BGH · KZR 3/67 vom 14.11.1968

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kläger steht demgegenüber auf dem Standpunkt, er erfülle die Voraussetzungen des § 2 Hrc 2a, seitdem ihm satzungsmäßig jedermann beitreten könne«, Im übrigen hat er vorgetragen: Der Beklagte, der die ganz überwiegende Anzahl der hessischen Sportvereine in sich vereinige, führe mit diesen in den meisten Sportarten die Kreis-, Bezirks- und Landesmeisterschaften und alle größeren Wettkampfveranstaltungen durch«, Fr erhalte und verteile an seine Mitgliede-vereine die Mittel, die ihm aus diesen Veranstaltungen und vom Deutschen Sportbund zuflössen«, Fr verfüge allein Über die wirtschaftliche Förderung, die das Land Hessen dem Sport zukommen lasse» Er nehme auch allein die sportlichen und v/irtschaftlichen Interessen der Sportvereine dem Staate gegenüber wahr» Damit sei er der alleinige Träger des Sports auf Landesebeneo Die dem Beklagten nicht angehörenden Sportvereine, die der Beklagte zu seinen Wettkämpfen nicht zulasse, seien praktisch vom Leistungssport und von jeder v/irtschaftlichen Förderung ausgeschlossen und verhindert, selbst zugkräftige und finanziell: ertragreiche Sportveranstaltungen durchzuführeno Unter diesen Umständen verstoße es gegen die guten Sitten und die Diakriminierimgsverbote der §§ 26 Abs. 2, 27 GWB, v/enn der Beklagte ihm, dem Kläger, den Beitritt und damit die ideellen und v/irtschaftlichen Vorteile der Mitgliedschaft verweigere» Senatsbeschluß vom 23 o April 1968 ergibt - 15 OOO DM übersteigt •'§ 546 Abs» 1 Z£ü)o Einen vermögensrechtlichen Anspruch macht der Kläger geltend, weil er mit der Klage auf Aufnahme in den beklagten Xandessportbund auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt; ihm geht es nicht nur um die Erweiterung seiner sportlichen Möglichkeiten, sondern wesentlich mit um die finanziellen und sonstigen geldwerten Vorteile, die den Mitgliedsvereinen des Beklagten zugute kommen. Das war von seinem Standpunkt aus möglich; denn es hat angenommen, der Kläger erfülle diese Anforderungen nicht0 In § 2 Nr. 2a der Satzung, so läßt sich die Begründung des Berufungsgerichts zusammenfassen, sei nicht nur eine Selbstbindung des Beklagten,sondern zugleich die Forderung an die Mitgliedsvereine zu sehen, in ihrem inneren Vereinsleben parteipolitische, konfessionelle, berufliche, rassische und militaristische Gesichtspunkte auszuschließen» Auf einen bestimmten Beruf komme es nach der Satzung des Beklagten nicht an, Es genüge eine Gruppe von Berufen, die - wie die akademischen - in den Augen Außenstehender miteinander verwandt ? Der Senat ist daher sowohl an die tatsächliche Feststellung, der Name des Klägers fördere einen berufsbezogen exklusiven Zusammenschluß, als auch daran gebunden, daß das Berufungsgericht die Satzung des Beklagten mit dem Ergebnis ausgelegt hat, diese verbiete die Aufnahme eines solchen Vereins. daher auch hinsichtlich der Auslegung der Satzung nicht befugt;-denn deren Yfirkungskreis geht Uber den Bezirk des Berufungsgerichts nicht hinaus0 Die Ausführungen der Revision , mit denen sie unter Hinweis darauf, daß die Satzung des Klägers jedermann den Beitritt erlaube, darzulegen versucht, die Aufnahmebedingungen seien erfüllt, sind dementsprechend ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß nach der Satzung des Beklagten die formale Offenhaltung eines Vereins für jedermann gerade nicht genüge, wenn sich der Vereinsname gegenteilig auswirke» 2. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich ebenfalls nichts einwenden, soweit es eine auf §§ 826, 249 BGB gestützte Schadensersatzklage auf Aufnahme für unbegründet gehalten hat, Ein Aufnahmeanspruch kann zwar nach dieser Vorschrift bestehen, wenn der Verein dem Bewerber mit der Ablehnung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt; das kann insbesondere in Betracht kommen, v/enn er die Aufnahme ver-weigert, obwohl er eine Monopolstellung innehat (BGHZ 299 344, 347; DM BGB § 38 Nr. 3)° Auch bei einem Idealverein ist das nicht schlechthin ausgeschlossen, da § 826 BGB auch dem Schutz nichtvermögensrechtlicher Rechtsgüter dient» Erfüllt aber der Bev/erber - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger die satzungs mäßigen Voraussetzungen des Vereins nicht, dann kann im allgemeinen die Ablehnung nicht sittenwidrig sein0 Der Gesetzgeber hat dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt, Zwecke und Aufgabenbereiche selbst festzulegen und zu * bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will* Infolgedessen kann diesem in aller Regel kein Vorwurf gemacht werden, v/enn er ein Beitrittsgesuch zurückweist, weil die vereinsverfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. in denen der Bewerber zwar nicht alle Voraussetzungen erfüllt, von denen die Satzung die Aufnahme abhängig macht, in denen aber die Rechtsordnung die Ablehnung wegen der Monopolstellung des Vereins unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB nicht hinnehmen kann«, Unter welchen Umständen das anzunehmen wäre und ob das nur bei reinen Aufnahmebeschränkungen oder auch bei Satzungsbestiramungen in Betracht kommen kann, die - wie hier - den Vereinszweck selbst berühren, braucht nicht erörtert zu werden«. So liegen die Dinge hier* Der Beklagte hat ausdrücklich erklärt, den Kläger auxnehraen zu wollen, wenn er einen "neutralen11 Namen annehme und damit das - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehende -Aufnahmehindernis beseitige» Der Name braucht zwar auch bei einem Idealverein nicht nur Unterseheidungs- und Grd-nungsfunktion zu haben» Br kann, besonders wenn er schon längere Zeit geführt worden ist, eine werbende Anziehungskraft oder sonst eine weitergehende Bedeutung gewonnen haben, auf die der Verein schlecht verzichten kann* Dafür hat aber der Kläger nichts vorgetragen» Er hat sein Interesse an der Beibehaltung des Namens “Universitätssport-club" lediglich damit begründet, dieser schaffe eine “gewisse Beziehung zu der Universität, die eine ständige Hilfeleistung für seine sporttreibende Jugend gewährleiste" insbesondere könne er so “auf Einrichtungen und Geräte der Universität leichter zurückgreifen als ein anderer Verein“» Damit hat er nur vage die entfernte Gefahr möglicher Nachteile aufgezeigt, ohne durch konkrete (Tatsachen zu belegen, es sei ernsthaft zu befürchten, die Universität werde bei einer Namensänderung das Interesse am Kläger verlieren. obgleich es für sie aus sachlichen Gründen naheläge, ihn auch in Zukunft zu unterstützen, wenn er sich weiter um die am aktiven Sport interessierten Studenten und sonstigen Universitätsangehörigen bemüht«, Nach dem Vortrag des Klägers kann daher allenfalls davon ausgegangen werden, die Aufgabe der Bezeichnung "Universitätssportclub" werde es ihm in gewisser Weise erschweren, den Kontakt zur Universität zu pflegen und sich deren Förderung zu erhalteno Bloße Erschwernisse solcher Art auf sich zu nehmen, wäre kein unverhältnismäßig großes Opfer, das dem Kläger nicht zugemutet werden könnte, wenn ihm daran liegt, in den Genuß der mit der Mitgliedschaft beim Beklagten verbundenen ideellen und wirtschaftlichen Vorteile zu gelangeno Gegenüber steht das beachtliche Verbands intcresse des Beklagten, die in der Öffentlichkeit weit verbreitete, von ihm zu dem satzungsmäßigen Leitbild erhobene sportliche Grundsatzvorstellung weder aufgeben noch einengen zu müssen, daß der Sport alle Schichten der Bevölkerung unterschiedslos zusatamenführen und daher auch ein Sportverein einseitige Gruppenbildungen nicht begünstigen solleo Unter diesen Umständen ist es kein unbilliges, geschweige denn ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des