweit die Klage abgewiesen wird; unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Schlußurteils werden von den Kosten der Berufung nach der Zurückverweisung der Klägerin 5/11 und der Beklagten 6/11 auferlegt. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zu 2/5,der Beklagten zu 3/5 zur Last. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Klägerin ist eine Sonderabnehmerin für elektrische Energie bei der Beklagten, einem auf privatwirtschaftlicher Basis geführten Versorgungsunternehmen in einem durch einen Gebietsabgrenzungsvertrag mit einem anderen Versorgungsunternehmen festgelegten Versorgungsgebiet. Die Klägerin hat mit der Klage die Rückerstattung von ihrer Meinung nach zu viel bezahlten Stromkosten in Höhe von 1.251.187,- DM verlangt; die Beklagte habe ihr nämlich eine gebotene Strompreisermäßigung nicht ab 1. Januar 1970, sondern erst ab 1. Oktober 1971, also mit einer Verspätung von 21 Monaten zukommen lassen. Die Klägerin hat ferner folgende Zinsen verlangt: 6,5 % für die Zeit vom 1. - 31.1.1970, 7 % für die Zeit vom 1.2.1970 - 14.11.1972, 7,25 % für die Zeit vom 15.11. - 31.12.1972 und ab 1.1.1973 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Hauptbetrags und Zinsen (in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) ab Rechtshängigkeit (10.10.1973) stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihre Zinsforderung (durch erhöhte Zinssätze) erweitert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 1976 -KZR 16/75) das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Be- 4 rufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.251.187,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.10.1973 gerichtet hatte; bezüglich der darüberhinausgehenden Zinsforderung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat den Zahlungsanspruch als Schadensersatz nach § 826 BGB (aus dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Ausnutzung einer Monopolstellung) für gerechtfertigt angesehen. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihre Zinsansprüche, soweit über diese noch nicht rechtskräftig erkannt worden ist, weiter. Sie hat vorgetragen für die Aufschlüsselung des Zinsanspruchs für die Zeit vom 1.1.1970 bis 30.9.1971, also für 21 Monate, jeweils auf den zunehmenden Anteil der Gesamtforderung könne davon ausgegangen werden, daß in jedem Monat 1/21 des GesamtSchadens ein getreten sei. Die erhöhten Zinssätze rechtfertigen sich aus folgendem Sachverhalt: Die Geschäftsanteile der Klägerin würden zu 100 % von der M^m^esellschaft AG in (fortan kurz: MG) gehalten. Die Klägerin führe ihre Geschäfte im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der MG, und zwar gegen ein Betriebsführung sentgelt. Sie erhalte von der MG einen laufenden Betriebsführung skr edit, den sie gegenüber der MG, die zugleich Bank sei, verzinsen müsse. Der in erster Instanz geltend gemachte Zinsanspruch entspreche den Zinsaufwendungen, die die Klägerin ihrerseits wegen der vorenthaltenen Preisermäßigung gegenüber der MG habe leisten müssen. Außerdem habe die Vorenthaltung des Betrages von 1.251.187,- DM aber auch einen Schaden bei der MG selbst ausgelöst: Die MG müsse aufgrund eines Vertrages mit der Vereinigte Deutsche M|^(pwerke AG, (fortan kurz: VDMW) , deren Anteile zu 97-98 % von der MG gehalten würden, das Bilanzergebnis der VDMW übernehmen. Dieses sei in den Geschäftsjahren 1969 bis 1973 und nach dem vorläufigen Ergebnis auch in den Geschäftsjahren 1973/74 stets negativ gewesen. Die VDMW hätten während dieses gesamten Zeitraums Kredite aufnehmen müssen, für welche sie an die cj|^mbank AG Zinsen hätten aufwenden müssen. Diese Aufwendungen hätten erspart werden können, wenn die MG den der Klägerin seitens der Beklagten vorenthaltenen Betrag zur Verfügung gehabt und zur Rückführung der von den VDMW aufgenommenen Kredite hätte einsetzen können. - Ferner hätte die MG den von der Beklagten vorenthaltenen Betrag als Dreimonatsgeld anlegen können. Die MG habe für derartige Geldanlagen in der fraglichen Zeit mindestens 5 3/8 % Zinsen erlöst. - Ebenso hätte die MG den vorenthaltenen Betrag in langfristigen