BGH · KZR 3/61

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Kartellsenat des Kammergerichts in Berlin zurüekverwi e s en. Sie begehrt mit der Klage die Feststellung, daß die in einem.Vereinsstrafverfahren gegen sie ergangenen Entscheidungen unwirksam seien, und die Verurteilung des Beklagten zu dem Widerruf der in einem Rundschreiben darüber gemachten Mitteilung. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins oder seiner Gruppen schädi-g gen und die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtig gen geeignet sind. Juli 1958 fest, daß die Klägerin in den Anzeigepunkten 1, 3* 4 gegen ihre Mitgliederpflichten verstoßen habe, und setzte gegen sie ein Bußgeld von 400.- DM fest. November 1958 wurde der Einspruch der Klägerin zurückgewiesen, auf den Einspruch des Beklagten dagegen festgestellt, daß die Klägerin auch im Anzeigepunkt 2 gegen ihre Mitgliederpflichte» verstoßen habe, und das Bußgeld anderweit auf 500.- Die Klägerin hält die gegen sie ergangenen Entscheidungen] der Kommissionen des Beklagten für unwirksam. nen Formulierungen "Hinwirken auf sauberes Geschäftsgebaren" und "Schädigung des Ansehens des Vereins" seien unzulässige Globalbegriffe, auf die eine Bestrafung nicht gestützt werden könne; da sie durch die Vereinsentscheidungen in der Freiheit Das Landgericht Berlin - 91* Kammer für Handelssachen -hat die Klage abgewiesen, da die Entscheidungen des Beklagten, soweit sie vom Gericht nachgeprüft werden könnten, nicht zu beanstanden seien. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung, mit dei sie weitere Verfahrensund Sachfehler der Kommissionen des Beklagten gerügt und sich insbesondere auf Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen berufen hat, ist vom 16. Die Klägerin macht mit den beiden Klaganträgen vermögensrechtliche Ansprüche geltend, deren Wert mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der von ihr angegriffenen Bestrafung für ihre Stellung innerhalb des beklagten Vereins und für ihre wirtschaftliche Betätigung zukommt, die Summe von 6000,- DM übersteigt. Nach den Bestimmungen des § 528 ZPO, deren entsprechende Anwendung im Revisionsrechtszug durch § 566 ZPO vorgeschrieben und auch in Kartellsachen nicht ausgeschlossen ist, kann die Rüge, daß im vorhergehenden Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiger Spruchkörper hätte entscheiden müssen, nur dann erhoben werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, das bereits im vorhergehenden Rechtszug geltend zu machen (vgl. Zutreffend sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die angegriffenen Vereinsentscheidungen vom Gericht in der Richtung nachgeprüft werden können, ob sie in der Satzung eine Stütze finden, ob die Strafvorschrift der Satzung gesetz- oder sittenwidrig ist, ob das vorgeschriebene Verfahren beachtet und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist (vgl. Mit Recht sieht das Berufungsgericht schließlich auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO für die von der Klägerin erhobene Peststellungsklage als gegeben an. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die in der Satzung enthaltenen Formulierungen ’’Hinwirken auf sauberes Geschäftsgebaren” (§ 3 Nr. 1) und ’’Schädigung des Ansehens des Vereins” (§ 4 Nr. 4a) seien entgegen der Ansicht der Klägerin geeignet, als Grundlage einer vereinsinternen Bestrafung zu 1 dienen; eine kasuistische Fassung der Strafnormen würde der Vielfalt der täglich 5m Speditionsgeschäft verkommenden Fälle nicht gerecht werden können und immer unvollständig bleiben müssen; es sei aber durchaus möglich, den in der Satzung verwendeten Begriffen durch eine vernünftige und zweckentsprechende Auslegung einen bestimmten Inhalt zu geben; gegen eine v/illkürliche Ausweitung der Strafbestimmungen im Einzelfall sei das Vereinsmitglied durch die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung geschützt. nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; ob § 4 Nr. 4 d kartellrechtlich zu beanstanden sei, könne dahingestellt bleiben, da die Bestrafung der Klägerin nicht auf dieser Vorschrift beruhe; § 4 Nr. 4b und c befaßten sich ausschließlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Preisvorschriften, könnten also einen insofern überhaupt nicht möglichen freien Wettbewerb auch nicht einschränken; die übrigen Bestimmungen der Satzung ließen eine Einschränkung des freien Wettbewerbs nicht erkennen. Auch die angegriffenen Entscheidungen selbst verstoßen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Bas Berufungsgericht sieht in den Entscheidungen der Kommissionen des Beklagten keine "Beschlüsse” im Sinne des § 1 GWB, da sie nicht alle Mitglieder des Beklagten mit unmittelbar verpflichtender Wirkung erfassen, sondern nur gegen ein einzelnes Mitglied gerichtet sind. Sie verstoßen nach Auffassung des Berufungsgerichts aber auch inhaltlich nicht gegen § 1 GWB, da sie nicht geeignet seien, den freien Wettbewerb der Klägerin zu beschränken. Als kartellrechtlich erheblich könnten, so führt das Berufungsgericht dazu aus, nur solche Beschränkungen des Wettbewerbs in Betracht kommen, die geeignet seien, die Faktoren zu beeinflussen, die bei vollständiger Konkurrenz allein für den Ablauf des Marktgeschehens maßgeblich seien, nämlich eine sich aus den natürlichen Gegebenheiten des Marktes ergebende Bildung von Angebot und Nachfrage-und einen sich daraus entwickelnden Preis und Absatz; die Form der Anpreisung von Waren oder Leistungen und ihre Untersagung oder Einschränkung sei aber auf jene preisbildenden Faktoren ohne Einfluß und berühre die Erfolgschancen der Abnehmer nicht; es sei daher auch anerkannt, daß bloße Verträge oder Vereinsbeschlüsse über die Einschränkung der Werbung keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne der kartellrechtlichen Bestimmungen enthielten; auf diesen Erwägungen beruhten auch die §§ 28 bis 33 GY/B, nach Der Klägerin könne auch nicht darin % gefolgt werden, daß die Kommissionen des Beklagten das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet hätten und daß die angegriffenen Entscheidungen selbst formelle Mängel ; aufwiesen. ; Durch ihre Bestrafung wegen der