BGH · KZR 3/62 vom 21.03.1963

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Leitsatz / Zusammenfassung

..,ie waren einig darüber, daß die in Frage stehenden Beschlüssen unter § 3 Abs.3 Satz 2 Ziff.1 KV fallen und daß diese Bestimmungen dahin zu verstehen sind, die MRK sei berechtigt gewesen, den Fang bestimmter Fiseharten und Fischsorten erstmals zu beschränken, auch wenn das im Fangplan als Regelung nicht vorgesehen war; die Parteien waren auch darüber einig, daß anderweitige.Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, aus denen eine gegenständliche Einschränkung der Ermächtigung zur Beschlußfassung entnommen werden könnte. Er bemängelte indessen auf Rüge der Beklagten, daß das Berufungsgericht nicht dargelegt habe, was unter vorübergehender Abänderung des vereinbarten Fangplanes und unter Maßnahmen, die nach der Marktlage erforderlich sind, zu verstehen sei und ob die in den Beschlüssen ergriffenen Maßnahmen diesen Voraussetzungen entsprochen haben. Allein diese Bestimmung setzt die erfolgreiche Ablehnung eines Richters voraus; der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 3 ZPO ist nicht schon dann gegeben, wenn ein befangener Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat. Bas Reichsgericht hat die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung in einem Palle verneint, in dem ein abgelehnter Richter an der Entscheidung mitgewirkt hatte und der Beschluß, der die Ablehnung für unbegründet erklärte, nach Ansicht des Reichsgerichts nicht zu billigen war* Entscheidend sei aber, so führt das Reichsgericht aus, daß ein Ablehnungsgesuch nicht für, begründet erklärt worden sei (RGZ 66, 46); auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann ein Urteil nicht mit der Begründung angefochten werden, daß einer der mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelohnt werden können (Urteil des I, Zivilsenats vom 22. Januar 1954 I ZR 251/52)« Babei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen das Ablehnungsgesuch unterblieb, so daß es im vorliegenden Palle auch nichts verschlägt, daß der Beklagten nach ihrer Barstellung die Ablehnungsgründe erst durch das zweite Berufungsurteil offenbar geworden sind. Soweit in dem Erläuterungswerk von Wieczorek ZPO (§ 551 B III b 4) eine andere Auffassung vertreten wird, vermag sich der Senat ihr nicht anzuschließen (vgl. Das muß dann aber auch für den Pall gelten, daß die Ablehnungsgründe erst nach Erlaß des Berufungsurteils der Partei bekannt werden. Im einzelnen Palle kann sich allerdings aus dem Parteivortrag zur Befangenheit unter Umstanden der Verstoß gegen andere (als § 551 Nr; 3 ZPO) Verfahrensvorschriften ergeben, so daß die Verfahrensrüge unter diesem anderen rechtlichen Gesichtspunkt durchgreifen kann. Auch die Rüge der Verletzung des § 565 Abs.2 ZPO ist nicht begründet. Wie bemerkt, hat der erkennende Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil sich aus den Urteilsaus-führungen nicht ergab, v/as unter vorübergehenden, nach der Marktlage erforderlichen Maßnahmen im Sinne des §'3 Abs.3 RV zu verstehen ist und inwieweit dabei eine Nachprüfung des Gerichtes stattfindet. Es hat sich auch im angefochtenen Urteil nicht etwa auf die Bemerkung beschrankt, daß es ’’das für den vorliegenden Pall Erforderliche für einen mit dem Sachverhalt hinreichend Vertrauten bereits im ersten Urteil ausreichend dargelegt habe1', so daß es ’’besonderer Darstellungen offenbar nicht mehr bedürfe”. Es hat vielmehr in eingehenden Ausführungen unter Beachtung der Darlegungen des Reviaionsgerichtes (UÄ 25) zur Frage der Übertragung der Rechte auf die MRK wie zur Auslegung des Begriffes der vorübergehenden, nach der Marktlage erforderlichen Maßnahmen Stellung genommen, dabei die Erklärungen der Parteien, des Geschäftsführers der Beklagten, die Entstehungsgeschichte des Vertrages und dessen Zweck beachtet und ist, wie noch auszuführen spin wird, zu einer möglichen, mit Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Vertrages