BGH · KZR 3/65 vom 17.03.1966

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Leitsatz / Zusammenfassung

Es geht in diesem Rechtsstreit darum, ob die Beklagte den vollen Lagerrabatt auch für Lieferungen folgender Art beanspruchen kann: Die Beklagte hat, bevor die Präraien-und Rabattstaffel in Kraft trat, bei einer Reihe auswärtiger Firmen, die bis dahin Tapeten unmittelbar von den Tapetenfabriken bezogen hatten, in übereinstimmenden Mietverträgen ab 1. Die betreffenden Firmen bestellten die von ihnen benötigte Ware wie vorher unmittelbar bei ihnen, den Klägerinnen, seit Errichtung der Lager allerdings im Hamen der Beklagten und auf deren Vordrucken. Echte Filial-lager würden in eigenen Räumen unterhalten und durch eigenes Personal verwaltet; sie wiesen stets einen gewissen Vorrat unverkaufter 'Ware auf und dienten der Belieferung mehrerer Abnehmer, die darüber - anders als in den hier vorliegenden Fullen die Abnehmer der Beklagten - auch nicht etwa frei verfügen könnten. 2. festzustellen, daß die Beklagte für Lieferungen an ihre sogenannten Auslieferungslager, die sie bei Kunden in deren Geschäftsräumen unterhalte und die ganz oder vorwiegend der Belieferung dieser - zur Zeit fünf namentlich bezeichneten -Kunden dienten, von den Klägerinnen keinen Lagerrabatt zu beanspruchen habe. Sie, die Beklagte, habe das Risiko auf sich genommen, daß die Ware abgesetzt werde, und habe den Klägerinnen die Versandarbeit für Einzelaufträge erspart. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Prämienund Rabattbestimmungen der Interessengemeinschaft dadurch, daß die zu dem Vertragsinhalt gewordenen Lieferbedingungen der Klägerinnen darauf Bezug nähmen, auch selbst zu dem Vertragsinhalt geworden seien und daß sie als typische Vertragsbedingungen ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nur aus sich selbst heraus auszulegen seien. Bie Beklagte habe die von den Klägerinnen als handelsüblich bezeichneten Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Lagers im wesentlichen erfüllt: Sie sei rechtlich und wirtschaftlich Eigentümerin der Waren, könne frei darüber verfügen und habe freien Zugang zu den Lagern. Die Auslieferungslager der Beklagten seien zwar erkennbar ganz darauf abgestellt, einerseits den Kunden einen möglichst weitgehenden Ersatz für früher unterhaltene eigene Lager zu liefern, gleichzeitig aber der Beklagten als wirtschaftliche Grundlage ihrer Zwischenschaltung den Vorteil des Anspruchs auf eine möglichst höhe Globalprämie und auf den Lagerrabatt zu verschaffen. Für entscheidend erachtet das Berufungsgericht sodann, ob der hiernach an die Beklagte gewährte Rabatt mit den Grundsätzen des § 3 Abs, 1 GY/B vereinbar sei und als Entgelt für eine durch die Beklagte an die Klägerinnen erbrachte Leistung anzusehen sei. Ständig halte sie in den Lagern einen beträchtlichen Posten nicht verkaufter Tapeten - mehr, als dem jeweils im Augenblick vorhandenen Bedarf des Kunden entspreche, - und trage für sie auch das Risiko; sie erspare den Klägerinnen eine Vielzahl von Einzellieferungen, wenn auch außer den Staram-aufträgen für diese Lager zusätzlich Einzelbestellungen aufgegeben würden. Das Berufungsgericht hält in diesem Zusammenhang für unerheblich, daß von jedem der Lager im wesentlichen nur ein Kunde der Beklagten beliefert werde; denn die Klägerinnen gewährten den Lagerrabatt in Höhe von 3 # schon bei einem Jahresumsatz von 24.000,— DM; der Umsatz jedes der Lager der Beklagten sei aber um ein Mehrfaches größer. Abschließend führt das Berufungsgericht zur Frage des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung des vollen Lagerrabatte aus, die Klägerinnen wollten den Zwischenverdienst der Beklagten ausschalten, indem^sie für die Anerkennung eines Lagers Bedingungen aufstellten, die die Unkosten der Beklagten erheblich vergrößerten. 2. Den Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts ist darin zuzustimmen, daß die hier in Rede stehenden Vereinbarungen als typische Vertragsbedingungen ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nur aus sich selbst heraus auszulegen sind (BGHZ 7, 365, 368; BGB-RGRK 11. Dagegen kranken die sich hieran anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Begriffs "Lagergeschäft" daran, daß es - wie die Revision mit Recht rügt - den SinnZusammenhang der Rabattstaffel nicht hinreichend berücksichtigt hat. auf einen irrigen Hinweis auf Seite 22 des Urteils des Landgerichts beruft, sehen die im Bundesanzeiger veröffentlichten Rabattbestimmungen der Interessengemeinschaft auch nicht ausdrücklich vor, daß Lagerrabatt nur bei Lieferung an die eigene Anschrift des Kunden gewährt werde. Es sollen hiernach ersichtlich durch den Lagerrabatt im Interesse des Herstellers liegende Leistungen des Abnehmers abgegolten werden, die er beim Btreckengeschäft nicht erbringt Lie in dieser Übergangsregelung zu dem Ausdruck kommende Gegenüberstellung von Streckengeschäft und Lagergeschäft hat dem hier in Rede stehenden Rabattsystem der Interessengemeinschaft und den Vorstellungen der Parteien ersichtlich von vornherein Das Streckengeschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der Lieferant auf die Bestellung des Händlers - vor allem des Großhändlers - hin die Ware unmittelbar an dessen Kunden liefert, v/obei dem bestellenden Händler nur eine disponierende und vermittelnde Punktion zukommt (Gablers Wirtschaftslexikon, 2. Von dieser mit dem Lagergeschäft zugunsten des Herstellers verbundenen Entlastungswirkung abgesehen trifft den Abnehmer beim Lagergeschäft auch das Absatzrisiko, das darin zu sehen ist, daß er beim Erwerb der Ware noch nicht weiß, ob, an wen und wann er die Ware weiterveräußern wird. c) Dio Rabattregelung der Interessengemeinschaft erhält ihr Gepräge weiter dadurch, daß Abschnitt 8 der Lieferbedingungen der Klägerinnen unter der Überschrift ,,Umöatzvergütung,, die Vereinigung mehrerer Händler zu einem Besteller für unzulässig erklärt und ausdrücklich vorsieht, daß Einkaufsvereinigungen nicht als ein Besteller angesehen werden können. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ein solcher Pall hier vorliegt; denn die Klägerinnen haben der Beklagten die nach ihren gesamten Bestellungen errechnete Globalprämie zugestandcn und haben im vorliegenden Rechtsstreit erklärt, sie hätten jene Frage auf sich beruhen lassen. Die Beklagte kann sich bei dieser Sachlage aber jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Kunden, wenn sie selbst die Bestellungen aufgegeben hätten, von den Klägerinnen Lagerrabatt hätten beanspruchen können. Die Klägerinnen sind aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht verpflichtet, der Beklagten neben der ihr unter den gegebenen Umständen gewährten Globalprämie auch den Lagerrabatt einzuräumen, den bei Bestellungen im eigenen Kamen die Kunden für sich hätten in Anspruch nehmen können. d) Allerdings hatten die Kunden, bevor sie ihre Geschäftsverbindung mit der Beklagten aufnahmen, unmittelbar bei den Klägerinnen Tapeten bestellt und von dort an ihre Geschäftsariochrift geliefert erhalten. e) Die Einschaltung der Beklagten in die Geschäftsbeziehungen zwischen den Kunden und den Klägerinnen hat nun entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Folge gehabt, daß jetzt an die Steile von Lagergeschäften der Kunden im Sinne der Rabattregelung der Interessengemeinschaft Lagergeschäfte der Beklagten getreten wären und daß die Beklagte für die Lieferungen an die Lager ihrerseits Lagor-rabatt - neben der Globalprämie für die gesamten Lieferungen -beanspruchen könnte. Das Berufungsgericht hat zwar betont, die Einrichtung der Auslieferungslager sei erkennbar ganz darauf abgestellt, einerseits den Kunden einen möglichst weitgehenden Ersatz für früher unterhaltene eigene Lager zu gewähren, gleichzeitig abor andererseits der Beklagten als wirtschaftliche Grundlage ihrer Zwischenschaltung den Vorteil des Anspruchs auf eine möglichst hoho Globalprämie und auf den Lagerrabatt zu gewähren. Dagegen hat,ies nicht die - im Hinblick auf den bezeichneten Zweck der Einrichtung der Lager naheliegende - Prüfung angeoteilt, ob die Beklagte den Klägerinnen auch die Leistungen, erbringt, auf die es nach den obigen Ausführungen für den Anspruch auf Gewährung des Lagerrabatts maßgeblich ankommt. Es ist dies auch nicht etwa ein Zufallsergebnis, sondern hängt - von der Frage entsprechender ausdrücklicher Abreden zwischen der Beklagten und ihren Abnehmern bei der Miete der Lagerräume abgesehen - ersichtlich mit dem Geschäftoprinzip der Beklagten zusammen, in einem bestimmten Geschäftsbezirk jeweils nur einen Tapetenhändler zu beliefern (S. Las Berufungsgericht meint nun zwar, der in den einzelnen Lagern bereitgehalteno Lagerbestand sei größer als der jeweilige Bedarf des Kunden; die Beklagte erspare den Klägerinnen "also” dadurch, daß sie bei ihnen einen den jeweiligen Einzelbedarf übersteigenden Warenbedarf bereithalto, eine Vielzahl von Einzellieferungen. Für die Frage einer mit dem Lagerrabatt abzugeltenden Leistung der Beklagten ist daraus jedoch nichts Entscheidendes zu gewinnen. gehen daran vorbei, daß ein Lager, das unter den hier vorliegenden Voraussetzungen im wesentlichen oder sogar ausschließlich auf die Abnahme der Ware durch nur einen Kunden zugeschnitten ist, seiner ganzen Anlage nach in seinem Bestand letztlich auch auf dessen Bedarf ausgerichtet ist. Lies gilt insbesondere dann, wenn Umfang und Art der Bestellungen allein oder ganz überwiegend in der Yfeise diesem Kunden überlassen sind, daß entweder er die Bestellungen aufgibt - wenn auch im Namen einer anderen als Besteller auftretenden Firma, hier der Auch soweit das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Leistungen der Beklagten füi' die Klägerinnen durch den Lagerrabatt abzugelten sind, die Übernahme des Absatzrisikos durch die Beklagte hervorhebt, kann seiner Auffassung nicht beigepflichtet werden. Darin, daß insofern die Beklagte an die Stelle der Kunden getreten ist, liegt jedoch nicht ohne weiteres ein Vorteil für die KlUgerinnen und eine ihr seitens der Beklagten erbrachte Leistung, die mit dem Lagerrabatt abzugelten wäre. Band unter "Großhandel" II A), kann Lieferungen auf Lager der hier in Rede stehenden Art, die im wesentlichen auf den Bedarf nur eines Kunden zugeschnitten sind, nicht beigelegt werden. 11 Berufungsurteil) anscheinend als unstreitig angesehenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach sie bei der Auflösung eines ihrer Lager einen Verlust von 1*500,— bis 2.000,— DM und im Januar 1964 bei dem durch eine Kollektionsänderung veranlaßten Verkauf ihrer auf Lager vorhandenen Waren an ihre Kunden einen Verlust von weiteren rund 25.000,— DM erlitten hat. 3. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob - bei Zugrundelegung seiner Auslegung - die Gewährung des Lagerrabatts an die Beklagte sich als Entgelt für eine Leistung der Beklagten an die Klägerinnen darstelle und mit den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 GWB vereinbar sei. den hier gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Gewährung von Lagerrabatt hat, nicht zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarkeit des Kartells mit § 3 Abs. 1 GWB zu verneinen wäre. In Übereinstimmung mit dem Bundeskartellont erblickt der erkennende Senat eine ungerechtfertigt unterschiedliche Behandlung der Beklagten nicht schon darin, daß sie für die Bestellungen, um die es hier geht, keinen Lagerrabatt erhält, während die Klägerinnen denjenigen Abnehmern, die zur Lieferung an ihre eigene Geschäftsadresse bestellen, dafür Lagerrabatfc gewähren. Denn die gleichen oben im einzelnen dargelegten Erwägungen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Lagerrabatt hier als nicht vorliegend erscheinen lassen, ergeben auch die Rechtfertigung für die Versagung des Lager-rabatts unter den für § 3 Abo. 1 GWB maßgebenden Gesichtspunkten. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend, daß die Beklagte nicht die Leistungen erbringt, zu deren Abgeltung nach dem Rabattsystem des Kartells Lagerrabatt gewährt wird. :Ebenso wenig machen die Klägerinnen sich durch die Versagung des Lagerrabatts gegenüber der Beklagten eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB mit der Folge schuldig, daß sie auch der Beklagten - ebenso wie den Kunden, die an ihre eigene Geschäftsanschrift liefern lassen - Lagerrabatt einräuraen müßten (§35 GV/B). Zu dem Feststellungsantrag der Klägerinnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Frage, ob die Beklagte für Lieferungen an ihre sogenannten Auslieferungslager von den Klägerinnen Lagerrabatt zu beanspruchen habe, sich als

Schlagwörter

KlägerinnenLieferunglagernInteressengemeinschaftBerufungsgerichtKundeLagerrabattWare

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2060 046 IM NAMEN DES VOLKES KZR 3/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17. März 1966, Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. 5. der Firma Tapetenvertriebs-GmbH -in Bonn, BBBM^Mstraßo Ml, gesetzlich vertreten durch Kurt Walter ebenda, der Firma Tapetenfabrik, J.B. ScHI^^GmbH KG in KiHBHK^k£l£^ gesetzlich vertreten Dipl.-Ing. Walter E0H in Ml d^^Rheinischen Tapetenfabrik Sch^B& He0HBGmbIi B^JJ/Rhe^i^gesetzlich vertreten durch JTSchjH und Erich ebenda. & Co durch m Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma H. 2chm|^H[H’ Inhaber Hermann Westfalen, Njjpstraße |, in Bo Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Löscher, Junghluth, Hill, Dr. ‘Jeher und Dr, Sprenkmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil de3 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 196$ im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Münster vom 22. November 1963 wird in vollem Umfange zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Jede der Klägerinnen beliefert seit Jahren die Beklagte, die einen Tapetengroß- und -einzelhandel betreibt, auf Grund ihrer Lieferbedingungen mit Tapeten. Die Klägerinnen sind Mitglieder der Interessengemeinschaft der deutschen Tapetenfabrikanten, eines im Kartellregister des Bundeskartellamts eingetragenen Rabattkartells. Nach den - jedenfalls insoweit übereinstimmenden - Lieferbedingungen der Klägerinnen stehen deren Kunden Umsatzprämien nach Maßgabe der von der Interessen- gemeinschaft jeweils beschlossenen Prozentsätze zu. Die Vereinigung mehrerer Händler zu einem Besteller ist nach den Lieferbedingungen ebenso unzulässig wie das Auftreten von Einkaufsvereinigungen als Besteller. * In der Prämienund Rabattataffel, die die Interessengemeinschaft am 2. Juni / 6. Oktober 1961 für die Zeit ab 1. September 1961 beschlossen hat (Bekanntmachungen des Bundeskartollamts Hr. 65/61 und Nr. 94/61, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 11. August 1961 und Nr. 227 vom 25. November 1961), ist zunächst die Gewährung einer vom Gesamtumsatz des Abnehmers innerhalb eines Jahres abhängigen "Prämie11 vorgesehen. Sie steigt von 0,5 - bei Lieferungen zu dem Rechnungsbetrag von mindestens 34.000, -_ DM innerhalb eines Jahres - nach und nach bis zu 13,5 °ß> - bei Lieferungen zu dem Rechnungsbetrag von mindestens 4.500.000, — DM -o Daneben kommt nach der Rabattstaffel | ein "Lagerrabatt" in Betracht, der in Höhe von 1,5 f* bei Lieferungen zu dem Rechnungsbetrag von mindestens 8.000,— Dill beginnt und bis 3 $ bei Lieferungen zu dem Rechnungsbetrag ab 24.000, — DM steigt. Bei "Streckengeschäften" wird ein "Lagerrabatt" nur auf ein Viertel der Gesamtbezüge gewährt, und auch dies nur für eine Übergangszeit bis zu dem 31. August 1963. Es geht in diesem Rechtsstreit darum, ob die Beklagte den vollen Lagerrabatt auch für Lieferungen folgender Art beanspruchen kann: Die Beklagte hat, bevor die Präraien-und Rabattstaffel in Kraft trat, bei einer Reihe auswärtiger Firmen, die bis dahin Tapeten unmittelbar von den Tapetenfabriken bezogen hatten, in übereinstimmenden Mietverträgen ab 1. Juli 1961 für je 450,— DM jährlich je einen Raum gemietet und unterhält darin Auslieferungslager. Aus jedem dieser Lager wird im wesentlichen nur die Firma beliefert, AfJ von der der Kaum gemietet ist; die Inhaber der Firmen oder ihre Angestellten verwalten die Lager im Namen und Auftrag der Beklagten« Diese hat die Lager gewerbepolizeilich als ihre Filialbetriebo angemeldet und läßt sie auch bei den jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern als ihre Unternehmungen' führen. Von den Rechnungsbeträgen der Klägerinnen für Lieferungen, die in der Zeit vom 1. September 1961 bis zu dem 31. August 1962 an sechs derartige Auslieferungslager der Beklagten in verschiedenen Städten geschickt worden sind, hat die Beklagtebden vollen Lagerrabatt in Höhe von 952,65 DH bei der Klägerin zu 1), von 1.415»51 DM bei der Klägerin zu 2) und von 873,58 DM bei der Klägerin zu 3) abgezogen. Auch in der Folgezeit hat die Beklagte