Beklagten, wenn er den Beitritt des Klägers ablehnt, solange sich dieser nicht auch in der Namensführung der Verbandssatzung angepaßt hat* Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Aufnahmeanspruch des Klägers auch aus §§ 26 Abs«, 2, 27, 35 AbSo 1 Satz 1 GWB nicht begründen«, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien trotz ihrer überwiegend ideellen Zwecke als "Unternehmen" und der Beklagte als "marktbeherrschendes Unternehmen” zu gelten haben, soweit sie Wettkämpfe öffentlich gegen Eintrittsgeld veranstalten, und ob der Beklagte als "Wirtschaftsvereinigung" im Sinne des § 27 GWB anzusprechen ist, weil er die wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedsvereine auch in deren Eigenschaft als .Veranstalter wahrnimmt0 Selbst wenn beides angenommen werden könnte und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt wären, scheitert ein Aufnahmeanspruch jedenfalls daran, daß dem Beklagten kein diskriminierendes Verhalten zur last gelegt werden kann, wie es in diesen Vorschriften vorausgesetzt wird» Insoweit haben die Gründe, deretwegen ein Aufnahmeanspruch des Klägers aus § 826 BGB zu verneinen ist, ähnliche Bedeutung,, Meist ein als Verein organisiertes marktbeherrschendes Unternehmen oder eine WirtschaftsVereinigung den Beitritt eines Unternehmens zurück, weil dieses einem das Vereinsleben satzungsmäßig bestimmenden Vereins-grundsats nicht entspreche, so behindert oder benachteiligt der Verein das Unternehmen nicht Hunbilligu, v/enn es sich ohne unzu demutbare Opfer diesen Grundsätzen anpassen könnteo Ebenso hat die Ablehnung und die darin liegende - gegenüber den zu dem Verein zugelasaenen Unternehmen -unterschiedliche Behandlung unter diesen Umständen keinen Grund, der sachlich nicht gerechtfertigt wäre» Die Berufung auf eine - nicht schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu mißbilligende - Satzungsbestimmung kann einem Verein auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht verwehrt werden, sofern diese Bestimmung nicht selbst gerade den Zweck hat, den freien (wirtschaftlichen) Wettbewei^b zu behindern» Bas wird bei der Satzung eines IdealVereins, dessen wirtschaftliche Betätigung gegenüber den ideellen Vereinszwecken stark zurücktritt, kaum je in Betracht kommen» Bei der Satzung des Beklagten ist das jedenfalls nicht der Ball» IIo Aus den Gründen, die dem Hauptantrag', auf Verurteilung des Beklagten entgegenstehen, den Kläger aufzunehmen, ergibt sich ohne weiteres, daß die Ausführungen der Revi-

Zitierte Normen

Schlagwörter

BGBUniversitätGesichtspunktAufnahmeSatzungvereinenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk: ja BGHZs nein BGB §§ 38, 826 Gd; GV/B §§ 26, 27 Unter den Voraussetzungen des § 826 BGB k&nti auch ein Anspruch auf Aufnahme in einen Idealverein bestehen0 BGH, Urt. v. 14. November 1968 - KZR 3/67 _ OLG Frankfurt ’Main) BG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES m.2/61 URTEIL Verkünde« am 14o November 1968 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Universitätssportclub vertreten durch seinen !„ _____le q Vo Vorsitzenden, Prof o Dr«, Hans Heinrich Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Freiherr von gegen den Landessportbund Hessen e, V0, gesetzlich vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch den 1„ BundesVorsitzenden, Regierungs-direkt or Dr» Bi Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« und 3)r, -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» Löscher«, Offterdinger, Dr» Sprenkmann und St impel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1» Juni 1967 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten, ob der Kläger beanspruchen kann, die Mitgliedschaft des beklagten Landessportbundes zu erwerben» Der Beklagte ist eine seit Kriegsende bestehende