gelangt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Urteilsausführungen des Berufungsgerichts in ungewöhnlicher Form kritisch mit dem Ermessensentscheidung mit Beurteilungsspielraum geschaffen worden (TJA 29)- Es befaßt sich alsdann mit der Auslegung des Begriffes vorübergehende, nach der Marktlage erforderliche Maßnahme und kommt den Auflagen, die das Revisionsgericht ihm gegeben hat, nach. Wenn das Berufungsgericht aus-führt, unter gegenständlich objektiviert sei etwas Entsprechendes zu verstehen, wie es § 3 Abs.3 RV vorsehe, so bezieht sich das nicht auf die Auslegung, sondern auf die Übertragung der Entscheidungsbefugnis. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht seine Auffassung insoweit nur aus dem Wortlaut des Vertrages ableitet und sich damit mit dem ersten Revisionsurteil in Widerspruch setzt. Januar 1962, deren bisheriges Vorbringen sowie die Entstehungsgeschichte des Vertrages und fügt hinzu, es spreche auch nach der konkreten Sachlage in Ermangelung anderweiter tatsächlicher Behauptungen die Vermutung für die zweite Gestaltung (UA 28, 29)* Bas Revisionsgericht hatte aber im ersten Revisionsurteil als nicht ausreichend bezeichnet, daß das Berufungsgericht ausgeführt hatte, es sei selbstverständlich, daß nicht richterliches Ermessen anstelle des Ermessens der MRK gesetzt werden könne. zen, die der MRK gesetzt seien, sondern darauf, was die Parteien "unter den gegenständlich ob jektiviei’ten Grenzen im Sinne des ersten Revisionsurteils" konkret verstanden wissen wollten, Pie Revision verkennt auch den Sinn des von ihr beanstandeten Satzes im Berufungsurteil, daß bei Bestehen einer objektiv beschränkten Ermächtigung für den Kläger ein günstigeres Endergebnis möglich gewesen sei (UA 27), Auszugehen ist hier von dem vorausgehenden Satz, das Revisionsgericht habe die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht beanstandet, bei Annahme der zweiten Gestaltung seien die beiden Beschlüsse von der Ermächtigung gedeckt; denn es (Revisionsgericht) hätte sonst ausführen müssen,,daß bei Vorliegen der ersten Gestaltung für den Kläger ein günstigeres Endergebnis möglich gewesen wäre. Zur Auslegung der Begriffe vorübergehender, nach der Marktlage erforderlicher Maßnahmen führt das Berufungsgericht aus: Im Kern seien die Parteien auch jetzt darüber einig, daß beide Beschlüsse sich im Rahmen des von den Vertragschließenden Gewollten hielten* Biese Begriffe. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO. a) Zu der Präge, unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme nicht mehr als vorübergehend anzusehen ist, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision eingehend Stellung genommen: Es durfte nämlich nicht der Pangplan abgeändert werden und es durfte nicht für einen bestimmten Zeitraum unabänderlich beschlossen v/erden (UA 35). Eine Auslegung des § 3 Abs.3 RV dahingehend, daß die MRK nur solche Maßnahmen treffen könne, die durch eine sofortige Anpassung an die gerade entstandene Marktlage erforderlich seien, ergibt sich daraus nicht. Soweit die Revision meint, vorübergehende Maßnahmen seien solche nicht, die für einen Zeitraum geplant waren, innerhalb dessen auch die Gese11schafterverSammlung einen Beschluß hätte fassen können, daß also die MRK nur zu echten Sofortmaßnahmen und nicht auch zu Beschlüssen berechtigt gewesen sei, welche die Gesellschafterversammlung ohne Zeitnot selbst hätte treffen können, so setzt sie ihre Auslegung an die Stelle jener des Berufungsgerichtes und kann damit nicht gehört werden, Baß das Berufungsge-rieht der MRK eingeräumt habe, Bauermaßnahmen zu treffen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht, wie die Revision meint, damit begnügt, die Auffassung der Beklagten mit der Bemerkung abzutun, sie sei unrichtig und ohne Bedeutung. Die Auffassung der Beklagten, Beschlüsse der MRK hätten nur für eine Woche Geltung haben sollen (GA 422, 428), hat das Berufungsgericht