die Rechnungen der Klägerinnen für solche Lieferungen um den vollen Lagerrabatt gekürzt und tut dies auch weiterhin. Die Klägerinnen halten diese Kürzungen für nicht gerechtfertigt und fordern von der Beklagten in diesem Rechtsstreit die Bezahlung der danach zu Unrecht einbehaltenen Rcchnungsspitzen. Sie machen geltend, bei den Lieferungen an die Auslieferungslager handle cs sich in Wirklichkeit um Streckengeschäfte, nicht um Lagergeschäfte. Die betreffenden Firmen bestellten die von ihnen benötigte Ware wie vorher unmittelbar bei ihnen, den Klägerinnen, seit Errichtung der Lager allerdings im Hamen der Beklagten und auf deren Vordrucken. Auch die Buchhaltung und etwaige Reklamationen blieben ihnen überlassen; sie entnähmen den Lagern die V/are, ohne daß die Beklagte etwas damit zu tun habe. Echte Filial-lager würden in eigenen Räumen unterhalten und durch eigenes Personal verwaltet; sie wiesen stets einen gewissen Vorrat unverkaufter 'Ware auf und dienten der Belieferung mehrerer Abnehmer, die darüber - anders als in den hier vorliegenden Fullen die Abnehmer der Beklagten - auch nicht etwa frei verfügen könnten. Die Beklagte hat mit der Begründung, der Treuhänder der Interessengemeinschaft habe die ihr eingeräumte Global-prämie zu spät ihrem stark gestiegenem Umsatz angepaßt und ihr dadurch Schaden zugefügt, von den Rechnungsbeträgen der Klägerinnen weitere Beträge in Höhe von insgesamt 506,31 Dil einbehalten, und zwar von den Rechnungen der Klägerin zu 1) 96,26 DM, von den Rechnungen der Klägerin zu 2) 132,25 DM und von denen der Klägerin zu 3) 77,80 DM. Die Klägerinnen haben in diesem Rechtsstreit liattch die Bezahlung dieser Rechnungsspitzen gefordert. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage insoweit einschließlich der eingeklagten Zinsen nach §§ 352 f HUB stattgegeben. Das Urteil des Oberlandesgerichts, das der Beklagten dieserhalb auch Kosten in Höhe von 100,— DM auferlegt hat, ist insoweit rechtskräftig. Die Klägerinnen haben im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 1.048,91 UM, an die Klägerin zu 2) 1.547,76 DM und an die Klägerin zu 3) 951,18 DM jeweils nebst 5 c/° Zinsen seit dem 1. Oktober 1962 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte für Lieferungen an ihre sogenannten Auslieferungslager, die sie bei Kunden in deren Geschäftsräumen unterhalte und die ganz oder vorwiegend der Belieferung dieser - zur Zeit fünf namentlich bezeichneten -Kunden dienten, von den Klägerinnen keinen Lagerrabatt zu beanspruchen habe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist den Ausführungen der Klägerinnen entgegengotreten. Sie trägt vor: Die in ihrem Hamen bestellten Lieferungen an ihre Auslieferungslager stellten Lagergeschäfte dar. Sie, die Beklagte, habe das Risiko auf sich genommen, daß die Ware abgesetzt werde, und habe den Klägerinnen die Versandarbeit für Einzelaufträge erspart. In ihren Lagern halte sie ständig Tapeten für über 50.000,— DM vorrätig. Der Umsatz jeder ihrer Filialen sei weit größer, als es nach der Prämien-und Rabattstaffel für die Gewährung von Lagerrabatt erforderlich sei. Die Verwaltungsarbeiten wie Buchhaltung und dergleichen würden in ihrer Zentrale geleistet. Im übrigen müßten die Klägerinnen den Lagerrabatt auch dann in voller Höhe gewähren, wenn ihre, der Beklagten, Kunden unmittelbar dort bestellten; nur die ihr, der Beklagten, zustehende Globalprämie sei dann geringer. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung der oben erwähnten 506,31 DM nebst 5 # Zinsen verurteilt worden war. Im übrigen hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen9 soweit sie darüber hinaus auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 952,65 DM an die Klägerin zu 1), von 1.415,51 DM an :die Klägerin zu 2) und von 873,58 DM an die Klägerin zu 3) - jeweils nebst 5 $ Zihsen seit dem 1. Oktober 1962 -und auf Feststellung gerichtet war. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre vom Oberlandesgericht abgewiesenen Klageanträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Bas Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit erörterten kartellrechtlichen Fragen schriftsätslich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. * Entscheidungsgründe: A. Zahlungsansprüche. I. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Prämienund Rabattbestimmungen der Interessengemeinschaft dadurch, daß die zu dem Vertragsinhalt gewordenen Lieferbedingungen der Klägerinnen darauf Bezug nähmen, auch selbst zu dem Vertragsinhalt geworden seien und daß sie als typische Vertragsbedingungen ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nur aus sich selbst heraus auszulegen seien. Ben Begriff "Lagergeschäft” legt das Berufungsgericht sodann von dem Wort "Lager" her so aus, daß darunter alle Geschäfte fielen, welche die Lieferung auf ein vom Besteller unter-haltenes Lager zu dem Gegenstand hätten. Bie Beklagte habe die von den Klägerinnen als handelsüblich bezeichneten Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Lagers im wesentlichen erfüllt: Sie sei rechtlich und wirtschaftlich Eigentümerin der Waren, könne frei darüber verfügen und habe freien Zugang zu den Lagern. Bie Berechtigung der Kimden, bei denen die Lager unterhalten würden, und der Angestellten dieser Kunden zur Entnahme von Waren und zur Aufgabe von Bestellungen könne durch die Beklagte jederzeit widerrufen'v/erden. Bie Beklagte trage auch die Sachgefahr und das Risiko des Absatzes der in den Lagern befindlichen Ware. Bie an die Größe eines Lagers etwa zu stellenden Mindestanforderungen würden bei den Auslieferungslagern der Beklagten