BGH · KZR 3/67 vom 14.11.1968
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger steht demgegenüber auf dem Standpunkt, er erfülle die Voraussetzungen des § 2 Hrc 2a, seitdem ihm satzungsmäßig jedermann beitreten könne«, Im übrigen hat er vorgetragen: Der Beklagte, der die ganz überwiegende Anzahl der hessischen Sportvereine in sich vereinige, führe mit diesen in den meisten Sportarten die Kreis-, Bezirks- und Landesmeisterschaften und alle größeren Wettkampfveranstaltungen durch«, Fr erhalte und verteile an seine Mitgliede-vereine die Mittel, die ihm aus diesen Veranstaltungen und vom Deutschen Sportbund zuflössen«, Fr verfüge allein Über die wirtschaftliche Förderung, die das Land Hessen dem Sport zukommen lasse» Er nehme auch allein die sportlichen und v/irtschaftlichen Interessen der Sportvereine dem Staate gegenüber wahr» Damit sei er der alleinige Träger des Sports auf Landesebeneo Die dem Beklagten nicht angehörenden Sportvereine, die der Beklagte zu seinen Wettkämpfen nicht zulasse, seien praktisch vom Leistungssport und von jeder v/irtschaftlichen Förderung ausgeschlossen und verhindert, selbst zugkräftige und finanziell: ertragreiche Sportveranstaltungen durchzuführeno Unter diesen Umständen verstoße es gegen die guten Sitten und die Diakriminierimgsverbote der §§ 26 Abs. 2, 27 GWB, v/enn der Beklagte ihm, dem Kläger, den Beitritt und damit die ideellen und v/irtschaftlichen Vorteile der Mitgliedschaft verweigere» Senatsbeschluß vom 23 o April 1968 ergibt - 15 OOO DM übersteigt •'§ 546 Abs» 1 Z£ü)o Einen vermögensrechtlichen Anspruch macht der Kläger geltend, weil er mit der Klage auf Aufnahme in den beklagten Xandessportbund auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt; ihm geht es nicht nur um die Erweiterung seiner sportlichen Möglichkeiten, sondern wesentlich mit um die finanziellen und sonstigen geldwerten Vorteile, die den Mitgliedsvereinen des Beklagten zugute kommen. Das war von seinem Standpunkt aus möglich; denn es hat angenommen, der Kläger erfülle diese Anforderungen nicht0 In § 2 Nr. 2a der Satzung, so läßt sich die Begründung des Berufungsgerichts zusammenfassen, sei nicht nur eine Selbstbindung des Beklagten,sondern zugleich die Forderung an die Mitgliedsvereine zu sehen, in ihrem inneren Vereinsleben parteipolitische, konfessionelle, berufliche, rassische und militaristische Gesichtspunkte auszuschließen» Auf einen bestimmten Beruf komme es nach der Satzung des Beklagten nicht an, Es genüge eine Gruppe von Berufen, die - wie die akademischen - in den Augen Außenstehender miteinander verwandt ? Der Senat ist daher sowohl an die tatsächliche Feststellung, der Name des Klägers fördere einen berufsbezogen exklusiven Zusammenschluß, als auch daran gebunden, daß das Berufungsgericht die Satzung des Beklagten mit dem Ergebnis ausgelegt hat, diese verbiete die Aufnahme eines solchen Vereins. daher auch hinsichtlich der Auslegung der Satzung nicht befugt;-denn deren Yfirkungskreis geht Uber den Bezirk des Berufungsgerichts nicht hinaus0 Die Ausführungen der Revision , mit denen sie unter Hinweis darauf, daß die Satzung des Klägers jedermann den Beitritt erlaube, darzulegen versucht, die Aufnahmebedingungen seien erfüllt, sind dementsprechend ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß nach der Satzung des Beklagten die formale Offenhaltung eines Vereins für jedermann gerade nicht genüge, wenn sich der Vereinsname gegenteilig auswirke» 2. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich ebenfalls nichts einwenden, soweit es eine auf §§ 826, 249 BGB gestützte Schadensersatzklage auf Aufnahme für unbegründet gehalten hat, Ein Aufnahmeanspruch kann zwar nach dieser Vorschrift bestehen, wenn der Verein dem Bewerber mit der Ablehnung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt; das kann insbesondere in Betracht kommen, v/enn er die Aufnahme ver-weigert, obwohl er eine Monopolstellung innehat (BGHZ 299 344, 347; DM BGB § 38 Nr. 3)° Auch bei einem Idealverein ist das nicht schlechthin ausgeschlossen, da § 826 BGB auch dem Schutz nichtvermögensrechtlicher Rechtsgüter dient» Erfüllt aber der Bev/erber - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger die satzungs mäßigen Voraussetzungen des Vereins nicht, dann kann im allgemeinen die Ablehnung nicht sittenwidrig sein0 Der Gesetzgeber hat dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt, Zwecke und Aufgabenbereiche selbst festzulegen und zu * bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will* Infolgedessen kann diesem in aller Regel kein Vorwurf gemacht werden, v/enn er ein Beitrittsgesuch zurückweist, weil die vereinsverfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. in denen der Bewerber zwar nicht alle Voraussetzungen erfüllt, von denen die Satzung die Aufnahme abhängig macht, in denen aber die Rechtsordnung die Ablehnung wegen der Monopolstellung des Vereins unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB nicht hinnehmen kann«, Unter welchen Umständen das anzunehmen wäre und ob das nur bei reinen Aufnahmebeschränkungen oder auch bei