Wertpapieren anlegen können; Anlagen dieser Art hätten der MG in der fraglichen Zeit mindestens Erlöse in Höhe der hier verlangten Zinsen erbracht. - Die vorbezeichneten Schäden könne die Klägerin im Wege einer Schadensliquidation im Dritt-interesse geltend machen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 519.759,09 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer zu zahlen. Das Berufungsgericht hat durch Teilund Grundurteil die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 35.450,30 DM Zinsen für die Zeit vom 10.10.1973 bis 10.8.1976 nebst 11 % Mehrwertsteuer zu zahlen; es hat ferner den Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 5.3.1970- 6 9.10.1973 bis zur Höhe von 5 % nebst 11 % Mehrwertsteuer dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; es hat ferner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die über die vorstehend zuerkannten bzw. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten, der Höhe nach weitergehenden Zinsen, jedoch nur bis zu bestimmten Obergrenzen und zwar für die Zeit vom 5.3.1970 bis 10.8.1976; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen bezüglich der Zinsen vom 1.1.-4.3.1970 sowie soweit die von ihm bestimmten Zins-Obergrenzen überschritten werden. Das Berufungsgericht hat ferner durch Schlußurteil die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin 277.811,- DM zu zahlen; im übrigen hat es, soweit darüber noch nicht entschieden worden war, die Klage abgewiesen. Von den Kosten des zweiten Abschnitts des Berufungsverfahrens hat es der Klägerin 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt. Die Beklagte hat gegen beide Urteile Revision eingelegt; die Klägerin hat ebenfalls gegen beide Urteile Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, soweit nichts bereits rechtskräftig entschieden ist. Die Klägerin verfolgt mit ihren Anschlußrevisionen weiterhin die ihr im Teilund Grundurteil abgesprochenen Zinsansprüche, jedoch mit Ausnahme von 11 % Mehrwertsteuer, soweit es eigene Zinsleistungen der Klägerin betrifft; ferner beansprucht sie den ihr im Schlußurteil in Abzug gebrachten Betrag. Die Parteien beantragen jeweils die gegnerischen Revisionen zurückzuweisen. Der erkennende Senat hat die Revisionsverfahren zu dem Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. c Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat in seinem Teilund Grundurteil den Zinsanspruch für die Zeit vom 1.1. bis 4.3.1970 abgewiesen, da die Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden sei. Für die Zeit ab 5.3.1970 hat das Berufungsgericht in seinem Teilund Grundurteil Zinsen in Höhe von 35.450,30 DM zugesprochen, im übrigen hat es den Zinsanspruch dem Grunde nach bis zu bestimmten Zinshöchstsätzen zuerkannt und, soweit ein diese Höchstsätze überschreitender Zinssatz verlangt wird, die Klage abgewiesen: Es hat 1 % Zinsen in jedem Fall für gerechtfertigt angesehen, nämlich 5 % (gemäß § 353 HGB: Zinshöhe für Kaufleute aus beiderseitigem Handelsgeschäft) abzüglich der bereits zugesprochenen 4 % Prozeßzinsen. Für die Zeit vom 10.10.1973 (Rechtshängigkeit) bis zu dem 10.8.1976 (Zahlung der Hauptsache) hat das Berufungsgericht diese Zinsen mit 35.450,30 DM errechnet (1 % aus dem Hauptsachebetrag von 1.251.187,- DM). Für die Zeit vom 5.3.1970 -9.10.1973 hat das Berufungsgericht Zinsen ebenfalls in Höhe von 5 % dem Grunde nach zuerkannt, aber der Höhe nach noch offengelassen, da insoweit der zu verzinsende Ausgangsbetrag der Hauptsache noch ermittelt werden müsse. Für diesen Zeitraum vom 5.3.1970-9.10.1973, für den es bereits 5 % dem Grund nach zugebilligt hat, und für den anschließenden Zeitraum bis zu dem 10.8.1976, für den es den Betrag von 35.450,30 DM zugebilligt hat, hat das Berufungsgericht auch über 5 % hinausgehende Zinsen - jedoch nur bis zu bestimmten Höchstzinssätzen -zugesprochen; die Höhe dieser Zinsen blieb deshalb offen, weil der eigene Zinsaufwand der Klägerin noch nicht nachgewiesen worden sei. Die darüber hinausgehende Zinshöhe hat das Berufungsgericht nicht für gerechtfertigt angesehen, weil es 8 sich insoweit um einen der MG angeblich entstandenen Schaden handle; insoweit habe die Klägerin einen Kausalzusammenhang zur Handlungsweise der Beklagten nicht dargetan, so daß offen bleiben könne, ob die Klägerin einen solchen Schaden überhaupt geltend machen könne. 