überschritten. Baß das Lager der Belieferung mehrerer Kunden diene, sei ebensowenig erforderlich wie die Verwaltung durch eigenes Personal des Abnehmers oder die Anbringung eines Firmenschildes. Es handle sich nach alledem, so meint das Berufungsgericht weiter, um echte Bager der Beklagten. Die Auslieferungslager der Beklagten seien zwar erkennbar ganz darauf abgestellt, einerseits den Kunden einen möglichst weitgehenden Ersatz für früher unterhaltene eigene Lager zu liefern, gleichzeitig aber der Beklagten als wirtschaftliche Grundlage ihrer Zwischenschaltung den Vorteil des Anspruchs auf eine möglichst höhe Globalprämie und auf den Lagerrabatt zu verschaffen. Dies sei aber den Klägerinnen gegenüber nicht trouwidrig und ergebe nicht den Charakter eines Scheingeschäfts; die Klägerinnen müßten diese Ausnutzung der Prämien-und Habattregelung der Interessengemeinschaft im Rahmen des rechtlich Zulässigen hinnehmen. Im übrigen würden die Klägerinnen schon deshalb nicht in schutzwürdigen Belangen betroffen, weil sie, wenn die Kunden der Beklagten im eigenen Namen aufträten, diesen den Lagerrabatt einräumen müßten. Für entscheidend erachtet das Berufungsgericht sodann, ob der hiernach an die Beklagte gewährte Rabatt mit den Grundsätzen des § 3 Abs, 1 GY/B vereinbar sei und als Entgelt für eine durch die Beklagte an die Klägerinnen erbrachte Leistung anzusehen sei. Bas Berufungsgericht bejaht diese Frage auf Grund folgender Erwägungen; Bas Wesen der Lagerhaltung bestehe darin, daß sie die räumlichen, zeitlichen und mengenmäßigen Unterschiede zwischen Erzeugung und Verbrauch ausgleiche und Waren unterschiedlichster Verwendungsart in einem zusammengefaßten Angebot (Sortiment) für einen differenzierten Bedarf bereit halte. Zur Vergütung der hiermit verbundenen Kosten werde der Lagerrabatt gewährt (Wu«7 BKartA 538). Diese Leistung erbringe die Beklagte; sie zahle für jeden Lagerraum jährlich 450,— DH Miete und entrichte für den Betrieb der Lager Gewerbesteuer und Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern. Ständig halte sie in den Lagern einen beträchtlichen Posten nicht verkaufter Tapeten - mehr, als dem jeweils im Augenblick vorhandenen Bedarf des Kunden entspreche, - und trage für sie auch das Risiko; sie erspare den Klägerinnen eine Vielzahl von Einzellieferungen, wenn auch außer den Staram-aufträgen für diese Lager zusätzlich Einzelbestellungen aufgegeben würden. Das Berufungsgericht hält in diesem Zusammenhang für unerheblich, daß von jedem der Lager im wesentlichen nur ein Kunde der Beklagten beliefert werde; denn die Klägerinnen gewährten den Lagerrabatt in Höhe von 3 # schon bei einem Jahresumsatz von 24.000,— DM; der Umsatz jedes der Lager der Beklagten sei aber um ein Mehrfaches größer. Die Frage der Verwaltung der Lager durch eigenes Personal habe ebenso wie die Anbringung eines Firmenschildes nichts mit der Frage zu tun, Ob die Beklagte Leistungen an die Klägerinnen erbringe. Abschließend führt das Berufungsgericht zur Frage des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung des vollen Lagerrabatte aus, die Klägerinnen wollten den Zwischenverdienst der Beklagten ausschalten, indem^sie für die Anerkennung eines Lagers Bedingungen aufstellten, die die Unkosten der Beklagten erheblich vergrößerten. Sie könnten jedoch die durch ihre Rabattstaffel von ihnen selbst geschaffene Bindung nicht dadurch umgehen, daß sie dem Begriff des Lagergeschäfts einen mit den objektiven Auslegungsregeln nicht zu vereinbarenden Sinn unterschöben. II. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen 3ind in Ergebnis begründet. 10 1. Bei den in ihrer Auslegung umstrittenen Vereinbarungen, die zwischen den Parteien auf der Grundlage der Lieferbedingungen der Klägerinnen in Verbindung mit der von der Interessengemeinschaft beschlossenen Rabattregelung zustande gekommen sind, handelt es sich um-typische Vertragsbedingungen. Sie sind dazu bestimmt, eine Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse im gesamten Bundesgebiet einer einheitlichen Regelung zu unterwerfen. Die Auslegung» die das Berufungsgericht ihnen hat zuteil werden lassen, unterliegt daher in der Revisionsinstanz der freien Nachprüfung (BGHZ 7, 365, 368; BGB-RGRK 11. Aufl. § 157 Anm. 54 mit zahlreichen Nachweisen). 2. Den Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts ist darin zuzustimmen, daß die hier in Rede stehenden Vereinbarungen als typische Vertragsbedingungen ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nur aus sich selbst heraus auszulegen sind (BGHZ 7, 365, 368; BGB-RGRK 11. Aufl. § 157 Anm. 39). Richtig ist auch, daß bei der Auslegung die Belange der beteiligten Wirtschaftskrise in billiger weise gegeneinander abzuwägen sind. Dagegen kranken die sich hieran anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Begriffs "Lagergeschäft" daran, daß es - wie die Revision mit Recht rügt - den SinnZusammenhang der Rabattstaffel nicht hinreichend berücksichtigt hat. a) Die Prämienund Rabattstaffel der Interessengemeinschaft sieht zunächst eine Globalprämie vor, deren Höhe 3ich allein nach dem Gesamtumsatz des Abnehmers richtet. Die Voraussetzungen der Gewährung von Lagerrabatt, der zu der Globalprämie hinzutreten kann, sind in der Prämienund Rabattstaffel nicht im einzelnen aufgeführt. Entgegen dem Vortrag der Revision, die sich in diesem Zusammenhang -11- auf einen irrigen Hinweis auf Seite 22 des Urteils des Landgerichts beruft, sehen die im Bundesanzeiger veröffentlichten Rabattbestimmungen der Interessengemeinschaft auch nicht ausdrücklich vor, daß Lagerrabatt nur bei Lieferung an die eigene