in der Drucksache gebrauchten f.Werbeangaben ist der Klägerin - mit den Worten des § 25 GWB - r ein Bachteil zugefügt worden. Rechtlich nicht haltbar aber ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bloße Beschränkungen der Werbung nicht gegen die §§ 1 und 25 GWB verstoßen könnten. b) Nach § 1 GWB sind die dort bezeichneten Verträge und Beschlüsse von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen unwirksam, soweit sie geeignet sind, (die Erzeugung oder) die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Dagegen können Verträge und Beschlüsse über Beschränkungen der Y/erbung, die nicht lediglich den unlauteren oder sonstwie gesetzwidrigen Wettbev/erb betreffen, je nach Lage des Palles .w eine den Markt beeinflussende und deshalb gegen § 1 GWB ver- ^ Stoßende Beschränkung des Wettbewerbs darstellen, so etwa in den bei Baumbaeh/Hefermehl aaO angeführten Fällen oder in j dem von der Revision gebildeten Beispielsfall, daß in einer j Branche auf bestimmte Arten der Werbung verzichtet wird, die j vor allem den Heulingen für ihre Einführung beim Publikum * nützen würden, auf die aber die alteingeführten Unternehmen im Hinblick auf ihren good will verzichten können. auch nicht entgegen, daß § 28 GWB den Wirtschafts- und Beruf svereinigungen ausdrücklich gestattet, für ihren Betrieb J sogenannte Wettbewerbsregeln aufzustellen, d.h. Bestimmungen ■ zu treffen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb f - also auch ihre Werbung - zu dem Zweck regeln, einem den Grundsätzen des lauteren Wettbev/erbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Y/ettbewerb anzuregen. Auch Verträge und Beschlüsse über die Einhaltung von Wettbewerbs-regeln - soweit diese nicht lediglich den nach dem UWG unlauteren oder sonstwie gesetzwidrigen Wettbewerb betreffen -unterliegen aber an sich dem Grundsatz des § 1 GWB, sind also unwirksam, soweit die vereinbarte oder beschlossene Einhaltung der Wettbewerbsregeln geeignet ist, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen (Franzen im Gene inschaftskommentar Rdn. 3 zu § 29; Baumbaeh/Hefermehl aaO Bdn. 3 zu § 29). Anders steht es nur mit den Vereinbarungen über die Einhaltung eingetragener Wettbewerbsregeln; solche Vereinbarungen sind nach § 29 GWB keine Verträge oder Beschlüsse im Sinne des § 1, werden also vom Gesetz als eine nicht dem Einwand des § 1 unterliegende sachgerechte Umgrenzung des schutzfähigen Wettbewerbs behandelt (Franzen aaO Rdn. 1 zu § 29; Baumbach/Hefermehl aaO Rdn.. 58 f); sie würden daher auch dann wirksam sein, wenn die Einhaltung der eingetragenen Wettbewerbsregeln eine zur Beeinflussung der Marktverhältnisse geeignete Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge haben sollte, der nicht unlauter oder sonstwie gesetzwidrig ist. d) Ist demnach die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bloße Beschränkungen der Werbung keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 GWB darstellen könnten, rechtlich nicht haltbar, so ist damit seine Beurteilung des Streitfalls unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt in Frage gestellt. V. Für die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an der gemäß § 90 GWB das Bundeskartellamt zu beteiligen sein wird, sei hoch folgendes bemerkt: 1. Auf Grund der bisherigen Feststellungen läßt sich noch nicht mit Sicherheit beurteilen, welche Bestimmungen der Satzung des Beklagten hinsichtlich der einzelnen, der Klägerin zur last gelegten "Anzeigepunkte” jeweils als die ihrer Bestrafung zugrundeliegenden Strafvorschriften anzusehen und inwieweit sie gültig sind. Es könnte auch so sein, daß die Bestrafung wegen dieses Anzeigepunktes, ebenso wie das Berufungsgericht das hinsichtlich der Anzeigepunkte 2 und 4 annimmt, auf § 4 Nr. 4 a, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Satzung gestützt ist. Die Bestrafung wegen des Anzeigepunktes 3 ("Export ohne Warenbegleitschein") kann, wie auch das Berufungsgericht an-nimmt, nur auf § 4- Nr. 4 a Satz 2 der Satzung gestützt sein, da die Beschwerdekommission es hier ausdrücklich hat dahinste- sauberen Wettbewerbs" verstößt, und auch für den Pall, düß das ; i nicht zutrifft, einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Mitgliederpflichten angenommen hat, weil sie ihre im Schreiben vom 15. 2. Sollte die das "saubere Geschäftsgebaren" betreffende Bestimmung des § 3 Nr. 1 der Satzung die Bedeutung einer selbständigen, den § 4 Nr. 4 ergänzenden StrafVorschrift haben, so würde das heißen, daß die Satzung eine für alle Mitglieder verbindliche abstrakte Norm enthält, bei Meidung von Vereinsstrafen ein sauberes Geschäftsgebaren zu beobachten. 3. Anders ist es dagegen, soweit die in § 4 Nr. 4 a Satz 2 der Satzung enthaltene, die Schädigung des Ansehens des Vereins betreffende Bestimmung als die der Bestrafung der Klägerin zugrundeliegende Strafvorschrift angesehen wird - und zwar zu dem Anzeigepunkt 3 ausschließlich, zu den Anzeigepunkten i und 4 sowie gegebenenfalls zu dem Anzeigepunkt 1 möglicherweise kumulativ. Auch wenn die Bestrafung der Klägerin in gültigen Bestimmungen der Vereinssatzung ihre Grundlage finden sollte, wäre weiter, zu prüfen, ob gegen die angegriffenen Entscheidungen selber kartellrechtliche' Bedenken, und zwar aus § 25 Abs. 1 GWB, herzuleiten sind. Zwar findet im allgemeinen, wenn; die von einem Verein verhängte Strafe in einer gültigen Bestimmung der Satzung, ihre Stütze findet, eine weitere sachliche Nachprüfung der Vereinsstrafe durch das Gericht - außer auf Nach Inhalt und Zweck des § 25 Abs. 1 GWB sind Vereinsstrafen in den in Betracht kommenden Fällen aber jedenfalls sachlich darauf nachzuprüfen, ob sie gegen diese gesetzliche Bestimmung verstoßen. Ein "anderes” Unternehmen, gegen das eine Vereinigung von Unternehmen nach § 25 Abs. 1 GWB nicht in der dort genannten Weise vorgehen darf, kann auch ein der Vereinigung -hier also dem beklagten Verein - als Mitglied angehörendes Unternehmen - hier also die Klägerin - sein (vgl. Die angegriffenen Entscheidungen würden gegen § 25 Abs. 1 GWB verstoßen, also gemäß dem Klagantrag Nr. 1 für unwirksam zu erklären sein, wenn das Verhalten, das der Klägerin nach dem