gemeinnützige Vereinigung hessischer Amateurturn- und -’Sportvereine* Ihm gehören etwa 4 Ö00 Vereine mit rund 635 000 Mitgliedern an* Der Kläger ist ein Amateursportverein» Seinen alsbald nach der Gründung im Jahre 1963 gestellten Aufnahmeantrag lehnte der Beklagte zunächst ab, weil der Kläger nur Angehörige der Universität MHHP zulasse. Der Kläger änderte daraufhin seine Satzung dahin ab, daß alle an sportlicher Betätigung interessierten Personen dem Verein beitreten können» Den wiederholten Aufnahmeantrag wies der Beklagte jedoch im Sommer 1964 v?ieder-um:zurück. Er steht auf dem Standpunkt, der Kläger erfülle weiterhin die Aufnahmevoraussetzungen der §§ 2 und 7 seiner Hauptsatzung nicht» Dort heißt es unter anderem: -3- § 2 1 o g « o a o o 2o Der Landessportbund hat den Zweck, die Mitglieder seiner Vereine a) durch Pflege des Sports nach den* Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militaristischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zugkräftigen, h) w y oooooo c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Frhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigem Bekennen der demokratischen Weltanschauung heranzubildeno «<,o«><> 0 §7 I» Mitglieder des Bundes können nur Vereine werden, die nach den Grundsätzen des § 2 gebildet sind und arbeiten«, 2o Jeder Verein, der den Grundsätzen des § 2 entspricht „......, kann - wenn er seinen Sitz in Hessen hat - die Mitgliedschaft erwerben«,” Aus diesen Bestimmungen folgert der Beklagte, solange der Kläger den Hamen ”Universitätssportclub” und keinen "neutralen” Hamen führe, sei der in § 2 Nr» 2 a von der Satzung geforderte Ausschluß ’'beruflicher Gesichtspunkte" nicht gewährleistet o Der Kläger steht demgegenüber auf dem Standpunkt, er erfülle die Voraussetzungen des § 2 Hrc 2a, seitdem ihm satzungsmäßig jedermann beitreten könne«, Im übrigen hat er vorgetragen: Der Beklagte, der die ganz überwiegende Anzahl der hessischen Sportvereine in sich vereinige, führe mit diesen in den meisten Sportarten die Kreis-, Bezirks- und Landesmeisterschaften und alle größeren Wettkampfveranstaltungen durch«, Fr erhalte und verteile an seine Mitgliede-vereine die Mittel, die ihm aus diesen Veranstaltungen und vom Deutschen Sportbund zuflössen«, Fr verfüge allein Über die wirtschaftliche Förderung, die das Land Hessen dem Sport zukommen lasse» Er nehme auch allein die sportlichen und v/irtschaftlichen Interessen der Sportvereine dem Staate gegenüber wahr» Damit sei er der alleinige Träger des Sports auf Landesebeneo Die dem Beklagten nicht angehörenden Sportvereine, die der Beklagte zu seinen Wettkämpfen nicht zulasse, seien praktisch vom Leistungssport und von jeder v/irtschaftlichen Förderung ausgeschlossen und verhindert, selbst zugkräftige und finanziell: ertragreiche Sportveranstaltungen durchzuführeno Unter diesen Umständen verstoße es gegen die guten Sitten und die Diakriminierimgsverbote der §§ 26 Abs. 2, 27 GWB, v/enn der Beklagte ihm, dem Kläger, den Beitritt und damit die ideellen und v/irtschaftlichen Vorteile der Mitgliedschaft verweigere» Land- und Oberlandesgericht haben die Klage auf Verurteilung des Beklagten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen, abgewiesen, das Oberlandesgericht zugleich unter Abweisung .des. im zweiten Eechtszuge hilfsweise gestellten Feststellungsantrags, daß der Beklagte die Aufnahme nicht wegen des Hamens verv/eigern dürfe, sowie der weiteren Hilfsanträge, den Beklagten zu verurteilen, die Aufnahme nicht wegen des Hamens zu verv/eigern oder den Kläger unter seinem Hamen aufzunehraen, falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe $ Die Revision ist zulässig, da es sich um eine Streitigkeit überteinen vermögensrechtlichen Anspruch handelt und der viert des Beschv/erdegegenstandes - wie sich aus dem -5- Senatsbeschluß