beachtet, aber sich nicht zu eigen gemacht. All das ergibt sich als Aufgabe der MRK schon aus § 1 der Geschäftsordnung, besagt aber nicht schobj daß die Beschlüsse nach der RV nur eine Woche Gültigkeit haben sollten und von selbst nach Ablauf dieser Frist außer Kraft traten. Die Revision gibt aber selbst nicht an, was die Beklagte im Berufungsverfahren in diesei’ Hinsicht vorge-tragen und unter Beweis gestellt hat, so daß auch nicht nachgeprüft werden kann, ob dieses Vorbringen etwa beweiserheblich war. Das Berufungsgericht behandelt nämlich den Streit nicht als Streit darüber, was unter vorübergehender Maßnahme zu verstehen sei, sondern als Streit um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlüsse. Für seine Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung nicht Vorlagen, verweist das Berufungsgericht auf die eigene Meinung der Beklagten und die Erklärungen ihres Geschäftsführers in der Sitzung vom 13. Nach diesen Ausführungen ist aber die Gesamtschau der Marktlage maßgebend, so daß es auf das Beweisangehot im Schriftsatz der Beklagten vom 14* April 1961 (GA 367) nicht ankam. Das Berufungsgericht hat hierzu (UA 37/38/39) eingehend Stellung genommen und damit auch zu den Einwendungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 14, April 1961 (GA 367 ff), insbesondere, daß die Marktnachfrage allein nicht schon eine Aufhebung der Beschlüsse bedinge.

Schlagwörter

RevisionsurteilBerufungsgerichtParteiMaßnahmeBeschlußZPOMRKAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

KZR 3/62 Verkündet am 21.März 1963 Zug, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / / <060 n u ■69 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der CflHBBBHBHochseefischerei Gesellschaft mit beschränkter HaftungTcBHHBP'Pischereihafen^vertreten durch ihren Geschäftsführer, Reeder Robert AJHI, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br in gegen den Rechtsanv/alt und Notar Herbert PflHUfn G^mstraße #, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, in l-G. , hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Augustin, Br.Hübner, Br.Löscher, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des Kartellsenatc des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Pebruur 1962 wird auf Kosten der Beklc g-ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 / f / Tatbestand: Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 2. Februar 1961 (KZR 3/60) verwiesen. In der erneuten Berufungsverhandlung haben die Parteien ihre bisherigen Berufungsanträge wiederholt. ..,ie waren einig darüber, daß die in Frage stehenden Beschlüssen unter § 3 Abs.3 Satz 2 Ziff. 1 KV fallen und daß diese Bestimmungen dahin zu verstehen sind, die MRK sei berechtigt gewesen, den Fang bestimmter Fiseharten und Fischsorten erstmals zu beschränken, auch wenn das im Fangplan als Regelung nicht vorgesehen war; die Parteien waren auch darüber einig, daß anderweitige.Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, aus denen eine gegenständliche Einschränkung der Ermächtigung zur Beschlußfassung entnommen werden könnte. Sie nahmen im besonderen-, zur Auslegung des § 3 Abs.3 RV Stellung. Es wurde eine Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums eingeholt. Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bas Bundeskarteilamt hatte in der Revisionsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme. föitscheidungsgründe: I. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil die Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht beanstandet, daß der Zusammenschluß der Hochseefisch-Reedereien in der Vereinbarung vom 28. Mai 1957 eine G-esellschaft des bürgerlichen Rechtes darstelle, daß ein gewisser feil der Befugnisse der Gesellschafterversammlung der Marktrege-iungskommission (MRK) delegiert worden sei, ferner, daß die in Frage kommenden Beschlüsse vom 15* Oktober und 13. November 1957 unter § 3 Abs.3 Ziff; 1 RY fallen, Fr billigte die Ausführungen des Öberlandesgerichts zu dem angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz gleichmäßiger Behandlung aller Gesellschafter, zu § 106 GWB, zur Verpflichtung der Beklagten zur Abführung des Mehrerlöses und zur Zahlung der Vertragsstrafe sowie zu dem Richtzustandekommen eines Vergleiches. Er bemängelte indessen auf Rüge der Beklagten, daß das Berufungsgericht nicht dargelegt habe, was unter vorübergehender Abänderung des vereinbarten Fangplanes und unter Maßnahmen, die nach der Marktlage erforderlich sind, zu verstehen sei und ob die in den Beschlüssen ergriffenen Maßnahmen diesen Voraussetzungen entsprochen haben. Es bleibe im besonderen unklar, welche zeitliche Begrenzung die Wirkung dieser Maßnahmen haben sollte, um noch als vorübergehend angesprochen werden zu können. Das Berufungsgericht bringt in dem neuen Berufungsurteil an vielen Stellen zu dem Ausdruck, daß es von dem Rev'..-sionsgericht im ersten Revisionsurteil mißverstanden worden sei. In Wahrheit habe es schon im ersten Berufungsurtoil zu den beiden Voraussetzungen (vorübergehend, nach der Marktlage erforderlich) ausreichend Stellung genommen. Aus diesen Urteilsstellen leitet die Revision Befangenheit der Berufungsrichter ab. Sie meint, schon aus diesem Grunde müsse das angefochtene Urteil aufgehoben werden (§ 551 Nr. 3 ZPO). Allein diese Bestimmung setzt die erfolgreiche Ablehnung eines Richters voraus; der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 3 ZPO ist nicht schon dann gegeben, wenn ein befangener Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat. Es muß vielmehr im Laufe des Verfahrens ein Ablehnungsgesuch ausgebracht und dieses für begründet erklärt worden sein. Ist ein solcher Antrag unterblieben, so entfällt die Anwendung des § 551 Nr, 3 ZPO schon aus diesem Grunde. Bas Reichsgericht hat die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung in einem Palle verneint, in dem ein abgelehnter Richter an der Entscheidung mitgewirkt hatte und der Beschluß, der die Ablehnung für unbegründet erklärte, nach Ansicht des Reichsgerichts nicht zu billigen war* Entscheidend sei aber, so führt das Reichsgericht aus, daß ein Ablehnungsgesuch nicht für, begründet erklärt worden sei (RGZ 66, 46); auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann ein Urteil nicht mit der Begründung angefochten werden, daß einer der mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelohnt werden können (Urteil des I, Zivilsenats vom 22. Januar 1954 I ZR 251/52)« Babei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen das Ablehnungsgesuch unterblieb, so daß es im vorliegenden Palle auch nichts verschlägt, daß der Beklagten nach ihrer Barstellung die Ablehnungsgründe erst durch das zweite Berufungsurteil offenbar geworden sind. Soweit in dem Erläuterungswerk von Wieczorek ZPO (§ 551 B III b 4) eine andere Auffassung vertreten wird, vermag sich der Senat ihr nicht anzuschließen (vgl. auch Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 551 II 3; Sydow/Busoh, ZPO 22.Aufl. § 579 Anm.4). Beschlüsse eines Oberlandesgerichts, die ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklären, sind in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar (HO HRR 1933, Br. 1697)} dem Revisionsgericht steht die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht zu. Das muß dann aber auch für den Pall gelten, daß die Ablehnungsgründe erst nach Erlaß des Berufungsurteils der Partei bekannt werden. Scheidet sonach die Anwendung des § 551 Nr. 3 ZPO schon aus diesem Grunde aus, so entfällt die Prüfung, ob sich aus den von der Revision im einzelnen aufgeführten Urteilssteilen eine Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichts entnehmen ließe. Auf die Ausführungen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden. Im einzelnen Palle kann sich allerdings aus dem Parteivortrag zur Befangenheit unter Umstanden der Verstoß gegen andere (als § 551 Nr; 3 ZPO) Verfahrensvorschriften ergeben, so daß die Verfahrensrüge unter diesem anderen rechtlichen Gesichtspunkt durchgreifen kann. In dieser Hinsicht ergibt jedoch der Revisionsvortrag im vorliegenden Palle nichts für eine Verletzung anderer Verfahrensnormen. 