BGH · KZR 3/66 vom 30.05.1968

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antragsteller vertreibt unter dem Warenzeichen "Aqua Clear" als Korrosionsschutzmittel ein “Wasserglaserzeugnis, das in flüssiger oder kristalliner Form Uber die dazu erforderlichen Geräte (sog. Nach der Behauptung des Antragsgegners dagegen handelt es sich hei ’’Aqua Clear” um gewöhnliches Wasserglas, das von der Firma & Cie. in D^HNHB unter der Bezeichnung ’’Diosil” in flüssiger Form zu 0,28 DM und in kristalliner Form zu 0,50 DM je kg an den Antragsteller geliefert werde. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs und des Ergänzungsschiedsspruchs abzulehnen. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und unter Zurückweisung des Aufhebungsantrags des Antragsgegners den Schiedsspruch sowie den Ergänzungsschiedsspruch hinsichtlich der Kostenentscheidungen für vollstreckbar erklärt. Gleichzeitig mit der vorliegenden Sache hat der erkennende Senat über eine Klage des Antragsgegners gegen den Antragsteller auf Rückzahlung zu Unrecht empfangener Kaufpreise für Aqua Clear ih Höhe von 750.000 DM verhandelt und entschieden (KZR 4/66). Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27. 1. Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß den Schiedssprüchen el1 * * 4n gültiger Schiedsvertrag zugrunde gelegen habe, macht die Revision geltend, der Hauptvertrag der Parteien vom 10. Das Berufungsgericht hat gerade nicht lediglich auf die bei Abschluß des Hauptvertrages vom 10. April 1964 ausdrücklich und schriftlich getroffenen Vereinbarungen der Parteien sum Schiedsverfahren abgestellt, sondern es hat - unter zutreffendem Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in BG-Z 137, 251, 253 ff - angenommen, daß die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, und zwar gerade seine hier allein in Hede stehende Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertrags vom 10. April 1964, jedenfalls auch stillschweigend vereinbart haben, und es hat eine solche stillschweigende Vereinbarung darin erblickt, daß der Antragsgegner sich vor dem Schiedsgericht rügelos auf die Verhandlung über den Antrag Öuf.Feststellung der Wirksamkeit des Hauptvertrags eingelassen habe und daß beide Parteien darüber hinaus übereinstimmend zu Protokoll des Schiedsgerichts erklärt hätten, sie bekennten sich zu dem Schiedsvertrag und ihr dem Schiedsgericht unterbreiteter Meinungsstreit falle unter ihre Schiedsver-einbarung. 3. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Anerkennung der Schiedssprüche nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision haben weniger kartellrechtliche Bedenken gegen den Vertrag vom 10. April 1964 selbst enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ktrtell-rcchtlich bedenklichen Bestimmungen mehr; namentlich ist das in'§ 1 Abs. 2 bis 4 dieses Vertrags enthaltene, gegenständlich und zeitlich beschränkte V/ettbewerbsverbot bei einem Auseinandersetzungsvertrag der vorliegenden Art nicht zu beanstanden. 4* Auch die Rügen der Revision, mit denen sie den Vortrag des Antragsgegners über seine arglistige Täuschung durch den Antragsteller und über dessen sittenwidriges Verhalten ihm gegenüber aufgreift, beziehen sich weniger auf den Vertrag vom 10. der Revision aber erneut hervorgehobenen Bedenken bestehen sollten, dann wäre es umso weniger einzusehen, inwiefern der Vertrag vom 10, April 1964, durch den der Antragsgegner sich aus diesem ihm bedenklich erscheinenden Vertragsverhältnis vom 30. April 1961 gelöst hat, inwiefern weiter der Schiedsspruch, der die Wirksamkeit des Vertrages vom 10. April 1964 festgestellt hat, und inwiefern schließlich die Anerkennung dieses Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht, um die es hier allein geht, gegen die guten Sitten verstoßen sollten. April 1964 entnommen hat, war dem Antragsgegner spätestens zu dieser Zeit die von ihm behauptete Bedenklichkeit des Aqua-Clear-Gesehäfts bekannt. April 1961 einverstanden erklären mußte, dann ist nicht ersichtlich, wieso er gerade aus der von ihm behaupteten Bedenklichkeit des Aqua-Clear-Geschäftes ein Recht herleiten will, den Auseinandersetzungsvertrag vom 10. April 1964 als solcher im Hinblick auf sein Zustandekommen oder auf seinen Inhalt, insbesondere etwa wegen eines groben Mißverhältnisses zwischen der in diesem Vertrag versprochenen Deistungen und Gegenleistungen, gegen die guten Sitten verstießen, wird vom Antragsgegner selbst in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht. Da die von der Revision erhobenen Rügen somit nicht durchgreifen und das Berufungsurteil auch sonst keinen für das Ergebnis erheblichen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Antragsgegners erkennen läßt, war dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