Inhalt der Entscheidungen abverlangt wird, also die Unterlassung der in den Anzeigepunkten 1 bis 4 genannten Werbeangaben, nach den Bestimmungen des GWB, hier also namentlich nach § 1 GWB, nicht zu dem Gegenstand einer ver- Die Entscheidung des Rechtsstreits wird also insoweit, wie aus den Ausführungen oben zu IV 2 b hervorgeht, davon abhängen, ob die beanstandeten Werbeangaben der Klägerin gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder ob*, wenn das nicht der Fall ist, eine Vereinbarung über den Nichtgebrauch dieser Werbeangaben eine zur Beeinflussung der Marktverhältnisse geeignete Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 GWB darstellen würde. Bas vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte und deshalb von der Revision zur Begründung von Verfahrens rügen nach § 286 ZPO wiederholte Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte die beanstandeten Werbeangaben nur bei ihr zu dem Gegenstand eines Vereinsstrafverfahrens gemacht, bei anderen dagegen unbeanstandet gelassen und daß er auch sonst ein einseitig allein gegen sie gerichtetes Verhalten gezeigt habe, * würde die hier zur Entscheidung stehende Klage entgegen der Meinung der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt des § 27 (i.V. m. § 35) GWB begründen können, andererseits aber auch nicht lediglich unter dem von der Revision selbst hilfsweise genannten Gesichtspunkt des § 826 BGB, sondern gegebenenfalls auch schon unter dem Gesichtspunkt, daß die Bestrafung der Klägerin, wenn ihre Behauptungen zutreffen, als offenbar unbillig betrachtet werden könnte. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen« Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Schlagwörter

GWBBerufungsgerichtWettbewerbBestrafungSatzungKlägerinWerbung

Volltext der Entscheidung

•J Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja ZPO §§ 528, 551 Nr. 4, § 566; GWB §§ 87, 92 Paß im vorhergehenden Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiger Spruchkörper hätte entscheiden müssen, kann im Berufungsoder Revisionsrechtszug nur nach Maßgabe des § 528 ZPO geltend gemacht werden. GY/B § 1 Eine die Marktverhältnisse beeinflussende Beschränkung des Wettbewerbs kann auch in einer Beschränkung der Werbung liegen. GWB §§ 1, 28, 29 Verträge und Beschlüsse sind, wenn die in § 1 GWB bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, auch dann unwirksam, wenn sie auf die Einhaltung von Wettbewerbsregeln (§28 GWB) gerichtet sind. Etwas anderes gilt nach § 29 GWB nur, wenn die Wettbewerbsregeln in das Register eingetragen sind. GWB § 25; BGB § 25 Ein "anderes" Unternehmen, gegen das eine Vereinigung von Unternehmen nach § 25 Abs. 1 GWB nicht in der dort genannten Weise vorgehen darf, kann auch ein der Vereinigung als Mitglied angehörendes Unternehmen sein. Vereinsstrafen einer Unternehmensvereinigung gegen ein Mitgliedsunternehmen können daher vom ordentlichen Gericht darauf nachgeprüft werden, ob sie gegen § 25 Abs. 1 GWB verstoßen. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1961 - KZR 3/61 - KG Berlin LG Berlin / KZR 5/61 Verkündet an 26. Oktober 1961 runau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirma Bi w, Spediteure, Kommanditgesellschaft 9 vertreten durch ihre per- sönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Br. Wolf Dietrich NflB und Klaus N( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. gegen den Verein Spediteure e.V., ^■■■■Bstraße^^, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, den Kaufmann Theodor M Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Heusinger und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Böseher, Jungbluth und Hill für Recht erkannt: - la - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Januar 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Kartellsenat des Kammergerichts in Berlin zurüekverwi e s en. Von Rechts wegen - 2 I Tatbestand: Die Klägerin, ein BBMMIÄ Speditionsunternehmen, ist Mitglied des beklagten Vereins, des Berufsverbands der Spediteure. Sie begehrt mit der Klage die Feststellung, daß die in einem.Vereinsstrafverfahren gegen sie ergangenen Entscheidungen unwirksam seien, und die Verurteilung des Beklagten zu dem Widerruf der in einem Rundschreiben darüber gemachten Mitteilung. Seit 1957 hatte der Beklagte mehrfach die Werbemethoden der Klägerin beanstandet, u.a. eine Zeitungswerbung für "Export ohne WBS" (Warenbegleitschein). Nachdem diese Werbung vom Fachausschuß des Beklagten "Internationale Spedition" gerügt worden war, hatte die Klägerin in einem Schreiben vom 15. April 1958 den Beklagten gebeten, auch alle anderen am internationalen Verkehr interessierten Firmen zu verpflichten, diese Werbung einzustellen, und erklärt., daß sie ihrerseits • 1 vorläufig die Werbung "Export ohne WBS" ruhen lassen werde und j bereit sei, sich einer Verpflichtung, diese Werbung nicht mehr zu benutzen, anzuschließen. Im Juni 1958 begann die Klägerin eine neue Werbeaktion durch Versendung von Drucksachen an die BMHBV verladende Wirtschaft in einer PostwurfSendung; Die Vorderseite der Druck- j Sachen war als Abdruck des Formulars eines, im Interzonenver- , kehr üblichen Warenbegleitscheins gestaltet, über dem in großen roten Buchstaben der diagonal verlaufende Überdruck angebracht war "Export? Warenbegleitschein überflüssig! 33 $ Frachtrabatt". Der Werbetext auf der Rückseite der Drucksachen enthielt u.a. folgende Angaben: "Unsere Spezial-Exportverkehre senken Ihre Preise! 33 ^ - 40 ^ Rabatt bis franco deutsche Grenze! Überzeugen Sie sich an Hand von Gegenofferten. Sie benötigen keinen Warenbegleitschein! Übernahme nach unsez'em Spezial-Frachtsatzzeiger." Am Rand der Rückseite waren Beispie- le für die Frachtsätze nach verschiedenen europäischen Länder* angegeben. Unter den für Italien geltenden Frachtsätzen befanc sich eine Fußnote mit folgendem Wortlaut: “Diese Sätze gelten auch in unserem LKW-Schnellverkehr Deutschland-Italien.