Anschrift des Kunden gewährt werde. Einer ausdrücklichen Klarstellung bedarf es jedoch auch nicht, wenn die Voraussetzungen, an die die Gewährung von Lagerrabatt geknüpft sein soll, für die beteiligten Ver-kehrskreioe erkennbar dem Sinnzusammenhang zu entnehmen sind. Lies ist in den für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Punkten hier der Pall. b) Lie Revision weist mit Recht auf die grundlegende Bedeutung der Gegenüberstellung von Streckengeschäften und Lagergeschäften für die richtige Auslegung hin. Zwar verwenden die Rabattbestimmungen der Interessengemeinschaft den Begriff "Streckengeschäft” nicht in der Prämienund Rabattstaffel selbst, sondern nur in der "Über-gangsregelung” die die Interessengemeinschaft am.fi, Oktober ft 1961 beschlossen hat (Bekanntmachung des Bundeskartellamts Nr. 94/61 vom 9» November 1961 - Bundesanzeiger Nr. 227 vom 25. November 1961): Es soll danach "auch auf ein Viertel der Gesamtbezüge des Abnehmers im Streckengeschäft'* während einer Übergangszeit von zwei Jahren Lagerrabatt gewährt werden. Von dieser Übergangsregelung abgesehen soll Lagerrabatt bei Streckengeschäften nicht gewährt werden. Es sollen hiernach ersichtlich durch den Lagerrabatt im Interesse des Herstellers liegende Leistungen des Abnehmers abgegolten werden, die er beim Btreckengeschäft nicht erbringt Lie in dieser Übergangsregelung zu dem Ausdruck kommende Gegenüberstellung von Streckengeschäft und Lagergeschäft hat dem hier in Rede stehenden Rabattsystem der Interessengemeinschaft und den Vorstellungen der Parteien ersichtlich von vornherein 12 / - auch schon vor dem erwähnten Beschluß vom 6. Oktober 1961 -zugrundegelegen. Das Streckengeschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der Lieferant auf die Bestellung des Händlers - vor allem des Großhändlers - hin die Ware unmittelbar an dessen Kunden liefert, v/obei dem bestellenden Händler nur eine disponierende und vermittelnde Punktion zukommt (Gablers Wirtschaftslexikon, 2. Band, unter ’’Streckenhandel, Streckengeschäft”; vgl. auch Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 1. Band, S. 1179 unter "Binnengroßhandel"). Von dieser Umgrenzung des Streckengeschäfts gehen ersichtlich auch die Parteien aus. Auch darin stimmen die Parteien im Grundsatz überein, daß demgegenüber der Lagerrabatt das Streckengeschäft einschränken und den Abschluß von Lagergeschäften mit folgender von den Anv/älten der Interessengemeinschaft gegenüber dem Bundeskartollamt umschriebener Zielsetzung fördern soll: wahrend der Hersteller beim Streckengeschäft jede einzelne ihm vom Händler aufgegebene Lieferung vom Pabriklager aus zusammenstellen, gegebenenfalls umpacken, etikettieren, versandfertig machen, dazu die Frachtbriefe und sonstigen Versandpapiere ausstellen, für jede Sendung dem Händler eine eigene Rechnung ausschreiben, diese verbuchen und ähnliche Eitfzelarbeiten verrichten muß, geht diese Arbeit weitgehend auf den Händler über, wenn er größere Mengen auf sein Lager nimmt und von dort aus eine Vielzahl seiner Kunden beliefert. Von dieser mit dem Lagergeschäft zugunsten des Herstellers verbundenen Entlastungswirkung abgesehen trifft den Abnehmer beim Lagergeschäft auch das Absatzrisiko, das darin zu sehen ist, daß er beim Erwerb der Ware noch nicht weiß, ob, an wen und wann er die Ware weiterveräußern wird. 13 - c) Dio Rabattregelung der Interessengemeinschaft erhält ihr Gepräge weiter dadurch, daß Abschnitt 8 der Lieferbedingungen der Klägerinnen unter der Überschrift ,,Umöatzvergütung,, die Vereinigung mehrerer Händler zu einem Besteller für unzulässig erklärt und ausdrücklich vorsieht, daß Einkaufsvereinigungen nicht als ein Besteller angesehen werden können. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ein solcher Pall hier vorliegt; denn die Klägerinnen haben der Beklagten die nach ihren gesamten Bestellungen errechnete Globalprämie zugestandcn und haben im vorliegenden Rechtsstreit erklärt, sie hätten jene Frage auf sich beruhen lassen. Die Beklagte kann sich bei dieser Sachlage aber jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Kunden, wenn sie selbst die Bestellungen aufgegeben hätten, von den Klägerinnen Lagerrabatt hätten beanspruchen können. Die Klägerinnen sind aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht verpflichtet, der Beklagten neben der ihr unter den gegebenen Umständen gewährten Globalprämie auch den Lagerrabatt einzuräumen, den bei Bestellungen im eigenen Kamen die Kunden für sich hätten in Anspruch nehmen können. d) Allerdings hatten die Kunden, bevor sie ihre Geschäftsverbindung mit der Beklagten aufnahmen, unmittelbar bei den Klägerinnen Tapeten bestellt und von dort an ihre Geschäftsariochrift geliefert erhalten. Bei Aufrechterhaltung dieser Art der Geschäftsbeziehungen hätten sie von den Klägerinnen lag^rrabatt für sich selbst in Anspruch nehmen können. Jeder der Kunden hätte dann aber eine Globalprämie nur unter Zugrundelegung seiper eigenen Bestellungen zu beanspruchen gehabt, ohne daß die Bestellungen auch der andern Kunden mit der Folge hätten hinzugerechnet werden können, daß die gesamten Bestellungen die Höhe der Globalprämie bestimmt hätten. e) Die Einschaltung der Beklagten in die Geschäftsbeziehungen zwischen den Kunden und den Klägerinnen hat nun entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Folge gehabt, daß jetzt an die Steile von Lagergeschäften der Kunden im Sinne der Rabattregelung der Interessengemeinschaft Lagergeschäfte der Beklagten getreten wären und daß die Beklagte für die Lieferungen an die Lager ihrerseits Lagor-rabatt - neben der Globalprämie für