6 II. Auch die Rüge der Verletzung des § 565 Abs.2 ZPO ist nicht begründet. Wie bemerkt, hat der erkennende Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil sich aus den Urteilsaus-führungen nicht ergab, v/as unter vorübergehenden, nach der Marktlage erforderlichen Maßnahmen im Sinne des §'3 Abs.3 RV zu verstehen ist und inwieweit dabei eine Nachprüfung des Gerichtes stattfindet. An diese Aufhebungsgründe war das Berufungsgericht gebunden. Dessen war es sich auch bewußt, wie seine Ausführungen (UA 21, 22, 23) ergeben. Es hat sich auch im angefochtenen Urteil nicht etwa auf die Bemerkung beschrankt, daß es ’’das für den vorliegenden Pall Erforderliche für einen mit dem Sachverhalt hinreichend Vertrauten bereits im ersten Urteil ausreichend dargelegt habe1', so daß es ’’besonderer Darstellungen offenbar nicht mehr bedürfe”. Es hat vielmehr in eingehenden Ausführungen unter Beachtung der Darlegungen des Reviaionsgerichtes (UÄ 25) zur Frage der Übertragung der Rechte auf die MRK wie zur Auslegung des Begriffes der vorübergehenden, nach der Marktlage erforderlichen Maßnahmen Stellung genommen, dabei die Erklärungen der Parteien, des Geschäftsführers der Beklagten, die Entstehungsgeschichte des Vertrages und dessen Zweck beachtet und ist, wie noch auszuführen spin wird, zu einer möglichen, mit Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Vertrages gelangt. Eine Verletzung des § 565 Abs.2 ZPO liegt daher nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Urteilsausführungen des Berufungsgerichts in ungewöhnlicher Form kritisch mit dem Revisionsurteil befassen und Zweifel über Richtigkeit und Auslegung des Revisionsurteils hervorkehren. Daß das Berufungsgericht im Ergebnis seine frühere Auffassung auf-reehterhalten hat, verschlägt nichts. Denn in der Auslegung der RV war das Berufungsgericht durch das erste Revisionsurteil nicht gebunden. Aufhebungsgrund war nicht die Auslegung als solche, sondern das Fehlen einer Auslegung. Im einzelnen ist zu den Revisionsangrixfen noch zu bemerken: '.Venn das Berufungsgericht (TJA 24) ausführt, es habe auf Grund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung keine Veranlassung gesehen, in weiterem Umfange auf die Auslegung des Vertrags einzugehen, so bezieht sich das ersichtlich auf die Begründung des ersten Berufungsurteils, nicht auf die des angefochtenen. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsurteil (UA 27) das erste Revisionsurteil auch nicht dahin ausgelegt, daß der Ermächtigung der MRK keine gegenständlichen Grenzen gesetzt seien. Alle aus dieser Annahme gezogenen Folgerungen der Revision fallen daher ins Leere. Das erste Revisionsurteil hatte dem Berufungsrichter aufgegeben zu prüfen, ob die Gesellschafter, die ihnen zunächst insgesamt zustehende Entscheidungsbefugnis in einem gegenständlich beschränkten oder in einem weiteren Umfange übertragen haben (UA des Revisionsurteils S.ll). Darauf ist das Berufungsgericht eingegangen. Es führt aus, daß eine gegenständlich abgegrenzte Einschränkung der Ermächtigung nicht gewollt war und nicht erfolgt sei; vielmehr sei tr ie Ermessensentscheidung mit Beurteilungsspielraum geschaffen worden (TJA 29)- Es befaßt sich alsdann mit der Auslegung des Begriffes vorübergehende, nach der Marktlage erforderliche Maßnahme und kommt den Auflagen, die das Revisionsgericht ihm gegeben hat, nach. Es trennt demnach, was die Revision verkennt, die gegenständlich objektivierte Übertragung der Entscheidungsbefugnis von der Auslegung jener Begriffe. Wenn das Berufungsgericht aus-führt, unter gegenständlich objektiviert sei etwas Entsprechendes zu verstehen, wie es § 3 Abs.3 RV vorsehe, so bezieht sich das nicht auf die Auslegung, sondern auf die Übertragung der Entscheidungsbefugnis. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht seine Auffassung insoweit nur aus dem Wortlaut des Vertrages ableitet und sich damit mit dem ersten Revisionsurteil in Widerspruch setzt. Es verwertet vielmehr die Erklärungen der Parteien vom 11. Januar 1962, deren bisheriges Vorbringen sowie die Entstehungsgeschichte des Vertrages und fügt hinzu, es spreche auch nach der konkreten Sachlage in Ermangelung anderweiter tatsächlicher Behauptungen die Vermutung für die zweite Gestaltung (UA 28, 29)* Bas Revisionsgericht hatte aber im ersten Revisionsurteil als nicht ausreichend bezeichnet, daß das Berufungsgericht ausgeführt hatte, es sei selbstverständlich, daß nicht richterliches Ermessen anstelle des Ermessens der MRK gesetzt werden könne. Die von der Revision angeführten Urteilsstellen (UA 29) beziehen sich nicht auf die gegenständlichen Ören- ~ 9 - zen, die der MRK gesetzt seien, sondern darauf, was die Parteien "unter den gegenständlich ob jektiviei’ten Grenzen im Sinne des ersten Revisionsurteils" konkret verstanden wissen wollten, Pie Revision verkennt auch den Sinn des von ihr beanstandeten Satzes im Berufungsurteil, daß bei Bestehen einer objektiv beschränkten Ermächtigung für den Kläger ein günstigeres Endergebnis möglich gewesen sei (UA 27), Auszugehen ist hier von dem vorausgehenden Satz, das Revisionsgericht habe die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht beanstandet, bei Annahme der zweiten Gestaltung seien die beiden Beschlüsse von der Ermächtigung gedeckt; denn es (Revisionsgericht) hätte sonst ausführen müssen,,daß bei Vorliegen der ersten Gestaltung für den Kläger ein günstigeres Endergebnis möglich gewesen wäre. Es handelt sich also um Erwägungen im Wege des Rückschlusses. Sie lassen keinen Verstoß gegen Penkgesetze erkennen. Wenn schließlich das Oberlandesgericht bei seinen Erörterungen über die Auslegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr auf die von den Parteien etwa gewollten Beschränkungen der Befugnisübertragung zurückkommt, so war dies nicht fehlerhaft. Penn im voraus war diese Frage bereits behandelt und endgültig im Sinne der zweiten Gestaltung beantv/ortet worden. III. Zur Auslegung der Begriffe vorübergehender, nach der Marktlage erforderlicher Maßnahmen führt das Berufungsgericht aus: - 10 Schon die Tatsache, daß die beiden Beschlüsse gefaßt seien, ohne daß Bedenken in dieser Richtung geäußert worden seien, spreche dafür, daß sie im Rahmen der Vorstellung der Vertragsteile über den Inhalt der beiden Begriffe gelegen hätten (vgl. Palandt, BGB 23. Aufl. § 133 Anm. 3). Im Kern seien die Parteien auch jetzt darüber einig, daß beide Beschlüsse sich im Rahmen des von den Vertragschließenden Gewollten hielten* Biese Begriffe. seien auch nicht getrennt und einzeln für sich, sondern im Zusammenhang zu verstehen und zu würdigen. Auch eine Maßnahme von längerer Bauer könne eine vorübergehende sein. Aus dem Zv/eck der RV und aus den Erklärungen der beteiligten Reedereien lasse sich entnehmen, daß die Befugnis der MRK nicht in eine zeitlich fest bestimmte Grenze gepreßt werden, der MRK vielmehr weitgehend selbst die Beurteilung überlassen bleiben sollte, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Abänderung des Fangplanes notwendig sei, wobei allerdings nicht ein neuer Fangplan geschaffen werden durfte. Bie Besonderheit der Verhältnisse des Fischfangs erforderten die Möglichkeit einer von Zeit zu Zeit erfolgenden Anpassung des Fangplans an nicht vorausgesehene und nicht voraussehbare Änderungen (V/etterverhältnisse, Marktaufnahmefahigkeit und anderes). Mit der Y/ahl der Worte: Hach der Marktlage erforderlich seien nur diese allgemeinen Grundlagen für die Tätigkeit der MRK gemeint gewesen, nämlich jene, die’auch die Gesellschafterversammlung selbst zu beachten hatte, wenn sie den Fangplan aufstellte. Genauere, ins einzelne gehende Richtlinien seien nicht vorhanden. Bie Tätigkeit habe auf Grund einer komplexen Betrachtung der Gesamtlage