SchiedsspruchvertragenAntragsgegnerAntragsgegnersParteiSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30, Mai 1968 Werner Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Walter IflHHMMistraße m Antragsgegners und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma Karl U, B Alleininhaber Karl-Uwe B Hl , Import-Bxport, , m Hr^ Antragsteller und Revisionsbeklagten, - prozeiSbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. wegen Volistreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Löscher, Öffterdinger, Dr. Faller und Br. Sprenkmann für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3* Zivilsenat (Kartellsenat), vom 12. Mai 1966 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller vertreibt unter dem Warenzeichen "Aqua Clear" als Korrosionsschutzmittel ein “Wasserglaserzeugnis, das in flüssiger oder kristalliner Form Uber die dazu erforderlichen Geräte (sog. Feeder) dem Wasser zugesetzt wird und auf der Innenseite der vom Wasser durchflossenen Rohre und Behältnisse einen Schutzfilm bildet. Hach seiner Behauptung handelt es sich bei "Aqua Clear" um ein in den USA nach chemischen Geheimformeln entwickeltes Korrosionsschutzmittel, das er bis zu dem Frühjahr 1959 aus den USA bezogen habe und das seither nach den Geheimformeln 3 amerikanischen Ursprungs in Deutschland hergestellt werde. Nach der Behauptung des Antragsgegners dagegen handelt es sich hei ’’Aqua Clear” um gewöhnliches Wasserglas, das von der Firma & Cie. in D^HNHB unter der Bezeichnung ’’Diosil” in flüssiger Form zu 0,28 DM und in kristalliner Form zu 0,50 DM je kg an den Antragsteller geliefert werde. Durch Vertrag vom 13. Februar 1958 übertrug der Antragsteller dem Antragsgegner zunächst das Alleinvertretungsrecht für ’’Aqua Clear” in Westdeutschland, Oster-reich und der Schweiz. Durch einen weiteren Vertrag vom 30. April 1961, der anstelle des Vertrags vom ,1-3o Februar 1958 trat, übertrug er ihm sodann das Alleinverkaufsrecht fur ”Aqua Clear” in Westdeutschland. Der AntragDgegner verpflichtete sich, ausschließlich dieses Erzeugnis zu vertreiben; jede direkte oder mittelbare Beteiligung an der Herstellung und dem Vertrieb eines Mittels im Wirkungsbereich von ’’Aqua Clear” war ihm untersagt. Er zahl-te an den Antragsteller für flüssiges Aqua Clear 6,15 DM je kg, für kristallines Aqua Clear 12,41 DM je kg und er-zielte beim Y/eiterverkauf jeweils 6,- DM je kg mehr; sein Umsatz betrug Im Jahre 1961 etwa 400 000 DM, im Jahre 1962 etwa 1 000 000 DM und im Jahre 1963 etwa 2 000 000 DM. Anfang des Jahres 1964 kam es zwischen den Partei-en zu dem Streit, weil der Antragsgegner auch den Vertrieb eines Y/asseraufbereitungsmittels der Firma EflHHHPXnc., übernommen hatte. Durch Schreiben vom 25. März 1964 kün-digte der Antragsteller den Vertrag vom 30. April 1961 - zunächst vorsorglich - fristlos. Am 10. April 1964 schlossen die Parteien sodann einen als ’’Vereinbarung” bezeichne- ten Vertrag, in dem sie u.a. folgendes bestimmten: der Vertrag vom 30. April 1961 wurde im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben (§ 1 Abs, 1); der Antragsgegner sollte ab sofort auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung weiterhin tätig sein dürfen, auf dem Korrosionsschutzsektor jedoch erst nach dem 31* Dezember 1966 (§ 1 Abs. 2-4); der Antragsteller gewährte dem Antragsgegner ein Darlehen in Höhe von 30,000 DM, rückzahlbar am 30, Juni 1965 (§ 2); der Antragsgegner verpflichtete sich, die Geschäftsunterlagen , insbesondere die Kundenkartei, herauszugeben (§ 4); mit dem Abschluß der Vereinbarung sollten "alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt” sein (§ 7), Zu der in diesem Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel (§ 9) schlossen die Parteien am selben Tag ferner noch einen besonderen schriftlichen Schiedsvertrag. Mit Schreiben vom 5* Mai 1964 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß er die Vereinbarung vom 10. April 1964 aus mehreren Gründen als nicht rechtswirksam ansehe und überdies v/egen