Satzungsbestiramungen in Betracht kommen kann, die - wie hier - den Vereinszweck selbst berühren, braucht nicht erörtert zu werden«. So liegen die Dinge hier* Der Beklagte hat ausdrücklich erklärt, den Kläger auxnehraen zu wollen, wenn er einen "neutralen11 Namen annehme und damit das - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehende -Aufnahmehindernis beseitige» Der Name braucht zwar auch bei einem Idealverein nicht nur Unterseheidungs- und Grd-nungsfunktion zu haben» Br kann, besonders wenn er schon längere Zeit geführt worden ist, eine werbende Anziehungskraft oder sonst eine weitergehende Bedeutung gewonnen haben, auf die der Verein schlecht verzichten kann* Dafür hat aber der Kläger nichts vorgetragen» Er hat sein Interesse an der Beibehaltung des Namens “Universitätssport-club" lediglich damit begründet, dieser schaffe eine “gewisse Beziehung zu der Universität, die eine ständige Hilfeleistung für seine sporttreibende Jugend gewährleiste" insbesondere könne er so “auf Einrichtungen und Geräte der Universität leichter zurückgreifen als ein anderer Verein“» Damit hat er nur vage die entfernte Gefahr möglicher Nachteile aufgezeigt, ohne durch konkrete (Tatsachen zu belegen, es sei ernsthaft zu befürchten, die Universität werde bei einer Namensänderung das Interesse am Kläger verlieren. obgleich es für sie aus sachlichen Gründen naheläge, ihn auch in Zukunft zu unterstützen, wenn er sich weiter um die am aktiven Sport interessierten Studenten und sonstigen Universitätsangehörigen bemüht«, Nach dem Vortrag des Klägers kann daher allenfalls davon ausgegangen werden, die Aufgabe der Bezeichnung "Universitätssportclub" werde es ihm in gewisser Weise erschweren, den Kontakt zur Universität zu pflegen und sich deren Förderung zu erhalteno Bloße Erschwernisse solcher Art auf sich zu nehmen, wäre kein unverhältnismäßig großes Opfer, das dem Kläger nicht zugemutet werden könnte, wenn ihm daran liegt, in den Genuß der mit der Mitgliedschaft beim Beklagten verbundenen ideellen und wirtschaftlichen Vorteile zu gelangeno Gegenüber steht das beachtliche Verbands intcresse des Beklagten, die in der Öffentlichkeit weit verbreitete, von ihm zu dem satzungsmäßigen Leitbild erhobene sportliche Grundsatzvorstellung weder aufgeben noch einengen zu müssen, daß der Sport alle Schichten der Bevölkerung unterschiedslos zusatamenführen und daher auch ein Sportverein einseitige Gruppenbildungen nicht begünstigen solleo Unter diesen Umständen ist es kein unbilliges, geschweige denn ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des Beklagten, wenn er den Beitritt des Klägers ablehnt, solange sich dieser nicht auch in der Namensführung der Verbandssatzung angepaßt hat* Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Aufnahmeanspruch des Klägers auch aus §§ 26 Abs«, 2, 27, 35 AbSo 1 Satz 1 GWB nicht begründen«, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien trotz ihrer überwiegend ideellen Zwecke als "Unternehmen" und der Beklagte als "marktbeherrschendes Unternehmen” zu gelten haben, soweit sie Wettkämpfe öffentlich gegen Eintrittsgeld veranstalten, und ob der Beklagte als "Wirtschaftsvereinigung" im Sinne des § 27 GWB anzusprechen ist, weil er die wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedsvereine auch in deren Eigenschaft als .Veranstalter wahrnimmt0 Selbst wenn beides angenommen werden könnte und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt wären, scheitert ein Aufnahmeanspruch jedenfalls daran, daß dem Beklagten kein diskriminierendes Verhalten zur last gelegt werden kann, wie es in diesen Vorschriften vorausgesetzt wird» Insoweit haben die Gründe, deretwegen ein Aufnahmeanspruch des Klägers aus § 826 BGB zu verneinen ist, ähnliche Bedeutung,, Meist ein als Verein organisiertes marktbeherrschendes Unternehmen oder eine WirtschaftsVereinigung den Beitritt eines Unternehmens zurück, weil dieses einem das Vereinsleben satzungsmäßig bestimmenden Vereins-grundsats nicht entspreche, so behindert oder benachteiligt der Verein das Unternehmen nicht Hunbilligu, v/enn es sich ohne unzu demutbare Opfer diesen Grundsätzen anpassen könnteo Ebenso hat die Ablehnung und die darin liegende - gegenüber den zu dem Verein zugelasaenen Unternehmen -unterschiedliche Behandlung unter diesen Umständen keinen Grund, der sachlich nicht gerechtfertigt wäre» Die Berufung auf eine - nicht schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu mißbilligende - Satzungsbestimmung kann einem Verein auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht verwehrt werden, sofern diese Bestimmung nicht selbst gerade den Zweck hat, den freien (wirtschaftlichen) Wettbewei^b zu behindern» Bas wird bei der Satzung eines IdealVereins, dessen wirtschaftliche Betätigung gegenüber den ideellen Vereinszwecken stark zurücktritt, kaum je in Betracht kommen» Bei der Satzung des Beklagten ist das jedenfalls nicht der Ball» IIo Aus den Gründen, die dem Hauptantrag', auf Verurteilung des Beklagten entgegenstehen, den Kläger aufzunehmen, ergibt sich ohne weiteres, daß die Ausführungen der Revi-