erfol- 11 gen müssen. Das bedinge eine in das planmäßige Ermessen mit nur aus der Natur der Sache heraus einzugrenzendem Spielraum gestellte Entscheidungsbefugnis. So hätten es die Parteien verstanden. In diesem Rahmen hielten sich aber die beiden Beschlüsse. Es handle sich nicht um unabänderliche Beschlüsse, sie seien in neuen Sitzungen auch abgeändert worden. Sie seien aber auch nicht ohne ausdrückliche Entschließung der MRK von selbst außer Kraft getreten. Ermessensmißbräuchlich habe die MRK nicht etwa die Abänderung früher unterlassen. Das Gegenteil sei vielmehr anzunehraen. Was die Beklagte hierzu vortrage, möge für Maßnahmen nach § 3 ‘bs.3 Ziff. 2 RV entscheidend sein, aber nicht für die hier in Präge stehenden Beschlüsse. Die Möglichkeit des Absatzes zu Mindestpreisen reiche nicht aus, ebensowenig die besondere Größe des Marktbedarfs . Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO. Die Rügen greifen nicht durch. a) Zu der Präge, unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme nicht mehr als vorübergehend anzusehen ist, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision eingehend Stellung genommen: Es durfte nämlich nicht der Pangplan abgeändert werden und es durfte nicht für einen bestimmten Zeitraum unabänderlich beschlossen v/erden (UA 35). Es mußte sich also immer um eine Maßnahme handeln, die jederzeit abänderbar war. Eine solche Auslegung des Vertragswortlautes ist möglich. Sie ist mit RechtogrÜn-den nicht zu beanstanden. § 1 der Geschäftsordnung für die / Karktregelungskommission vom 15. Oktober 1957 steht dieser Auslegung nicht im V/ege. In § 1 dieser Geschäftsordnung wird § 3 RV ausdrücklich aufrechterhalten. V/enn dann weiter bestimmt wird, daß die MRK fortlaufend die Marktlage zu beobachten habe, die Eangmeldungen und die Veränderungen der Marktverhältnisse, so handelt es sich um die Beschreibung der Aufgaben der MRK. Eine Auslegung des § 3 Abs.3 RV dahingehend, daß die MRK nur solche Maßnahmen treffen könne, die durch eine sofortige Anpassung an die gerade entstandene Marktlage erforderlich seien, ergibt sich daraus nicht. Soweit die Revision meint, vorübergehende Maßnahmen seien solche nicht, die für einen Zeitraum geplant waren, innerhalb dessen auch die Gese11schafterverSammlung einen Beschluß hätte fassen können, daß also die MRK nur zu echten Sofortmaßnahmen und nicht auch zu Beschlüssen berechtigt gewesen sei, welche die Gesellschafterversammlung ohne Zeitnot selbst hätte treffen können, so setzt sie ihre Auslegung an die Stelle jener des Berufungsgerichtes und kann damit nicht gehört werden, Baß das Berufungsge-rieht der MRK eingeräumt habe, Bauermaßnahmen zu treffen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Es. stellt vielmehr darauf ab, ob eine Maßnahme im Zeitpunkt des Erlasses getroffen werden konnte und ob im Zeitpunkt des Verstoßes gegen sie nicht die MRK mißbräuchlich versäumt habe, die Anordnung v/ieder aufzuheben. Biese Auslegung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht, wie die Revision meint, damit begnügt, die Auffassung der Beklagten mit der Bemerkung abzutun, sie sei unrichtig und ohne Bedeutung. Es begrün- -13- det vielmehr seine Auslegung aus den Erklärungen der Parteien und der Handhabung des Vertrags. Die Auffassung der Beklagten, Beschlüsse der MRK hätten nur für eine Woche Geltung haben sollen (GA 422, 428), hat das Berufungsgericht beachtet, aber sich nicht zu eigen gemacht. Das ist kein Rechtsfehler. Auf den Beweisantrag der Beklagten vom 14. April 1961 (GÄ 367) kam es nicht an. Danach war behauptet worden, daß die MRK zunächst täglich und stündlich das Marktgeschehen beobachtete, sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzte und die notwendigen Maßnahmen (Geschäftsordnung für die MRK § 2 Buch IV) beschlossen habe. All das ergibt sich als Aufgabe der MRK schon aus § 1 der Geschäftsordnung, besagt aber nicht schobj daß die Beschlüsse nach der RV nur eine Woche Gültigkeit haben