vom 23 o April 1968 ergibt - 15 OOO DM übersteigt •'§ 546 Abs» 1 Z£ü)o Einen vermögensrechtlichen Anspruch macht der Kläger geltend, weil er mit der Klage auf Aufnahme in den beklagten Xandessportbund auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt; ihm geht es nicht nur um die Erweiterung seiner sportlichen Möglichkeiten, sondern wesentlich mit um die finanziellen und sonstigen geldwerten Vorteile, die den Mitgliedsvereinen des Beklagten zugute kommen. In der Sache hält jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger den Beitritt verweigern dürfen, den Angriffen der Revision stand0 Io lo Die an sich für die Prüfung des Hauotantrags vorweg zu stellende Präge, ob ein Araateursportverein, der den in der Satzung des Beklagten aufgestellten Anforderungen entspricht, allein schon auf Grund dieser Satzung Anspruch auf Aufnahme hat, hat das Berufungsgericht offengelassen. Das war von seinem Standpunkt aus möglich; denn es hat angenommen, der Kläger erfülle diese Anforderungen nicht0 In § 2 Nr. 2a der Satzung, so läßt sich die Begründung des Berufungsgerichts zusammenfassen, sei nicht nur eine Selbstbindung des Beklagten,sondern zugleich die Forderung an die Mitgliedsvereine zu sehen, in ihrem inneren Vereinsleben parteipolitische, konfessionelle, berufliche, rassische und militaristische Gesichtspunkte auszuschließen» Der Beklagte werde zv/ar keine rechtlichen Folgerungen ziehen können, sollten sieh in einzelnen Vereinen vorwiegend Angehörige bestimmter Parteien, Berufe oder Konfessionen sammelno Die Satzung verbiete aber die Mitgliedschaft von Vei’einen, die solche Grupp iexnmgen zun Programm erhöben oder nach außen hin als Sammelpunkt solcher Kreise aufträten und dadurch in ihrem Vereinsleben jene Gesichtspunkte förderten, -6- / die gerade keine Rolle spielen solleno Der Standort der Mitglieder eines Vereins werde nach außen hin durch nichts stärker gekennzeichnet als durch den Vereinsnamen. Es entspreche deshalb der Satzung des Beklagten, Bewerber zurückzuweisen, die durch ihren Namen eine unzulässige Gruppierung zu dem Programm machten oder einen derartigen Anschein hervorriefen. Der Kläger sei ein solcher Bewerber. Der Name "Universitätssportclub" besage für einen beachtlichen $eil der Bevölkerung, hier seien nur Universität sangehörige zusammengeschlosseno Er vermittle den Eindruck eines berufsständisch und gesellschaftlich geprägten Vereinso Seine Mitgliedschaft würden Personen anstreben, die aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen eine solche Gruppierung wünschteno Dagegen werde abgehalten, wer bildungsmäßig, gesellschaftlich oder beruflich keine Berührungspunkte zu Universitäten habe«. Das sei mit dem "Neutralitätsgedanken" der Satzung nicht vereinbar. Es lasse sich nicht entgegenhalten, daß Studenten noch keinen Beruf hätten und die Universität daher nicht die Stätte eines bestimmten Berufes sei. Auf einen bestimmten Beruf komme es nach der Satzung des Beklagten nicht an, Es genüge eine Gruppe von Berufen, die - wie die akademischen - in den Augen Außenstehender miteinander verwandt ? seien. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Der Senat ist daher sowohl an die tatsächliche Feststellung, der Name des Klägers fördere einen berufsbezogen exklusiven Zusammenschluß, als auch daran gebunden, daß das Berufungsgericht die Satzung des Beklagten mit dem Ergebnis ausgelegt hat, diese verbiete die Aufnahme eines solchen Vereins. Man mag der Revision einräumen können, damit werde der ’'Ausschluß beruflicher Gesichtspunkte" recht weit ausgedehnt. Unmöglich ist jedoch diese Beurteilung nicht. Zu einer selbständigen Nachprüfung ist das Revisionsgericht ~7~ daher auch hinsichtlich der Auslegung der Satzung nicht befugt;-denn deren Yfirkungskreis geht Uber den Bezirk des Berufungsgerichts nicht hinaus0 Die Ausführungen der Revision , mit denen sie unter Hinweis darauf, daß die Satzung des Klägers jedermann den Beitritt erlaube, darzulegen versucht, die Aufnahmebedingungen seien erfüllt, sind dementsprechend ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß nach der Satzung des Beklagten die formale Offenhaltung eines Vereins für jedermann gerade nicht genüge, wenn sich der Vereinsname gegenteilig auswirke» 2. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich ebenfalls nichts einwenden, soweit es eine auf §§ 826, 249 BGB gestützte Schadensersatzklage auf Aufnahme für unbegründet gehalten hat, Ein Aufnahmeanspruch kann zwar nach dieser Vorschrift bestehen, wenn der Verein dem Bewerber mit der Ablehnung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt; das kann insbesondere in Betracht kommen, v/enn er die Aufnahme ver-weigert, obwohl er eine Monopolstellung innehat (BGHZ 299 344, 347; DM BGB § 38 Nr. 3)° Auch bei einem Idealverein ist das nicht schlechthin ausgeschlossen, da § 826 BGB auch dem Schutz nichtvermögensrechtlicher Rechtsgüter dient» Erfüllt aber der Bev/erber - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger die satzungs mäßigen Voraussetzungen des Vereins nicht, dann kann im allgemeinen die Ablehnung nicht sittenwidrig sein0 Der Gesetzgeber hat dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt, Zwecke und Aufgabenbereiche selbst festzulegen und zu * bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will* Infolgedessen kann diesem in aller Regel kein Vorwurf gemacht werden, v/enn er ein Beitrittsgesuch zurückweist, weil die vereinsverfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Immerhin mögen Fälle denkbar sein? in denen der Bewerber zwar nicht alle Voraussetzungen erfüllt, von denen die Satzung die Aufnahme abhängig macht, in denen aber die Rechtsordnung die Ablehnung wegen der Monopolstellung des Vereins unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB nicht hinnehmen kann«, Unter welchen Umständen das anzunehmen wäre und ob das nur bei reinen Aufnahmebeschränkungen oder auch bei Satzungsbestiramungen in Betracht kommen kann, die - wie hier - den Vereinszweck selbst berühren, braucht nicht erörtert zu werden«. Auch dem Verein mit Monopolstellung kann jedenfalls unmöglich der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens gemacht werden, wenn er an seiner Satzung festhält? sofern sich der Bewerber der Satzung anpassen könnte, ohne unverhältnismäßige Opfer auf sich nehmen zu müssen. So liegen die Dinge hier* Der Beklagte hat ausdrücklich erklärt, den Kläger auxnehraen zu wollen, wenn er einen "neutralen11 Namen annehme und damit das - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehende -Aufnahmehindernis beseitige» Der Name braucht zwar auch bei einem Idealverein nicht nur Unterseheidungs- und Grd-nungsfunktion zu haben» Br kann, besonders wenn er schon längere Zeit geführt worden ist, eine werbende Anziehungskraft oder sonst eine weitergehende Bedeutung gewonnen haben, auf die der Verein schlecht verzichten kann* Dafür hat aber der Kläger nichts vorgetragen» Er hat sein Interesse an der Beibehaltung des Namens “Universitätssport-club" lediglich damit begründet, dieser schaffe eine “gewisse Beziehung zu der Universität, die eine ständige Hilfeleistung für seine sporttreibende Jugend gewährleiste" insbesondere könne er so “auf Einrichtungen und Geräte der Universität leichter zurückgreifen als ein anderer Verein“» Damit hat er nur vage die entfernte Gefahr möglicher Nachteile aufgezeigt, ohne durch konkrete (Tatsachen zu belegen, es sei ernsthaft zu befürchten, die Universität werde bei einer Namensänderung das Interesse am Kläger verlieren. -9- obgleich es für sie aus sachlichen Gründen naheläge, ihn auch in Zukunft zu unterstützen, wenn er sich weiter um die am