“ Der Beklagte sah in dieser Werbung der Klägerin einen Ver stoß gegen ihre Mitgliederpflichten und leitete gegen sie untd Berufung auf § 4 Nr. 4 a bis f der Vereinssatzung ein Vereinsstrafverfahren ein. Die in Betracht gezogenen Bestimmungen de; Satzung damaliger Fassung lauteten: "§ 3 I Zweck des Vereins (1) Der Verein hat die Aufgabe ..... Zu diesem Aufgabengebiet gehören ......... das Hinwirken auf sauberes Geschäftsgebaren und dessen Überwachung. (2) - (6) ..... § 4 Mitgliedschaft, Hechte und Pflichten der Mitglieder (1) - (3) ...... (4a) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seine Gruppen zur Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins oder seiner Gruppen schädi-g gen und die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtig gen geeignet sind. Sie haben, abgesehen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Umlage, zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins und seiner Gruppen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Versammlung der Gruppen, des Vorstandes und der Fachausschüsse beizutragen, (b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gesetzlichen Preisvorschriften für Speditions-, Möbeltransport-, Lagerei-, Holl- und andere gewerbeüblichen Leistungen unbedingt einzuhalten. (c) Jede direkte oder indirekte Unterbietung, Über- und Untersehreitung aller dieser Preise ist unzulässig. i (d) Sind für derartige Leistungen keine Festpreise verbindlich, so müssen für sie stets die ortsüblichen Gebühren berechnet werden, insbesondere dann, wenn es sich um solche Leistungen handelt, die im Zusammenhang mit durch Festpreise geregelten Leistungen entstehen. (e) Verstöße gegen diese hier angeführten Mitgliederpflichten werden, ohne daß es des Nachweises eines Vorsatzes bedarf, unter Ausschluß des Rechtsweges durch Verhängung eines Bußgeldes geahndet. (f) Zuständig für die Feststellung und Ahndung von Verstößen ist die Untersuchungs- und Sühnekommission (I. Instanz) bzw. die Beschwerdekommission (II. Instanz). Ihre Zusammensetzung und das Verfahren sind in den anliegenden Ausführungsbestimmungen enthalten; diese sind Bestandteil dieser Satzung.” Der Beklagte machte den gesamten Inhalt der beanstandeten Werbedrucksache der Klägerin zu dem Gegenstand der Anzeige bei der Untersuchungs- und Sühnekommission und hob dabei ira einzelnen folgende Anzeigepunkte hervor: 1. Die Beschuldigte habe keinen Rabatt, vor allem nicht in der Höhe von 33 $ bis 40 $ versprechen dürfen. 2. Die von der Beschuldigten angegebene Frachteinsparung könne nur durch Ausnutzung von Transportmöglichkeiten durch die ‘'DDR” erzielt werden. Bas ergebe sich jedoch nicht aus der Werbung, stelle eine Irreführung der Kundschaft dar und könne auch, abgesehen von politischen Verwicklungen, bei auftretenden Schäden zu Nachteilen für die Verlader führen. 3. Entgegen ihrer Zusicherung im Schreiben vom 15. April 1956 habe die Beschuldigte ihre Werbung weiter auf das Schlagwort “Export ohne Warenbegleitschein” abgestellt. 4. Für den LKW-Schnellverkehr nach Italien könnten die angegebenen Frachtsätze nur gelten, wenn dieser Verkehr auf den normalen Interzonenstraßen über die Bundesrepublik geleitet werde. Bann sei aber in jedem Pall ein Warenbegleitschein notwendig. 5. Die Untersuchungs- und SUhnekommission des Beklagten stellte in ihrer Entscheidung vom 11. Juli 1958 fest, daß die Klägerin in den Anzeigepunkten 1, 3* 4 gegen ihre Mitgliederpflichten verstoßen habe, und setzte gegen sie ein Bußgeld von 400.- DM fest. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Beklagte als auch die Klägerin Einspruch ein. In der Entscheidung der Beschwerdekommission des Beklagten vom 18. November 1958 wurde der Einspruch der Klägerin zurückgewiesen, auf den Einspruch des Beklagten dagegen festgestellt, daß die Klägerin auch im Anzeigepunkt 2 gegen ihre Mitgliederpflichte» verstoßen habe, und das Bußgeld anderweit auf 500.- DH festgesetzt. Der Beklagte gab dazu in seinem Rundschreiben Nr. 24/58 vom 22. Dezember 1958 folgendes bekannt: "Wegen Verstoßes gegen die Mitgliederpflichten bestraft wurde eine Speditionsfirma von der Untersuehungs- und Sühnekommission (I. Instanz) und der Beschwerdekommission (II. Instanz) zu 500.- DM und Tragung der Kosten." Die Klägerin hat die ihr auferlegte Buße sowie die ihr auferlegten Verfahrenskosten an den Beklagten bezahlt. Die Klägerin hält die gegen sie ergangenen Entscheidungen] der Kommissionen des Beklagten für unwirksam. Sie hat dazu u.ai ausgeführt: Die in den Strafbestimmungen der Satzung enthalte-! nen Formulierungen "Hinwirken auf sauberes Geschäftsgebaren" und "Schädigung des Ansehens des Vereins" seien unzulässige Globalbegriffe, auf die eine Bestrafung nicht gestützt werden könne; da sie durch die Vereinsentscheidungen in der Freiheit *v des Wettbewerbs eingeschränkt werde, seien die Entscheidungen wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nichtig; der Beklagte habe sich unzulässigerweise öffentliche Strafbefugnis angemaßt, in der Vereinssatzung finde die Bestrafung keine Stütze; das Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen, der Sachverhalt teilweise unzutreffend gewürdigt worden; schließlich sei die Bestrafung offensichtlich unbillig. Die Klägerin hat beantragt: 1. festzustellen, daß die Entscheidungen a) der Untersuchungs- und Sühnekommission des Vereins BflHHBSpediteure e.V. vom 11. Juli 1958 - Geschäftszeichen: USK 4/58 b) der Beschwerdekommission des Vereins Spediteure e.V. vom IB. November 1958 - Geschäftszeichen BK 6/58’ - gegenüber der Klägerin unwirksam sind; 2. den Beklagten zu verurteilen, die in seinem Schreiben vom 22. Dezember 1958 (Hundschreiben Nr. 24/58) erfolgte Veröffentlichung: "Wegen Verstoßes gegen die Mitgliederpflichten bestraft wurde eine Spedi- ! tionsfirma von der Dntersuchungs- und Sühnekommission (I. Instanz) und der Besehwerdekommission (II. Instanz) zu 500.- DM und Tragung der Kosten" binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in seinem nächstfolgenden Rundschreiben zu widerrufen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht Berlin - 91* Kammer für Handelssachen -hat die Klage abgewiesen, da die Entscheidungen des Beklagten, soweit sie vom Gericht nachgeprüft werden könnten, nicht zu beanstanden seien. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung, mit dei sie weitere Verfahrensund Sachfehler der Kommissionen des Beklagten gerügt und sich insbesondere auf Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen berufen hat, ist vom 16. Zivilsenat des Kammergerichts zurückge^ wiesen worden. « Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträg« weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat im Revisionsverfahren schrift-sätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu den durch den Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Brägen Stellung genommen. Entscheidungsgründe: I. Die in § 546 Abs. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen € für die Zulässigkeit der Revision sind gegeben. Die Klägerin macht mit den beiden Klaganträgen vermögensrechtliche Ansprüche geltend, deren Wert mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der von ihr angegriffenen Bestrafung für ihre Stellung innerhalb des beklagten Vereins und für ihre wirtschaftliche Betätigung zukommt, die Summe von 6000,- DM übersteigt. Der i Wert ist vom Senat auf 15000,- DM geschätzt worden. II. Die Revision macht vorweg unter Bezugnahme auf § 551 Kr. 4 ZPO geltend, zur Entscheidung im Berufungsrechtszug sei nicht der 16. Zivilsenat, sondern nach § 92 GV/B der I Kartellsenat des Kammergerichts zuständig gewesene Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach den Bestimmungen des § 528 ZPO, deren entsprechende Anwendung im Revisionsrechtszug durch § 566 ZPO vorgeschrieben und auch in Kartellsachen nicht ausgeschlossen ist, kann die Rüge, daß im vorhergehenden Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiger Spruchkörper hätte entscheiden müssen, nur dann erhoben werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, das bereits im vorhergehenden Rechtszug geltend zu machen (vgl. auch BGH LM Nr. 4 zu § 528 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. III. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die von der Klägerin angegriffenen Entscheidungen der Kommissionen des Beklagten echte Vereinsstrafen enthalten, da durch sie ausschließlich Verstöße gegen Mitgliederpflichten geahndet werden sollten, daß die Einsetzung eines Vereinsgerichts zur Verhängung von Vereinsstrafen für die Verletzung von Mitgliederpflichten nicht gegen das Gesetz, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz verstößt, und daß für die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidungen trotz gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung des Beklagten nach Erschöpfung des in der Satzung vorgesehenen Instanzenzuges der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Zutreffend sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die angegriffenen Vereinsentscheidungen vom Gericht in der Richtung nachgeprüft werden können, ob sie in der Satzung eine Stütze finden, ob die Strafvorschrift der Satzung gesetz- oder sittenwidrig ist, ob das vorgeschriebene Verfahren beachtet und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist (vgl. dazu BGHZ 29> 352, 354/355 m.w.Nachw.). Mit Recht sieht das Berufungsgericht schließlich auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO für die von der Klägerin erhobene Peststellungsklage als gegeben an. L i ( IV. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts findet» die Bestrafung der Klägerin in der Satzung des Beklagten ihre» Stütze. Straf norm der Satzung, so führt das Berufungsgericht I dazu aus, sei § 4 Nr. 4; ergänzend zu § 4 Nr. 4 a Satz 2 1 (Pflicht zur Unterlassung jeder Handlung, die die Erfüllung I der Aufgaben des Vereins zu beeinträchtigen geeignet ist) I sei je nach Lage des Einzelfalles auch § 3 Nr. 1 (Festlegung v des Aufgabenbereichs des Vereins) heranzuziehen, der insoweit 1 ebenfalls Strafnorm sei. Wie die angegriffenen Entscheidungen I zweifelsfrei erkennen ließen, beruhe die Bestrafung der Kläge-I rin auf diesen Strafnorraen der Satzung, nämlich die Bestrafung* hinsichtlich des Anzeigepunkts 1 auf § 4 Nr. 4 c (Unterbietung gesetzlicher Preisvorschriften), hinsichtlich der Anzeigepunkti 2 und 4 auf § 4 Nr. 4a Satz 2 (Schädigung des Ansehens des Vereins) und zugleich auf § 3 Nr. 1 (unsauberes Geschäftsgebaren), und hinsichtlich des Anzeigepunkts 3 auf § 4 Nr. 4 a Satz 2 (Schädigung des Ansehens des Vereins). Diese Strafbestimmungen der Vereinssatzung sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts weder gesetznoch sittenwidrig. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die in der Satzung enthaltenen Formulierungen ’’Hinwirken auf sauberes Geschäftsgebaren” (§ 3 Nr. 1) und ’’Schädigung des Ansehens des Vereins” (§ 4 Nr. 4a) seien entgegen der Ansicht der Klägerin geeignet, als Grundlage einer vereinsinternen Bestrafung zu 1 dienen; eine kasuistische Fassung der Strafnormen würde der Vielfalt der täglich 5m Speditionsgeschäft verkommenden Fälle nicht gerecht werden können und immer unvollständig bleiben müssen; es sei aber durchaus möglich, den in der Satzung verwendeten Begriffen durch eine vernünftige und zweckentsprechende Auslegung einen bestimmten Inhalt zu geben; gegen eine v/illkürliche Ausweitung der Strafbestimmungen im Einzelfall sei das Vereinsmitglied durch die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung geschützt. Die Strafbestimmungen der Satzung, auf die die Bestrafung der Klägerin gestützt werde, verstießen auch -10- nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; ob § 4 Nr. 4 d kartellrechtlich zu beanstanden sei, könne dahingestellt bleiben, da die Bestrafung der Klägerin nicht auf dieser Vorschrift beruhe; § 4 Nr. 4b und c befaßten sich ausschließlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Preisvorschriften, könnten also einen insofern überhaupt nicht möglichen freien Wettbewerb auch nicht einschränken; die übrigen Bestimmungen der Satzung ließen eine Einschränkung des freien Wettbewerbs nicht erkennen. Auch die angegriffenen Entscheidungen selbst verstoßen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Bas Berufungsgericht sieht in den Entscheidungen der Kommissionen des Beklagten keine "Beschlüsse” im Sinne des § 1 GWB, da sie nicht alle Mitglieder des Beklagten mit unmittelbar verpflichtender Wirkung erfassen, sondern nur gegen ein einzelnes Mitglied gerichtet