2. Mit seinem Schlußurteil hat das Berufungsgericht der Höhe nach über die Zinsen für die Zeit vom 5.3.1970 bis 14.8.1975 entschieden. Es hat Zinsen in Höhe von 6,5 -11 %, gestaffelt nach verschiedenen Zeitabschnitten, zugebilligt, im übrigen aber einen entsprechenden eigenen Zinsaufwand der Klägerin nicht als nachgewiesen angesehen. Das Berufungsgericht hat die dem Grunde nach anerkannte Mehrwertsteuer der Höhe nach nicht zugesprochen, da die Beweisaufnahme ergeben habe, daß die Klägerin ihrerseits mit Rücksicht auf das bestehende umsatzsteuerrechtliche Organschaftsverhältnis zur Metallgesellschaft auf die an ihre Muttergesellschaft zu entrichtenden Zinsen keine Mehrwertsteuer zu zahlen habe. II. 1. Das Berufungsgericht hat als Rechtsgrundlage für den eigenen Zinsschaden der Klägerin auf die Schadensersatzpflicht bei positiver Vertragsverletzung abgestellt. Nach seiner Auffassung hat die Beklagte dadurch, daß sie der Klägerin die gebotene Strompreisermäßigung bis zu dem 31.9.1971 vorenthalten hatte, auch gegen ihre Vertragspflichten aus dem seit 1958 bestehenden, 1965 abgeänderten Vertrag mit einer Laufzeit bis zu dem 31.12.1975 verstoßen; in dem gegen § 826 BGB verstoßenden Monopolmißbrauch liege, so hat das Be- t- rufungsgericht ausgeführt, auch eine zu dem Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung des damals noch bestehenden (Alt-)Vertrags. In dieser Beurteilung sieht die Revision zu Unrecht eine Übergehung der bindenden Wirkung des ersten Revisionsurteils. Das erste Berufungsurteil hatte Ansprüche aus eigenem Vertrag, aus Vertrag zugunsten eines Dritten, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 EnergiewirtschaftsG sowie mit §§ 2, 2a WirtschaftsstrafG, ferner aus §§ 26 Abs. 2, 35 GWB und aus § 826 BGB abgelehnt. Das erste Revisionsurteil hat die Klage aus § 826 BGB für begründet erachtet, ohne sich über die weiteren Klagegrundlagen zu äußern; tragend für die Aufhebung und Zurückverweisung bezüglich des Zinsanspruchs war die Begründung des Hauptanspruchs aus § 826 BGB. Allein an diese Beurteilung war das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden. Hiervon ist das Berufungsgericht aber auch ausgegangen, wenn es in dem gegen § 826 BGB verstoßenden Monopolmißbrauch gleichzeitig auch eine positive Verletzung des damals noch bestehenden (Alt-) Vertrags gesehen hat; die Zubilligung eines Anspruchs aus § 826 BGB schließt vertragliche Ansprüche nicht aus; die Bindungswirkung steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da das 1. Revisionsurteil über das Bestehen vertraglicher Ansprüche nicht entschieden hat. 2. Die Revision meint weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht weise weder eine Feststellung noch Begründung dafür auf, daß ab 5.3.1970 Verzug Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat sich bei der Erörterung einer Anspruchsbegründung aus § 826 BGB für die Zinsen in der Zeit vom 1.1. bis zu dem 4.3.1970 eingehend mit der Frage des Verzugseintritts ausein- 10 andergesetzt. Es hat hierzu ausgeführt, daß im Schreiben der Gesellschaft für Stromwirtschaft vom 26.2.1970 noch keine Mahnung liege; doch habe sich die Beklagte ihrerseits geweigert, den Sonderabnehmern, die den neuen Vertrag erst nach dem 5.3.1970 annähmen, die Strompreisermäßigung rückwirkend zu dem 1.1.1970 zukommen zu lassen. Diese (auf den 5.3.1970 als maßgebenden Stichtag abgestellten) Weigerung hat das Berufungsgericht ersichtlich als ernstlich und endgültig gewürdigt und daher eine Mahnung nicht mehr für erforderlich gehalten (vgl. BGHZ 2, 310, 312). Diese mögliche tatrichter-liehe Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Von dieser Beurteilung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch für die Anspruchsbegründung aus positiver Vertragsverletzung ausgehen; ohne deren Einzelheiten ausdrücklich zu wiederholen. Zu Unrecht meint die Revision, Fälligkeit und