aktiven Sport interessierten Studenten und sonstigen Universitätsangehörigen bemüht«, Nach dem Vortrag des Klägers kann daher allenfalls davon ausgegangen werden, die Aufgabe der Bezeichnung "Universitätssportclub" werde es ihm in gewisser Weise erschweren, den Kontakt zur Universität zu pflegen und sich deren Förderung zu erhalteno Bloße Erschwernisse solcher Art auf sich zu nehmen, wäre kein unverhältnismäßig großes Opfer, das dem Kläger nicht zugemutet werden könnte, wenn ihm daran liegt, in den Genuß der mit der Mitgliedschaft beim Beklagten verbundenen ideellen und wirtschaftlichen Vorteile zu gelangeno Gegenüber steht das beachtliche Verbands intcresse des Beklagten, die in der Öffentlichkeit weit verbreitete, von ihm zu dem satzungsmäßigen Leitbild erhobene sportliche Grundsatzvorstellung weder aufgeben noch einengen zu müssen, daß der Sport alle Schichten der Bevölkerung unterschiedslos zusatamenführen und daher auch ein Sportverein einseitige Gruppenbildungen nicht begünstigen solleo Unter diesen Umständen ist es kein unbilliges, geschweige denn ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des Beklagten, wenn er den Beitritt des Klägers ablehnt, solange sich dieser nicht auch in der Namensführung der Verbandssatzung angepaßt hat* Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Aufnahmeanspruch des Klägers auch aus §§ 26 Abs«, 2, 27, 35 AbSo 1 Satz 1 GWB nicht begründen«, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien trotz ihrer überwiegend ideellen Zwecke als "Unternehmen" und der Beklagte als "marktbeherrschendes Unternehmen” zu gelten haben, soweit sie Wettkämpfe öffentlich gegen Eintrittsgeld veranstalten, und ob der Beklagte als "Wirtschaftsvereinigung" im Sinne des § 27 GWB anzusprechen ist, weil er die wirtschaftlichen -10- Interessen der Mitgliedsvereine auch in deren Eigenschaft als .Veranstalter wahrnimmt0 Selbst wenn beides angenommen werden könnte und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt wären, scheitert ein Aufnahmeanspruch jedenfalls daran, daß dem Beklagten kein diskriminierendes Verhalten zur last gelegt werden kann, wie es in diesen Vorschriften vorausgesetzt wird» Insoweit haben die Gründe, deretwegen ein Aufnahmeanspruch des Klägers aus § 826 BGB zu verneinen ist, ähnliche Bedeutung,, Meist ein als Verein organisiertes marktbeherrschendes Unternehmen oder eine WirtschaftsVereinigung den Beitritt eines Unternehmens zurück, weil dieses einem das Vereinsleben satzungsmäßig bestimmenden Vereins-grundsats nicht entspreche, so behindert oder benachteiligt der Verein das Unternehmen nicht Hunbilligu, v/enn es sich ohne unzu demutbare Opfer diesen Grundsätzen anpassen könnteo Ebenso hat die Ablehnung und die darin liegende - gegenüber den zu dem Verein zugelasaenen Unternehmen -unterschiedliche Behandlung unter diesen Umständen keinen Grund, der sachlich nicht gerechtfertigt wäre» Die Berufung auf eine - nicht schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu mißbilligende - Satzungsbestimmung kann einem Verein auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht verwehrt werden, sofern diese Bestimmung nicht selbst gerade den Zweck hat, den freien (wirtschaftlichen) Wettbewei^b zu behindern» Bas wird bei der Satzung eines IdealVereins, dessen wirtschaftliche Betätigung gegenüber den ideellen Vereinszwecken stark zurücktritt, kaum je in Betracht kommen» Bei der Satzung des Beklagten ist das jedenfalls nicht der Ball» IIo Aus den Gründen, die dem Hauptantrag', auf Verurteilung des Beklagten entgegenstehen, den Kläger aufzunehmen, ergibt sich ohne weiteres, daß die Ausführungen der Revi- -11- sion auch hinsichtlich der Jfölfsanträge des Klägers zu keiner vom Berufungsgericht ahv/eichenden Beurteilung führen könneno Br. Bischer Br. Bescher Offterdinger Br. Sprenkmann Stimpel