sind. Sie verstoßen nach Auffassung des Berufungsgerichts aber auch inhaltlich nicht gegen § 1 GWB, da sie nicht geeignet seien, den freien Wettbewerb der Klägerin zu beschränken. Als kartellrechtlich erheblich könnten, so führt das Berufungsgericht dazu aus, nur solche Beschränkungen des Wettbewerbs in Betracht kommen, die geeignet seien, die Faktoren zu beeinflussen, die bei vollständiger Konkurrenz allein für den Ablauf des Marktgeschehens maßgeblich seien, nämlich eine sich aus den natürlichen Gegebenheiten des Marktes ergebende Bildung von Angebot und Nachfrage-und einen sich daraus entwickelnden Preis und Absatz; die Form der Anpreisung von Waren oder Leistungen und ihre Untersagung oder Einschränkung sei aber auf jene preisbildenden Faktoren ohne Einfluß und berühre die Erfolgschancen der Abnehmer nicht; es sei daher auch anerkannt, daß bloße Verträge oder Vereinsbeschlüsse über die Einschränkung der Werbung keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne der kartellrechtlichen Bestimmungen enthielten; auf diesen Erwägungen beruhten auch die §§ 28 bis 33 GY/B, nach denen die Aufstellung von sogenannten Wettbewerbsregein un- rechtlichen Sinne nicht einzuschränken geeignet seien. Da die angegriffenen Entscheidungen somit inhaltlich dem § 1 GY/B nicht K zuv/iderliefen, verstießen sie schließlich auch nicht gegen § 25 GWB. Der Beklagte habe sich, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch nicht etwa unzulässigerweise öffentliche Straf- f befugnis angemaßt. Ob die mit dem Bußgeld geahndeten Verstöße der Klägerin auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe- ;; werb strafbar seien oder nicht, sei für die gerichtliche Ent-J| W w Scheidung ohne Bedeutung. Der Klägerin könne auch nicht darin % gefolgt werden, daß die Kommissionen des Beklagten das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet hätten und daß die angegriffenen Entscheidungen selbst formelle Mängel ; aufwiesen. Die Bestrafung der Klägerin sei schließlich auch nicht offensichtlich unbillig, da die Entscheidungen zu keinem der Anzeigepunkte eine offensichtlich willkürliche Tatsachen-oder Schuldfeststellung erkennen ließen. 2. Diese Beurteilung des Streitfalls durch das Berufunga- , gericht hält der rechtlichen Hachprüfung nicht stand. a) Gegenstand des Vereinsstrafverfahrens gegen die Klägerin ist die von.ihr im Juni 1958 mittels Postwurfsendung durchgeführte Versendung einer Drucksache, also eine Werbe- ^ maßnahme der Klägerin gewesen. Die im Vereinsetrafverfahren hervorgehobenen ’'Anzeigepunkte*’ nennen im einzelnen diejenigen Werbeangaben der Drucksache, mit deren Gebrauch die Klä- f-gerin gegen ihre Mitgliederpflichten verstoßen haben soll. ; Durch ihre Bestrafung wegen der in der Drucksache gebrauchten f. Werbeangaben ist der Klägerin - mit den Worten des § 25 GWB - r ein Bachteil zugefügt worden. Der Schuldspruch der Kommissionen t des Beklagten zu den Anzeigepunkten 1 bis 4 bedeutet für die eingeschränkt zulässig sei, weil sie den Wettbewerb im kartell 12 3 if 4 Klägerin aber zugleich, daß sie solche Werbeangaben auch künftig nicht gebrauchen darf, wenn sie sich nicht ein erneutes Vereinsstrafverfahren zuziehen will. Sie ist also zufolge der von ihr angegriffenen Entscheidungen auch für die Zukunft in ihren Werbemaßnabmen beschränkt. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Rechtlich nicht haltbar aber ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bloße Beschränkungen der Werbung nicht gegen die §§ 1 und 25 GWB verstoßen könnten. Dagegen richtet sich mit Recht der Hauptangriff der Revision. b) Nach § 1 GWB sind die dort bezeichneten Verträge und Beschlüsse von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen unwirksam, soweit sie geeignet sind, (die Erzeugung oder) die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. .Versteht man unter den "Marktverhältnissen” im Sinne des § 1 GWB die Summe aller der Eigenschaften, die einem besonderen Markt das Gepräge geben, so gehören dazu unter, anderem auch die Art und Intensität des Wettbewerbs und die Art des Auftretens der Marktpartner auf dem Markt (Günther MA 1957? 35? 42). Auch das sind - mit den aus der Vorbemerkung B I 1 der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des G¥/B (abgedruckt bei Müller-Henneberg/Schwaitz, Gemeinschaftskommentar zu dem GWB, S. 1057 ff, 1064) entnommenen Worten des Berufungsgerichts - Faktoren, die für den Ablauf des Marktgeschehens, d.h. für die Bildung von Angebot und Nachfrage und den sich daraus ergebenden Preis und Absatz, von Bedeutung sein können. Ihrer Regulierung auf der einen Marktseite kann daher je nach den Umständen des Falles auch die Eignung innewohnen, die Chancen der anderen Marktseite zu beeinflussen. Die Anwendbarkeit des § 1 GWB auf Tatbestände, die die Werbung im allgemeinen oder einzelne Werbemaßnahmen betreffen, kann deshalb jedenfalls nicht schlechthin verneint werden (ebenso Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Warerizeichenrecht, 8. Aufl. Rdn. 49 t ', 11 -13- zu § 1 GWB; zu eng Müller-Henneberg im Gerneinschaftskomnentar ) Rdn. 23 zu § 1). Kartellrechtlich nicht zu beanstanden sind j allerdings solche Verträge und Beschlüsse, die lediglich einen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder anderen Gesetzen unzulässigen Wettbewerb unterbinden sollen; denn das Gesetz , gegen Wettbewerbsbeschränkungen will nur den j lauteren, nicht auch den unlauteren oder sonstwie gesetzeswidrl gen Wettbev/erb von Beschränkungen freihalten (Amtliche Begrün-' dung zu dem GY/B, Hr. 3 d zu § 1, Gerne ins chaftskommentar S. 1076). Dagegen können Verträge und Beschlüsse über Beschränkungen der Y/erbung, die nicht lediglich den unlauteren oder sonstwie gesetzwidrigen Wettbev/erb betreffen, je nach Lage des Palles .w eine den Markt beeinflussende und deshalb gegen § 1 GWB ver- ^ Stoßende Beschränkung des Wettbewerbs darstellen, so etwa in den bei Baumbaeh/Hefermehl aaO angeführten Fällen oder in j dem von der Revision gebildeten Beispielsfall, daß in einer j Branche auf bestimmte Arten der Werbung verzichtet wird, die j vor allem den Heulingen für ihre Einführung beim Publikum * nützen