Verzug seien ausgeschlossen, solange die Parteien noch in Vertragsverhandlungen gestanden hätten. Die Vertragsverhandlungen bezogen sich auf den Neuabschluß mit einer Neugestaltung des Vertragsverhältnisses, aber an sich nicht auf die Rückzahlungsforderung für in vergangener Zeit überzahlte Strompreise; die Beklagte hatte, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt worden ist, lediglich - als Druckmittel für den Neuabschluß - beide Fragen miteinander verbunden; die Klägerin hatte sich aber nicht mit einer Stundung einverstanden erklärt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gewährt die Vorschrift des § 849 BGB Zinsen bereits vom Zeitpunkt des Schadensereignisses allein im Fall der Entziehung oder Beschädigung einer Sache. Um eine Sachent- V Ziehung oder -beSchädigung geht es hier jedoch nicht; es besteht auch keine Parallele zu dem insoweit gleichbehahdel-ten Fall einer Entziehung von Geld durch Unterschlagung (vgl. BGHZ 8, 288, 298) oder Betrug (OLG München OLGZ 70, 457). Dafür, daß ein nach §§ 826, 249 BGB zu ersetzender Zinsschaden entstanden ist, hat die Klägerin nicht das Erforderliche vorgetragen. III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zinsanspruch für die Zeit ab 5.3.1970 - soweit es sich nicht um die bereits zugebilligten Prozeßzinsen von 4 % sowie um die aus § 352 HGB zugebilligte Zinshöhe von 5 % handelt - auf die Zinsberechnung der Klägerin nach Maßgabe der von ihr tatsächlich an ihre Muttergesellschaft gezahlten Zinsen abgestellt. Hiergegen wenden sich Revision und Anschlußrevision ohne Erfolg. 2. Die Revision meint, insoweit handle es sich nicht um einen der Klägerin, sondern allenfalls ihrer Muttergesellschaft erwachsenen Schaden. Die Klägerin unterhalte nämlich bei ihrer Muttergesellschaft ein Betriebsmittelkontokorrent, von dem die jeweils nötigen Beträge abgerufen würden; was abgerufen werde, werde verzinst. Damit handle es sich nur um Zinsen der Muttergesellschaft. Da aber, wie das Berufungsgericht in seinem Teilurteil ausgeführt habe, die Klägerin einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem der Muttergesellschaft angeblich entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe, habe das Berufungsgericht die Zinsen nicht zuerkennen dürfen. Damit übersieht die Revision, daß es insoweit um zwei voneinander zu trennende Fragenkomplexe in der Zinsberechnung geht: Einerseits geht es um die Zinsen, die die Klägerin ihrer- 12 seits hat zahlen müssen und deren Ersatz sie von der Beklagten beansprucht; das sind die Zinsen, die das Berufungsgericht der Klägerin im Teilund Grundurteil dem Grunde nach und im Schlußurteil auch der Höhe nach in dem aufgrund der Aussage des Zeugen Peter iflHV nachgewiesenen Umfang zugesprochen hat. Zum anderen geht es um einen darüberhinausge-henden Schaden, den nach Behauptung der Klägerin deren Muttergesellschaft dadurch erlitten hat, daß sie den fraglichen Hauptsachbetrag als Betriebsmittelkredit für die Klägerin hat bereitstellen müssen und ihrerseits dadurch diesen Hauptsachebetrag nicht anderweitig und gewinnbringender hat ein-setzen können. Die Besonderheit ist dabei, daß die Klägerin beide Schadensberechnungen miteinander in der Form verquickt, daß sie, wie die Anschlußrevision nochmals näher ausgeführt hat, ihren einheitlichen Zinsanspruch primär mit ihrem eigenen Zinsschaden begründet und die über diesen nachweisbaren Zinsschaden hinausgehende Zinshöhe mit dem Schaden ihrer Muttergesellschaft zu rechtfertigen sucht. 3. Die im Schlußurteil zuerkannten Zinsen sind nach den Ausführungen des Berufungsurteils Verzugsschadensersatz für den vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellten Zinsaufwand der Klägerin. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin ihrerseits diesen Betrag aufwenden mußte. Auf eine Schadensentstehung bei der Muttergesellschaft der Klägerin und auf die Kausalität des Verhaltens der Beklagten im Hinblick auf diesen Schaden kommt es insoweit nicht an. Es kann sich allein fragen, ob - wie das Berufungsgericht in seinem Teilund Grundurteil im Hinblick auf den der Muttergesellschaft entstandenen Schaden angedeutet hat - eine Verzinsungspflicht zwischen Tochter- und Muttergesellschaft wegen der Möglichkeit unlauterer Manipulationen bei der Berechnung des eigenen Zinsschadens gegenüber Außenstehenden außer Betracht zu bleiben hätte. Das hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist auch im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft die rechtliche Verschiedenheit dieser juristischen Personen zu beachten; anders ist es nur, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit mit Treu und Glauben nicht vereinbar und als Rechtsmißbrauch anzusehen ist (BGHZ 54, 222, 224; 61, 380, 383). Das gilt grundsätzlich auch, soweit die Zinsberechnung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Frage steht. Der Umstand, daß die Klägerin bei ihrer Muttergesellschaft Kredit aufgenommen hatte, steht daher der Geltendmachung dieser Kreditzinsen als Verzugsschaden nicht entgegen (BGH NJW 1975, 867). 4. Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht den dar-überhinausgehenden Zinsanspruch abgelehnt, der nicht einen eigenen Zinsschaden der Klägerin betrifft, sondern einen Schaden, der der Muttergesellschaft dadurch entstanden sein soll, daß sie der Klägerin den Hauptsachebetrag als Kredit zur Verfügung gestellt und dieses Kapital aufgrund dessen nicht anderweitig gewinnbringender habe verwerten können. Das Berufungsgericht konnte dabei ohne Rechtsverstoß offen lassen, ob die Klägerin überhaupt zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz eines solchen Schadens ihrer Muttergesellschaft legitimiert ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon daran, daß die Darlegungen der Klägerin einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem der MG angeblich entstandenen Schaden nicht schlüssig ergeben. 14 Das kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens nach § 282 Abs. 2 BGB erfordert zwar im allgemeinen nicht den Nachweis, daß der Anspruchsberechtigte gerade wegen der fraglichen Forderung selbst einen Kredit aufgenommen oder nicht zurückgezahlt hätte, da ein solcher Vorgang bei einem Großbetrieb, der mit Fremdgeld arbeitet und über bedeutende Kassenbestände verfügen muß, in Wirklichkeit nicht stattfindet, er aber gleichwohl die beanspruchten Kredite im ganzen hätte entsprechend verringern können, wenn alle Außenstände bei Fälligkeit prompt eingingen (BGH Urteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 207/63, BB 1965, 305; siehe auch BGH Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77). In einem solchen Fall ist der Verzug des Schuldners in dem Umfang, wie seine Schuld in den überfälligen Forderungen des Gläubigers enthalten ist, für dessen erhöhten Zinsaufwand ursächlich (BGH aaO). Hiervon abweichend geht es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch insoweit nicht um einen solchen Verzugsschaden des Gläubigers selbst, also der Klägerin, sondern um den behaupteten Schaden ihrer Kreditgeberin, nämlich ihrer Muttergesellschaft. In einem solchen Fall bedarf es jedenfalls dann einer substantiierten konkreten Darlegung von Schadensentstehung und auch Kausalität, wenn - wie hier - der Kredit gegen einen marktüblichen Zinssatz gewährt wird und dieser Zinsaufwand bereits als Verzugsschaden in der Schadensberechnung berücksichtigt ist. Die nur allgemeinen Hinweise der Klägerin auf die Möglichkeit einer anderen gewinnbringenderen Anwendung des Kapitals genügen nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. IV. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als in Nr. 1 des Teilund Grundurteils der Klägerin Mehrwertsteuer von 11 % auf 35.450,30 DM zuerkannt worden ist. Wie das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil festgestellt hat, hat die Klägerin mit Rücksicht auf das bestehende umsatzsteuerrechtliche Organschaftsverhältnis zu ihrer Muttergesellschaft auf die an diese zu entrichtenden Zinsen keine Mehrwertsteuer zu zahlen. Im übrigen mußten Revision und Anschlußrevision der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenverteilung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Offterdinger Dr. Kellermann v. Gamm Herdegen Lohmann