widerrechtlicher Drohung anfechte. Der Antragsteller erhob daraufhin im schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem vereinbarten Schiedsgericht Klage auf Feststellung, daß der Vertrag vom 10. April 1964 wirksam sei. Auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1964 traf das Schiedsgericht durch Schiedsspruch vom 27. Juli 1964 die beantragte Feststellung; in diesem Schiedsspruch sowie in einem Srgänzungsschiedsspruch vom 18, August 1964 wurde der Antragsgegner ferner verurteilt, die - im einzelnen berechneten - Kosten des Verfahrens zu tragen. r~ In dem vorliegenden Hechtsstreit hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch vom 27. Juli 1964 hinsichtlich der Kostenentscheidung und den ErgänzungsSchiedsspruch vom 18. August 1964 für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs und des Ergänzungsschiedsspruchs abzulehnen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 27. Oktober 1965 gemäß den Anträgen des Antragsgegners erkannt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und unter Zurückweisung des Aufhebungsantrags des Antragsgegners den Schiedsspruch sowie den Ergänzungsschiedsspruch hinsichtlich der Kostenentscheidungen für vollstreckbar erklärt. Mit der Revision begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Prägen Stellung genommen. Gleichzeitig mit der vorliegenden Sache hat der erkennende Senat über eine Klage des Antragsgegners gegen den Antragsteller auf Rückzahlung zu Unrecht empfangener Kaufpreise für Aqua Clear ih Höhe von 750.000 DM verhandelt und entschieden (KZR 4/66). 6 i t Ent 3 c he i dung sg ründ e: I. Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27. Juli 1964 und des Brgänzungsschiedsspruchs vom 18. August 1964 stattgegeben und den Aufhebungsantrag des Antragsgegners zurückgev/ie-sen, weil keiner der Gründe vorliege, aus denen nach dem Gesetz (§ 1042 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1041 ZPO) die Aufhebung eines Schiedsspruchs verlangt werden könne. Den Schiedssprüchen habe, wie das Berufungsgericht mit näherer Begründung im einzelnen ausführt, ein gültiger Schiedsvertrag zugrunde gelegen (§ 1041 Abs. 1 Kr. 1 erste Alternative); sie hätten auch sonst nicht auf einem unzulässigen Verfahren beruht (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative), insbesondere habe das Schiedsgericht dem Antrag des Antragsgegners auf V/iedereröffnung des Verfahrens nicht zu entsprechen brauchen; und die Anerkennung der Schiedssprüche verstoße weder gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung (§ 1041 Abs. 1 Kr. 2). II. Die von der Revision hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Rügen können Jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben. 1. Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß den Schiedssprüchen el1 * * 4n gültiger Schiedsvertrag zugrunde gelegen habe, macht die Revision geltend, der Hauptvertrag der Parteien vom 10. April 1964 und deshalb auch der im Zu- sammenhang damit geschlossene Schiedsvertrag seien wegen Ver- stoßes gegen die guten Sitten sowie zufolge Anfechtung v/egen arglistiger Täuschung nichtig. Damit geht die Revision an den Ausführungen des Berufungsgerichts vorbei. Das Berufungsgericht hat gerade nicht lediglich auf die bei Abschluß des Hauptvertrages vom 10. April 1964 ausdrücklich und schriftlich getroffenen Vereinbarungen der Parteien sum Schiedsverfahren abgestellt, sondern es hat - unter zutreffendem Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in BG-Z 137, 251, 253 ff - angenommen, daß die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, und zwar gerade seine hier allein in Hede stehende Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertrags vom 10. April 1964, jedenfalls auch stillschweigend vereinbart haben, und es hat eine solche stillschweigende Vereinbarung darin erblickt, daß der Antragsgegner sich vor dem Schiedsgericht rügelos auf die Verhandlung über den Antrag Öuf. Feststellung der Wirksamkeit des Hauptvertrags eingelassen habe und daß beide Parteien darüber hinaus übereinstimmend zu Protokoll des Schiedsgerichts erklärt hätten, sie bekennten sich zu dem Schiedsvertrag und ihr dem Schiedsgericht unterbreiteter Meinungsstreit falle unter ihre Schiedsver-einbarung. In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein Hechtsirr tum nicht zu finden, von den Rügen der Hevision werden sie nicht getroffen. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Schiedssprüche auch sonst nicht auf einem unzulässigen Verfahren beruhten, lassen ebenfalls einen Kechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine besondere Buge erhoben. 3. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Anerkennung der Schiedssprüche nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Ein i Verstoß gegen die Öffentliche Ordnung im Sinne des § 1041 Abs. 1 Hr. 2 ZPO könnte nach Lage der Sache hier namentlich dann in Betracht kommen, wenn der sachliche Inhalt der Schiedssprüche, also die Feststellung, daß der Vertrag vom 10. April 1964 wirksam sei, gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes gegen Y/ettbewerbsbeschränkungen verstieße (vgl. dazu BG1Z46, 365, 367 ff m.w.Nachw.), Das ist jedoch nicht der Fall. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision haben weniger kartellrechtliche Bedenken gegen den Vertrag vom 10. April 1964 zu dem Gegenstand als vielmehr solche gegen den Vertrag vom 30. April 1961. Dessen Wirksamkeit und insbesondere dessen Wirksamkeit auch unter kartell-rechlichen Gesichtspunkten steht hier iedoch nicht mehr zur Entscheidung, da er durch den Vertrag vom 10. April 1964, um den es hier allein geht, gerade aufgehoben worden ist. Der Vertrag vom 10. April 1964 selbst enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ktrtell-rcchtlich bedenklichen Bestimmungen mehr; namentlich ist das in'§ 1 Abs. 2 bis 4 dieses Vertrags enthaltene, gegenständlich und zeitlich beschränkte V/ettbewerbsverbot bei einem Auseinandersetzungsvertrag der vorliegenden Art nicht zu beanstanden. 4* Auch die Rügen der Revision, mit denen sie den Vortrag des Antragsgegners über seine arglistige Täuschung durch den Antragsteller und über dessen sittenwidriges Verhalten ihm gegenüber aufgreift, beziehen sich weniger auf den Vertrag vom 10. April 1964, dessen Wirksamkeit hier vom Schiedsgericht festgestellt worden ist, als vielmehr auf den Vertrag vom 30. April 1961 und dessen Durchführung. Gerade dann, wenn gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 30. April 1961 die war vom Berufungsgericht nicht anerkannten, von der Revision aber erneut hervorgehobenen Bedenken bestehen sollten, dann wäre es umso weniger einzusehen, inwiefern der Vertrag vom 10, April 1964, durch den der Antragsgegner sich aus diesem ihm bedenklich erscheinenden Vertragsverhältnis vom 30. April 1961 gelöst hat, inwiefern weiter der Schiedsspruch, der die Wirksamkeit des Vertrages vom 10. April 1964 festgestellt hat, und inwiefern schließlich die Anerkennung dieses Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht, um die es hier allein geht, gegen die guten Sitten verstoßen sollten. Wie das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 1966 in der Parallelsache KZR 4/66 = 3 U 301/65 (dort Seite 52) aus dem Schriftwechsel der Parteien vor dem Abschluß des Auseinanderoetzungsvertrages vom 10. April 1964 entnommen hat, war dem Antragsgegner spätestens zu dieser Zeit die von ihm behauptete Bedenklichkeit des Aqua-Clear-Gesehäfts bekannt. ’Wenn er trotzdem an dem Vertrag vom 30. April 1961 festhalten wollte, das aber gegenüber dem Antragsteller nicht durchsetzen konnte, sondern sich in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 10. April 1964 mit der Aufhebung des Vertrages vom 30. April 1961 einverstanden erklären mußte, dann ist nicht ersichtlich, wieso er gerade aus der von ihm behaupteten Bedenklichkeit des Aqua-Clear-Geschäftes ein Recht herleiten will, den Auseinandersetzungsvertrag vom 10. April 1964 zu beseitigen und damit zu dem nach seiner eigenen Darstellung so bedenklichen Vertrag vom 30. April 1961 zurüek-zukehren. Daß der Auseinandersetzungsvertrag vom 10. April 1964 als solcher im Hinblick auf sein Zustandekommen oder auf seinen Inhalt, insbesondere etwa wegen eines groben Mißverhältnisses zwischen der in diesem Vertrag versprochenen Deistungen und Gegenleistungen, gegen die guten Sitten verstießen, wird vom Antragsgegner selbst in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht. 10 III. Da die von der Revision erhobenen Rügen somit nicht durchgreifen und das Berufungsurteil auch sonst keinen für das Ergebnis erheblichen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Antragsgegners erkennen läßt, war dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Fischer Löscher Offterdinger Faller Sprenkmann