würden, auf die aber die alteingeführten Unternehmen im Hinblick auf ihren good will verzichten können. J c) Dem steht - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts! auch nicht entgegen, daß § 28 GWB den Wirtschafts- und Beruf svereinigungen ausdrücklich gestattet, für ihren Betrieb J sogenannte Wettbewerbsregeln aufzustellen, d.h. Bestimmungen ■ zu treffen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb f - also auch ihre Werbung - zu dem Zweck regeln, einem den Grundsätzen des lauteren Wettbev/erbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Y/ettbewerb anzuregen. Wettbewerbsregeln werden nicht schon kraft ihrer Aufstellung durch die Y/irtschafts- oder Berufsvereinigung - und auch nicht schon kraft ihrer Eintragung, in das. Register für Y/ettbewerbs-regeln (§28 Abs. 3 GWB) - für die Betroffenen verbindlich (Baumbaeh/Hefermehl aaO Rdn. 1 zu-§ 29 GWB; vgl. auch den Bericht des Bundeskartellamts für 1959 - BT-Drucksache 1795 der 3. Wahlperiode - S. 49 ff hei 3 d). Es bedarf vielmehr noch einer besonderen Vereinbarung über ihre Einhaltung. Auch Verträge und Beschlüsse über die Einhaltung von Wettbewerbs-regeln - soweit diese nicht lediglich den nach dem UWG unlauteren oder sonstwie gesetzwidrigen Wettbewerb betreffen -unterliegen aber an sich dem Grundsatz des § 1 GWB, sind also unwirksam, soweit die vereinbarte oder beschlossene Einhaltung der Wettbewerbsregeln geeignet ist, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen (Franzen im Gene inschaftskommentar Rdn. 3 zu § 29; Baumbaeh/Hefermehl aaO Bdn. 3 zu § 29). Anders steht es nur mit den Vereinbarungen über die Einhaltung eingetragener Wettbewerbsregeln; solche Vereinbarungen sind nach § 29 GWB keine Verträge oder Beschlüsse im Sinne des § 1, werden also vom Gesetz als eine nicht dem Einwand des § 1 unterliegende sachgerechte Umgrenzung des schutzfähigen Wettbewerbs behandelt (Franzen aaO Rdn. 1 zu § 29; Baumbach/Hefermehl aaO Rdn.. 4 zu § 29; vgl. auch den Bericht des Bundeskartellamts für 1958 - BI-Drucksache 1000 - f>. 58 f); sie würden daher auch dann wirksam sein, wenn die Einhaltung der eingetragenen Wettbewerbsregeln eine zur Beeinflussung der Marktverhältnisse geeignete Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge haben sollte, der nicht unlauter oder sonstwie gesetzwidrig ist. d) Ist demnach die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bloße Beschränkungen der Werbung keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 GWB darstellen könnten, rechtlich nicht haltbar, so ist damit seine Beurteilung des Streitfalls unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt in Frage gestellt. Da das Berufungsurteil nicht schon aus anderen Gründen wenigstens im Ergebnis bestätigt werden kann (§ 563 ZPO), die Entscheidung des Rechtsstreits nach dem bisherigen Sachund Streitstand vielmehr von der Entscheidung der kartellrechtlichen Fragen abhängt und die bisherigen tatsäch- i liehen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer eigenen 1 Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst nicht I ausreichen (§ 565 Abs. 5 ZPO), v/ar das Berufungsurteil daher I lediglich aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung 3 und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen f (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO), und zwar in Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den nach § 92 GWB für die Sache zuständigen Kartellsenat des Berufungsgerichts. V. Für die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an der gemäß § 90 GWB das Bundeskartellamt zu beteiligen sein wird, sei hoch folgendes bemerkt: 1. Auf Grund der bisherigen Feststellungen läßt sich noch nicht mit Sicherheit beurteilen, welche Bestimmungen der Satzung des Beklagten hinsichtlich der einzelnen, der Klägerin zur last gelegten "Anzeigepunkte” jeweils als die ihrer Bestrafung zugrundeliegenden Strafvorschriften anzusehen und inwieweit sie gültig sind. Baß die Bestrafung wegen des Anzeigepunktes 1 ("33 bis 40 $ Rabatt"), wie das Berufungsgericht meint, auf § 4 Nr. 4 c der Satzung (Unterbietung gesetzlicher Preisvorschriften) begaff ruhen soll, erscheint nach den Begründungen der angegriffene: Entscheidungen zweifeihaft. Es könnte auch so sein, daß die Bestrafung wegen dieses Anzeigepunktes, ebenso wie das Berufungsgericht das hinsichtlich der Anzeigepunkte 2 und 4 annimmt, auf § 4 Nr. 4 a, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Satzung gestützt ist. Die Bestrafung wegen des Anzeigepunktes 3 ("Export ohne Warenbegleitschein") kann, wie auch das Berufungsgericht an-nimmt, nur auf § 4- Nr. 4 a Satz 2 der Satzung gestützt sein, da die Beschwerdekommission es hier ausdrücklich hat dahinste- -16- hen lassen, ob diese Werbeangabe ."gegen die Grundsätze des i sauberen Wettbewerbs" verstößt, und auch für den Pall, düß das ; i nicht zutrifft, einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Mitgliederpflichten angenommen hat, weil sie ihre im Schreiben vom 15. April 1958 dem Vorstand gegenüber eingegangene Verpflich-tung, die Werbung ruhen zu lassen, nicht erfüllt und damit | "das Ansehen des Vereins geschädigt" habe. U Soweit das Berufungsgericht meint, daß die Bestrafung I; vf’*' auf § 4 Hr. 4 a Satz 2 (Schädigung des Ansehens des Vereins) bestimmung die Bedeutung einer selbständigen Strafnorm hat abhängen, wie im einzelnen die Bestrafung der Klägerin wegen 2. Sollte die das "saubere Geschäftsgebaren" betreffende Bestimmung des § 3 Nr. 1 der Satzung die Bedeutung einer selbständigen, den § 4 Nr. 4 ergänzenden StrafVorschrift haben, so würde das heißen, daß die Satzung eine für alle Mitglieder verbindliche abstrakte Norm enthält, bei Meidung von Vereinsstrafen ein sauberes Geschäftsgebaren zu beobachten. Wird das dahin verstanden, daß damit mehr als bloß die Unter- rungen oben zu IV 2b und c eine solche Satzungsbestimmung bei weiter Auslegung und Handhabung möglicherweise eine gegen §1 GwB verstoßende Wettbewerbsbeschränkung und damit unwirksam sein. Ob eine solche Satzungsbestimmung trotz ihres Mangels an konkretem Gehalt als eine Wettbewerbsregel im Sinne des.