sollten und von selbst nach Ablauf dieser Frist außer Kraft traten. b) Für das Berufungsgericht bestand auch kein Anlaß, die Fang- und Absatzvereinbarung vom 18. Februar 1958 zur Auslegung des Begriffes vorübergehende Maßnahmen heranzuziehen. Die dort getroffene Regelung kann ebenso eine Klarstellung des § 3 Abs.3 RV darstellen wie eine bewußte Abkehr von ihm. Rückschlüsse ließen sich in der einen oder anderen Richtung nur ziehen, wenn geklärt wäre, in welchem Zusammenhang die Fang- und Absatzvereinbarung zu § 3 Abs.3 RVO steht. Die Revision gibt aber selbst nicht an, was die Beklagte im Berufungsverfahren in diesei’ Hinsicht vorge-tragen und unter Beweis gestellt hat, so daß auch nicht nachgeprüft werden kann, ob dieses Vorbringen etwa beweiserheblich war. -14- c) Das Berufungsgericht meint, die Parteien stritten sich eigentlich nicht über die Gültigkeit der Beschlüsse im Zeitpunkt der Beschlußfassung, sondern darüber, ob im Zeitpunkt der Verstöße gegen die Beschlüsse diese nicht mehr gerechtfertigt waren. Nach Auffassung der Revision liegt dabei eine Verv/echslung des Begriffes vorübergehend mit dem Begriff nach Marktlage erforderlich vor. Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht behandelt nämlich den Streit nicht als Streit darüber, was unter vorübergehender Maßnahme zu verstehen sei, sondern als Streit um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlüsse. Für seine Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung nicht Vorlagen, verweist das Berufungsgericht auf die eigene Meinung der Beklagten und die Erklärungen ihres Geschäftsführers in der Sitzung vom 13. November 1937. Dieser habe für den 11. November 1957 selbst anerkannt, daß der Beschluß im Zeitpunkt des Verstoßes noch gültig gewesen sei. Für den 4. Dezember 1957 habe er dies mittelbar getan, indem er zugestanden habe, an diesem läge schuldhaft der Anordnung zuwidergehandelt zu haben. Dabei hat das Berufungsgericht entgegen der Revisionsbehauptung das Schreiben der Beklagten vom 25» November 1957 nicht übersehen. Denn es befaßt sich mit dessen Inhalt und den dort vorgetragenen Einwendungen (ITA 37/38). Daß das Schreiben in diesem Zusammenhang nicht förmlich angeführt ist, schadet nichts. Nach diesen Ausführungen ist aber die Gesamtschau der Marktlage maßgebend, so daß es auf das Beweisangehot im Schriftsatz der Beklagten vom 14* April 1961 (GA 367) nicht ankam. Dort v/ar unter Beweis gestellt worden, schon vor dem 15« Oktober 1957 hätten die ersten Abnehmer auf - 15 Freigabe der gesamten Anlandungen bestanden und zugesagt, bis Ende 1957 sämtlichen Seelachs abzukaufen. Damit erledigt sich auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ausgeführt, warum es den großen Marktbedarf nicht berücksichtigen könne. Unberechtigt ist schließlich der Vorwurf der Revision, der Berufungsrichter habe zur Frage der Erforderlichkeit der Maßnahmen nach der Marktlage keine Ausführungen gemacht. Das Berufungsgericht hat hierzu (UA 37/38/39) eingehend Stellung genommen und damit auch zu den Einwendungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 14, April 1961 (GA 367 ff), insbesondere, daß die Marktnachfrage allein nicht schon eine Aufhebung der Beschlüsse bedinge. Auch insoweit ist eine Verletzung des.§ 286 ZPO nicht dargetan. IV. Zur Frage der Anv/endung der alliierten Dekartellierungsbestimmungen hat der erkennende Senat bereits in seinem früheren Urteil Stellung genommen (erstes Revisionsurteil UA 14), Darauf kann Bezug genommen werden. Soweit sich das Berufungsgericht mit der Zustimmung der Gesellschafter zu den Beschlüssen befaßt hat, handelt es sich ersichtlich um Hilfserwägungen. Auf sie und die gegen sie gerichteten Revisionsangriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden, weil die Hauptbegründung des Berufungsrichters insoweit der rechtlichen Nachprüfung standhält. Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO* Br.Augustin Hübner Löscher Hill Offterdinger !■ )'*' 1; i ;