die gesamten Lieferungen -beanspruchen könnte. Das Berufungsgericht hat zwar betont, die Einrichtung der Auslieferungslager sei erkennbar ganz darauf abgestellt, einerseits den Kunden einen möglichst weitgehenden Ersatz für früher unterhaltene eigene Lager zu gewähren, gleichzeitig abor andererseits der Beklagten als wirtschaftliche Grundlage ihrer Zwischenschaltung den Vorteil des Anspruchs auf eine möglichst hoho Globalprämie und auf den Lagerrabatt zu gewähren. Diese Feststellung hat es aber rechtlich nur insoweit gewürdigt, als es darin keine Ireuwidrigkeit gegenüber den Klägerinnen erblickt und das Vorliegen eines Scheingeschäfts verneint hat. Dagegen hat,ies nicht die - im Hinblick auf den bezeichneten Zweck der Einrichtung der Lager naheliegende - Prüfung angeoteilt, ob die Beklagte den Klägerinnen auch die Leistungen, erbringt, auf die es nach den obigen Ausführungen für den Anspruch auf Gewährung des Lagerrabatts maßgeblich ankommt. Bei seiner vorwiegend formalrechtlich orientierten Prüfung der Frage, ob es sich um Lagergeschäfte oder um Streckengeschäfte handelt, hat es folgende Umstände, die für Lieferungen an Auslieferungslager der hier vorliegenden Art kennzeichnend sind, in ihrer Bedeutung verkannt 15 f) Von allen hier in Rede stehenden Lagern aus wird in wesentlichen nur jeweils ein Abnehmer der Beklagten beliefert. Es ist dies auch nicht etwa ein Zufallsergebnis, sondern hängt - von der Frage entsprechender ausdrücklicher Abreden zwischen der Beklagten und ihren Abnehmern bei der Miete der Lagerräume abgesehen - ersichtlich mit dem Geschäftoprinzip der Beklagten zusammen, in einem bestimmten Geschäftsbezirk jeweils nur einen Tapetenhändler zu beliefern (S. 7 des Berufungsurteils). Las Berufungsgericht meint nun zwar, der in den einzelnen Lagern bereitgehalteno Lagerbestand sei größer als der jeweilige Bedarf des Kunden; die Beklagte erspare den Klägerinnen "also” dadurch, daß sie bei ihnen einen den jeweiligen Einzelbedarf übersteigenden Warenbedarf bereithalto, eine Vielzahl von Einzellieferungen. Für die Frage einer mit dem Lagerrabatt abzugeltenden Leistung der Beklagten ist daraus jedoch nichts Entscheidendes zu gewinnen. Lenn weder ist dargetan, daß die Kunden der Beklagten sich, ohne die Zwischenschaltung der Beklagten ganz auf einen nur ihren jeweiligen Bedarf deckenden Bestand beschränken würden, noch besagt der Umstand, daß der Bestand den jeweiligen Bedarf überschreitet, etwrs über den Umfang der einzelnen Lieferungen. Lie Ausführungen des Berufungsgerichte? gehen daran vorbei, daß ein Lager, das unter den hier vorliegenden Voraussetzungen im wesentlichen oder sogar ausschließlich auf die Abnahme der Ware durch nur einen Kunden zugeschnitten ist, seiner ganzen Anlage nach in seinem Bestand letztlich auch auf dessen Bedarf ausgerichtet ist. Lies gilt insbesondere dann, wenn Umfang und Art der Bestellungen allein oder ganz überwiegend in der Yfeise diesem Kunden überlassen sind, daß entweder er die Bestellungen aufgibt - wenn auch im Namen einer anderen als Besteller auftretenden Firma, hier der o Beklagten- oder diese andere Firma ihre Bestellungen von seinen Wünschen abhängig macht. In einen solchen Rahmen fallende Geschäfte sind ihrer Art nach nicht geeignet, für die Hersteller die oben gekennzeichnete Entlastung herbeizuführen; sie unterscheiden sich vielmehr insofern nicht entscheidend von den eigentlichen Streckengeschäften. Auch soweit das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Leistungen der Beklagten füi' die Klägerinnen durch den Lagerrabatt abzugelten sind, die Übernahme des Absatzrisikos durch die Beklagte hervorhebt, kann seiner Auffassung nicht beigepflichtet werden. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (Berufungsurteil S. 11 unten) ausdrücklich hervorhebt, sind die Lager der Beklagten "erkennbar ganz darauf abgestellt, einerseits den Kunden einen möglichst weitgehenden Ersatz für früher unterhaltene eigene Lager zu liefern".... Dadurch, daß nunmehr die Beklagte als Besteller auftritt, mag das Absatzrisiko, das früher bei den jetzigen Kunden der Beklagten lag, auf die Beklagte übergegangen sein. Darin, daß insofern die Beklagte an die Stelle der Kunden getreten ist, liegt jedoch nicht ohne weiteres ein Vorteil für die KlUgerinnen und eine ihr seitens der Beklagten erbrachte Leistung, die mit dem Lagerrabatt abzugelten wäre. Die finanzielle Entlastung, die die zu den Funktionen des Großhandels gehörende Lagerhaltung im Regelfall für den Hersteller herbeizuführen geeignet ist (vgl. Gablers Wirtschaftolexikon, 1. Band unter "Großhandel" II A), kann Lieferungen auf Lager der hier in Rede stehenden Art, die im wesentlichen auf den Bedarf nur eines Kunden zugeschnitten sind, nicht beigelegt werden. Es fehlen die dieser Funktion eigene, von dem noch nicht im einzelnen zu übersehenden Bedarf mehrerer Kunden abhängige Ungewißheit des künftigen Absatzes und das damit verbundene Absatzrisiko. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem nicht näher substantiierten, von dem Berufungsgericht (S. 11 Berufungsurteil) anscheinend als unstreitig angesehenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach sie bei der Auflösung eines ihrer Lager einen Verlust von 1*500,— bis 2.000,— DM und im Januar 1964 bei dem durch eine Kollektionsänderung veranlaßten Verkauf ihrer auf Lager vorhandenen Waren an ihre Kunden einen Verlust von weiteren rund 25.000,— DM erlitten hat. Denn diese Zahlen müssen in Beziehung gesetzt werden zur Höhe des Umsatzes. Bei einem Umsatz von rund 770,000,— DM innerhalb eines einzigen Jahres für die-Lager ist jedoch ein im Laufe der Jahre einmal eingetretener Verlust von 26.000,— bis 27.000,— DM nicht geeignet, hinsichtlich des Absatsrisikos und damit hinsichtlich des Charakters der. Lagejr überhaupt das Oes amtbild entscheidend zu ändern. 3. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob - bei Zugrundelegung seiner Auslegung - die Gewährung des Lagerrabatts an die Beklagte sich als Entgelt für eine Leistung der Beklagten an die Klägerinnen darstelle und mit den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 GWB vereinbar sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob es für die Richtigkeit der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen überhaupt darauf ankommt, bei welcher Auslegung das Rabattkartell mit § 3 GWB vereinbar ist und bei welcher nicht. Denn jedenfalls führt auch die vorstehend begründete Auslegung, nach der die Beklagte unter * den hier gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Gewährung von Lagerrabatt hat, nicht zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarkeit des Kartells mit § 3 Abs. 1 GWB zu verneinen wäre. 18 Nach dieser Vorschrift dürfen die von einem Rabattkartcll beschlossenen Rabatte "nicht zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung von Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen Wirtschaftestufe führen, die gegenüber den Lieferanten die gleiche Leistung bei der Abnahme von Waren erbringen". In Übereinstimmung mit dem Bundeskartellont erblickt der erkennende Senat eine ungerechtfertigt unterschiedliche Behandlung der Beklagten nicht schon darin, daß sie für die Bestellungen, um die es hier geht, keinen Lagerrabatt erhält, während die Klägerinnen denjenigen Abnehmern, die zur Lieferung an ihre eigene Geschäftsadresse bestellen, dafür Lagerrabatfc gewähren. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung ist nicht ungerechtfertigt im Sinne des § 3 Abs. 1 GWB. Denn die gleichen oben im einzelnen dargelegten Erwägungen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Lagerrabatt hier als nicht vorliegend erscheinen lassen, ergeben auch die Rechtfertigung für die Versagung des Lager-rabatts unter den für § 3 Abo. 1 GWB maßgebenden Gesichtspunkten. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend, daß die Beklagte nicht die Leistungen erbringt, zu deren Abgeltung nach dem Rabattsystem des Kartells Lagerrabatt gewährt wird. -4. :Ebenso wenig machen die Klägerinnen sich durch die Versagung des Lagerrabatts gegenüber der Beklagten eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB mit der Folge schuldig, daß sie auch der Beklagten - ebenso wie den Kunden, die an ihre eigene Geschäftsanschrift liefern lassen - Lagerrabatt einräuraen müßten (§35 GV/B). Denn geht man davon aus, daß das Verhalten der Klägerinnen im Sinne dieser Vorschrift der Interessengemeinschaft und damit einer "Vereinigung von Unternehmen im Sinne der §§ 1 bis 8" des Gesetzes zuzurechnen ist und daß die Klägerinnen - 19 in dem hier erörterten Punkt die Beklagte in einen Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandeln, so kann doch auch in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, daß dies ohne sachlich gerechtfertigten Grund geschähe. Auch dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 5. Auch der Hinweis der Beklagten auf § 15 GWB greift nicht durch. Hach dieser Vorschrift wäre die zwischen den Parteien zustande gekommene Rabattvereinbarung nichtig, wenn sie die Beklagte in der Freiheit der Gestaltung von Geschäftsbedingungen bei Verträgen beschränkte, die sie mit Dritten über die gelieferten Waren, Uber andere Waren oder über gewerbliche Leistungen abschließt. Eine derartige Beschränkung liegt hier nicht vor. Daß die Rabattregelung die Beklagte veranlassen mag, sie bei ihren weiteren ge- fc M • <4 schäftlichen Dispositionen und auch bei Verträgen mit Dritten zwecks Erzielung eines möglichst hohen Rabatts mit zu berücksichtigen, rechtfertigt nicht, sie einer Beschränkung der in § 15 GWB bezeichneten Art gleichzustellen. III. Die Beklagte hat nach alledem zu Unrecht die Forderungen der Klägerinnen um den vollen Lagerrabatt gekürzt. Die Ansprüche der Klägerinnen auf Nachzahlung der darauf entfallenden Beträge sind daher begründet. Ihre Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 352, 353 HGB. B. Zum Feststellungsantrag. I. Zu dem Feststellungsantrag der Klägerinnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Frage, ob die Beklagte für Lieferungen an ihre sogenannten Auslieferungslager von den Klägerinnen Lagerrabatt zu beanspruchen habe, sich als 20 rechtliche Vorfrage bereits bei der Entscheidung über den Zahlungsanspruch stelle. D e Zulässigkeit des Peststellungsantrags ergebe sich deshalb nach § 280 ZPO schon daraus, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien sich nicht in den Geschäften erschöpften, auf die die Klägerinnen den Zahlungsanspruch stützten, sondern sich seither fortgesetzt hätten und weiter fortsetzten. Der Feststellung eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedürfe es deshalb nicht. In diesen Ausführungen, die auch von der Beklagten nicht angegriffen werden, tritt kein Rechtsirrtum zutage. II. In sachlicher Hinsicht dagegen kann dem Berufungsgericht, das auch diesen Antrag aus den oben erörterten Gründen abgewiesen hat, nicht gefolgt werden. Es kann dazu auf die Ausführungen zu A verwiesen werden. 21 C. Das Urteil des Berufungsgerichts war nach alledem, soweit es mit der Revision angefochten worden ist, aufzuhehen und das Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 und 97 ZPO. Löscher Jungbluth Hill Dr. Weber Sprenkmann