§ 28 GY/B angesehen werden könnte, darauf würde es im Streitfall beruhe - also hinsichtlich der Anzeigepunkte hinsichtlich des Anzeigepunktes 1 bleibt unklar, inwieweit es der das "saubere Geschäftsgebaren" betreffenden Satzungs- und "zugleich" auf § 3 Nr. 1 (unsauberes Gesc! I) beimessen wollen. Von der Klärung dieses Punktes könnte es der Anzeigepunkte 1, 2, 4 unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen ist. lassung des nach dem UWG unlauteren oder sonstwie gesetzwidrigen Wettbewerbs verlangt wird, so würde nach den Ausfüh - 1? - schon deshalb nicht ankommen, weil die Satzungsbestimmung nicht in das Register für Wettbewerbsregeln eingetragen ist. ' Es könnte aber zu erwägen sein, ob die gedachte Satzungsbestimmung, um sie mit § 1 GWB vereinbar zu halten, im Wege der Auslegung dahin eingeschränkt werden müßte, daß bloß die Unterlassung unlauteren oder sonstwie gesetzwidrigen Wettbe- j v/erbs verlangt wird.' Inwieweit sonst noch Bedenken gegen die 1 Annahme bestehen könnten, daß die Satzung eine unter Straf- ] schütz stehende Verpflichtung der Mitglieder zu sauberem Geschäftsgebaren enthält, muß der erneuten tatrichterlichen. Prüfung durch das Berufungsgericht überlassen bleiben. m 3. Anders ist es dagegen, soweit die in § 4 Nr. 4 a Satz 2 der Satzung enthaltene, die Schädigung des Ansehens des Vereins betreffende Bestimmung als die der Bestrafung der Klägerin zugrundeliegende Strafvorschrift angesehen wird - und zwar zu dem Anzeigepunkt 3 ausschließlich, zu den Anzeigepunkten i und 4 sowie gegebenenfalls zu dem Anzeigepunkt 1 möglicherweise kumulativ. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Mitglieder eines Vereins bei Meidung von Vereins strafen verpflichtet sind, Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen, ist als solche - vorbehaltlich kartellrechtswidriger 'Handhabung im Einzelfall - kartellrechtlich neutral und unterliegt als solche weder in bezug auf ihren Inhalt noch in bezug auf ihre Eignung als Grundlage für eine Vereinsstrafe recht- " liehen Bedenken. 4'. Auch wenn die Bestrafung der Klägerin in gültigen Bestimmungen der Vereinssatzung ihre Grundlage finden sollte, wäre weiter, zu prüfen, ob gegen die angegriffenen Entscheidungen selber kartellrechtliche' Bedenken, und zwar aus § 25 Abs. 1 GWB, herzuleiten sind. Zwar findet im allgemeinen, wenn; die von einem Verein verhängte Strafe in einer gültigen Bestimmung der Satzung, ihre Stütze findet, eine weitere sachliche Nachprüfung der Vereinsstrafe durch das Gericht - außer auf N offensichtlich willkürliche Tatsachen!eststellung oder Subsumtion - nicht statt (BGHZ 29, 352, 361/362). Nach Inhalt und Zweck des § 25 Abs. 1 GWB sind Vereinsstrafen in den in Betracht kommenden Fällen aber jedenfalls sachlich darauf nachzuprüfen, ob sie gegen diese gesetzliche Bestimmung verstoßen. Ein "anderes” Unternehmen, gegen das eine Vereinigung von Unternehmen nach § 25 Abs. 1 GWB nicht in der dort genannten Weise vorgehen darf, kann auch ein der Vereinigung -hier also dem beklagten Verein - als Mitglied angehörendes Unternehmen - hier also die Klägerin - sein (vgl. Frankfurter Kommentar zu dem GWB § 25 Rdn. 8; anders die dort angeführten anderen Kommentare). Da die Kommissionen des Beklagten als seine satzungsgemäß für die Durchführung von Vereinsstrafverfahren eingesetzten Organe gehandelt haben, sind ihre Entscheidungen als Maßnahmen des Beklagten selbst im Sinne des § 25 Abs. 1 GWB zu betrachten. Die angegriffenen Entscheidungen würden gegen § 25 Abs. 1 GWB verstoßen, also gemäß dem Klagantrag Nr. 1 für unwirksam zu erklären sein, wenn das Verhalten, das der Klägerin nach dem Inhalt der Entscheidungen abverlangt wird, also die Unterlassung der in den Anzeigepunkten 1 bis 4 genannten Werbeangaben, nach den Bestimmungen des GWB, hier also namentlich nach § 1 GWB, nicht zu dem Gegenstand einer ver- i fraglichen Vereinbarung gemacht werden dürfte. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird also insoweit, wie aus den Ausführungen oben zu IV 2 b hervorgeht, davon abhängen, ob die beanstandeten Werbeangaben der Klägerin gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder ob*, wenn das nicht der Fall ist, eine Vereinbarung über den Nichtgebrauch dieser Werbeangaben eine zur Beeinflussung der Marktverhältnisse geeignete Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 GWB darstellen würde. Im letzteren Fall würde übrigens schon die aus dem Schreiben der Klägerin vom 15. April 1958 entnommene Verpflichtung, deren Nichtbeachtung den Grund zu ihrer Bestrafung im Anzeigepunkt 3 gebildet hat, nach § 1 GWB unwirksam gewesen sein.- I fj * -V; ? ; VI. Auf die sonstigen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil braucht bei dem derzeitigen Stand der Sache nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Es sei jedoch auf folgendes hingewiesen: Bas vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte und deshalb von der Revision zur Begründung von Verfahrens rügen nach § 286 ZPO wiederholte Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte die beanstandeten Werbeangaben nur bei ihr zu dem Gegenstand eines Vereinsstrafverfahrens gemacht, bei anderen dagegen unbeanstandet gelassen und daß er auch sonst ein einseitig allein gegen sie gerichtetes Verhalten gezeigt habe, * würde die hier zur Entscheidung stehende Klage entgegen der Meinung der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt des § 27 (i.V.m. § 35) GWB begründen können, andererseits aber auch nicht lediglich unter dem von der Revision selbst hilfsweise genannten Gesichtspunkt des § 826 BGB, sondern gegebenenfalls auch schon unter dem Gesichtspunkt, daß die Bestrafung der Klägerin, wenn ihre Behauptungen zutreffen, als offenbar unbillig betrachtet werden könnte. Bie in der schriftlichen Revisionsbegründvng enthaltener Ausführungen über Verfahrensverstöße der Kommissionen des Beklagten haben sich dadurch erledigt, daß die Revision in ^ der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, den dazu gehörigen Sachverhalt vorzutragen. '' i VII. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen« Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Heusinger Augustin Löscher Jungbluth Hill